Katharina de la Durantaye
Die DSM-Richtlinie hat zu umstrittenen Ănderungen des europĂ€ischen Urheberrechts gefĂŒhrt. Bestehende Trends wurden verstĂ€rkt, Urteile des EuGH aufgegriffen, Forderungen unterschiedlicher Interessenvertreter Rechnung getragen. Eine grundlegende Neukonzeption des Urheberrechts bewirkt die Richtlinie aber nicht. Wichtige grundlegende Fragen sind nach wie vor zu wenig beleuchtet.
La directive «copyright» a entraĂźnĂ© des modifications controversĂ©es du droit dâauteur en Europe. Les tendances existantes ont Ă©tĂ© renforcĂ©es, des rĂ©fĂ©rences ont Ă©tĂ© faites Ă certains arrĂȘts de la CJUE, et les revendications de diffĂ©rents groupes dâintĂ©rĂȘts ont Ă©tĂ© prises en compte. La directive nâentraĂźne cependant pas une conception fondamentalement nouvelle du droit dâauteur. En effet, dâimportantes questions de fond restent insuffisamment examinĂ©es.
Katharina de la Durantaye,
Prof. Dr., LL.M. (Yale), Freie UniversitÀt Berlin.
I. Einleitung
II. Vision v. Reaktion
1. Reaktion auf Rechtsprechungsentwicklungen
2. Reaktion auf politische Forderungen
3. Reaktion innerhalb hergebrachter Narrative
III. Markt v. Staat
1. Urhebervertragsrecht (Art. 18â22 DSM-Richtlinie)
2. Leistungsschutzrecht fĂŒr Presseverleger (Art. 15 DSM-Richtlinie)
3. Registrierung
IV. Individuum v. Kollektiv
1. Senkung von Transaktionskosten
2. StÀrkung von Verhandlungspositionen
Es lĂ€sst sich lange darĂŒber diskutieren, was ein Urheberrecht modern macht â zeitgemĂ€ss, dem Stand der technischen, kulturellen, sozialen Entwicklungen entsprechend. Im Folgenden wird die Frage, ob das europĂ€ische Urheberrecht in diesem Sinne modern ist, nicht direkt beantwortet. Stattdessen werden Entwicklungslinien im EU-Recht aufgezeigt, die in der letzten grossen europĂ€ischen Richtlinie zum Urheberrecht, der Richtlinie ĂŒber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), sichtbar werden. Aus dem Titel der Richtlinie ergibt sich bereits, dass die Anpassung an den technischen Wandel eines ihrer Kernziele darstellt: Die Digitaltechnologie ist zentraler Bezugspunkt fĂŒr das Richtlinienprojekt.
Gegenstand des Aufsatzes sind drei Themenkomplexe. Erstens wird untersucht, ob der Gesetzgeber mit der DSM-Richtlinie einer Vision Ausdruck verliehen und die Zukunft aktiv gestaltet und/oder inwiefern er mit der Richtlinie (primĂ€r) reagiert hat. Zweitens wird beleuchtet, wie sich die DSM-Richtlinie zum VerhĂ€ltnis von Markt und Staat verhĂ€lt und inwiefern sie in Marktmechanismen eingreift. Drittens wird analysiert, in welchen Bereichen die individuelle Rechtsdurchsetzung an Bedeutung verliert, weil der Gesetzgeber mit der DSM-Richtlinie fĂŒr das Urheberrecht im Digitalen stĂ€rker auf kollektive Lösungen setzt. Es wird sich erweisen, dass die DSM-Richtlinie bestehende urheberrechtliche Entwicklungen aufgreift und teilweise weiter vorantreibt. In gewissem Umfang passt die DSM-Richtlinie das Urheberrecht damit an technische und soziale VerĂ€nderungen an. In diesem Sinne macht sie es moderner. Sie bietet aber auch Anlass fĂŒr Kritik.
Der ehemalige deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt hat prĂ€gnant formuliert: «Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen.» In Deutschland wirkt dieser Satz bis heute fort; visionĂ€re Gesetzgebung steht bei deutschen Politikern nach wie vor nicht hoch im Kurs. Auch auf EU-Ebene ist die Gesetzgebung â gerade im Urheberrecht â selten visionĂ€r, was auch an dem erheblichen Lobbydruck liegen mag. Die DSM-Richtlinie bildet keine Ausnahme. Der europĂ€ische Gesetzgeber hat mit der Richtlinie reagiert. Die Entscheidung fĂŒr einen reaktiven Ansatz setzt der Modernisierung des Rechts von vornherein eine Grenze. Die DSM-Richtlinie enthĂ€lt keine Konsolidierung des gesamten Acquis zum Urheberrecht. Sie bringt zwar die grössten VerĂ€nderungen seit der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell|schaft (InfoSoc-Richtlinie), ĂŒberarbeitet diese aber nicht systematisch. Und sie ist schon gar keine umfassende Urheberrechtsverordnung. Der Gesetzgeber hat punktuelle Regelungen erlassen. Gewisse Grundfragen sind daher weiterhin ungeklĂ€rt, zum Beispiel jene nach der Rolle des Urheberrechts in der digitalen Welt.
