4 | 2022
Berichte | Rapports

Vera Vallone

| Zum Verbot der Doppelpatentierung
Entscheid G 4/19 der grossen Beschwerdekammer des EuropÀischen Patentamts

Beansprucht ein Anmelder mehrere europĂ€ische Anmeldungen mit identischem Schutzgegenstand mit demselben Wirksamkeitsdatum und fĂŒr dasselbe Schutzgebiet, handelt es sich um einen Anwendungsfall der sog. «Doppelpatentierung». Eine Doppelpatentierung ist im EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommen nicht explizit ausgeschlossen. Die grosse Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamts hat im Entscheid G 4/19 nun die allgemeine GĂŒltigkeit eines solchen Verbots der Doppelpatentierung festgehalten.

Si un demandeur revendique plusieurs demandes de brevets europĂ©ens ayant un objet de protection identique, la mĂȘme date d’entrĂ©e en vigueur et s’appliquant au mĂȘme domaine de protection, il s’agit d’un cas dit de «double brevetabilité», qui n’est pas explicitement exclu par la Convention sur le brevet europĂ©en. Dans sa dĂ©cision G 4/19, la Grande Chambre de Recours de l’Office europĂ©en des brevets a toutefois confirmĂ© la validitĂ© gĂ©nĂ©rale d’une telle interdiction de la double brevetabilitĂ©.

Vera Vallone, Dr. iur., LL.M., RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.

I.Einleitung

Eine Legaldefinition fĂŒr den Begriff der «Doppelpatentierung» sucht man vergebens. Das eher als Prinzip bekannte Verbot wird bereits seit mehreren Jahrzehnten immer wieder im Zusammenhang mit der Auslegung des EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommens (EPÜ) diskutiert. GrundsĂ€tzlich geht es um die Vermeidung der Situation, dass mehrere identische Patente, von einem oder mehreren Anmeldern gehalten, nebeneinander bestehen. Klare Kriterien gibt es dabei nicht und daher sind auch mehrere Konstellationen denkbar, in denen eine solche «Doppelpatentierung» möglich wĂ€re. Zudem mag die Frage aufkommen, was fĂŒr ein praktisches Interesse ein Anmelder haben könnte, zwei oder mehrere identische Patentanmeldungen zu halten.

Zur Übersicht wird in einem ersten Schritt kurz erlĂ€utert, um welche Konstellationen es sich im Entscheid G 4/19 der Gossen Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamts (GBK) handelt und diese werden in den Rahmen der möglichen Formen der «Doppelpatentierungen» gesetzt (nachfolgend II.). Danach werden die Entscheidresultate und -grĂŒnde erlĂ€utert, die auch zu den praktischen Vorteilen der Doppelpatentierung Auskunft geben (nachfolgend III.).

II.HintergrĂŒnde

1.Begriff der Doppelpatentierung

a)Doppelpatentierung i.w.S.

Im weitesten Sinne wird Doppelpatentierung als parallele Zulassung von mind. zwei Patenten fĂŒr dieselbe Erfindung mit Schutzwirkung fĂŒr dasselbe Gebiet verstanden. GrundsĂ€tzlich wird die Erteilung mehrerer Patente fĂŒr denselben Schutzgegenstand und dasselbe Schutzgebiet verhindert, indem die Ă€ltere Anmeldung (als Teil des Stands der Technik) fĂŒr die neuere Anmeldung als neuheitsschĂ€dlich qualifiziert wird: Nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ bildet «Stand der Technik [
] alles, was vor dem Anmeldetag der europĂ€ischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mĂŒndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugĂ€nglich gemacht worden ist.»

Doch lĂ€ngst nicht alle parallelen Zulassungen werden durch das Erfordernis der Neuheit verhindert. Es gibt einige AnwendungsfĂ€lle, in denen die europĂ€ischen Anmeldungen bei der PrĂŒfung der Erteilungsvoraussetzungen gegenseitig nicht zum Stand der Technik gezĂ€hlt werden und daher nicht neuheitsschĂ€dlich sind. Zu diesen AnwendungsfĂ€llen zĂ€hlen z.B.:

