Isabel Gabert-Pipersberg
Nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie mĂŒssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Urhebern das ausschliessliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung der Werke zu erlauben oder zu verbieten. RegelmĂ€ssig legen nationale Gerichte dem EuGH Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Begriffs der «öffentlichen Wiedergabe» i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie vor. Dabei hat der EuGH immer wieder zu entscheiden, welche Varianten der öffentlichen Wiedergabe privilegiert sind und bei welchen Wiedergabehandlungen eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vorliegt. In den letzten Jahren veranlassen hauptsĂ€chlich Internetsachverhalte die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, dem EuGH Vorlagefragen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe zu stellen. So musste der EuGH im Jahr 2021 in der Rs. «VG Bild-Kunst/Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz» beurteilen, ob Framing unter Umgehung von technischen Schutzmassnahmen eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Bislang hatte der EuGH die Techniken des Linking und Framing privilegiert, auch weil beide Techniken als unerlĂ€sslich fĂŒr ein gutes Funktionieren des Internets erachtet werden.
In diesem Beitrag wird das Urteil vom 9. MĂ€rz 2021 in der Rs. «VG Bild-Kunst/Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz» sowie der ihm zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt und vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe kritisch eingeordnet.
Selon lâart. 3 al. 1 de la directive InfoSoc, les Ătats membres doivent assurer aux auteurs le droit exclusif dâautoriser ou dâinterdire toute communication au public de leurs Ćuvres, par fil ou sans fil, y compris la mise Ă la disposition du public de leurs Ćuvres. Les tribunaux nationaux transmettent rĂ©guliĂšrement Ă la CJUE des demandes de dĂ©cisions prĂ©judicielles sur lâinterprĂ©tation du terme «communication au public» au sens de lâart. 3 al. 1 de la directive InfoSoc. Dans ce cadre, la CJUE doit dĂ©cider quelles variantes de la communication au public doivent bĂ©nĂ©ficier dâun privilĂšge et quelles activitĂ©s de communication constituent une violation directe ou indirecte du droit de communication au public. Au cours des derniĂšres annĂ©es, ce sont principalement des faits liĂ©s Ă Internet qui incitent les tribunaux nationaux des Ătats membres Ă soumettre Ă la CJUE des questions relatives au droit de communication au public. Celle-ci a ainsi dĂ» Ă©valuer en 2021, dans lâaffaire «VG Bild-Kunst contre Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz», si un procĂ©dĂ© de transclusion (framing) contournant des mesures de protection techniques constituait une communication au public. JusquâĂ prĂ©sent, la CJUE avait accordĂ© un traitement de faveur aux techniques dâincorporation de lien et de transclusion, car toutes deux Ă©taient considĂ©rĂ©es comme essentielles au bon fonctionnement dâInternet.
Le prĂ©sent article prĂ©sente lâarrĂȘt du 9 mars 2021 dans lâaffaire «VG Bild-Kunst contre Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz» ainsi que les faits sous-jacents, et les analyse de maniĂšre critique dans le contexte de la jurisprudence de la CJUE en matiĂšre de droit relatif Ă la communication au public.
Der Vielzahl der EuGH-Urteile zum Recht der öffentlichen Wiedergabe können zwei Tatbestandsmerkmale entnommen werden, die stets kumulativ vorliegen mĂŒssen. Das Gericht fordert zum einen, dass eine «Handlung der Wiedergabe» eines Werkes vorliegt und zum anderen, dass diese Wiedergabe «öffentlich» ist.
Der EuGH legt den Begriff der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie in stĂ€ndiger Rechtsprechung weit aus und sieht dabei jede Ăbertragung geschĂŒtzter Werke unabhĂ€ngig von den eingesetzten technischen Mitteln oder Verfahren als Wiedergabe an.
Der Begriff der Ăffentlichkeit enthĂ€lt eine quantitative und eine qualitative Komponente. Dabei verlangt die quantitative Komponente vom Ăffentlichkeitsbegriff eine «unbestimmte Zahl potentieller Adressaten» und zudem eine «ziemlich grosse Anzahl von Personen», wobei der EuGH hier keine konkrete Zahl festlegt und das Kriterium der «ziemlich grossen Anzahl von Personen» auch bei Existenz einer sukzessiv-kumulativen Ăffentlichkeit als erfĂŒllt ansieht. Bei der qualitativen Komponente hat der EuGH in stĂ€ndiger Rechtsprechung zwischen folgenden zwei Varianten unterschieden: Entweder wird ein geschĂŒtztes Werk unter Einsatz eines «neuen technischen Verfahrens», das sich vom bisher verwendeten Verfahren unterscheidet, wiedergegeben oder die Wiedergabe erfolgt fĂŒr ein «neues Publikum». Anders als die quantitativen Komponenten mĂŒssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfĂŒllt sein. In den letzten Jahren musste sich der EuGH mehrfach damit auseinandersetzen, ob durch Links, Framing oder Uploads eine Wiedergabe unter Einsatz eines «neuen technischen Verfahrens» oder fĂŒr ein «neues Publikum» erfolgt. Zur Technik des Framing ist am 9. MĂ€rz 2021 erneut ein EuGH-Urteil ergangen, auf das im Folgenden nĂ€her eingegangen wird.
