Stefan J. Schröter
In einem aktuellen Urteil hat der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) sich mit der Frage des anwendbaren Rechts in einem grenzĂŒberschreitenden Verletzungsfall im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht befasst. Dabei hat der EuGH entschieden, dass Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 (Verordnung ĂŒber das auf ausservertragliche SchuldverhĂ€ltnisse anzuwendende Rechtâș Rom II-VO) dahin auszulegen sind, dass die mit einer Verletzungsklage befassten Gerichte, die mit der Klage verbundenen FolgeansprĂŒche auf der Grundlage des Rechts desjenigen Mitgliedstaats prĂŒfen mĂŒssen, in dessen Hoheitsgebiet die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen; dies ist bei einer nach Art. 82 Abs. 5 GGV erhobenen Klage das Recht des Mitgliedstaats, in dem das zustĂ€ndige Gericht seinen Sitz hat.&cbr;
Dans un arrĂȘt rĂ©cent, la Cour de justice de lâUnion europĂ©enne (CJUE) sâest penchĂ©e sur la question du droit applicable dans un cas de contrefaçon transfrontaliĂšre en matiĂšre de droit des dessins ou modĂšles communautaires. Dans ce cadre, la CJUE a dĂ©cidĂ© que lâarticle 88, paragraphes 1 et 2, ainsi que lâarticle 89, paragraphe 1, point d, du rĂšglement no 6/2002 du Conseil (rĂšglement sur les dessins ou modĂšles communautaires, RDC), mis en regard avec lâarticle 8, paragraphe 2, du rĂšglement n 864/2007 (rĂšglement sur la loi applicable aux obligations non contractuelles, Rome II) sont Ă interprĂ©ter en ce sens que les tribunaux saisis dâune action en contrefaçon doivent examiner les demandes consĂ©cutives Ă cette action sur la base du droit de lâĂtat membre sur le territoire duquel le fait de contrefaçon a Ă©tĂ© commis ou menace dâĂȘtre commis; dans le cas dâune action portĂ©e en vertu de lâarticle 82, paragraphe 5, RDC, il sâagit de lâĂtat membre dans lequel le tribunal compĂ©tent a son siĂšge.
Stefan J. Schröter,
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, ZĂŒrich.
Die vom EuGH zu beurteilenden Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens haben ihren Ursprung in der von der GGV vorgesehenen Möglichkeit zur Durchsetzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern am Ort der Verletzungshandlung. Der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat nach den ZustĂ€ndigkeitsregelungen des Art. 82 GGV nĂ€mlich die Wahl, ob er eine Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters fĂŒr das gesamte Gebiet der EuropĂ€ischen Union am Sitz des Beklagten (Art. 82 Abs. 1 GGV), oder wenn der Beklagte keinen Sitz in der EU hat, an seinem eigenen Sitz, respektive am Sitz des EUIPO in Alicante, wenn weder der Beklagte noch der KlĂ€ger einen Sitz in der EU haben, oder nach Art. 82 Abs. 5 GGV am Verletzungsort in einem einzelnen (oder mehreren) EU-Mitgliedstaat geltend machen will. Da die GGV fĂŒr FolgeansprĂŒche auf das nationale Rechte verweist, ergeben sich wie vorliegend verschiedene AnknĂŒpfungspunkte, wenn Verletzungshandlungen in mehr als einem EU-Mitgliedstaat begangen wurden oder dort Auswirkungen haben.
In seinem Urteil vom 3. MĂ€rz 2022 setzte sich der EuGH konkret mit der Frage auseinander, ob die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO im Sinne des Urteils vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, «Nintendo/Big Ben», ausgehend vom «schadensbegrĂŒndenden Ereignis») auch auf Klagen anzuwenden ist, die jeweils auf Verletzungshandlungen gerichtet sind, die im Sinne von Art. 82 Abs. 5 GGV im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangen worden sind oder drohen.
Der EuGH verneint dies und legt dar, dass eine solche Praxis zu einer unnötigen Verkomplizierung des Verfahrens fĂŒhren wĂŒrde, die in der Rom II-VO festgelegten Ziele der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit missachten sowie dem Schutzlandprinzip entgegenstehen wĂŒrde.
Das Urteil des EuGH beruht auf zwei Vorlagefragen des Oberlandesgerichts DĂŒsseldorf (Rs. C-421/20).
BMW hatte in Deutschland vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Verletzungsklage gegen Acacia erhoben, da BMW der Auffassung war, dass der Vertrieb |bestimmter Felgen durch Acacia in Deutschland sein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze. Das angerufene Gericht erklĂ€rte sich nach Art. 82 Abs. 5 GGV fĂŒr zustĂ€ndig. Acacia machte u.a. geltend, dass die fraglichen Felgen unter die Ausnahmebestimmung des Art. 110 GGV (Ersatzteilklausel) fielen und somit keine Verletzung vorliege.
