12 | 2021
Bibliographie
Besprechung | Compte rendu
| Corina Bötschi

Bestimmung der Art und des Umfangs der Rechtseinräumung im Urheberrechtsvertrag

Ein Beitrag zur Methode der Vertragsauslegung

Zürcher Studien zum Privatrecht Nr. 306

Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2021, XLIV+253 Seiten, CHF 79.00, ISBN 978-3-7255-8274-7

Besprochen von Martina Braun, RA, Dr. iur., Zürich,

und Damian Schai, RA, Dr. iur., Basel.

Die Dissertation widmet sich einer Thematik, die in der Praxis regelmässig grosse Probleme bereitet, nämlich der Frage, wie sich Art und Umfang der Rechtseinräumung im Urheberrechtsvertrag bestimmen lassen können. Bötschi präzisiert die Fragestellung dahingehend, dass analysiert werden soll, nach welcher Methode der Sinn von Willensäusserungen der Vertragsparteien zu bestimmen ist. Mittels Analyse der verschiedenen Auslegungsmittel und Auslegungsregeln sollen generell-abstrakte Leitlinien für die Auslegung von Urheberrechtsverträgen abgeleitet werden.

Die an der Schnittstelle zwischen Urheber- und Vertragsrecht angesiedelte Arbeit ist in vier Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die urheberrechtlichen Grundlagen erarbeitet und Begrifflichkeiten geklärt. Einerseits unterscheidet Bötschi nach der Art der Rechtseinräumung, die entweder im Rahmen einer Übertragung oder als Einräumung von Nutzungsbefugnissen erfolgen kann. Andererseits analysiert sie den möglichen Umfang der Rechtseinräumung in inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht. In Bezug auf die Teilbarkeit des Urheberrechts beleuchtet Bötschi den Meinungsstand in der schweizerischen und der deutschen Lehre. Gestützt auf diese Analyse resultiert als erstes Zwischenergebnis, dass es die Privatautonomie den Vertragsparteien grundsätzlich gestattet, absolut wirkende Teilrechte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 URG auszuscheiden. Eine Beschränkung ergebe sich jedoch durch die Unmöglichkeit, das Urheberrecht in absolut wirkende Teilrechte zu spalten, die in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht begrenzt sind. Ausgehend vom Urheberrechtsvertrag als Grundlage der Rechtseinräumung werden schliesslich die Begriffe und Methoden der Vertragsauslegung und Vertragsergänzung nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen näher beleuchtet.

Der zweite Teil der Dissertation befasst sich mit den urheberrechtsspezifischen Auslegungsgrundsätzen. In einem ersten Schritt geht Bötschi auf die Zweckübertragungstheorie als Sammelbegriff diverser Grundsätze ein und legt die zwei in Lehre und Rechtsprechung diskutierten Stossrichtungen dar: Einerseits werde die Zweckübertragungstheorie als Gebot der restriktiven Auslegung von Urheberrechtsverträgen und andererseits als Grundsatz der Auslegung nach dem Vertragszweck verstanden – wobei sich die Meinungen in der Lehre wiederum unterscheiden.

Nach Auslegung von Art. 16 Abs. 2 URG kommt Bötschi zum Schluss, aus dieser Norm könne nicht abgeleitet werden, dass Urheberrechtsverträge im Zweifelsfall stets restriktiv auszulegen seien. Sodann prüft Bötschi, ob sich die restriktive Auslegung von Urheberrechtsverträgen aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergebe. Dies lehnt sie mit Verweis auf die nicht eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre ab. Mit u.E. überzeugenden Argumenten gelangt die Autorin zum Ergebnis, dass sich aus Art. 16 Abs. 2 URG kein Auslegungsgrundsatz ableiten lasse, wonach Urheberrechtsverträge im Zweifelsfall restriktiv auszulegen seien.

