| Fabian Wigger
Weniger als ein Jahr nach dem viel beachteten Urteil «Cofemel» erhielt der EuGH erneut Gelegenheit, sich zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst zu Ă€ussern. Er stellt klar, dass der Umstand, dass eine Formgebung auch technische Funktionen erfĂŒllt, dem Urheberrechtsschutz ebenso wenig entgegensteht wie ihr allfĂ€lliger Gebrauchszweck. Solange ein Urheber â trotz der durch den Gebrauchszweck oder die technische Funktion diktierten SachzwĂ€nge â ĂŒber Wahlmöglichkeiten verfĂŒgt und diese fĂŒr «freie kreative Entscheidungen» nutzt, sind die von ihm geschaffenen Formgebungen urheberrechtlich geschĂŒtzt. Dies grundsĂ€tzlich auch dann, wenn es sich dabei um AusfĂŒhrungsformen einst patentrechtlich geschĂŒtzter Lehren handelt.
Moins dâun an aprĂšs le trĂšs commentĂ© arrĂȘt «Cofemel», la CJUE a Ă nouveau eu lâoccasion de se prononcer sur la protection des Ćuvres des arts appliquĂ©s par le droit dâauteur. Elle prĂ©cise que le fait quâun design remplisse Ă©galement des fonctions techniques fait aussi peu obstacle Ă la protection du droit dâauteur que le fait quâil soit destinĂ© Ă un usage particulier. Tant quâun auteur dispose dâun Ă©ventail dâoptions â malgrĂ© les contraintes dictĂ©es par lâusage ou la fonction technique prĂ©vus â et quâil y recourt pour effectuer des «choix libres et crĂ©atifs», les designs quâil crĂ©e sont protĂ©gĂ©s par le droit dâauteur. Cela sâapplique en principe Ă©galement aux formes dâobjets qui Ă©taient auparavant protĂ©gĂ©s par un brevet dâinvention.
Brompton Bicylce Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts, verkauft seit 1987 ein von ihrem GrĂŒnder, S.I., entworfenes Falt-Fahrrad. Dieses â einst auch patentrechtlich geschĂŒtzte â Brompton-Fahrrad kann drei unterschiedliche Positionen einnehmen: eine gefaltete Position, eine entfaltete Position und eine Zwischenposition, die «es dem Fahrrad ermöglicht, auf dem Boden im Gleichgewicht zu bleiben». Get2Get vermarktet ein dem Brompton-Fahrrad sehr Ă€hnliches Falt-Fahrrad (das «Chedech-Fahrrad»), das diese drei Positionen ebenfalls einnehmen kann.
S.I. und Brompton klagen beim belgischen Tribunal de lâentreprise de LiĂšge gegen Get2Get auf Feststellung, dass die Chedech-FahrrĂ€der das Urheberrecht von Brompton und die Urheberpersönlichkeitsrechte von S.I. verletzen, sowie auf Unterlassung. Get2Get argumentiert zu seiner Verteidigung, das Erscheinungsbild des Chedech-Fahrrads sei dadurch bedingt, dass es die drei unterschiedlichen Positionen einnehmen könne. Es sei daher höchstens dem Patentschutz, nicht aber dem Urheberrechtsschutz zugĂ€nglich. Brompton entgegnet, die drei Positionen könnten auch durch andere Formen umgesetzt werden als jene, die dem Brompton-Fahrrad von S.I. verliehen worden sind. Folglich sei die Form des Brompton-Fahrrads urheberrechtlich geschĂŒtzt.
Das belgische Gericht hatte Zweifel daran, ob dieses von Brompton vorgetragene Argument mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Zweifel grĂŒndeten insbesondere darin, dass der EuGH unlĂ€ngst im designrechtlichen Entscheid «Doceram» festgehalten hatte, fĂŒr die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, sei ausschlaggebend, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Nicht entscheidend sei derweil, ob alternative Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hĂ€tten. Um zu klĂ€ren, ob bzw. inwieweit diese designrechtliche Rechtsprechung auf das Urheberrecht ĂŒbertragen werden kann, hat das belgische Gericht dem EuGH dahingehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
20Mit seinen beiden Fragen, die gemeinsam zu prĂŒfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wis | sen, ob die Art. 2â5 RL 2001/29 dahin auszulegen sind, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist.
