Stephanie Stampfli
Bei Kollisionen zwischen geschützten Weinbezeichnungen mit vorbestehenden Markenrechten ist die Rechtslage in der EU bereits im Jahr 2009 geändert worden. In seinem Entscheid C-341/24 hat der EuGH nun geklärt, dass auf vor Inkrafttreten der Änderung eingereichte Anträge auf EU-weite Ausweitung einer bereits im Ursprungsland geschützten Ursprungsbezeichnung für Wein noch das alte Recht anwendbar ist. Die praktische Bedeutung liegt im vorliegenden Fall darin, dass unter altem EU-Recht bestehende ältere Marken noch kein relatives Schutzhindernis für die Eintragung der Ursprungsbezeichnungen darstellten.
En cas de conflit entre des appellations viticoles protégées et des droits de marque préexistants, la situation juridique dans l’UE a déjà été modifiée en 2009. Dans son arrêt C-341/24, la CJUE a désormais précisé que les demandes déposées avant l’entrée en vigueur de la modification visant à étendre à l’échelle européenne une appellation d’origine déjà protégée dans le pays d’origine restent soumises à l’ancienne législation. Dans le cas présent, cela signifie concrètement que les marques antérieures existant sous l’ancien droit européen ne constituaient pas encore un obstacle relatif à l’enregistrement des appellations d’origine.
Stephanie Stampfli,
Rechtsanwältin, Bern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) hat mit Urteil vom 11. September 2025 eine Frage betreffend Schnittstelle geschützte Ursprungsbezeichnung und Markenrecht im Weinsektor geklärt. Wie die anschliessende Einordnung für das Schweizer Recht zeigt, ist diese Abgrenzung in der Schweiz nicht explizit geregelt und lässt damit Fragen offen. Ein sizilianischer Weinhersteller (Duca di Salaparuta) beruft sich auf seine 200-jährige Geschichte und Markenrechte aus dem Jahr 1989 und wehrt sich gegen die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung «Salaparuta», welche mit der eigenen Namensbezeichnung und den Marken übereinstimmt.
Auf Unionsebene sind die Voraussetzungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen im Weinsektor per 1. August 2009 grundlegend geändert worden. Sinn und Zweck dieser Verschärfung sind Ziele unter anderem im Hinblick auf die Qualität der Weine. Nach neuem Schutzsystem unterliegt jeder Antrag auf Schutz eines Weinnamens als geschützte Ursprungsbezeichnung einer eingehenden Prüfung. In einem ersten Schritt erfolgt eine Prüfung auf nationaler, in einem zweiten Schritt auf Unionsebene.
Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nach aktuell geltendem EU-Recht nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden. Weiter wird die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung gemäss aktuell geltendem EU-Recht auch dann verweigert, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen. Kommt es zu einer Kollision zwischen einer geografischen Angabe und einer Marke, die nicht die Voraussetzungen der Bekanntheit und der Dauer gemäss Art. 30 VO 1143/2024 erfüllt, aber bereits vor Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder u.U. in gutem Glauben verwendet worden ist, ist Koexistenz vorgesehen.
Das Eintragungshindernis der vorbestehenden bekannten Marke und die Prüfung findet aber keine Anwendung |auf gemäss Art. 54 VO 1493/1999 bereits geschützte Weinnamen. Gemäss diesen alten Bestimmungen übermittelten die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (nachfolgend b. A.) unter Angabe der geltenden innerstaatlichen Vorschriften. Die Kommission beschränkt sich im Anschluss darauf, ohne jede weitere Prüfung dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dieser automatische Schutz auch in den geänderten Verordnungen gewährleistet worden, was der Klägerin hier zum Verhängnis geworden ist.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 11. September 2025 einen Rechtsstreit zu beurteilen, der seit 2016 andauert. Bei der Klägerin, Duca die Salaparuta, handelt es sich um ein sizilianisches Weinunternehmen, das Inhaberin mehrerer nationaler und Unionsmarken ist, wovon mehrere das Wort «Salaparuta» enthalten. Am 13. Juli 1989 wurde das Zeichen «Salaparuta» als nationale Marke und schliesslich im Jahr 2000 als Unionsmarke für Wein registriert. Die Vermarktung der Weine unter den Marken «Salaparuta» steht in keinem Zusammenhang mit der in Sizilien gelegenen Gemeinde Salaparuta. Duca di Salaparuta hat ihren Sitz zwar in Sizilien, aber nicht in dieser Gemeinde und verwendet auch keine Trauben von dort. Gemäss eigener Webseite existiert das Weingut seit 200 Jahren und der Rebbestand erstreckt sich über mehr als 183 ha.
