02 | 2015
Berichte | Rapports

Sarah Henneberger-Sudjana

|Unabhängigkeit der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts auf dem Prüfstand

Anmerkung zur Zwischenentscheidung R 0019/12 vom 25. April 2014

Sarah Henneberger-Sudjana

Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat im April 2014 entschieden, dass die Besorgnis der Befangenheit gegenüber ihrem Vorsitzenden aus institutionellen Gründen heraus gerechtfertigt sei. Dieser Entscheid könnte für die Organisationsstruktur des Europäischen Patentamts weitreichende Konsequenzen haben. Zugleich scheint es denkbar, dass ihm eine (faktische) Signalwirkung für weitere Verfahren mit ähnlicher Stossrichtung zukommen könnte.

Au mois d’avril 2014, la grande chambre de recours de l’Office européen des brevets a décidé que des soupçons de partialité à l’encontre de son Président étaient justifiés pour des raisons institutionnelles. Cette décision pourrait avoir des conséquences importantes pour la structure organisationnelle de l’Office européen des brevets. En même temps, il paraît envisageable que cette décision lui serve (de fait) de signal à de futures procédures qui iraient dans la même direction.

Inhaltsverzeichnis

I.Die Grosse Beschwerdekammer stellt ihre eigene richterliche Unabhängigkeit infrage

II.Die Rechtsprechung der Grossen Beschwerdekammer koinzidiert mit jener des Bundesgerichts

III.Eine aus der Not geborene «institutionelle Fehlkonstruktion»?

IV.Lösungsansatz und Schlussbemerkung

I. Die Grosse Beschwerdekammer stellt ihre eigene richterliche Unabhängigkeit infrage

Mit dem vorliegenden Entscheid hat die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) bejaht, dass hinsichtlich ihres Vorsitzenden die Besorgnis der Befangenheit aus institutionellen Gründen heraus gerechtfertigt ist. Der betroffene Niederländer Wim van der Eijk war seit dem Jahr 2011 dem Schweizer Peter Messerli in die Funktion eines Vizepräsidenten des EPA für die Generaldirektion GD 3, Beschwerde, nachgefolgt. Die GD 3, die sich aus der Grossen Beschwerdekammer, den Technischen Beschwerdekammern, der Juristischen Beschwerdekammer sowie der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten zusammensetzt, ist organisatorisch gesehen Teil des Amtes selbst. Einerseits ist der Vizepräsident der GD 3 dem Amtspräsidenten unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Andererseits nimmt er die Funktion des Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer wahr, wobei er diesbezüglich gemäss Art. 23 Abs. 3 EPÜ und Beamtenstatut des EPA weisungsfrei handelt. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen diesen beiden Positionen ist nicht sichergestellt und ein Interessenkonflikt – etwa zwischen verwaltungsinternen Vorgaben zu Effizienzzielen und der Strenge des Prüfungsmassstabes in der Rechtsprechung der Grossen Beschwerdekammer – daher nicht auszuschliessen, so die Grosse Beschwerdekammer. Da die Mehrfachfunktion des Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer nicht normativen Vorgaben folgt, hielt die Grosse Beschwerdekammer den Vorwurf der Befangenheit anders als in einer früheren Rechtssache auch nicht für entkräftet.

II. Die Rechtsprechung der Grossen Beschwerdekammer koinzidiert mit jener des Bundesgerichts

Massstab der Grossen Beschwerdekammer für die (materielle) Beurteilung, ob Befangenheit vorliege, war der Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Dieser Massstab entspricht grundsätzlich den Kriterien, wie sie in der Schweiz für entsprechende Fälle zur Anwendung gelangen: So rekurriert das Bundesgericht, wenn es die Befangenheit von Richtern untersucht, neben Art. 30 Abs. 1 BV auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK. In einem jüngeren Entscheid zur Frage der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters am Schweizer Bundespatentgericht hielt das Bundesgericht fest, dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt werde, wenn «bei objektiver |Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit […] zu begründen vermögen. […] Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. […] Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist.» Diese Aussagen sind mit den Erwägungen der Grossen Beschwerdekammer vergleichbar. Umstände, die Befangenheit begründen können, mögen auch nach schweizerischem Recht in äusseren «Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur» liegen und zur Unabhängigkeit zählt u.a. die «Unabhängigkeit des Richters von den andern Staatsgewalten wie der Exekutive und der Legislative […].»

