05 | 2023
Berichte | Rapports

Stephanie Stampfli

Restriktive Zulassung von Rechtsmitteln zum EuGH

Beschluss C-781/21 P der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln des EuGH

Dem Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH ist seit Mitte 2019 ein Zulassungsverfahren vorgelagert. Der EuGH lässt nur diejenigen Rechtsmittel zu, welche eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen. Die Kammer für die Zulassung des EuGH hat in ihrem Beschluss C-781/21 P erneut die hohen Anforderungen an den Zulassungsantrag und dessen Begründungsdichte festgehalten.

Depuis la mi-2019, la procédure de recours devant la CJUE est précédée d’une procédure d’admission. La CJUE n’admet que les pourvois qui soulèvent une question importante pour l’unité, la cohérence ou le développement du droit de l’Union. Dans sa décision C-781/21 P, la chambre d’admission de la CJUE a une nouvelle fois souligné les exigences élevées imposées à la demande d’admission de pourvoi et à l’étendue de la motivation qui la sous-tend.

Stephanie Stampfli,

Rechtsanwältin, Bern.

I. Einleitung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), seit der Gründung verantwortlich für die wichtigsten und grundlegendsten Fragen und die Wahrung des Rechts der Europäischen Union, ist seit Jahren völlig überlastet. Insbesondere auch aus dem Gebiet des Immaterialgüterrechts werden zahlreiche Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) weitergezogen.

Zur Entlastung des EuGH wurde daher per 1. Mai 2019 ein neues Zulassungsverfahren für Rechtsmittel zum EuGH eingeführt. Das Zulassungsverfahren stellt die rechtsmittelführende Partei vor die Herausforderung, gleichzeitig mit dem Rechtsmittel einen Antrag auf Zulassung einzureichen. Wird der Antrag abgelehnt, findet kein eigentliches Rechtsmittelverfahren statt, was auch die bereits erstellte und eingereichte Rechtsmittelschrift obsolet macht. Die Anforderungen, damit der EuGH ein Rechtsmittel zulässt sind hoch. Zugelassen werden Rechtsmittel nur, wenn der Fall eine «für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrecht bedeutsame Frage» aufwirft.

II. Hintergründe

1. Entstehungsgeschichte

Der 1952 gegründete EuGH ist verantwortlich für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Aufgabe und Funktion des EuGH ist seit der Gründung praktisch unverändert geblieben, die Arbeitslast hingegen hat massiv zugenommen. Im ersten Jahr nach Gründung beschäftigte sich der EuGH mit vier Klagen, im Jahr 2018 waren es über 800 Verfahren. Grossmehrheitlich befasste sich der EuGH in diesem Jahr mit Rechtsmittelverfahren (249), wobei der grösste Teil den Bereichen geistigen und gewerblichen Eigentums (67 Verfahren) sowie dem Wettbewerbs- und Beihilferecht (je 21 Verfahren) zuzuordnen ist. Eine hohe Anzahl dieser Rechtsmittelverfahren wies der EuGH wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit zurück, musste sie aber trotzdem gänzlich beurteilen, was hohe Ressourcen benötigt. Zur Entlastung des EuGH wurde daher per 1. Mai 2019 ein vorgeschobenes Zulassungsverfahren eingeführt.

2. Rechtsmittelverfahren in der Europäischen Union

a) Grundsätzliches

Entscheidungen der Beschwerdekammern gewisser europäischer Institutionen wie bspw. des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können mit Klage beim EuG angefochten werden, dieses Rechtsmittelverfahren bleibt von der Gesetzesanpassung unberührt. Unterliegt eine Partei vor dem EuG mit ihren Anträgen ganz oder teilweise, kann sie das Rechtsmittel zum EuGH einlegen.

Die Rügegründe sind dabei grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt. Tatsachenfeststellungen können nur |ausnahmsweise insoweit angefochten werden, als dass das EuG den Sachverhalt verfälscht hat. Die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage fällt dabei häufig zugunsten der Tatsachenwürdigung aus. Der EuGH hat dabei bspw. im Jahr 2019 entschieden, dass die Prüfung der Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 25 Abs. 1 lit. 2 GGV zwischen einer älteren Marke und einem Geschmacksgeschmacksmuster eine Sachverhaltsfrage sei, welche nicht beurteilt werde.