Das letzte grosse europĂ€ische Richtlinienprojekt vor der DSM-Richtlinie, die InfoSoc-Richtlinie, stammt von 2001. Ăber viele Jahre hinweg ist die Legislative nur punktuell tĂ€tig geworden. Der gesetzgeberische Prozess war jeweils langwierig; zudem hat der Gesetzgeber, wie bei der DSM-Richtlinie auch, vor allem auf konkrete Forderungen oder Probleme reagiert, die an ihn herangetragen wurden. Im Ergebnis enthielten die Richtlinien oftmals Lösungen fĂŒr Probleme, die Jahre zuvor, bei Beginn der Arbeiten, in gewissen Branchen drĂ€ngten. Das Vakuum, das dadurch entstanden ist, haben die Gerichte gefĂŒllt. Die Gerichte und nicht der Gesetzgeber sind so zum Motor fĂŒr die Modernisierung des Rechts geworden â allen voran der EuGH, etwa mit seinen Urteilen zu Linking und Framing, zur Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf digitale Werkexemplare oder zur Haftung von Piraterie-Plattformen.
Mit der DSM-Richtlinie hat der Gesetzgeber auf gewisse Entscheidungen der Gerichte reagiert. Sie betreffen Bereiche, die politisch nicht furchtbar umstritten waren, weil sie wirtschaftlich nicht sonderlich interessant sind. Diese Regelungen sind ohne viel Aufsehen Gesetz geworden. So enthalten Art. 8â11 DSM-Richtlinie Regelungen fĂŒr die Nutzung von Werken, die im Handel nicht verfĂŒgbar sind. Sie sind eine Reaktion auf ein Urteil, das der EuGH zur französischen Regelung fĂŒr vergriffene Werke erlassen hat. Das Urteil drohte, die Regelungen auszuhebeln, die in einzelnen Mitgliedstaaten fĂŒr die Nutzung solcher Werke bestanden. Das hatte insbesondere GedĂ€chtnisinstitutionen besorgt.
Ăberdies enthĂ€lt die Richtlinie eine Reaktion auf ein Urteil des BGH, in dem das Gericht geurteilt hatte, dass auch Fotografien von gemeinfreien GemĂ€lden dem Lichtbildschutz unterfallen. Das hatte Teile der Netzcommunity, einschliesslich Player wie Wikipedia, empört. Art. 14 DSM-Richtlinie bestimmt nun: VervielfĂ€ltigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sind nur dann urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschĂŒtzt, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Die VervielfĂ€ltigung muss Werkcharakter haben, um Schutz zu geniessen; eine schlichte Reproduktion reicht nicht.
Mit Art. 8â11 sowie mit Art. 14 DSM-Richtlinie hat der Gesetzgeber zugleich auf Forderungen betroffener Gruppen reagiert. Damit befinden sich diese Normenkomplexe in guter Gesellschaft. Insgesamt stellt die Richtlinie nĂ€mlich vor allem eine Reaktion auf konkrete politische Forderungen dar, die zunĂ€chst einzelne Industrien formuliert haben. Die Regelungen, die dadurch entstanden sind, waren zum Teil sehr kontrovers.
Dies gilt beispielsweise fĂŒr das Leistungsschutzrecht fĂŒr Presseverlage. Der Druck von Presseverlegern hatte bereits zur Schaffung eines eigenen Ausschliesslichkeitsrechts in Deutschland und einer vergĂŒtungspflichtigen BeschrĂ€nkung des Urheberrechts in Spanien gefĂŒhrt. In Deutschland geschah dies gegen lauten Widerstand der Urheberrechtswissenschaft: Der Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers lĂ€sst sich nicht klar von dem Schutzgegenstand des Urheberrechts des Journalisten trennen. Zudem kannibalisieren Nachrichtenportale, etwa Google News, keine fremde Leistung, sondern fĂŒhren Internetnutzer auf die Webseiten von Presseunternehmen, wo sie deren Klickzahlen vergrössern.
Die Ergebnisse der Leistungsschutzrechte waren in beiden LĂ€ndern ernĂŒchternd. Nachdem Google gedroht hatte, nicht mehr auf die Presse-Webseiten zu verlinken, erteilten die grossen Presseverlage dem Unternehmen eine Gratislizenz, um keine Nutzer zu verlieren. In Deutschland war zudem die erforderliche Benachrichtigung an die EU-Kommission unterblieben, weshalb der EuGH das Gesetz kassierte.|Trotzdem oder gerade wegen dieser Erfahrungen betrieben die Presseunternehmen ihre Kampagnen auf europĂ€ischer Ebene weiter.
