7-8 | 2021
Berichte | Rapports

| Eva-Maria Strobel | Sandra Marmy-BrÀndli

Der Name ist nur Schall und (Kohle-)Rauch – oder doch nicht?
Zum Schutzumfang von Ursprungsbezeichnungen und deren charakteristischer Form und Erscheinungsbild

In seinem Entscheid vom 17. Dezember 2020 befasste sich der EuropĂ€ische Gerichtshof – soweit ersichtlich erstmals – mit der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012, welcher den Schutzumfang von geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnungen umschreibt. Im Kern ging es um die Frage, wie weit der Schutz einer Ursprungsbezeichnung konkret reicht. Ist nur der eingetragene Name geschĂŒtzt, oder reicht der Schutz weiter und umfasst auch andere Eigenschaften des geschĂŒtzten Produktes? Strittig war insbesondere, ob es einer Bezugnahme auf den eingetragenen Namen bzw. die Ursprungsbezeichnung selbst bedarf oder ob die Vermarktung und der Vertrieb eines Drittproduktes untersagt werden können, wenn dieses zwar einen anderen Namen trĂ€gt, aber unter Verwendung derselben Methoden hergestellt wurde oder andere Merkmale oder Eigenschaften des unter dem eingetragenen Namen vertriebenen Produktes ĂŒbernimmt. Denn zahlreiche geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnungen und geschĂŒtzte geografische Angaben weisen ausser ihrem Namen sehr charakteristische Merkmale auf, anhand derer man diese sofort erkennt. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an den «Frankenwein», welcher stets in einem so genannten «Bocksbeutel» daherkommt, einer Flasche in angenĂ€herter Form eines flach gedrĂŒckten Ellipsoids speziell fĂŒr Weine aus dem Anbaugebiet «Franken», einer geschĂŒtzten geografischen Angabe.

Sind solche ausserhalb des eingetragenen Namens liegende Eigenschaften und Charakteristika auch durch Art. 13 der vorgenannten Verordnungen geschĂŒtzt? Dies behauptete der klagende Verband zur Verteidigung des französischen Morbier-KĂ€ses, einer geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung, welcher einem KĂ€sehersteller die Herstellung und Vermarktung des französischen KĂ€ses Montboissie verbieten wollte, weil dieser in der Mitte des Laibes einen «Aschestreifen» aufwies – ein charakteristisches Merkmal fĂŒr den als Ursprungsbezeichnung geschĂŒtzten «Morbier». Der EuGH teilte diese Auffassung und hielt in seinem Entscheid fest, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung des eingetragenen Namens durch einen Dritten verbietet, sondern auch die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einer Ursprungsbezeichnung geschĂŒtzt wird. Dies ist nach Ansicht des EuGH jedenfalls | dann der Fall, wenn ein charakteristisches Merkmal des Erzeugnisses ĂŒbernommen wird, dem eine besonders unterscheidungskrĂ€ftige Referenzeigenschaft zukommt, und die Übernahme zu einer IrrefĂŒhrung der Verbraucher fĂŒhrt. Wann genau dies der Fall ist, muss nach Ansicht des EuGH anhand sĂ€mtlicher UmstĂ€nde des Einzelfalls geprĂŒft werden.

Der vorliegende Bericht analysiert den Entscheid des EuGH und stellt ihn rechtsvergleichend der einschlĂ€gigen Rechtsprechung in der Schweiz gegenĂŒber.

