Nach jahrelangen Vorarbeiten hat die EU-Kommission unter Jean-Claude Juncker im September 2016 den Entwurf einer europäischen Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sowie eine Verordnung zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf ergänzende Online-Dienste vorgelegt. Diese Initiativen sind aber nur Teil eines ganzen Pakets von Vorstössen, mit dem die Kommission den digitalen Binnenmarkt voranbringen will.
Après de longues années de préparation, la Commission européenne, sous la direction de Jean-Claude Juncker, a présenté en septembre 2016 un projet de directive européenne relative au droit d’auteur dans le marché intérieur numérique, ainsi qu’un règlement établissant des règles sur l’exercice du droit d’auteur et des droits voisins applicables à certaines diffusions en ligne. Ces initiatives ne constituent cependant qu’une partie d’un paquet entier de propositions avec lesquelles la Commission entend faire avancer le marché intérieur numérique.
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I.Eine lange Vorgeschichte
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1.Vorarbeiten der Barroso-Kommission
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2.Neue Ansätze der Juncker-Kommission zum digitalen Binnenmarkt und Urheberrecht
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II.Vorschläge für neue EU-Rechtsakte
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1.Der Vorschlag für eine Verordnung zur Portabilität von Online-Inhaltediensten
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2.Der Entwurf zu einer Verordnung bezüglich der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf ergänzende Online-Dienste
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3.Vorschlag für eine neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
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Hunderttausende neuer Jobs, eine lebendige und aktive Wissensgesellschaft und ein zusätzliches Wachstum von bis zu 250 Mrd. EUR während der Amtszeit der neuen EU-Kommission: Da sind die Hoffnungen, die Jean-Claude Juncker im Juli 2014 für die Schaffung eines vernetzen digitalen Binnenmarkts formulierte. Um das Ziel der Verwirklichung eines solchen zu erreichen, kündigte der (damals noch für das Amt kandidierende und später gewählte) EU-Kommissionspräsident in seinen «Politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission» die Einleitung ehrgeiziger gesetzgeberischer Schritte in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit an. Dazu zählte er «die Modernisierung des Urheberrechts unter Berücksichtigung der digitalen Revolution und des damit geänderten Verbraucherverhaltens.» Doch müssten, so forderte er in einer Rede vor dem Europäischen Parlament, dafür die «bestehenden nationalen Silostrukturen» aufgebrochen werden, die unter anderem im Urheberrecht bestünden.
Die zentrale Bedeutung, die Juncker dem digitalen Binnenmarkt zumisst, wird auch aus der neuen Struktur der EU-Kommission klar, die am 1. November 2014 ihre Arbeit aufnahm. Die 20 Kommissare sind nun in «Projektteams» jeweils unter der Leitung eines der sechs Kommissions-Vizepräsidenten (neben der Hohen Vertreterin der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik) organisiert. Der «Digitale Binnenmarkt» hat ein eigenes Projektteam erhalten, dem unter anderem ein Kommissar für die digitale Wirtschaft und die digitale Gesellschaft angehört. In dessen Aufgabenbereich fallen nun auch die Urheberrechtsvorschriften. Mit dieser Organisation verdeutlichte Juncker: Urheberrecht kann heute nur noch digital gedacht werden.
Dieser Denkansatz ist allerdings nicht neu. Die Vorgänger-Kommission unter José Manuel Barroso hatte im Jahr 2010 eine «Digitale Agenda für Europa» vor- | gelegt und im Strategiepapier «Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums» von 2011 diesen als «eine der konkretesten Möglichkeiten, um das Potenzial europäischer Erfinder und Schöpfer zu erschliessen und sie in die Lage zu versetzen, Ideen in hochwertige Arbeitsplätze und wirtschaftliches Wachstum zu verwandeln», bezeichnet. In der Folge wurden in den Jahren 2013 und 2014 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts durchgeführt sowie unter dem Titel «Lizenzen für Europa» («Licences for Europe») ein «strukturierter Dialog mit den Interessenträgern» («Stakeholdern») in Gang gesetzt.
