Alfred FrĂŒh | Dario Haux | Franziska BĂ€chler | Mounia Stocker
Emmanuelle Charpentier und Jennifer Doudna erhielten im Herbst 2020 den Chemienobelpreis fĂŒr die Entwicklung einer Methode zur Genom-Editierung. Was den patentrechtlichen Schutz ihrer Erfindung betrifft, stehen die Forscherinnen â bzw. deren UniversitĂ€ten â aber seit Jahren in erbitterten Auseinandersetzungen mit einer Forschungsgruppe des Broad Institute um Feng Zhang. Der vorliegende Beitrag zeichnet die zugrundeliegenden patentrechtlichen Streitigkeiten um die Genschere CRISPR-Cas9 nach und wirft ein Schlaglicht auf den Stand der internationalen Harmonisierung des Patentrechts.
Le prix Nobel de chimie a Ă©tĂ© dĂ©cernĂ© Ă Emmanuelle Charpentier et Jennifer Doudna en automne 2020 pour le dĂ©veloppement dâune mĂ©thode dâĂ©dition gĂ©nomique. Les chercheuses â et leurs universitĂ©s â se trouvent impliquĂ©es depuis des annĂ©es dans un conflit juridique acharnĂ© avec un groupe de recherche du Broad Institute, situĂ© aux alentours de Feng Zhang, concernant la protection de leur invention par le droit des brevets. Le prĂ©sent article met en Ă©vidence les litiges sous-jacents en matiĂšre de droit des brevets en lien avec les ciseaux molĂ©culaires CRISPR-Cas9 et prĂ©cise lâĂ©tat de lâharmonisation de cette lĂ©gislation au niveau international.
Alfred FrĂŒh,
Prof. Dr., RA, Professor fĂŒr Privatrecht mit Schwerpunkt Life Sciences-Recht und ImmaterialgĂŒterrecht, Zentrum fĂŒr Life Sciences-Recht (ZLSR), UniversitĂ€t Basel.
Dario Haux,
Dr., LL.M. (Columbia), ehem. wiss. GeschĂ€ftsfĂŒhrer ZLSR, Substitut, ZĂŒrich.
Franziska BĂ€chler,
Dr., RAin, wiss. GeschĂ€ftsfĂŒhrerin ZLSR, UniversitĂ€t Basel.
Mounia Stocker,
MLaw, UniversitÀt Basel.
Seit ihrem Aufkommen in den 1970er Jahren haben biotechnologische Methoden nebst ihrer grossen wissenschaftlichen Bedeutung eine erhebliche ökonomische Relevanz, zumal ihre Anwendung zur Entwicklung von Diagnostik- und Therapieprodukten erhebliche UmsĂ€tze verspricht. So ĂŒberrascht es nicht, dass seitdem intensiv darĂŒber diskutiert wird, wie sich die verschiedenen biotechnologischen Methoden immaterialgĂŒterrechtlich schĂŒtzen lassen, wobei dem Patentrecht als Schutzrecht fĂŒr Erfindungen und Innovationstreiber eine zentrale Rolle zukommt.
In diesem Kontext ist der schon seit mehreren Jahren andauernde Streit zweier Forschungsgruppen um Grundlagenpatente an der CRISPR-Cas9-Technologie von besonderer Bedeutung. WĂ€hrend auf der einen Seite insbesondere Feng Zhang des (gemeinsam von MIT und Harvard University getragenen) Broad Institute steht, finden sich auf der Gegenseite Emmanuelle Charpentier und Jennifer Doudna. Im Streit steht das Recht an den grundlegenden &cbr;Elementen der CRISPR-Cas9-Technologie. Obschon Charpentier und Doudna fĂŒr ihre Forschung im Oktober 2020 mit dem Chemienobelpreis ausgezeichnet wurden, konnte sich Zhang in den USA in diesem Streit bislang gegen die Forscherinnen durchsetzen. Die Rechtslage ist allerdings komplex â u.a., weil sich in den unterschiedlichen Jurisdiktionen abweichende Ergebnisse abzeichnen.