Dans son arrĂȘt du 17 dĂ©cembre 2020, la Cour de justice de l’Union europĂ©enne (CJUE) a examinĂ© – apparemment pour la premiĂšre fois – l’interprĂ©tation faite de l’art. 13 paragr. 1 des rĂšglements No 510/2006 et 1151/2012 relatifs Ă  l’étendue de la protection Ă  accorder aux appellations d’origine protĂ©gĂ©es. Pour l’essentiel, il s’agit de dĂ©terminer jusqu’oĂč s’étend concrĂštement la protection des appellations d’origine. Cette protection s’applique-t-elle uniquement Ă  la dĂ©nomination enregistrĂ©e ou Ă©galement Ă  d’autres caractĂ©ristiques spĂ©cifiques du produit protĂ©gĂ©? Le dĂ©saccord porte en particulier sur les questions suivantes: une rĂ©fĂ©rence Ă  la dĂ©nomination enregistrĂ©e ou Ă  l’appellation d’origine elle-mĂȘme est-elle nĂ©cessaire? Y a-t-il lieu d’interdire la commercialisation et la distribution d’un produit tiers lorsque celui-ci porte certes un nom diffĂ©rent, mais est fabriquĂ© avec la mĂȘme mĂ©thode ou reprend d’autres caractĂ©ristiques ou propriĂ©tĂ©s spĂ©cifiques du produit commercialisĂ© sous la dĂ©nomination enregistrĂ©e? En effet, de nombreuses indications gĂ©ographiques et appellations d’origine protĂ©gĂ©es prĂ©sentent, outre leur nom, des caractĂ©ristiques spĂ©cifiques permettant de les reconnaĂźtre d’emblĂ©e. Dans ce contexte, pensons par exemple au «vin de Franconie» (Frankenwein) qui est toujours conditionnĂ© dans des fiasques aplaties en forme de petit sac (appelĂ© «Bocksbeutel»), une bouteille spĂ©cialement utilisĂ©e pour les vins provenant de la rĂ©gion de production de «Franconie», une indication gĂ©ographique protĂ©gĂ©e.

L’art. 13 des rĂšglements mentionnĂ©s plus haut protĂšge-t-il, outre la dĂ©nomination enregistrĂ©e, Ă©galement les caractĂ©ristiques spĂ©cifiques du produit? C’est ce que prĂ©tend l’association plaignante qui dĂ©fend le fromage français le «Morbier», une appellation d’origine protĂ©gĂ©e, et qui veut interdire Ă  un fromager français de fabriquer et de distribuer son «Montboissie», arguant que sa meule de fromage contient au milieu une couche de cendres constituant une caractĂ©ristique spĂ©cifique du fromage «Morbier». Dans son arrĂȘt, la CJUE partage ce point de vue et indique que l’art. 13 des rĂšglements No 510/2006 et 1151/2012 interdit non seulement l’emploi par un tiers de la dĂ©nomination enregistrĂ©e, mais Ă©galement la copie de la forme ou de l’apparence d’un produit protĂ©gĂ© par une appellation d’origine. Selon la CJUE, c’est assurĂ©ment le cas si une caractĂ©ristique spĂ©cifique du produit, possĂ©dant un pouvoir de rĂ©fĂ©rence particuliĂšrement fort, est reprise et que cette reprise tend Ă  induire le consommateur en erreur. La CJUE est d’avis qu’il convient d’examiner si tel est rĂ©ellement le cas en tenant compte de l’ensemble des circonstances de chaque cas d’espĂšce.

Le présent rapport analyse la décision de la CJUE et la met en regard de la jurisprudence qui prévaut dans le droit suisse.

Eva-Maria Strobel, RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.

Sandra Marmy-BrĂ€ndli, Dr. iur., RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.

I.EuGH Entscheid C-490/2019 «Morbier vs. Montboissie» vom 17. Dezember 2020

Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union («EuGH») hatte Ende 2020 in der Rechtssache «Morbier-KĂ€se» ĂŒber den Schutzumfang geografischer Angaben zu entscheiden.

