02 | 2015
Bibliographie

Bernard Volken | Peter Heinrich

DesG | HMA Kommentar

|Besprechung | Compte rendu

Peter Heinrich

Schweizerisches Designgesetz, Haager Musterschutzabkommen und weitere Erlasse

Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2014, 2. Aufl., 830 Seiten, CHF 248.–, ISBN 978-3-28000-7315-5

Das Designrecht verliert glücklicherweise sein stiefmütterliches Dasein und bekommt zunehmend die Stellung, die ihm gebührt. Daher entspricht die zweite Auflage dieses Kommentars einem echten Bedürfnis. Währenddem die Erstauflage im Jahr 2002 zwangsläufig ohne Rechtsprechung und Lehre auskommen musste, setzt sich der Autor nun intensiv mit der in der Zwischenzeit ergangenen Jurisprudenz und Doktrin auseinander.

In der Einleitung zählt der Autor die Unterschiede des Schweizer Designrechts zum europäischen Recht auf und kommt zum Schluss, dass diese nicht sehr bedeutend sind. Danach folgen diverse illustrative Beispiele von nationalen und internationalen Designregistrierungen mit hilfreichen Abbildungen. Dann geht Heinrich auf Unterschiede und Überschneidungen der verschiedenen Immaterialgüterrechte inklusive Lauterkeits- und Kartellrecht ein und setzt sich unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rechtsprechung mit Abgrenzungstheorien auseinander, insbesondere zur Abgrenzung Urheber-, Marken- (Formmarke) und Designrecht. Diese Ausführungen sind nicht nur aus dogmatischer Sicht spannend, sondern bieten auch dem Praktiker eine willkommene Hilfestellung.

Die Kommentierung der einzelnen Artikel ist gewohnt konzis. Sie enthält wertvolle Definitionen sowie mittels Abbildungen veranschaulichte praktische Beispiele, die jeweils mit Schweizer und internationaler Rechtsprechung vervollständigt sind. In Artikel 1 erläutert der Autor die unterschiedlichen Funktionen eines Designs (technisch, ästhetisch sowie Herkunft) und äussert sich unter anderem zur selbständigen Designschutzfähigkeit von Teilen von Erzeugnissen. Weiter wird die Schutzfähigkeit von Verpackungen und die Nichtschutzfähigkeit von Computerprogrammen erläutert. Im Zusammenhang mit der Eigenart (Art. 2) äussert sich der Autor zum Gesamteindruck, zur Bedeutung des Grades der Gestaltungsfreiheit, zum für den Gesamteindruck relevanten Verkehrskreis sowie zur Bedeutung der hinterlegten Ansichten des Erzeugnisses. Betreffend die Ausschlussgründe (Art. 4) macht der Autor einen interessanten Exkurs zur Verschmelzung des Designschutzes mit dem Patentschutz, um dann die Bedeutung ausschliesslich technischer Bedingtheit zu behandeln. Er scheut sich dabei nicht, klar seine eigene Meinung darzulegen. So plädiert er (richtigerweise) für einen Ausschluss von Designschutz bei fehlender oder geringer Freiheit der Formgestaltung. Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 7) werden wertvolle Ausführungen zum Arbeitnehmer- und Auftragsdesign sowie zum Design aufgrund von Werkverträgen gemacht. Hinsichtlich des Schutzbereiches (Art. 8) folgen nützliche Ausführungen zum «Gesamteindruck im kurzfristigen Erinnerungsbild» und zur Gegenmeinung (Gesamteindruck bei gleichzeitiger Betrachtung), gefolgt von einer vergleichenden Wertung. Zur Schlussfolgerung, dass das Designrecht kein Spezialitätenprinzip kennt, führt der Autor zu Recht aus, dass es im Gegensatz zum Markenrecht kein «berühmtes Design» gibt. Im Zusammenhang mit den Wirkungen des Designs (Art. 9) folgen Ausführungen zur Problematik der Erschöpfung und des Parallelimports.

Danach folgen für den Praktiker äusserst wertvolle Hilfsmittel, wie eine englische Übersetzung des Gesetzes, abgerundet von einer Kommentierung des Haager Abkommens (HMA). Nach der Designschutzverordnung folgen zur Vervollständigung Auszüge aus Bundesgesetzen (OR, VwVG, URG und UWG) sowie internationalen Erlassen (AO-HAM, Locarno-Übereinkommen, PVÜ, RBÜ, WUA, TRIPS, Richtlinie 98/71/EG zum Designrecht, Verordnung EG Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sowie der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO).

Im letzten Teil stellt Heinrich folgende Hilfsmittel zur Behandlung designrechtlicher Fälle zur Verfügung: Leitfaden für die Anmeldung von Designs, kommentiertes Formular für schweizerische Designanmeldung mit konkreten Anweisungen des Autors, welche wiederum durch «richtige» und «falschen» Beispiele veranschaulicht werden, gefolgt vom Formular für internationale Muster- oder Modellanmeldungen sowie einer Liste der Mitgliedstaaten des HMA. Aussergewöhnlich ist auch der abschliessende Teil, der einen Leitfaden zur Behandlung designrechtlicher Streitfällte und ein Prüfschema für vorsorgliche Massnahmen enthält. Abschliessend folgt eine Verweisungstabelle DesG/HMA/europäisches Recht.

Dieses Werk bietet dem Wissenschaftler und Praktiker einen fundierten und kompakten Überblick über das |Designrecht in all seinen Aspekten: Die Kombination von Dogmatik, Gesetzessammlung, Rechtsprechung sowie wertvollen praktischen Tipps ist beeindruckend und einmalig. Der Umstand, dass all diese Aspekte sowohl aus schweizerischer wie auch internationaler Sicht beleuchtet werden, macht die Vollständigkeit dieses unverzichtbaren Werkes aus.

Bernard Volken, Rechtsanwalt, Bern