Firmenrecht und Schutz nicht registrierter Kennzeichen (SIWRÂ III/2)
Helbing Lichtenhahn Verlag, 3. Aufl., Basel 2019, XXXV + 255Â Seiten, CHFÂ 148,
ISBNÂ 978-3-7190-3969-1
Keine Buchreihe deckt das Schweizer ImmaterialgĂŒterrecht umfassender ab, als das von Roland von BĂŒren und Lucas David begrĂŒndete «Schweizerische ImmaterialgĂŒter- und Wettbewerbsrecht» (SIWR). Dieser insbesondere der Breite verpflichtete Ansatz wird mit der neu von Magda Streuli-Youssef herausgegebenen dritten Auflage des Bandes III/2 insofern weiterentwickelt, als darin â neben dem Firmenrecht, dem Schutz nicht registrierter Kennzeichen und den Domain-Namen â erstmalig auch die International Nonproprietary Names (INN) und die Verantwortlichkeitsmarke gemĂ€ss Edelmetallkontrollgesetz abgehandelt werden. Gleichzeitig wurden die in den Vorauflagen noch miterfassten Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen im Zuge der jĂŒngsten Ăberarbeitung in einen neuen Band III/3 ausgegliedert (siehe die diesbezĂŒgliche Rezension von Simon Holzer in sic! 7/8/2020, 452 ff.).
Christian Hilti zeichnet auch in dieser Auflage verantwortlich fĂŒr das Firmenrecht, das er als ImmaterialgĂŒterrecht im weiteren Sinne charakterisiert, nĂ€mlich als solches persönlichkeitsrechtlichen Zuschnitts (was sich etwa in dessen UnĂŒbertragbarkeit manifestiere). Dabei weist er insb. auf die funktionale Verwandtschaft des Firmenrechts mit dem Markenrecht hin (Rz. 17 f.). Das ist zweifelsohne insofern richtig, als sowohl Marken als auch Firmen (normative) Kategorien von Zeichen darstellen. Doch ist das einer Marke zugrundeliegende Zeichenkonzept insofern komplexer, als es dreidimensional strukturiert ist («Etwas steht fĂŒr Herkunft/QualitĂ€t von Produkt»), wĂ€hrend die Firma im Grunde nur zweidimensional gedacht ist («Etwas bezeichnet Rechtssubjekt» und nicht etwa «Etwas steht fĂŒr Herkunft/QualitĂ€t von Rechtssubjekt»). Anders als Hilti betont das BGer denn auch verstĂ€rkt die funktionalen Unterschiede zwischen dem Marken- und dem Firmenrecht (s. etwa BGer, sic! 2000, 399 E. 3b, «Avia SAââ â/â Swiss Avia Consult SĂ rl»). Bedenkt man, dass sich Goodwill und QualitĂ€tserwartungen de facto genauso an Firmen wie an Marken aufladen können, hat Hiltis Verweis auf die Verwandtschaft der beiden Rechtsinstitute gleichwohl seine Berechtigung.
Vor dem Hintergrund seiner markenrechtlich geprĂ€gten Betrachtungsweise erstaunt es nicht, dass Hilti die GrosszĂŒgigkeit der Handelsregisterbehörden bei der Zulassung beschreibender Firmen bzw. Firmenbestandteile kritisch beurteilt (insb. Fn. 43). Diese Praxis erschwere es den Marktteilnehmern, Konflikten vorzubeugen bzw. deren Ausgang zu prognostizieren (Rz. 116 und 128). Die von Hilti kritisierte grosszĂŒgige Handelsregisterpraxis manifestiert sich besonders deutlich bei der bloss rudimentĂ€ren registerrechtlichen PrĂŒfung geografischer Angaben. Das kontrastiert â jedenfalls wenn man markenrechtlich dreidimensional denkt und der Firma einen Aussagegehalt beimisst, der ĂŒber die Identifikation des Rechtssubjekts hinausgeht â nicht nur mit dem firmenrechtlichen Wahrheitsgebot und TĂ€uschungsverbot, sondern auch mit der Stossrichtung der «Swissness-Gesetzgebung». Hilti erkennt gar ein gewisses Umgehungspotenzial dahingehend, dass ein gewisser â marken- und lauterkeitsrechtlich verwehrter â Kennzeichenschutz fĂŒr geografische Angaben erlangt werden könne, indem eine solche Angaben enthaltende Firma gewĂ€hlt werde (Rz. 107 ff.). Um dem zu begegnen, schlĂ€gt Hilti vor, geografische Angaben nur dann als Firmenbestandteile zuzulassen, wenn der Gesellschaftszweck einen entsprechenden rĂ€umlichen Fokus der GesellschaftstĂ€tigkeit vorzeichnet (Rz. 171 f.).