Neu wird für bestimmte Kategorien von Rechtsmitteln zum EuGH zwingend ein vorgeschobenes Zulassungsverfahren durchgeführt. Dieses Zulassungsverfahren ist anwendbar bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des EuG betreffend eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer, so z.B. des EUIPO.

b) Formelles

Zusammen mit der eigentlichen Rechtsmittelschrift ist ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels einzureichen. Dieser Antrag muss darlegen, inwiefern eine bedeutsame Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts betroffen ist. Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit der EuGH entscheiden kann, darf jedoch nicht länger als sieben Seiten sein. Die seitenmässige Beschränkung soll Entlastung für den EuGH bringen, birgt jedoch das Risiko, dass Grundsatzfragen in komplizierten Angelegenheiten nicht zufriedenstellend abgebildet werden können und damit die Gefahr besteht, dass gewissen Gebieten die höchstrichterliche Überprüfung verwehrt bleibt. An sich wäre denkbar, dass der EuGH von seinem Ermessen Gebrauch macht und ein Rechtsmittel trotz geringfügiger Überschreitung der Seitenbegrenzung dennoch zulässt, angesichts der bisherigen Zulassungsquote ist eher nicht davon auszugehen.

c) Zulassungsgründe

Der EuGH lässt Rechtsmittel zu, wenn der Fall eine «für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrecht bedeutsame Frage» aufwirft. Die Begriffe sind für das europäische Prozessrecht neu, lediglich das Vorabentscheidungsverfahren an das EuG kennt ähnliche Begriffe.

Bedeutsame Fragen für die Einheit des Unionsrecht dürften dann vorliegen, wenn das EuG bedeutsame Regeln des Primärrechts oder wichtige verfahrensrechtliche Grundsätze grob fehlerhaft ausgelegt und angewendet hat. Die Kohärenz des Unionsrechts hingegen könnte bedeutsam in Frage gestellt sein, wenn das EuG grundlegend andere Massstäbe anwendet als der EuGH, es also zu bedeutsamen Widersprüchen in der Rechtsprechung kommt. Die Entwicklung des Unionsrechts als dritter Zulassungsgrund dürfte schliesslich dann betroffen sein, wenn eine ungeklärte, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die von grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

Der Richtigkeit bzw. Falschheit eines Entscheides im konkreten Einzelfall kommt hingegen keine Bedeutung zu. Nach dem Wortlaut von Art. 58a EuGH-Satzung ist ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, wenn sich ein Entscheid des EuG nur als individuell falsch herausstellt, aber keine grundsätzlich bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Ob der EuGH tatsächlich losgelöst von der Einzelfallgerechtigkeit entscheiden oder die Zulassungsgründe dahingehend auslegen wird, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch bspw. klare inhaltliche fehlerhafte Entscheidungen zugelassen werden, wird sich zeigen.

Liegen bedeutsame Zulassungsgründe vor, ist das Rechtsmittel (teilweise) zuzulassen, auch bei fehlenden Erfolgsaussichten.

III. Praxis des EuGH

1. Beschluss C-781/21 P

Im Beschluss vom 28. März 2022 in der Rechtssache C-781/21 P betreffend ein Rechtsmittel entschied die Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln in einem oben beschriebenen Verfahren über dessen Zulassung. Die DAW SE begehrte mit Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des EuG vom 6. Oktober 2021, mit der ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer der EUIPO vom 25. November 2020 (Sache R 1686/2020–4) über eine Inanspruchnahme der Priorität identischer älterer nationaler Marken für die Unionswortmarke Muresko Nr. 15465719 abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin begründet den Antrag damit, dass die Rechtsfrage, die aufgeworfen wird, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie für die Anwendung und Auslegung der Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABI. 2017, L 154, S. 1) bedeutsam sei. Sie sei vom Gerichtshof bislang nicht entschieden worden.

Die aufgeworfene Frage thematisiert, ob die Priorität einer nationalen Marke, deren Priorität bereits für eine andere Unionsmarke beansprucht worden ist, für eine weitere Unionsmarke nur dann beansprucht werden kann, wenn die nationale Marke im Zeitpunkt der Beantragung der Priorität eingetragen und in Kraft ist.

Der EuGH hat in seinem Beschluss in einem ersten Schritt die Anforderungen an den Zulassungsantrag aus|geführt. Die Rechtsmittelführerin müsse dartun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind. Der Antrag müsse zudem sämtliche Angaben enthalten, sodass der Gerichtshof direkt entscheiden kann. «Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und konkret darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist.»

