In einem lang ersehnten Urteil hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu geäussert, unter welchen Umständen die Gestaltung eines Erzeugnisses ausschliesslich technisch bedingt im Sinne des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts und damit nicht schutzfähig ist. Der EuGH stellt sich gegen die unter anderem in Deutschland vertretene Formvielfaltstheorie und spricht sich für die Kausalitätstheorie aus. Gemäss Letzterer kommt es darauf an, ob die betreffenden Erscheinungsmerkmale ausschliesslich aus dem Bedürfnis entstanden, eine technische Lösung zu entwickeln, wohingegen ästhetische Kriterien dabei ohne Relevanz waren. Weiter spricht sich der EuGH gegen eine Betrachtung solcher Sachverhalte aus der Sicht eines «objektiven Beobachters» aus.
Dans un arrêt très attendu, la Cour de justice de l’Union européenne (CJEU) a exposé les circonstances dans lesquelles les caractéristiques de l’apparence d’un produit sont exclusivement imposées par sa fonction technique au sens du droit communautaire des dessins et modèles et ne sont donc pas susceptible de protection. La CJEU s’oppose à la théorie de multiplicité des formes qui a été supportée notamment en Allgemagne, entre autres, et est favorable à la théorie de la causalité. Selon cette dernière, il faut savoir si les caractéristiques de l’apparence en question découlent uniquement de la nécessité de développer une solution technique, alors que les critères esthétiques étaient sans importance. En outre, la CJEU s’oppose à l’examen de telles questions du point de vue d’un «observateur objectif».
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) besagt, dass Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, vom Schutzbereich der GGV ausgenommen sind. Bislang standen sich in der EU für die Frage, wann dies der Fall sei, zwei Auffassungen gegenüber: Die sogenannte «Formvielfaltstheorie» («multiplicity-of-forms-theory», unter anderem in Deutschland vertreten), welche den Designschutz nur dann verneinen will, wenn es keine anderen Gestaltungsalternativen gibt, mit denen dieselbe technische Wirkung erzielt werden kann, sowie die «Kausalitätstheorie» («no-aesthetic-consideration-test»), gemäss welcher es darauf ankommt, ob die betreffenden Erscheinungsmerkmale ausschliesslich aus dem Bedürfnis entstanden, eine technische Lösung zu entwickeln, wohingegen ästhetische Kriterien dabei ohne Relevanz waren. Der EuGH bekennt sich nun klar zur zweiten Auffassung. Ausserdem äussert er sich dazu, aus wessen Sicht bzw. auf welche Weise festzustellen ist, ob ein Designmerkmal ausschliesslich technisch bedingt ist.
Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin unter Geltendmachung einer Verletzung verschiedener eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Unterlassungsklage erhoben. Die Klägerin war Inhaberin von Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Zentrierstifte, welche in Schweissverfahren in der Automobil-, Textilmaschinen- und Maschinenindustrie Verwendung finden. Im Folgenden sind drei dieser Zentrierstifte exemplarisch abgebildet:

Die Beklagte vertrieb ebenfalls Zentrierstifte, und zwar in denselben Anfertigungen wie den durch die Geschmacksmuster der Klägerin geschützten. Als Reaktion auf die Unterlassungsklage erhob die Beklage Widerklage auf Nichtigerklärung der streitigen Geschmacksmuster mit der Begründung, die Erscheinungsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse seien ausschliesslich durch deren technische Funktion bedingt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage der Klägerin ab und erklärte die betreffenden Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass sie gemäss Art. 8 Abs. 1 GGV nicht schutzfähig seien. In der Folge gelangte die Klägerin im Berufsverfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses stellte zum einen fest, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster neu seien und Eigenart hätten. Zum anderen gebe es zu den betreffenden Zentrierstiften Geschmacksmusteralternativen, die nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt seien. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen, die bislang sowohl im Schrifttum als auch in der Entscheidungspraxis der mitgliedstaatlichen Gerichte und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten worden seien, bestünden jedoch erhebliche Zweifel, wie Art. 8 Abs. 1 GGV auszulegen sei. Vor diesem Hintergrund legte das Oberlandesgericht Düsseldorf die im Folgenden zu besprechenden Vorlagefragen dem EuGH vor.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 GGV dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster massgeblich ist («Formvielfaltstheorie» bzw. «multiplicity-of-forms-theory»), oder ob zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige die Erscheinungsmerkmale bestimmende Faktor ist («Kausalitätstheorie» bzw. «no-aesthetic-consideration-test»).