Erstinstanzlich wurde Acacia vom Landgericht DĂŒsseldorf auf Unterlassung der von BMW gerĂŒgten Verletzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verurteilt und wandte auf die von BMW geltend gemachten FolgeansprĂŒche (Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zweck der Vernichtung) deutsches Recht an â dies gestĂŒtzt auf Art. 8 Abs. 2 ROM II-VO.
Acacia legte beim vorlegenden Oberlandesgericht DĂŒsseldorf Berufung ein und vertrat â neben der Bestreitung des Verletzungsvorwurfs â die Ansicht, dass auf die von BMW geltend gemachten FolgeansprĂŒche italienisches Recht anwendbar sei.
Das vorlegende Gericht hatte keine Zweifel, dass sich die ZustĂ€ndigkeit aus Art. 82 Abs. 5 GGV ergebe und dass Acacia die von BMW behauptete Verletzungshandlung begangen habe bzw. sich nicht auf Art. 110 GGV berufen könne. UngeklĂ€rt blieb jedoch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, welches Recht auf die (allfĂ€lligen) FolgeansprĂŒche von BMW anzuwenden sei. Dies sei nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidend fĂŒr den Ausgang des Rechtsstreits â zumindest in Bezug auf die Belegherausgabe und die Rechnungslegung.
Die Unsicherheit des vorlegenden Gerichts rĂŒhrte aus dem erwĂ€hnten Urteil «Nintendo/Big Ben». Danach ist â der auch vorliegend fĂŒr die Bestimmung des anwendbaren Rechts relevante â Art. 8 Abs. 2 ROM II in dem Sinne auszulegen, dass unter der Formulierung «das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde», der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegrĂŒndende Ereignis eingetreten ist. Dieses sei vorliegend in Italien eingetreten, da die streitgegenstĂ€ndlichen Erzeugnisse von Italien aus nach Deutschland geliefert wurden. Hingegen seien die im Ausgangsverfahren umstrittenen rechtsverletzenden Erzeugnisse in Deutschland vertrieben worden und auch Gegenstand einer entsprechenden Internetwerbung gewesen.
Im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH geht es damit im Wesentlichen um die Bestimmung des Rechts, das im Fall einer auf Art. 82 Abs. 5 GGV gestĂŒtzten Verletzungsklage auf die FolgeantrĂ€ge anzuwenden ist.
Zu beachten ist, dass je nach mit der Verletzungsklage verbundenem Folgeantrag zu unterscheiden ist: AntrĂ€ge auf Schadensersatz sowie auf Erteilung von AuskĂŒnften ĂŒber die Schadenshandlungen zum Zweck der Bestimmung des Schadens fallen unter Art. 88 Abs. 2 GGV, gemĂ€ss welchem die mit solchen AntrĂ€gen befassten Gerichte in Fragen, die nicht durch die GGV beantwortet werden, ihr nationales Recht einschliesslich ihres internationalen Privatrechts anwenden.
Die Herausgabe zum Zweck der Vernichtung der nachgeahmten Erzeugnisse fĂ€llt hingegen unter Art. 89 Abs. 1 lit. d. GGV, nach welchem sich in der GGV bestimmte Sanktionen â zu welchem die Herausgabe zwecks Vernichtung gehört â nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaates (einschliesslich des internationalen Privatrechts), in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen, richten.
Das vorlegende Gericht ersucht in diesem Zusammenhang um die Auslegung von Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV in Bezug auf die Tragweite dieser Bestimmungen fĂŒr den Fall, dass Handlungen nur in einem einzigen Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen.
Der EuGH formuliert die Vorlagefrage so: Es gilt zu klĂ€ren, ob Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV dahin auszulegen sind, dass die zustĂ€ndigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 GGV wegen im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungen befasst sind, die mit einer solchen Klage verbundenen FolgeantrĂ€ge auf der Grundlage des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem diese Gerichte ihren Sitz haben, prĂŒfen mĂŒssen.
Im Zusammenhang mit der hier zentralen Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 GGV ist Art. 83 Abs. 2 GGV zu berĂŒcksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist ein nach Art. 82 Abs. 5 GGV angerufenes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ausschliesslich fĂŒr die Entscheidung ĂŒber Verletzungshandlungen zustĂ€ndig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat â vorliegend also nur die in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen. Art. 82 Abs. 5 GGV sieht somit einen alternativen Gerichtsstand zu Art. 82 Abs. 1 bis 4 GGV vor und soll es dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters |ermöglichen, eine oder mehrere Klagen zu erheben, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates begangenen oder drohenden Verletzungen betreffen.
Die vom deutschen Gericht nach Art. 82 Abs. 5 GGV als zulĂ€ssig erachtete Klage betrifft den Vertrieb bestimmter Erzeugnisse durch Acacia in diesem Mitgliedstaat. Die Verletzungshandlungen bestehen zum einen darin, dass den Verbrauchern in Deutschland diese Erzeugnisse ĂŒber Internetwerbung zum Verkauf angeboten werden, und zum anderen, dass diese Erzeugnisse in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden. Die Tatsache, dass Acacia die diesen Handlungen geltenden Entscheidungen und Massnahmen in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) getroffen bzw. ergriffen hat, steht der Erhebung einer solchen Klage jedoch nicht entgegen.