Anschliessend prüft Bötschi, ob der zweite, gemeinhin aus der Zweckübertragungstheorie abgeleitete Auslegungsgrundsatz seine Berechtigung hat, wonach ein Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen hat, als der Vertragszweck es erfordert. In einem ersten Zwischenfazit zieht sie die Schlussfolgerung, der Vertragszweck lege Art und Umfang der Rechtseinräumung nicht normativ fest. Dies begründet sie namentlich damit, dass das Schweizer Urheberrechtsgesetz im Gegensatz zum deutschen nicht auf den Vertragszweck verweise und es auch keinen entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe. Dem Vertragszweck als Auslegungsmittel komme bei Urheberrechtsverträgen kein Vorrang zu. Vielmehr seien für die Auslegung die allgemeinen Auslegungsmittel und -regeln zur Bestimmung des Vertragsinhalts heranzuziehen. Bötschi hält gleichwohl wiederholt fest, der Vertragszweck stelle zwar kein vorrangiges, aber dennoch ein zentrales Auslegungsmittel dar. In der Praxis dürfte dieser Unterscheidung wohl oftmals eine geringere Relevanz zukommen. Es wird in der Regel kaum danach differenziert werden, ob der Vertragszweck als vorrangiges oder «nur» zentrales Auslegungsmittel herangezogen wird. Für ein methodisch sauberes Vorgehen bei der Vertragsauslegung ist diese Differenzierung dennoch zu begrüssen, nicht zuletzt, um Resultaten vorzubeugen, die statt dem (hypothetischen) Parteiwillen einem die Privatautonomie einschränkenden Schematismus folgen.

Der dritte – weitaus umfangreichste – Teil befasst sich mit dem Kernthema der Dissertation, nämlich den Methoden der | Auslegung von Urheberrechtsverträgen und wie diese konkret anzuwenden sind. Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Konsens- und Auslegungsstreit unterscheidet sich das methodische Vorgehen grundsätzlich danach, ob ein Konsens zu ermitteln oder ein zustande gekommener Vertrag auszulegen ist. Es wird dargelegt, dass faktisch dieselben Denkoperationen vorgenommen werden bzw. diese ineinander übergreifen. Im Übrigen wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Eigenheiten des Urheberrechtes, namentlich dessen Teilbarkeit in Teilrechte bzw. Nutzungsbefugnisse, die Unterscheidung zwischen Nutzungsarten einerseits und Teilrechten bzw. Nutzungsbefugnissen andererseits, die weitere Unterscheidung zwischen Werkexemplar und Werk sowie die Doppelnatur des Urheberrechts (vermögens- und urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse) grosses Potential für Auslegungsstreitigkeiten bergen. Ebenfalls beizupflichten ist Bötschi, dass gerade Laien sich oft nicht bewusst sind, wie Urheberrechtsverträge präzise zu formulieren sind.

Es folgt ein für die Praxis relevanter Hinweis auf die Beweislastverteilung: Gemäss den üblichen Regeln der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB obliegt derjenigen Prozesspartei, die eine Verletzung ihrer Ausschliesslichkeitsrechte geltend macht, der Beweis, Inhaberin dieses Rechts zu sein (sei es als Urheberin oder derivative Erwerberin). Ebenso hat diejenige Prozesspartei, die eine bestimmte Art der Rechtseinräumung geltend macht, die Übertragung der betreffenden Teilrechte oder die Einräumung von Nutzungsbefugnissen zu beweisen.

Das Herzstück der Dissertation ist schliesslich der Analyse der Auslegungsmittel gewidmet, verstanden als die bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen, sowie der Auslegungsregeln, d.h. den bei der Auslegung von Willensäusserungen zu beachtenden Grundsätzen. Die Auslegungsmittel und -regeln seien untrennbar miteinander verknüpft: Erstere seien mittels Letzteren in einen Gesamtkontext zu bringen, wobei aber die Übergänge in der Praxis fliessend seien.

Die verschiedenen Auslegungsmittel, namentlich Sinngehalt des Wortlauts als vorrangiges und Vertragszweck als zentrales ergänzendes Auslegungsmittel, werden anhand von ausgewählten schweizerischen und deutschen Gerichtsurteilen detailliert analysiert. In Bezug auf den Sinngehalt des Wortlauts als Ausgangsmittel kommt die Dissertation zum Ergebnis, zwischen rechtskundigen und rechtsunkundigen Vertragsparteien sei zu differenzieren. Mit Blick auf die Ermittlung des Vertragszwecks beleuchtet Bötschi dessen Erkenntnisquellen, d.h. die Interessen der Vertragsparteien sowie den Vertragsinhalt in Form der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Gestützt auf die Prüfung diverser Gerichtsurteile kommt sie zum Schluss, dass in einem ersten Schritt der Verwendungszweck des Werkes Ausganspunkt für die Ermittlung des Vertragszwecks bilde und in einem zweiten Schritt die Interessen des Urhebers bzw. derivativ Berechtigten auf eine angemessene Vergütung zu berücksichtigen seien. Bei gemischten Verträgen, wie beispielswiese einem Arbeitsvertrag, sei zusätzlich zum Zweck des Urheberrechtsvertrags, verstanden als Teilzweck, der Gesamtzweck des gemischten Vertrags miteinzubeziehen.

