Stefan Luginbühl
Mit der Genehmigung des Strategieplans 2023 des Europäischen Patentamts (EPA) im Jahre 2019 wurde beschlossen, Gespräche über die Zusammenführung von administrativen Praktiken im Patentbereich einzuleiten. Während rund eines Jahres haben sich zwei Arbeitsgruppen, zusammengesetzt aus interessierten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und dem EPA, mit der Möglichkeit der Schaffung einer gemeinsamen Praxis in den Themenbereichen «Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung» und «Erfindernennung» auseinandergesetzt. Im Herbst haben die Arbeitsgruppen jeweils einen Vorschlag für eine gemeinsame Praxis verabschiedet. Dieser hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation im Dezember 2020 einstimmig angenommen. Ziel des Beitrags ist es, die auf einer freiwilligen Implementierungsbasis verabschiedete gemeinsame Praxis zu den beiden Themenbereichen darzulegen.
Suite à l’approbation en 2019 du plan stratégique 2023 de l’Office européen des brevets (OEB), il a été décidé d’entamer des discussions au sujet de l’uniformisation des pratiques administratives dans le domaine des brevets. Pendant près d’une année, deux groupes de travail composés d’États contractants intéressés de la Convention sur le brevet européen et de l’OEB ont collaboré dans le but d’établir une pratique commune pour les domaines «Examen de l’unité de l’invention» et «Désignation de l’inventeur». En automne, les groupes de travail ont approuvé une proposition de pratique commune. Le Conseil d’administration de l’Organisation européenne des brevets l’a acceptée à l’unanimité en décembre 2020. Cet article vise à présenter la pratique commune définie, qui sera mise en œuvre sur une base volontaire.
Der Autor vertritt seine persönliche Meinung.
Wer in Europa Patentschutz sucht, kann sich entweder an das Europäische Patentamt (EPA) oder an die nationalen Patentämter wenden. Ein vom EPA erteiltes europäisches Patent hat dabei in jedem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), für das es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit im EPÜ nichts anderes bestimmt ist.
Das materielle Patentrecht wurde in Europa durch das Strassburger-Übereinkommen, das Gemeinschaftspatentübereinkommen und das EPÜ stark harmonisiert. Ein einheitliches europäisches Patentgericht, das die Anwendung des Rechts vereinheitlichen würde, fehlt trotz zuletzt jahrelanger grosser politischer Anstrengungen auf EU-Ebene bis heute.
Auf formeller Ebene wurden die Verfahren durch den Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) weiter harmonisiert. Dieser ist zwar durch die Schweiz ratifiziert und auch in die Verfahren vor dem EPA im Rahmen der Diplomatischen Konferenz im Jahre 2000 umgesetzt worden. | Bis heute gehören ihm jedoch wichtige Patentstaaten wie Deutschland oder Italien nicht an.
Anmelder, die Patentschutz suchen, sind daher mit divergierenden Praktiken vor den nationalen Patentämtern und dem EPA konfrontiert. Dies ist insbesondere für international agierende Anmelder aufwendig und kostenintensiv, und hindert die Ämter daran, ihre Produkte bei Nachanmeldungen gegenseitig besser zu nutzen. Dem nimmt sich das sogenannte «Konvergenzprogramm» der Europäischen Patentorganisation an, das aufgrund der erfolgreichen Anwendung im Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in den strategischen Plan 2023 des EPA geflossen ist.
Ziel des Konvergenzprogramms ist es, die bestehenden praktischen Unterschiede bei der Anwendung des Rechts unter den Patentämtern auf einer freiwilligen Basis zu verringern, indem sich die involvierten Staaten und das EPA auf eine gemeinsame Praxis in ausgewählten Bereichen des Patentverfahrens einigen.
Während des letzten Jahres haben sich die ersten beiden Arbeitsgruppen des Programms mit den Themenbereichen «Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung» und «Erfindernennung» auseinandergesetzt und sich auf eine gemeinsame Praxis verständigt. Diese wurden durch den Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation im Dezember 2020 beschlossen und sind auf der Webpage des EPA für alle zugänglich veröffentlicht.
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung legt grundsätzlich fest, dass eine Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf, oder aber eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Eine solche einzige allgemeine erfinderische Idee ist dann gegeben, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder als entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff besondere technische Merkmale sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen. Dieser Ansatz orientiert sich dem in der Regel 13.1. und 13.2 PCT verankerten Erfordernis der Einheitlichkeit.
