Isabel Gabert-Pipersberg
Der Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2021 (verb. Rs. C-682/18 und C- 683/18) liegen zwei unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Beide betreffen Plattformbetreiber, zum einen das Videoportal YouTube, ein Tochterunternehmen von Google, und zum anderen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando, Betreiberin der Sharehosting-Plattform «Uploaded». Die Verfahren gegen die Plattformbetreiber gingen vor deutschen Gerichten in mehreren Instanzen schliesslich bis zum Bundesgerichtshof. In beiden Fällen hat der BGH das Verfahren jedoch ausgesetzt, weil nach seiner Auffassung der Erfolg der Revision der Kläger u.a. davon abhänge, ob das Verhalten der beklagten Plattformbetreiber nach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie darstellt. Der BGH hat dem EuGH hierzu verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei ging es zum einen darum, ob Plattformbetreiber aufgrund ihrer Geschäftsmodelle selbst eine «Handlung der Wiedergabe» vornehmen. Zum anderen galt es zu entscheiden, ob Plattformbetreiber für illegale, das Urheberrecht verletzende Uploads auf ihren Plattformen haften.
In diesem Beitrag werden das EuGH-Urteil sowie die ihm zugrunde liegenden Sachverhalte und Prozessgeschichten dargestellt und vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe kritisch eingeordnet. Abschliessend wird zudem auf die zukünftige Bedeutung des Urteils vor dem Hintergrund des in Art. 17 der «Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt» (DSM-Richtlinie) implementierten Haftungssystems für Plattformbetreiber eingegangen.
La décision de la CJUE du 22 juin 2021 (affaires jointes C-682/18 et C-683/18) repose sur deux états de fait différents. Tous deux concernent des exploitants de plateformes: le portail vidéo YouTube, filiale de Google, et la société informatique Cyando, exploitante de la plateforme d’hébergement «Uploaded». Les procédures à l’encontre des exploitants ont été portées devant les tribunaux allemands à plusieurs reprises et sont même parvenues jusqu’à la Cour suprême fédérale. Dans les deux cas, cette dernière a toutefois suspendu la procédure, estimant que le succès de la révision des demandeurs dépendait notamment de la question suivante: le comportement de l’exploitant de plateforme (partie défenderesse) constitue-t-il un acte de reproduction au sens de l’art. 3 al. 1 de la Directive 2001/29/CE (directive InfoSoc) selon les circonstances établies dans le litige? À cet égard, la Cour suprême fédérale a posé plusieurs questions préjudicielles à la CJUE. Il s’agissait, d’une part, de déterminer si les exploitants de plateformes accomplissaient eux-mêmes un «acte de reproduction» au vu de leurs modèles économiques. D’autre part, il était question d’établir si les exploitants de plateformes étaient responsables des téléchargements (uploads) illégaux et portant atteinte au droit d’auteur effectués sur leurs plateformes.
Cet article présente l’arrêt de la CJUE ainsi que les faits et l’historique de la procédure qui le sous-tendent et les situe de manière critique dans le contexte de la jurisprudence actuelle de la CJUE relative au droit de la communication au public. Enfin, le présent article s’intéresse à la portée future de l’arrêt, sous l’angle du système de responsabilité pour les exploitants de plateformes mis en œuvre à l’article 17 de la Directive 2019/790 sur le droit d’auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique (directive Copyright).
Nach der kasuistischen Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe müssen stets kumulativ | zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich die Merkmale der «Handlung der Wiedergabe» und der «Öffentlichkeit» der Wiedergabe vorliegen.
