In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Fahrzeughersteller den Vertrieb von Nachbildungen ihrer durch registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) geschützten Leichtmetallfelgen zu Reparaturzwecken hinnehmen müssen.
Dans une décision très attendue, la Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) a statué que les constructeurs automobiles devaient tolérer la distribution de copies, dans un but de réparation, de leurs jantes en métal léger protégées par des modèles ou dessins communautaires (designs) enregistrés.
In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 befasste sich der EuGH mit der lange umstrittenen Frage der Reichweite der Einschränkung des Schutzes von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) für Ersatzteile komplexer Erzeugnisse (Reparaturklausel). Im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht war vor allem im Bereich der Automobilindustrie über viele Jahre hoch umstritten, ob die Reparaturklausel auf sog. «Must-match»-Teile beschränkt ist, das heisst auf solche formgebundenen Ersatzteile, die vom Erscheinungsbild eines komplexen Erzeugnisses abhängig sind; sog. «crash parts» wie z. B. Kotflügel für ein bestimmtes Auto.
Im Ergebnis erteilte der EuGH der in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und vor allem in Deutschland vertretenen Auffassung einer einschränkenden Auslegung der Reparaturklausel nun eine deutliche Absage. Nach dem Urteil des EuGH ist die Reparaturklausel auf jede Art von Gemeinschaftsgeschmacksmustern anzuwenden, die als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 19 GGV mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Das EuGH-Urteil beruht auf zwei voneinander unabhängigen Vorlagefragen vom Corte di Appello di Milano (Rechtssache C-397/16) und vom deutschen Bundesgerichtshof (Rechtssache C-435/16).
Audi hatte vor dem Tribunale di Milano gegen den Vertrieb von Leichtmetallfelgen von Acacia geklagt, welche identisch mit Leichtmetallfelgen von Audi waren. Die Felgen von Acacia waren mit dem Aufdruck «NOT OEM» (= Original Equipment Manufacturer) gekennzeichnet und in den Marktingunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Felgen ausschliesslich als Ersatzteile für Reparaturzwecke verkauft werden.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage gutgeheissen hatte, stellte der Corte di Appello di Milano im Berufungsverfahren fest, dass es hinsichtlich der Anwendung der Reparaturklausel uneinheitliche Entscheidungen von italienischen Gerichten und Gerichten anderer Mitgliedstaaten gab, woraus sich Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 110 Abs. 1 GGV ergäben.
In diesem Verfahren hatte Porsche vor dem Landgericht Stuttgart gegen Acacia wegen des Vertriebs von identischen Leichtmetallfelgen geklagt. Nachdem Porsche in der ersten (LG Stuttgart vom 15. Oktober 2013, Az. 17 O 1140/12, BeckRS 2016, 13641) und zweiten Instanz (OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380) erfolgreich gewesen war, setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem EuGH die nachstehend zusammengefassten Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-397/16 und der ersten Frage in der Rechtssache C-435/16 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene sogenannte «Reparaturklausel» voraussetzt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist.
Audi, Porsche und die deutsche Regierung machten geltend, dass die Reparaturklausel in Art. 110 Abs. 1 GGV nur auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar sei, von dessen Erscheinungsbild das geschützte Geschmacksmuster abhängig ist, d. h. auf formgebundene Bauelemente, zu denen sie Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen nicht zählen. Acacia, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Kommission vertraten hingegen die Auffassung, dass die Anwendung der Reparaturklausel nicht auf formgebundene Bauelemente beschränkt sei, sodass Leichtmetallfelgen unter die Ausnahmevorschrift fallen würden.
Art. 110 Abs. 1 GGV bestimmt, dass für ein «Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster» besteht.
Demgegenüber formuliert der 13. Erwägungsgrund der GGV darüber hinausgehend, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht gewährt werden sollte, wenn das Muster bei einem Erzeugnis benutzt wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, «von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist».
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 110 Abs. 1 GGV folgert der EuGH, dass die Abhängigkeit des geschützten Geschmacksmusters vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses nicht zu den Voraussetzungen der Vorschrift zählt.
Sowohl der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als auch der geänderte Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthielten nämlich eine Bestimmung, die jeweils ausdrücklich vorsah, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an einem Muster besteht, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses von dessen Erscheinungsbild abhängig ist.