Die erste Arbeitsgruppe des Konvergenzprogramms unter dem Vorsitz des EPA, zusammengesetzt aus 21 interessierten EPÜ-Vertrags- und Erstreckungstaaten, nahm sich der bestehenden unterschiedlichen praktischen Anwendung in diesem Bereich in Europa an.
Als erstes musste sich die Arbeitsgruppe ein genaues Bild über die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Teilnehmerstaaten und dem EPA verschaffen. Dafür wurden mit Hilfe eines Fragebogens die erforderlichen Basisinformationen gesammelt und anhand dieser diejenigen Bereiche festgelegt, in denen eine mögliche Annäherung der Praxis in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung diskutiert werden sollte. Nach der Zusammentragung weiterer Detailinformationen in diesen ausgewählten Bereichen, verfügte die Arbeitsgruppe über die notwendige Grundlage, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Praxis der einzelnen Staaten und des EPA zu erkennen und einen Empfehlungsentwurf für eine gemeinsame Praxis zu erarbeiten. Insgesamt dauerte es fünf (coronabedingt virtuell durchgeführte) Treffen, um in der gebotenen Zeit eine Empfehlung für eine solche Praxis zu präsentieren, welche sowohl in Ämtern mit einer materiellen Prüfung, wie auch in Ämtern ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit umgesetzt werden kann.
Die verabschiedete gemeiname Praxis befasst sich ausschliesslich mit Informationen, die den Anmeldern bei einem Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit als Mindestbegründung zu übermitteln sind. Sie besteht aus drei Hauptelementen:
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–der Einleitung zum Einwand mit der Angabe der Rechtsgrundlage, soweit zweckmässig, und der Benennung der verschiedenen Gruppen der Erfindungen, einschließlich, soweit möglich, der Nummerierung der Gruppen und der Angabe der Ansprüche, die zu jeder dieser Gruppen gehören,
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–der Begründung des Einwands, und
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–der Schlussfolgerung, in der erklärt wird, dass keine Einheitlichkeit festgestellt wurde. Diese Schlussfolgerung kann nach dem Ermessen des jeweiligen Amtes und gegebenenfalls mit Informationen über etwaige verfahrensrechtliche Folgen dieses Ergebnisses in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ergänzt werden.
| Diese Mindestbegründung erlaubt den Anmeldern, sich ein klares Bild zu den Einwänden zu verschaffen, und eine fundierte Entscheidung zur Anmeldung zu treffen. Die Praxis des EPA steht bereits mit der gemeinsamen Praxis in Einklang.
Die Einleitung zum Einwand und die Schlussfolgerung sollten normalerweise keinerlei Probleme darstellen.
Komplexer ist dagegen die Darlegung der Begründung des Einwands der mangelnden Einheitlichkeit.
Gemäss der gemeinsamen Praxis muss darin die Identifizierung des gemeinsamen Gegenstandes der verschiedenen Gruppen von Erfindungen, oder gegebenenfalls eine Aussage über das Fehlen eines gemeinsamen Gegenstandes erfolgen. Falls Gemeinsamkeiten identifiziert wurden, werden diese mit dem verfügbaren Stand der Technik verglichen, um gegebenenfalls zu erklären, warum die als Teil des gemeinsamen Gegenstandes identifizierten Merkmale keinen Beitrag zum verfügbaren Stand der Technik leisten. Zudem wird der Stand der Technik angegeben, falls ein solcher herangezogen wurde.
Schliesslich umfasst die Begründung des Einwands die Analyse der verbleibenden technischen Merkmale, die nicht Teil des angegebenen gemeinsamen Gegenstands sind. Dabei ist in der Mindestbegründung zu erläutern, warum es keinen verbindenden technischen Zusammenhang zwischen den Gruppen von Erfindungen gibt, gegebenenfalls durch Herausstellung der Unterschiede zwischen den übrigen technischen Merkmalen und unter Berücksichtigung der durch diese übrigen Merkmale erzielten technischen Wirkungen oder gelösten technischen Aufgaben.
Bei der Analyse der verbleibenden Merkmale werden die technischen Wirkungen oder die gelösten technischen Aufgaben nur «gegebenenfalls» berücksichtigt. Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen gibt es Fälle, in denen die Fokussierung auf die technische Aufgabe nicht unbedingt angebracht ist (z.B. würde sich die Analyse in der Chemie bei sogenannten «Markush-Ansprüchen» eher darauf konzentrieren, ob die gruppierten Alternativen chemischer Verbindungen ähnlicher Natur bzw. Beschaffenheit sind). Zum anderen zielt die gemeinsame Praxis darauf ab, allen EPÜ-Vertragsstaaten zu ermöglichen, der Mindestbegründung zu folgen, auch jenen, die aufgrund verfahrenstechnischer Zwänge nicht immer in der Lage sind, die erzielten technischen Wirkungen oder Aufgaben in ihrer Begründung zu erwähnen.