In zahlreichen Urteilen hat der EuGH Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wiedergabe festgelegt und dabei den Begriff der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Gericht sieht das Merkmal somit immer als erfüllt an, wenn Nutzern in irgendeiner Weise – unabhängig von den eingesetzten technischen Mitteln oder Verfahren – Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk gewährt wird. Dies kann z.B. durch das Hochladen eines Werkes auf eine Webseite oder durch das Setzen eines Hyperlinks auf ein an anderer Stelle im Internet verfügbares Werk geschehen. Bei Sachverhalten ohne Bezug zum Internet wird beispielsweise die Verbreitung von Sendesignalen über das Hotelnetz an die Fernseher in den Hotelzimmern oder die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste als Wiedergabe angesehen. Da nach Auffassung des EuGH die InfoSoc-Richtlinie den Begriff der Wiedergabe nicht erschöpfend definiere, seien auch Sinn und Tragweite dieses Begriffs anhand des Kontexts, in den er sich einfügt, zu bedenken.
Bei der Einschätzung, ob eine Wiedergabe vorliegt, beurteilt der EuGH darüber hinaus immer wieder auch das Verhalten des Nutzers. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei grundsätzlich jede Handlung, «mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewährt», eine Wiedergabehandlung sein, womit der EuGH auf die Vorsätzlichkeit des Handelns des Nutzers abstellt. Als wesentliche Elemente dieser Rechtsprechung werden daher die zentrale Rolle des Nutzers und dessen Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens, angesehen. Insbesondere der jüngeren Rechtsprechung wird ein europäisches Haftungsmodell im Bereich Täterschaft und Teilnahme entnommen, denn nach h.M. wird die öffentliche Wiedergabe vom EuGH nicht nur verwertungs-, sondern auch haftungsrechtlich interpretiert. Dies liegt darin begründet, dass der EuGH neben der Vorsätzlichkeit auch die Verletzung von Prüfpflichten bei Verwertungsrechten als Tatbestandsmerkmal annimmt und so einen weiten Täterbegriff bildet. Es haftet nämlich nicht nur derjenige täterschaftlich, der selbst eine gegen das Urheberrecht verletzende Handlung vornimmt, sondern es wird auch die Vornahme von Handlungen, die anderen Personen die Wiedergabe ermöglichen, als gegen das Urheberrecht verstossende Wiedergabehandlung und damit als unmittelbare Rechtsverletzung eingestuft. Mit Fragen der Haftung für illegale Uploads auf Plattformen wie YouTube hat sich der EuGH jüngst in dem in diesem Beitrag diskutierten Urteil zu den verb. Rs. C-682/18 und C-683/18 beschäftigt. Hierbei ging es ausserdem darum, zu klären, inwieweit Plattformbetreiber aufgrund ihrer Geschäftsmodelle selbst eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie vornehmen.
Von den weiteren Kriterien, die der EuGH neben den Merkmalen der «Handlung der Wiedergabe» und der «Öffentlichkeit» der Wiedergabe berücksichtigt, kommt daher in den beiden im Folgenden besprochenen Fällen dem «Erwerbszweck» eines Nutzers, der eine Wiedergabehandlung vornimmt, eine gewisse Bedeutung zu. Ein Erwerbszweck liegt nach Auffassung des EuGH dann vor, wenn die öffentliche Wiedergabe «als zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die erbracht wird, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen». Das Handeln zu Erwerbszwecken stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe dar, zumal die Relevanz dieses Kriteriums aufgrund der hierzu uneinheitlichen EuGH-Rechtsprechung unklar bleibt.
Im Fall «Peterson/YouTube» (Rs. C-682/18) ist der Musikproduzent Frank Peterson, Inhaber eines Musikstudios (Gesellschaft Nemo Studios), Kläger. Die Gesellschaft «Nemo Studio Frank Peterson» hat mit der Künstlerin Sarah Brightman einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen der Künstlerin. Im November 2008 erschien das Musikalbum «A Winter Symphony» der Künstlerin Sarah Brightman und am 4. November 2008 begann die «Symphony Tour», auf der die Künstlerin die auf dem Album erschienenen Werke aufführte. Bereits am 6. und 7. November 2008 waren auf diesem Album veröffentlichte Musikstücke und private Konzertmitschnitte der «Symphony Tour» auf der Internetplattform YouTube eingestellt. Hiervon fertigte der Musikproduzent Peterson Bildschirmausdrucke an und übermittelte diese «Google Germany». Er fordert dann sowohl «Google Germany» als auch «Google» zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Daraufhin wandte sich «Google Germany» an YouTube, wo anhand der Bildschirmausdrucke der beanstandeten Sachverhalte händisch die Internetadressen (URLs) der betroffenen Videos ermittelt wurden. Es kam in der Folge auch zu Sperrungen von Inhalten, über deren Umfang bei den Parteien Uneinigkeit besteht. Beklagte sind die Unternehmen «Google» als Betreiberin einer Internetsuchmaschine und das Tochterunternehmen «YouTube».