21GemĂ€ss den Art. 2â5 RL 2001/29 sind Urheber davor geschĂŒtzt, dass ihre Werke ohne ihre Zustimmung vervielfĂ€ltigt, öffentlich wiedergegeben und öffentlich verbreitet werden.
22Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff «Werk» zwei Bestandteile. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne EuGH vom 12. September 2019, C-683/17, Rn. 29 und 32, «Cofemel», sowie die dort angefĂŒhrte Rechtsprechung).
23Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH vom 12. September 2019, C-683/17, Rn. 30, «Cofemel», und die dort angefĂŒhrte Rechtsprechung).
24Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach stĂ€ndiger Rechtsprechung dann, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische ErwĂ€gungen, durch Regeln oder durch andere ZwĂ€nge bestimmt wurde, die der AusĂŒbung kĂŒnstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gegenstand die fĂŒr die Einstufung als Werk erforderliche OriginalitĂ€t aufweist und folglich urheberrechtlich geschĂŒtzt werden kann (vgl. in diesem Sinne EuGH vom 12. September 2019, C-683/17, Rn. 31, «Cofemel», und die dort angefĂŒhrte Rechtsprechung).
25Hinsichtlich des zweiten in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bestandteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff «Werk» im Sinne der RL 2001/29 zwangslĂ€ufig einen mit hinreichender Genauigkeit und ObjektivitĂ€t identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH vom 12. September 2019, C-683/17, Rn. 32, «Cofemel», und die dort angefĂŒhrte Rechtsprechung).
26Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der OriginalitĂ€t genĂŒgt, auch dann urheberrechtlich geschĂŒtzt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische ErwĂ€gungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.
27Insoweit ist hervorzuheben, dass das Kriterium der OriginalitĂ€t nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfĂŒllt werden kann, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich u.a. aus Art. 2 WCT ergibt, dass sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Gedanken erstreckt. Gedanken bzw. Ideen urheberrechtlich zu schĂŒtzen, liefe nĂ€mlich darauf hinaus, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung Ideen zu monopolisieren (vgl. in diesem Sinne EuGH vom 2. Mai 2012, C-406/10, Rn. 33 und 40, «SAS Institute»). Ist der Ausdruck dieser Komponenten jedoch durch ihre technische Form vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschrĂ€nkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen (vgl. in diesem Sinne EuGH vom 22. Dezember 2010, C-393/09, Rn. 48 und 49, «grafische BenutzeroberflĂ€chen»).
28Somit ist zu untersuchen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Faltrad ein Werk darstellen kann, das den von der RL 2001/29 vorgesehenen Schutz geniesst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht den zweiten in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bestandteil betreffen, da dieses Fahrrad mit hinreichender Genauigkeit und ObjektivitÀt identifizierbar erscheint, sondern den ersten Bestandteil.
29Im vorliegenden Fall ist die Form, die dieses Fahrrad aufweist, zwar offensichtlich zur Erreichung eines genauen technischen Ergebnisses erforderlich, nÀmlich der Eignung dieses Fahrrads, drei Positionen einzunehmen, von denen eine es ermöglicht, das Fahrrad auf dem Boden im Gleichgewicht zu halten.
30Gleichwohl ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob dieses Fahrrad trotz dieses Umstands ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk darstellt.
31Wie in den Rn. 24, 26 und 27 des vorliegenden Urteils ausgefĂŒhrt wurde, ist dies nicht der Fall, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische ErwĂ€gungen, durch Regeln oder durch andere ZwĂ€nge bestimmt wurde, die der AusĂŒbung kĂŒnstlerischer Freiheit keinen oder nur einen so beschrĂ€nkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen.
32Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dieser Gegenstand zwangslĂ€ufig unter den Begriff «Werk» im Sinne der RL 2001/29 fĂ€llt. Um zu bestimmen, ob dies tatsĂ€chlich der Fall ist, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prĂŒfen, ob die in den Rn. 22 bis 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfĂŒllt sind.
33Ist die Form des Erzeugnisses ausschliesslich durch seine technische Funktion bedingt, wÀre dieses Erzeugnis nicht nach dem Urheberrecht schutzfÀhig.
34Folglich ist es, um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfÀhig ist, Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische FÀhigkeit in eigenstÀndiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt.
35In diesem Kontext, und da bloss die OriginalitĂ€t des betroffenen Erzeugnisses zu beurteilen ist, lĂ€sst die Existenz anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann, zwar darauf schliessen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht, ist aber fĂŒr die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer | in seiner Wahl leiten hat lassen, nicht ausschlaggebend. Auch kommt es im Rahmen dieser Beurteilung nicht auf den Willen des angeblichen Rechtsverletzers an.
36Das Vorhandensein eines frĂŒheren und inzwischen ausgelaufenen Patents in der Ausgangsrechtssache sowie die Wirksamkeit der Form zur Erreichung des gleichen technischen Ergebnisses wĂ€ren nur dann zu berĂŒcksichtigen, wenn es möglich wĂ€re, aufgrund dieser Aspekte die ErwĂ€gungen zu Tage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berĂŒcksichtigt wurden.
37In jedem Fall ist es fĂŒr die Beurteilung der Frage, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Faltrad eine eigenstĂ€ndige Schöpfung und somit urheberrechtlich geschĂŒtzt ist, Aufgabe des vorlegenden Gerichts, alle einschlĂ€gigen Aspekte des vorliegenden Falles zu berĂŒcksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhĂ€ngig von Ă€usseren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren.
38Folglich ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 2â5 RL 2001/29 dahin auszulegen sind, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische FĂ€higkeit in eigenstĂ€ndiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter BerĂŒcksichtigung aller einschlĂ€gigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prĂŒfen, ob dies der Fall ist.
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Sachverhalt und Vorlagefragen hĂ€tten dem EuGH Gelegenheit geboten fĂŒr grundsĂ€tzliche AusfĂŒhrungen zur Natur technischer Hervorbringungen, zu den potentiell innovationshemmenden Auswirkungen eines ĂŒberschiessenden Urheberrechtsschutzes oder zum VerhĂ€ltnis zwischen dem Urheber- und dem Patentrecht. In der recht kurzen UrteilsbegrĂŒndung klingen diese Themen jedoch höchstens am Rande an. Der EuGH beschrĂ€nkt sich auf eine punktuelle PrĂ€zisierung der von ihm in den vergangenen Jahren entwickelten GrundsĂ€tze zum unionsrechtlichen Werkbegriff.
GemĂ€ss diesen GrundsĂ€tzen setzt der Urheberrechtsschutz einerseits OriginalitĂ€t (erfĂŒllt, wenn eine Formgebung «die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt») und andererseits Identifizierbarkeit («einen mit hinreichender Genauigkeit und ObjektivitĂ€t identifizierbaren Gegenstand») voraus. Im Urteil «Cofemel» hielt der Gerichtshof fest, dass die genannten Schutzvoraussetzungen auch fĂŒr Werke der angewandten Kunst gelten und dass eine Formgebung dem Urheberrechtsschutz somit grundsĂ€tzlich auch dann zugĂ€nglich ist, wenn sie einem Gebrauchszweck dient. Dies bestĂ€tigt der EuGH nun spezifisch mit Bezug auf technisch mitgeprĂ€gte Formgebungen. Zwar kann eine zu erfĂŒllende technische Funktion den Gestaltungsspielraum fĂŒr den Urheber ebenso limitieren wie ein anderer Gebrauchszweck. Doch sind diese EinschrĂ€nkungen nicht zwingend dergestalt, dass sie «freie kreative Entscheidungen» und damit den Urheberrechtsschutz von vornherein ausschliessen. Davon wĂ€re nur dann auszugehen, wenn die Formgebung vollstĂ€ndig durch die technische Funktion bzw. den Gebrauchszweck diktiert wĂŒrde, sodass darin «Idee und Ausdruck zusammenfallen».
