05 | 2015
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Johannes Wohlmuth

|Änderungen bei gerichtlichen Zuständigkeiten in grenzübergreifenden europäischen Patentverletzungsfällen

Johannes Wohlmuth

In der Europäischen Union findet seit 2015 eine neue Brüssel-I-Verordnung Anwendung und wird ein einheitliches Patentgericht aufgebaut. Dieser Artikel stellt die Änderungen für die gerichtlichen Zuständigkeiten in grenzübergreifenden europäischen Patentverletzungsverfahren vor.

L’Union Européenne applique depuis 2015 un nouveau règlement Bruxelles I et est en train de mettre en place une juridiction unifiée du brevet. Cet article présente les modifications en matière de juridictions pour les litiges transfrontaliers liés aux brevets européens.

Inhaltsverzeichnis

I.Die alte Gesetzeslage

II.Gesetzeslage seit 10. Januar 2015

III.Gesetzeslage nach Inkrafttreten des EPGÜ

Zusammenfassung | Résumé

Das Patentrecht in Europa war und ist immer noch stark durch das nationale Recht geprägt. Das 1979 in Kraft getretene Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) war mit einem gemeinsamen Erteilungsverfahren für heute 38 Mitgliedsstaaten ein erster grosser Schritt zu einem europäischen Patentrecht. Allerdings führt ein nach dem EPÜ erteiltes europäisches Patent, im Folgenden kurz europäisches Patent genannt, immer noch zu voneinander unabhängigen Rechtsschutztiteln in jedem der EPÜ-Mitgliedsstaaten, für die das jeweilige nationale Patentverletzungsrecht gilt. Deshalb kann die Verletzung eines europäischen Patents durch ein von einem Verletzer in Europa angebotenes Produkt eine Frage von 38 unterschiedlichen Patentverletzungsgesetzen darstellen. Normalerweise ist dies kein grosses Problem, da die Verletzungsfrage in der Regel in nur einem Land entschieden wird und in den anderen Ländern durch einen Vergleich entschieden wird. In einigen Fällen führt die Wichtigkeit des Patents oder ein besonders strittiger Punkt aber zu Konstellationen, in denen die Parteien die Patentverletzung für jedes Land entschieden haben wollen. Dann stellt die gegenwärtige Gesetzeslage eine unzumutbare Situation für den Patentinhaber eines europäischen Patents dar. Aber auch für den Patentverletzer ist die aktuelle Situation aufgrund der lange währenden Rechtsunsicherheit nicht zufriedenstellend, da er selbst nach einer für ihn positiven Entscheidung in einem Land noch über Jahre hinaus mit einer für ihn negativen Entscheidung in einem anderem Land rechnen muss. Deshalb wäre ein gemeinsames Patentverletzungsrecht und/oder zumindest ein gemeinsames Gericht für die zentrale und gleiche Behandlung von europäischen Patenten wünschenswert.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) werden grenzüberschreitende Zuständigkeitsfragen in Patentverletzungsfällen durch die Verordnung No. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) geregelt. Analog werden grenzüberschreitende Zuständigkeitsfragen zwischen der Schweiz, Island, Norwegen und den EU-Ländern durch das Lugano-Übereinkommen geregelt, dessen materiellrechtliche Artikel identisch zu denen der Brüssel-I-Verordnung sind. Die Wahl des Gerichts für eine Streitigkeit ist eine wichtige strategische Entscheidung. Der Patentinhaber ist eher an schnellen und «Patent-freundlichen» Gerichten interessiert, während der potenzielle Patentverletzer eher langsame und «Patent-skeptische» Gerichte bevorzugt. Anfangs wurde die Brüssel-I-Verordnung noch liberaler interpretiert, sodass eine Durchsetzung eines europäischen Patents gegen einen Verletzer in mehreren Ländern vor nur einem Gericht erzielt werden konnte. In den letzten Jahren beschränkte aber der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Möglichkeit von grenzüberschreitenden Verfügungen aus einem europäischen Patent auf einige Sonderfälle.

Einige Gesetzesänderungen in der EU berühren nun auch die Wahl des zuständigen Gerichts in Verletzungsfällen von europäischen Patenten und das Verletzungsrecht für europäische Patente. Erstens erliess die EU eine überarbeitete Brüssel-I-Verordnung Nr. 1215/12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I recast), |welche auf seit 10. Januar 2015 eingereichte Fälle angewandt wird. Zweitens entschloss sich eine Teilgruppe von EU-Ländern zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Patentrechts und unterschrieb ein Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts (EPG) und eines gemeinsamen Verletzungsrechts für europäische Patente. Dieser Artikel fasst die alte Gesetzeslage für die Wahl des Orts der Streitigkeit in grenzüberschreitenden Verletzungsfällen von europäischen Patenten kurz zusammen und stellt die diesbezüglichen Änderungen unter der Brüssel-I-recast-Verordnung und unter dem EPGÜ vor.