Aus dem Bericht des Vorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter Nr. 12420/00 vom 19. Oktober 2000 ergibt sich, dass die Mehrheit der Delegationen der Auffassung war, dass zum einen der Wortlaut der infrage stehenden Vorschrift an denjenigen von Art. 14 der Richtlinie 98/71 (Geschmacksmuster-Richtlinie) angeglichen werden sollte und zum anderen die Ersatzteile nur insoweit vom Schutz der zukünftigen Verordnung ausgeschlossen werden durften, «als sie mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen».
Vor diesem Hintergrund wurde das Erfordernis der Abhängigkeit vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses aus der letztlich vom Rat erlassenen Vorschrift gestrichen. Aus diesem Grund sieht es der EuGH auch nicht als entscheidend an, dass im 13. Erwägungsgrund der GGV dieses Erfordernis ausdrücklich genannt ist. So ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar dessen Inhalt präzisieren können, es aber nicht erlauben, von den Regelungen des Rechtsakts abzuweichen.
Hinsichtlich der Besonderheit, dass es sich bei Art. 110 GGV nach dessen Überschrift um eine «Übergangsbestimmung» handelt und dieser nur «bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten», anwendbar ist, stellt der EuGH fest, dass die Vorschrift wesensgemäss dazu bestimmt ist, angewandt zu werden, bis sie auf Vorschlag der Kommission geändert oder aufgehoben wird.
Auch die Auslegung der Bestimmung von Art. 110 Abs. GGV in Kohärenz mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/71 spreche für das gefundene Ergebnis. So enthielt auch der Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Mustern eine Reparaturklausel, deren Anwendungsbereich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängig ist, beschränkt war. Aber ebenso wenig wie Art. 110 Abs. 1 GGV enthält auch die Richtlinie 98/71 keine derartig eingeschränkte Reparaturklausel und der 9. Erwägungsgrund der GGV besagt, dass die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung den entspre- | chenden Bestimmungen der Richtlinie 98/71 angepasst werden sollten.
Auch aus dem Zweck der Reparaturklausel, die Entstehung monopolistischer Ersatzteilmärkte zu verhindern und den Ersatzteilmarkt stattdessen zu liberalisieren, folgt nach dem EuGH, dass der Anwendungsbereich von Art. 110 Abs. 1 GGV nicht auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses beschränkt ist, von dessen Erscheinungsbild das geschützte Geschmacksmuster abhängig ist.
Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-397/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-435/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, unter welche Voraussetzungen die in Art. 110 Abs. 1 GGV enthaltene «Reparaturklausel» den Schutzausschluss stellt.
Nach Audi und der deutschen Regierung ist eine nachgebaute, wie die Originalfelge aussehende Felge kein Bauelement eines komplexen Erzeugnis sei, das dazu bestimmt sei, dessen Reparatur zu ermöglichen und ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Deshalb werde eine solche Felge von der «Reparaturklausel» nicht erfasst.
Acacia, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Kommission vertraten die gegenteilige Auffassung.
Nach Porsche, der italienischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission fällt eine nachgebaute Autofelge nur dann unter die Reparaturklausel, wenn ihr Erscheinungsbild mit dem der Originalfelge identisch ist. Acacia vertritt hingegen die Auffassung, dass die Reparaturklausel auf alle «gängigen Varianten» der Originalfelgen anwendbar sei.
Die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung von Art. 110 Abs. 1 GGV verlangt, dass das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses «mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen».
Das Fehlen des Bauelements muss daher geeignet sein, die bestimmungsgemässe Verwendung auszuschliessen. Nicht von der «Reparaturklausel» erfasst ist somit jede Verwendung eines Bauelements allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung, wie z. B. der Austausch eines Bauelements aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses. Dabei hat jedes sichtbare Bauelement zwangsläufig am Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses teil.
Da es auf das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses im Zeitpunkt der Inverkehrsetzung ankommt, muss das Ersatzteil bzgl. Farbgebung und Grösse dem Originalteil entsprechen.
Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-397/16 sowie der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-435/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, welche Vorkehrungen die sich auf die Reparaturklausel berufenden Hersteller treffen müssen, um sicherzustellen, dass dieses Bauelement ausschliesslich zu Reparaturzwecken erworben werden kann.