Auf diese jahrelangen Vorarbeiten konnte die Juncker-Kommission zurückgreifen. Im Mai 2015 legte die neue Kommission eine auf mehrere Jahre angelegte «Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa» vor, die auf drei Pfeilern ruhen soll, und zwar auf einem besseren Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen in ganz Europa, auf der Schaffung der richtigen Bedingungen für florierende digitale Netze und Dienste sowie auf der bestmöglichen Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der europäischen digitalen Wirtschaft.
Das Urheberrecht wird in dieser Strategie als «Grundlage für Europas Kulturindustrie und Kreativität» bezeichnet. Doch müssten nun, so forderte die Kommission, in neuen EU-Rechtsakten «Hürden bei der Portabilität urheberrechtlich geschützter Inhalte und dem grenzüberschreitenden Zugang zu Diensten, die solche Inhalte anbieten» abgebaut, Forschern und Bildungseinrichtungen mehr Rechtssicherheit für Text- und Data-Mining geboten, ein wirksamer und ausgewogener zivilrechtlicher Schutz gegen gewerbsmässige Urheberrechtsverletzungen geschaffen sowie die Tätigkeit der Online-Mittler in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke klarer geregelt werden. Zudem sei die gerechte Vergütung für Urheber zu sichern. Noch im Jahr 2015, so die eigenen Zielvorgaben der Kommission, wolle sie «Rechtsetzungsvorschläge für eine Reform des Urheberrechts» vorlegen.
Die in der Mitteilung von Ende 2015 skizzierten Ansätze präzisierte und ergänzte die Kommission in der Mitteilung «Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht» vom Dezember 2015. Dort kritisierte sie die Fragmentierung des Urheberrechts innerhalb der EU. Insbesondere die im EU-Recht geschaffenen Ausnahmeregelungen (in Schweizer Diktion: Schrankenregelungen) seien in den EU-Mitgliedstaaten nur ungenügend, jedenfalls aber höchst uneinheitlich umgesetzt und müssten an die heutigen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Dies gelte unter anderem bei den Ausnahmen der sogenannten Panoramafreiheit sowie für die Nutzung geschützter Werke für die Erhaltung von Kulturerbe und für Anschauungszwecke im Unterricht. Dringenden Handlungsbedarf sah sie darüber hinaus bezüglich des «Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lese- | behinderte Menschen» von 2013, den die EU unterzeichnet hat.
Mit der Mitteilung vom 9. Dezember 2015 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Portabilität von Online-Inhaltediensten (nachfolgend «E-Verordn. Portabilität von Online-Inhaltediensten», siehe II.1), die das Urheberrecht am Rande berührt. Diese Verordnung ist flankiert durch Entwürfe von Richtlinien zum Verbraucherschutz im Bereich des Onlinehandels. Im Frühjahr 2016 sowie im September 2016 schliesslich legte die Kommission ein ganzes Bündel von Entwürfen für neue Rechtsakte im Themenbereich «digitaler Binnenmarkt» und Urheberrecht vor, zum einen für eine Verordnung sowie eine Richtlinie, die beide zur Umsetzung der Verpflichtungen dienen sollen, die sich für die EU aus der Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch ergeben (siehe I.2); des Weiteren den Vorschlag für eine Verordnung bezüglich der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (siehe II.2); sowie den Vorschlag für eine neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (siehe II.3).
Mit diesem Entwurf tat die Kommission nach eigenem Bekunden einen ersten Schritt in Richtung Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste. Dazu soll ein Konzept eingeführt werden, das den Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union erlaubt, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zuzugreifen und sie zu nutzen.
Die grenzenlose Nutzbarkeit von Online-Inhaltediensten komme, so die Kommission in ihrer Begründung zum Entwurf, dem Bedürfnis der europäischen Internetnutzer nach. Im Jahr 2014 hätten 49 % der Internetnutzer online auf Musik, Videos und Spiele zugegriffen, mit steigender Tendenz. 51 % der privaten Internetnutzer hätten sich mobiler Geräte wie Tablet oder Smartphone bedient. Die Kommission stellte daher eine «enorme Nachfrage der Verbraucher nach grenzüberschreitender Nutzbarkeit (Portabilität) von Online-Inhaltediensten» fest. Der Bereitstellung solcher Dienste stünden jedoch eine Reihe von Hindernissen entgegen, insbesondere Gebietslizenzen für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte. Um diesen Gebietsschutz zu gewährleisten, müssten sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, ausserhalb des Lizenzgebietes auf ihren Dienst zuzugreifen, beispielsweise indem entsprechende Zugriffe über IP-Adressen unterbunden würden. Der rechtliche Rahmen müsse daher so verändert werden, dass die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis darstelle.