Art. 15 DSM-Richtlinie sieht nun ein europĂ€isches Leistungsschutzrecht vor. Es gewĂ€hrt Presseverlagen â mit gewissen Ausnahmen â ab Veröffentlichung ihrer Presseerzeugnisse Rechte fĂŒr die Online-Nutzung gegenĂŒber Diensten der Informationsgesellschaft. Die Schutzfrist betrĂ€gt zwei Jahre. Ob dieses Recht wirkungsvoller sein wird als die nationalen VorgĂ€nger, ist nicht klar. Möglicherweise wird es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen mit dem Recht des Urhebers fĂŒhren. Das Beispiel zeigt: Legislative Experimente auf Ebene der Mitgliedstaaten fĂŒhren nicht unbedingt zu Lerneffekten auf Unionsebene. Politischer Druck kann gerade dann die Oberhand gewinnen, wenn politische Entscheidungen nicht auf prinzipiellen ErwĂ€gungen beruhen.
Ein anderes, mindestens ebenso prominentes Beispiel fĂŒr eine Reaktion auf Forderungen einzelner Gruppen ist Art. 17 DSM-Richtlinie. Er ist der Haftung von Plattformen gewidmet, die der Ăffentlichkeit Zugang verschaffen zu urheberrechtlich geschĂŒtzten Werken oder sonstigen SchutzgegenstĂ€nden, die ihre Nutzer hochgeladen haben. Bei diesem Artikel wird besonders deutlich, dass der Gesetzgeber punktuell und reaktiv gedacht hat. Die IntermediĂ€rshaftung wird mit Art. 17 DSM-Richtlinie nicht grundsĂ€tzlich angegangen. Geregelt ist nur die Haftung von Upload-Plattformen, die Haftung anderer IntermediĂ€re bleibt unberĂŒhrt. Zum Beispiel gibt es keine Regelung fĂŒr Plattformen wie The Pirate Bay.
Upload-Plattformen begehen nach Art. 17 DSM-Richtlinie eigene Handlungen der öffentlichen Wiedergabe bzw. der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung. Haben sie sich die entsprechenden Nutzungsrechte nicht einrĂ€umen lassen, haften sie also grundsĂ€tzlich tĂ€terschaftlich. Einer Haftung können sie sich aber erwehren, wenn sie LizenzbemĂŒhungen unternommen haben und ĂŒber Notice-and-Take-Down- sowie Notice-and-Stay-Down-Verfahren, einschliesslich der dafĂŒr erforderlichen, geeigneten Uploadfilter verfĂŒgen. Art. 17 DSM-Richtlinie war politisch hoch umstritten. Der Widerstand von Internetnutzern â insbesondere gegen die Pflicht zum Einsatz von Uploadfiltern â war so gross, dass der europĂ€ische Gesetzgeber erneut reagiert und im Laufe des Verfahrens die Nutzerrechte in Art. 17 Abs. 7 DSM-Richtlinie gestĂ€rkt hat. Die Norm ist damit doppelt und in unterschiedliche Richtungen reaktiv.
Zudem hat der europĂ€ische Gesetzgeber eine Norm geschaffen, die den Mitgliedstaaten viel Umsetzungsspielraum belĂ€sst. Wie sehr das europĂ€ische Urheberrecht gesellschaftlich und technisch modern ist, hĂ€ngt gerade bei Art. 17 DSM-Richtlinie auch davon ab, wie die nationalen Gesetzgeber die europĂ€ischen Vorgaben umsetzen. DafĂŒr haben sich im Wesentlichen zwei Modelle herausgebildet. Das eine Modell ist das französische. Frankreich beschloss, Art. 17 DSM-Richtlinie im Wesentlichen wortgetreu umzusetzen. Die Erwartung war, dass der EuGH die massgeblichen Eckpunkte in den kommenden Jahren ohnehin bestimmen wĂŒrde. Den ersten Schritt ist der EuGH im April 2022 bereits gegangen.
Das andere Modell ist das deutsche. Der deutsche Gesetzgeber entschied sich, fĂŒr die Umsetzung ein eigenes Gesetz zu schaffen. Im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) hat er versucht, die Vorgaben der Richtlinie recht detailliert und kreativ so umzusetzen, dass ein Overblocking durch Uploadfilter verhindert wird. Dies war eine Reaktion auf die politische Stimmung in Deutschland. Dort war der Protest gegen die Verwendung von Uploadfiltern besonders stark. Er hatte die Bundesregierung bewogen, ihre Zustimmung zur Richtlinie mit einer ProtokollerklĂ€rung zu verbinden, in der sie ihrem Bedauern Ausdruck verlieh, dass der Einsatz von Uploadfiltern erforderlich sein wĂŒrde, und ankĂŒndigte, den Einsatz dieser Filter möglichst zu verhindern.|Um den technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere den beschrĂ€nkten Möglichkeiten von Algorithmen, (illegale) Piraterie und (legale) Parodie auseinanderzuhalten, sieht das UrhDaG ein detailliertes, mehrere Schritte beinhaltendes Verfahren vor. Damit geht Deutschland das Risiko ein, dass das Gesetz an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden muss. Zugleich ist die Regelung, auch weil sie detaillierter ist, ausbalancierter und bietet grössere Rechtssicherheit als die französische. Damit entspricht sie den Vorgaben, die der EuGH in seinem ersten Urteil zu Art. 17 aufgestellt hat, stĂ€rker als die Regelung in Frankreich. Diese zwei unterschiedlichen Herangehensweisen, die höchstwahrscheinlich Anlass geben werden zu einigen Vorabentscheidungsverfahren, waren auch deswegen so möglich, weil der europĂ€ische Gesetzgeber, aufgrund seiner reaktiven Grundhaltung, die erforderliche Regelungstiefe hat vermissen lassen.
Auch auf einer abstrakteren Ebene ist der europĂ€ische Gesetzgeber reaktiv tĂ€tig geworden. Er hat innerhalb hergebrachter Narrative operiert, die die RealitĂ€t nicht angemessen widerspiegeln. WĂ€hrend des Gesetzgebungsverfahrens wurde nicht grundsĂ€tzlich ĂŒber die Rolle diskutiert, die dem Urheberrecht im Digitalen zukommt. Dabei ist fast alles, was ĂŒber das Internet geteilt wird, urheberrechtlich geschĂŒtzt. Zudem reguliert das Urheberrecht Teile der digitalen Infrastruktur. Damit spielt es eine zentrale Rolle fĂŒr den demokratischen Diskurs. Zugleich betrifft das Urheberrecht eminent wichtige wirtschaftliche Interessen. Daraus ergibt sich unweigerlich ein SpannungsverhĂ€ltnis. Es war aber nicht dieses SpannungsverhĂ€ltnis, das im Zentrum der politischen Debatte stand. Stattdessen wurde die Debatte dominiert von der ErzĂ€hlung der Verwerter, die sich hinter mittellosen KĂŒnstlern versteckten und vorgaben, deren Interessen zu vertreten, und von jener der Plattformen, die ihre kreativen Nutzer vor sich hertrugen. Hinzu kam, dass die Presse selbst Partei war, und zwar sowohl die alten als auch die neuen Medien. Es gab hinreichend Presseberichte in klassischen Printmedien, die ObjektivitĂ€t suggeriert, tatsĂ€chlich aber Werbung in eigener Sache gemacht haben, vor allem fĂŒr das Leistungsschutzrecht fĂŒr Presseverleger. Auch die Plattformen wussten ihre medialen Möglichkeiten zum eigenen Vorteil zu nutzen, also in Opposition zu Art. 15 und 17 DSM-Richtlinie. Die eine Seite beklagte einen Value Gap, der sich nur verringern lasse, wenn Internetplattformen zur Kasse gebeten wĂŒrden; wir EuropĂ€er mĂŒssten unsere Kultur davor retten, von den Amerikanern und ihren schnöden kommerziellen Interessen ausgebeutet zu werden. Die andere Seite prophezeite das bevorstehende Ende des freien Internet. Nicht selten wurde mit Emotionen statt mit sachlichen Argumenten verhandelt. Das hat der Sache nicht gutgetan.
Verwertungsrechte werden nicht gewĂ€hrt, damit der Urheber andere von der Nutzung ausschliessen kann. Der Urheber erhĂ€lt ein Ausschliesslichkeitsrecht, damit er jene, die Interesse an der Nutzung des Werkes haben, an den Verhandlungstisch zwingen kann, indem er ihnen androht, ansonsten seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Das Urheberrecht soll also Transaktionen â Marktlösungen â ermöglichen. Allerdings ist das Spiel der KrĂ€fte in der Praxis oftmals nicht so frei, wie es in der Theorie erscheint. Gerade im Urheberrecht gibt es strukturelle Machtungleichgewichte. Der Gesetzgeber hat schon immer versucht, ihnen durch Regulierung entgegenzuwirken. Diese Tendenz setzt sich in der DSM-Richtlinie fort.