Der EuGH spricht sich klar für die Anwendung der Kausalitätstheorie aus. Er folgt damit der Ansicht des Generalanwalts, welche im Verfahren auch die Beklagte, die hellenische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten hatten.
Der EuGH führt zunächst aus, dass sich eine Interpretationshilfe für den Ausdruck «Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind» weder in der GGV findet noch in der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, auf die der Inhalt von Art. 8 Abs. 1 GGV zurückgeht. Auch enthalten diese Verordnung und diese Richtlinie hinsichtlich der Bedeutung dieses Ausdrucks keinen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen.
Unter Verweis auf seine einschlägige Rechtsprechung hält der EuGH weiter fest, dass aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folge, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse. Es handle sich bei «Erscheinungsmerkmale[n] eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind» mithin um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sei.
Der EuGH erinnert im Folgenden daran, dass im Kontext von Art. 8 Abs. 1 GGV darauf hinzuweisen sei, dass diese Vorschrift zu Titel II Abschnitt 1 («Schutzvoraussetzungen») der GGV gehöre und den Fall betreffe, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses keinen Schutz verleihe, wenn sie ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Nach dem zehnten Erwägungsgrund der GGV bedeute der in diesem Fall geltende Schutzausschluss nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen müsse. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausgeführt hat, sei es also nicht notwendig, dass das Erscheinungsbild des betreffenden Erzeugnisses einen ästhetischen Aspekt aufweist, damit es auf der Grundlage dieser Verordnung Schutz geniessen kann.
Jedoch definiere Art. 3 lit. a GGV den Begriff «Geschmacksmuster» als die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Des Weiteren werde in Art. 6 Abs. 1 GGV, der die Eigenart eines Geschmacksmusters betrifft, und in Art. 10 Abs. 1 der GGV, in dem es um den Schutzumfang geht, auf den «Gesamteindruck» Bezug genommen, den das Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft. Folglich sei die Erscheinungsform im Rahmen der in der GGV | vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters.
Dies spreche für die Auslegung, dass Art. 8 Abs. 1 GGV den durch die GGV gewährten Schutz für den Fall ausschliesst, dass das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen – insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben.
Nach Ansicht des EuGH wird diese Auslegung auch durch den Zweck der GGV gestützt: Aus ihren Erwägungsgründen 5 und 7 ergebe sich nämlich, dass die GGV zum Ziel hat, ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu schaffen, das in einem alle Mitgliedstaaten umfassenden Gebiet geschützt ist, und zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für deren Herstellung zu ermutigen, indem gewerblichen Geschmacksmustern ein verbesserter Schutz gewährt wird. Was speziell Art. 8 Abs. 1 GGV in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund anbelange, so solle diese Vorschrift verhindern, dass technologische Innovationen dadurch behindert werden, dass Erscheinungsmerkmale geschützt werden, die ausschliesslich durch die technische Funktion eines Erzeugnisses bedingt sind.
Der EuGH setzt sich im Weiteren kritisch mit der Formvielfaltstheorie auseinander. Er folgt der Argumentation des Generalanwalts und hält fest, dass falls, bereits die Existenz alternativer Geschmacksmuster genügte, mit denen sich dieselbe Funktion wie die des betreffenden Erzeugnisses erfüllen lässt, es nicht auszuschliessen wäre, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mehrere denkbare Formen eines Erzeugnisses, das ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale aufweist, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lässt. Dies würde ihm erlauben, hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses von einem aus praktischer Sicht ausschliesslichen Schutz, der einem Patentschutz gleichkäme, zu profitieren, ohne den für die Erlangung eines Patents geltenden Voraussetzungen zu unterliegen. Zudem könnte dies seine Konkurrenten daran hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen anzubieten, oder es würde die möglichen technischen Lösungen einschränken und damit Art. 8 Abs. 1 GGV die praktische Wirksamkeit nehmen.