Da in dieser Konstellation das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nur ĂŒber die Handlungen entscheidet, die vom Beklagten in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts begangen worden sind oder drohen, ist gemĂ€ss Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV auf AntrĂ€ge auf Herausgabe zwecks Vernichtung das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar. Gleiches gilt gemĂ€ss Art. 88 Abs. 2 GGV auch auf die AntrĂ€ge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe und Rechnungslegung. Das internationale Privatrecht ist dabei jeweils integrierter Bestandteil des anwendbaren Rechts i.S.d. vorgenannten Artikels.
Daher sind auch Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO, Art. 88 Abs. 2 und 89 Abs. 1 lit. d GGV in diesem Zusammenhang auszulegen. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich die begangene oder drohende Verletzung auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Staates beschrÀnkt, kann Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO jedoch nicht dahin aufgefasst werden, dass er sich auf die Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bezieht. Auch wenn sich nicht ausschliessen lÀsst, dass das streitgegenstÀndliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster ebenfalls in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verletzt wurde, sind diese etwaigen Verletzungen jedenfalls nicht Gegenstand des nach Art. 82 Abs. 5 GGV anhÀngig gemachten Rechtstreits.
Wenn die Formulierung «das Recht des Staates [âŠ], in dem die Verletzung begangen wurde» jedoch dahin ausgelegt wĂŒrde, dass damit ein Staat bezeichnet wird, in dem zwar Verletzungshandlungen begangen wurden, die jedoch nicht Gegenstand des fraglichen Rechtsstreits sind, wĂŒrden die in der Rom II-VO genannten Ziele der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit missachtet. Im Ăbrigen wĂ€re auch der allgemein anerkannte Grundsatz der lex protectionis nicht gewahrt.
Zusammenfassend antwortet der EuGH auf die Vorlagefragen, dass Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV und Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO dahin auszulegen sind, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 GGV wegen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungshandlungen befasst sind, die mit dieser Klage verbundenen FolgeantrĂ€ge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe auf der Grundlage des Rechts desjenigen Mitgliedstaats prĂŒfen mĂŒssen, in dessen Hoheitsgebiet die Handlungen begangen worden sind oder drohen; dies ist bei einer nach Art. 82 Abs. 5 GGV erhobenen Klage das Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Gerichte ihren Sitz haben.
Die Entscheidung des EuGH und die damit einhergehende BegrĂŒndung ĂŒberzeugt. So ist die vorliegende Ausgangssituation klar von derjenigen im Urteil «Nintendo/Big Ben» zu unterscheiden. Letztere war dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen einer einzigen Klage demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden.
Die Auslegung des EuGH im Urteil «Nintendo/Big Ben», nach welcher unter der Wendung «Recht des Staates [âŠ], in dem die Verletzung begangen wurde» nach Art. 8 Rom II-VO, der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegrĂŒndende Ereignis eingetreten ist, vermag zu gewĂ€hrleisten, dass auf alle FolgeantrĂ€ge einer nach Art. 82 Abs. 1 bis 4 GGV erhobenen Verletzungsklage nur ein nationales Recht anwendbar ist, wobei eine solche Klage dem angerufenen Gericht gemĂ€ss Art. 83 Abs. 1 GGV erlaubt, ĂŒber in jedem Mitgliedstaat begangene Handlungen zu entscheiden.
Diese Auslegung darf jedoch nicht pauschal auf FĂ€lle ĂŒbertragen werden, in denen der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich bewusst fĂŒr eine oder mehrere Klagen entscheidet, die jeweils auf nationale Verletzungshandlungen gerichtet sind. Dadurch wĂŒrde der eigentliche Zweck dieser Bestimmung â als alternativer Gerichtsstand fĂŒr Klagen, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates begangenen oder drohenden Verletzungen betreffen â unterlaufen werden und es kĂ€me zu einer unnötigen Verkomplizierung solcher Kla|gen. So mĂŒssten die Gerichte jeweils prĂŒfen, ob in einem anderen als dem von der Klage betroffenen Mitgliedstaat eine ursprĂŒngliche Verletzungshandlung begangen worden ist und gegebenenfalls das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden, obwohl weder dieser andere Mitgliedstaat noch die ursprĂŒngliche Verletzungshandlung den entsprechenden Rechtsstreit betrifft.
Auch die Gefahr, dass FolgeantrĂ€ge zu einer Verletzungsklage mit demselben Gegenstand im Rahmen verschiedener Verfahren auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften geprĂŒft werden, besteht dadurch nicht, da der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nicht mehrere auf Art. 82 Abs. 5 GGV und auf die anderen AbsĂ€tze dieses Artikels gestĂŒtzte Klagen nebeneinander erheben kann. Insofern ist das Urteil des EuGH nachvollziehbar und zu begrĂŒssen.