Die Rechtsmittelführerin habe zwar die angeblichen Rechtsfehler der Vorinstanz bezeichnet, aber nicht hinreichend erläutert, inwieweit durch diese Rechtsfehler für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen würden. Sie hätte darlegen müssen, dass ihr Rechtsmittel eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgehe. Zudem müsse sie dartun, inwieweit diese Rechtsfragen bedeutsam seien, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen.

Die Rechtsmittelführerin habe in Bezugnahme auf die teleologische und historische Auslegung vorgebracht, dass die Gesetzesgrundlagen falsch ausgelegt worden seien. Sie habe es aber unterlassen, darzulegen wieso die angeblich unrichtige Auslegung dieser Vorschriften eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würde.

Die Rechtsmittelführerin habe zudem keine hinreichenden Angaben zur Ähnlichkeit der vorangehenden Rechtsprechung zum vorliegenden Fall gemacht, die einen Widerspruch aufzeigen würden. Zudem habe sie nicht dargelegt, wieso ein solcher Widerspruch ein für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würde.

Der Umstand, dass der Gerichtshof noch nicht über die strittige Rechtsfrage entschieden hat, sei nicht ausreichend. Die Rechtsmittelführerin hätte zusätzlich darlegen müssen, dass die Rechtsfrage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.

Der EuGH ist auf jeden Zulassungsgrund einzeln eingegangen und hat dargelegt, inwiefern der Zulassungsantrag die Zulassungsgründe ungenügend darstellt und welche Angaben fehlten und hat das Rechtsmittel nicht zugelassen.

2. Weitere Praxis des EuGH

Der Beschluss zeigt beispielhaft die strenge Praxis des EuGH. Seit der Einführung des Zulassungsverfahrens im Mai 2019 hat der EuGH erst zwei Rechtsmittel zugelassen, eines in einer Unionsmarkensache betreffend den Fort&cbr;bestand von Rechten und eines in einer Gemeinschaftsgeschmacksmustersache.

Im zweiten zugelassenen Verfahren geht es um die Zulässigkeit von Prioritätsansprüchen für Gemeinschaftsgeschmackmuster. Die Rechtsmittelführerin hatte in ihrem Antrag neben den angeblichen Rechtsverletzungen konkret dargelegt, inwiefern diese zu einem Ungleichgewicht im Gemeinschaftsgeschmackmusterrecht führen würden. Sodann hatte die Rechtsmittelführerin ausgeführt, dass das Rechtsmittel auch über die Grenzen des Gemeinschaftsgeschmackmusterrechts hinausgehe, da der im angefochtenen Urteil entwickelte Grundsatz geeignet sei, die Regeln für die Gewährung von Prioritätsansprüchen auch für andere Arten von Immaterialgüterrechten zu bestimmen. Die Rechtsmittelführerin hatte dabei konkrete Beispiele und Konsequenzen genannt, die das angefochtene Urteil für Anmelderinnen von Patenten haben könnte und wies auf die Gefahr der Rechtsunsicherheit und der fehlenden Reziprozität mit gewissen Drittstaaten hin, die sich aus der Anerkennung einer zwölfmonatigen Prioritätsfrist für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergeben, wenn die Inanspruchnahme der Priorität auf einer Patentanmeldung beruhe.

3. Fazit

Die Praxis zeigt, dass Rechtsmittel an den EuGH kaum mehr zugelassen werden. Damit wird die Rechtsprechung des EuG erheblich aufgewertet, da das EuG in der Regel als letzte Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen bestimmter europäischer Institutionen entscheidet. Die strenge Praxis wird wohl auch dazu führen, dass Rechtsmittel seltener ergriffen werden, zumal schon beim ergreifen des Rechtsmittels zwei Rechtsschriften eingereicht werden müssen. Dies führt für die Anwaltschaft zu erheblichen Aufwänden und damit auch zu hohen Kosten, welche nicht jede unterlegene Partei auf sich nehmen wird. Die seitenmässige Beschränkung birgt ferner die Gefahr, dass komplizierte Streitigkeiten verkürzt dargestellt werden müssen. Zusammen mit der strengen Zulassungspraxis von eingereichten Rechtsmitteln könnten diese Umstände dazu führen, dass der EuGH über bestimmte Rechtsfragen gar nicht mehr entscheiden wird. Damit wird auch die Funktion des EuGH, grundlegende Rechtsfragen zu entscheiden, erschwert.