6|2019
Bibliographie
Lionel Schüpbach
Das Schutzlandprinzip im Urheberkollisionsrecht

Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2018, XII + 224 Seiten, CHF 58
ISBN 978-3-7190-4095-6

Gegenrecht, Grenznorm, Schutzlandprinzip, Inländergleichbehandlung, Mindestrechte, Gegenrechtsvorbehalt, Fremdenrecht, Territorialitätsprinzip, lex fori. Wer sich für das nuancen- und facettenreiche Verhältnis und das Zusammenspiel dieser kollisionsrechtlichen Begriffe und Institute im internationalen Urheberrecht interessiert, dem sei geraten, zur Dissertation von Lionel Schüpbach zu greifen. Bekömmlich in Sprache und Umfang, ist die Monografie kein Buch für den Kaffeetisch – dazu ist die Materie zu abstrakt. Die Lektüre lohnt sich aber für jeden, der sich für den internationalen Urheberrechtsschutz aus Schweizer Perspektive interessiert oder sein Interesse daran wecken möchte.

Die auch formal sehr sorgfältig verfasste Basler Dissertation ist in sechs Kapitel gegliedert: Zunächst wird ein Abriss über die Grundlagen des territorial beschränkten Urheberrechtsschutzes gegeben (Kapitel 1). Es folgt eine Darstellung des Schutzlandprinzips nach Art. 110 Abs. 1 IPRG, mit welchem das Territorialitätsprinzip im schweizerischen Recht umgesetzt ist (Kapitel 2). In Kapitel 3 werden die Anknüpfung und der Verweis gemäss Schutzlandprinzip erörtert: Massgeblich ist nach Art. 110 Abs. 1 IPRG das Beanspruchen von Schutz, d.h. dass derjenige, der einem Urheberrecht zur Durchsetzung verhelfen will, das Recht bezeichnen muss, auf dessen Grundlage er seinen Anspruch erhebt. Kapitel 4 befasst sich mit Teilfragen des Urheberrechts gemäss Schutzland (Entstehen, Erlöschen, Rechtsschutz, Übertragung). Vertieft wird in Kapitel 5 der wichtige Fall der Sonderanknüpfung der Erstinhaberschaft in Bezug zum Schöpferprinzip und zur works made for hire-Doktrin. Für die Bestimmung der Erstinhaberschaft postuliert der Autor überzeugend das Schutzlandprinzip, obwohl auch objektive Anknüpfungspunkte vielfach nicht abwegig wären (vgl. dazu auch Wolfgang Larese, Die Stellung des Arbeitgebers angestellter Urheber in der Berner Übereinkunft und in der Schweiz, in: Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht, Die Berner Übereinkunft und die Schweiz, Bern 1986, 333 ff., 339). Kapitel 6 der Dissertation befasst sich schliesslich mit der Sonderanknüpfung der öffentlichen Zugänglichmachung in globalen Datennetzen.

Schüpbach verweist zunächst auf den nicht selbstverständlichen Umstand, dass die territoriale Beschränkung des schweizerischen Urheberrechtsschutzes als gegeben betrachtet wird, dies jedoch weder im URG noch im IPRG zum Ausdruck kommt (32). Er vertritt für digitale Vervielfältigungen die Auffassung, dass für deren Beurteilung das Recht des Standorts jener Person massgeblich ist, welche den Befehl zur Vervielfältigung gibt. Danach ist also auch im digitalen Bereich ein einziger Handlungsort massgebend, und zwar sowohl beim Heraufladen als auch beim Herunterladen von geschützten Werken in globalen Datennetzen (39). Gegen diese Auffassung könnte man vorbringen, dass zwischen Up- und Download schärfer zu differenzieren wäre: Wer geschützte Objekte in ein ubiquitäres Medium einstellt, müsste sich folglich nach der strengsten der Rechtsordnungen richten, in denen diese Objekte abrufbar sind. Wer geschützte Objekte dagegen nur nutzt, würde allein der Rechtsordnung des Ortes unterstehen, an dem er sich im Zeitpunkt der Vervielfältigung aufhält (so etwa Mary-Rose McGuire, Das Urheberrecht in der Cloud, Universalitäts- versus Territorialitätsprinzip, in: Stefan Leible [Hg.], Der Schutz des Geistigen Eigentums im Internet, Tübingen 2012, 163 f.).

Schüpbach zeigt weiter, dass die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ nur insoweit kollisionsrechtlichen Charakter hat (69 ff.), als sie auf die Anwendung der Kollisionsnormen der lex fori verweist (Gesamtnormverweis). Dies lässt sich einerseits mit dem unterschiedlichen Wortlaut begründen («Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird» [Art. 110 Abs. 1 IPRG] versus «Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird» (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ). Andererseits liegt auch der Zweck dieses «falschen kollisionsrechtlichen Freunds» darin, dass die Unabhängigkeit aller Urheberrechtsnormen des Forumstaates, welche den Urheberrechtsschutz betreffen, gegenüber denjenigen des Ursprungslandes sichergestellt werden soll (72). Entsprechend dürfte keine konventionsrechtliche Verpflichtung zur Anknüpfung des Urheberrechts gemäss Schutzlandprinzip bestehen (94).