Mit dem Vorschlag will die Kommission nur natürlichen Personen, die «nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit» (Art. 2 b. E-Verordn.) Verträge mit Anbietern von Online-Inhaltediensten schliessen, also dem privaten Internetnutzer, die Portabilität ermöglichen. Online-Inhaltedienste werden dabei entweder verstanden als audiovisueller Mediendienst, also die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze bzw. die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, oder als Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist. Diese Dienste müssen einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen online auf portabler Grundlage rechtmässig erbracht werden, und zwar entgeltlich oder unentgeltlich.Letzteres jedoch nur für den Fall, dass der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat, also den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Abonnenten, überprüft (Art. 2 c. und e. E-Verordn.)
Dass der gewünschten Portabilität der Online-Inhaltedienste zukünftig keine Gebietslizenzen mehr entgegenstehen, will die Kommission durch mehrere rechtliche «Bausteine» erreichen. So muss, sozusagen als erster Baustein, der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, ermöglichen, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen (Art. 3 Abs. 1 E-Verord.).
Weiterhin greift die Kommission auf ein Konstrukt zurück, das an die schon recht betagte Satelliten- und Kabel-Richtlinie erinnert. Nach Art. 1 Abs. 2 b) dieser Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit – ungeachtet der sogenannten Ausleuchtzone des Satelliten, also jenem geografischen Bereich, in dem die Signale des Satelliten tatsächlich empfangen werden können – nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und unter dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Eine Satellitensendung gilt damit als ausschliesslich in dem Mitgliedstaat erfolgt, von dem sie ausgeführt wird. Durch diese Fiktion des Nutzungslands zum Ursprungslandsprinzip sollte die ungehinderte Ausstrahlung von Sendungen über | Satellit innerhalb der EU bewirkt werden.
Ähnlich der neue Vorschlag der Verordnung zur Portabilität von Online-Inhaltediensten: Nach dessen Art. 4 gelten die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten als ausschliesslich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, und zwar auch dann, wenn der Abonnent sich vorübergehend im EU-Ausland aufhält und dort den Online-Inhaltedienst nutzt.
Dass die Portabilität für die Anbieter von Online-Inhaltediensten Kosten nach sich ziehen kann, ist der Kommission bewusst. Daher soll, wie bereits erwähnt, die Verordnung nur für Anbieter entgeltlicher Dienste und für solche unentgeltlicher Dienste gelten, bei denen der Anbieter – beispielsweise im Rahmen eines Vertrags über einen Telefon- oder Internetanschluss – ohnehin an die erforderlichen Daten des Privatnutzers gelangt.
Auch muss der Anbieter dem Abonnenten bei der Nutzung des Online-Inhaltedienstes nicht dieselbe Qualität bieten wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Allerdings hat er den Abonnenten darüber zu informieren, in welcher Qualität der Dienst im EU-Ausland zur Verfügung steht (Art. 3 Abs. 2 und 3 E-Verordn.).
Weiterhin sollen die Anbieter nicht für die Verletzung von Vertragsklauseln haften, die im Widerspruch zu ihrer Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Portabilität zu ermöglichen. Daher sollen vertragliche Bestimmungen – ob zwischen Inhabern des Urheberrechts und Anbieter oder anderen Berechtigten oder zwischen Anbieter und Privatnutzern – dann nicht durchsetzbar sein, wenn sie der Portabilität der Online-Inhaltedienste entgegenstehen oder die Fiktion, dass die Nutzung stets im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, umgehen (Art. 5 Abs. 1 E-Verordn). Im Gegenzug kann allerdings vom Anbieter verlangt werden, dass er überprüft, ob die Abonnenten tatsächlich auch im EU-Ausland auf die Online-Inhaltedienste zugreifen können – dabei muss er aber nur einen zumutbaren und nicht über die Zweckerreichung hinausgehenden Aufwand treiben.
