05 | 2026
Berichte | Rapports

Stefan Kohler

Stand der Technik und Anspruchsauslegung

Zwei Grundsatzentscheide der Grossen Beschwerdekammer des EPA

In der Entscheidung G 1/23 vom 2. Juli 2025 hatte sich die Grosse Beschwerdekammer (GBK) des EPA mit der Frage zu befassen, ob ein Produkt, das bereits vor dem Anmeldedatum des Patents öffentlich verfĂŒgbar ist, von der Fachperson reproduzierbar sein muss, um zum Stand der Technik zu gehören. Die GBK kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzung der Reproduzierbarkeit nicht haltbar sei.

In der Entscheidung G 1/24 vom 18. Juni 2025 hatte sich die GBK mit der Frage zu befassen, ob bei der PrĂŒfung der Patentierbarkeit, namentlich der Neuheit und erfinderischen TĂ€tigkeit, die Beschreibung und Figuren auch dann heranzuziehen sind, wenn der Anspruchswortlaut fĂŒr sich genommen hinreichend klar ist. Die GBK kam zum Ergebnis, dass die Beschreibung und Figuren bei der Auslegung von PatentansprĂŒchen stets zu berĂŒcksichtigen sind – auch im PrĂŒfungs- und Einspruchsverfahren.

Dans la dĂ©cision G 1/23 du 2 juillet 2025, la Grande Chambre de recours de l’OEB a dĂ» se pencher sur la question de savoir si un produit dĂ©jĂ  accessible au public avant la date de dĂ©pĂŽt du brevet doit ĂȘtre reproductible par un expert pour faire partie de l’état de la technique. Elle est parvenue Ă  la conclusion que la condition de reproductibilitĂ© n’était pas valable.

Dans la dĂ©cision G 1/24 du 18 juin 2025, la Grande Chambre de recours a dĂ» se prononcer sur la question de savoir si, lors de l’examen de la brevetabilitĂ©, Ă  savoir de la nouveautĂ© et de l’activitĂ© inventive, la description et les figures doivent Ă©galement ĂȘtre prises en considĂ©ration lorsque le libellĂ© des revendications est suffisamment clair en soi. Elle est parvenue Ă  la conclusion que la description et les figures doivent toujours ĂȘtre prises en compte dans l’interprĂ©tation des revendications de brevet, y compris dans les procĂ©dures d’examen et d’opposition.

Stefan Kohler,

Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH, Rechtsanwalt, ZĂŒrich.

I. Stand der Technik setzt Reproduzierbarkeit nicht voraus

1. Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung G 1/23 war der Einspruch der Borealis GmbH gegen das europĂ€ische Patent EP 2 626 911 der Patentinhaberinnen Mitsui Chemicals, Inc. und Mitsui Chemicals ICT Materia, Inc. fĂŒr ein Abdichtmaterial fĂŒr Solarzellen.

Im Zentrum stand das Produkt «ENGAGEÂź 8400», ein komplexes Polymer zur Versiegelung von Solarmodulen. Dieses Produkt war vor dem PrioritĂ€tsdatum des angegriffenen Patents zwar kommerziell verfĂŒgbar, seine chemische Zusammensetzung konnte bis dahin jedoch nicht vollstĂ€ndig analysiert und reproduziert werden.

StreitgegenstÀndlich war die Frage, ob ein solches offengelegtes, aber bis zum PrioritÀtsdatum nicht reproduzierbares Produkt bei der Beurteilung der erfinderischen TÀtigkeit als Stand der Technik gelten könne.

2. Entscheidung

In der frĂŒheren Entscheidung G 1/92 vom 8. Dezember 1992 stellte die GBK klar, dass die chemische Zusammensetzung oder innere Struktur eines öffentlich zugĂ€nglichen Produkts zum Stand der Technik gehören soll, wenn diese ohne unzumutbaren Aufwand von der Fachperson ermittelt werden kann. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass die Zusammensetzung oder innere Struktur von im Markt verfĂŒgbaren Produkten vom Stand der Technik auszuschliessen waren, wenn diese bis zum PrioritĂ€tsdatum nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand von der Fachperson analysiert werden konnte.