Neben den Merkmalen der «Handlung der Wiedergabe» und der «Ăffentlichkeit» der Wiedergabe berĂŒcksichtigt der EuGH weitere Kriterien, die unselbstĂ€ndig und miteinander verflochten sind. Diese möchte das Gericht daher einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anwenden, weil sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Mass vorliegen können. Hierunter fallen der «Erwerbszweck» eines Nutzers, der eine Wiedergabehandlung vornimmt, wobei das Handeln zu Erwerbszwecken jedoch keine zwingende Voraussetzung fĂŒr das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe ist, und das Merkmal der «Aufnahmebereitschaft des Publikums». Hierbei ist allerdings nicht klar, ob der EuGH dem Kriterium der «Aufnahmebereitschaft des Publikums» eine eigenstĂ€ndige Bedeutung beimisst.
KlĂ€gerin ist die «Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz» (SPK), die TrĂ€gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) ist. Die DDB bietet eine Online-Plattform fĂŒr Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Dabei verlinkt die DDB auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die DDB selbst speichert dabei nur Vorschaubilder, sog. Thumbnails. Wenn eines dieser Vorschaubilder angeklickt wird, gelangt der Nutzer auf eine entsprechende Objektseite der DDB mit einer vergrösserten Version des jeweiligen Vorschaubildes (Auflösung 440 Ă 330 Pixel). Wird wiederum dieses vergrösserte Vorschaubild angeklickt oder die Lupenfunktion genutzt, erscheint im Vordergrund eine nochmals vergrösserte Abbildung des Vorschaubilds in maximaler Auflösung (800 Ă 600 Pixel). Durch das Anklicken der SchaltflĂ€che «Objekt beim Datengeber anzeigen» wird direkt auf die Website der zuliefernden Einrichtung verlinkt. Da einige der Vorschaubilder urheberrecht | lich geschĂŒtzt sind, möchte die SPK einen Lizenzvertrag mit der Beklagten abschliessen.
Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), die fĂŒr Rechtsinhaber der bildenden Kunst und der Lichtbild- und Filmwerke einschliesslich Ă€hnlicher Werke tĂ€tig ist. Zweck der VG Bild-Kunst ist die treuhĂ€nderische Wahrnehmung und Abrechnung von Rechten und VergĂŒtungsansprĂŒchen an nach den §§ 2 Abs. 1 Nrn. 3â7, 4 sowie 72 UrhG geschĂŒtzten Werken. Die VG Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK ĂŒber die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhĂ€ngig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, nach der sich die KlĂ€gerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenstĂ€ndlichen Werke und SchutzgegenstĂ€nde wirksame technische Massnahmen gegen Framing der im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder durch Dritte anzuwenden.
Es geht hierbei also hauptsĂ€chlich um eine digitale VervielfĂ€ltigung in Form von Vorschaubildern geschĂŒtzter Werke. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darĂŒber, dass die von der SPK geplante Veröffentlichung von Vorschaubildern, die aus im Katalog der VG Bild-Kunst aufgefĂŒhrten, urheberrechtlich geschĂŒtzten Werken stammen, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie ist und folglich einer Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf.
Die SPK hielt solche Vertragsbedingungen aufgrund der urheberrechtlichen Regelungen nicht fĂŒr angemessen. Sie erhob daher vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet sei, der SPK eine Lizenz zu erteilen, ohne diese von der Bedingung der Implementierung derartiger technischer Massnahmen abhĂ€ngig zu machen. Das Landgericht Berlin wies diese Klage als unzulĂ€ssig ab, denn das Gericht war der Auffassung, die KlĂ€gerin stelle dem Gericht eine allgemeine, abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht Aufgabe des Zivilgerichts sei. Gemeint war damit die Frage nach der Zumutbarkeit der «Implementierung von technischen Schutzmassnahmen» fĂŒr die sich das Landgericht Berlin als nicht zustĂ€ndig ansah.
