Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Haftung für Schutzrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, welche über einen Internetanschluss begangen wurden, den mehrere Familienmitglieder nutzen. Die Anschlussinhaber berufen sich in solchen Fällen zuweilen auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, um präzisen Auskunftspflichten zu entgehen. Dem steht die europarechtlich vorgegebene effektive Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche auf eine Identifikation des eigentlichen Täters angewiesen sind.
Dans le présent arrêt, la Cour de justice de l’Union européenne (CJEU) a dû évaluer la responsabilité pour atteintes aux droits de propriété intellectuelle, qui avaient été commises via une connexion Internet, utilisée par plusieurs membres d’une famille. Dans de tels cas, les propriétaires de la connexion invoquent parfois le droit fondamental à la protection au mariage et à la famille afin d’éviter des obligations d’information précises. La mise en œuvre effective des prétentions des titulaires de droits en vertu du droit européen, qui reposent sur l’identification de l’auteur réel de l’infraction, s’y oppose.
Den Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH bildet eine in jüngster Zeit in Deutschland häufig diskutierte Beweisproblematik, welcher die Inhaber von Schutzrechten bei der Verfolgung von über das Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen unterliegen. Einerseits können sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn nicht nur der Inhaber eines Internetanschlusses über die entsprechende IP-Adresse identifiziert werden kann, sondern auch der konkrete Täter der Rechtsverletzung. Es ist naheliegend, dass sich die Inhaber von Internetanschlüssen damit zu exkulpieren versuchen, dass sie vortragen, es gebe weitere Nutzer des Internetanschlusses. Handelt es sich um einen Familien-Internetzugang, so verweigerten in der Vergangenheit die Inhaber des Internet-anschlusses wiederholt mit Verweis auf den Grundrechtsschutz von Ehe und Familie genaue Angaben zum eigentlichen Täter.
Die Klägerin verfügt über die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines Buches. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den dieses Hörbuch einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse («peer-to-peer») zum Herunterladen angeboten wurde. Ein Sachverständiger hatte die IP-Adresse zutreffend dem Beklagten zugeordnet.
Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen der festgestellten Urheberrechtsverletzung ab. Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte sie den Beklagten als Inhaber der IP-Adresse beim Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte bestritt jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, und trug vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm hätten auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt, sie hätten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von dessen Existenz gehabt noch das Tauschbörsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung der Rechner ausgeschaltet gewesen. Mit dieser Verteidigung hatte der Beklagte zunächst Erfolg. Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage mit der Begründung ab, dass der Beklagte nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden könne, da er vorgetragen habe, dass sie auch von seinen Eltern habe begangen werden können.
In der dagegen eingereichten Berufung der Klägerin vor Landgericht München I neigte dieses einerseits dazu, eine Haftung des Beklagten anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergeben habe, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt habe. Deshalb komme der Beklagte ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in | Betracht. Andererseits berücksichtigte das Landgericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH) der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung trage. Der BGH gehe weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss hätten benutzen können. Sei der Internetanschluss allerdings nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden, bestehe keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. In diesem Fall treffe den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des BGH jedoch eine sekundäre Beweislast. Dieser sekundären Beweislast genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er sich dazu äussere, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen. Habe ein Familienangehöriger des Anschlussinhabers Zugang zu dem Anschluss gehabt, müsse der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfassungsrechts allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung dieses Anschlusses mitteilen.
Vor diesem Hintergrund legte das Landgericht München I die im Folgenden zu besprechenden Vorlagefragen dem EuGH vor.
Mit seiner ersten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) so auszulegen ist, dass die dort vorgesehenen «wirksamen und abschreckenden» Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, weil der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Mit seiner zweiten Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) so auszulegen ist, dass «wirksame» Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Zunächst hält der EuGH fest, dass die beiden Vorlagefragen dasselbe rechtliche Problem beschlagen, nämlich die bei Urheberrechtsverletzungen zu ergreifenden Sanktionen und Massnahmen. Auch angesichts des engen Zusammenhangs der beiden Richtlinien entschliesst er sich daher, die beiden Vorlagefragen zusammen zu beantworten.