Die Begriffe gemeinsamer Gegenstand, verfügbarer Stand der Technik und technische Aufgabe wurden sehr sorgfältig gewählt, um die unterschiedlichen Praktiken in den Ämtern zu erfassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie mit dem PCT kompatibel sind. Um ein gemeinsames Verständnis der Bedeutung dieser Begriffe und ihrer Anwendung zu gewährleisten, wurden Definitionen festgelegt. Diese sind ein integraler Bestandteil der gemeinsamen Praxis und führen damit in diesem Bereich auch zu einer materiellen Vereinheitlichung, was eine detaillierte Darstellung rechtfertigt.
Durch die festgelegte Definition des gemeinsamen Gegenstands wird allen Ämtern ermöglicht, die vorgeschlagene Mindestbegründung zu nutzen. Darin eingeschlossen sind Ämter, welche bei der Prüfung des Erfordernisses der Einheitlichkeit der Erfindung, die Neuheit und erfinderische Tätigkeit und daher das Vorliegen einer einzigen allgemeinen erfinderischen Idee wie zum Beispiel im EPÜ, dem PCT und vielen nationalen Gesetzen vorgesehen, selbst nicht prüfen.
Nach Art. 52 Abs. 2 PatG wird für das Vorliegen der Einheitlichkeit der Erfindung bei mehreren unabhängigen Ansprüchen, die eine Gruppe von Erfindungen definieren, auch die Verwirklichung einer alllgemeine erfinderischen Idee verlangt. Mangels Neuheitsrecherche prüft das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) diese Bedingung jedoch nicht in Bezug auf den Stand der Technik. Vielmehr orientiert sich der Prüfer an dem was der Anmelder als erfindungswesentlich angibt, bzw. was aus den technischen Unterlagen als erfindungswesentlich hervorgeht. Dieser Ansatz dürfte sich jedoch mit der geplanten Revision des Patentgesetzes und der angestrebten Einführung einer Vollprüfung ändern.
Unter dem gemeinsamen Gegenstand wird nach der Definition in der gemeinsamen Praxis die potenzielle, einzige, allgemeine, erfinderische Idee der Ansprüche verstanden. Der Gegenstand kann sich dabei in identischen oder analogen (entsprechenden) Merkmalen ausdrücken. Solche analoge Merkmale können identifiziert werden, indem geprüft wird, welche Merkmale einzeln oder in Kombination eine gemeinsame technische Wirkung haben oder eine Lösung für eine gemeinsame technische Aufgabe bieten. Die Definition legt zudem nahe, dass ein gemeinsamer Gegenstand auch in Merkmalen von Ansprüchen verschiedener Kategorien verkörpert sein kann, wenn sie die vorgenannten Kriterien erfüllen. Im Fall eines Erzeugnisses, eines speziell angepassten Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses und der Verwendung des Erzeugnisses, kann zum Beispiel das Erzeugnis der gemeinsame Gegenstand sein, der bei der Verwendung und beim Verfahren als Wirkung oder Ergebnis des Verfahrens vorhanden ist. | Darüber hinaus kann ein gemeinsamer Gegenstand auch in zusammenhängenden Erzeugnismerkmalen verkörpert sein (zum Beispiel Stecker und Steckdose).
Analoge Merkmale in miteinander in Beziehung stehenden Erzeugnissen können relativ unterschiedlich formuliert sein. Trotzdem können sie Teil eines gemeinsamen Gegenstands sein, wenn sie im Rahmen ihres Zusammenwirkens zur selben technischen Wirkung oder zur Lösung derselben technischen Aufgabe beitragen.
Wie bereits erwähnt, muss, wenn ein gemeinsamer Gegenstand identifiziert wurde, dieser mit dem verfügbaren Stand der Technik verglichen werden. Dabei ist zu erläutern, warum die als Teil des gemeinsamen Gegenstands ermittelten Merkmale keinen Beitrag zum verfügbaren Stand der Technik leisten. Die Darlegung des Vergleichs eines gemeinsamen Gegenstandes mit dem Stand der Technik wird jedoch nur erfolgen müssen, wenn eine Recherche durch das betroffene Amt durchgeführt wird.