Die Verbraucherseite begrüsst grundsätzlich den Vorstoss der Kommission zur Portabilität, insbesondere, dass sich der Entwurf nicht auf audiovisuelle Inhalte beschränkt, sondern auch Musik-Streaming, Online-Spiele, E-Books und sonstige Online-Inhaltedienste mit urheberrechtlich geschützten Inhalten erfasst werden sollen. Allerdings solle die Portabilität behördlich kontrolliert werden sowie nicht auf mobile Endgeräte beschränkt sein. Kritisiert wird auch, dass sich die Verordnung nur auf solche Online-Inhaltedienste bezieht, bei denen eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Verbraucher besteht. Frei zugängliche Dienste hingegen, wie z. B. die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, würden nicht erfasst, was Voraussetzung eines echten digitalen Binnenmarkts sei. Andere Stimmen kritisieren, dass sich die Verpflichtung zur Portabilität einseitig gegen den Anbieter von Online-Inhaltediensten richte, andererseits aber Sanktionen vermissen lasse. Auch müsse sich das Merkmal der Nichtdurchsetzbarkeit gegen beide Vertragspartner richten. Um ihre zukünftige Finanzierung sorgen sich die kommerziellen Fernsehveranstalter.
Wie die Kommission ausführt, soll die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, gefördert und die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze erleichtert werden.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll einem zentralen Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt Rechnung getragen werden, nämlich der «Gewährleistung eines breiteren Online-Zugangs zu Fernseh- und Hörfunk- | programmen für Internetnutzer in der gesamten EU». Denn Radio und Fernsehen seien «ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und des Zugangs zu Informationen». So wachse etwa die «Nachfrage nach Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern in anderen Mitgliedstaaten der Union haben, unter anderem seitens Personen, die den sprachlichen Minderheiten innerhalb der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.» Da die Satelliten- und Kabelrichtlinie von 1993 nur die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erfasst, nicht jedoch die Weiterverbreitung mittels anderer Technologien wie etwa Online-Diensten, soll die vorgeschlagene Verordnung einerseits diese Lücke schliessen. Andererseits soll sie die Klärung von Rechten an und die Lizenzierung der vielen urheberrechtlich geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände erleichtern, die die Fernseh- und Hörfunkprogramme enthalten.
Erfasst werden von der Verordnung «ergänzende Online-Dienste», die darin bestehen, dass durch einen Rundfunkveranstalter oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit («Streaming») oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch den Rundfunkveranstalter («Catch-up-Dienste») online öffentlich zugänglich gemacht werden. Weiter fallen darunter Materialien, die durch den Rundfunkveranstalter oder für ihn produziert wurden und die betreffenden Übertragungen ergänzen – beispielsweise Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen der Fernseh- oder Hörfunkprogramme. Diese Dienste müssen sich allerdings eindeutig auf die jeweilige Übertragung beziehen; daher wird die spätere bzw. übertragungsunabhängige Zugänglichmachung einzelner Werke oder sonstiger Schutzgegenstände auch nicht als «ergänzender Online-Dienst» im Sinne dieser Verordnung verstanden.
Auch bei der Konzeption dieser Verordnung greift die Kommission auf das «Ursprungslandprinzip» zurück (siehe dazu II.1), dieses Mal jedoch direkt und ganz ausdrücklich – indem es sogar in der Überschrift zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs als auf ergänzende Online-Dienste anwendbar erklärt wird. Durch diese Fiktion gelten die öffentliche Wiedergabe, Zugänglichmachung und Vervielfältigung, die erfolgt, wenn ein ergänzender Online-Dienst von einem Rundfunkveranstalter bereitgestellt wird, als nur in dem EU-Mitgliedstaat vorgenommen, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat. Für die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Rechteinhaber – bzw. die Lizenzierung von Rechten an die Rundfunkveranstalter – ist daher das Recht dieses EU-Mitgliedstaates entscheidend.
Einschränkend wird in den Erwägungsgründen des Entwurfs (Nr. 9) jedoch darauf hingewiesen, dass das Ursprungslandprinzip nur im Rechtsverhältnis zwischen den Rechteinhabern bzw. den diese vertretenden Verwertungsgesellschaften und den Rundfunkveranstaltern und nur hinsichtlich der ergänzenden Online-Dienste gilt. Im Übrigen können nach dem Entwurf ausschliesslich Verwertungsgesellschaften mit den Rundfunkveranstaltern über die Lizenzierung von Werken für ergänzende Online-Dienste verhandeln; sie gelten auch für diejenigen Rechteinhaber als bevollmächtigt, die ihre Rechte gar nicht auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen haben.