I. Die alte Gesetzeslage

Die Brüssel-I-Verordnung sieht unter anderem Regeln für einen allgemeinen Gerichtsstand im Land des Beklagten, verschiedene besondere Gerichtsstände, einige ausschliessliche Gerichtsstände und Gerichtsstandsvereinbarungen vor, um das zuständige Gericht zu bestimmen. Für Patentverletzungsverfahren sind insbesondere der spezielle Gerichtsstand des Delikts, d. h. der Patentverletzung, und der ausschliessliche Gerichtsstand bezüglich der Validität des Patents relevant. Letzterer ist für jedes aus dem europäischen Patent hervorgehende nationale Patent in dem jeweiligen Land. Im Fall einer Verletzung eines europäischen Patents durch einen Verletzer in mehreren Ländern des EPÜ kann eine Patentverletzungsklage entweder am allgemeinen Gerichtsstand im Heimatland des Verletzers oder am Deliktsort in einem der Länder, in denen das europäische Patent verletzt wurde, eingereicht werden. Allerdings kann am Deliktsort nur der Schaden aus diesem Land verlangt werden, während am allgemeinen Gerichtsstand am Sitz des Verletzers auch der Schaden aus allen verletzten nationalen Patenten beansprucht werden kann. Da aber der EuGH entschied, dass Widerklagen auf und auch Einreden der Invalidität des Patents aufgrund des ausschliesslichen Gerichtsstands nur bei dem entsprechenden nationalen Gericht erhoben werden können, wurde die Behandlung von mehreren nationalen Patenten eines europäischen Patents vor einem nationalen Gericht in der EU auf die wenigen Fälle ohne Invaliditätsfragen reduziert. Selbst wenn der EuGH seine Rechtssprechung etwas im Falle von Einreden der Invalidität für provisorische Massnahmen entschärfte, ist somit praktisch eine grenzüberschreitende Verfolgung von Verletzungen von europäischen Patenten in Europa kaum mehr möglich.

Die Brüssel-I-Verordnung regelt weiter, dass in Fällen von zwei in unterschiedlichen Ländern anhängigen Klagen zwischen den gleichen Parteien in der gleichen Sache das zuletzt angerufene Gericht aussetzen muss, bis das zuerst angerufene Gericht entschieden hat (Lis-pendens-Regel). Diese Regel ist vernünftig, um sich widersprechende Entscheidungen und parallele Verfahren zwischen den gleichen Parteien in der gleichen Sache zu verhindern. Diese Regel kann aber auch vom Patentverletzer eines europäischen Patents zweckentfremdet werden, um in Erwartung einer Verletzungsklage eine Feststellungsklage auf Nicht-Verletzung der Bündelpatente eines europäischen Patents bei einem ihm günstigen Gericht einzureichen. Bevorzugt werden hier sehr langsame Gerichte, z.B. in Italien oder Belgien, gewählt, um so eine drohende Unterlassungsverfügung zeitlich möglichst lange hinauszuzögern. Solch eine Verteidigungsstrategie, auch Torpedo genannt, ist auch zulässig, wenn das ausgewählte Gericht für die Frage der Verletzung zuständig ist. Allerdings wird der Torpedo oft auch für nicht zuständige Gerichte verwendet, da der Verletzer bis zur Entscheidung der Unzulässigkeit des ersten Gerichts viel Zeit gewinnen kann, insbesondere bei langsamen Gerichten wie in Italien oder Belgien. Nach dem EuGH muss die Lis-pendens-Regel sehr strikt auch für Fälle einer exklusiven Zuständigkeit für das später angerufene Gericht angewandt werden.

Da die relevanten Artikel im Lugano-Übereinkommen identisch zu Brüssel I sind, müssen diese von allen Gerichten in der EU identisch interpretiert werden. Auch wenn die Gerichte in der Schweiz, in Norwegen und in Island nicht an die Auslegung des EuGH gebunden sind, ist doch zu erwarten, dass diese aus Gründen der Harmonisierung dem EuGH hier folgen werden.

