Am 29. Januar 2020 entschied der EuGH in der Sache «Sky / SkyKick». Kurz gesagt ging es um die Frage, ob eine Markeneintragung wegen eines vagen oder überbreiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder Bösgläubigkeit angreifbar ist. Der EuGH stellte fest, dass fehlende Klarheit und Eindeutigkeit unter keinen der normierten Nichtigkeitsgründe falle. Löschung wegen Bösgläubigkeit komme jedoch in Betracht, auch ohne dass der Anmelder einen bestimmten Wettbewerber habe schädigen wollen. Bösgläubigkeit mache jedoch eine Markeneintragung nur insoweit angreifbar, als tatsächlich die Benutzungsabsicht gefehlt habe. Konkret heisst das z. B. für «Software», dass ein Hersteller einer ganz spezifischen Software keinesfalls den Begriff als Ganzen verlieren kann, sondern nur insoweit, als seine Software nicht betroffen ist. Das entspricht sozusagen einer dem Verzeichnis immanenten salvatorischen Klausel. Mit der Entscheidung setzt der EuGH die Demontage seiner eigenen IP TRANSLATOR-Entscheidung fort. IP TRANSLATOR hob das öffentliche Interesse an der Bestimmtheit von Warenverzeichnissen hervor. Dieses wichtige Urteil wird jedoch zunehmend zum stumpfen Schwert, weil das Fehlen der Bestimmtheit keine negativen Folgen hat für die Markeninhaber.
Le 29 janvier 2020, la CJUE a rendu un arrêt dans l’affaire «Sky / SkyKick». En résumé, la question était de savoir si l’enregistrement d’une marque est attaquable en raison d’une liste de produits et services vague ou trop large sur la base des motifs absolus d’exclusion ou de la mauvaise foi. La CJUE a estimé que le manque de clarté et de précision ne relevait d’aucun des motifs de nullité réglementés. La nullité pour cause de mauvaise foi pouvait toutefois être envisagée, même si le déposant n’avait pas l’intention de nuire à un concurrent particulier. Néanmoins, la mauvaise foi ne rend l’enregistrement d’une marque attaquable que dans la mesure où l’intention de l’utiliser fait effectivement défaut. Concrètement, cela signifie, par exemple pour «logiciel», qu’un fabricant d’un logiciel très spécifique ne peut en aucun cas perdre le terme dans son ensemble, mais seulement dans la mesure où son logiciel n’est pas concerné. Cela correspond, pour ainsi dire, à une clause salvatrice inhérente à la liste de produits et services. Avec cette décision, la CJUE poursuit le démantèlement de sa propre décision IP TRANSLATOR. IP TRANSLATOR a souligné l’intérêt public à la précision des listes de produits. Cependant, cette décision importante devient de plus en plus une épée émoussée, car le défaut de précision n’a pas de conséquence négative pour le titulaire de la marque.
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I.Ausgangsverfahren
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II.Vorlagefragen
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III.Klarheit und Eindeutigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen: ein Mandat des EuGH ohne unmittelbare Folgen für Eintragungen
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1.«IP TRANSLATOR»: Bestimmtheitserfordernis für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
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2.Klarheit und Eindeutigkeit als Bestandteil der Markenfähigkeit und damit Nichtigkeitsgrund?
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3.Öffentliche Ordnung als Nichtigkeitsgrund bei unklaren oder überbreiten Verzeichnissen?
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IV.Bösgläubigkeit als (zumindest partieller) Nichtigkeitsgrund
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1.Definition der Bösgläubigkeit
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2.Teilnichtigkeit – auch in Bezug auf unklare Begriffe?