Das vielleicht offensichtlichste Beispiel sind die einseitig zwingenden Regelungen zum Urhebervertragsrecht. Das Urhebervertragsrecht ist seit jeher die Sollbruchstelle fĂŒr das Narrativ, dass Urheber und Verwerter an einem Strang ziehen und gleichlaufende Interessen haben. Vor Inkrafttreten der DSM-Richtlinie war das Urhebervertragsrecht europarechtlich nicht vereinheitlicht. Die DSM-Richtlinie normiert nun einen Mindeststandard, den die Mitgliedstaaten einhalten mĂŒssen. Damit wird anerkannt, dass die Interessen der beiden Gruppen divergieren und dass die Urheber den Verwertern strukturell unterlegen sind â was es umso erstaunlicher macht, dass das hergebrachte Narrativ nach wie vor so wirkmĂ€chtig ist.
Ziel des europĂ€ischen Gesetzgebers war es, mittels strengerer Haftung fĂŒr Plattformen und eines Leistungsschutzrechts fĂŒr Presseverleger höhere VergĂŒtungen fĂŒr Rechtsinhaber zu generieren und dann durch zwingende urhebervertragsrechtliche Vorgaben sicherzustellen, dass von diesen VergĂŒtungen auch die Urheber profitieren. Die Richtlinie kombiniert dafĂŒr Regeln zur Rechteauswertung mit Regeln zur Verteilung. Die Richtlinie normiert den Grundsatz, dass Urheber angemessen und verhĂ€ltnismĂ€ssig zu vergĂŒten sind (Art. 18 DSM-Richtlinie). Verwerter unterliegen Aus|kunfts- und Rechenschaftspflichten (Art. 19 DSM-Richtlinie). Es gibt eine Bestseller-Klausel, also einen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn ein Werk unerwartet zu hohen Erlösen fĂŒhrt (Art. 20 DSM-Richtlinie). Die Richtlinie sieht einen Streitschlichtungsmechanismus (Art. 21 DSM-Richtlinie) und, bei ausschliesslichen Lizenzen, ein Recht auf Widerruf gegen einen Verwerter vor, der das Werk nicht verwertet (Art. 22 DSM-Richtlinie).
Im Zusammenspiel mit Art. 17 ermöglicht gerade Art. 18 DSM-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum fĂŒr kreative Lösungen. So hat etwa der deutsche Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Urheber angemessen zu vergĂŒten ist, bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie weitergefĂŒhrt und die Interessen der Urheber dadurch gestĂ€rkt, dass er ihnen einen DirektvergĂŒtungsanspruch gegen Upload-Plattformen gewĂ€hrt hat (§ 4 Abs. 3 UrhDaG): Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe einem Dritten eingerĂ€umt, muss ihm die Plattform trotzdem grundsĂ€tzlich eine angemessene VergĂŒtung zahlen. Ausnahmen gelten, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber einen Digitalvertrieb eingeschaltet hat.
Auch das Leistungsschutzrecht fĂŒr Presseverlage ist ein Beispiel dafĂŒr, wie der Staat Marktlösungen zurĂŒckdrĂ€ngt. Damit bewirkt er in diesem Fall den Schutz ĂŒberkommener GeschĂ€ftsmodelle. Indem er das Leistungsschutzrecht geschaffen hat, hat der Gesetzgeber den Druck von den Presseverlagen genommen, auf Basis ihrer urheberrechtlichen Befugnisse an den PressebeitrĂ€gen neue GeschĂ€ftsmodelle fĂŒr digitale Nutzungen zu entwickeln.
Bei der Registrierung baut die DSM-Richtlinie die bereits zuvor existente Arbeitsteilung zwischen Staat und Privaten weiter aus. Formal ist das Urheberrecht kein Registerrecht. Es setzt aber starke Anreize, Werke zu registrieren. Viele VergĂŒtungsansprĂŒche sind verwertungsgesellschaftspflichtig. Wer ein Werk mit wirtschaftlichem Wert vollumfĂ€nglich auswerten möchte, wird es daher bei einer Verwertungsgesellschaft registrieren. Die DSM-Richtlinie stĂ€rkt die Register von Verwertungsgesellschaften, indem sie diesen zusĂ€tzliche Befugnisse einrĂ€umt. Verwertungsgesellschaften dĂŒrfen nun erweiterte kollektive Lizenzen erteilen (Art. 8, 12 DSM-Richtlinie), also Lizenzen, die auch Nutzungsrechte an Werken von Personen erfassen, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. Neben den Verwertungsgesellschaften haben sich in digitalen Verwertungskontexten neue Registerstellen entwickelt. Dort fĂŒhren in zentralen wirtschaftlichen Bereichen die Plattformbetreiber die Register, etwa YouTube ihr Content ID. FĂŒr gewisse Werkarten sind nahezu alle Werke aufgefĂŒhrt, die wirtschaftlich wertvoll sind. Art. 17 DSM-Richtlinie wird diesen Trend weiter verstĂ€rken. Wer von Upload-Plattformen fĂŒr Nutzungen im Sinne des Art. 17 DSM-Richtlinie vergĂŒtet werden möchte, muss seine Werke dort fĂŒhren lassen.