Herr Peterson erhob beim Landgericht Hamburg gegen Google und YouTube Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht, nachdem am 19. November 2008 auf YouTube abermals Tonaufnahmen von Auftritten der Künstlerin abrufbar waren. Hierbei berief sich Herr Peterson zum einen auf seine eigenen Rechte als Hersteller des Tonträgers «A Winter Symphony». Zum anderen machte er eigene und von der Künstlerin Sarah Brightman abgeleitete Rechte an den Darbietungen der auf diesem Album enthaltenen Musikstücke geltend, bei denen er als Chorsänger und Produzent künstlerisch mitgewirkt hat. Zudem machte er betreffend die Konzertmitschnitte der «Symphony Tour» geltend, er sei Komponist und Textautor einiger Albumtitel. Darüber hinaus stünden ihm als Verleger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Musiktiteln zu. Das Landgericht Hamburg gab der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel statt und wies die Klage im Übrigen ab.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg legten sowohl Herr Peterson als auch die Beklagten (Google und YouTube) beim Oberlandesgericht Hamburg Berufung ein. Dabei beantragte Herr Peterson, es sei den Beklagten zu verbieten, zwölf Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem Album «A Winter Symphony» sowie zwölf von ihm komponierte Musikwerke, die auf Konzerten der «Symphony Tour» dargeboten wurden, in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen oder – hilfsweise – es Dritten zu ermöglichen, die betreffenden Werke öffentlich zugänglich zu machen. Herr Peterson verlangte zudem die Erteilung von Auskünften über Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn. Er beantragte ferner, YouTube zur Zahlung von Schadenersatz und Google zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verurteilen. Hilfsweise begehrte er Auskunft über diejenigen Nutzer der Internetplattform YouTube, die die fraglichen Musiktitel unter Pseudonymen hochgeladen hatten. Das Oberlandesgericht Hamburg änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Es verurteilte Google und YouTube unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu, es in Bezug auf sieben Musiktitel des Albums «A Winter Symphony» zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen. Denn die Rechte von Herrn Peterson würden dadurch verletzt, dass die fraglichen Musiktitel unberechtigt auf der Video-Sharing-Plattform von YouTube eingestellt und mit Bewegtbildern verbunden worden seien. Ausserdem verurteilte das Gericht die Beklagten dazu, dem Kläger die Namen und Postanschriften, respektive E-Mail-Adressen, der Nutzer von YouTube zu nennen, die Musiktitel des Albums unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen haben. Betreffend die Konzertaufnahmen der «Symphony Tour» sah das Oberlandesgericht dagegen keine Verletzung von Verhaltenspflichten seitens | YouTube, auch wenn die Videos mit elf Musiktiteln rechtswidrig von Dritten auf die Video-Sharing-Plattform eingestellt wurden. YouTube sei allerdings über diese Rechtsverletzungen entweder nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt worden oder habe die gebotenen Sperrungen der fraglichen Inhalte rechtzeitig vorgenommen, oder aber YouTube sei kein Verstoss gegen die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung dieser Inhalte vorzuwerfen.
