Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat entschieden, dass fĂŒr die Verwendung von auch nur sehr kurzen Samples grundsĂ€tzlich die Zustimmung des Produzenten vorliegen muss. Ausnahmen existieren in zwei FĂ€llen: (i.) Das Sample wird verĂ€ndert und so in die neue Aufnahme eingebaut, dass es beim Hören nicht mehr erkennbar ist, oder (ii.) der Produzent bzw. Schöpfer der neuen Aufnahme tritt mit Verwendung des Samples als Zitat in eine «geistige Auseinandersetzung» mit dem ursprĂŒnglichen MusikstĂŒck.
La Cour de justice de lâUnion europĂ©enne a dĂ©cidĂ© que lâaccord du producteur doit en principe ĂȘtre recueilli pour lâutilisation de samples mĂȘme extrĂȘmement courts. Les exceptions existent dans deux cas: (i) le sample est modifiĂ© et introduit dans le nouvel enregistrement de telle maniĂšre quâil nâest plus reconnaissable et (ii) le producteur ou le compositeur du nouvel enregistrement entre, avec lâutilisation du sample comme citation, dans une «confrontation intellectuelle» avec le morceau de musique original1.
Im Jahr 1997 haben Moses Pelham und Martin Haas das StĂŒck «Nur mir» komponiert. Im gleichen Jahr wurde es mit der SĂ€ngerin Sabrina Setlur als Hauptinterpretin aufgenommen. Produzentin des TontrĂ€gers ist die Pelham GmbH.
Die Aufnahme von «Nur mir» enthĂ€lt ein zwei Sekunden langes Sample aus einer Aufnahme aus dem Jahr 1977 des StĂŒcks «Metall auf Metall» der Band «Kraftwerk». Die Produzenten der Aufnahme sind die Bandmitglieder Ralf HĂŒtter und Florian Schneider-Esleben. Komponiert wurde «Metall auf Metall» von Ralf HĂŒttner.
Ăber die RechtmĂ€ssigkeit der Verwendung des Samples in «Nur mir» ist ein Rechtsstreit entbrannt, der bereits vor zwanzig (!) Jahren seinen Anfang nahm. «Kraftwerk» klagte beim Landgericht Hamburg darauf, dass «Nur mir» nicht mehr verkauft werden dĂŒrfe und Schadenersatz zu zahlen sei â und hatte (vorerst) Erfolg, da das Landgericht die Klage guthiess. Was dann folgte, kann ohne Weiteres als Gerichtsodyssee bezeichnet werden: Der Fall ging zwei Mal bis zum deutschen Bundesgerichtshof und sogar einmal bis zum Bundesverfassungsgericht. Nun ist der Fall dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines Vorlageverfahrens vorgelegt worden. Am 29. Juli 2019 hat der EuGH seine Entscheidung gefĂ€llt. Doch damit ist der Fall natĂŒrlich noch nicht beendet. Nun ist nĂ€mlich zum dritten Mal der Bundesgerichtshof an der Reihe. Seine Aufgabe ist es, die Entscheidung des EuGH fĂŒr den Fall von «Metall auf Metall» zu konkretisieren. Wenn der Bundesgerichtshof sich also nicht zu lange Zeit lĂ€sst, gibt es nun Schlag auf Schlag Recht auf Recht.
Der Bundesgerichtshof stellte dem EuGH unter anderem folgende zwei Vorlagefragen:
«1. Liegt ein Eingriff in das ausschlieĂliche Recht des TontrĂ€gerherstellers zur VervielfĂ€ltigung seines TontrĂ€gers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vor, wenn seinem Ton- | trĂ€ger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen TontrĂ€ger ĂŒbertragen werden?
4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 fĂŒr Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?»
Im Weiteren wird die Beantwortung der Vorlagefragen wiedergegeben und besprochen.
Die erste Vorlagefrage hat der EuGH im Urteilsdispositiv wie folgt beantwortet:
«Art. 2 Buchst. C der Richtlinie 2001/29/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter BerĂŒcksichtigung der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union dahin auszulegen, dass das ausschlieĂliche Recht des TontrĂ€gerherstellers aus dieser Bestimmung, die VervielfĂ€ltigung seines TontrĂ€gers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein â auch nur sehr kurzes â Audiofragment seines TontrĂ€gers nutzt, um es in einen anderen TontrĂ€ger einzufĂŒgen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen TontrĂ€ger in geĂ€nderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefĂŒgt wird.»