Zusammengefasst antwortet der EuGH auf die erste Vorlagefrage, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 GGV dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, auf die Sicht eines «objektiven Beobachters» abzustellen sei und, falls ja, wie dieser zu definieren sei.
Wiederum hält der EuGH fest, dass die GGV selbst keine näheren Regelungen dazu enthält, auf welche Weise zu beurteilen ist, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses durch dessen technische Funktion bedingt sind.
Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GGV, die ausdrücklich vorsehen, dass die im Hinblick auf ihre Anwendung vorzunehmende Prüfung auf dem Gesamteindruck basiert, den ein Geschmacksmuster bei einem «informierten Benutzer» hervorruft, schreibt Art. 8 Abs. 1 GGV nicht vor, dass im Hinblick auf seine Anwendung auf die Sicht eines «objektiven Beobachters» abzustellen wäre. Für den EuGH obliegt es in Anbetracht des Zwecks der GGV (Schaffung eines in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden und geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters) dem nationalen Gericht, alle objektiven massgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, um zu klären, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 GVV fallen.
Der EuGH folgt der Ansicht des Generalanwalts, dass eine Beschränkung auf die Perspektive eines «objektiven Betrachters» zu eng wäre. Wie der Generalanwalt in der entsprechenden Schlussanträgen ausgeführt habe, sei eine solche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.
Entsprechend antwortet der EuGH auf die zweite Vorlagefrage, dass Art. 8 | Abs. 1 GGV dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven massgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines «objektiven Beobachters» kommt es insoweit nicht an.
Der EuGH beendet mit der vorliegenden Entscheidung einen schon seit Langem bestehenden Auslegungsstreit und bekennt sich zur Kausalitätstheorie («no-aesthetic-consideration-test»). Für die Beurteilung, ob im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, ist zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Es ist mithin relevant, ob zumindest auch gestalterische Erwägungen in Bezug auf die visuelle Erscheinung eine Rolle gespielt haben. Nicht massgeblich ist hingegen, ob es eine Designalternative gibt, welche die technische Funktion des Erzeugnisses ebenso erfüllen könnte.
Der Entscheid ist nicht nur in Bezug auf die Klärung des Auslegungsstreits, sondern auch insofern zu begrüssen, als die Anwendung der Formvielfaltstheorie aufgrund des Umstandes, dass Designalternativen in der Praxis möglich sind, dem Schutzhindernis von Art. 8 Abs. 1 GGV die praktische Bedeutung nahm. Auch scheint die Argumentation überzeugend, dass beim Abstellen auf die Formvielfaltstheorie nicht verhindert werden kann, dass ein Anmelder mehrere denkbare Formen eines Erzeugnisses, das ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale aufweist, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lässt und somit faktisch einen mit dem Patentrecht gleichkommenden Schutz erlangen kann. Auf der anderen Seite scheinen die Konturen der Kausalitätstheorie schwammig und werden auch im vorliegenden Urteil nicht klar umrissen. Entsprechend sind die kommenden Entscheide unter der Kausalitätstheorie mit Spannung zu erwarten.
Weiter bringt das Urteil Klärung in Bezug auf die Frage, ob die Prüfung gemäss Art. 8 Abs. 1 GGV aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu erfolgen hat. Diesen Ansatz lehnt der EuGH klar ab. Vielmehr sind alle objektiven massgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Es spielt neben dem Registereintrag beispielsweise auch eine Rolle, wie das betreffende Erzeugnis verwendet wird oder in diesem Zusammenhang auch, ob alternative Geschmacksmuster vorliegen, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen. Es sind mithin somit auch Umstände von ausserhalb des Registers relevant.
Aus Schweizer Sicht bleibt abzuwarten, inwieweit sich die hiesige Rechtsprechung aus Harmonisierungserwägungen dem EuGH-Urteil anschliessen wird. Bislang wird hier vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 4 lit. c DesG darauf abgestellt, ob Formalternativen bestehen.