Vor diesem Hintergrund hatte die GBK in der Sache G 1/23 die Vorlagefrage zu klĂ€ren, ob das Produkt als solches, das vor dem PrioritĂ€tsdatum in Verkehr gebracht wurde, allein deshalb aus dem Stand der Technik auszuschliessen sei, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur von einer Fachperson nicht ohne unzumutbaren Aufwand analysiert oder reproduziert werden kann. Zudem war die Vorlagefrage zu beantworten, ob vor dem PrioritĂ€tsdatum offenbarte technische Informationen (z.B. eine technische BroschĂŒre) zu einem solchen Produkt unabhĂ€ngig von der Reproduzierbarkeit seiner Zusammensetzung oder inneren Struktur zum Stand der Technik gehören.

Zum Kriterium der Reproduzierbarkeit fĂŒhrte die GBK aus, diese schaffe eine rechtliche Fiktion, nach der ein tat|sĂ€chlich frei verfĂŒgbares Produkt fĂŒr die Fachperson nicht existent sei. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei aus dem Gesetz nicht ersichtlich, wieso öffentlich zugĂ€ngliche Produkte anders behandelt werden sollten als der druckschriftliche Stand der Technik, der auch nicht auf seine Reproduzierbarkeit ĂŒberprĂŒft werde.

Ausserdem wĂŒrde die Voraussetzung der Reproduzierbarkeit darin mĂŒnden, dass auch die Vorprodukte des potenziell neuheitsschĂ€dlichen Produkts reproduzierbar sein mĂŒssten, da sich die Fachperson fĂŒr die Frage der Reproduzierbarkeit ebenfalls nur dem Stand der Technik bedienen könnte. Dies wĂŒrde dazu fĂŒhren, dass die Fachperson sich nicht nur bestens mit der vertikalen Vertriebskette auskennen mĂŒsste, sondern letztlich in der Lage sein mĂŒsste, sĂ€mtliche Vorprodukte zu reproduzieren. Die GBK verwies beispielhaft auf Rohöl, das Vorprodukt unzĂ€hliger Anwendungen sei und dennoch bis heute nicht reproduziert werden könne. Dieses Beispiel zeige, dass es zu unsachgemĂ€ssen Ergebnissen fĂŒhre, wenn die Reproduzierbarkeit eine Voraussetzung des Stands der Technik sei. Daher mĂŒsse die Voraussetzung der Reproduzierbarkeit entfallen.

Die GBK beantwortete die Vorlagefragen schliesslich wie folgt:

«Ein Produkt, das vor dem Tag der Einreichung einer europĂ€ischen Patentanmeldung in den Verkehr gebracht wurde, kann nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (2) EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder sein innerer Aufbau von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und wiedergegeben werden konnte.»

«Technische Informationen ĂŒber ein solches Produkt, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugĂ€nglich gemacht wurden, gehören zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ, unabhĂ€ngig davon, ob die Fachperson das Erzeugnis und seine Zusammensetzung oder seinen inneren Aufbau vor diesem Tag analysieren und reproduzieren konnte.»

3. Bemerkungen

Mit der Entscheidung G 1/23 schafft die GBK Klarheit: Ein Produkt und seine technischen Informationen, die vor dem Anmeldetag eines Patents öffentlich zugĂ€nglich gemacht werden, gehören zum Stand der Technik, unabhĂ€ngig davon, ob das Produkt fĂŒr die Fachperson analysier- oder reproduzierbar ist. Dies gilt fĂŒr alle technischen Gebiete.

FĂŒr die Praxis hat dies zur Folge, dass die Patentanmeldung, um die Neuheit und erfinderische TĂ€tigkeit der Erfindung nicht aufs Spiel zu setzen, jedenfalls frĂŒher als die ProdukteinfĂŒhrung erfolgen muss. Es ist zu erwarten, dass sich die Entscheidung G 1/23 nicht nur auf Patentanmeldeverfahren auswirken wird, sondern auch auf Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren.

II. Keine PatentierbarkeitsprĂŒfung ohne Beizug von Beschreibung und Figuren

1. Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung G 1/24 ist ein Patent von Philip Morris ProductsS.A., das einen Tabakstab beansprucht, der beim Erhitzen ein Aerosol entwickelt, das vom Nutzer inhaliert wird. Nach Anspruch 1 umfasst der Tabakstab «a gathered sheet of aerosol-forming material».