Zudem hat der Staat in den letzten Jahren eigene Registerstellen aufgesetzt, die ebenfalls insbesondere fĂŒr digitale Verwertungen gedacht sind. Sie betreffen Werke, die ĂŒber keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Wert verfĂŒgen, aber kulturell oder wissenschaftlich wertvoll sein können. Diese staatlichen Register unterscheiden sich von sonstigen immaterialgĂŒterrechtlichen Registern insofern, als dort nicht Rechtsinhaber ihre Werke registrieren, sondern Nutzer kenntlich machen, dass sie gewisse Werke nutzen (wollen). Auf EU-Ebene gibt es bereits seit einigen Jahren ein Register fĂŒr verwaiste Werke, also fĂŒr Werke, deren Rechtsinhaber unbekannt sind oder trotz sorgfĂ€ltiger Suche nicht gefunden werden können. Art. 10 DSM-Richtlinie sieht nun die Schaffung eines EU-weiten Registers fĂŒr nicht verfĂŒgbare Werke vor. Nutzer, die Werke nutzen wollen, die im Handel nicht verfĂŒgbar sind, bzw. Verwertungsgesellschaften, die aufgrund von erweiterten kollektiven Lizenzen Rechte an solchen Werken eingerĂ€umt haben, vermerken das in diesem beim EUIPO gefĂŒhrten Register.
Im Ergebnis werden damit auf absehbare Zeit nahezu alle urheberrechtlich geschĂŒtzten Werke registriert sein. Was wirtschaftlich wertvoll ist, wird sich bei Privaten finden. Was keinen wirtschaftlichen Wert hat, wird staatlich registriert sein. Diese Aufteilung mag Sinn ergeben. Anders als bei anderen ImmaterialgĂŒterrechten wurden die Register fĂŒr Werke, die ĂŒber wirtschaftlichen Wert verfĂŒgen, schon immer nicht staatlich, sondern privat gefĂŒhrt. Die Verwertungsgesellschaften als traditionelle urheberrechtliche Registerstellen unterliegen aber jedenfalls staatlicher Aufsicht. Bei den Plattformbetreibern ist dies anders. Diese Entwicklung hat sich gerĂ€uschlos vollzogen. Nicht erörtert wurde etwa, ob sie gesellschaftlich wĂŒnschenswert ist, ob die Register öffentlich zugĂ€nglich sein sollten oder ob das Registrierungsverbot noch Sinn ergibt.
Die Grundkonzeption des Urheberrechts basiert auf der Annahme, dass Einzelpersonen Werke schaffen und diese dann individuell lizenzieren. Die Praxis sieht anders aus. Werke werden oft kollektiv, kollaborativ geschaffen, und oft nicht individuell lizenziert, weil die Kosten dafĂŒr prohibitiv hoch sind.
An dem Bild des individuell schaffenden, einzelnen Urhebers rĂŒttelt die Richtlinie nicht prinzipiell. Sie lĂ€sst es im Grunde unangetastet. Dies mag auch etwas mit den Narrativen zu tun haben, die die politischen Debatten bestimmt haben. Eine Modifikation erfĂ€hrt das Bild allenfalls durch die bereits genannten Nutzerrechte, die Art. 17 Abs. 7 DSM-Richtlinie fĂŒr User Generated Content normiert. Dadurch wird jedenfalls anerkannt, dass kreative Prozesse Interaktion beinhalten â den Aufbau auf den Gedanken anderer und die kreative Auseinandersetzung mit Werken, die andere geschaffen haben. In viel grösserem Umfang erkennt die DSM-Richtlinie zudem an, dass Werke hĂ€ufig nicht |individuell lizenziert werden.
Die DSM-Richtlinie stĂ€rkt die kollektive Rechtewahrnehmung zur Senkung von Transaktionskosten. VergĂŒtungsansprĂŒche werden schon lange kollektiv wahrgenommen. Wie bereits erwĂ€hnt, dĂŒrfen Verwertungsgesellschaften nunmehr sowohl fĂŒr Werke, die im Handel nicht erhĂ€ltlich sind (Art. 8 DSM-Richtlinie), als auch fĂŒr Werke, die gehandelt werden (Art. 12 DSM-Richtlinie), erweiterte kollektive Lizenzen erteilen. Die erweiterten kollektiven Lizenzen fĂŒr kommerziell ausgewertete Werke sind auch als Baustein gedacht fĂŒr die Lizenzierungspraxis von Upload-Plattformen gemĂ€ss Art. 17 DSM-RL.