Kurz gesagt bedeutet dies, dass Sampling auch bei sehr kurzen Samples ausgeschlossen ist, ausser das Sample werde geĂ€ndert und sei beim Hören nicht wiedererkennbar. Damit die Verwendung eines Samples zulĂ€ssig ist, muss also eine doppelte Voraussetzung erfĂŒllt sein:
-
âĂnderung des verwendeten Samples und
-
âNichtwiedererkennbarkeit des verĂ€nderten Samples beim Hören
Das bedeutet, dass die Verwendung eines Samples in nichtverĂ€nderter Form per se unzulĂ€ssig ist. Ob es beim Hören wiedererkennbar ist, spielt keine Rolle. Umgekehrt nĂŒtzt die blosse VerĂ€nderung des Samples nichts, wenn beim Hören des neuen Songs dennoch erkennbar bleibt, dass ein Sample einer bestehenden Aufnahme benutzt wurde.
Dass das Sampling beim Vorliegen dieser Voraussetzungen erlaubt sei, begrĂŒndet der EuGH mit der Kunstfreiheit.
Auf den ersten Blick scheint man dadurch klare Voraussetzungen fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit des Samplings zu haben. Bei genauerem Hinschauen wird die Klarheit allerdings eingetrĂŒbt.
Die erste Frage, die sich stellt, ist, was «sehr kurz» bedeutet. Oder anders ausgedrĂŒckt: Gibt es eine, wenn auch sehr kurze, MindestlĂ€nge, ab welcher Sampling problematisch ist, oder ist fĂŒr die Verwendung jedes auch noch so kurzen Samples grundsĂ€tzlich die Zustimmung des Produzenten notwendig? Der EuGH hat sich hierzu nicht ausdrĂŒcklich geĂ€ussert. Sicher ist, dass Samples, die zwei Sekunden lang sind, von der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshof erfasst sind, da das streitige Sample aus «Metall auf Metall» zwei Sekunden lang ist. DarĂŒber, ob auch kĂŒrzere Samples darunter fallen, muss gemutmasst werden. Bei 1,5 Sekunden ist man vielleicht noch versucht zu sagen, dass der Unterschied zu zwei Sekunden nicht gross ist. Aber was ist bei einer Sekunde? Prozentual ist man hier um 50â% niedriger als bei zwei Sekunden. Absolut betrĂ€gt der Unterschied aber nur gerade eine Sekunde. Immerhin besteht Klarheit, dass Samples von zwei Sekunden und lĂ€nger die Voraussetzungen der Ănderung und der Nichtwiedererkennbarkeit erfĂŒllen mĂŒssen.
Bei diesen Voraussetzungen angelangt, muss auf weitere KlarheitstrĂŒbungen hingewiesen werden. Zum einen ist unklar, was man tun muss, damit ein Sample als verĂ€ndert gilt. Zum anderen stellt sich die Frage, wer zur Bestimmung der Nichtwiedererkennbarkeit der massgebliche Hörer ist: Eine Durchschnittsperson, ein Musiker oder gar eine Maschine? Es braucht nicht nĂ€her erlĂ€utert zu werden, dass dies von grosser Bedeutung ist, da ein Musiker und erst recht eine Maschine die Verwendung eines verĂ€nderten Samples viel eher erkennen werden als eine Durchschnittsperson.
Was die nötige VerĂ€nderungshandlung betrifft, wird man wohl jede noch so kleine VerĂ€nderung als genĂŒgend gelten lassen mĂŒssen. Sei dies die Anwendung eines Filters, die Dehnung oder Stauchung der Abspielzeit oder die Löschung einer Spur.
Die vierte Vorlagefrage hat der EuGH im Urteilsdispositiv wie folgt beantwortet:
«Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff âčZitateâș in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist.»
Diese Antwort lĂ€sst einen â betrachtet man sie isoliert â ohne grosse Erkenntnisgewinne zurĂŒck. Dies Ă€ndert sich, wenn man sich die BegrĂŒndung der Antwort nĂ€her anschaut. Besonders interessant sind die folgenden AusfĂŒhrungen des EuGH:
«Zum Sinn des Begriffs âčZitatâș nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale eines Zitats darin bestehen, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erlĂ€utern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschĂŒtzten Werks, der sich auf die Ausnahme fĂŒr Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner SchlussantrĂ€ge ausgefĂŒhrt hat.