Geografische Angaben verleihen Rechte des geistigen Eigentums fĂŒr bestimmte Erzeugnisse, deren Eigenschaften eng mit dem Erzeugungsgebiet verbunden sind. Unterschieden werden dabei gemĂ€ss den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnungen fĂŒr Lebensmittel und Weine, geschĂŒtzte geografische Angaben fĂŒr Lebensmittel und Weine und geografische Angaben fĂŒr Spirituosen und aromatisierte Weine. Als geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnung eingetragene Produktnamen weisen die engste Verbindung mit dem geografischen Ort auf, an dem sie hergestellt werden. Die geschĂŒtzte geografische Ursprungsbezeichnung unterstreicht den Zusammenhang zwischen einem bestimmten geografischen Gebiet und dem Namen eines Erzeugnisses, wenn eine bestimmte QualitĂ€t, das Ansehen oder ein anderes Merkmal dieses Erzeugnisses im Wesentlichen auf dessen geografischen Ursprung zurĂŒckzufĂŒhren ist. Gleichermassen schĂŒtzt die geografische Angabe den Namen einer Spirituose oder eines aromatisierten Weinerzeugnisses mit Ursprung in einem Land, einer Region oder einem Ort, wenn eine bestimmte QualitĂ€t, das Ansehen oder ein anderes Merkmal im Wesentlichen auf den geografischen Ursprung zurĂŒckzufĂŒhren ist. Der Unterschied zwischen einer geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung und einer geschĂŒtzten geografischen Angabe bzw. geografischen Angabe besteht also darin, in welchem Umfang die Ausgangsstoffe aus dem abgegrenzten Gebiet stammen mĂŒssen bzw. das Herstellungsverfahren in dem Gebiet stattfinden muss.

Bei dem im Fokus des hier erörterten Entscheids des EuGH stehenden «Morbier» handelt es sich um einen französischen KĂ€se, welcher seit dem 20. Dezember 2000 eine geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnung trĂ€gt. «Morbier» ist ein KĂ€se aus roher Kuhmilch, gepresst, nicht gebrannt, von flacher, zylindrischer Form mit einem Durchmesser von 30–40 cm, einer Höhe von 5–8 cm, einem Gewicht von 5–8 kg, ebener Ober- und UnterflĂ€che und leicht konvexem Rand. «Morbier» wird im Jura-Massiv in Frankreich hergestellt und zeichnet sich zusĂ€tzlich zu den vorgenannten Merkmalen insbesondere durch einen schwarzen, ursprĂŒnglich aus einer Kohleschicht und heute aus pflanzlicher Kohle bestehenden Streifen aus, welcher den KĂ€se in zwei Teile teilt. Dieser schwarze Streifen wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung enthalten ist, ausdrĂŒcklich genannt.

Wie weit aber reicht nun der Schutz, welcher der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung «Morbier» zukommt? Unstreitig darf nur aus dem Jura-Massiv in Frankreich stammender KĂ€se mit der (geschĂŒtzten Ursprungs-)Bezeichnung «Morbier» versehen, beworben und angeboten werden. Aber was, wenn der angebotene KĂ€se zwar aussieht wie ein «Morbier»-KĂ€se, insbesondere auch einen horizontalen schwarzen Streifen aufweist, aber nicht aus dem Jura-Massiv stammt und unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wird? Oder in anderen Worten: SchĂŒtzt die geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnung nur den Namen, den Begriff, oder geht der Schutz darĂŒber hinaus und fallen auch Herstellungstechniken, bestimmte Eigenschaften oder das Aussehen unter den Schutzbereich dieser Regelung?

Diese Frage hat nicht nur die Gerichte in Frankreich, sondern auch den EuGH beschĂ€ftigt. Die ausserhalb des Jura-Massivs ansĂ€ssige SociĂ©tĂ© FromagĂšre du Livradois SAS stellte seit 1979 einen KĂ€ser her, welcher ebenfalls einen horizontalen schwarzen Streifen aufwies. Dieser KĂ€se wurde zunĂ€chst unter der Bezeichnung «Morbier», nach Ablauf des Übergangszeitraums dann allerdings ausschliesslich unter der Bezeichnung «MontboissiĂ© du Haut Livradois» vermarktet. Das «Syndicat interprofessionnel de dĂ©fense du fromage Morbier» (ein berufsĂŒbergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-KĂ€ses, nachfolgend «Verband») klagte hiergegen mit der BegrĂŒndung, das Ă€ussere Erscheinungsbild des KĂ€ses gleiche dem «Morbier»-KĂ€se, weshalb die geografische Ursprungsbezeichnung verletzt und der gute Ruf in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde, die Verbraucher in die Irre gefĂŒhrt wĂŒrden.