Sehr viel «passiert» also nicht in dieser Verordnung. Sehr vereinfacht gesagt: Streaming, Catch-up und Online-Begleitserviceleistungen finden, urheberrechtlich betrachtet, nur in einem EU-Mitgliedstaat statt, und dessen Recht ist für die Einigung von Rundfunkveranstalter und Verwertungsgesellschaft entscheidend.
Während die bisher vorgestellten Vorschläge für Verordnungen die vertraglichen Beziehungen von Nutzern und Rechteinhabern gestalten sollen, ist der Richtlinientwurf zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (teilweise) genuines Urheberrecht und knüpft inhaltlich in vielen Punkten direkt an die Mitteilung «Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht» vom Dezember 2015 an (siehe I.2). Die vorgeschlagene Richtlinie soll «den Bildungs- und Forschungsbetrieb erleichtern, die Verbreitung europäischer kultureller Werte verbessern und sich positiv auf die kulturelle Vielfalt auswirken».
Der Entwurf ist in fünf Titel unterteilt und enthält neben «Allgemeinen | Bestimmungen» (siehe II.3.a) Massnahmen zur «Anpassung von Ausnahmen und Beschränkungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld» (siehe II.3.b), sowie zur «Verbesserung der Lizenzierungspraxis und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten» (siehe II.3.c), zur «Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz» (siehe II.3.d) sowie «Schlussbestimmungen». Der letztgenannte Artikel enthält Detailregelungen zur Änderung der bestehenden Richtlinien sowie zum Inkrafttreten und wird hier nicht weiter erläutert. Bereits wurde am Entwurf Kritik laut (siehe II.3.e).
E-Art. 1 legt den Gegenstand und Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs fest, mit dem die «weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festgelegt» werden sollen. Grundsätzlich soll der «Acquis communautaire» der bestehenden Richtlinien zum Urheberrecht durch die Richtlinie nicht berührt werden.
Die im ersten Titel in E-Art. 2 enthaltenen Definitionen werden im Zusammenhang der einzelnen Vorschriften erläutert.
Die Digitaltechnik ermöglicht in den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes neue Arten der Nutzungen, die nach Ansicht der Kommission durch die geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen (Schrankenregelungen) nur unzureichend abgedeckt sind. Auch beeinträchtige der fakultative Charakter der Ausnahmebestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere grenzübergreifende Nutzungen, die aber zunehmend bedeutsamer würden. Ausnahmen und Beschränkungen für Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes müssten daher neu bewertet und nunmehr verbindlich geregelt werden. Die Kommission schlägt daher im zweiten Titel eine Reihe von Neuregelungen vor.
E-Art. 3 sieht eine neue Ausnahme für das Text- und Data-Mining vor. Die «automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können» – so die Umschreibung des Data Mining in E-Art. 2 Abs. 2 – soll künftig für Forschungsorganisationen möglich sein. Von der Ausnahme profitieren könnten solche Hochschulen, Forschungsinstitute oder eine sonstige Organisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die entweder nicht gewinnorientiert arbeiten bzw. alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder solche, die im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Weitere Voraussetzung dabei ist, dass die Forschungsinstitution nicht dem bestimmenden Einfluss eines gewerblichen Unternehmens unterliegt, das beispielsweise als Anteilseigner Kontrolle ausüben und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhalten kann.
Die neue Ausnahme würde «Vervielfältigungen und Entnahmen» von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beispielsweise aus Datenbanken, zu denen die Forschungsorganisationen rechtmässig Zugang haben, für die Zwecke des Text- und Data-Mining decken.
Rechteinhaber dürften für die zu erwartenden Zugangs- und Download-Anfragen die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken, auf denen die Werke gespeichert sind, durch Sicherheitsmassnahmen gewährleisten – allerdings nur im erforderlichen Rahmen. Sie erhalten für diese Ausnahme keinen finanziellen Ausgleich, «da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme gering sein dürfte».