Die SPK ging in Berufung vor das Kammergericht Berlin, das das Urteil des Landgerichts Berlin aufhob. Das Kammergericht Berlin war nicht der Auffassung, dass die Klage auf die KlĂ€rung einer abstrakten Rechtsfrage abziele, sondern vielmehr auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten RechtsverhĂ€ltnisses zwischen den Parteien i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Gericht entschied zudem, dass eine Verwertungsgesellschaft die EinrĂ€umung von Nutzungsrechten fĂŒr digitale Bibliotheken nicht davon abhĂ€ngig machen darf, dass die Bibliotheken, hier also die DDB, durch technische Massnahmen Framing und Embedding auf Drittseiten verhindern. In Ăbereinstimmung mit der bisherigen EuGH-Rechtsprechung stellte das Kammergericht Berlin ferner klar, dass durch Framing kein neues Publikum erreicht werde. Dies gelte auch dann, wenn eine Begrenzung des Zugriffs auf das urheberrechtlich geschĂŒtzte Werk erst auf der nachgelagerten Ebene der Anschlussnutzung eingreift, nachdem dieses Werk bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei öffentlich zugĂ€nglich gemacht wurde.
Hieraufhin hat wiederum die VG Bild-Kunst Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, um damit ihren auf Abweisung der Feststellungsklage gerichteten Antrag weiter zu verfolgen. Der BGH ist der Auffassung, dass eine unter Umgehung von technischen Schutzmassnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing eine Wiedergabe ggĂŒ. einem neuen Publikum darstellt. Trotzdem hat der BGH das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt, denn der Erfolg der Revision hĂ€nge nach Auffassung des Gerichts von der Beantwortung einer unionsrechtlich klĂ€rungsbedĂŒrftigen Frage ab. Der BGH legt dem EuGH daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: «Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugĂ€nglichen Internetseite verfĂŒgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie dar, wenn sie unter Umgehung von SchutzmaĂnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?».
Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie so auszulegen ist, dass die Einbettung eines urheberrechtlich geschĂŒtzten und der Ăffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf einer anderen Website frei zugĂ€nglich gemachten Werkes in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von durch den Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten Schutzmassahmen gegen das Framing erfolgt.
Das Gericht differenziert bei der Beantwortung der Vorlagefrage zwischen Sachverhalten, bei denen der Zugang zu einem urheberrechtlich geschĂŒtzten Werk keinen diesen Zugang beschrĂ€nkenden Massnahmen unterliegt und solchen, bei denen der Zugang durch technische Massnahmen beschrĂ€nkt wird. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung fĂŒhrt der EuGH aus, dass die Technik des Framing grundsĂ€tzlich eine Handlung der Wiedergabe darstelle, weil diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand sĂ€mtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zugĂ€nglich gemacht wird. Hierin spiegelt sich das grundsĂ€tzlich weite VerstĂ€ndnis «der Handlung der Wiedergabe» des EuGH wieder. Aus der frĂŒheren Rechtsprechung ergebe sich aber auch, dass durch Framing kein «neues Publikum» erreicht wird. Denn die Technik des Framing erfolge nach demselben technischen Verfahren wie das Verfahren, das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschĂŒtzten Werks verwendet wurde.
Das Kriterium des «neuen Publikums» wurde zuletzt durch das «CĂłrdoba»-Urteil vom EuGH konkretisiert. Hiernach gilt ein Publikum, an das der Urheber als er die ursprĂŒngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubt hat, nicht gedacht hat, als «neues Publikum». Fehlt es an beschrĂ€nkenden Massnahmen, hat der Rechtsinhaber, indem er sein Werk der Ăffentlichkeit frei zugĂ€nglich gemacht hat oder eine ZugĂ€nglichmachung erlaubt hat, nach Auffassung des EuGH von Beginn an an sĂ€mtliche Internetnutzer als Publikum gedacht. Der Rechtsinhaber hat dadurch auch zugestimmt, dass Dritte ohne seine Erlaubnis Handlungen der Wiedergabe dieses Werks, somit eben auch Linking oder Framing, vornehmen. Daher stelle Framing keine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie dar.