Die Einsprechende Yunnan Tobacco International Co., Ltd. bestritt die Patentierbarkeit mit dem Argument, das Anspruchsmerkmal «gathered sheet» sei nicht nur als – wie von der Fachperson gemeinhin verstanden – ein entlang der Linien gefaltetes Tabakblatt zu verstehen, sondern umfasse gemĂ€ss der Patentbeschreibung auch ein spiralförmig gewundenes Tabakblatt. Ein solches sei im Stand der Technik aber offenbart.

Umstritten war somit die Frage, ob fĂŒr die PrĂŒfung der Patentierbarkeit, die nach Art. 52 ff. EPÜ zu erfolgen hat, auch die fĂŒr den Schutzbereich vorgesehenen Auslegungsregeln in Art. 69 EPÜ massgeblich seien. GemĂ€ss Art. 69 EPÜ sind zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents stets auch die Beschreibung und Figuren heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn der Anspruchswortlaut fĂŒr sich genommen hinreichend klar ist.

2. Entscheidung

Seit Jahren gab es divergierende Entscheidungen des EPA bzw. seiner Beschwerdekammern bezĂŒglich der Anspruchsauslegung in der PatentierbarkeitsprĂŒfung gemĂ€ss Art. 52 ff. EPÜ. Strittig war insbesondere, ob die in Art. 69 EPÜ normierte Regelung, wonach bei der Auslegung des Schutzbereichs eines Patents neben dem Anspruchswortlaut auch die Beschreibung und Figuren heranzuziehen sind, auch fĂŒr die in Art. 52 ff. EPÜ geregelte PrĂŒfung der Patentierbarkeit gelte.

In der Entscheidung G 1/24 lehnt die GBK die Ansicht ab, dass bei der PrĂŒfung der Patentierbarkeit die Beschreibung und die Figuren nur bei unklarem Anspruchswortlaut herangezogen werden sollen. Dies wĂŒrde den GrundsĂ€tzen des Art. 69 EPÜ sowie der Praxis der nationalen Gerichte und des Einheitlichen Patentgerichts widersprechen. Die Feststellung, ein Anspruchswortlaut sei in sich bereits klar, stelle an sich schon einen Akt der Auslegung dar. Schon die Schlussfolgerung, dass ein Anspruch klar sei, könne nicht gezogen werden, ohne den Gegenstand des Anspruchs ausgelegt zu haben.

Zusammenfassend beantwortet die Grosse Beschwerdekammer die Vorlagefragen wie folgt:

«Die AnsprĂŒche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage fĂŒr die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ stets zur Auslegung der AnsprĂŒche heranzuziehen und nicht nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch fĂŒr sich allein genommen als unklar oder mehrdeutig erachtet.»

|3. Bemerkungen

Mit der Entscheidung G 1/24 hat die GBK Klarheit geschaffen: Beschreibung und Figuren sind bei der Auslegung von PatentansprĂŒchen fĂŒr die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen TĂ€tigkeit stets zu berĂŒcksichtigen – auch im PrĂŒfungs- und Einspruchsverfahren. Eine vom Inhalt der Beschreibung und Figuren der Patentanmeldung oder des erteilten Patents losgelöste Auslegung der AnsprĂŒche ist kĂŒnftig nicht mehr zulĂ€ssig.

Im Ergebnis wird die Auslegungspraxis des EPA somit mit jener des UPC und vieler nationaler Gerichte harmonisiert. Zu erwarten ist, dass im PrĂŒfungsverfahren vor dem EPA die Anpassung der Beschreibung und der Figuren an den Gegenstand der AnsprĂŒche in Zukunft (noch) kritischer ĂŒberprĂŒft wird. Dem wird bei der Ausarbeitung einer Neuanmeldung Rechnung zu tragen sein. Begriffe, AusdrĂŒcke und Parameter, die in den AnsprĂŒchen verwendet werden, sind gezielt mit Definitionen, ErlĂ€uterungen und RĂŒckfallpositionen in der Beschreibung – und gegebenenfalls in den Figuren – in Einklang zu bringen.

Schliesslich ist zu bemerken, dass die Entscheidung G 1/24 in einem gewissen Widerspruch mit BGE 147 III 337, E. 6.1 steht, wo das Bundesgericht festhielt, dass Beschreibung und Figuren nur zur Auslegung des Anspruchs dienen, «soweit der Wortlaut unklar ist, nicht aber zu dessen ErgĂ€nzung». Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung G 1/24 der GBK zu einer Änderung dieser Praxis fĂŒhrt.