Leitsätze​1:

UWG 3 I b, e; SLK-GS B.6.2. Wird ein Produktetest durchgeführt, sind die Grundsätze der Testkriterien und die Vorgaben für eine Testdurchführung zu beachten; nur dann kann von einem «Test» im Sinne des SLK-Grundsatzes gesprochen werden (E. 3 und 4). Werden diese Kriterien nicht beachtet und werden insb. die Konkurrenzprodukte nicht genannt, liegt eine irreführende Angabe bzw. ein unlauterer Vergleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b bzw. lit. e UWG sowie SLK-Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 vor (E. 6).

LCD 3 I b, e; CSL-R B.6.2. Lorsqu’on effectue un test de produit, il faut tenir compte des principes des critères des tests et des prescriptions d’exécution du test; ce n’est qu’ainsi qu’on peut parler d’un «test» au sens de la règle de la CSL (consid. 3 et 4). Si ces critères ne sont pas respectés et qu’en particulier les produits de la concurrence ne sont pas nommés, il y a une indication fallacieuse ou comparaison déloyale au sens des art. 3, al. 1er, let. b, respectivement let. e, LCD, ainsi que de la règle CSL no B.6, al. 2. (consid. 6).

Sachverhalt:

Ein Anbieter veröffentlichte auf seiner Website einen Test von Staubsaugern. Die Rangliste ergab einen Testsieger, der als einziger mit 5 Sternen bewertert und als einziger mit der Produktebezeichnung angegeben wurde. Gegen die Art des Tests und der Kommunikation des Testergebnisses erhob eine Konsumentenschutzorganisation Beschwerde. Die II. Kammer hat die Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen der II. Kammer:

1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst die Beschwerdegegnerin mit der Publikation eines Testergebnisses zu Stab-Staubsaugern in ihrem Webshop gegen die Richtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Zum Beispiel habe eine unzulässige Kooperation zwischen Testern und Getesteten und eine Verfälschung durch Hinzufügen und Weglassen von relevanten Daten stattgefunden.

2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass keine unzulässige Kooperation im Sinne von Ziff. 1.1.b der Testrichtlinien der SLK vorliege. Die strikte Anwendung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass ein Unternehmen selbst keine eigenen Tests durchführen und veröffentlichen könnte, was nicht die Idee der Testrichtlinien sein könne. Es liege auch kein Verstoss gegen das Vollständigkeitsgebot gemäss Ziff. 1.2.c der Testrichtlinien vor, da eine namentliche Nennung der getesteten Stab-Staubsauger für die Meinungsbildung nicht relevant sei. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme zudem, weshalb der Test auch nachvollziehbar im Sinne von Ziff. 1.2.d sei und den Anforderungen an eine klare Darlegung der Testanlage gemäss Ziff. 1.3 der Testrichtlinien genüge. In gewissem Sinne zutreffend sei hingegen der Vorwurf, dass es vorliegend keine klare Trennung zwischen den Testergebnissen und der Produktebeschreibung des Angebots gebe. Die Beschwerdegegnerin werde daher künftige Tests zwar auf der dazugehörigen Produkteseite publizieren, diese aber klar vom Rest des Angebots abtrennen.

3. Unter «Test» wird grundsätzlich das Bestimmen einer oder mehrerer Eigenschaften eines bestimmten Erzeugnisses, Verfahrens oder einer Dienstleistung nach einem vorgeschriebenen geeigneten Verfahren verstanden. Kundenumfragen und Befragungen von Drittpersonen ohne neutrale Testanlage gelten grundsätzlich nicht als «Test» (Grundsatz Nr. B.6 Abs. 1 der SLK; vgl. SLKE vom 7. November 2012, sic! 2013, 190 f. E. 9–11 «Beste Hotelfachschulen»). Die Durchführung von Tests und die kommerzielle Kommunikation von Testergebnissen ist unrichtig und damit unlauter, wenn sie den Gesichtspunkten der Neutralität, Objektivität, Sachlichkeit und Transparenz widerspricht. Hinsichtlich der Objektivität gelten die Gebote der Wahrheit (Täuschungsverbot), der Klarheit (Irreführungsverbot), der Vollständigkeit und der Nachvollziehbarkeit (Grundsatz Nr. B.6 Abs. 1 und 2 der SLK; vgl. SLKE vom 5. November 2014, sic! 2015, 129 ff. E.4 «Testsieger in Deutschland»). Im Zusammenhang mit der Durchführung und Kommunikation von Tests ist die Richtlinie für Tests der SLK zu berücksichtigen (dazu A. Gersbach / ​M. Senn, Neuer Grundsatz über das Testwesen, sic! 2001, 274 ff.).

4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen eigenen «Test» nach selber festgelegten Kriterien durchgeführt, mit der Folge, dass das eigene Produkt als Testsieger hervorging und als solches in der kommerziellen Kommunikation präsentiert wurde. Es ist offensichtlich, dass es sich bei einem solchen Vorgang nicht um einen «Test» im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen handeln kann, zumal die zentralen Gesichtspunkte der Neutralität, der Unabhängigkeit, der Objektivität, der Sachlichkeit und der Transparenz klar nicht erfüllt wurden. Auch das Publikum geht bei der Kommunikation zu einem «Testergebnis» davon aus, dass dieses Ergebnis unter den erwähnten zentralen Gesichtspunkten zu Stande gekommen ist.

5. Was die Beschwerdegegnerin vorgenommen und kommuniziert hat, ist ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten, der insbesondere den lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG sowie Grundsatz Nr. B.3 der SLK standhalten muss.

6. Durch die Aussage «Testsieger» weckt die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund beim Publikum einen falschen Eindruck. Sie versucht zwar in einem begleitenden Text den Hintergrund des «Tests» zu klären («BB hat für Sie verschiedene Modelle kabelloser Stab-Staubsauger miteinander verglichen und einen klaren Testsieger gekürt.»), vermag damit aber den geweckten falschen Gesamteindruck nicht zu beseitigen. Die Bewerbung des Stab-Staubsaugers als «Testsieger» ist demzufolge täuschend und irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG sowie Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 der SLK. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Mitgeteilt von Mischa Senn,
Prof. Dr. iur., Fachexperte und
Vizepräsident der SLK

Fussnoten:
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Die Leitsätze und die Sachverhaltsdarstellung sind nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides; sie stammen vom Berichterstatter.