Eine Ausnahme für digitale Nutzung von Werken für die «Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht» sollen die EU-Mitgliedstaaten nach dem Entwurf der Richtlinie ebenfalls in Kraft setzen können. Zwar war bereits bisher für die Mitgliedstaaten eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden, doch war nach Ansicht der Kommission nicht klar, in welchem Umfang diese Ausnahmen auch für digitale Nutzungen und für den Online-Unterricht gelten und jedenfalls der grenz- | übergreifende Aspekt nicht erfasst. Nach dem Entwurf sollen nun Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Masse genutzt werden dürfen, wie es durch diesen nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist (E-Art. 4 Abs. 1). Werke dürfen also nach dieser Ausnahme nur für nicht gewerbliche Lehrtätigkeiten genutzt werden und nur, um den Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten, auch Prüfungen, zu unterstützen, zu bereichern und zu ergänzen.
Die Nutzung muss in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung oder über ein gesichertes elektronisches Netz stattfinden, zu denen bzw. zu dem nur Schüler, Studierende und Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben. Zudem muss die Nutzung mit Quellenangaben erfolgen, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.
Die Mitgliedstaaten können die Nutzung der Werke für Unterrichtszwecke auf bestimmte Werke beschränken, falls angemessene Lizenzen leicht verfügbar sind. Zudem können sie einen «fairen Ausgleich» der Rechteinhaber für die Nutzung vorsehen. Um die grenzübergreifende Lizenzierung zu erleichtern, wurde wiederum das Ursprungslandprinzip gewählt: Die Nutzung der Werke gilt allein als in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat (E-Art. 4 Abs. 2–4).
Auch Einrichtungen des Kulturerbes – öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder Einrichtungen des Film- oder Tonerbes (E-Art. 2 Abs. 3), nach Schweizer Diktion also «Gedächtnisinstitutionen» – sollen von den neuen digitalen Techniken profitieren können. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die in der Sammlung der Einrichtung des Kulturerbes befindlichen Werke, ob eigenes Eigentum, lizenziert oder aufgrund (Dauer)Leihgabe in ihrem Besitz, dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigt werden dürfen; dies «in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang (…), der für die Herstellung einer Kopie ausschliesslich zu Erhaltungszwecken notwendig ist».
Für die erwähnten Ausnahmen und Beschränkungen im Bereich Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes sieht E-Art. 6 durch Verweise die Anwendung des so genannten 3-Stufen-Tests vor, wonach die genannten Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden; ausserdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die durch Ausnahmen Begünstigten die dadurch eingeräumten Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können.
Umsonst sucht man allerdings die angekündigte Regelung für die so genannte «Panoramafreiheit», die sich die Kommission in ihrer Mitteilung «Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht» vom Dezember 2015 (siehe I.2 a.E.) ins Aufgabenheft geschrieben hatte. Noch im Sommer 2016 fand dazu eine öffentliche Konsultation statt, die offenbar die Kommission aber nicht davon überzeugen konnte, eine entsprechenden Ausnahme in den Entwurf der Richtlinie aufzunehmen.
Mit den in diesem Titel vorgeschlagenen Regelungen will die Kommission neue Verhandlungsmechanismen etablieren, die den (End)Nutzern schliesslich mehr Inhalte zugänglich machen sollen.
Der äusserst komplex verfasste E-Art. 7 will erreichen, dass Einrichtungen des Kulturerbes einen klaren Rechtsrahmen erhalten, innerhalb dessen sie vergriffene Werke und Schutzgegenstände digitalisieren und verbreiten können. Dieser Vorschlag geht auf einen «Stakeholder-Dialog» zurück, der im November 2010 initiiert und mit einer Absichtserklärung über die wichtigsten Grundsätze für die Digitalisierung und Zugänglichmachung von vergriffenen Werken abgeschlossen wurde.