ZurĂŒckhaltung wĂŒnscht sich Hilti von den Handelsregisterbehörden derweil im Zusammenhang mit der IdentitĂ€tsprĂŒfung. Da diese dem alleinigen Zweck der Registerklarheit diene, solle sie möglichst ohne wertungsintensive Kriterien wie die ZeichenĂ€hnlichkeit, die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft und die Verwechslungsgefahr auskommen (ausfĂŒhrlich Rz. 148 ff.).
Ein Dauerbrenner im firmenrechtlichen Diskurs ist das Tatbestandsmerkmal des firmenmĂ€ssigen Gebrauchs. Ein Kriterium, das gemĂ€ss Hilti nur be- | schrĂ€nkt taugt, um einem ausufernden Firmenrecht entgegenzuwirken. Effektiver und praktisch besser handhabbar wĂ€re seiner Auffassung nach, im Firmenrecht ein dem markenrechtlichen SpezialitĂ€tsprinzip nachempfundenes «Branchenprinzip» zu berĂŒcksichtigen, gemĂ€ss dem der Schutz auf den aktuellen und möglichen zukĂŒnftigen TĂ€tigkeitsbereich der Firmeninhaberin beschrĂ€nkt wĂ€re. DafĂŒr spreche, dass de facto unzĂ€hlige Unternehmen mit fast identischen oder hochgradig Ă€hnlichen Firmen existieren, die sich dennoch nicht firmenrechtlich duellieren, weil sie in völlig verschiedenen Bereichen tĂ€tig sind. Abgesehen davon konstatiert Hilti, dass bereits heute bei manchen auch vom Bundesgericht verfolgten Kriterien zur Beurteilung der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr der Gedanke eines Branchenprinzips zumindest mitschwinge (so etwa im Zusammenhang mit der BerĂŒcksichtigung der branchenspezifischen Publikumsaufmerksamkeit, der Verschiebung bestehender TĂ€tigkeitsbereiche und des Vorhandenseins eines WettbewerbsverhĂ€ltnisses; Rz. 291 ff.). Nichtsdestotrotz hat das Bundesgericht den bereits in den Vorauflagen enthaltenen Vorschlag eines firmenrechtlichen Branchenprinzips â teils unter ausdrĂŒcklicher Bezugnahme auf Hilti â verworfen (BGer, sic! 2000, 399 ff. E. 3b, «Avia SAâââ /â Swiss Avia Consult SĂ rl», jĂŒngst bestĂ€tigt in BGer, sic! 2019, 436 ff. E. 2.3, «Riverlakeâ /â âRiverLake»).
Hilti beschreibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in firmenrechtlichen KollisionsfĂ€llen als «oft sehr streng» (Rz. 330). Mag sein, dass diese EinschĂ€tzung inzwischen anders ausfallen wĂŒrde. Denn seit dem Erscheinen des hier rezensierten Bandes sind bekanntlich viel beachtete Bundesgerichtsentscheide ergangen, die von Hilti naturgemĂ€ss nicht mehr berĂŒcksichtigt werden konnten. In diesen Entscheiden wurde vom BGer â fĂŒr viele ĂŒberraschend â das Vorliegen einer firmenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr verneint. Eine Kommentatorin sah sich deshalb gar zu einem «Nachruf auf das Firmenrecht» veranlasst (vgl. etwa BGer, sic! 2019, 389 ff., «SRC WirtschaftsprĂŒfungenâ /â âSRC Consulting»; BGer, sic! 2019, 692 ff., «altrimo agâ /â atrimos immobilien gmbh» oder BGer, sic! 2020, 144 ff., «Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH, Archroma Consulting Switzerland GmbHâ /â accroma labtec AG» [mit Anmerkung bzw. «Nachruf» von B. Abegg]). Dessen ungeachtet bietet auch diese dritte Auflage eine hilfreiche Ăbersicht ĂŒber die firmenrechtliche Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr â nicht nur des Bundesgerichts, sondern auch kantonaler Instanzen. DarĂŒber, ob es sinnvoll ist, die Entscheide danach zu gliedern, ob die ZeichenĂ€hnlichkeit bejaht bzw. verneint wurde, lĂ€sst sich streiten. Die Botschaft aus FĂ€llen wie «Pachmann RechtsanwĂ€lte AGâ /â Bachmann RechtsanwĂ€lte AG» (BGer, sic! 2019, 94 ff.), in denen eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz bestehender ZeichenĂ€hnlichkeit verneint wurde, kommt so jedenfalls nicht unmittelbar zum Ausdruck (Hilti ist sich dieser Problematik freilich durchaus bewusst, warnt er doch ausdrĂŒcklich vor «Blindzitaten» referenzierter Urteile; Rz. 331).