Beide Parteien haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Umfang der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Klageanträge zugelassen. Herr Peterson verfolgt mit seiner Revision diese Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Beklagten möchten mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage durchsetzen. Der BGH hat das Verfahren jedoch ausgesetzt, weil der Erfolg der Revision des Klägers u.a. davon abhänge, ob das Verhalten des Betreibers einer Internetvideoplattform wie die der Beklagten nach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie darstellt. In seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte der BGH vom EuGH wissen, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie vornimmt, «wenn
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–er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt,
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–der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
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–der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,
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–der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
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–der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,
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–der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt?».
Im Fall «Elsevier/Cyando» (Rs. C-683/18) ist der internationale Fachverlag Elsevier, der Inhaber der ausschliesslichen Nutzungsrechte von den im Ausgangsverfahren genannten Werken ist, Klägerin. Beklagte ist das Schweizer IT-Unternehmen Cyando, Betreiberin der Sharehosting-Plattform «Uploaded». Diese Plattform bietet jedem Internetnutzer kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts an. Hierfür muss von dem Nutzer ein Konto eingerichtet und eine elektronische Adresse angegeben werden. Lädt ein Nutzer eine Datei auf der Plattform hoch, wird diese automatisch und ohne vorherige Kontrolle durch Cyando online gestellt. Der Nutzer, der die Datei hochgeladen hat, erhält von Cyando für jede hochgeladene Datei automatisch einen «Download-Link». Hiermit kann direkt auf die jeweilige Datei zugegriffen werden. Dieser «Download-Link» kann von den Nutzern im Internet geteilt werden, etwa in Blogs, Foren oder «Linksammlungen». Ein Inhaltsverzeichnis oder eine Suchfunktion finden sich auf der Plattform nicht. Dateien können von der Plattform grundsätzlich kostenlos heruntergeladen werden, wobei die Menge und die Datengeschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und Nutzer mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt sind. Nutzern mit einem kostenpflichtigen Abonnement steht ein «Download-Kontingent» von 30 GB pro Tag zur Verfügung; die «Download-Geschwindigkeit» ist nicht beschränkt. Wenn Nutzer Dateien hochgeladen haben, bekommen sie von Cyando eine Vergütung, die sich nach der Anzahl der Downloads dieser Dateien richtet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cyando verbieten den Nutzern zwar, über die Plattform eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, der BGH als vorlegendes Gericht führt allerdings aus, dass die Plattform sowohl für legale Anwendungen als auch für solche, die Urheberrechte verletzen, genutzt wird. So hatte der Fachverlag Elsevier durch Recherchen in der Zeit vom 11. bis zum 19. Dezember 2013 herausgefunden, und dies Cyando mit zwei Schreiben am 10. und 17. Januar 2014 auch angezeigt, dass drei Werke, an denen der Verlag das ausschliessliche Nutzungsrecht innehat, über verschiedene «Linksammlungen» auf der Plattform «Uploaded» abgerufen werden können.
Elsevier erhob beim Landgericht München I Klagen gegen Cyando. Die Klägerin nahm Cyando auf Unterlassung in | Anspruch, und zwar als Täterin der Urheberrechtsverletzungen an den drei Werken, an denen Elsevier die ausschliesslichen Nutzungsrechte innehat, und die sie Cyando mit zwei Schreiben im Januar 2014 genannt hatte, hilfsweise als Teilnehmerin an diesen Verletzungshandlungen und weiter hilfsweise als «Störerin». Zudem beantragte die Klägerin, Cyando zur Erteilung bestimmter Auskünfte zu verurteilen und verlangte von Cyando Schadenersatz aufgrund der in Rede stehenden Rechtsverletzungen. Das Landgericht München I verurteilte Cyando daraufhin als Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen an den drei Werken auf Unterlassung.