Die CRISPR-Methode gehört zu den sog. Genom-Editierungsverfahren und ermöglicht gezielte VerĂ€nderungen am Erbgut von Lebewesen. Anders als Ă€ltere Genom-Editierungsverfahren ermöglicht die CRISPR-Cas9-Technologie eine VerĂ€nderung der DNA, ohne dabei fremde DNA in die Zellen einzubringen. Zudem bringt die Methode im Vergleich zu anderen Genom-Editierungsverfahren zwei weitere VorzĂŒge mit sich: Zum einen wird das Verfahren in Bezug auf das Erkennen, Schneiden und Modifizieren spezifischer DNA-Abschnitte als zielgenauer beschrieben. Zum anderen ist die Methode vergleichsweise kostengĂŒnstig. Man erhofft sich deshalb einen weitreichenden Einsatz in verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft, Grundlagenforschung und Medizin, unter anderem in der Forschung zur prĂ€ventiven und therapeutischen Behandlung von Krebs.
WÀhrend die mit der CRISPR-Cas9-Technologie einhergehenden Gefahren insbesondere eine verfassungsrechtliche sowie ethisch-moralische Ebene betreffen, widmet sich der vorliegende Beitrag der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen grundlegender Technologiepatente und deren Inhaberschaft. Hierbei gilt es zwischen den rechtlichen Entwicklungen in den USA (1.), in Europa (2.) und in Japan (3.) zu unterscheiden, zumal die PatentÀmter, Beschwerdekammern und Gerichte in den verschiedenen RechtsrÀumen zu divergierenden Ergebnissen kommen.
Der von Charpentier und Doudna in einer online-Publikation am 28. Juni 2012 in der Fachzeitschrift Science publizierte Nachweis des Einsatzes der CRISPR-Cas9-Technologie zur DNA-Durchtrennung an spezifischen Stellen, stellte eine revolutionĂ€re Erkenntnis in den Biowissenschaften dar. Die neuen Einsichten zur CRISPR-Cas9-Technologie liessen es möglich erscheinen, die DNA beinahe aller Lebewesen gezielt zu verĂ€ndern. Vor der Veröffentlichung in der Science, am 25. Mai 2012, hatten die beiden Forscherinnen zusammen mit anderen Kolleginnen und Kollegen einen provisorischen Patentantrag beim US Patent and Trademark Office (USPTO) eingereicht. Darin beanspruchten sie bestimmte «Methoden und Verbindungen fĂŒr RNA-ausgerichtete ortsspezifische DNA-Modifikationen».
Am 12. Dezember 2012 meldete das Broad Institute zusammen mit dem Massachusetts Institute of Technology (MIT) ein provisorisches Patent an, in welchem Zhang als Erfinder genannt wurde. Darin legten sie dar, Zhang habe als Erster aufgezeigt, wie sich die CRISPR-Cas9-Methode ausserhalb eines Bakteriums an Organismen wie Tieren, Pflanzen oder Pilzen nutzen lÀsst. WÀhrend das Team von Charpentier und Doudna nur die in vitro-Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie an Prokaryoten, d.h. Zellen ohne Zellkern, wie bspw. Bakterien, beschrieben hÀtten, habe Zhang erstmals die Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie an Eukaryoten, d.h. Zellen mit einem Zellkern, dargestellt. Die Veröffentlichung dieser Erkenntnisse erfolgt am 3. Januar 2013 in der Onlineausgabe der Zeitschrift Science.
Auf der Basis des provisorischen Patentantrags erteilte das USPTO Doudna und Charpentier im MĂ€rz 2013 ein Patent auf die Methode der Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie. Die Patenschrift ist dabei nicht auf die Verwendung in Prokaryoten beschrĂ€nkt. Doudna und Charpentier ĂŒbertrugen ihr Ausschliesslichkeitsrecht an die University of California und die UniversitĂ€t Wien. Kurz darauf, im April 2014, erteilte das USPTO â ebenfalls auf der Basis einer provisorischen Anmeldung â ein Patent zugunsten von Feng Zhang. Dieses bezog sich, im Unterschied zum Patent, welches an Doudna und Charpentier erteilt wurde, spezifisch auf die Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie an eukaryotischen Zellen. Zhang ĂŒbertrug das Patent an das Broad Institute und das MIT.