Mit der herrschenden Lehre geht der Autor für Art. 110 Abs. 1 IPRG hingegen von einer Sachnormverweisung aus, d.h. die Norm bestimmt das materiell anwendbare Recht und nicht auch | das Kollisionsrecht (96). Kann man sich im Ergebnis dem Autor anschliessen, hätte man vielleicht den Lehrstreit um Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ noch etwas vertiefter darstellen können (siehe etwa Alexander Peinze, Internationales Urheberrecht in Deutschland und England, Tübingen 2002, 125 ff., und insbesondere Eugen Ulmer, Fremdenrecht und internationales Privatrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, in: Wolfgang Holl / ​Ulrich Klinke [Hg.], Internationales Privatrecht – Internationales Wirtschaftsrecht, Köln 1985, 257 ff.).

Der Autor schliesst sich der herrschenden Lehre an und geht hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Urheberrechte zutreffend von der sog. Spaltungstheorie aus (128 ff.): Das obligatorische Verpflichtungsgeschäft untersteht dem Vertragsstatut (Art. 122 IPRG), das Verfügungsgeschäft, wie generell alle dinglichen Ansprüche, dem Schutzlandstatut (132; für das Markenrecht BGer, SMI 1992, 248 ff.). In dieser Spaltungslösung liegt allerdings, sieht man genauer hin, insoweit eine teleologische Reduktion, als Verfügungsverträge dem Wortlaut nach auch unter «Verträge über Immaterialgüterrechte» im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V. mit Art. 122 Abs.1 IPRG fallen. Dasselbe gilt für die Rechtswahl nach Art. 110 Abs. 2 IPRG: Unter den Wortlaut, der «Ansprüche aus Verletzung» nennt, liessen sich auch dinglich-negatorische Ansprüche subsumieren, wobei die Bestimmung – wiederum nicht selbstverständlich – gemeinhin so ausgelegt wird, dass die Rechtswahl nur für die Beurteilung obligatorischer Forderungen zuzulassen ist. Für obligatorisch-deliktische Ansprüche gibt es im Gegensatz zu den obligatorisch-vertraglichen Ansprüchen keine zu Art. 110 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 IPRG analoge bzw. parallele Bestimmung. Eine analoge Regelung wäre hypothetisch wie folgt zu formulieren: Ansprüche aus Immaterialgüterrechtsverletzungen unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf ausservertragliche Ansprüche anzuwendende Recht (Art. 122). Man kann denn auch durchaus bezweifeln, ob Art. 110 Abs. 1 und 2 IPRG wirklich als leges speciales zu den allgemeinen Kollisionsnormen für unerlaubte Handlungen (Art. 132 und 133 IPRG) gelten müssen (so Gion Jegher / David Vasella, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Anton K. Schnyder / Stephen V. Berti [Hg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 110).

In der Arbeit von Schüpbach werden, und darin liegt eines ihrer Hauptverdienste, auch die Grenzen des Schutzlandprinzips nach Art. 110 Abs. 1 IPRG aufgezeigt: Das Schutzlandprinzip führt vor allem bei grenzüberschreitenden Verwertungen, insbesondere im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in internationalen Datennetzen, zu kaum überwindbaren Problemen. Im letzten Teil (Kapitel 6) entwickelt Schüpbach deshalb Lösungsvorschläge für Sonderanknüpfungen der öffentlichen Zugänglichmachung in globalen Datennetzen, insbesondere im Internet. Er begründet, warum diese Zugänglichmachung nach anderen Anknüpfungskriterien ruft als die Vervielfältigung. Der Autor schlägt vor, dass dann, wenn eine öffentliche Zugänglichmachung auf mehr als vier, d. h. mindestens fünf Staaten ausgerichtet ist, für diese Zugänglichmachung nicht gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG angeknüpft wird. Es greift in diesen Fällen eine Sonderanknüpfung anhand folgender Punkte: Als erster Anknüpfungspunkt kann das Recht zur Anwendung kommen, das auf ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis anwendbar ist (192). Infrage kommt als zweiter Anknüpfungspunkt das Recht am Ort des Einspeisens, der als Handlungsort einen besonders engen Zusammenhang zur öffentlichen Zugänglichmachung aufweist (192 f.). Weiter kommt alternativ das Recht am Wohnsitz des Urheberrechtsinhabers in Frage (193, dritter Anknüpfungspunkt). Als vierten Anknüpfungspunkt schlägt der Autor schliesslich den Wohnsitz des kommerziellen Verwerters bzw. Verletzers vor (194). Als Folge dieser objektiven Anknüpfung der öffentlichen Zugänglichmachung besteht damit ein universal wirkendes Verwertungsrecht. Dies könnte vielfach mit einer Stärkung des Rechtsinhabers verbunden sein: So wäre es dem Nutzer bzw. Verletzer untersagt, das Urheberrecht auch in Ländern zugänglich zu machen, in denen gar kein Schutz besteht, weil etwa die Schutzdauer abgelaufen ist (202).

Man mag an dieser gelungenen Arbeit nicht herumkritteln. Allenfalls wären vereinzelte Versehen zu berichtigen (der Begriff «Immaterialgüterrecht» findet sich etwa nicht nur im IPRG, sondern auch in Art. 4 KMG oder in Art. 72 FusG [50], und nicht nur das Urheberrecht, sondern auch die gewerblichen Schutzrechte enthalten, wenn auch in geringerem Masse, Persönlichkeitsrechte [51]). Wünschenswert wäre auch ein stärkerer Einbezug des kollektiven Verwertungsrechts. In diesem Punkt kann die wertvolle Dissertation aber auch den Weg für die weitere Forschung weisen.

Gregor Wild, PD Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich