| Patrick R. Schutte
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) setzte sich im vorliegenden Urteil mit der urheberrechtlichen Erschöpfungsproblematik in Bezug auf E-Books auseinander, welche ein Online-Anbieter rechtmässig erwirbt und seinem Nutzerkreis zum Herunterladen gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Er kam zum Schluss, dass es sich um eine «öffentliche Wiedergabe» handelt, welche die Anwendung der Erschöpfungsregel ausschliesst.
Dans le présent arrêt, la Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) a dû évaluer l’épuisement des droits d’auteur en ce qui concerne les livres électroniques qu’un fournisseur en ligne acquiert légalement et met à la disposition à son groupe d‘ utilisateurs pour téléchargement contre paiement. Elle est arrivée à la conclusion qu’il s’agit d’une «communication d’œuvres au public» qui exclut l’application de la règle de l’épuisement.
Die «digitale Erschöpfung» im Urheberrecht hat in den vergangenen Jahren zu verschiedensten schwierigen Abgrenzungsfragen und Diskussionen geführt. Grundsätzliche Unterschiede bestehen hier in der EU zwischen der sogenannten InfoSoc-Richtlinie und der spezifischen Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Der vorliegende Entscheid des EuGH setzt mit der Einordnung von E-Books in diesen Rechtsrahmen auseinander und insbesondere mit der Frage, ob die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen zu einer Erschöpfung führen kann. Es stehen sich dabei primär das Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie und das in Art 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe gegenüber. Für letzteres ist die Erschöpfung gemäss Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgeschlossen. Der Entscheid hat aber Implikationen, die über diese Abgrenzungsfrage für E-Books hinausgehen.
Die zwei Verbände «NUV» und «GAU» hatten auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes bei einem niederländischen Gericht Klage erhoben. Sie wollten dem Unternehmen «Tom Kabinet» verbieten, Mitgliedern des von ihm gegründeten «Leseklubs» auf dessen Internet-Plattform E-Books zugänglich zu machen oder diese zu vervielfältigen. Der Leseklub bietet seinen Mitgliedern gegen Zahlung einer Geldsumme «gebrauchte» E-Books an, die entweder von Tom Kabinet gekauft worden sind oder die Mitglieder dieses Klubs diesem schenkweise abgegeben haben. Im letztgenannten Fall müssen die Mitglieder den Download-Link des betreffenden Buches zur Verfügung stellen und erklären, dass sie keine Kopie dieses Buches aufbewahrt haben. Tom Kabinet lädt dann das E-Book von der Website des Händlers herunter und bringt sein eigenes digitales Wasserzeichen an, wodurch bestätigt werden soll, dass es sich um ein rechtmässig erworbenes Exemplar handelt. In der Entscheidung des EuGH fehlt der sich aus dem Vorverfahren entnehmende Hinweis auf den Umstand, dass Tom Kabinet für jedes gehandelte Buch einen Betrag von 50 Cents zur Weiterleitung an die ursprünglichen Autoren bzw. Verlage einbehält.
Die Klägerinnen waren insbesondere der Ansicht, dass Tom Kabinet im Rahmen des Leseklubs eine unbefugte öffentliche Wiedergabe von E-Books vornimmt. Das vorlegende Gericht vertrat in seinem Entscheid die Auffassung, dass die in Rede stehenden E-Books als Werke im Sinne der InfoSoc-Richtlinie einzustufen sind und dass das Angebot von Tom Kabinet unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine öffentliche Wiedergabe dieser Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie darstellt. Es wies jedoch darauf hin, dass die Antworten auf die Fra | gen, ob die zahlungspflichtige Zugänglichmachung eines E-Books durch Herunterladen zur zeitlich unbeschränkten Nutzung eine Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie sein kann und ob daher das Verbreitungsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie erschöpft sein kann, nicht eindeutig sind. Das vorlegende Gericht fragte sich überdies, ob der Urheberrechtsinhaber bei einem Wiederverkauf eines E-Books gemäss Art. 2 der Richtlinie den für eine rechtmässige Übertragung zwischen späteren Erwerbern notwendigen Vervielfältigungshandlungen in Bezug auf ein Exemplar, für das das Verbreitungsrecht gegebenenfalls erschöpft ist, widersprechen kann. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Vor diesem Hintergrund ersuchte das vorlegende Gericht um Klärung der folgenden Fragen:
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1)Ist Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie dahin auszulegen, dass unter «in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon (…) die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise» im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung von E-Books (d.h. digitaler Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Bücher) zu verstehen ist, die online durch Herunterladen zu einem Preis vorgenommen wird, mit dem der Inhaber des Urheberrechts eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht?