Nach der Erteilung des Patents an Zhang kam es zu einem so genannten Interference-Verfahren vor dem USPTO. Bei diesem â mittlerweile altrechtlichen â Verfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren. Sofern zwei Patentanmeldungen dieselbe Erfindung beanspruchen, prĂŒft die Behörde, welche Partei die tatsĂ€chliche Ersterfinderin ist. Im vorliegenden Fall kam das Interference-Verfahren aufgrund der Ăbergangsregelung im Leahy-Smith America Invents Act (AIA) zur Anwendung. Demnach kommt das Interference-Verfahren unter anderem noch in FĂ€llen zur Anwendung, in denen mindestens eine Partei einen Anspruch vor dem 16. MĂ€rz 2013 angemeldet hat (35 U.S.C. § 102 (g) pre-AIA). Da sowohl die provisorische Anmeldung von Charpentier und Doudna als auch jene von Zhang vor Inkrafttreten der GesetzesĂ€nderung erfolgten, wurde entsprechend das Interference-Verfahren durchgefĂŒhrt. Das Interference-Verfahren diente dabei dem Zweck, den tatsĂ€chlichen Ersterfinder der CRISPR-Cas9-Technologie auf der Grundlage des altrechtlichen first-to-invent-Systems zu bestimmen. Konkret sieht 35 U.S.C. § 135 pre-AIA vor, dass das Interference-Verfahren unter anderem dann zur Anwendung kommt, wenn eine Patentmeldung eingereicht wird, welche mit einer anderen hĂ€ngigen Anmeldung oder einem bereits erteilten Patent kollidiert. Obwohl ein expliziter Antrag zur Verfahrenseinleitung nicht notwendig ist, hatten die Rechtsvertreter der University of California im vorliegenden Fall im April 2015 ein solches Verfahren in Bezug auf die Patente von Zhang beantragt.
Die erste Beurteilung bezĂŒglich der IdentitĂ€t der Erfindungen erfolgte vorab durch einen sachverstĂ€ndigen PrĂŒfer am USPTO anhand so genannter «interference counts», welche die beanspruchten Merkmale der technischen Lehre umschreiben. Weiter untersuchte der PrĂŒfer, welcher der Anmeldenden als tatsĂ€chlicher Ersterfinder gilt. Dabei berĂŒcksichtigte er sowohl die «conception» der Erfindung als auch die «reduction to practice». Bei der «conception» wird geprĂŒft, ob und wann sich der vollstĂ€ndige und funktionsfĂ€hige Erfindungsgedanke in der Vorstellung des Erfinders sowie zeichnerisch, schriftlich oder anderweitig manifestiert hat. Bei der «reduction to practice» wird geprĂŒft, ob und wann die technische Lehre tatsĂ€chlich â zumindest in einem Modell oder in einer LaborausfĂŒhrung â umgesetzt und zu einem solchen Grad erprobt wurde, dass sich aus den Experimenten die DurchfĂŒhrbarkeit und Funktion der technischen Lehre ergibt. Die Erfindung muss fĂŒr eine reduction to practice also in der beabsichtigten Weise und auf zufriedenstellende Art funktionieren sowie durchfĂŒhrbar sein. Gelangt der PrĂŒfer anhand der «interference counts» zum Ergebnis, dass die beanspruchten Erfindungen identisch sind, leitet er seine diesbezĂŒgliche Beurteilung und seine EinschĂ€tzung, welcher Partei das Datum der Erstanmeldung zu erteilen ist, an das «Board of Patent and Appeals» (BPAI) bzw. an das «Patent Trial and Appeal Board» (PTAB) weiter. Anschliessend wird das Interference-Verfahren vom fĂŒr zustĂ€ndig erklĂ€rten Mitglied des PTAB, des so genannten «Administrative Patent Judge», formell eröffnet. In Bezug auf die Technologiepatente fĂŒr die Verwendung von CRISPR-Cas9 erfolgte die formelle Eröffnung des Interference-Verfahrens nachdem der PrĂŒfer den Fall an das PTAB weitergeleitet hatte.