Die Definition des verfügbaren Stands der Technik macht deutlich, dass der bei der Beurteilung der Einheitlichkeit herangezogene Stand der Technik abhängig von den in den einzelnen nationalen Ämtern geltenden Vorschriften und vom Verfahrensstadium unterschiedlich sein kann. Ähnlich wie beim Begriff des gemeinsamen Gegenstands wurde daher auch beim verfügbaren Stand der Technik ein Ansatz gewählt, um Einwände gegen die Einheitlichkeit in allen möglichen Stadien des Erteilungsverfahrens abzudecken. So wird in der Definition dargelegt, dass wenn beispielsweise die Beurteilung der Einheitlichkeit der Erfindung vor der Recherche (a priori) erfolgt, der einzige verfügbare Stand der Technik allgemeines Fachwissen und/oder der vom Anmelder in der Beschreibung angegebene Stand der Technik sein kann. Möglich ist auch, dass in diesem Verfahrensstadium überhaupt kein Stand der Technik verfügbar ist. Wird die Beurteilung während der Recherche durchgeführt, wird möglicherweise ein anderer Stand der Technik ermittelt und kann dann den verfügbaren Stand der Technik für die Beurteilung der Einheitlichkeit bilden. «Verfügbarer Stand der Technik» kann somit sowohl bedeuten, dass überhaupt kein Stand der Technik verfügbar ist, als auch denjenigen Stand der Technik bezeichnen, der während der Recherche ermittelt wurde, und er kann sich im Laufe des Verfahrens ändern.
Die technische Aufgabe bei der Beurteilung der Einheitlichkeit wird normalerweise in zwei Schritten betrachtet: Erstens bei der Bestimmung des gemeinsamen Gegenstands, wenn geprüft wird, ob Merkmale analog (entsprechend) sind und zweitens bei der Analyse der verbleibenden technischen Merkmale.
Die Definition hält einführend fest, dass der Hauptzweck der Analyse der technischen Aufgabe für die Zwecke der Einheitlichkeitsprüfung ist, herauszufinden, was die Ansprüche gemeinsam haben. Als Ausgangspunkt zur Festlegung der technischen Aufgabe dient normalerweise, was laut Beschreibung erreicht wird. Allerdings muss die technische Aufgabe möglicherweise schrittweise verfeinert werden, je nach dem was an Stand der Technik ermittelt wird.
Um zu vermeiden, dass eine zu weit gefasste Definition der technischen Aufgabe als Grundlage für die Bestimmung der vereinheitlichenden technischen Beziehung zwischen den Gruppen von Erfindungen herangezogen wird, und damit alles unter die Definition fallen würde, wurde entschieden, diese Definition um einige grundlegende Hinweise zu ergänzen, wie die technische Aufgabe bei der Bewertung der Einheitlichkeit bestimmt werden kann oder nicht. Daher sollte gemäss der gemeinsamen Praxis die gelöste technische Aufgabe nicht zu eng, aber auch nicht zu allgemein formuliert sein. Ist die technische Aufgabe so breit formuliert, dass sie bereits bekannt ist oder als allgemein wünschenswert oder naheliegend angesehen werden könnte, kann die Einheitlichkeit in der Regel nicht auf der Grundlage dieser gemeinsamen Aufgabe festgestellt werden.
Nach Artikel 62 EPÜ hat der Erfinder gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Dieser materiellrechtliche Anspruch des Erfinders, qualifiziert als höchstpersönliches Recht, ist in allen EPÜ-Vertragsstaaten aufgrund seiner Grundlage in Art. 4ter Pariser Verbandsübereinkunft kodifiziert.
Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund fokussierte sich die zweite Arbeitsgruppe des Konvergenzprogramms auf eine mögliche Anpassung der formellen Praxis im Zusammenhang mit der Erfindernennung. In den Diskussionen der Arbeitsgruppe stellte sich dabei sehr schnell heraus, dass es insbesondere Unterschiede darin gibt, ob und wie der Erfinder von seiner Nennung durch die nationalen Ämter und dem EPA benachrichtigt wird, und welche Daten des Erfinders im Patentregister aufgeführt werden.
| In einer in der Arbeitsgruppe durchgeführten Umfrage ergab sich, dass von den teilnehmenden 18 Staaten nur deren zwei und das EPA den Erfinder formell über seine Nennung benachrichtigen. In gewissen Staaten informieren sich die Erfinder selbst über das Patentregister zu ihrer Erfindernennung. In anderen Staaten wiederum obliegt es dem Anmelder, den Erfinder über seine Nennung in der Anmeldung zu unterrichten.