Ein Spielraum, der «freie kreative Entscheidungen» gestattet, ist somit eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung fĂŒr den Urheberrechtsschutz. Der EuGH betont nĂ€mlich â noch stĂ€rker als im Urteil «Cofemel» â dass der Urheberrechtsschutz nur dann greifen kann, wenn der bestehende Gestaltungsspielraum auch tatsĂ€chlich fĂŒr «freie kreative Entscheidungen» genutzt wurde. Entsprechend kann aus vorliegendem Entscheid â und auch aus dem Urteil «Cofemel» â kein Bekenntnis des EuGH zu tiefen urheberrechtlichen Schutzanforderungen abgeleitet werden.
Wie schon im Cofemel-Entscheid hĂ€lt sich der EuGH bedeckt mit spezifischen Kriterien, die bei der Anwendung der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen zu berĂŒcksichtigen sind. Dem Vorhandensein abgelaufener Patente misst er nur, aber immerhin einen gewissen Indiziencharakter bei, wenn daraus RĂŒckschlĂŒsse auf die Wahl der Formgebung gezogen werden können. Irrelevant seien derweil «Àussere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Faktoren». Somit könne es bei der Beurteilung der SchutzfĂ€higkeit auch nicht auf den Willen eines angeblichen Verletzers ankommen.
| Diese vom EuGH fĂŒr das Unionsrecht gemachten AusfĂŒhrungen decken sich insofern mit der Praxis zum Schweizer Urheberrecht, als auch hier erkannt ist, dass Formgebungen, die auch technische Funktionen erfĂŒllen, dem Urheberrechtsschutz zugĂ€nglich sind. Voraussetzung, dass der Schutz im Einzelfall greift, ist, dass der Urheber seinen â ungeachtet der technischen SachzwĂ€nge bestehenden â Gestaltungsspielraum in kreativer Manier genutzt hat. Nach der kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon im Zweifelsfall aber nicht auszugehen.
Hervorzuheben ist, dass sich der EuGH â im Gegensatz zum Schweizer Bundesgericht â nicht den dogmatischen Fauxpas leistet, die Schutzanforderungen im Einzelfall umso tiefer anzusetzen, je enger der vom Urheber vorgefundene Gestaltungsspielraum ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil «Cofemel», dass der EuGH den Urheberrechtsschutz im Bereich der angewandten Kunst â gerade aufgrund des regelmĂ€ssig limitierten Gestaltungsspielraums â eher als Ausnahme denn als Regel betrachtet.
Auch nach schweizerischer Auffassung sind die Schutzvoraussetzungen anhand der UmstĂ€nde zum Zeitpunkt der Schöpfung zu beurteilen. Irrelevant sind deshalb auch hierzulande spĂ€ter verwirklichte Sachverhalte, wie der Wille eines mutmasslichen Verletzers oder der Umstand, dass Werke als AusfĂŒhrungsformen in Patenten oder Patentanmeldungen ErwĂ€hnung finden. Dass aus dem Bestand oder Nicht-Bestand des Patentschutzes keine SchlĂŒsse in Bezug auf den Urheberrechtsschutz gezogen werden können, ergibt sich sodann â auch nach schweizerischem VerstĂ€ndnis â bereits daraus, dass die beiden Schutzrechte fĂŒr ihren jeweiligen Schutzgegenstand an ganz unterschiedliche Abstraktionsergebnisse anknĂŒpfen. Im Zentrum des patentrechtrechtlichen Schutzes steht die ausfĂŒhrbare technische Lehre, also quasi eine «Idee». Derweil fokussiert das Urheberrecht konzeptionell auf die sinnlich wahrnehmbare Formgebung, wĂ€hrend die gegebenenfalls dahinter stehende Idee oder Information grundsĂ€tzlich frei sein soll.