Am 20. Februar 2006 wurde auf nationaler Ebene die kontrollierte Herkunftsbezeichnung «Salaparuta» (nachfolgend: «DOC Salaparuta») anerkannt. Diese Herkunftsbezeichnung bezieht sich auf Weine, die aus Trauben hergestellt werden, die aus Weinbaubetrieben auf Flächen stammen, die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Gemeinde Salaparuta befinden. Der Schutz dieser Herkunftsbezeichnung ist später auf die Ebene der Union ausgeweitet worden. Mit Wirkung per 1. August 2009 ist diese Herkunftsbezeichnung in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen der EU als geschützte Ursprungsbezeichnung PDO-IT-A0795 eingetragen worden (nachfolgend: «g. U. Salaparuta»). Das Gebiet unter der hier strittigen geschützten Ursprungsbezeichnung «Salaparuta» erstreckt sich auf 64 ha.
Mit Klage vom 8. Februar 2016 hat die Duca di Salaparuta beim Tribunale di Milano Klage auf Nichtigerklärung oder Ungültigerklärung der «g. U. Salaparuta» und der «DOC Salaparuta» eingereicht. Die Klägerin stützt sich darauf, dass die Bezeichnungen irreführend seien und mit ihrer für Wein registrierten, verkehrsüblichen Marke «Salaparuta» kollidierten.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2021 ab, wogegen Duca di Salaparuta Berufung einlegte. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2023 bestätigt. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung damit, dass der Konflikt auf Grundlage der VO 1493/1999, also altem Recht, zu lösen sei. Dementsprechend sei die Lösung des Konflikts die Möglichkeit für die Inhaberin, die Marken unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuverwenden.
Gegen dieses Urteil hat Duca di Salaparuta Kassationsbeschwerde eingereicht und machte im Wesentlichen geltend, dass die VO 1493/1999 solche Konflikte nicht regle. Durch die Veröffentlichung der «g. U. Salaparuta» sei die ursprüngliche geschützte Ursprungsbezeichnung «DOC Salaparuta» ersetzt worden. In Anbetracht des Zeitpunkts dieser Eintragung, nämlich dem 1. August 2009 sei die neue Gesetzgebung anwendbar.
Der Kassationsgerichtshof hat daraufhin dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich ob Art. 51 VO 479/2008, Art. 118 s VO 1234/2007 und Art. 107 VO 1308/2013 dahin auszulegen seien, dass Art. 43 II VO 479/2008 bzw. Art. 118k der VO 1234/2007 bzw. Art. 101 II der VO 1308/2013 anwendbar seien auf einen Konflikt zwischen einem gemäss Art. 54 VO 1493/1999 geschützten Weinnamen und einer älteren, für Weine registrierten Marke, deren Worte mit dem geschützten Weinnamen identisch seien, oder ob dieser Konflikt nur auf der Grundlage von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 VO 1493/1999 zu lösen sei.
Der EuGH hat sich vertieft mit den verschiedenen Verordnungen auseinandergesetzt und diese ausgelegt. Duca di Salaparuta stützt sich auf die neue Gesetzgebung, nach welcher kein Name als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt wird, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke geniesst, die Verbraucherin in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.
Der EuGH kommt jedoch zum Schluss, dass die neue Gesetzgebung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach der Übergangsregelung in Art. 51 Abs. 1 VO 479/2008 (neue Gesetzgebung) waren gemäss Art. 54 VO Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen «automatisch» im Rahmen der VO Nr. 479/2008 geschützt. Gemäss Erwä|gungsgrund Nr. 36 der VO Nr. 479/2008 soll diese Übergangsregelung die Anwendung des neuen Prüfverfahrens auf bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Anwendung und die Möglichkeit ihrer Streichung begrenzen.
In Anbetracht des Automatismus der von den in VO 479/2008, 1234/2007 und 1308/2013 vorgesehenen Schutzregelungen folgt daraus im vorliegenden Fall, dass die Bezeichnung wie die vorliegend strittige «g. U. Salaparuta», die mit einem ausdrücklichen Verweis auf Art. 54 Abs. 4 und 5 VO Nr. 1493/1999 übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, als Erstreckung des auf nationaler Ebene geschützten Weinnamens und nicht als Ergebnis einer neuen Eintragung anzusehen ist.
Daher muss ein Konflikt zwischen einem auf nationaler Ebene geschützten Weinnamen, dessen Schutz in der Folge automatisch auf die Ebene der Union ausgeweitet wurde, und für Weine registrierten verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, unter Anwendung der Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 VO 1493/1999 gelöst werden, da der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass ein solcher Name diesen Marken vorgeht, dabei aber eine Regelung der Koexistenz zwischen diesen beiden vorgesehen hat.