  • –
    wenn sich ein europĂ€isches und ein oder mehrere nationale Patente mit gleichem Anmelde- oder PrioritĂ€tsdatum gegenĂŒberstehen; oder
  • –
    wenn sich zwei oder mehrere europĂ€ische Patentanmeldungen von unterschiedlichen Anmeldern (mit demselbem Erfindungsgegenstand, Schutzgebiet und Wirksamkeitsdatum) gegenĂŒberstehen.
  • –
    Beide obgenannten Beispiele sind allerdings von der dem Entscheid G 4/19 zugrundeliegenden Ausgangslage zu unterscheiden. Denn G 4/19 beschÀftigt sich mit dem engen VerstÀndnis des Begriffs der Doppelpatentierung und zwar, wenn es um zwei oder mehrere europÀische Anmeldungen mit gleichem Anmelde- oder PrioritÀtsdatum vom selben Anmelder geht.

b)Doppelpatentierung i.e.S.

Doppelpatentierung i.e.S. bezeichnet zwei oder mehrere europĂ€ische Patentanmeldungen und Patente (hiernach «EP- | Anmeldung») mit demselben Schutzgegenstand, Wirksamkeitsdatum und Anmelder, wobei – wie oben beschrieben – die Anmeldungen einander gegenĂŒber nicht zum Stand der Technik gehören. Folgende drei Fallgruppen, die diese Konstellation erfĂŒllen, werden unterteilt:

  • –
    Fallgruppe 1: Die zu prĂŒfende und die bereits erteile EP-Anmeldung werden am selben Tag angemeldet (parallele Anmeldung);
  • –
    Fallgruppe 2: Die zu prĂŒfende EP-Anmeldung wird als europĂ€ische Teilanmeldung der bereits erteilen EP-Anmeldung eingereicht (Art. 76 Abs. 1 EPÜ); und
  • –
    Fallgruppe 3: Die zu prĂŒfende EP-Anmeldung beansprucht die PrioritĂ€t einer bereits erteilten EP-Anmeldung (Art. 88 EPÜ).

FĂŒr einen Anmelder praktisch relevant ist Fallgruppe 3. Denn die 20-jĂ€hrige Schutzdauer eines Patents beginnt am Anmeldetag (und nicht am PrioritĂ€tstag). Beansprucht eine zweite EP-Anmeldung, die z.B. erst ein Jahr nach der ersten EP-Anmeldung erfolgt, die PrioritĂ€t der ersteren, verlĂ€ngert sich die gesamte Schutzdauer um dieses eine Jahr.

c)Abgrenzung zum sog. «Doppelschutz»

Zu unterscheiden ist die Doppelpatentierung vom sog. «Doppelschutz» (oder double protection), der zwei oder mehrere Anmeldungen mit ĂŒberlappenden AnsprĂŒchen meint. In der Praxis des EPA sowie auch in der Entscheidung G 4/19 wird die Ausdehnung des Doppelpatentierungsverbots auf sich bloss ĂŒberlappende Anmeldungen abgelehnt. In einem jĂŒngsten Entscheid hat die technische Beschwerdekammer sogar nochmals deutlich festgehalten: «A mere overlap in scope, even if to a large extent, does not result in double patenting.»

2.Obiter Dictum in G 1/05 und G 1/06

Im Zusammenhang mit dem Entscheid G 4/19 verweist die GBK auf frĂŒhere Entscheide, in welchen sie sich in einem obiter dictum bereits zum Thema Doppelpatentierung geĂ€ussert und das Folgende festgehalten hat: «The Board accepts that the principle of prohibition of double patenting exists on the basis that an applicant has no legitimate interest in proceedings leading to the grant of a second patent for the same subject-matter if he already possesses one granted patent therefor.» Im zugrundliegenden Fall ging es um die Fallgruppe 2, wobei einem Anmelder ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines zweiten Patents abgesprochen wurde.