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2)Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist das Verbreitungsrecht in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werkes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie in der Union erschöpft, wenn der Erstverkauf oder eine andere erstmalige Übertragung – worunter hier eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung von E-Books (d.h. digitaler Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Bücher), die online durch Herunterladen zu einem Preis vorgenommen wird, mit dem der Inhaber des Urheberrechts eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht, zu verstehen ist – in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt?
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3)Ist Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Übertragung zwischen späteren Erwerbern eines rechtmässig erworbenen Exemplars, für das das Verbreitungsrecht erschöpft ist, eine Erlaubnis zu den dort genannten Vervielfältigungshandlungen beinhaltet, sofern die Vervielfältigungshandlungen für eine rechtmässige Nutzung des Exemplars notwendig sind, und welche Bedingungen gelten gegebenenfalls dafür?
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4)Ist Art. 5 der InfoSoc-Richtlinie dahin auszulegen, dass der Urheberrechtsinhaber den für eine Übertragung zwischen späteren Erwerbern notwendigen Vervielfältigungshandlungen in Bezug auf ein rechtmässig erworbenes Exemplar, für das das Verbreitungsrecht erschöpft ist, nicht mehr widersprechen kann, und welche Bedingungen gelten gegebenenfalls dafür?
Zur ersten Vorlagefrage hält der EuGH fest, dass aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich die eigentliche Frage stellt, ob die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen eine Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie ist oder unter den Begriff der «öffentlichen Wiedergabe» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt. Bei dieser Frage geht es darum, ob eine solche Überlassung der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts unterliegt oder im Gegenteil nicht unter diese Regel fällt, wie dies in Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie in Bezug auf das Recht auf öffentliche Wiedergabe ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie steht den Urhebern das ausschliessliche Recht zu, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschliessliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten, wobei sich dieses Recht gemäss Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie erschöpft, wenn der Erstverkauf des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.
Der EuGH hält fest, dass diese Bestimmungen allein anhand ihres Wortlautes nicht die Feststellung erlauben, ob die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen eine öffentliche Wiedergabe, insbesondere eine öffentliche Zugänglichmachung eines Werks in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, oder eine Verbreitungshandlung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Der EuGH legt seiner Entscheidung zu dieser Frage hauptsächlich sein Verständnis bestimmter Begriffe der InfoSoc-Richtlinie zugrunde: das WCT sowie die Begründungen der Europäischen Kommission zum Richtlinienvorschlag, auf den die InfoSoc-Richtlinie zurückgeht.
Die Begriffe «öffentliche Wiedergabe» in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und «Verbreitung an die Öffentlich | keit» in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sind nach Möglichkeit im Einklang mit den Definitionen in Art. 8 bzw. Art. 6 Abs. 1 WCT auszulegen. Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarten Erklärungen zu den Art. 6 und 7 WCT geht hervor, dass die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfältigungsstücke» sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können, beziehen, so dass dieser Art. 6 Abs. 1 nicht die Verbreitung nicht körperlicher Werke wie E-Books erfassen kann.
Die Begründungen der Europäischen Kommission zum Richtlinienvorschlag knüpfen an diese Feststellung an. Es wird dort festgehalten, dass die Wendung «einschliesslich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind» in Art. 8 WCT, die in Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie im Wesentlichen übernommen worden ist, den diesbezüglichen Vorschlag widerspiegelt, den die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in den Verhandlungen unterbreitet hatten und der die «interaktiven Tätigkeiten» betrifft. Die Kommission hat auch festgestellt, dass die interaktive Übertragung auf Abruf eine neue Form der Verwertung des geistigen Eigentums ist, zu der die Mitgliedstaaten der Ansicht waren, dass diese durch das Recht über die öffentliche Wiedergabe erfasst werden sollte, wobei im Allgemeinen Einvernehmen dahin bestand, dass das Verbreitungsrecht, welches nur für die Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke gilt, eine solche Übertragung nicht umfasst.