Der EuGH hat sich auch mit den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, des Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Abkommens auseinandergesetzt, auf welche sich Duca di Salaparuta wegen des angeblich unvollständigen Charakters der EU-Gesetzgebung gestützt hat. Dabei hat der EuGH festgehalten, dass Art. 22 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung hat und keine Rechte für den Einzelnen schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann. Zum selben Schluss kommt der EuGH in Zusammenhang mit Art. 10bis PVÜ und Art. 3bis Madrider Abkommen. Die völkerrechtlichen Bestimmungen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen hinsichtlich des abschliessenden Charakters der EU-Gesetzgebung in Frage zu stellen.
Zusammenfassend muss der Konflikt nach alter Gesetzgebung gelöst werden und Duca di Salaparuta kann sich lediglich auf eine Koexistenz stützen, nicht aber gegen die Eintragung vorgehen.
Der EuGH gewichtet damit in Einklang mit der EU-Gesetzgebung der Rechtssicherheit der geschützten Ursprungsbezeichnung höher.
Nach neuer Gesetzgebung auf Unionsebene ist davon auszugehen, dass Duca di Salaparuta mit den Anträgen durchgedrungen wäre und die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung «Salaparuta» verweigert worden wäre. Nichtdestotrotz zeigt das Urteil die Relevanz von (unbekannten) Herkunftsangaben und die Wichtigkeit, die ihnen zugeschrieben wird.
In der Schweiz sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer Ursprungsbezeichnungen davon abhängig, um was für ein Produkt es sich handelt und auch das Eintragungsverfahren divergiert entsprechend. Geschützte Ursprungsbezeichnungen für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse können beim IGE eingetragen werden und werden durch dieses geprüft. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für land- und waldwirtschaftliche Erzeugnisse (inkl. verarbeitete Erzeugnisse) werden beim Bundesamt für Landwirtschaft eingetragen und von diesem geprüft (davon ausgenommen sind Weinbezeichnungen, für diese gilt die Weinverordnung [Art. 1 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung]). Gegen die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnungen kann Einsprache erhoben werden, wobei nach Art. 10 Abs. 3 lit. d GUB/GGA-Verordnung geltend gemacht werden kann, dass sich die beabsichtigte Eintragung nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung auswirkt. Bis 2004 musste zusätzlich bewiesen werden, dass die Marke angesehen und bekannt ist, wobei diese Voraussetzung per 1. Januar 2004 gestrichen worden ist. Die ursprüngliche Fassung, bei der zusätzlich die Bekanntheit und der gute Ruf dargelegt werden musste, ist per 1. Januar 2017 für das Einspracheverfahren vor IGE betreffend nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen worden. Dies führt dazu, dass momentan bei einer Kollision einer Marke mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe je nachdem, ob es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder nicht handelt, ein anderer Ausgang zu erwarten ist.
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind (Art. 21 Weinverordnung). Die Anforderungen legen die Kantone fest (Art. 21 Abs. 2 Weinverordnung). Die entsprechende kantonale Gesetzgebung ist teilweise seit Jahrzehnten nicht umfassend angepasst worden. Eine Kollision zwischen einer Neueintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnungen für Weine und vorbestehender Marken oder anderen Rechten ist nicht explizit geregelt und müsste wohl analog zur GUB/GGA-Verordnung gelöst werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt das Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC). Diesem |ist zu entnehmen, dass schweizweit 63 kontrollierte Ursprungsbezeichnungen registriert sind. Die meisten Kantone haben nur eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung gemeldet (AOC Aargau, AOC Wallis etc.) wohingegen einige wenige eine Vielzahl an kontrollierten Ursprungsbezeichnungen gemeldet haben (bspw. der Kanton Genf mit 23 Bezeichnungen, AOC Coteau de Chevrens, AOC Grand Carraz etc.). Dies zeigt auf, dass die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Wein in der Schweiz eher von geringer Bedeutung sind. Auch scheint das Kollisionsrisiko bisher beschränkt, solange die Kantone nur die jeweils grössten Gebiete oder den Kanton selbst als Ursprungsbezeichnung benennen. Sollte sich dies ändern, wäre es zu begrüssen, wenn die Gesetzgebung angepasst wird und eine Einsprachemöglichkeit für Inhaberinnen älterer Marken oder besonders bekannter Weingüter vorgesehen würde. Ebenso sollten mögliche Koexistenzen geregelt werden. Der vorliegende vom EuGH beurteilte Fall zeigt auf, dass ein Konflikt eines lang bestehenden Weingutes und deren Marke mit einer neuen Ursprungsbezeichnung durchaus kollidieren kann. Denkbar ist dies insbesondere bei bspw. einer kleinen Gemeinde oder sonstigen Ortsbezeichnung, welche von einem Weingut seit Jahrzehnten als Marke verwendet wird und neu als Ursprungsbezeichnung geschützt werden soll.
Zusammenfassend scheint es für Markeninhaberinnen durchaus lohnenswert, die Entwicklung betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und auch deren Register bzw. Eintragungsgesuche im Blick zu halten.