Im Zusammenhang mit dem Verlust firmenrechtlicher AbwehransprĂŒche wegen verzögerter RechtsausĂŒbung charakterisiert Hilti die (auf Art. 2 Abs. 2 ZGB beruhende) Verwirkung dogmatisch als Einrede (Rz. 375). Das ist nicht ohne Weiteres schlĂŒssig, zumal sich die Verwirkung von der VerjĂ€hrung gerade dadurch unterscheidet, dass sie nicht bloss auf Einrede hin, sondern im Rahmen der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berĂŒcksichtigen ist. Entsprechend ist deren Geltendmachung vor Gericht eine Einwendung und keine Einrede (siehe etwa M. Schweizer, Verwirkung patentrechtlicher AnsprĂŒche, sic! 2009, 325 ff., 337).
Den Teil zum Schutz nicht registrierter Kennzeichen bearbeitet Hilti neu zusammen mit Maria Iskic. Geboten wird weiterhin eine inspirierende Tour dâHorizon ĂŒber kennzeichenrechtliche Konfliktsituationen jenseits der Register. Deren praktische Bedeutung ist durchaus gross, zumal im Wirtschaftsleben viele Kennzeichen genutzt werden, die â aus ganz unterschiedlichen GrĂŒnden (dazu auch Rz. 439 ff.) â weder als Marke noch als Firma eingetragen sind.
Hilti und Iskic beginnen mit generellen AusfĂŒhrungen zum Schutz nicht registrierter Kennzeichen. Dabei berĂŒcksichtigen sie nicht nur die Kennzeichenrechte, die ohne Register auskommen, sondern beleuchten auch die Schnittstelle zum Urheberrecht, aus dem sich ein gewisser zeichenspezifischer Schutz unter UmstĂ€nden ebenfalls ergeben kann (Rz. 502 ff.).
Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang die AusfĂŒhrungen zu den kniffligen PrioritĂ€tsproblemen, die sich beim Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Kennzeichenrechten stellen können (Rz. 459 ff.). Probleme, die es der Idee nach eigentlich nicht geben dĂŒrfte (weil die zeitliche PrioritĂ€t an sich eine klare relationale Grösse ist), die sich aber insbesondere dann einstellen, wenn Registerrechte, die dem Grundsatz der HinterlegungsprioritĂ€t folgen, mit Kennzeichenrechten kollidieren, fĂŒr die der Grundsatz der GebrauchsprioritĂ€t gilt. Hilti und Iskic bieten anhand von fĂŒnf Regeln, nach denen sie solche Konflikte entscheiden, eine willkommene, in der Sache sinnvolle Orientierungshilfe (Rz. 463). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch ihnen in manchen FĂ€llen nichts anderes bleibt, als auf eine InteressenabwĂ€gung im Einzelfall zu verweisen (Rz. 469).