Nach dem Richtlinienvorschlag gilt ein Werk als vergriffen, wenn das gesamte Werk in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es in Zukunft erhältlich sein wird (E-Art. 7 Abs. 2). Zukünftig sollen die Einrichtungen des Kulturerbes nach dem Willen der Kommission über die Nutzung bzw. Lizenzierung vergriffener Werke mit einer Verwertungsgesellschaft verhandeln können, und zwar auch dann, wenn die Rechteinhaber der Werke sonst nicht von einer Verwertungsgesellschaft vertreten werden. Zuständig wäre die Verwertungsgesellschaft des Mitgliedstaates der Erstveröffentlichung oder Erstsendung, bei audiovisuellen Werken des Wohn- oder | Hauptsitzes des Produzenten oder, falls sich diese Staaten nicht ermitteln lassen, des Sitzes der Einrichtung des Kulturerbes (E-Art. 7 Abs. 4).
Allerdings sollen die Rechteinhaber dadurch geschützt werden, dass sie die Möglichkeit eines Opt-out erhalten; das heisst, sie sollen der Einstufung ihres Werks als vergriffen ebenso widersprechen können wie der Vertretung durch eine Verwertungsgesellschaft.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die genannten Voraussetzungen zur Nutzung von vergriffenen Werken und das Opt-out bekannt gemacht werden; ausserdem dürfen diese Werke erst nach Ablauf einer Frist digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden (E-Art. 7 Abs. 3). Die genaue Ausgestaltung dieses Lizenzmechanismus überlässt die Richtlinie aber den Mitgliedstaaten.
Ist ein Werk nach diesem Verfahren lizenziert, darf die Einrichtung des Kulturerbes es in allen Mitgliedstaaten nutzen (E-Art. 8 Abs. 1). Mindestens sechs Monate, bevor das vergriffene Werk in einem anderen EU-Mitgliedstaat als demjenigen des Lizenzierungsverfahrens genutzt wird, müssen alle das Werk betreffenden Informationen und die Möglichkeit des Rechteinhabers zum Opt-out in einem zentralen Online-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieses Portal soll zukünftig vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingerichtet und verwaltet werden (E-Art. 8 Abs. 2 und 3).
Um die Bedeutung und Nutzung dieses Lizenzmechanismus zu stärken, sollen die Mitgliedstaaten einen regelmässigen Dialog zwischen Nutzern und Rechteinhabern und andere interessierten Kreisen gewährleisten (E-Art. 9).
Die Kommission schlägt auch die Einrichtung eines Verhandlungsmechanismus vor. Er soll diejenigen Parteien unterstützen, die audiovisuelle Werke auf Plattformen für den Videoabruf zugänglich machen und entsprechende Lizenzverträge abschliessen wollen. Zukünftig sollen sie sich dabei an eine unabhängige Instanz wenden können, die sie bei der Verhandlung und bei der Erzielung von Vereinbarungen unterstützen soll. Diese ist durch die EU-Mitgliedstaaten zu benennen (E-Art. 10).
Ganz neu ist die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Mit ihm soll die Tragfähigkeit des Verlagswesens erhalten werden, indem der organisatorische und der finanzielle Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anerkannt werden. Erfasst sind nur journalistische Veröffentlichungen, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht werden, etwa Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, jedoch keine Periodika wie Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden. Presseverlage sollen für die Dauer von 20 Jahren für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen die in der «Info-Richtlinie» festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung erhalten. Die Presseverlage unterlägen zwar damit auch den dort geregelten Ausnahmen und Beschränkungen, kämen je nach Gestaltung der Rechte in einzelnen EU-Mitgliedstaaten aber auch in den Genuss von Ausgleichszahlungen. Zudem dürften sie diese Rechte nicht gegen die Urheber der in den Presseveröffentlichungen enthaltenen Werke durchsetzen können (E-Art. 11).
Auch E-Art. 12 soll die Investitionen von Verlagen schützen. Danach sollen die Mitgliedstaaten festlegen können, dass die Verleger, wenn ihnen ein Urheber ein Recht übertragen oder eine Lizenz erteilt hat, auch einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes (etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie) beanspruchen können. In einigen Mitgliedstaaten, so die Kommission, werde der für die Ausnahmen gewährte Ausgleich auf Urheber und Verlage aufgeteilt. Für diese Beteiligten solle nun die Rechtssicherheit erhöht werden.
Dieser Vorschlag steht offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von Ende 2015, mit dem der EuGH eine belgische Regelung, durch die neben den Urhebern auch Verlage an den Erlösen aus der Reprografievergütung beteiligt wurden, als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar erachtete. Darauf hatte der deutsche Bundesgerichtshof geurteilt, es sei mit dem (im deutschen Urheberrecht aufgestellten) Grundsatz, dass Verwertungsgesellschaften die Einnahmen an die Berechtigten zu verteilen haben, unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit | die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.