Der Verband hatte mit der Klage zumindest bei den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten keinen Erfolg. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht wies auch der Cour d’Appel de | Paris (Berufungsgericht Paris) die Klage ab. Der hier massgebliche Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 schĂŒtze nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder seine in der Spezifikation beschriebenen Eigenschaften, sondern ausschliesslich den Namen. Ein anderes Erzeugnis könne daher nach denselben Techniken hergestellt werden.

Der klagende Verband legte gegen diesen Entscheid Kassationsbeschwerde mit der BegrĂŒndung ein, Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 schĂŒtze die geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnung gegen jede Verhaltensweise, welche geeignet sei, den Verbraucher in Bezug auf den tatsĂ€chlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu fĂŒhren. Denn Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnungen schĂŒtze den eingetragenen Namen auch gegen «alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsĂ€chlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezufĂŒhren». Der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) legte dem EuGH die Frage nach dem Schutzumfang dieses Artikels zur Auslegung vor.

Der EuGH stellte in seinem Entscheid zunĂ€chst fest, dass die in Rede stehenden EU-Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 zwar den «eingetragenen Namen» und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis schĂŒtzen. Allerdings enthielten die Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnungen eine abgestufte AufzĂ€hlung verbotener Verhaltensweisen – und verböten nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst. Auch wenn Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnungen nicht spezifisch die verbotenen Verhaltensweisen festlege, so böten die Regelungen in Art. 13 der Verordnungen dem Verbraucher doch eine Garantie fĂŒr das Vorhandensein bestimmter spezifischer Eigenschaften und eine QualitĂ€tsgarantie, die auf der geografischen Herkunft beruhe. Die geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis seien daher eng miteinander verbunden. Daher könne die Wiedergabe einer fĂŒr das geschĂŒtzte Erzeugnis charakteristischen Form oder eines charakteristischen Erscheinungsbildes nach Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnungen verboten sein, wenn Verbraucher in Bezug auf den tatsĂ€chlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses auch dann in die Irre gefĂŒhrt wĂŒrden, wenn der Name selbst auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner Ă€usseren Verpackung nicht angebracht sei. Dabei seien alle relevanten UmstĂ€nde des Einzelfalls zu berĂŒcksichtigen, so der EuGH, einschliesslich der Art und Weise, in der die fraglichen Produkte der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsĂ€chlichen Zusammenhangs. Eine IrrefĂŒhrung, so der EuGH, liege dann nahe, wenn das Produkt eine Referenzeigenschaft, also ein besonders unterscheidungskrĂ€ftiges Merkmal des geschĂŒtzten Erzeugnisses verwende – wie im vorliegenden Fall den schwarzen horizontalen Streifen in der Mitte des KĂ€ses.

Mit dem Entscheid, soweit ersichtlich der erste Entscheid des EuGH zur Auslegung des Art. 13 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012, stĂ€rkt der EuGH zweifelsohne den Schutz geschĂŒtzter Ursprungsbezeichnungen, geschĂŒtzter geografischer Angaben und geografischer Angaben. Hersteller bzw. VerbĂ€nde können nun effektiver gegen Nachahmungen geografischer Angaben vorgehen. Wie nur allzu oft weist der EuGH aber darauf hin, dass alle UmstĂ€nde des Einzelfalls zu berĂŒcksichtigen seien – und legt die Verantwortung damit dann doch wieder in die HĂ€nde der nationalen Gerichte. Diese mĂŒssen nun – in jedem Einzelfall – prĂŒfen, ob das Ă€usserliche Erscheinungsbild eines Erzeugnisses geeignet ist, den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verstĂ€ndigen europĂ€ischen Verbraucher in die Irre zu fĂŒhren. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Gerichte ihren Entscheidungsspielraum walten lassen – und ob angesichts mehr als 1’000 geschĂŒtzter Ursprungsbezeichnungen und geschĂŒtzter geografischer Bezeichnungen in verschiedenen europĂ€ischen LĂ€ndern tatsĂ€chlich eine klare Linie erreicht wird.