Mit Bezug auf die Veröffentlichung der Erfinderdaten ergab sich aus den Diskussionen in der Arbeitsgruppe, dass in den meisten der vertretenen Staaten und dem EPA nur ein Recht besteht, auf die öffentliche Erfindernennung als Ganzes zu verzichten, nicht jedoch auf Teile davon. Zudem ergab sich, dass in den Patentregistern vieler Länder allein der Nachname und der/die Vorname(n) des Erfinders, sowie dessen Land und Wohnort veröffentlicht werden. Auf eine Publikation der in der Anmeldung oftmals anzugebenden vollständigen Adresse des Erfinders wird jedoch normalerweise verzichtet.
Damit bestanden gute Voraussetzungen, um sich in der Arbeitsgruppe auf eine gemeinsame Praxis zu einigen.
Gestützt auf die vorgenannten mehrheitlich einheitlichen Ansätze zur Erfindernennung und zur Veröffentlichung der Erfinderdaten verabschiedete die Arbeitsgruppe folgende gemeinsame Praxis:
Der Erfinder wird von den Patentämtern nicht formal über seine Nennung in einer Patentanmeldung benachrichtigt. Stattdessen können Erfinder Informationen über ihre Nennung vom Anmelder, durch Einsicht in das Patentregister oder über die Akteneinsicht erhalten.
Der Vorteil dieser Verwaltungspraxis liegt auf der Hand: Einerseits können diejenigen nationalen Ämter und das EPA, die den Erfinder bisher über seine Nennung in der Anmeldung per Post informiert haben, erheblichen Aufwand und die damit verbunden Kosten sparen. Allein das EPA versendete 2019 rund 530 000 Schreiben, welche die Erfinder über ihre Nennung unterrichteten. Von denen wurden 7% als unzustellbar zurückgeschickt und ein erneuter Zustellungsversuch initiiert, nachdem der Anmelder auf Aufforderung hin aktualisierte Adressangaben des Erfinders an das Amt übermittelte. Dies verursachte Kosten von über EUR 300 000.–. Andererseits kann sich der Erfinder ohne grossen Aufwand über die in den meisten EPÜ-Vertragsstaten online zur Verfügung stehenden Patentregister über die Einreichung der Anmeldung und seine Nennung informieren.
Zudem sieht die gemeinsame Praxis vor, dass nur der Familienname, Vorname(n), Land und Wohnort oder, sofern zulässig, Arbeitsort des genannten Erfinders im Patentregister eingetragen werden. Zusätzliche Informationen betreffend die vollständige Anschrift des Erfinders werden nicht veröffentlicht.
Es bleibt jedoch ein Wermutstropfen für Erfinder, welche das Bedürfnis haben, die Adresse aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht zu haben: die in der Erfindernennung angegebene Anschrift wird noch immer über die Akteneinsicht einsehbar bleiben, soweit das nationale Recht nichts anderes vorsieht.
Im Weiteren bleibt von dieser gemeinsamen Praxis ein mögliches Recht des Erfinders unberührt, auf die Erfindernennung zu verzichten, womit mindestens in der Praxis vor dem EPA die Erfindernennung von der Akteneinsicht ausgeschlossen ist.
Die Regelung und Praxis in der Schweiz ist mit dieser gemeinsamen Praxis in Einklang.
Nicht jedoch diejenige des EPA, was zu einer Anpassung der Ausführungsordnung des EPÜ geführt hat.
Nach Art. 81 EPÜ ist in der Europäischen Patentanmeldung der Erfinder zu nennen. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 5 Abs. 1 PatG. Ist dabei der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das EPA dem genannten Erfinder neben dem in der Erfindernennung enthaltenen Namen, Vornamen und der vollständigen Anschrift, die Nummer der europäischen Patentanmeldung, den Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung mit.
Gestützt auf die verabschiedete gemeinsame Praxis verzichtet das EPA seit dem 1. April 2021 darauf, den Erfinder separat über seine Nennung zu benachrichtigen. Dies gilt unter anderem für alle Erfindernennungen in europäischen Direktanmeldungen sowie für Erfindernennungen in PCT-Anmeldungen in der internationalen Phase, für die das EPA die Erfinder derzeit beim Eintritt in die europäische Phase über ihre Nennung unterrichtet.
Zudem wird anstelle der vollständigen Anschrift in der Erfindernennung nur noch verlangt, dass neben den Namen und Vornamen, der Wohnsitzstaat und Wohnort des Erfinders aufgeführt wird. Diese neue Regelung wird auf jede am oder nach dem 1. April 2021 eingereichte oder berichtigte Erfindernennung, und auf jede an oder nach diesem | Tag in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung angewendet. Die Pflicht der Angabe der vollständigen Adresse auf einer internationalen Anmeldung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Analog der in vielen Ländern, inklusive der Schweiz, bestehenden Regelung bestand im EPA und in der Europäischen Patentorganisation die Überzeugung, dass die Veröffentlichung der vollständigen Anschrift nicht erforderlich ist, um die Interessen des Erfinders zu schützen und seine Rechte warzunehmen.