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V.Fortsetzung: «one size fits all» bei Einzelhandelsdienstleistungen
Die Entscheidung des EuGH in Sachen «SkyKick» ging zurück auf eine Vorlage des damaligen Arnold J. am High Court of England and Wales (EWHC). Ihm lag eine Klage des bekannten Medien- und Unterhaltungskonzerns Sky gegen SkyKick vor. SkyKick verkauft Softwaretools für die Migration von E-Mail-Konten sowie für Cloud-Computing und -Backup an Unternehmen. Sky verfügt über ein erhebliches Arsenal an Marken in u. a. Klassen 9 und 38, die aus dem | Begriff «Sky» bestehen oder diesen enthalten, darunter zahlreiche Marken, die nicht dem Benutzungszwang unterliegen. Sky ging aus vier seiner in der Schonfrist befindlichen «SKY»-Unionsmarken sowie einer britischen Marke gegen die Benutzung von «SkyKick» für deren Softwaretools vor. SkyKick erhob Widerklage und argumentierte, dass Sky keine Berechtigung habe, durch Beanspruchung breiter Begriffe wie «Software», «Telekommunikation» und «Dienstleistungen in Bezug auf Internetportale» in seinen Markeneintragungen den gesamten Software- und Internetbereich für sich zu monopolisieren. Die Geschäftstätigkeit von Sky als Medien- und Unterhaltungskonzern habe nur am Rande mit Software und Internetdienstleistungen (Breitband!) zu tun und jedenfalls nichts mit der Aktivität von Softwarehäusern wie SkyKick. Die Marken von Sky seien also für Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, die nicht hinreichend klar und eindeutig angegeben seien, und müssten insoweit für nichtig erklärt werden.
Mit dieser Widerklage stiess SkyKick bei Arnold J. auf offene Ohren. Er fand, dass nach der EuGH-Entscheidung in Sachen «IP TRANSLATOR» die Klarheit und Eindeutigkeit der Angaben der Waren und Dienstleistungen, für die Marken geschützt seien, im öffentlichen Interesse stehe. Daher müssen überbreite Verzeichnisse in Anmeldungen zurückgewiesen werden. Allerdings fragte er sich, ob die Vorschriften der Unionsmarkenverordnung einen Nichtigkeitsgrund für nicht hinreichend bestimmte Verzeichnisse hergäben, oder ob man davon ausgehen könne, dass Bösgläubigkeit vorliege – und zwar für das gesamte Verzeichnis oder nur den Teil, für den kein Benutzungswille bestanden habe.
Der EWHC legte dem EuGH vier Fragen vor, die sich in zwei Komplexe zusammenfassen lassen:
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–Ist fehlende Klarheit und Eindeutigkeit der Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ein Nichtigkeitsgrund für eine Unionsmarke oder eine nationale Marke in der EU? Und wenn ja, kann dann weiten Begriffen wie «Computersoftware», die zwar eindeutig sind, aber einen so weiten Bereich umfassen, dass sie keine hinreichende Auskunft geben über den durch die Marke gewährten Schutz, die Klarheit und Eindeutigkeit abgesprochen werden?
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–Ist es bösgläubig, eine Marke ohne die Absicht anzumelden, sie für die angegebenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen? Und wenn ja, kann ein Anmelder als teils redlich und teils bösgläubig angesehen werden, oder muss dann die Marke insgesamt für nichtig erklärt werden?
Auf diese Fragen wird nun näher eingegangen.
Auf die erste Frage antwortete der EuGH, dass Klarheit und Eindeutigkeit von Waren und Dienstleistungen zwar notwendig seien, eine Marke jedoch nicht für (teil-)nichtig erklärt werden könne, wenn dieses Gebot nicht beachtet worden sei. Insbesondere sei die Bestimmtheit des Verzeichnisses kein Bestandteil der Markenfähigkeit oder der öffentlichen Ordnung. Um diese Antworten in den Kontext der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung einzubetten, soll nun zuerst an das «IP TRANSLATOR»-Urteil erinnert werden, welches das Bestimmtheitserfordernis postulierte.
Am 19. Juni 2012 erliess die Grosse Kammer des EuGH das viel besprochene Urteil «IP TRANSLATOR». Hier postulierte der EuGH die Notwendigkeit, allein aufgrund der Markeneintragung den Inhalt und Umfang des beanspruchten Markenschutzes klar und eindeutig erkennen zu können.
In «IP TRANSLATOR» ging es um die Fragen, ob die Klassenüberschriften überhaupt zulässig oder von Haus aus zu breit seien, und ob ein Einschluss aller Überschriften in einer Klasse im Einklang mit der Praxis des HABM (nunmehr EUIPO) Schutz für alle erdenklichen Waren oder Dienstleistungen in dieser Klasse bedeuten könne. Der EuGH erteilte dieser Praxis eine | deutliche Absage und stellte fest, dass die Klassenüberschriften nur zulässig sind, wenn sie klar und eindeutig seien, und dass im Übrigen das Verzeichnis nur das umfasse, was sich aus dem Wortsinn der gewählten Begriffe ergibt. Konkret hiess dies für den Fall, dass der Begriff «IP TRANSLATOR» für die angemeldeten Dienstleistungen, nämlich die Klassenüberschriften der Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) nicht beschreibend war, weil Übersetzungsdienstleistungen dem Wortlaut nach nicht darunter fallen.