III. Eine aus der Not geborene «institutionelle Fehlkonstruktion»?

Warum wurden die Beschwerdeinstanzen des EPA nicht schon ursprünglich als selbständiges Gericht errichtet? Dies erklärt sich aus dem damaligen Bestreben, die spätere Errichtung eines europäischen Gerichts für den gesamten gewerblichen Rechtsschutz nicht behindern zu wollen. Weitere Gründe waren die erwarteten Kosten sowie der Wunsch, einer denkbaren Zersplitterung der internationalen Gerichte entgegenzuwirken. Bisher ist die Gerichtsqualität der Beschwerdekammern des EPA zwar überwiegend bestätigt worden. Dass Zweifel verblieben, illustrieren die mehrfachen – wenn auch bislang erfolglosen – Bestrebungen, die Beschwerdekammern aus dem EPA herauszulösen und als selbständiges Gericht zu etablieren. Kritische Stimmen fanden sich auch teilweise in der Literatur und in einer Stellungnahme der Generalanwälte des EuGH, in welcher (mit Bezug auf das EPA und die Beschwerdekammern) empfohlen wird, keine Akte internationaler Einrichtungen zu übernehmen, ohne sicherzustellen, dass eine gerichtliche Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht existiert. Die Grosse Beschwerdekammer berücksichtigt die Kritik in ihrem jetzigen Entscheid über eine dynamische Auslegung, wonach dem geschärften Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Besorgnis einer Befangenheit Rechnung zu tragen sei.

In diese Richtung weisen auch weitere, derzeit anhängige Verfahren: So stützt Spanien sich in seiner Klage vor dem EuGH gegen die Verordnung betreffend Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes u.a. darauf, dass gegen Werte der Rechtsstaatlichkeit verstossen werde, indem die vorgesehene Regelung sich auf einen Titel des EPA stütze und derartige Rechtsakte keiner gerichtlichen Kontrolle unterstellt seien. In Deutschland sind vor dem Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen Vorwürfen anhängig. Weitere Verfassungsbeschwerden sind offenbar auch in den Niederlanden und Grossbritannien eingereicht worden. Dem jetzigen Entscheid der Grossen Beschwerdekammer könnte in diesem Zusammenhang eine (faktische) Signalwirkung zukommen. Zwar lehnt der zuständige Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen den oben genannten Einwand Spaniens – ohne inhaltliche Stellungnahme zum Rechtsschutz durch die Beschwerdekammern – ab, da er sich nicht auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verordnung auswirke. Es scheint dennoch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Ausgang der genannten Verfahren Einfluss auf den Umsetzungsprozess des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht haben könnte – Deutschland und Grossbritannien sind zwei derjenigen Länder, deren Ratifikation es zum Inkrafttreten des Übereinkommens bedarf.

|IV. Lösungsansatz und Schlussbemerkung

Um die Beschwerdekammern über eine Revision des EPÜ als eigenständiges Gericht aus dem EPA auszugliedern, bedürfte es einer Konferenz der Vertragsstaaten des EPÜ, an welcher die geänderte Fassung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Staaten angenommen werden müsste. Anschliessen würde sich der Ratifikations- bzw. Beitrittsprozess. Ein solcher Vorgang dürfte geraume Zeit beanspruchen, so er denn überhaupt stattfinden sollte.

Wie das EPA dem Entscheid einstweilen nachkommen wird, wurde – soweit ersichtlich – noch nicht offiziell kommuniziert. Es macht den Anschein, dass eine kurzfristige Lösung darin gefunden wurde, dass der Vorsitzende der GD 3 nicht (mehr) als Direktoriumsmitglied aufgeführt wird und von seinen administrativen Aufgaben entbunden wurde.

Im Verfahren T 2097/10 (Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 12. Juli 2012), das den jetzigen Entscheid der Grossen Beschwerdekammer auslöste, hatte die ixetic Hückeswagen GmbH als Patentinhaberin eines Patents für eine Vakuumpumpe (EP 1 117 933) u.a. eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt. Sie mutmasste auch, dass die Gehörsgewährung anlässlich der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung dadurch determiniert wurde, dass selben Tages zwei, allenfalls für die Richter interessante Spiele im Rahmen der Fussballweltmeisterschaft ausgetragen wurden. Ob die so erhobenen Vorwürfe begründet sind, wird sich erst in einem künftigen Entscheid der Grossen Beschwerdekammer unter Ersetzung des Vorsitzenden weisen.