Übereinstimmend zu den Angaben in der Erfindernennung werden in Zukunft in der europäischen Anmeldung und der Patentschrift nur noch der vollständige Name sowie das Land und der Wohnort des Erfinders vermerkt, entsprechend im europäischen Patentregister eingetragen, und nicht zuletzt im Patentblatt veröffentlicht.
Auf die Angaben des Erfinders kann auch durch Einsichtnahme in die öffentliche Akte zugegriffen werden.
Wie bereits erwähnt werden jedoch keinerlei Angaben zum Erfinder gemacht bzw veröffentlicht, wenn er auf seine Nennung verzichtet hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Recht des Erfinders, nicht bekannt gemacht zu werden, das Interesse der Öffentlichkeit, volle Kenntnis über den Ursprung der Erfindung zu erlangen, vorgeht.
Zu beachten ist jedoch, dass die vollständige Adresse der Erfinders auf der internationalen Anmeldung auch weiterhin über die Akteneinsicht und die veröffentlichte Anmeldung im europäischen Patentregister ersichtlich sein wird.
Die Änderung zu den veröffentlichten Angaben des Erfinders wird auf den 1. November 2021 umgesetzt. Für alle ab diesem Tag im Europäischen Patentregister veröffentlichten Anmeldungen wird die vollständige Anschrift von Erfindern somit nicht mehr sichtbar sein.
Die Arbeiten und ersten Ergebnisse des Konvergenzprogramms haben gezeigt, dass ein Interesse unter den nationalen Ämtern und dem EPA besteht, die Verwaltungspraxis im Patentverfahren weiter anzunähern. Trotz der schwierigen Umstände und der Tatsache, dass es nicht möglich war, persönlich zusammenzukommen, ist es den Arbeitsgruppen gelungen, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Praxis der Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung und der Erfindernennung zu erkunden und sich auf eine gemeinsame Praxis zu einigen. Diese stellen ein erster und wichtiger Schritt dar und bilden eine hervorragende Grundlage für mögliche weitere gemeinsame Praktiken unter dem EPA und den nationalen Ämtern der EPÜ-Vertrags- und Erstreckungsstaaten. Wichtig wird nun sein, dass die gemeinsame Praxis in möglichst vielen Staaten umgesetzt und in den nationalen Verfahren angewendet wird. In der Zwischenzeit wird das Konvergenzprogramm weitergeführt. In diesem Jahr befassen sich zwei neue Arbeitsgruppen mit den Themenbereichen «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» und «Prioritätsdatum».
Im letzten Jahr haben sich zwei Arbeitsgruppen zusammengesetzt aus interessierten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und des Europäischen Patentamts mit der Möglichkeit der Harmonisierung der Verwaltungspraxis im Bereich der «Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung» und der «Erfindernennung» auseinandergesetzt auf sich dabei eine gemeinsame Praxis geeinigt.
Im Rahmen der «Prüfung der Einheitlichkeit» einigte man sich auf den Inhalt einer Mindestbegründung, die dem Patentanmelder im Falle eines Einwands wegen mangelnder Einheitlichkeit zu übermitteln ist. Die Mindestbegründung muss sich dabei zwingend aus einer Einleitung zum Einwand, aus einer Begründung des Einwands und aus den Schlussfolgerungen zusammensetzen. Definitionen von bestimmten Begriffen stellen sicher, dass diese in der Begründung in einer einheitlichen Weise angewendet werden.
Die Mindestbegründung erlaubt den Anmeldern, sich ein klares Bild zu den Einwänden zu verschaffen, und eine fundierte Entscheidung zur Anmeldung zu treffen.
Für die gemeinsame Praxis betreffend die Erfindernennung wurde entschieden, dass der Erfinder von den Patentämtern nicht formal über seine Nennung in einer Patentanmeldung benachrichtigt wird. Stattdessen können Erfinder Informationen über ihre Nennung vom Anmelder, durch Einsicht in das Patentregister oder über die Akteneinsicht erhalten. Zudem sieht die gemeinsame Praxis vor, dass nur Familienname, Vorname(n), Land und Wohnort oder, sofern zulässig, Arbeitsort des genannten Erfinders im Patentregister eingetragen werden. Zusätzliche Informationen betreffend die Anschrift des Erfinders werden nicht veröffentlicht, womit dem Bedürfnis nach mehr Datenschutz Rechnung getragen werden soll.