3.Fragen an die GBK

Die PrĂŒfstelle des EPA hat die Patentanmeldung Nr. 17718590.2 aufgrund des Verbots der Doppelpatentierung abgewiesen. Der Anmelder hat Einspruch gegen die Abweisung erhoben mit der BegrĂŒndung, dass das EPÜ keine genĂŒgende rechtliche Grundlage fĂŒr die Abweisung einer EP-Anmeldung basierend auf dem Doppelpatentierungsverbot darstelle. Die technische Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid T 318/14 vom 7. Februar 2019 festgehalten, dass dies eine Frage von grundsĂ€tzlicher Bedeutung und daher von der grossen Beschwerdekammer (GBK) zu beurteilen sei. Konkret wurden drei Fragen an die GBK gestellt, die wie folgt zusammengefasst werden können:

  • 1.
    Kann eine EP-Anmeldung zurĂŒckgewiesen werden mit der BegrĂŒndung, dass es sich um eine Doppelpatentierung handelt?
  • 2.
    Falls ja, werden die drei Fallgruppen (oben beschrieben) unterschieden oder sind alle drei gleich zu behandeln?
  • 3.
    Reicht es fĂŒr die fĂŒr einen Anmelder besonders attraktive dritte Fallgruppe aus, dass sich ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer Doppelpatentierung ergibt?

III.Entscheidung der grossen Beschwerdekammer

Im Grundsatz ging es im Entscheid um zwei Themen, nĂ€mlich, ob es eine genĂŒgende gesetzliche Grundlage fĂŒr das Doppelpatentierungsverbot gibt und wenn ja, in welchem Umfang ein solches Verbot wirkt.

1.Rechtsgrundlage: Art. 125 EPÜ

ZunĂ€chst hat die GBK analysiert, ob Art. 125 EPÜ als Grundlage fĂŒr ein Verbot der Doppelpatentierung in Frage kommt. Nach einer Auslegung der Vorschrift im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen ĂŒber das Recht der VertrĂ€ge (WÜRV) und den travaux prĂ©paratoires (preparatory documents), die als Auslegungshilfe beigezogen wurden, hielt die GBK fest, dass das Verbot der Doppelpatentierung einen Grundsatz darstelle:

«The preparatory documents demonstrate with overwhelming certainty that there was a real and effective agreement that the European Patent Office should prohibit double patenting by taking into account principles of procedural law generally recognised in the Contracting States, i.e. by a direct application of Article 125 EPC.»

Ein Grundsatz des Verbots der Doppelpatentierung besteht somit nach Art. 125 EPÜ. Damit folgt die GBK dem obiter dictum in G 1/05 und G 1/06.

2.Umfang des Verbots

Wie bereits oben erwĂ€hnt, basieren die EntscheidgrĂŒnde in G 4/19 zu grossen Teilen auf den Informationen in den travaux prĂ©paratoires. Nach der Analyse dieser Dokumente kam die GBK zum Schluss, dass: «[a]ccording to this legislative intention, the prohibition is applicable for the same invention in re | spect of which there are several applications withthe same date of filing» (Hervorhebung hinzugefĂŒgt).

Der Anmelder hatte im zugrundeliegenden Verfahren vorgebracht, dass die oben zitierte Aussage in den travaux prĂ©paratoires auf die zu prĂŒfende europĂ€ische Anmeldung aber nicht anwendbar sei, da es sich nicht um dasselbe Anmeldedatum («same filing date»), sondern um zwei verschiedene Anmeldedaten handle, wobei die jĂŒngere Anmeldung aber das PrioritĂ€tsdatum der Ă€lteren Anmeldung beanspruche. Auch sei das obiter dictum nur auf Teilanmeldungen (Fallgruppe 2) anwendbar, die vorliegend relevante Fallgruppe 3 sei nicht davon erfasst. Dies begrĂŒndet der Anmelder damit, dass das obiter dictum explizit ein Doppelpatentierungsverbot auf der Basis erkenne, dass der Anmelder kein berechtigtes Interesse an der zweiten Anmeldung habe. Da die Fallgruppe 3 aber sehr wohl ein berechtigtes Interesse begrĂŒnden wĂŒrde, kann es sich nicht um einen Anwendungsfall handeln, der gemĂ€ss obiter dictum vom Doppelpatentierungsverbot erfasst wĂŒrde.