Die zweitanmeldende Partei, im vorliegenden Fall das Broad Institute, hat im Interference-Verfahren gemĂ€ss 35 U.S.C. § 102 (g) Ziff. 2 pre-AIA zwei Möglichkeiten die tatsĂ€chliche Ersterfindung nachzuweisen. Zum einen indem sie beweist, dass sowohl die «conception» als auch die «reduction to practice» ihrer Erfindung zeitlich vor der «conception» und «reduction to practice» der erstanmeldenden Partei, in casu der University of California, erfolgt ist. Zum anderen kann der Nachweis der Ersterfindung auch erbracht werden, indem die zweitanmeldende Partei beweist, dass ihre Erfindung zwar eine spĂ€tere «reduction to practice», jedoch eine frĂŒhere «conception» als die Erfindung der erstanmeldenden Partei hat. Erforderlich ist hierfĂŒr, dass die zweitanmeldende Partei darstellen kann, dass sie in der Zeitspanne von unmittelbar vor der «conception» der erstanmeldenden Partei bis zur «reduction to practice» der eigenen Erfindung TĂ€tigkeiten («diligence») aufgewendet hat, welche auf eine «reduction to practice» der Erfindung ausgerichtet waren.
Im vorliegenden Verfahren zwischen dem Broad Institute und Zhang einerseits sowie der University of California, Doudna und Chrapentier andererseits stand die Frage im Streit, wer die CRISPR-Methode in eukaryotischen Zellen als erstes erfunden hatte. Das PTAB entschied entgegen der Ein|schĂ€tzung des PrĂŒfers und dem Antrag des Broad Institutes, dass die Patentanmeldungen der Parteien unterschiedliche Erfindungen beanspruchten und damit unabhĂ€ngig voneinander patentierbar sind. Das PTAB betonte, die Patentanmeldung von Zhang betreffe die Anwendung von CRISPR-Cas9 spezifisch in eukaryotischen Zellen, wĂ€hrend die Erfindung von Charpentier und Doudna die Anwendung der Technologie in allen Zelltypen beschreibe. Auf der Basis des von Doudna und Charpentier offenbarten Stands der Technik sei nicht zu erwarten gewesen, dass CRISPR-Cas9 auch in Eukaryoten erfolgreich eingesetzt werden kann; eine Interference sei somit zu verneinen. Das PTAB konnte somit offenlassen, wer der tatsĂ€chliche Ersterfinder in Bezug auf die Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen ist.
Gegen die Entscheidung des PTAB legte die University of California Berufung beim United States Court of Appeals for the Federal Circuit (US CAFC) ein. Nach Ansicht der University of California waren die Patente betreffend die Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen dem Patent betreffend die Verwendung von CRISPRS-Cas9 in prokaryotischen Zellen so Ă€hnlich, dass eine Interference bestand und folglich kein selbststĂ€ndiges Patent fĂŒr die Erfindung von Zhang hĂ€tte erteilt werden dĂŒrfen. Mit Entscheid vom September 2018 bestĂ€tigte der US CAFC, dass die PatentansprĂŒche des Broad Institute «hinreichend eigenstĂ€ndig» sind und stĂŒtzte damit die Auffassung der Vorinstanz. In einem ersten Schritt beurteilte der US CAFC die Darstellungen der Parteien in Bezug auf die Ăberschneidung der Merkmale der strittigen Erfindungen. Die University of California hielt daran fest, dass die Verwendung der CRISPR-Cas9-Technologie in eukaryotischen Zellen derart Ă€hnlich mit deren Einsatz in prokaryotischen Zellen sei, dass eine Interference bejaht werden mĂŒsse. DemgegenĂŒber legte das Broad Institute dar, dass sich prokaryotische Zellen insbesondere bezĂŒglich der Proteinfaltung in einer grundlegenden Weise von eukaryotischen Zellen unterscheiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine vernĂŒnftige Fachperson auf die erfolgreiche Verwendung der CRISPR-Cas9-Technologie in eukaryotischen Zellen habe schliessen können. Auch dass der erfolgreichen Verwendung in eukaryotischen Zellen eine jahrelange Forschung vorausging, weise darauf hin, dass die Verwendung in eukaryotischen Zellen unvorhersehbar war und bestimmte technologische Anpassungen erforderte. Massgebend fĂŒr die Beurteilung der Frage, ob die vom Broad Institute beanspruchte Erfindung bereits durch jene von Doudna und Charpentier vorweggenommen wurde, war fĂŒr den US CAFC, ob eine Fachperson mit durchschnittlichen FĂ€higkeiten aufgrund der von Doudna und Charpentier publizierten Erkenntnisse erwartet hĂ€tte, dass die Verwendung von CRISPR-Cas9 auch in einer eukaryotischen Umgebung erfolgreich ist. Das Gericht kam zwar unter BerĂŒcksichtigung der von Doudna und Charpentier eingebrachten Hinweise zur Ansicht, dass ein vernĂŒnftiger Dritter auf die erfolgreiche Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen hĂ€tte schliessen können. Mit Verweis auf seine Stellung als Berufungsinstanz betonte das Gericht aber, es sei nicht seine Aufgabe, neue Beweise zu wĂŒrdigen, die vom PTAB nicht berĂŒcksichtigt worden sind. Es erachtete die Darstellung des Broad Institute als einleuchtend und verneinte die Vorhersehbarkeit der Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen fĂŒr eine Fachperson mit durchschnittlichen FĂ€higkeiten.
