12 | 2015
Bibliographie

Bernhard Wittweiler | Mathis Berger | Werner Stauffacher (Hg.)

Wege zum idealen Verwertungssystem

|Besprechung | Compte rendu

Mathis Berger | Werner Stauffacher (Hg.)

Liber amicorum für Ernst Hefti Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, 159 Seiten, CHF 78.–, ISBN 978-3-7190-3566-2

Aus Anlass des Rücktritts von Ernst Hefti als Direktor der Pro Litteris hat sich eine illustre, bunt gemischte Schar von einer Autorin und neun Autoren zusammengetan und dem Geehrten einen schmalen, fein gestalteten Band dargebracht. Die darin versammelten Beiträge befassen sich allesamt mit dem Lebenswerk von Ernst Hefti – der kollektiven Verwertung von Urheberrechten. Dem unterschiedlichen Herkommen und Hintergrund der Autoren entsprechend wird die Thematik aus vielen verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet, was die Lektüre abwechslungsreich und kurzweilig gestaltet.

Den einen Pol markiert wohl die literarische Hommage an den Geehrten von Franz Hohler. Er beschreibt minutiös, welche meist geringen Beträge seine literarischen Figuren in welchen Ländern in welchem Recht eingespielt haben, und lobt Ernst Hefti dafür. Wobei man bei Hohler natürlich nie sicher sein kann, ob er es nicht doch auch ein bisschen ironisch meint.

Den anderen Pol im Spektrum der Beiträge stellt derjenige von Peter Mosimann dar: eine anwaltlich-einseitige, klar von bestimmten Interessen geleitete Kritik an der von der SUISA gehandhabten Abgrenzung von Grossem und Kleinem Recht in der Musik.

Betont politisch und kämpferisch kommt der Beitrag des Schriftstellers Jochen Kelter daher. Er begreift die gemeinsam mit dem Geehrten in den letzten 30 Jahren ausgefochtenen Kämpfe um ein stärkeres Urheberrecht als Widerstand gegen die Deregulierung im Zeichen neoliberaler Politik.

Franziska Eberhart, stv. Direktorin der Pro Litteris, steuert eine konzise Darstellung der Entwicklung des Reprografierechts in der Schweiz bei. Wie andere Nutzungsrechte musste auch dieses regelrecht erkämpft werden. Vor dem URG von 1992 galt es, das ausschliessliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht im Bereich der sich laufend entwickelnden Kopierverfahren zur Geltung zu bringen. Mit dem 1992 eingeführten, zwingend kollektiv zu verwertenden Vergütungsanspruch war die Zeit des Gemeinsamen Tarif 8 angebrochen. Um das digitale Kopieren in internen Netzwerken abzudecken, kam 2002 der Gemeinsame Tarif 9 hinzu.

Eher in didaktischer Absicht unterwegs ist Werner Stauffacher, Vizedirektor der Pro Litteris. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kritik an der kollektiven Verwertung und insbesondere den geforderten Vergütungen häufig Unwissenheit und falsche Vorstellungen zugrunde liegen, bietet er eine kurz gefasste und verständlich geschriebene Darstellung über das Warum, das Woher sowie das Was und Wie der kollektiven Verwertung in der Schweiz. Einen besonderen Schwerpunkt setzt er, indem er die Rolle der Verwertungsgesellschaften als einen der verschiedenen «Players» im Bereich der digitalen Nutzungen befragt und ausgehend von den Empfehlungen der AGUR12 einen Ausblick in die Zukunft wagt.

Das Thema von Carlo Govoni, dem früheren «Mr. Urheberrecht» beim IGE, ist die Tauglichkeit des Systems der kollektiven Verwertung im digitalen Zeitalter. Govoni ortet Defizite bei der Tarifaufsicht sowie strukturelle Probleme. Seiner heutigen Funktion als Leiter der Beobachtungsstelle für Technische Massnahmen entsprechend fokussiert er auf das Verhältnis von technischen Massnahmen und kollektiver Verwertung. Die Vorschläge der AGUR12 zur Kollektivverwertung hält Govoni für nicht ausreichend. Gerne hätten wir erfahren, welche «weiter gehenden gesetzgeberischen Massnahmen» er vorschlagen würde.

Eine sehr interessante Darstellung über die Verwertung bzw. den Erwerb von Rechten an audiovisuellen Werken in der digitalen Schweiz legt Dieter Meier, Geschäftsführer der Suissimage, vor. Knapp und doch umfassend und mit vielen interessanten Details zeigt er auf, wie der Rechtsverkehr für die Auswertung von Filmen im Fernsehen (einschliesslich Weiterverbreitung, Sendeempfang sowie Privatkopie, schulische und betriebsinterne Nutzung), im Kino, auf DVD und mittels Video-on-demand funktioniert und zu welchen Veränderungen die Digitalisierung dabei geführt hat und noch führen wird.

Ein hohes Ziel hat sich Mathis Berger gesteckt, nämlich die Beurteilung, ob das Verwertungssystem der Schweiz (noch) gerecht ist. Dabei blickt er über den Tellerrand der Jurisprudenz hinaus und bezieht philosophische Gerechtigkeitstheorien seit Platon mit ein. Da es bei der Kollektivverwertung zuvorderst um den Preis von urheber|rechtlichen Lizenzen geht, stehen die Fragen rund um den «iustum pretium» im Vordergrund. An Gerechtigkeitsvorstellungen gemessen werden nicht nur die Kriterien der angemessenen Vergütung von Art. 60 URG, sondern auch das, was bei den Berechtigten ankommt, also die Kriterien der Verteilung von Art. 49 URG. Ein besonderes Augenmerk richtet Berger dabei auf das Verhältnis von Abmachungen zwischen den originär (Urheber) und den derivativ Berechtigten (Verlage, Produzenten usw.) einerseits und den Verteilungsregeln der Gesellschaften anderseits.

Den in der Welt der Verwertungsgesellschaften unentbehrlichen internationalen Bezug stellen die Beiträge von Ferdinand Melichar, ehem. Geschäftsführer der deutschen VG Wort, und Franz-Leo Popp, ehem. Geschäftsführer der österreichischen Literar-Mechana und L.V.G., her. Beide Beiträge blicken bis in die 70er-Jahre zurück und beschreiben den Kampf um die gesetzliche Verankerung bzw. Durchsetzung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts: Popp die Einführung der Bibliothekstantieme in Österreich und Melichar die Umsetzung des Weitersenderechts in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Und beide Beiträge machen klar, wie stark diese Auseinandersetzungen von einzelnen Protagonisten geprägt waren – unter ihnen der Geehrte.

Bernhard Wittweiler Dr. iur., Rechtsanwalt, Leiter des Rechtsdienstes der SUISA, Zürich.