In der Folge werden die Auslegungsregeln näher beleuchtet. Nach Klärung von Begrifflichkeiten erfolgt eine vertiefte Analyse des Grundsatzes der Auslegung nach Treu und Glauben als zentrale Auslegungsregel, aus der wiederum der Grundsatz der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip abgeleitet wird. In diesem Kontext werden, anhand einer Vielzahl von Urteilen und Beispielen, Indizien erarbeitet, die im Rahmen der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben sowie gemäss Vertrauensprinzip als Hinweis auf Art und Umfang der Rechtseinräumung dienen können. Als hierfür in besonderem Mass tauglich nennt die Autorin die Indizien «Vertragstyp», «Werk,», «Vergütung» und «Tätigkeitsbereich des Vertragspartners des Urhebers», die sie jeweils genau erörtert. Weiter forscht sie nach Indizien, mit denen nach Treu und Glauben darauf geschlossen werden könne, ob ein eingeräumtes Teilrecht nach dem Willen der Vertragsparteien eine neue Nutzungsart umfasst. Ein dagegensprechendes Indiz sei namentlich gegeben, wenn mit der betreffenden Nutzungsart ein anderer oder grösserer Konsumentenkreis angesprochen und ein neuer Markt erschlossen wird. Zusammenfassend wird festgehalten, bei den herausgeschälten Indizien handle es sich nicht um allgemein gültige Regeln, die in jedem Fall gleich anzuwenden seien. Der Auslegende müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls stets eine Gewichtung der einzelnen Indizien vornehmen.

Im vierten und letzten Teil werden kurz die Methoden der Vertragsergänzung beleuchtet. Einleitend wird festgehalten, dass es theoretisch keine ergänzende Vertragsauslegung gibt. Die Autorin räumt ein, zumindest im Fall eines in Bezug auf Art oder Umfang der Rechtseinräumung lückenhaften Urheberrechtsvertrags sei es schwierig, die objektivierte Auslegung des Urheberrechtsvertrags von der Vertragsergänzung zu unterscheiden. Es folgt eine Darlegung der Mittel der Vertragsergänzung. Richtigerweise wird festgehalten, dass mangels eines umfassenden Urhebervertragsrechts einzig in Bezug auf den Verlagsvertrag auf dispositive Gesetzesbestimmungen zurückgegriffen werden kann. Zwar könnten auch Gewohnheitsrecht und Verkehrsübung zur Vertragsergänzung hinzugezogen werden. In der Regel stelle aber der hypothetische Parteiwille das wichtigste Mittel für die Vertragsergänzung von Urheberrechtsverträgen dar. Abschliessend wird der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen in Bezug auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten auf eine Vertragslücke zu schliessen ist, wobei dies in der Regel nur bei neuen Nutzungsarten möglich sei, die eine bisherige Nutzungsart substituieren.

Die durchwegs gelungene Dissertation setzt sich eingehend mit der aufgeworfenen Fragestellung auseinander und geht, nebst einer fundierten wissenschaftlichen Abhandlung, auch konkreten Beispielen nach. Besonders hervorzuheben ist die interessante Analyse einer Vielzahl von Urteilen, womit der Leser mittels anschaulicher Beispiele einen Überblick über zahlreiche sich in der Praxis stellende | Auslegungsprobleme erhält. Für den Praktiker hilfreich wäre darüber hinaus eine Auflistung der im Rahmen dieser Arbeit erarbeiteten Leitlinien zur Vertragsauslegung. Eine solche würde nach unserem Dafürhalten im Rahmen einer kürzeren Folgepublikation auf grossen Anklang stossen.