Im Juni 2019 leitete das PTAB auf Antrag der University of California und weiteren Parteien ein zweites Interference-Verfahren ein. Das Verfahren betraf diesmal vierzehn Patentanmeldungen u.a. der University of California sowie dreizehn Patente und eine Patentanmeldung des Broad Institute. In diesem zweiten Interference-Verfahren stĂŒtzte sich die University of California nun auch auf eine Patentanmeldung, in der die Anwendung von CRISPR-Cas9 spezifisch in eukaryotischen Zellen beansprucht wurde. Dieses Mal war zwischen den Parteien unstrittig, dass eine Interference vorlag. Weil die University of California jedoch geltend machte, die Verwendung von CRISPR-Cas9 sei zeitlich vor jener des Broad Institute erfolgt, wurde erneut ein Beweisverfahren durchgefĂŒhrt. Auch in diesem Verfahren behielt das Broad Institute die Rolle der zweitanmeldenden Partei.
Das PTAB rĂ€umte den Parteien eine Frist zum Nachweis des Zeitpunkts der Erfindung ein. Als mögliche Beweismittel waren Laborjournale, E-Mail-Verkehr oder Ă€hnliche Dokumente zugelassen. WĂ€hrend die University of California als Datum der «conception» den 1. MĂ€rz 2012 und als Datum der «reduction to practice» den 9. August 2012 geltend machte, versuchte das Broad Institute den 5. Oktober 2012 als Datum der «conception» und der «reduction to practice» fĂŒr sich zu beanspruchen. Die University of California argumentierte bezĂŒglich der «reduction to |practice», dass CRISPR-Cas9 am 8. August 2012 im «Zebrafisch-Experiment» in eukaryotischen Zellen verwendet worden sei. Der 9. August 2012 sei der Tag der praktischen Umsetzung, weil Emanuelle Charpentier an diesem Datum von einem an den Experimenten beteiligten Forscher per E-Mail ĂŒber die positiven Resultate in einem Experiment mit Zebrafischen informiert worden sei. Bei mindestens einem Zebrafisch-Embryo, so die E-Mail, sei nach Anwendung von CRISPR-Cas9 die gewĂŒnschte spezifische Mutation aufgetreten. Allerdings kam in der Korrespondenz eine gewisse ZurĂŒckhaltung am Erfolg des Experiments zum Ausdruck, da nicht ausser Zweifel stand, dass die Mutation tatsĂ€chlich auf den Einsatz von CRISPR-Cas9 zurĂŒckzufĂŒhren war. Aufgrund dieser ZurĂŒckhaltung kam das PTAB zum Schluss, eine «reduction to practice» sei zum beanspruchten Zeitpunkt noch nicht erfolgt. DemgegenĂŒber gelang den Forschenden des Broad Institues durch die Vorlage eines entsprechenden Manuskripts die Verwendung von CRISPR-Cas9 2012 im Rahmen von Versuchen mit Mauszellen, welche ab dem 5. Oktober 2012 erfolgten. Folglich entschied das PTAB im Februar 2022, dem Broad Institute stehe das Patent fĂŒr die Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie in eukaryotischen Zellen allein zu. Entsprechend wurden die Patente der University of California, welche die Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen beanspruchten, aufgrund des fehlenden Nachweises der tatsĂ€chlichen Ersterfindung zurĂŒckgewiesen. Die University of California kĂŒndigte wiederrum an, gegen den Entscheid vorzugehen.