Trotz des optionalen Ansatzes, die gemeinsame Praxis umzusetzen, haben die Arbeiten und ersten Ergebnisse der Diskussionen gezeigt, dass ein grundsätzliches Interesse unter den Staaten und dem EPA besteht, die Verwaltungspraxis im Patentverfahren weiter anzunähern. Die positiven Ergebnisse der Diskussionen zu den ersten beiden Themenbereiche haben eine gute Grundlage für die Arbeiten in den diesjährigen Bereichen «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» und «Prioritätsdatum» geschaffen.
L’année passée, deux groupes de travail composés d’États contractants intéressés de la Convention sur le brevet européen et de l’OEB ont collaboré dans le but d’harmoniser la pratique administrative dans les domaines «Examen de l’unité de l’invention» et «Désignation de l’inventeur»; ils ont dans ce contexte approuvé une pratique commune.
Dans le cadre de l’«Examen de l’unité de l’invention», les acteurs se sont accordés sur le contenu d’un raisonnement minimal qui doit être fourni au demandeur lorsque des objections pour absence d’unité sont soulevées. Le raisonnement minimal doit obligatoirement comprendre une introduction de l’objection, ses motifs et une conclusion. La définition des termes spécifiques garantit que ceux-ci sont employés de manière uniforme dans le raisonnement.
Le raisonnement minimal permet aux demandeurs d’obtenir un aperçu explicite des objections, et de prendre ensuite une décision fondée concernant la demande de brevet.
Pour la pratique commune concernant la désignation de l’inventeur, il a été décidé que les offices de brevets n’indiquent pas officiellement à l’inventeur sa désignation dans le cadre d’une demande de brevet. En revanche, les inventeurs peuvent obtenir des informations à ce sujet en consultant le registre des brevets ou les documents du dossier. Par ailleurs, la pratique commune prévoit que seuls le nom de famille, le(s) prénom(s), le pays et le lieu de résidence ou, si applicable, le lieu de travail de l’inventeur mentionné sont inscrits au registre des brevets. Les informations supplémentaires concernant l’adresse de l’inventeur ne sont pas publiées, ceci afin de répondre au besoin accru en matière de protection des données.
Malgré l’approche de mise en œuvre de la pratique commune sur une base volontaire uniquement, les travaux et les premiers résultats des discussions ont montré qu’il existe un réel intérêt au sein des États et de l’OEB à faire converger les pratiques administratives de la procédure liée aux brevets. Les résultats positifs des discussions sur les deux premiers domaines choisis ont créé une base solide pour les travaux de cette année, qui concerneront les domaines «Restitutio in integrum» et «Attribution de la date de priorité».
Unter gebührender Berücksichtigung des Erfordernisses der Einheitlichkeit der Erfindung, das sich auf Artikel 4.F der Pariser Verbandsübereinkunft stützt und in Artikel 82 EPÜ sowie im nationalen Recht der EPÜ-Vertragsstaaten verankert ist,
unter Berücksichtigung der in Regel 13 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) dargelegten Grundsätze,
eingedenk des Ziels, eine gemeinsame Praxis bei der Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung zu etablieren, insbesondere in Bezug auf die Mindestbegründung, die dem Anmelder bei einem Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit zu übermitteln ist,
im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Praxis, insbesondere bei der Verwendung der Begriffe «gemeinsamer Gegenstand», «technische Aufgabe» und «verfügbarer Stand der Technik» in der Mindestbegründung,
unter Hinweis darauf, dass eine etwaige gemeinsame Praxis auf freiwilliger Basis umgesetzt wird,
genehmigt der Verwaltungsrat die folgende gemeinsame Praxis in Bezug auf die Informationen, die bei einem Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit als Mindestbegründung zu übermitteln sind, einschließlich der im Anhang dargelegten Definitionen der Begriffe «gemeinsamer Gegenstand», «verfügbarer Stand der Technik» und «technische Aufgabe», die einen integralen Bestandteil der gemeinsamen Praxis betreffend die Mindestbegründung darstellen:
Einführung in den Einwand
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–Angabe der Rechtsgrundlage für den Einwand, sofern zweckmäßig, und Nennung einer bestimmten Rechtsvorschrift
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–Angabe der verschiedenen Gruppen von Erfindungen einschließlich, wenn möglich, der Nummerierung der Gruppen, sowie Zuordnung der Ansprüche zu den einzelnen Gruppen
Begründung des Einwands
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–Angabe des gemeinsamen Gegenstands der verschiedenen Gruppen von Erfindungen oder, falls zutreffend, einer Erklärung über das Fehlen eines gemeinsamen Gegenstands
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–Bei Angabe eines gemeinsamen Gegenstands Vergleich mit dem «verfügbaren Stand der Technik», in dem
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–gegebenenfalls erläutert wird, warum die als Teil des gemeinsamen Gegenstands ermittelten Merkmale keinen Beitrag zum «verfügbaren Stand der Technik» leisten, und
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–der entsprechende Stand der Technik angegeben wird, falls ein solcher herangezogen wurde.