«IP TRANSLATOR» führte zu einer erheblichen Praxisänderung des HABM, nunmehr EUIPO, zu einer Gemeinsamen Erklärung der nationalen Markenämter in der EU sowie des HABM zu unzulässigen Klassenüberschriften, sowie zur Einführung des jetzigen Art. 33 UMV, der sich ausführlich mit den Anforderungen an Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse beschäftigt und insbesondere das Bestimmtheitserfordernis zum Ausdruck bringt. Art. 33 Abs. 2 UMV lautet:
«Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.»
Die Unsicherheit, die sich aus den Aussagen des EuGH in «IP TRANSLATOR» für Inhaber bereits angemeldeter und eingetragener nationaler und Unionsmarken ergab, überblickte der EuGH offenbar nicht. Sonst hätte er vielleicht bereits in jenem Urteil das klargestellt, was er in zwei nachfolgenden Urteilen («Lambretta» und «Cactus») zur Überraschung nicht nur der Markeninhaber sondern auch des Gesetzgebers postulierte, nämlich, dass das «IP TRANSLATOR» Urteil keinerlei Rückwirkung habe, sondern nur für erst nach Erlass des Urteils eingetragene Marken habe gelten sollen.
Im Rahmen von «SkyKick» stellte sich nun die Frage, ob sich aus dem in «IP TRANSLATOR» betonten Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit ein (Teil-)Nichtigkeitsgrund ergibt, nämlich in Bezug auf unklare Angaben.
SkyKick argumentierte, dass der in «IP TRANSLATOR» betonte Bestimmtheitsgrundsatz als Bestandteil der Markenfähigkeit eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Markeneintragung darstelle. Bei Fehlen der Bestimmtheit liege damit insoweit auch Nichtigkeit vor. Hierfür sprach, dass Art. 4 UMV, die Vorschrift zur Markenfähigkeit, infolge der Novellierung 2015 vorsieht, dass
«Unionsmarken in einer Weise dargestellt […] werden [müssen], dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.«
Diese Wortwahl, die sich in Art. 33 Abs. 2 UMV wiederfindet, entspricht jener in den frühen Urteilen «Sieckmann» und «Heidelberger Bauchemie». Obwohl es hier um die Bestimmtheit der Darstellung der Zeichen gegangen war, wurde sie eins zu eins in IP TRANSLATOR übernommen, wo die Grosse Kammer unter dreifach wiederholtem Hinweis auf eben jene früheren Urteile ausführte (Rn. 46–48):
«[D]ie Marke [soll] durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden […]. Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen […]. Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen […].» (Hervorh. d. Autorin)
In «SkyKick» sagte der EuGH jedoch, dass Klarheit und Eindeutigkeit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht unter den abschliessenden Katalog der absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 UMV falle. | «IP TRANSLATOR» habe keinen zusätzlichen Nichtigkeitsgrund anerkennen wollen. Die lapidaren Feststellungen des EuGH in Rn. 64 zu der Frage, ob die Bestimmtheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Bestandteil der Markenfähigkeit sei, überraschen vor dem Hintergrund des soeben zitierten Auszugs aus dem Urteil der Grossen Kammer in «IP TRANSLATOR»:
«Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 51 des [Sieckmann]-Urteils […] in Bezug auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entschieden, dass die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können müssen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst bzw. vorgenommen haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können müssen. Diese Erwägungen gelten jedoch nur für die Bestimmung der Zeichen, die eine Marke darstellen können; aus ihnen kann nicht abgeleitet werden, dass ein derartiges Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit auch für die Begriffe gelten müsste, die für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die die in Frage stehende Marke eingetragen worden ist.»
Der Generalanwalt sah jedoch einen anderen Nichtigkeitsgrund als erfüllt, nämlich den des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung. Er leitete aus dem «IP TRANSLATOR»-Urteil ab, dass die Bestimmtheit der Markeneintragung inklusive des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im öffentlichen Interesse liege. Damit sei die Verwendung von Begriffen nicht vereinbar, die zu variable Waren und Dienstleistungen abdecken, wie zum Beispiel «Computersoftware»; insoweit bestehe auch kein nennenswerter Unterschied zu dem als zu unklar anerkannten und daher seit «IP TRANSLATOR» unzulässigen Begriff «Maschinen».