Insbesondere kann, wenn der Schöpfer eines neuen musikalischen Werks ein Audiofragment (Sample) nutzt, das einem TontrĂ€ger entnommen und beim Hören des neuen Werks wiedererkennbar ist, die Nutzung dieses Audiofragments je nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls ein âčZitatâș im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter BerĂŒcksichtigung von Art. 13 der Charta darstellen, sofern die Nutzung zum Ziel hat, mit dem Werk, dem das Audiofragment entnommen wurde, in dem in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Sinne zu interagieren, und sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d erfĂŒllt sind. [Mit diesen Voraussetzungen ist gemeint, dass die Quelle des Zitats anzugeben ist.]»
Der EuGH hĂ€lt in der UrteilsbegrĂŒndung dafĂŒr, dass Sampling eine Form des Zitierens darstellen kann, sofern das Sample als solches erkennbar ist. Das Zitatrecht schafft also neben der erwĂ€hnten auf der Kunstfreiheit beruhenden Ănderungsausnahme eine zweite Ausnahme, wann die Verwendung von Samples trotz der grundsĂ€tzlichen UnzulĂ€ssigkeit erlaubt ist. Die Zitatausnahme ist dabei exakt komplementĂ€r zur Ănderungsausnahme, da eine Berufung auf das Zitatrecht gerade voraussetzt, dass das Sample erkennbar bleibt, was bei der Ănderungsausnahme gerade nicht der Fall sein darf.
Wann Sampling als Zitieren betrachtet werden kann, ist nach dem EuGH-Urteil freilich völlig unklar. Denn das Ziel zu haben, mit dem ursprĂŒnglichen Werk zu interagieren, mit ihm in eine geistige Auseinandersetzung zu treten, ist ein höchst unbestimmter Rechtsbegriff, der selbst einige â oder eher viele â zusĂ€tzliche geistige Auseinandersetzungen mit dem Zitatbegriff nötig machen wird. Eine Prise Klarheit erhĂ€lt die Zitat-Ausnahme wenigstens dadurch, dass sie zwingend verlangt, dass die Quelle des Samples angegeben wird.
Als Fazit lĂ€sst sich ziehen: Wie gewonnen, so zerronnen. Machte es zuerst den Anschein, als stellte der EuGH-Entscheid der Musikbranche aufgrund der ersten Ausnahme, die zum zustimmungslosen Sampling berechtigt, eine einigermassen brauchbare Handhabe zur rechtlichen Beurteilung des Samplings zur VerfĂŒgung, verlor der EuGH-Entscheid mit der zweiten Ausnahme jede Praxistauglichkeit. Ob ein Produzent vor der Verwendung von Samples aus seinen Aufnahmen geschĂŒtzt ist, dĂŒrfte nach dem Urteil des EuGH in Sachen «Metall auf Metall» unklarer sein denn je.
Der «Metall auf Metall»-Entscheid ist aus der Sicht der Produzenten gefallen. Das heisst, der EuGH hat geprĂŒft, wann die Verwendung eines Samples die Rechte des Herstellers eines TontrĂ€gers (Produzentenrechte) verletzt. Nicht geprĂŒft hat er hingegen, wann die Verwendung eines Samples die Rechte von Urhebern verletzt.