Gegen diese Entscheidung gingen sowohl Elsevier als auch Cyando beim Oberlandesgericht München in Berufung. Das Oberlandesgericht München verurteilte Cyando als «Störerin» bezüglich der Urheberrechtsverletzungen an den drei Werken zur Unterlassung und wies die Klage im Übrigen ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München könne Elsevier Cyando nicht als Täterin der fraglichen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen, weil Cyando die in Frage stehenden Werke weder selbst i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht noch sich die von ihren Nutzern über ihre Plattform öffentlich zugänglich gemachten Inhalte zu eigen gemacht habe. Der Beitrag von Cyando an der Urheberrechtsverletzung beschränke sich vielmehr auf die Bereitstellung von technischen Mitteln, die eine öffentliche Zugänglichmachung der betreffenden Werke ermöglicht. Ferner sei Cyando auch nicht als Teilnehmerin an den von den Nutzern der von ihr betriebenen Plattform begangenen Rechtsverletzungen anzusehen, weil Cyando keine Kenntnis i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TMG von den rechtswidrigen Handlungen gehabt habe. Cyando hafte jedoch als «Störerin» nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 und 19a UrhG auf Unterlassung und ist damit verpflichtet, die Urheberrechtsverletzungen an den drei in den Schreiben aus Januar 2014 genannten Werken zu unterbinden. Als «Störerin» sei Cyando nicht schadenersatzpflichtig.
Mit der Revision beim BGH, deren Zurückweisung Cyando beantragt, verfolgt Elsevier ihre Anträge weiter. Der BGH führt aus, dass der Erfolg der Revision davon abhänge, ob das im Streitfall dargestellte Verhalten von Cyando als Plattformbetreiber eine Handlung der Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie darstelle. Es sei möglich, dass Cyando eine «zentrale Rolle» i.S.d. EuGH-Rechtsprechung einnehme. Dies sei erforderlich, um das Verhalten von Cyando als «Handlung der Wiedergabe» einstufen zu können. Da sich diese und andere Fragen unter Berücksichtigung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht zweifelsfrei beantworten liessen, setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor. Betreffend das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie möchte der BGH vom EuGH wissen, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, über den Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe vornimmt, «wenn:
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–der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
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–der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
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–er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
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–der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
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–der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Linksammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
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–er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
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–durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden?».
Ferner fragt der BGH, ob sich die Einschätzung des EuGH ändern würde, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90% bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.
In den vom EuGH zu beurteilenden Fällen lädt nicht der Plattformbetreiber selbst die das Urheberrecht verletzenden Inhalte auf die Plattform hoch. Vielmehr nehmen die Nutzer der Plattformen eine «Handlung der Wiedergabe» vor, wenn sie ohne Zustimmung des Rechteinhabers anderen In | ternetnutzern über diese Plattformen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die diese Internetnutzer ansonsten nicht hätten abrufen können. Eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie durch die Nutzer der Plattform oder den Plattformbetreiber liegt aber nur dann vor, wenn die Nutzer die hochgeladenen Inhalte der «Öffentlichkeit» i.S.d. bisherigen EuGH-Rechtsprechung zugänglich machen, was durch das Teilen der Inhalte oder durch die Download-Links erfolgen kann. Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Plattformbetreiber selbst eine «Handlung der Wiedergabe» vornimmt, stellt der EuGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum einen auf die «zentrale Rolle» des Betreibers der Plattform und zum anderen auf die Vorsätzlichkeit dessen Handelns ab. Dies sind Kriterien, die der EuGH neben den beiden kumulativen Tatbestandsmerkmalen der «Handlung der Wiedergabe» eines Werkes und der «Öffentlichkeit der Wiedergabe» als weitere unselbständig und miteinander verflochtene Kriterien bei der Bewertung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, heranzieht. Bezogen auf die von den Plattformnutzern bewirkte Zugänglichmachung potenziell urheberrechtsverletzender Inhalte hat der Plattformbetreiber deshalb eine zentrale Rolle inne, weil es ohne das Bereitstellen und Verwalten derartiger Plattformen unmöglich oder zumindest deutlich komplizierter wäre, die Inhalte im Internet zu teilen. Das Tätigwerden des Plattformbetreibers kann bei Abstellen auf die Vorsätzlichkeit insbesondere dann eine «Handlung der Wiedergabe» darstellen, wenn das Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des Handelns und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, erfolgt. Um dies zu beurteilen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Situation kennzeichnend sind und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Vorsätzlichkeit des Handelns erlauben. Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist nach Auffassung des EuGH «nicht ganz unerheblich». Wenn Plattformbetreiber Erwerbszwecke verfolgen, lässt dies aber nicht grundsätzlich Rückschlüsse auf den Vorsatz des Handelns des Plattformbetreibers zu. Der EuGH grenzt hierbei unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rs. «GS Media/Sanoma» die Situation der Plattformbetreiber von der einer Person ab, die mit Gewinnerzielungsabsicht einen Hyperlink auf ein unbefugt im Internet veröffentlichtes Werk setzt. Eine Person, die einen Hyperlink setzt, tue dies in eigener Initiative und habe zum Zeitpunkt der Linksetzung Kenntnis vom verlinkten Inhalt. Diese Situation sei anders einzustufen als die eines Plattformbetreibers, der keine konkrete Kenntnis von den geschützten Inhalten hat, die durch seine Nutzer auf die Plattform hochgeladen werden. Die Relevanz des Merkmals «Tätigwerden zu Erwerbszwecken» wird hier als nur nachrangig eingestuft, bleibt in der Gesamtschau der EuGH-Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe aber m.E. weiterhin unklar.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass durch den Betreiber einer Video-Sharing– oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe dieser Werke erfolgt. Eine andere Einschätzung ergibt sich dann, wenn der Plattformbetreiber über die blosse Bereitstellung der Plattform hinaus einen Beitrag dazu leistet, dass der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu derartigen Werken verschafft wird. Dies ist dann gegeben, wenn:
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–der Plattformbetreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und den rechtsverletzenden Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu dem Inhalt sperrt, oder
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–der Plattformbetreiber nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass über seine Plattform durch deren Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, oder
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–der Plattformbetreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, er auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, z.B. indem sein Geschäftsmodell die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
Bezogen auf die in Rede stehenden Plattformen führt der EuGH aus, dass YouTube Werbeeinnahmen mit der Plattform generiere, es den Nutzern der Plattform ermögliche, Inhalte auf der Plattform hochzuladen und die Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen teilhaben können. Das Geschäftsmodell von YouTube beruhe aber weder auf der Präsenz rechtsverletzender Inhalte noch ziele es darauf ab, Nutzer zum Hochladen derartiger Inhalte zu animie | ren. Cyando bietet zwar keine Hilfsmittel an, die das unerlaubte Teilen von geschützten Inhalten auf der Plattform erleichtern und auch keine Hilfsmittel, durch die Internetnutzer in Kenntnis bringen können, welche Inhalte auf der Plattform gespeichert sind oder mit denen sie Zugang zu den Inhalten erlangen können. Allerdings werden zwei Aspekte hinsichtlich der Vorsätzlichkeit des Plattformbetreibers bei Cyando durch den EuGH anders eingeschätzt als bei YouTube mit der Folge, dass der Plattformbetreiber dann selbst bezüglich der rechtsverletzenden Inhalte eine «Handlung der Wiedergabe» vornimmt. Zum einen könne dann ein vorsätzliches Tätigwerden von Cyando vorliegen, wenn sich herausstellt, dass die hauptsächliche Nutzung der Plattform in der unrechtmässigen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte besteht. Zum anderen könne es für die Vorsätzlichkeit von Cyando sprechen, wenn das Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer der Plattform zum Teilen derartiger Inhalte verleitet werden sollen. Die Prüfung, ob das Geschäftsmodell von Cyando tatsächlich so einzuschätzen ist, überlässt der EuGH dem vorlegenden BGH.