Aus der Begründung der Kommission geht hervor, dass die dem Richtlinienvorschlag zugrunde liegende Absicht darin bestand, zu erreichen, dass jede öffentliche Wiedergabe eines Werks, die nicht die Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke desselben ist, nicht unter den Begriff «Verbreitung an die Öffentlichkeit» in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern unter den der «öffentlichen Wiedergabe» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt.
Auch wird diese Auslegung durch das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen wiedergegeben wird, sowie durch den Zusammenhang, in dem Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie stehen, bestätigt.
Unter anderem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie, dass ihr Ziel hauptsächlich darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Urheber einzuführen und diesen für die Nutzung ihrer Werke, insbesondere bei einer öffentlichen Wiedergabe, eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Begriff «öffentliche Wiedergabe» in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahingehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, umfasst. Der 25. Erwägungsgrund fügt hinzu, dass die durch diese Richtlinie anerkannten Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht haben, ihre Werke im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei sich derartige interaktive Übertragungen auf Abruf dadurch auszeichnen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Im Übrigen heisst es in den Erwägungsgründen 28 und 29 zum Verbreitungsrecht, dass dieses Recht das ausschliessliche Recht einschliesst, «die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks» zu kontrollieren und dass die Frage der Erschöpfung sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Onlinediensten im Besonderen stellt, da anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d.h. einem Gegenstand, verkörpert ist, jede Bereitstellung eines Onlinedienstes im Grunde eine Handlung ist, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.
Auch ergibt sich eine Auslegung des Verbreitungsrechts in Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie dahin, dass dieses Recht nur auf die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks Anwendung findet, auch aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in der Auslegung durch den EuGH zur Erschöpfung dieses Rechts. Der EuGH hat nämlich festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe «Gegenstand» und «dieser Gegenstand» im 28. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie den Urhebern die Kontrolle über das erstmalige Inverkehrbringen jedes ihre geistige Schöpfung verkörpernden Gegenstands auf dem Markt der Union geben wollte.
Zwar hat der EuGH zur in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen geregelten Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung von Programmkopien entschieden, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sich diese Erschöpfung auf Kopien von Computerprogrammen beschränkt, die sich auf einem materiellen Datenträger befinden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung, da sie ohne weitere Erläuterung auf den «[Verkauf] einer Programmkopie» Bezug nimmt, nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt. Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge betont hat, ist ein E-Book jedoch kein Computerprogramm, so dass die spezifischen Bestimmungen der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen nicht anzuwenden sind.
Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen lassen deutlich den Willen des Unionsgesetzgebers erkennen, im Hinblick auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz körperliche und nicht körperliche Programmkopien einander gleichzustellen, so dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen alle diese Kopien betrifft. Ein solche Gleichstellung von körperlichen und nicht | körperlichen Kopien geschützter Werke für die einschlägigen Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie ist vom Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Richtlinie hingegen nicht gewollt gewesen.
Weither hat der EuGH in Rn. 61 des Urteils vom 3. Juli 2012 festgestellt, dass die Veräusserung eines Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger und durch Herunterladen aus dem Internet wirtschaftlich gesehen vergleichbar sind. Nach Ansicht des EuGH kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Überlassung eines Buches auf einem materiellen Träger und die Überlassung eines E-Books in wirtschaftlicher und funktioneller Hinsicht vergleichbar sind. Es werden nämlich die nicht körperlichen digitalen Kopien – anders als Bücher auf einem materiellen Träger – durch den Gebrauch nicht verschlechtert, so dass die «gebrauchten» Kopien einen perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen. Darüber hinaus erfordert der Austausch dieser Kopien weder Aufwand noch zusätzliche Kosten, so dass ein paralleler Secondhandmarkt die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, weitaus stärker zu beeinträchtigen droht als der Secondhandmarkt für körperliche Gegenstände.
Selbst wenn ein E-Book als ein komplexer Gegenstand betrachtet werden sollte, der sowohl ein geschütztes Werk als auch ein Computerprogramm umfasst, das von der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen geschützt werden kann, ist davon auszugehen, dass ein solches Programm gegenüber dem in einem solchen Buch enthaltenen Werk nur akzessorischen Charakter hat.
Zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie erläutert der EuGH, dass diese in einem weiten Sinne zu verstehen ist, nämlich dahingehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst.
Was speziell die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks oder Schutzgegenstands in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, anbelangt, ist der Begründung des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit ist, also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen «Übertragung auf Abruf» vorangeht und dass unerheblich ist, ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Tom Kabinet die betreffenden Werke jeder Person zur Verfügung stellt, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, und dass diese Person von einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl darauf zugreifen kann, so dass die Bereitstellung eines solchen Dienstes als Wiedergabe eines Werks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist, ohne dass es hierfür erforderlich ist, dass diese Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft.
Auch die weitern von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen, dass das Werk tatsächlich öffentlich wiedergegeben wird und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt, ist vorliegend erfüllt. Aus der Begründung des Richtlinienvorschlags geht hervor, dass zum einen das Recht der öffentlichen Wiedergabe auch einschlägig ist, wenn mehrere nicht miteinander verbundene Personen (Mitglieder der Öffentlichkeit) von verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten individuellen Zugang zu einem Werk haben können, das der Öffentlichkeit auf einer Website zugänglich ist, und zum anderen, dass die Öffentlichkeit aus einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit besteht. Hierzu hat der EuGH bereits klargestellt, dass zum einen der Begriff «öffentlich» eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine Zahl betroffener Personen ausschliesst, und zum anderen, dass die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich aus der Zugänglichmachung eines geschützten Werks durch Herunterladen bei den möglichen Adressaten ergibt. Somit ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Personen, die über diese Plattform parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich ist. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen.
Zuletzt ist für die Einstufung als «öffentliche Wiedergabe» erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein «neues Publikum» wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, d.h. für ein neues Publikum im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, vorgenommen wird.
Der EuGH kommt zum für die erste Vorlagefrage zum Schluss, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff der «öffentlichen Wiedergabe» und insbesondere unter den Begriff der «Zugänglichmachung der Werke | in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind», im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie fällt. Angesichts dieser Schlussfolgerung verzichtet der EuGH darauf, die übrigen drei Vorlagefragen zu beantworten.
Der EuGH hat mit diesem Entscheid klar festgehalten, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nur unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe fällt und somit der Erschöpfung gemäss Art. 4 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie nicht zugänglich ist.
In einem weiteren Sinne macht der EuGH mit dem Entscheid deutlich, dass nur physisch verkörperte Werkexemplare der Erschöpfung unterliegen können, weil sie Voraussetzung sind für die Anwendung des Art 4 Abs. 2 dieser Richtlinie. Diese Abgrenzung zeigt sich auch im Umstand, dass der EuGH es nicht mehr für nötig erachtet, die Vorlagefragen zwei, drei und vier zur beantworten. Sie verschliesst auch die Möglichkeiten, dass ein Folge-Nutzer digitaler Werke seine Nutzungsberechtigung über das Prinzip der Erschöpfung erlangt.
Im Verhältnis zur Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen treten deutliche Unterschiede zu Tage. So ist bei jener eine potentiell die Erschöpfung auslösende Kopie auch eine digitale Kopie, für die InfoSoc-Richtlinie aber eben nicht. Für eine gute Übersicht über die sich hieraus ergebenden zahlreichen Fragen dogmatischer Natur sei auf die umfassende Zusammenstellung bei Kaiser verwiesen.
Der vorliegende Entscheid wurde sehr formell begründet, insbesondere mit einer wenig teleologischen Auslegung in Bezug auf das Prinzip der Erschöpfung, sondern vielmehr unter Verweis auf zahlreiche Materialien und die Systematik der Rechtsquellen. Damit ist zur Thematik der Erschöpfung bei digitalen Werken wenig gewonnen. Angesichts des faktisch fliessenden Übergangs zwischen Software und E-Book scheint die in Bezug auf den (Weiter-)Vertrieb deutlich unterschiedliche Behandlung im Weiteren erstaunlich.
In der Schweiz wurde soweit ersichtlich noch keine vertiefte Abhandlung zur Einordnung von E-Books in Bezug auf Erschöpfungsfragen verfasst. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Gerichte sich in einem potentiellen Verfahren am besprochenen Entscheid des EuGH zumindest orientieren könnten.