09 | 2023
Bibliographie
Rupprecht Podszun (Hg.), Digital Markets Act

Gesetz ĂŒber digitale MĂ€rkte

Nomos/Manz/Helbing Lichtenhahn, Basel 2023, 686 Seiten, CHF 138.00, ISBN 978-3-7190-4554-8

Besprochen von
Rolf H. Weber,
Prof. Dr. iur., UniversitĂ€t ZĂŒrich.

Die EuropĂ€ische Union (EU) hat in ambitionierter Weise versucht, die Plattformbetreiber einer Regulierungsordnung zu unterwerfen, die zu mehr Bestreitbarkeit und Fairness fĂŒr die Nutzerinnen und Nutzer fĂŒhren soll. Der in deutscher Sprache geschriebene (und damit der offiziellen, wenn zwar teilweise als «ungewöhnlich» erscheinenden Übersetzung folgende), sehr schnell erschienene Nomos Handkommentar, herausgegeben von Rupprecht Podszun, verwendet indessen (ĂŒberzeugend) den englischen Titel «Digital Market Act» (DMA); betroffen ist die Verordnung (EU) 2022/1925 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 ĂŒber bestreitbare und faire MĂ€rkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz ĂŒber digitale MĂ€rkte). Der fast 700 Seiten umfassende Handkommentar ist keineswegs «leichtgewichtig», vielmehr sind die Kommentierungen zu den einzelnen Bestimmungen des DMA recht detailliert und weiterfĂŒhrend ausgefallen.

Die AusfĂŒhrungen stammen von Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft aus Deutschland und Österreich, Mitarbeitenden des Bundesministeriums fĂŒr Wirtschaft- und Klimaschutz, Wissenschaftlern und einem Parlamentarier, der federfĂŒhrend an der Ausarbeitung des DMA beteiligt war. Mitgewirkt haben Philipp Bongartz, Sophie Gappa, Silke Heinz, Björn Herbers, Florian Huerkamp, Thorsten KĂ€seberg, Alexander Kirk, RĂŒdiger Lahme, Marcel Nuys, Rupprecht Podszun, Andreas Ruster, Andreas Schwab, Daniela Seeliger und Anna Wolf-Posch. Der Handkommentar ist drei Monate nach Erlass der Verordnung, d. h. im Dezember 2022, abgeschlossen worden; das deutsche Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz und die erste «Implementing Regulation» der EuropĂ€ischen Kommission haben aber in der Entwurfsform noch Eingang in die Kommentierungen gefunden. Seit dem 2. Mai 2023 ist der DMA nun vollstĂ€ndig anwendbar.

FĂŒr die Schweiz hat der DMA insoweit keine unmittelbare Bedeutung, als eine (angepasste) Übernahme des Re|gelwerks – im Gegensatz zu anderen Verordnungen und Richtlinien der EU – unwahrscheinlich sein dĂŒrfte. Der DMA hat aber grenzĂŒberschreitende Wirkung; insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass Schweizer Benutzer/innen auf Plattformen in der EU zugreifen und sich dementsprechend auch z. B. auf die Fairnesspflichten oder andere Verhaltenspflichten der Plattformbetreiber zu berufen vermögen. Der rĂ€umliche Anwendungsbereich könnte sich zudem auf grössere Schweizer Plattformanbieter, die ihre Dienstleitungen grenzĂŒberschreitend in EU-LĂ€ndern anbieten, erstrecken.

ÜberblicksmĂ€ssig fĂ€llt bei der Kommentierung auf, dass die einzelnen Bestimmungen nicht einfach «blockweise» bestimmten Mitarbeitenden zugewiesen worden sind, sondern dass der Herausgeber offensichtlich versucht hat, die individuellen StĂ€rken der einzelnen Autorinnen und Autoren abzurufen und dementsprechend auch innerhalb einer Verordnungsnorm gewisse Aufteilungen vorzunehmen; so ist etwa bei Art. 6 DMA die Handschrift von sieben Mitwirkenden festzustellen. Positiv zu vermerken ist weiter allgemein, dass eine gute Mischung von Theorie und Praxis zustande kam, welche die unterschiedlichen Benutzergruppen des Handkommentars anzusprechen vermag. Das neue Werk erlĂ€utert denn auch praxisnah die Vorschriften des DMA und seine Auswirkungen auf die digitalen «Gatekeeper» (TorwĂ€rter) sowie auf die gewerblichen und privaten Nutzer und Nutzerinnen der Plattformen.

