09 | 2016
Berichte | Rapports

Phelan BrĂŒderlin

England and Wales High Court: Weiterhin uneinheitliche Rechtsprechung zur Verkehrsdurchsetzung von Marken in der EU

|Urteil des England and Wales High Court of Justice (Chancery Division) vom 20. Januar 2016, [2016] EWHC 50 (Ch), «Kit Kat»

Phelan BrĂŒderlin

Nicht zuletzt aufgrund von ĂŒbersetzungsbedingten sprachlichen Ungenauigkeiten bleibt die Rechtsprechung zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in der EU trotz eines kĂŒrzlich ergangenen Entscheids des EuGH fragmentiert. WĂ€hrend der englische High Court es als legitim erachtet, im Rahmen der PrĂŒfung der Verkehrsdurchsetzung zu berĂŒcksichtigen, ob sich die relevanten Abnehmer zur Bestimmung der betrieblichen Herkunft auf das angeblich verkehrsdurchgesetzte Zeichen tatsĂ€chlich verlassen, wird diese strikte Auffassung etwa in Deutschland abgelehnt.

MalgrĂ© un arrĂȘt rĂ©cent de la CJCE, la jurisprudence relative aux exigences Ă  l’enregistrement d’un signe comme marque imposĂ©e continue d’ĂȘtre fragmentĂ©e dans l’Union europĂ©enne, notamment du fait des imprĂ©cisions linguistiques liĂ©es aux traductions. Alors que la High Court anglaise considĂšre lĂ©gitime d’examiner dans ce cadre si le public pertinent s’en remet effectivement au signe pour dĂ©terminer l’origine commerciale, cet approche est rejetĂ© dans d’autres pays de l’Union europĂ©enne, en particulier en Allemagne.

Der vorliegende Entscheid erging infolge des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren «Kit Kat» des EuGH vom September letzten Jahres (EuGH vom 16. September 2015, Rs. C-215-4), welches sich unter anderem mit den Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung einer Marke befasste (vgl. auch T. Widmer, Commentaire de l’arrĂȘt «Kit Kat», sic! 2016, 27 ff.) und schloss das entsprechende Verfahren in England ab.

Cadbury UK Ltd («Cadbury») hatte der Markenhinterlegung eines «Kit Kat»-Schokoriegels, bestehend aus vier einzelnen, durch lĂ€ngsförmige Rillen getrennten Fingern, durch SociĂ©tĂ© des Produits NestlĂ© SA («Nestlé») widersprochen. Der High Court entschied sich, dem EuGH unter anderem eine Vorlagefrage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der EuropĂ€ischen Markenrichtlinie (2008/95/EG) zu unterbreiten. Er wollte wissen, ob es fĂŒr den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der EuropĂ€ischen Markenrichtlinie ausreiche, dass zum relevanten Zeitpunkt ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Marke erkenne und diese mit der Hinterlegerin in Verbindung bringe, oder ob es vielmehr erforderlich sei, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sich auf den durch diese Marke – im Gegensatz zu anderen möglicherweise vorhandenen Marken – vermittelten Herkunftshinweis «verlasse» (rely on) (Ziff. 8 des Entscheids).

Hintergrund dieser Frage war, dass sich die englische Rechtsprechung in der Vergangenheit an den zweitgenannten, strengeren Voraussetzungen orientiert hatte, und diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ĂŒberprĂŒfen lassen wollte. So hatte nĂ€mlich der zustĂ€ndige MarkenprĂŒfer, obwohl gemĂ€ss einer Umfrage ĂŒber 50% der Konsumenten den «Kit Kat»-Schokoriegel nachweislich NestlĂ© zuordneten, die Verkehrsdurchsetzung des «Kit Kat»-Schokoriegels verneint, da (i) kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Form des Schokoriegels wĂ€hrend vieler Jahre vor der Markenhinterlegung eine Rolle in NestlĂ©s Werbekampagnen gespielt hĂ€tte, (ii) das Produkt praktisch ausschliesslich in einer undurchsichtigen Verpackung verkauft worden sei, welche die Form des Produkts nicht erkennen liess und (iii) kein Nachweis erbracht worden sei, und es auch nicht wahrscheinlich schien, dass die Konsumenten die Form des Schokoriegels nach dem Kauf zur ÜberprĂŒfung des betrieblichen Ursprungs nutzen wĂŒrden. Unter diesen UmstĂ€nden sei anzunehmen, dass die relevanten Verkehrskreise sich zur Bestimmung der betrieblichen Herkunft auf die Wortmarke «Kit Kat» und weitere verwendete Bildelemente verliessen. Zwar assoziierten sie, wie die Umfrage gezeigt hatte, die Form des Schokoriegels mehrheitlich mit «Kit Kat» (und somit mit NestlĂ©), dies sei aber angesichts der Rechtsprechung fĂŒr den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend (vgl. dazu Urteil des England and Wales High Court of Justice (Chancery Division) vom 17. Januar 2014, [2014] EWHC 16 (Ch), Ziff. 25, 46 f. m.w.H.).

Der EuGH hatte auf die ihm unterbreitete Vorlagefrage geantwortet, dass |der Hinterleger der Marke nachweisen mĂŒsse, «dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen» (EuGH vom 16. September 2015, Rs. C-215-4, Ziff. 67). Im Verfahren vor dem High Court blieb zuletzt nur die Auslegung dieser Antwort des EuGH und deren Bedeutung fĂŒr die bisherige Praxis in England strittig (Ziff. 6 des Entscheids).