Allerdings wendet der EuGH diese GrundsĂ€tze â m.E. zu Recht â im aktuellen Urteil nicht auf FĂ€lle an, in denen der Rechtsinhaber bei der Veröffentlichung seines Werks von Anfang an Massnahmen eingefĂŒhrt oder veranlasst hat, die den Zugriff auf das Werk beschrĂ€nken. Dabei sind wirksame technische Massnahmen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie zur Wahrung der Rechtssicherheit und des ordnungsgemĂ€ssen Funktionieren des Internets nach Auffassung des EuGH die einzige Möglichkeit, den Zugangs zu einem Werk zu beschrĂ€nken. Denn ohne derartige Massnahmen sei es schwierig zu ĂŒberprĂŒfen, ob der Rechtsinhaber das Framing seines Werks verhindern wollte. Hierin wird eine medienspezifische Zugangsregel gesehen, die dem Rechtsinhaber eine Kooperations- und Handlungslast auferlegt. Möchte der Rechtsinhaber Anschlussnutzungen des Werkes ausschliessen, muss er technische Schutzmassnahmen einsetzen und den Widerspruch gegen weitere Nutzungen medienspezifisch kommunizieren.
In Ăbereinstimmung mit der EinschĂ€tzung des Generalanwalts Szpunar und unter Bezugnahme auf das «CĂłrdoba»-Urteil stellt der EuGH klar, dass das Publikum, an das der Rechtsinhaber gedacht hat, als er der ursprĂŒnglichen Wiedergabe seines Werkes auf einer Website zugestimmt hat, allein aus Nutzern dieser Website besteht, und eben nicht auch aus Nutzern jener Website, in die das Werk spĂ€ter ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Wege der Framing-Technik eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern. Demzufolge stellt die Einbettung eines urheberrechtlich geschĂŒtzten und der Ăffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf einer anderen Website frei zugĂ€nglich gemachten Werks in eine andere Website im Wege der Technik des Framings unter Umgehung von Schutzmassnahmen gegen ebensolches Framing eine «ZugĂ€nglichmachung dieses Werkes fĂŒr ein neues Publikum» dar. An der Beurteilung Ă€ndert auch nicht, dass Hyperlinks, ob in Form von Links oder Framing, fĂŒr das gute Funktionieren des Internets erforderlich sind â worauf der EuGH in frĂŒheren Urteilen immer wieder abgestellt hat â, und dieses wiederum fĂŒr die Freiheit der MeinungsĂ€usserung und die Informationsfreiheit nach Art. 11 der Charta der Grundrechte der EU besonders bedeutsam ist. Vielmehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsinhaber, selbst wenn er seine Werke mit beschrĂ€nkenden Massnahmen gegen Framing geschĂŒtzt hat, jeder Handlung der öffentlichen Wiedergabe der Werke durch einen Dritten zugunsten aller Internetnutzer zugestimmt hat. Denn dies verstiesse gegen das ausschliessliche, sich nicht erschöpfende Recht des Rechtsinhabers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke nach Art. 3 Abs. 1 und 3 InfoSoc-Richtlinie zu erlauben oder zu verbieten.
Der BGH hat sich dem Urteil des EuGH angeschlossen und ebenfalls festgestellt, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugĂ€nglichen Website verfĂŒgbaren Werks in die Website eines Dritten im Wege des Framing einen Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG darstellt, wenn die Einbettung unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten SchutzmaĂnahmen gegen eben dieses Framing erfolgt. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurĂŒckverwiesen. Mit Blick auf die nun erneut vorzunehmende Beurteilung des Sachverhalts weist der BGH das Berufungsgericht darauf hin, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandene Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen sei.
Bereits im Jahr 2014 hat sich der EuGH in der «BestWater»-Entscheidung mit der Technik des Framing beschĂ€ftigt und entschieden, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugĂ€nglichen, geschĂŒtzten Werks in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik bei gleichem Publikum alleine keine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie darstellt. Durch die Technik des Framing werde kein neues Publikum erreicht. Sofern ein urheberrechtlich geschĂŒtztes Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist respektive der Nutzer durch das Framing gefĂŒhrt wird, frei zugĂ€nglich ist, sei nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die Urheber bei der Einwilligung zu dieser Wiedergabe an alle Nutzer des Internets als Publikum gedacht haben. In dieser EinschĂ€tzung wurde die Tendenz des EuGH gesehen, Verweise zwischen Websites grösstenteils als urheberrechtsneutral einzustufen.Links und Framing sind nach dieser Auffassung des EuGH urheberrechtlich gleich zu behandeln. Beide Techniken werden â im Gegensatz zum Upload â als mittelbarer Eingriff und damit als grundsĂ€tzlich privilegiert eingestuft.