Betreffend das Recht der öffentlichen Wiedergabe hat das EuGH-Urteil insbesondere für das Tatbestandsmerkmal «Handlung der Wiedergabe» und für Fragen der Haftung für die Wiedergabehandlung Bedeutung. Das Gericht musste entscheiden, wann ein Plattformbetreiber eine «zentrale Rolle» einnimmt und damit selbst eine «Handlung der Wiedergabe» vornimmt, auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis potentiell urheberrechtsverletzender Inhalte auf der von ihm betriebenen Plattform. Auf das Merkmal der «zentralen Rolle» ist der EuGH bereits in seiner früheren Rechtsprechung eingegangen, so zum Beispiel in der Rs. «The Pirate Bay», in der der EuGH sich ebenfalls mit der Haftung von Plattformbetreibern auseinandergesetzt hat. Hier nahm das Gericht bei Hostprovidern, die nur ein Plattformangebot ohne eine eigene Speicherung von Daten anbieten – in diesem Fall dem Tauschbörsenportal «The Pirate Bay» – an, dass unter der Voraussetzung der Vorsätzlichkeit eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch die Plattform selbst vorliegt. Anders als noch in der Rs. «GS Media/Sanoma» stellte der EuGH in dieser Entscheidung nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit konkreter Inhalte ab, sondern hielt es für ausreichend, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und angesichts des Umfangs rechtswidriger Nutzungen mit diesen rechnen mussten. Als wesentliche Elemente dieser Rechtsprechung wurden die «zentrale Rolle des Nutzers» und dessen Tätigwerden «in voller Kenntnis» der Folgen seines Verhaltens, also vorsätzlich, um Dritten Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, angesehen, mit der Folge, dass bei Vorliegen dieser Kriterien eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. Auf diese Elemente stellt der EuGH auch in der aktuellen Entscheidung weiterhin ab und spezifiziert sie. So nimmt ein Plattformbetreiber bei Zugänglichmachung potenziell urheberrechtsverletzender Inhalte deshalb eine «zentrale Rolle» ein, weil es ohne das Bereitstellen und Verwalten derartiger Plattformen für Dritte unmöglich oder zumindest deutlich komplizierter wäre, diese Inhalte im Internet zu teilen. Diese Begründung erinnert an frühere EuGH-Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe, in der auf die zentrale Rolle des Nutzers abgestellt wurde. Auch in diesen früheren Urteilen wird die «zentrale Rolle des Nutzers» darin gesehen, dass Dritte ohne die Handlung des Nutzers keinen Zugang zu dem geschützten Werk gehabt hätten. Betreffend einen multimedialen Medienabspieler in der Rs. «Stichting Brein/Wullems» hätten ohne das Tätigwerden des Nutzers «die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen» können, bei dem Bereitstellen von Fernsehgeräten in einem Reha-Zentrum in der Rs. «Reha Training/GEMA» könnten Personen, die ein neues Publikum darstellen, «ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werkes kommen». Auf die frühere Rechtsprechung nimmt auch der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinem Schlussantrag betreffend die Rs. «Peterson/YouTube», «Elsevier/Cyando» Bezug. Er kommt jedoch – entgegen der späteren Einschätzung des EuGH – zu dem Schluss, dass es nur eine einzige Wiedergabe geben könne, und zwar die von den betreffenden Nutzern beschlossene. Hierüber geht das Urteil des EuGH deutlich hinaus, denn das Gericht nimmt auch eine öffentliche Wiedergabe des Plattformbetreibers an und zwar dann, wenn er über das blosse Bereitstellen der Plattform hinaus einen Beitrag dazu leistet, dass der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu derartigen Werken verschafft wird. Für Plattformbetreiber wird das Merkmal der «zentralen Rolle» durch dieses Urteil konkretisiert, und das Gericht führt bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage drei konkrete Konstellatio | nen an, bei denen Plattformbetreiber eine öffentliche Wiedergabe vornehmen. Nach Holznagel erfolge hierdurch eine Unterscheidung in «gute und schlechte Plattformen». Das Merkmal der «zentralen Rolle» ist jedoch nicht das einzige Kriterium, das bei der vom EuGH vorgesehenen massgeblichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist dieses Kriterium in seinem Zusammenwirken mit anderen Kriterien, insbesondere dem der Vorsätzlichkeit des Handelns eines solchen Betreibers, anzuwenden.