Diesen Vorbringen hat die GBK widersprochen und festgehalten, dass es zum einen keinen Unterschied zwischen den drei Fallgruppen geben kann: «In view of the general wording used [in the preparatory documents], it is probable that different conditions for the constellations [
] were not envisaged.» Zum anderen stimme es zwar, dass die travaux prĂ©paratoires vom «same filing date» sprechen. Das generelle Prinzip des Verbots der Doppelpatentierung sollte aber auch als solches angesehen werden, nĂ€mlich als ein Prinzip, und nicht als eine rechtliche Bestimmung, die wortlautgetreu umgesetzt werden mĂŒsse. Die Aussage «same filing date» sei entsprechend als «same effective date» (Wirksamkeitsdatum) zu verstehen, womit auch Anmeldungen mit demselbem PrioritĂ€tsdatum erfasst seien. Die Frage, ob Fallgruppe 3 ein berechtigtes Interesse fĂŒr den Anmelder darstellt, könne vor diesem Hintergrund unbeantwortet bleiben.

Das Doppelpatentierungsverbot ist somit allgemein, unabhĂ€ngig von den Fallgruppen, gĂŒltig.

3.Fazit

Eine europĂ€ische Patentanmeldung kann gestĂŒtzt auf Art. 125 EPÜ zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie den gleichen Schutzgegenstand beansprucht wie eine andere europĂ€ische Patentanmeldung desselben Anmelders und diese Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört. Obwohl die Entscheidung G 4/19 den «gleichen Schutzgegenstand» nicht definiert, kann basierend auf der bisherigen EPA-Praxis geschlossen werden, dass das Verbot der Doppelpatentierung nur bei identischem Schutzgegenstand Anwendung findet. Jede geringe Abweichung hebelt demnach die Wirkung des Doppelpatentierungsverbots aus. Dies ist im Einklang mit der EntscheidbegrĂŒndung, die zwischen «Doppelpatentierung» (bei identischen AnsprĂŒchen) und «Doppelschutz» (bei sich ĂŒberlappenden AnsprĂŒchen) unterscheidet.

Dass sich die GBK zu einem allfÀlligen berechtigten Interesse an einem zweiten Patent nicht Àussert, mag zwar im ersten Augenblick unbefriedigend sein, aber vor dem Hintergrund, dass eine minime Abweichung bereits eine zweite EP-Anmeldung zulÀsst, ist dieser Umstand wohl eher vernachlÀssigbar.

Zusammenfassung

Wird einem Anmelder ein europĂ€isches Patent erteilt, wird gemĂ€ss dem GBK-Entscheid G 4/19 die Erteilung einer zweiten europĂ€ischen Patentanmeldung fĂŒr den gleichen Schutzgegenstand von der PrĂŒfungsabteilung abgelehnt. Dies gilt unabhĂ€ngig davon, ob es sich um eine parallele Anmeldung (gleicher Anmeldetag) oder um eine nachtrĂ€gliche Teilanmeldung handelt, oder wenn die zu prĂŒfende Anmeldung die PrioritĂ€t des bereits erteilten europĂ€ischen Patents beansprucht. Da G 4/19 die Definition der «Doppelpatentierung» eng auslegt und vom sog. «Doppelschutz» differenziert, wird dies wohl höchstwahrscheinlich nur auf identische und nicht auf (auch nur minim) ĂŒberlappende AnsprĂŒche Anwendung finden. Eine Abweisung kann vor diesem Hintergrund wohl verhindert werden. Es bleibt abzuwarten, ob die PrĂŒfungsabteilung die gleichen SchlĂŒsse aus dem Entscheid zieht.

Résumé

Lorsqu’un brevet europĂ©en est dĂ©livrĂ© Ă  un demandeur, la division d’examen refuse l’enregistrement d’un deuxiĂšme brevet europĂ©en pour le mĂȘme objet de protection, en vertu de la dĂ©cision G 4/19 de l’OEB. Ceci s’applique indĂ©pendamment du fait qu’il s’agisse d’une demande parallĂšle (jour de demande identique) ou d’une demande scindĂ©e ultĂ©rieure, ou que la demande Ă  examiner revendique la prioritĂ© du brevet europĂ©en dĂ©jĂ  octroyĂ©. La dĂ©cision G 4/19 donnant une dĂ©finition restrictive de la «double brevetabilité», et la distinguant de la «double protection», elle s’appliquera sans doute uniquement Ă  des revendications identiques et non Ă  des revendications qui se chevauchent (mĂȘme de façon insignifiante). Dans ce contexte, il est parfaitement possible d’éviter un rejet. Reste Ă  savoir si la division d’examen tirera les mĂȘmes conclusions de cette dĂ©cision.