Kollektivierung bezweckt aber nicht immer bzw. nicht nur die Senkung von Transaktionskosten. Wer im Kollektiv handelt, ist auch mĂ€chtiger. Ein Aspekt von Kollektivierung ist also auch die StĂ€rkung von Verhandlungspositionen. Der Gesetzgeber setzt mit der DSM-Richtlinie zusĂ€tzliche Anreize fĂŒr Urheber, sich zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu grĂŒnden oder solchen Vereinigungen beizutreten.
Wenn Streit herrscht zwischen Urhebern bzw. ausĂŒbenden KĂŒnstlern und Verwertern ĂŒber Transparenzpflichten, also ĂŒber Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Verwerter, dann dĂŒrfen sich die Urheber und ausĂŒbenden KĂŒnstler durch Vereinigungen vertreten lassen (Art. 21 DSM-Richtlinie). Es gibt also Verbandsklagemöglichkeiten. Ausserdem setzt die Richtlinie Anreize fĂŒr TarifvertrĂ€ge, indem sie bestimmt, dass dann, wenn Arbeitnehmer-Urheber mit ihren Arbeitgebern einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, die Transparenzanforderungen gelten sollen, die dieser Vertrag normiert (Art. 19 Abs. 5 DSM-Richtlinie). FĂŒr kollektive VergĂŒtungsregeln ausserhalb arbeitsrechtlicher Beziehungen gilt das Gleiche.
Derartige kollektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung lassen sich auch nutzen, um die unterschiedlichen Interessen auszubalancieren, die bei der Haftung von Upload-Plattformen betroffen sind. So hat etwa der deutsche Gesetzgeber bestimmt, dass VerbraucherverbĂ€nde klagen dĂŒrfen, wenn eine Plattform wiederholt unberechtigt Inhalte blockiert (§ 18 Abs. 6 UrhDaG). Sie sollen im Interesse aller sicherstellen, dass der Algorithmus der Plattform nicht an Fehlern leidet, die zu einem systematischen Overblocking fĂŒhren.
Was bringt die DSM-Richtlinie? Inwiefern macht sie das europĂ€ische Urheberrecht womöglich sogar modern(er)? Erstens fĂŒhrt die DSM-Richtlinie zu einer Senkung von Transaktionskosten durch Kollektivierung. Der europĂ€ische Gesetzgeber erkennt an, dass die Pflicht, individuelle Lizenzen einzuholen, dazu fĂŒhrt, dass viele Werke nicht lizenziert und somit nur in begrenztem Umfang genutzt werden. Damit einher geht eine gewisse Prozeduralisierung des Urheberrechts. Rechtsinhaber werden verpflichtet, sich zu melden, falls sie gewisse Nutzungen nicht wĂŒnschen. Wenn sie dies den Verwertungsgesellschaften nicht aktiv mitteilen, können ihre Werke unabhĂ€ngig von ihrem Willen lizenziert werden.
Die Richtlinie bringt zweitens eine Anerkennung struktureller Ungleichgewichte. Sie tut dies in mehrfacher Hinsicht. ZunĂ€chst sieht die Richtlinie Vorschriften zum Schutz von Urhebern vor, die VerwertungsvertrĂ€ge abschliessen. Ausserdem fĂŒhrt Art. 17 DSM-Richtlinie dazu, dass Verhandlungen ĂŒber Content, den Nutzer auf Plattformen teilen, zwischen den Plattformbetreibern und den Rechtsinhabern stattfinden. Die Nutzer als schwĂ€chstes Glied sind nicht Teil dieser Verhandlungen. Wenn das System funktioniert, dann sollen sie kreative Nutzungen online vornehmen können, ohne allzu viel mitzubekommen von dem Haftungssystem, das die Richtlinie etabliert. Die Presseverleger schliesslich wĂŒrden behaupten, dass auch die Schaffung eines Leistungsschutzrechts zu ihren Gunsten ein Anerkenntnis ist, dass sie den grossen Plattformen strukturell unterlegen sind.
Drittens hat die Richtlinie die Klarstellung gebracht, dass Ausschliesslichkeit- und Zugangsrechte gleichrangig sind. Das zeigt sich nicht zuletzt in den Nutzerrechten, die in Art. 17 Abs. 7 DSM-Richtlinie normiert wurden und die die Mitgliedstaaten zwingend vorsehen mĂŒssen. Dass diese Gleichrangigkeit nun nicht mehr in Frage steht, ist in einer Zeit, in der das Urheberrecht den öffentlichen, auch den demokratischen Diskurs strukturiert, elementar.