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–Analyse der übrigen technischen Merkmale, die nicht Teil des angegebenen gemeinsamen Gegenstands sind
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–Erklärung, warum zwischen den Gruppen von Erfindungen kein verbindender technischer Zusammenhang besteht, gegebenenfalls durch Herausstellung der Unterschiede zwischen den übrigen technischen Merkmalen unter Berücksichtigung der mit diesen übrigen Merkmalen erzielten technischen Wirkungen oder gelösten technischen Aufgaben.
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Schlussfolgerung
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–Die abschließende Erklärung mit der Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit kann, sofern zweckmäßig, um Informationen zu den verfahrensrechtlichen Folgen im betreffenden Verfahrensstadium ergänzt werden.
Unter «gemeinsamem Gegenstand» ist eine potenzielle einzige allgemeine erfinderische Idee der Ansprüche zu verstehen. Er kann sich in Merkmalen ausdrücken, die identisch oder analog (entsprechend) sind. Analoge Merkmale können ermittelt werden, indem geprüft wird, welche Merkmale – alleine oder in Kombination – eine gemeinsame technische Wirkung haben oder eine Lösung für eine gemeinsame technische Aufgabe bereitstellen.
Ein gemeinsamer Gegenstand kann auch in Merkmalen von Ansprüchen verschiedener Kategorien enthalten sein, wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Im Fall eines Erzeugnisses, eines speziell angepassten Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses und der Verwendung des Erzeugnisses kann beispielsweise das Erzeugnis der gemeinsame Gegenstand sein, der bei der Verwendung und beim Verfahren als Wirkung oder Ergebnis des Verfahrens vorhanden ist.
Ein gemeinsamer Gegenstand kann auch in Merkmalen miteinander in Beziehung stehender Erzeugnisse enthalten sein (z.B. Stecker und Steckdose). Auch wenn analoge (entsprechende) Merkmale in miteinander in Beziehung stehenden Erzeugnissen relativ unterschiedlich formuliert sein können, können sie trotzdem Teil eines gemeinsamen Gegenstands sein, wenn sie im Rahmen ihrer Interaktion zur selben technischen Wirkung oder zur Lösung derselben technischen Aufgabe beitragen.
Der bei der Beurteilung der Einheitlichkeit herangezogene Stand der Technik kann abhängig von den in den einzelnen nationalen Ämtern geltenden Vorschriften und vom Verfahrensstadium unterschiedlich sein.
Wird die Beurteilung beispielsweise vor der Recherche vorgenommen, kann der einzige «verfügbare Stand der Technik» das allgemeine Fachwissen und/oder der vom Anmelder in der Beschreibung angegebene Stand der Technik sein. Möglich ist auch, dass in diesem Verfahrensstadium überhaupt kein Stand der Technik verfügbar ist.
Wird die Beurteilung während der Recherche durchgeführt, wird möglicherweise ein anderer Stand der Technik | ermittelt und kann dann den verfügbaren Stand der Technik für die Beurteilung der Einheitlichkeit bilden.
«Verfügbarer Stand der Technik» kann also sowohl bedeuten, dass überhaupt kein Stand der Technik verfügbar ist, als auch denjenigen Stand der Technik bezeichnen, der während der Recherche ermittelt wurde, und er kann sich im Laufe des Verfahrens ändern.
Bei der Analyse der technischen Aufgabe für die Zwecke der Einheitlichkeitsprüfung lautet das übergeordnete Ziel herauszufinden, was die Ansprüche gemeinsam haben. Ausgangspunkt ist gewöhnlich, was laut Beschreibung erreicht wird, doch je nachdem, was an Stand der Technik ermittelt wird und wann, muss die technische Aufgabe vielleicht nach und nach verfeinert werden.
Die gelöste technische Aufgabe sollte nicht zu eng, aber auch nicht zu allgemein formuliert sein. Ist die technische Aufgabe so breit formuliert, dass sie bereits bekannt ist oder als allgemein wünschenswert oder naheliegend angesehen werden könnte, kann die Einheitlichkeit in der Regel nicht auf der Grundlage dieser gemeinsamen Aufgabe festgestellt werden.