Dieses Urteil wird in Deutschland zu einer Änderung des «Brauchs», die Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften zwischen Verlag und Autor aufzuteilen, und dazu führen müssen, dass nun die Verlage die über mehrere Jahre hinweg vereinnahmten Ausschüttungen zurückzuzahlen haben. Es müsse im «Urheberrecht nachjustiert werden», so reagierte ein Sprecher des Verlegerverbands in einem Zeitungsbericht, und es gebe auch entsprechende Zusagen von EU-Kommissar Günter Oettinger. Oettinger, in dessen Ressort das Urheberrecht zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie durch die Kommission fiel, wurde nun offenbar tätig.
E-Art. 14 möchte Rechteinhabern die Durchsetzung von Ansprüchen aus Lizenzvereinbarungen gegenüber denjenigen Diensteanbietern der Informationsgesellschaft erleichtern, die grosse Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Diese Diensteanbieter sollen zukünftig Massnahmen ergreifen müssen, damit die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln (oder im Gegenteil die Zugänglichkeit der Werke über die Dienste untersagen), eingehalten werden. Diese Massnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein, und die Diensteanbieter müssen die Rechteinhaber darüber informieren, wie diese Techniken funktionieren und eingesetzt werden. Weiterhin müssen die Diensteanbieter den Rechteinhabern über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke Bericht erstatten.
Die Mitgliedstaaten müssen nach E-Art. 13 Abs. 2 gewährleisten, dass die Diensteanbieter ihren Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der Techniken Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
Nach Ansicht der Kommission ist diesbezüglich eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern unerlässlich: Rechteinhaber sollten die erforderlichen Daten, Diensteanbieter die Erkennungstechnik zur Verfügung stellen. Durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, die durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern sind, soll bestimmt werden, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben (E-Art. 13 Abs. 3).
Die Stellung der Urheber und der ausübenden Künstler soll dagegen durch E-Art. 14 gestärkt werden. Diese haben nach Ansicht der Kommission in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition, und es fehle die Transparenz bezüglich des wirtschaftlichen Werts ihrer Rechte. Daher sollen Urheber und ausübende Künstler regelmässig zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben. Die Pflicht ihrer Vertragspartner muss angemessen und wirksam sein. Gegenüber Verwertungsgesellschaften, die ohnehin Transparenzpflichten haben, soll der Artikel nicht gelten (E-Art. 14 Abs. 4).
Flankiert werden sollen diese Auskunftsrechte durch die Möglichkeit der Urheber und ausübenden Künstler nach E-Art. 15, eine zusätzliche und angemessene Vergütung zu verlangen, wenn ein Vergleich ergibt, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung gegenüber den späteren Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismässig niedrig ist.
Für Streitigkeiten, die sich aus der Auskunftspflicht und der Möglichkeit der Vertragsanpassung ergeben, sollen die Mitgliedstaaten nach Vorstellung der Kommission ein freiwilliges und alternatives Verfahren zur Verfügung stellen.
Zum Entwurf sind naturgemäss sehr unterschiedliche Stellungnahmen eingegangen, von denen hier nur einige wenige erwähnt werden sollen. «Gut gemeint», aber «erneut mit so vielen, vor allem die Interessen der Verwertungseinrichtungen schützenden Einschränkungen gespickt, dass kaum von neuen nützlichen Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft die Rede sein kann» lässt sich eine Stimme von | Seiten der Forschung vernehmen. Während die Journalisten den Entwurf als unpräzise und die ausübenden Künstler ihn als «verlorene Chance» ablehnen, bezeichnen ihn die Verlage als wichtigen Schritt hin zu einer langfristig lebendigen und zukunftsfähigen Verlagslandschaft. Der Kommission wird eine «Obsession mit Lizenzen» vorgeworfen, diese schienen ihr «als Allheilmittel für die Probleme im Urheberrecht zu gelten». Von den vorgeschlagenen Regelungen würden nur die grossen, etablierten Online-Dienste profitieren.