Die provisorische US-amerikanische Patentanmeldung des Broad Institute vom 12. Dezember 2012 diente als Basis des europĂ€ische Patents. Nach der Erteilung im Jahr 2015 kam es zu einem Einspruchsverfahren vor dem EuropĂ€ischen Patentamt (EPA). Einspruch erhoben die CRISPR Therapeutics AG, ein Unternehmen, an dem Charpentier beteiligt ist, Novozymes und mehrere IP-Kanzleien sowie PatentanwĂ€lte. Gegenstand des Einspruchs bildete die Auslegung des in Art. 87 Abs. 1 des EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommens (EPĂ) umschriebenen PrioritĂ€tsrechts. Das EPA hatte die Frage zu beurteilen, ob ein PrioritĂ€tsrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Anmelder der PCT-Anmeldung nicht identisch sind mit jenen der provisorischen Anmeldung, deren PrioritĂ€tsdatum beantragt wird. Diese Frage stellte sich, weil Luciano Marraffini, einer der Anmelder der provisorischen Anmeldung, seine Rechte nicht dem Broad Institute, sondern der Rockefeller University ĂŒbertragen hatte. Bei der Auslegung des Begriffs «Jedermann» in Art. 87 Abs. 1 EPĂ kam die Einspruchsabteilung zum Schluss, das PrioritĂ€tsrecht könne nicht gewĂ€hrt werden, wenn sich die Zusammensetzung der Anmelder zwischen provisorischer Anmeldung und PCT-Anmeldung Ă€ndere. Es stĂŒtzte sich dabei auf die Rechtsprechung des EPA, diverser nationaler Gerichte und den durch das EPA streng gehandhabten «Alle Anmelder»-Ansatz. Auf dieser Basis verkĂŒndete die Einspruchsabteilung am 17. Januar 2018 in der mĂŒndlichen Verhandlung den Widerruf des Patents. Zwar erhob das Broad Institute Beschwerde gegen diesen Entscheid, die Beschwerdekammer wies diese jedoch ab und bestĂ€tigte den Widerruf des Patents.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheide prĂ€sentiert sich die Ausgangslage fĂŒr Doudna und Charpentier in Europa wesentlich besser als in den USA. Gemeinsam mit der UniversitĂ€t Wien verfĂŒgen sie ĂŒber das europĂ€ische Patent, welches ein «Verfahren und Zusammensetzungen zur RNA-gesteuerten Ziel-DNA-Modifikation und zur RNA-gesteuerten Transkriptionsmodulation» beansprucht.
WĂ€hrend in den Medien vor allem ĂŒber die Verfahren in den USA und Europa berichtet wird, spielen auch die Entwicklungen in Japan eine wichtige Rolle. Dies gilt umso mehr, als Japan ein bedeutender Standort der biopharmazeutischen Forschung und Entwicklung ist. Die Einreichung von zwei Patentanmeldungen durch das Broad Institute, fĂŒr die das PrioritĂ€tsdatum der provisorischen Anmeldung in den USA vom 12. Dezember 2012 beansprucht wurde, gab dem Intellectual Property High Court of Japan (IPHCJ) Anlass, am 25. Februar 2020 ĂŒber verschiedene Patente zum Schutz der CRISPR-Cas9-Technologie zu urteilen.
|Das Japanische Patentamt wies die Anmeldungen des Broad Institute mit der BegrĂŒndung zurĂŒck, dass die beanspruchte erfinderische Lehre bereits sechs Tage vor dem Datum der provisorischen Anmeldung in den USA, nĂ€mlich am 6. Dezember 2012, durch eine andere Patentanmeldung eines Dritten vorweggenommen worden sei. Die Berufungskammer bestĂ€tigte diese Entscheidung. Nach Weiterzug des Urteils der Berufungskammer an den Intellectual Property High Court of Japan (IPHCJ), entschied dieser bezĂŒglich der Anmeldung des ersten Patents, dass das frĂŒher angemeldete Drittpatent, anders als das vom Broad Institute eingereichte Patent, keine Erkenntnis enthielt, dass die Effizienz von CRISPR-Cas9 bei einer Verwendung einer «Tracr-Sequenz mit der LĂ€nge von 30 oder mehr Nukleotiden» gesteigert werden kann. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine durchschnittliche Fachperson gestĂŒtzt auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der frĂŒheren Drittanmeldung diese Effizienzsteigerung nicht hĂ€tte vorhersehen können, weshalb die ZurĂŒckweisung der Patentanmeldung des Broad Institute durch das Japanische Patentamt rechtswidrig gewesen sei. Entsprechend konnte das Broad Institute seine erste Anmeldung weiterverfolgen und das Patent ins Register eintragen lassen. In Bezug auf die zweite Anmeldung des Broad Institute bestĂ€tigte der IPHCJ hingegen den Entscheid der Vorinstanz. Der Anmeldung stehe die bereits erwĂ€hnte prioritĂ€tsĂ€ltere Patentanmeldung eines Dritten entgegen. Die prioritĂ€tsĂ€ltere Erfindung offenbare die Verwendung von CRISPR-Cas9 in eukaryotischen Zellen bereits so, dass dieses zweite Patent nicht erteilt werden könne.