Audi vertrat insoweit die Auffassung, dass die Anwendung der Reparaturklausel mit dem Direktverkauf nachgebauter Teile an Endverbraucher unvereinbar sei, sodass sich die Hersteller nachgebauter Teile darauf beschränken müssten, ihre Erzeugnisse an Reparaturwerkstätten zu liefern. Porsche machte geltend, der Hersteller nachgebauter Teile müsse objektiv sicherstellen, dass sein Erzeugnis ausschliesslich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses, erworben werden kann. Die italienische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass der Hersteller nachgebauter Teile verpflichtet sei, allgemeine Kontrollmassnahmen zu ergreifen, um die rechtmässige Verwendung dieser Teile zu gewährleisten. Acacia wiederum war der Meinung, dass eine schriftliche Vorabinformation an die Kundschaft mit dem Hinweis genügt, dass das Teil für Reparaturzwecke bestimmt sei.
Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Art. 110 Abs. 1 GGV geht der EuGH davon aus, dass dem Hersteller oder Anbieter entsprechender Ersatzteile eine Sorgfaltspflicht über die Einhaltung der Voraussetzungen durch die Benutzer zukommt.
Somit obliegt es ihnen, den Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen zum einen darüber zu informieren, dass in das betreffende Bauelement ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und zum anderen darüber, dass dieses Bauelement ausschliesslich dazu bestimmt ist, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Darüber hinaus müssen Hersteller und Anbieter mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür | sorgen, dass die Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre.
Schliesslich muss der Hersteller oder Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiss oder bei Würdigung aller massgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäss den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV verwendet werden wird.
Die Entscheidung des EuGH überzeugt insofern, als die einzelne Felge eines Autos bei einer Betrachtung als Ersatzteil mit den sog. «Must-match»-Teilen zumindest vergleichbar ist. Das Felgendesign hängt nämlich nur dann nicht vom Erscheinungsbild des Autos ab, wenn alle vier Felgen identisch ausgetauscht werden. Wenn man die Felgen jedoch einzeln im Vergleich mit dem Erscheinungsbild der übrigen Felgen betrachtet, liegt die Parallele zum «Must-match»-Gedanken auf der Hand. Denn ebenso wie es dem Erscheinungsbild eines Autos widersprechen würde, einen anders geformten Kotflügel zu verwenden, würde auch das Ersetzen nur einer Felge, die nicht der Gestaltung der anderen Felgen entspricht, das Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs stören.
Demgegenüber wirkt die im Rahmen einer einschränkenden Auslegung von Art. 110 Abs. 1 GGV vertretene Auffassung gekünstelt, den kompletten Felgensatz losgelöst vom Rest des Autos, das immerhin mit diesem Felgensatz als essenzieller Bestandteil des Autos in Verkehr gesetzt wurde, zu betrachten.
Vor dem Hintergrund des Verordnungszwecks, den Ersatzteilmarkt zu liberalisieren, überzeugt das Urteil des EuGH im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte und den Wortlaut von Art. 110 Abs. 1 GGV.
Es ist jedoch fraglich, welchen effektiven Nutzen die Hersteller von Ersatzteilfelgen aus dem Urteil ziehen können. So ist zunächst unklar, wie weit die Sorgfaltspflichten gehen, die ihnen der EuGH auferlegt.
So wird vertreten, dass die «geeigneten Mittel vertraglicher Art» erfordern, dass die Lieferung von entsprechenden Felgen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen erfordert. In seinem Schlussantrag formuliert der Generalanwalt indessen weniger konkret, dass der Nachweis insbesondere in Form einer vom Erwerber unterzeichneten Erklärung oder einer in den Verkaufsvertrag aufgenommenen Klausel erfolgen könne.
Auch können die Originalhersteller von Leichtmetallfelgen das Resultat der zulässigen Nachahmung unter Art. 110 Abs. 1 GGV effektiv dadurch vermeiden, indem sie ihre Originalfelgen mit ihrer Marke kennzeichnen. So hat der EuGH nämlich bereits entschieden, dass die Reparaturklausel einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör nicht dazu berechtigt, auf seinen Waren auch die Marke des Originalherstellers anzubringen.
Darüber hinaus bleibt den Inhabern von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auch der Rückgriff auf nationale Designrechte. Diese sind gem. Art. 95 GGV unabhängig vom Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht und Art. 110 Abs. 1 GGV findet insoweit keine Anwendung. So hat insbesondere Deutschland entsprechend Art. 14 der Richtlinie 98/71/EG bisher auf die Einführung einer Reparaturklausel verzichtet und Art. 110 Abs. 1 GGV findet keine Anwendung auf nationale Designs.
Dem entspricht auch die Rechtslage in der Schweiz, da auch dem DesG eine Reparaturklausel fremd ist.