Im Nachgang zur «BestWater»-Entscheidung wurde diese Gleichbehandlung von Linking und Framing kritisiert, weil Framing zu einer dem Upload vergleichbaren IntensitĂ€t der Nutzung fĂŒhre. Vielleicht auch aufgrund dieses Kritikpunkts hat der Generalanwalt Szpunar in seinem Schlussantrag zur Rechtssache «VG Bild-Kunst» vorgeschlagen, zwischen anklickbaren Links, einschliesslich solcher, die Framing verwenden, und automatischen Links zu unterscheiden. Denn es könne zwar angenommen werden, dass Rechtsinhaber an anklickbare Links gedacht haben, als sie die ZugĂ€nglichmachung im Internet erlaubt haben; es könne von dem Rechtsinhaber aber nicht verlangt werden, dass er automatische Links duldet. Daher schlĂ€gt der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vor, «zu entscheiden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung von urheberrechtlich geschĂŒtzten Werken, die der Ăffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugĂ€nglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Ăffnen angezeigt werden, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt». Trotz dieser Kritik und der EinschĂ€tzung des Generalanwalts hĂ€lt der EuGH auch in dem aktuellen Urteil an der Gleichstellung von Linking und Framing fest. Aber schon beim Urteil in der Rs. «BestWater» hatte der EuGH die freie ZugĂ€nglichkeit eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Werks als Voraussetzung fĂŒr die Privilegierung von Linking und Framing angesehen. Denn bei einem frei zugĂ€nglichen Werk sei nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die Urheber bei der Einwilligung zu dieser Wiedergabe an alle Nutzer des Internets als Publikum gedacht haben. Die aktuelle Entscheidung, dass Framing von mit Zustimmung des Rechtsinhabers zugĂ€nglich gemachten Werken nur dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn das Framing unter Umgehung von durch den Rechtsinhaber getroffenen Schutzmassnahmen erfolgt, ĂŒberrascht daher nicht und fĂŒgt sich nach Auffassung von GrĂŒnberger «nahtlos» in die EuGH-Rechtsprechung zur Technik des Linkings ein.
Auch vor dem Hintergrund des vorangegangenen «CĂłrdoba»-Urteils scheint diese EinschĂ€tzung des Sachverhalts m.E. konsequent. Hier hatte der EuGH entschieden, dass das Einstellen eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Fotos auf eine andere Website als die, auf der das Foto ursprĂŒnglich mit Zustimmung des Urhebers wiedergegeben wurde, als ZugĂ€nglichmachung des Fotos fĂŒr ein neues Publikum zu bewerten ist. BegrĂŒndet wird dies damit, dass das Publikum, an das der Urheber gedacht hat, als er die Wiedergabe seines Fotos auf der ursprĂŒnglichen Website (Reiseportal) erlaubt hat und auf der das Foto dann ursprĂŒnglich veröf | fentlicht wurde, nur aus den Nutzern des Reiseportals und nicht aus den Nutzern anderer Websites oder sonstigen Internetnutzern besteht. Der Upload eines Fotos ohne Zustimmung des Urhebers auf eine andere Website stellt damit eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar, die ausschliesslich dem Urheber vorbehalten ist. Das Foto war auf dem Reiseportal frei zugĂ€nglich. Wenn das Gericht nun das ZugĂ€nglichmachen eines Werkes durch Framing unter Umgehung von technischen Schutzmassnahmen, die das Framing gerade verhindern sollen, nicht als Wiedergabe fĂŒr ein neues Publikum eingestuft hĂ€tte, wĂ€re dies m.E. inkonsequent, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Framing zu einer dem Upload vergleichbaren IntensitĂ€t der Nutzung fĂŒhrt.
Linking und Framing hatte der EuGH bislang auch deshalb privilegiert, weil beide Techniken fĂŒr ein gutes Funktionieren des Internets unerlĂ€sslich seien. Dieses Argument scheint im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr vorrangig zu sein. Wichtiger ist es, dass das ausschliessliche, sich nicht erschöpfende Recht des Rechtsinhabers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke nach Art. 3 Abs. 1 und 3 InfoSoc-Richtlinie zu erlauben oder zu verbieten, geschĂŒtzt wird.
Dogmatisch ist das Urteil nicht unumstritten. WĂ€hrend Ohly hierin eine weitere AnnĂ€herung an eine Einwilligungsdogmatik sieht, ist GrĂŒnberger der Auffassung, dass die Einwilligungsdogmatik hier nicht weiterhelfe, und dass FĂ€lle des Linkings mit einer medienspezifisch zu formulierenden Zugangsregel gelöst werden könnten und auch mĂŒssten. Aus Sicht der Rechtsinhaber wird das Urteil positiv bewertet, weil es den Rechtsinhabern erlaube, ihre Werke frei zugĂ€nglich auf Websites zu veröffentlichen und dennoch von den Betreibern der jeweiligen Website die Implementierung von Framing verhindernden Schutzmassnahmen zu verlangen.