Was bleibt zu tun? Die grundlegenden Fragen des Urheberrechts sind im Gesetzgebungsverfahren nicht einmal behandelt worden, etwa jene nach der Rolle des Urheberrechts in der digitalen Welt. Die rechtspolitisch dominanten und wirkmÀchtigen Narrative bilden die Rechtswirklichkeit nur unzureichend ab. Sie sollten ersetzt werden durch eine andere LeiterzÀhlung, die der wirtschaftlichen und sozialen RealitÀt gerecht wird. Ob das Urheberrecht stÀrker prozeduralisiert werden sollte, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu kommen, bedarf ebenso der KlÀrung wie eine ehrliche und offene Auseinandersetzung mit dem FormalitÀtenverbot. Hinzu kommen viele konkretere Fragestellungen, etwa jene danach, wie sich die Freiheit des Werkgenusses im Digitalen sicherstellen oder wie sich die Schranken flexibilisieren lassen. Es gibt nach wie vor viel zu tun.
Résumé
Quâapporte la directive «copyright»? Dans quelle mesure modernise-t-elle le droit dâauteur en Europe? PremiĂšrement, la directive entraĂźne une rĂ©duction des coĂ»ts de transaction grĂące Ă lâoctroi de licences collectives. Le lĂ©gislateur europĂ©en reconnaĂźt que lâobligation dâobtenir des licences sur une base individuelle entraĂźne une rĂ©duction du nombre dâĆuvres au bĂ©nĂ©fice dâune licence, et donc une moindre utilisation des Ćuvres. Il en dĂ©coule une certaine procĂ©duralisation du droit dâauteur. Les titulaires de droits ont lâobligation de se manifester sâils ne souhaitent pas que leur Ćuvre fasse lâobjet de certaines utilisations. Sâils ne le communiquent pas activement aux organismes de gestion collective, leurs Ćuvres peuvent faire lâobjet dâune licence indĂ©pendamment de leur volontĂ©.
DeuxiĂšmement, la directive prend acte des dĂ©sĂ©quilibres structurels â et ce Ă plusieurs Ă©gards. Tout dâabord, la directive prĂ©voit des dispositions de protection des auteurs lors de la conclusion de contrats dâexploitation. En outre, lâart. 17 de la directive conduit Ă ce que les nĂ©gociations portant sur le contenu partagĂ© par les utilisateurs sur les plateformes aient lieu entre les opĂ©rateurs de plateformes et les titulaires de droits. Les utilisateurs, en tant que maillon faible, ne sont pas inclus dans ces nĂ©gociations. Si le systĂšme fonctionne, ceux-ci doivent pouvoir utiliser les Ćuvres de maniĂšre crĂ©ative en ligne, sans vraiment ĂȘtre concernĂ©s par le systĂšme de responsabilitĂ© Ă©tabli par la directive. Enfin, les Ă©diteurs de presse affirmeraient que la crĂ©ation mĂȘme dâun droit voisin en leur faveur reviendrait Ă reconnaĂźtre leur position dâinfĂ©rioritĂ© au niveau structurel par rapport aux grandes plateformes.
TroisiĂšmement, la directive clarifie le fait que les droits dâexclusivitĂ© et les droits dâaccĂšs sont dâĂ©gale importance. Cette Ă©galitĂ© se manifeste notamment dans les droits des utilisateurs, qui sont Ă©noncĂ©s Ă lâart. 17 par. 7 de la directive, et que les Ătats membres doivent impĂ©rativement prĂ©voir. Le fait que cette Ă©galitĂ© ne soit plus remise en question est Ă©lĂ©mentaire Ă une Ă©poque oĂč le droit dâauteur structure le discours public, y compris le discours dĂ©mocratique.
Que reste-t-il Ă faire? Les questions fondamentales du droit dâauteur nâont mĂȘme pas Ă©tĂ© abordĂ©es dans la procĂ©dure lĂ©gislative, comme par exemple celle du rĂŽle du droit dâauteur dans le monde numĂ©rique. Les interprĂ©tations qui dominent et sont efficaces en matiĂšre de politique juridique ne reflĂštent pas suffisamment la rĂ©alitĂ© juridique: elles devraient ĂȘtre remplacĂ©es par une autre perspective qui tienne compte de la rĂ©alitĂ© Ă©conomique et sociale. La question de savoir si le droit dâauteur devrait ĂȘtre davantage procĂ©duralisĂ© afin de parvenir Ă un Ă©quilibre appropriĂ© des intĂ©rĂȘts mĂ©rite Ă©galement dâĂȘtre Ă©tudiĂ©e, de mĂȘme quâil conviendrait de mener une discussion honnĂȘte et ouverte sur lâinterdiction des formalitĂ©s. Ă cela sâajoutent de nombreuses questions plus concrĂštes, comme celle de savoir comment la libertĂ© dâutilisation des Ćuvres dans le monde digital peut ĂȘtre garantie et les limitations assouplies. Il reste encore beaucoup Ă faire.