09 | 2023
Bibliographie
Roger Bischof, Die Goodwillfunktion der Marke im schweizerischen Recht

Schulthess Verlag, ZĂŒrich 2022, 370 Seiten, CHF 98.00, ISBN 978-7255-8488-8

Besprochen von
Michael Treis,
RA Dr. iur., ZĂŒrich.

Vor 30 Jahren, im MĂ€rz 1993 hat Lucas David mit charakteristischem Mut an einer Tagung in Vevey die Meinung vertreten, das damals neue Markenrecht – sein Inkrafttreten am 1. April 1993 stand kurz bevor – verbiete auch Parallelimporte (Vortrag veröffentlicht in SJZ 89, 1993, 109 –114). Seine mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG – «DoppelidentitĂ€t» – gut begrĂŒndete Auslegung war der Startschuss einer Phase heisser Diskussion und intensiver Rechtsfindung. War es denkbar, dass das schweizerische Markenrecht neu auch den wirtschaftlichen Wert einer Marke schĂŒtzte, der unter «Graumarktimporten» von Originalwaren leiden könnte? Erst das Chanel I-Urteil des Bundesgerichts von 1996 (BGE 122 III 469 ff.) brachte Klarheit: Das neue Markenschutzgesetz basiere wie das alte auf der Herkunfts- und/oder Unterscheidungsfunktion; der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers aus Art. 13 i. V.m Art. 3 Abs 1 lit. a MSchG setze also eine Verwechslungsgefahr voraus; Parallelimporte blieben ergo unter Markenrecht zulĂ€ssig («  on ne saurait dĂ©duire de l’absence de mention du risque de confusion Ă  l’article 3 al. 1 let. a LPM une volontĂ© claire du lĂ©gislateur d’interdire systĂ©matiquement les importations parallĂšles»; E. 5d). In seinen folgenden «Chanel-Urteilen» und insb. in «Chanel IV» vom 12. Januar 2000 (4C.354/1999) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechungslinie fortgesetzt und prĂ€zisiert, dass der Ruf der Marke markenrechtlich nicht eigenstĂ€ndig geschĂŒtzt sei. Damit stand fest, dass das Markenrecht in der Schweiz den Goodwill einer Marke nicht schĂŒtzt.

Ein gewisses Unbehagen ist seitdem aber geblieben; und nicht nur deshalb, weil sich das schweizerische Recht mit seiner Position klar vom Markenrecht der EU, das die Goodwillfunktion der Marke schĂŒtzt, unterscheidet (siehe J. Simon, Die Schweiz und die Entwicklung des Markenrechts in der europĂ€ischen Union, sic! 2014, 218 ff.). Sondern z. B. auch, weil Art. 15 MSchG den wirtschaftlichen Wert der berĂŒhmten Marke schĂŒtzt (aber freilich nicht gegen Parallelimporte) und weil schweizerische Gerichte schon mehrmals die Ausnutzung fremden Marken-Goodwills als unter dem UWG rechtswidrig verboten haben; zuletzt das HGer Bern mit seinem Urteil vom 24. Februar 2020 i. S. Ingwerer/Summerer (sic! 2021, 37). Warum, so fragt sich der unvoreingenommene Betrachter, eigentlich nicht auch als Markenverletzung?

30 Jahre nach dem Vortrag Lucas Davids und dem Inkrafttreten des MSchG hat Roger Bischof das Eisen neu geschmiedet. In seiner Dissertation «Die Goodwillfunktion der Marke im schweizerischen Recht» analysiert er die Rechtsentwicklung der letzten 30 Jahre und legt den Finger auf die inhĂ€renten WidersprĂŒche des geltenden Rechts. Er zeigt auf, warum der rechtliche Schutz des Goodwills von Marken wirtschaftlich sinnvoll und notwendig, in der Schweiz jedoch defizitĂ€r ist. Er bezeichnet dies angesichts der Tatsache, dass Unternehmen in der Schweiz Markenwaren herstellen, die weltweit einen enormen Goodwill geniessen, mit guten GrĂŒnden als paradox. Das Fehlen eines markenrechtlichen Schutzes des Goodwill kontrastiert seiner Meinung nach nicht nur mit dem verstĂ€rkten Schutz der Swissness, die ja den Ruf der «Marke Schweiz» schĂŒtzen soll, sondern auch mit der Tatsache, dass die Marke ein frei ĂŒbertragbares ImmaterialgĂŒterrecht ist, dessen Wert sich nicht nur aus seiner Herkunfts (unterscheidungs)funktion ergibt, sondern ebenso und oft erst recht aus seinem Goodwill. Dementsprechend muss das Markenrecht nach der Ansicht von Bischof auch als ein Art Leistungsschutzrecht verstanden werden.