Auf der Basis einer ausfĂŒhrlichen Analyse der Übersetzung der Vorlagefrage in verschiedene Sprachen, welche ihm nicht akkurat schien, Ă€usserte der englische Richter, Justice Arnold, Zweifel daran, dass der EuGH den Kern der Frage tatsĂ€chlich richtig verstanden hatte. So war das entscheidende Verb rely on auf Französisch, der Arbeitssprache des Generalanwalts und des referierenden Richters, mit estimait que und auf Deutsch mit wahrnimmt ĂŒbersetzt worden. Die Bedeutung dieser Verben entspricht jedoch nicht derjenigen des gewĂ€hlten englischen Verbs rely on, sondern wĂ€re eher mit perceive zu ĂŒbersetzen (vgl. auch Widmer, 27 ff.). Der englische Richter erwog, dass infolge dieser sprachlichen Ungenauigkeiten aus der Antwort des EuGH zwar hervorginge, dass die erste der in der Vorlagefrage enthaltenen Varianten abzulehnen sei und es entsprechend nicht ausreichen könne, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen erkennen und mit den Waren des Hinterlegers assoziieren. Zur zweiten Variante hatte sich der EuGH jedoch nach Ansicht des englischen Richters nicht abschliessend geĂ€ussert (Ziff. 45 ff. des Entscheids).

Vor diesem Hintergrund legte der Richter den Entscheid des EuGH aufgrund der ihm vorliegenden ErwĂ€gungen des Generalanwalts und des EuGH aus. Er schloss, der Entscheid des EuGH setze zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung voraus, dass die relevanten Verkehrskreise die Waren aufgrund des fraglichen Zeichens – im Gegensatz zu anderen Marken, die ebenfalls vorhanden sein können – als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Ziff. 57 des Entscheids). Der Richter entschied, dass es unter diesen UmstĂ€nden legitim sei, im Rahmen der PrĂŒfung der Verkehrsdurchsetzung zu berĂŒcksichtigen, ob sich die relevanten Konsumenten zur Bestimmung der betrieblichen Herkunft auf das Zeichen verlassen (rely on) wĂŒrden (Ziff. 60 des Entscheids).

Der High Court stĂŒtzte somit die ErwĂ€gungen des MarkenprĂŒfers und verweigerte dem «Kit Kat»-Schokoriegel den Markenschutz. Die bisherige, strenge englische Rechtsprechung wurde vom Gericht als mit dem Entscheid des EuGH vereinbar angesehen.

Fazit

ZunĂ€chst zeigt der Entscheid des High Court deutlich, dass mit dem am EuGH herrschenden, beinahe babylonischen Sprachengewirr, Risiken von MissverstĂ€ndnissen einhergehen, die nicht zu unterschĂ€tzen sind. Im konkreten Fall fĂŒhrt ein solches MissverstĂ€ndnis nun dazu, dass die Markenhinterleger weiter auf die Etablierung einer einheitlichen europĂ€ischen Praxis bei der PrĂŒfung der Verkehrsdurchsetzung von Marken warten mĂŒssen. So wurde der Entscheid des EuGH etwa in Deutschland als BestĂ€tigung der deutschen und RĂŒckweisung der strengeren englischen Eintragungspraxis aufgefasst. Deutsche Autoren legen die ErwĂ€gungen des EuGH mitunter dahingehend aus, dass es nicht erforderlich sei, dass die Form der Ware vom Verkehr als einziges oder vorrangiges Herkunftszeichen wahrgenommen wird (vgl. B. Raue, Kommentar zu EuGH, SociĂ©tĂ© des Produits NestlĂ©/Cadbury, WRP 2015, 1460), wĂ€hrend der englische High Court in Form des Reliance-Tests eine derartige PrĂŒfung der Vorrangigkeit offenbar weiterhin zulassen will. Schliesslich relativiert der Entscheid – zumindest fĂŒr Eintragungsverfahren in England – auch die Relevanz von demoskopischen Umfragen: Es gelang NestlĂ© trotz des Nachweises, dass etwas mehr als die HĂ€lfte der befragten Konsumentinnen und Konsumenten die umstrittene Schokoriegel-Form «Kit Kat» (und damit NestlĂ©) zuordneten nicht, die Formmarke als im Verkehr durchgesetzt eintragen zu lassen. Aufgrund der etablierten Praxis in Deutschland wĂŒrde bei einem solchen Ergebnis die Beurteilung umgekehrt ausfallen (vgl. etwa BGH, I ZB 22/04, N 25, «Milchschnitte»). In der Schweiz lehnt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der fĂŒr die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Bekanntheit das Abstellen auf starre Prozentwerte ab. Im Sinne von Richtwerten wurde jedoch in der Vergangenheit von rund zwei Dritteln (BGE 128 III 441 ff. E. 1.2, vgl. auch BGE 131 III 121 ff. E. 7.4) respektive – im Falle einer notorisch bekannten Marke gemĂ€ss Art. 6bis PVÜ – mindestens 50% der reprĂ€sentativ Befragten (BGE 130 III 267 ff. E. 4.7.3) ausgegangen, welchen die Marke bekannt sein mĂŒsse.