Diesem Gedanken jedoch erteilte der EuGH in drei kurzen Absätzen eine Absage. Er stellte schlicht fest, die öffentliche Ordnung in Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV umfasse nicht die «Anmeldung» (oder Eintragung) einer Marke, sondern nur das Zeichen selbst.
Die grössten Besorgnisse der Inhaber von Marken in der Europäischen Union waren damit gebannt. Der Schluss, dass zu breite Begriffe ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung seien, hätte zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt – teils wegen der Subjektivität der Beurteilung, was […] klar» ist, teils weil ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung jeweils den unklaren Begriff als ganzen erfasst hätte. So wäre es natürlich nicht in Frage gekommen, etwa den Begriff «Computersoftware» als nur teils gegen die öffentliche Ordnung verstossend zu sehen. Die notwendige Folge der gegenteiligen Auffassung des EuGH jedenfalls bei vorausschauenden Markeninhabern wäre gewesen, alle ihre Eintragungen durchzusehen auf die Frage, ob die darin verwendeten Begriffe möglicherweise zu variantenreich sind (neben «Computersoftware» wäre hier z. B. auch zu denken gewesen an pharmazeutische Erzeugnisse, Bekleidung oder Telekommunikationsdienstleistungen), und diese in vorauseilendem Gehorsam einzuschränken auf spezifischere Angaben. Dies ist erst einmal nicht nötig.
Damit kommen wir zu dem zweiten Fragenkomplex, nämlich dem der Bösgläubigkeit. Hier führte der EuGH seine vorherige Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit dahin gehend weiter, dass eine fehlende Benutzungsabsicht einer gewollten Schädigung des Wettbewerbs gleichkommen könne, was zur Annahme von Bösgläubigkeit führen könne. Wichtig ist dabei, dass die Schädigungsabsicht nicht gegenüber einem konkreten Wettbewerber bestehen muss. Allerdings führe eine solche Bösgläubigkeit nur zur Teilnichtigkeit der Markeneintragung.
Der EuGH verwies in diesem Zusammenhang zunächst auf sein Urteil vom September 2019 in Sachen «Koton», wonach Bösgläubigkeit generell eine unredliche Geisteshaltung bedeute. Dabei sei die Bedeutung der Marken im Geschäftsleben und damit auch der Zugang von daran Beteiligten zum Schutz von Marken zu berücksichtigen. Zwei Fallgestaltungen lassen auf Bösgläubigkeit schliessen: zum einen, dass der Markeninhaber die Absicht hatte, «in einer den Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden», zum anderen die Absicht, «sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken» zu verschaffen.
Bösgläubigkeit sei freilich stets umfassend zu beurteilen und lasse sich nur auf der Grundlage schlüssiger und objektiver Indizien feststellen. Festzu- | stellen sei im Ergebnis, ob die Anmeldung der Marke im Hinblick auf die redlichen Geschäftsinteressen und Absichten – einschliesslich der Benutzungsabsicht – gerechtfertigt war. Für Bösgläubigkeit genüge aber nicht die blosse Feststellung, dass der Inhaber bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach.
Die weitere Frage, ob der Schluss der Bösgläubigkeit die Markeneintragung insgesamt erfasse oder nur die Waren und Dienstleistungen, für die die Benutzungsabsicht gefehlt habe, beantwortet der EuGH mit dem knappen Hinweis darauf, dass das Gesetz die Teilnichtigkeit ausdrücklich vorsieht. Hier hätte man sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung gewünscht; die blosse Möglichkeit der Teilnichtigkeit zwingt ja noch nicht zu einer haarscharfen Abgrenzung nach der Reichweite der Benutzungsabsicht.
Vor allem aber behandelt der EuGH die Frage nicht, wie es sich mit unscharfen Begriffen verhält. Umfasst beispielsweise eine Marke «Computersoftware; Software für Baukostenplanung» und wollte der Anmelder stets nur Architekturprogramme sowie Programme für die Baukostenplanung vertreiben, wird dann «Computersoftware» durch «Architekturprogramme» ersetzt, oder bleibt «Computersoftware» erhalten? Hier wird es noch reichlich Raum für Auseinandersetzungen geben. Selbst der im Ansatz einfachere Bereich der Reduktion auf sachgerechte Unterkategorien in Ansehung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke fünf Jahre nach Eintragung hat ja schon zu diversen Urteilen des EuG geführt.