Roger Bischof zeigt ĂŒberzeugend auf, dass zahlreiche markenrechtliche Institute des geltenden Rechts – wie die durchgesetzte Marke, die notorische bekannte Marke, die berĂŒhmte Marke sowie das Verbot von Kapillarimporten (d. h. das Verbot des Imports gefĂ€lschter Waren zu privaten Zwecken) – im Grunde mit dem Schutz des Goodwills zusammenhĂ€ngen und in ihm ihre ratio legis haben. Da Goodwill den wesentlichen Wert einer Marke ausmacht, die als ImmaterialgĂŒterrecht grundsĂ€tzlich verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz geniesst, wirft Bischof nicht ohne Grund die Frage auf, ob die richterrechtliche EinschrĂ€nkung des Markenrechts auf die Herkunfts (unterscheidungs)funktion eigentlich verfassungsgemĂ€ss ist. Er schliesst aus alldem, dass das herrschende Recht – das den Schutz des wirtschaftlichen Werts einer Marke nicht anerkennt – ein schweizerischer Anachronismus ist, den es zu ĂŒberwinden gelte. Bischof kontrastiert dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der des EuGH und beschreibt in einem Kapitel eindrucksvoll, wie die Goodwillfunktion sich in der EU schrittweise, von Urteil zu Urteil, zu einem «zentralen Bestandteil des europĂ€ischen Markenfunktionsdichotymie» entwickelt hat. Er begrĂŒsst diese Rechtssprechungslinie ausdrĂŒcklich; mit der L’OrĂ©al-Entscheidung des EuGH (C-487/07) von 2009 hĂ€tten sich die ökonomischen Markenfunktionen endgĂŒltig von ihrer einstigen Rolle als «eine Art AnhĂ€ngsel der Herkunftsfunktion» emanzipiert.

|Allerdings geht Roger Bischof in seiner Abhandlung nicht darauf ein, dass das EU-Markenrecht und dessen Prinzip der regionalen Erschöpfung im EU-Binnenmarkt gilt, dessen Grösse (mit einer Bevölkerung von 447 Millionen) mit der der Schweiz nicht vergleichbar ist. NatĂŒrlich widerspiegelte die Entscheidung der Schweiz fĂŒr das Prinzip der internationalen Erschöpfung von Markenrechten – und damit fĂŒr die Zulassung von Parallelimporten – die Sorge, sie könne sich sonst als kleines Land mit hohem Durchschnittseinkommen zu einer Hochpreisinsel entwickeln. Es waren daher nicht zuletzt wettbewerbspolitische ErwĂ€gungen, die die Schutzwirkungen des Markenrechts begrenzt haben. Man hat am Primat der Herkunfts (unterscheidungs)funktion festhalten wollen und hat einen eigenstĂ€ndigen Schutz der Goodwillfunktion von Marken als damit unvereinbar und als wettbewerbspolitisch unerwĂŒnscht angesehen. Diesen Zielkonflikt behandelt Bischof nicht, musste er aufgrund seiner Werktitels aber auch nicht.

Roger Bischof hat ein wichtiges Buch ĂŒber eine zentrale Frage des schweizerischen Markenrechts geschrieben. Es ist frei von ĂŒbertriebenen Respekt gegenĂŒber der h. M. und enthĂ€lt dementsprechend pointierte Kritik am Status Quo. Mit seinem eindrĂŒcklichen PlĂ€doyer fĂŒr den markenrechtlichen Schutz der Goodwillfunktion tritt Bischof konsequenterweise auch fĂŒr ein Verbot von Parallelimporten ein, wenn diese respektive deren Vermarktung die «QualitĂ€tsfunktion» der Marke verletzen. Er vertritt die Meinung, dass dies schon de lege lata richtig und möglich sei, dass es also dazu keiner GesetzesĂ€nderung bedĂŒrfe. So gut und ĂŒberzeugend die von Bischof vorgebrachten rechtlichen und wirtschaftlichen Argumente auch sind, erscheint es indessen sehr zweifelhaft, ob schweizerische Gerichte vor dem Hintergrund der gefestigten «Chanel»-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur einen neuen Weg einschlagen können, auf dem das Goodwill von Marken eigenstĂ€ndig geschĂŒtzt wĂŒrde, ohne dass der Gesetzgeber sich vorher mit der Frage eingehend befassen und sodann eine neue Norm erlassen wĂŒrde. FĂŒr eine solche diametrale Änderung der Rechtsprechung braucht es wohl eine gesetzgeberische Initiative, einen Meinungsbildungsprozess und eine klare Entscheidung der Eidg. RĂ€te. Das hat leider bei den Vorarbeiten zur Revision des Markenrechts in den frĂŒhen 90er Jahren gefehlt, weshalb das Bundesgericht nach Jahren der Unsicherheit mit seinen «Chanel»-Urteilen entscheiden musste, dass auch das damals neue Markenschutzgesetz den wirtschaftlichen Wert von Marken nicht eigenstĂ€ndig, sondern nur indirekt schĂŒtze. Wer Bischofs Buch liest, wird seine Kritik an dieser Rechtsprechung verstehen und seinen Befund, dass die Goodwillfunktion im Markenrecht der Schweiz Schutz verdient, nachvollziehen können. Aber dieses Recht sollte wohl eher in Bern gesetzt als in Lausanne gesprochen werden.