Den generellen AusfĂŒhrungen lassen Hilti und Iskic einen kasuistischen | Ăberblick folgen ĂŒber in der Praxis immer wieder vorkommende Erscheinungsformen nicht registrierter Kennzeichen, wobei jeweils die verschiedenen rechtlichen Schutzmöglichkeiten erörtert werden (Rz. 508 ff.). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass diese AusfĂŒhrungen nicht ins letzte Detail gehen können oder sich in Verweisen auf Spezialliteratur erschöpfen. Mancherorts hĂ€tte man sich dennoch eine etwas umfassendere Auslegeordnung der Schutzmöglichkeiten gewĂŒnscht. Beispielsweise hĂ€tte es sich angeboten, die verschiedenen Aspekte fiktiver Charaktere, an denen immaterialgĂŒterrechtlicher Schutz potenziell anknĂŒpfen kann, feiner aufzugliedern (Namen, Aussehen, Charakter, Angewohnheiten, Lebensgeschichten von Figuren usw.). Zu pauschal erscheint sodann etwa die Feststellung, wonach «Nachahmungen nicht registrierter und damit durch die ĂŒbrigen Spezialgesetze nicht geschĂŒtzter Waren- oder Verpackungsformen trotz allfĂ€lliger Kennzeichnungskraft [erlaubt sind], wenn die Form Ă€sthetisch bedingt ist, beispielsweise weil ein bestimmter Modetrend bestimmte Formen und Farben diktiert» (Rz. 530). Dies, zumal sich die SchutzgegenstĂ€nde des Urheber-, aber auch des Designrechts gerade dadurch auszeichnen, dass sie Ă€sthetisch bedingt â und nicht technisch notwendig â sind. Ausserdem dĂŒrften Modetrends, die so «rigide» sind, dass sie keinen Raum lassen fĂŒr gestalterisches Schaffen, die grosse Ausnahme sein (sofern es sie ĂŒberhaupt gibt). Nahe gelegen hĂ€tte in diesem Zusammenhang auch ein Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid «Max-Bill-Barhocker» (BGer, sic! 2017, 723 ff.).
Der von Andrea Mondini, Floriane Zollinger-Löw und Ueli Buri verfasste Beitrag eröffnet mit einem konzisen Ăberblick ĂŒber die technischen, organisatorischen und regulatorischen Grundlagen von Domain-Namen (Rz. 597 ff.). Dem folgt eine sinnvoll gegliederte Darstellung der Rechtspraxis im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Kennzeichenrechte durch Domain-Namen (Rz. 651 ff.). Die Autoren halten dabei die verschiedenen Anspruchsgrundlagen ĂŒbersichtlich auseinander und fokussieren auf die Domain-spezifischen Aspekte solcher Kennzeichenkonflikte. AusfĂŒhrlich adressiert wird dabei etwa die Rolle des Inhalts von Websites bei der kennzeichenrechtlichen Beurteilung; zum Beispiel im Zusammenhang mit dem (in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht immer klar strukturierten) SpezialitĂ€tsprinzip, der Qualifikation blosser Registrierungshandlungen oder der Frage, inwieweit Disclaimer auf Websites in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden sollen (insb. Rz. 651 ff.).
Das Kapitel «Der Schutz von Domain-Namen» ist insofern interessant, als grundsĂ€tzlich klar ist, dass die Registrierung eines Domain-Namens keine Abwehrrechte begrĂŒndet und der Domain-Name als solcher auch nicht Gegenstand sondergesetzlichen Schutzes ist (das trifft höchstens auf Zeichen zu, die Domain-Namen zugrunde liegen; siehe dazu etwa Rz. 696). Die Autoren zeigen dennoch auf, wie ein «selbstĂ€ndiger» Schutz von Domain-Namen je nach den konkreten UmstĂ€nden ĂŒber das Lauterkeits- oder auch das Namensrecht erwirkt werden kann. Zum Beispiel, wenn der Domain-Name seinerseits ein unterscheidungskrĂ€ftiges Zeichen darstellt oder wenn er â analog einer Ensigne â (auch) einen bestimmten GeschĂ€ftsbetrieb kennzeichnet (Rz. 706 ff.).
Gerade fĂŒr Praktiker, die damit nicht alle Tage konfrontiert sind, erweisen sich die fĂŒr diese Auflage neu verfassten BeitrĂ€ge zu den INN und der Verantwortlichkeitsmarke gemĂ€ss Edelmetallkontrollgesetz als hilfreich. Andrea Mondini bietet einen leserfreundlichen Einblick in diese Nischen-Rechtsgebiete, ohne sich in Details zu verlieren.
Die Anschaffung vorliegenden Bandes drĂ€ngt sich nicht nur wegen der fundierten BeitrĂ€ge zum Firmen- und Domainrecht auf, sondern auch, weil ein wertvoller Ăberblick ĂŒber kennzeichenrechtliche RandphĂ€nomene geboten wird, den man in dieser Art andernorts nicht findet. Diese sinnvoll angereicherte, hervorranged gelungene Neuauflage sei daher jedem empfohlen, dessen kennzeichenrechtlicher Horizont ĂŒber das Markenrecht hinausgeht.