Im Vorwort zum Handkommentar ist die «Warnung» zu finden, die Kommentierung einer Verordnung, die noch nicht zur Anwendung gekommen ist, sei eine besondere Herausforderung. Deshalb wird die «erste Auflage dieses Kommentars» als «eine Art Plattform der Ideen» bezeichnet. Selbstredend sind einzelne Aspekte und Auslegungen noch nicht gesichert, doch darf dem Handkommentar ein verlĂ€ssliches Fundament fĂŒr die kĂŒnftige Anwendung der neuen Bestimmungen attestiert werden.

Die vorliegende Besprechung des DMA-Handkommentars kann selbstredend nicht allen Einzelkommentierungen nachgehen, sondern es muss mit wenigen Hinweisen sein Bewenden haben. FĂŒr den Rezensenten sind die einleitenden AusfĂŒhrungen von Podszun zum Mechanismus des DMA besonders wertvoll, vor allem zu den AuslegungsgrundsĂ€tzen, zu den Definitionen, zum Pflichtenkatalog, dem die TorwĂ€chter unterstehen, sowie zu den verfahrensbezogenen DurchfĂŒhrungsvorschriften. Systematisch ist der Gesamtzusammenhang des EU-Rechts im Auge zu behalten, weil der DMA als Harmonisierungsrechtsakt ergangen ist. Spezifische Herausforderungen dĂŒrften sich insoweit stellen, als der DMA nur ein Puzzleteil in dem gerade entstehenden regulatorischen Kontext des digitalen Sektors ist, der viele andere Rechtsakte mitumfasst. Besondere Sorgfalt ist deshalb beim Auftreten von Überlappungen notwendig; im Vordergrund stehen muss eine teleologische Auslegung.

EinlĂ€sslich (auf 125 Seiten) durch sieben Autorinnen und Autoren kommentiert ist Art. 6 DMA, der die Verpflichtungen von TorwĂ€chtern, die möglicherweise noch durch Art. 8 DMA nĂ€her ausgefĂŒhrt werden, regelt. Diskussionsaspekte sind z. B. die Datenverwendung, die Vorinstallation, die InteroperabilitĂ€t von Apps und Appstores, das Selbstbevorzugungsverbot bzw. das Ranking, die Wechselmöglichkeiten von Endnutzern, die InteroperabilitĂ€t von Betriebssystemen/virtuellen Assistenten, die DatenportabilitĂ€t, der Datenzugang fĂŒr gewerbliche Nutzer und der Zugang zu Suchmaschinendaten. Die entsprechenden AusfĂŒhrungen ĂŒberzeugen durch den angemessenen Detaillierungsgrad. Art. 6 DMA ist zudem im Zusammenhang mit Art. 8 DMA, welcher die Einhaltung der Verpflichtungen durch die TorwĂ€chter regelt, zu lesen.

Eine konzise Kommentierung erfĂ€hrt – zutreffend – auch Art. 39 DMA durch RĂŒdiger Lahme und Andreas Ruster: Die private Rechtsdurchsetzung, insbesondere die Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten, wird letztlich ĂŒber den Erfolg bzw. den Misserfolg des DMA entscheiden. Auf 30 Seiten kommen die prozessualen Rahmenbedingungen (z. B. ZustĂ€ndigkeit, Eilrechtsschutz, Kooperation, StreitverkĂŒndung, Streitwertanpassung, Darlegungs- und Beweislast) sowie die BegrĂŒndetheit des rechtlichen Vorbringens (Anspruchsgrundlagen, Aktivlegitimation, Passivlegitimation, materiellrechtlicher Verstoss, Verschulden, VerjĂ€hrung und Rechtsfolgen) zur Sprache. Weil die Regelungen zur privatrechtlichen Durchsetzung relativ rudimentĂ€r sind, ist die Kommentierung fĂŒr die Praxis besonders bedeutungsvoll.

Der Handkommentar wird komplettiert durch den Art. 3 DMA betreffenden Anhang zur Methodik der Nutzerzahl-Bestimmung sowie ein nĂŒtzliches detailliertes Stichwortverzeichnis, welches das Auffinden der relevanten AusfĂŒhrungen erleichtert.

Gesamthaft betrachtet bietet der Handkommentar von Podszun, der sehr zeitgerecht erschienen ist, eine grosse FĂŒlle und reiches Material zur Konkretisierung der Bestimmungen des DMA. Obwohl als «Handkommentar» bezeichnet, reicht der Inhalt des Werks viel weiter und lĂ€sst sich mit Gewinn fĂŒr die Vertiefung einzelner Problemstellungen und Rechtsfragen beiziehen.