Der Hauptpunkt des Entscheids, wonach auch die Verwendung sehr kurzer Samples aus einer Aufnahme grundsĂ€tzlich die Zustimmung des Produzenten benötigt, kann nicht ohne weiteres auf die Situation der Urheber ĂŒbertragen werden. Das heisst, es lĂ€sst sich nicht verallgemeinert sagen, dass auch die Verwendung sehr kurzer Ausschnitte aus einem geschĂŒtzten MusikstĂŒck grundsĂ€tzlich immer die Zustimmung des Urhebers verlangt. Anders als das Produzentenrecht, das sich auf eine technisch einmalige Aufnahme bezieht, bezieht sich das Urheberrecht nĂ€mlich auf eine Abfolge von Tönen, die in den mannigfachsten Formen auftreten kann (als Notenblatt, gesungen, auf Gitarre gespielt etc.). Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht schon vor, wenn eine beliebig kurze Tonabfolge eines geschĂŒtzten Werks verwendet wird, sondern erst, wenn die verwendete Tonabfolge mit Sicherheit erkennen lĂ€sst, welches das verwendete UrsprungsmusikstĂŒck ist bzw. die verwendete Tonabfolge als Werkteil selbstĂ€ndig geschĂŒtzt ist. Wenn es sich also nicht um eine ĂŒberaus spezielle Tonabfolge handelt, wird sie eine gewisse LĂ€nge an Tönen oder Zeit erreichen mĂŒssen, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Im Unterschied dazu kann eben ein Sample aus einer Aufnahme, mag es noch so kurz sein, aufgrund der technischen Einzigartigkeit der Aufnahme | stets der Ursprungsaufnahme zugerechnet werden.
Was hingegen auf die Situation der Urheber ĂŒbertragen werden kann, ist die Ausnahme der «geistigen Auseinandersetzung». Das heisst, wer eine Tonabfolge verwendet, die erkennbar einem anderen MusikstĂŒck entnommen ist, kann auf die Zustimmung des Urhebers verzichten, wenn er mit der Verwendung in eine «geistige Auseinandersetzung» mit dem anderen MusikstĂŒck tritt. Auch fĂŒr Urheber stiftet der EuGH somit Verwirrung. Es wĂ€re wĂŒnschenswert gewesen, hĂ€tte er sich mit dem «Metall auf Metall»-Fall nicht nur aus geistiger, sondern auch aus praktischer Sicht auseinandergesetzt.
Ebenso wie die Urheber und Produzenten verfĂŒgen auch die ausĂŒbenden KĂŒnstler ĂŒber ein VervielfĂ€ltigungsrecht. Ob das Sampling grundsĂ€tzlich in das VervielfĂ€ltigungsrecht des ausĂŒbenden KĂŒnstlers eingreift, hĂ€ngt davon ab, ob man die durch den ausĂŒbenden KĂŒnstler erbrachte Darbietung (sie ist der Schutzgegenstand) nur als Ganzes oder auch in seinen Teilen schĂŒtzt. HierĂŒber herrscht â nicht nur in der Schweiz â Uneinigkeit. Eine weitere Diskussion der Frage, ob der ausĂŒbende KĂŒnstler gegen Sampling geschĂŒtzt ist, muss hier deshalb aus PlatzgrĂŒnden unterbleiben.
Das Urteil des EuGH ist zur Rechtslage in der EU ergangen. Wie sieht die parallele Situation dazu in der Schweiz aus? Gerichtsentscheidungen zum Thema gibt es nicht, doch hat sich Poto Wegener der Thematik angenommen. Er vertritt die Ansicht, dass bei der unverĂ€nderten Ăbernahme von «Einzeltönen oder sehr kurzen Tonfolgen» eine Verletzung des VervielfĂ€ltigungsrechts des Produzenten zu verneinen sei. Erst bei «unbearbeiteten lĂ€ngeren Werksequenzen» sei von einer unzulĂ€ssigen VervielfĂ€ltigung auszugehen. Wegener begrĂŒndet seine Ansicht damit, dass es das Ziel des VervielfĂ€ltigungsrechts des Produzenten sei, diesen vor der Nachproduktion von TontrĂ€gern, vor Piraterie zu schĂŒtzen. Das Sampling sehr kurzer Tonfolgen stelle aber keine Nachproduktion dar und treffe den Produzenten nicht in seinen wirtschaftlichen Interessen.
Wegener vertritt also die genau gegenteilige Position des EuGH. Dies macht die Rechtsanwendung fĂŒr den Praktiker nicht einfacher und garantiert viele weitere geistige Auseinandersetzungen mit dem Thema.
Was das Zitatrecht anbelangt, dĂŒrfte eine Analogie zum EuGH-Entscheid, zumindest rein auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 URG abgestĂŒtzt, nicht offensichtlich sein. Dennoch sollte man es nicht ausschliessen, dass man durch Sampling zitiert. Auch hier wird noch einiges an rechtswissenschaftlicher Arbeit zu leisten sein, um ein wenig mehr Klarheit zu erlangen.