II.Bundesgerichtsentscheid 2C_852/2009 «Vacherin Mont-d’Or vs. KrĂŒmmenswiler FörsterkĂ€se» vom 29. Oktober 2010

In der Schweiz hatte das Bundesgericht bereits vor zehn Jahren die Gelegenheit, sich zu einer ĂŒberaus Ă€hnlichen rechtlichen Fragestellung zu Ă€ussern. Konkret versuchte die Interprofession du Vacherin Mont-d’Or der KĂ€serei DiriwĂ€chter AG aus dem Toggenburg (SG), den Verkauf des «KrĂŒmmenswiler FörsterkĂ€se» zu verbieten, welcher nebst einer Ă€hnlichen Farbe und Ă€hnlich grossen runden Form auch eine Holzumrandung aufwies.

Auch hier ging es um die Frage, ob sich in FĂ€llen, in denen die Ursprungsbezeichnung weder ĂŒbernommen noch nachgeahmt wird, eine Verletzung der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung einzig aufgrund einer Ă€hnlichen Ă€usseren Erscheinungsform der Erzeugnisse ergeben kann.

Der Schutzumfang von geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnungen wird in Art. 17 GUB/GGA-Verordnung festgehalten. Danach ist die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschĂŒtzten Bezeichnung verboten fĂŒr vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfĂŒllen, und fĂŒr nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschĂŒtzten Bezeichnung verwendet (Art. 17 Abs. 1 GUB/GGA-VO). Daneben verbietet Art. 17 Abs. 3 GUB/GGA-VO aber auch a) jede falsche oder irrefĂŒhrende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses ĂŒber den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften; b) jede Verwendung eines BehĂ€ltnisses oder einer Verpackung, die einen irrefĂŒhrenden Eindruck ĂŒber den Ursprung des Erzeugnisses macht; und c) jeden RĂŒckgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.

Die Interprofession du Vacherin Mont-d’Or stellte sich auf den Standpunkt, dass der «KrĂŒmmenswiler FörsterkĂ€se», trotz seines anderen Namens, aufgrund seines Ă€hnlichen Erscheinungsbildes, namentlich aufgrund des ebenfalls verwendeten Holzreifens, zu einer unzulĂ€ssigen IrrefĂŒhrung der Verbraucher fĂŒhre und in den Schutzbereich des Vacherin Mont-d’Or eingreife. Der Verband stĂŒtzte sich dabei massgeblich auf Art. 17 Abs. 3 lit. b und c GUB/GGA-VO, welche BehĂ€ltnisse, Verpackungen und Formen verbieten, | welche zu einem irrefĂŒhrenden Eindruck ĂŒber den Ursprung des Erzeugnisses fĂŒhren.

Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass in der Schweiz grundsĂ€tzlich Nachahmungsfreiheit gelte und dass durch geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnungen im Kern Bezeichnungen bzw. Namen geschĂŒtzt wĂŒrden und es nicht Sinn und Zweck des Art. 17 GUB/GGA-VO sei, Monopole fĂŒr bestimmte Erzeugnisse zu gewĂ€hren. Nichtsdestotrotz teilte das Bundgericht aber die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, dass bei der Beurteilung nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c GUB/GGA-VO zwingend im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales die Produktbezeichnung miteinbezogen werden mĂŒsse. Eine solche EinschrĂ€nkung wĂŒrde nach Ansicht des Bundesgerichtes die Bestimmung ihres Sinnes entleeren.