Die hier dargestellten Verfahren um die CRISPR-Cas9-Patente heben sowohl materielle als auch prozessuale Unterschiede in den verschiedenen Rechtsordnungen hervor. Vermeintlich kleine rechtliche Differenzen in den jeweiligen Jurisdiktionen können grosse Effekte haben. Solche nationalen Unterschiede sind im Patentrecht weder neu noch besonders. Eine weltweit einheitliche Rechtslage ist nicht zu erwarten. Sie ist möglicherweise auch nicht erstrebenswert, weil so zwischen den Jurisdiktionen ein «Wettbewerb der Systeme» spielt und sich die Technologie in einzelnen Jurisdiktionen auch auf einer jeweils anderen rechtlichen Grundlage verbreiten kann.
Gleichzeitig fĂŒhrt die Rechtszersplitterung im Hinblick auf biotechnologische Grundlagenerfindungen wie CRISPR-Cas9 zu einer komplexen rechtlichen Ausgangslage. Dies schĂŒrt Rechtsunsicherheiten sowohl bei Erfinderinnen als auch potenziellen Lizenznehmern. Solche Effekte beschleunigen auf internationaler Ebene typischerweise die Bestrebungen zur Harmonisierung im Patentrecht. Erste AnsĂ€tze hierfĂŒr zeigen sich in einem von einem Expertengremium der World Health Organization (WHO) am 12. Juli 2021 veröffentlichten Bericht, in welchem Handlungsempfehlungen hinsichtlich der rechtlichen und ethischen Governance bei der Genomeditierung im Humanbereich festgelegt wurden. Die WHO betont dabei die herausragende &cbr;Rolle, welche den Patenten bei der Regulierung dieses Bereiches zukommt. Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass gegenwĂ€rtig nichts auf eine â durch die genannten Rechtsunsicherheiten verursachte â Hemmung einer breiten Anwendung der CRISPR-Cas9-Technologie hindeutet.
In der Theorie fĂŒhrt die Konzentration der SchlĂŒsseltechnologie CRISPR-Cas9 auf einige wenige Personen oder Unternehmen zur Gefahr einer Verengung des CRISPR-Cas9-Technologiemarktes: BestĂŒnde nur eine Technologie und wĂ€re diese in den HĂ€nden einer einzigen Rechtsinhaberin, wĂ€re jede follow-on-Innovation von deren Zustimmung abhĂ€ngig. Eine solche Konzentration des Technologiemarktes wĂŒrde potenziell zu Problemen auf den nachgelagerten ProduktmĂ€rkte fĂŒhren und damit die Frage nach legislatorischen Ausnahmen oder BeschrĂ€nkungen des Patentschutzes fĂŒr die CRISPR-Cas9-Technologie aufwerfen. Die weltweit uneinheitliche Situation in Bezug auf den Patentschutz der grundlegenden CRISPR-Cas9-Patente wirkt dieser Tendenz allerdings entgegen. Die bestehenden nationalen Unterschiede in Bezug auf den Patentschutz von CRISPR-Cas9 ermöglichen namentlich eine vielfĂ€ltigere Lizenzierungspraxis und sind fĂŒr die technische Entwicklung potenziell förderlich. Zudem wird weltweit lĂ€ngst an zahlreichen potenziell mit CRISPR-Cas9 substituierbaren Technologien geforscht.