Die vom EuGH hier eingeführte «geltungserhaltende Reduktion» der Markeneintragung bringt für Markeninhaber eine Erleichterung, macht aber auch den Zweck der «SkyKick»-Vorlage zunichte: Es ging (auch) um Generalprävention, nämlich darum, Markenanmelder künftig zu zwingen, Marken nur in einem realistischen Umfang anzumelden und nicht mit Blick auf die fünfjährige Schonfrist erst einmal ins Volle zu langen. Nachdem die Rechtsfolgen dieses Vorgehens allenfalls ein Teilverlust sind, wird diese Strategie auch weiterhin bevorzugt werden.
Auf den konkreten Fall, der zu der Vorlage geführt hatte, ging der EuGH natürlich nicht ein – das ist auch nicht seine Aufgabe. Tatsächlich hat mittlerweile der High Court in der Sache entschieden und auf jedenfalls partielle Bösgläubigkeit erkannt. Hierzu haben die in dem Vorlagebeschluss festgestellten Umstände, insbesondere auch die diversen Neuanmeldungen fast identischer Marken für umfassende Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse – drei der britischen Marken umfassten jeweils über 8.000 Wörter –, klar beigetragen. Im Ergebnis half dies SkyKick jedoch nicht, weil die verbleibenden Dienstleistungen gegenüber ihren eigenen immer noch identisch oder ähnlich waren.
Die Tendenz des EuGH, die Eckzähne seiner eigenen «IP TRANSLATOR»-Entscheidung abzuschleifen, kommt auch in seiner Behandlung von «Einzelhandelsdienstleistungen» zum Tragen, worauf hier aufgrund des Sachzusammenhangs abschliessend eingegangen werden soll.
In «Cactus» stellte der EuGH fest, dass nicht nur das «IP TRANSLATOR»-sondern auch das «Praktiker»-Urteil von 2005 keinerlei Rückwirkung hatten und beide nur Marken erfassten, die jeweils erst nach Verkündung der Urteile eingetragen wurden.
Zur Erinnerung – in «Praktiker» erlaubte der EuGH Markenschutz für Einzelhandelsdienstleistungen, aber nur für konkret angegebene Waren. Dies bestimmte seither die Amts- und Gerichtspraxis, in der auch zunehmend angenommen wurde, dass zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den davon erfassten Waren Ähnlichkeit bestehe.
Erst 2017, in «Cactus», hatte der EuGH Gelegenheit, sich zu Wirksamkeit und Schutzumfang einer generell für «Einzelhandelsdienstleistungen» eingetragenen Marke zu äussern. Hier stellte er fest, dass die ältere Eintragung von «Cactus» aus dem Jahr 2003, also der Zeit vor Erlass des «Praktiker»-Urteils stammte, und seine Wirksamkeit daher nicht aufgrund dieses Urteils angezweifelt werden könne.
Dem setzte er erst kürzlich eins drauf, im «Burlington»-Urteil. Hier war die 2006 eingetragene Unionsmarke BURLINGTON ARCADE (der Name einer Londoner Einkaufspassage) u .a. eingetragen in Klasse 35 für «Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren in einer Reihe von Einzelhandelsgeschäften mit allgemeinem Warenangebot zu ermöglichen». Das EuG lehnte eine Verwechslungsgefahr mit jüngeren BURLINGTON-Marken in Klassen 3, 14 und 18 ab, weil sich die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ohne präzise Angaben zu den Waren, die in den verschiedenen Geschäften der Einkaufspassage verkauft werden könnten, nicht feststellen lasse.
Der EuGH stellte demgegenüber fest, dass die genannten Dienstleistungen zwar mit Einzelhandelsdienstleistungen gleichzusetzen seien und daher das «Praktiker»-Urteil im Prinzip Anwendung finde, der ohne Spezifizierung der Waren eingetragenen Marke aber die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne, solange sie nicht für teilnichtig erklärt worden sei.
Aus welchem Grund eine Teilnichtigkeit gegeben sein solle, ist in Ansehung von «SkyKick» fraglich. Und wie Behörden und Richter die Ähnlichkeit von «Einzelhandel» ohne weitere Spezifizierung mit konkreten Waren beurteilen sollen, erklärt der EuGH nicht.
Mit diesen Fragen werden sich also Behörden und Richter in der EU weiter auseinandersetzen müssen. Hoffentlich kommt es dabei nicht zu der Schaffung einer Kategorie von Dienstleistungen, die mit (praktisch) allen Waren ähnlich sind. Das würde dem Gedanken von «IP TRANSLATOR» und dem Markenschutzsystem der EU insgesamt widersprechen.