Auch beim Kriterium der Vorsätzlichkeit des Handelns kommt der EuGH zu einem anderen Ergebnis als der Generalanwalt. Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass das Unionsrecht keinen Raum für subjektive Tatbestandsmerkmale wie «wissentliches» Handeln lasse. Vielmehr sei es eine Frage der Sekundärhaftung, die unter die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten falle, wenn jemand wissentlich die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der «öffentlichen Wiedergabe» durch Dritte ermöglicht. Es sei daher Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die Sekundärhaftung europarechtlich zu regeln. Hier spiegelt sich m.E. die Kritik wider, dass der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe als «Ersatzgesetzgeber» fungiere. Der jüngeren Rechtsprechung des EuGH wird für die öffentliche Wiedergabe gemäss Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie ein europäisches Haftungsmodell im Bereich Täterschaft und Teilnahme entnommen. Denn in den Entscheidungen «GS Media/Sanoma», «Stichting Brein/Wullems» und «The Pirate Bay» wird die öffentliche Wiedergabe nach h.M. vom Gericht nicht nur verwertungs-, sondern auch haftungsrechtlich interpretiert. Diese Tendenz, das Recht der öffentlichen Wiedergabe zunehmend haftungsrechtlich zu interpretieren, führt der EuGH auch mit diesem Urteil fort.
Das Urteil wird betreffend das Recht der öffentlichen Wiedergabe positiv aufgenommen. Holznagel spricht gar von einem «Meilenstein», weil der EuGH eine neue «Formel» für eine recht strenge europäische immaterialgüterrechtliche Sekundärhaftung entwickelt habe.Spindler begrüsst, dass der EuGH die Haftungsprivilegien für Plattformbetreiber konkretisiert, Indizien nennt, wann ein vorsätzliches Handeln vorliegt und somit die subjektive Komponente des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie konkretisiert.
Bereits 2019 ist die «Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt» (DSM-Richtlinie) in Kraft getreten. In Art. 17 DSM-Richtlinie ist ein Haftungssystem für Plattformbetreiber vorgesehen, wodurch die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern wie denen im vorgestellten Urteil neu geregelt wird. Zu beachten ist daher, dass die dargestellte EuGH-Rechtsprechung zum einen für alle Rechtsverletzungen relevant ist, die noch unter der alten Rechtslage festgestellt wurden. Zum anderen ist sie zukünftig für die Plattformen einschlägig, die nicht unter die Definition des «Diensteanbieters» i.S.v. Art. 2 Nr. 6 DSM-Richtlinie fallen. Die Entscheidung könnte auch dann für die derzeit unter Art. 17 DSM-Richtlinie fallenden Diensteanbieter wieder relevant sein, wenn die Klage Polens beim EuGH vom 24. Mai 2019, in der beantragt wurde, Art. 17 DSM-RL teilweise, hilfsweise insgesamt, für nichtig zu erklären, Erfolg haben sollte. Der Generalanwalt schlägt in seinem Schlussantrag allerdings vor, die Klage Polens abzuweisen.
Gerade weil es die Anforderungen an die Haftungsprivilegien von Plattformbetreibern konkretisiert, wird das Urteil trotz des nun existierenden Art. 17 DSM-Richtlinie als bedeutsam angesehen. Zudem komme dem Urteil wegen des beschränkten Anwendungsbereichs von Art. 17 DSM-Richtlinie auch zukünftig eine erhebliche Bedeutung zu. Das Urteil ist ein weiterer Baustein in der recht kasuistischen Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe. So ergeben sich neue Konkretisierungen des Merkmals der «zentralen Rolle» für die Einstufung als «Handlung der Wiedergabe». Es zeigt sich zudem ein Fortsetzen der haftungsrechtlichen Interpretation des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch den EuGH. Für das Merkmal des «Tätigwerden zu Erwerbszwecken» sind m.E. weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Bedeutung des Merkmals wünschenswert.