Hingegen stimmte das Bundesgericht den Vorinstanzen zu, dass es nicht ausreichend sei, einzig die Verpackungen, BehĂ€ltnisse oder Formen der Erzeugnisse zu vergleichen. So seien Ă€hnliche Erscheinungsformen immer dann zulĂ€ssig, wenn es sich bei den ĂŒbernommenen Elementen um fĂŒr die in Frage stehenden Waren gelĂ€ufige Gestaltungselemente handle. In solchen Situationen sei eine Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen. Anders sei die Situation aber dann zu beurteilen, wenn ein Erzeugnis ein besonderes bzw. charakteristisches Element der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung ĂŒbernehme, da der Konsument in solchen Situationen getĂ€uscht werden könne, ohne dass die jeweiligen Produktenamen gleich oder Ă€hnlich sein mĂŒssten (E. 7.3).

In Bezug auf den konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich beim Holzreifen des Vacherin Mont-d’Or nicht um ein so besonderes bzw. charakteristisches Merkmal handelt, als dass durch dessen Verwendung fĂŒr einen anderen WeichkĂ€se eine IrrefĂŒhrung der Verbraucher bewirkt werde. Holzreifen und runde Formen seien fĂŒr KĂ€seprodukte vielmehr gebrĂ€uchlich, weshalb die Verwendung auch beim KrĂŒmmenswiler FörsterkĂ€se nicht zu beanstanden sei.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde des Verbandes ab, da der KrĂŒmmenswiler FörsterkĂ€se nach Ansicht des Bundesgerichtes nicht in den Schutzbereich des Vacherin Mont-d’Or eingreift. Der Fall zeigt, dass der Schutz der Namen der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnungen im Vordergrund steht. Weist das andere Erzeugnis einzig eine Ă€hnliche Verpackung, Form oder ein Ă€hnliches BehĂ€ltnis auf, so ist ein Eingriff in den Schutzbereich zwar immer noch denkbar, die Anforderungen sind aber höher. Eine TĂ€uschung des Publikums will das Bundesgericht in solchen FĂ€llen nur dann annehmen, wenn die charakteristischen Elemente der Form, Verpackung oder des BehĂ€ltnisses der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung ĂŒbernommen werden.

III.Rechtsvergleich und Fazit

Die Interpretation des Bundesgerichts steht im Einklang mit der europĂ€ischen Rechtsprechung. Mehr als das, lĂ€sst sich sagen, dass der EuGH die vom Bundesgericht bereits vor vielen Jahren getroffenen Aussagen in Bezug auf den Schutzbereich von Ursprungsbezeichnungen in seinem «Morbier»-Entscheid stĂŒtzt. Beide Gerichte kommen zu dem Schluss, dass der Schutzumfang von geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnungen nicht auf die Verwendung des eingetragenen Namens bzw. mit diesem Ă€hnlichen Produktbezeichnungen begrenzt sei, sondern sich ebenso auf die Aufmachung einer geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung beziehen könne. Letzterer sei jedoch insofern begrenzt, als die Verwendung einer Ă€hnlichen Verpackung oder Form Dritten nur dann verboten werden könne, wenn charakteristische Elemente ĂŒbernommen werden und die Verbraucher deshalb getĂ€uscht werden. Kern des Schutzbereiches von Ursprungsbezeichnungen bleibt zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis. Selbst bei völlig unterschiedlichen Produktenamen kann es aber zu einem Eingriff in den Schutzbereich kommen, wenn charakteristische Elemente der Verpackung, Form oder des BehĂ€ltnisses der geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung ĂŒbernommen werden und es zu einer unzulĂ€ssigen TĂ€uschung bzw. IrrefĂŒhrung der Abnehmer kommen kann. Ob die TĂ€uschungs- bzw. IrrefĂŒhrungsgefahr separat zu prĂŒfen ist oder ob sich die TĂ€uschungs- bzw. IrrefĂŒhrungsgefahr bereits indirekt aus der Übernahme der charakteristischen Elemente ergibt, lĂ€sst sich jedoch weder dem Entscheid des EuGH noch dem Entscheid des Bundesgerichtes einwandfrei entnehmen.