Das Gericht betont zunächst, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG sicherzustellen haben, dass die zuständigen Gerichte auf rechtsgenüglich begründeten Antrag einer Partei, die von der Vorlage der anspruchstellenden Partei bezeichneten Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Ferner gehe aus dieser Richtlinie hervor, dass Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und sichergestellt werden muss, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Ausserdem stelle die Achtung des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens in Anbetracht des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechts ein Hindernis dar, das es dem Geschädigten verwehrt, die zur Stützung seiner Ansprüche erforderlichen Beweismittel von der gegnerischen Partei zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund hat der EuGH die Frage zu beantworten, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, miteinander in Einklang gebracht werden können.
Der EuGH anerkennt im Folgenden, dass den Mitgliedern einer Familie besonderer grundrechtlicher Schutz zukommen kann. Hingegen hält er auch fest, dass, wenn die infrage stehende nationale Regelung bewirkt, dass das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht daran gehindert wird, auf Antrag des Klägers die Edition von Beweismitteln, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, zu verlangen, die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die | Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht werden. Dies habe zur Folge, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des geistigen Eigentums komme und infolgedessen dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt werde.
Folglich könne bei der fraglichen Regelung des nationalen Rechts aufgrund der Tatsache, dass es den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über die Rechtsverletzungen begangen wurden, einen quasi absoluten Schutz gewährt, nicht davon ausgegangen werden, dass es hinreichend wirksam sei und letzten Endes die Verhängung einer wirksamen und abschreckenden Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden ermöglicht. Überdies sei das beschriebene nationale Verfahren nicht geeignet, die verlangte Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie dem vorliegenden Fall die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lasse.
Die Entscheidung des EuGH liegt auf der Linie des BGH, der in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine einzelfallbezogene Abwägung der betroffenen Grundrechte vornimmt. Auch dieser anerkennt die Situation der Schutzrechtsinhaber. Die deutsche Rechtsprechung auferlegt dem Anschlussinhaber in Hinblick auf die konkrete Nutzungssituation des Internetanschlusses zum Tatzeitpunkt eine sekundäre Beweislast, genauer nach deutscher Terminologie «sekundäre Darlegungslast».
Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, wenn er darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Eine blosse pauschale Behauptung der Möglichkeit der theoretischen Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Dritte genügt nicht. Darüber hinaus soll der Anschlussinhaber Nachforschungen zur Nutzungssituation zum Tatzeitpunkt anstellen und die Ergebnisse dieser Nachforschungen mitteilen, selbst wenn ein Familienmitglied als Täter infrage kommt. Dabei genügt gemäss der Entscheidung «Afterlife» des BGH jedoch beispielsweise der Vortrag, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers allgemeinen Zugriff auf das Internet über einen Computer hatte, den Anforderungen dieser sekundären Darlegungslast, auch wenn keine Einzelheiten zur spezifischen Nutzung vorgebracht wurden. In seiner Praxis nimmt der BGH regelmässig eine Abwägung der betroffenen Grundrechte vor (vgl. jüngst auch BGH – «Loud»). Im Einzelfall kann das Gericht entscheiden, ob der sekundären Beweislast genügt wurde, oder ob es sich um einen zu pauschalen Vortrag des Anschlussinhabers gehandelt hat.
Bemerkenswert ist im vorliegenden Entscheid vor allem die präzise Grundrechtsabwägung des EuGH, welche das Recht der Schutzrechtsinhaber auf Durchsetzung von Ansprüchen aus IP-Verletzungen besonders betont. Die Chancen auf erfolgreiche Durchsetzung des Urheberrechts durch die Rechtsinhaber scheinen damit erhöht worden zu sein.