Im Folgenden wird untersucht, ob die neue Gesetzeslage an den beschriebenen Problemen der Durchsetzung europäischer Patente etwas ändern kann.

|II. Gesetzeslage seit 10. Januar 2015

Die Brüssel-I-recast-Verordnung wird für alle Klagen, die nach dem 10. Januar 2015 eingereicht wurden und werden, angewandt. Die Brüssel-I-recast-Verordnung bringt keine Verbesserung bezüglich der grenzüberschreitenden Durchsetzung von europäischen Patentverletzungen. Aber die neue Brüssel-Irecast-Verordnung versucht, den Missbrauch der Lis-pendens-Regel etwas abzuschwächen. Der Grundsatz der Lis-pendens-Regel ist sinnvoll und wurde auch in der Brüssel-I-recast-Verordnung nicht angetastet. Allerdings wurde für den Fall einer Vereinbarung der Parteien über einen ausschliesslichen Gerichtsstand in einem EU-Mitgliedsstaat die Ausnahme vorgesehen, dass das zuerst angerufene Gericht sein Verfahren aussetzen muss, während das ausschliesslich zuständige und später angerufene Gericht das Verfahren weiterführen darf. Einerseits werden deshalb in der Zukunft Torpedoklagen nicht mehr möglich sein, wenn eine Parteivereinbarung über den Gerichtsstand existiert, z. B. in einem Lizenzvertrag. Auf der anderen Seite gilt die ursprüngliche Lis-pendens-Regel für Torpedos für alle Patentverletzungsfälle ohne Parteivereinbarung über den ausschliesslichen Gerichtsstand weiter. Da dies die Mehrheit der Patentverletzungsfälle betrifft, lindert dies die Problematik der Torpedos in diesem Rechtsgebiet nur ein wenig. Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit der zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen erweitert. Während für die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zuvor zumindest eine der Parteien aus der EU kommen musste, ist nun eine solche für jede Partei unabhängig von ihrer Herkunft möglich.

Weitere Änderungen der Brüssel-I-recast-Verordnung betreffen Schiedsverfahren und exorbitante Gerichtsstände, welche hier nicht diskutiert werden sollen.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Lugano-Übereinkommen sich nicht geändert hat und sich zu der Brüssel-Irecast-Verordnung in den beschriebenen Punkten unterscheidet, werden grenzüberschreitende Verletzungsfälle europäischer Patente, die neben zumindest einem Land der EU die Schweiz, Island und/oder Norwegen involvieren, von nun ab anders als rein EU-interne Fälle behandelt. Deshalb sind schweizerische Parteien auf der einen Seite nicht gegen Torpedos zwischen Parteien mit Gerichtsstandsvereinbarungen geschützt, können auf der anderen Seite diese aber auch in solchen Fällen weiterhin als strategisches Mittel anwenden. Auf lange Sicht sollte das Lugano-Übereinkommen an die Brüssel-I-recast-Verordnung angepasst werden. Da es sich zumindest im Bereich von Patentverletzungsverfahren aber eher um seltene Fälle handelt, sollten diese kleinen Unterschiede in diesem Rechtsgebiet bis zu einer Anpassung keine grossen Probleme verursachen.

III. Gesetzeslage nach Inkrafttreten des EPGÜ

Nach langen Diskussionen über die letzten Jahrzehnte zwischen den EU-Mitgliedsstaaten haben diese sich im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit im Winter 2012/2013 auf ein einheitliches Patent und auf das bereits erwähnte EPG mit einem gemeinsamen Verletzungsrecht für die einheitlichen Patente und für klassische europäische Bündelpatente geeinigt. Das EPGÜ soll nach seiner Ratifikation durch mindestens 13 EU-Mitgliedsstaaten inklusive Deutschlands, Frankreichs und Grossbritanniens in Kraft treten. Auch die Verordnungen bezüglich des einheitlichen Patentschutzes sollen erst angewandt werden, wenn das EPGÜ in Kraft tritt. Obwohl Vorhersagen für das Inkrafttreten des EPGÜ zwischen Ende 2015 und niemals variieren, sollen hier bereits die Zuständigkeiten für Streitigkeiten über europäische Patente im territorialen Gebiet der Gültigkeit des EPGÜ untersucht werden.

Das EPGÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der auf der einen Seite das materielle und Verfahrensrecht für die Verletzung von zukünftigen europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung und klassischen, national validierten Bündelpatenten europäischer Patente in den Vertragsstaaten des EPGÜ regelt und auf der anderen Seite den Aufbau und die Arbeitsweise des neuen EPG definiert.

Das EPG wird einen revolutionären Aufbau haben. Wie die meisten eu|ropäischen Gerichtssysteme hat auch das EPG ein Gericht erster Instanz, ein Berufungsgericht und eine Kanzlei. Die Besonderheit liegt im Gericht erster Instanz, das verschiedene Kammertypen mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regeln aufweist. Es wird eine Zentralkammer und eine Vielzahl von Lokal- und Regionalkammern geben. Die Zentralkammer wird ihren Sitz in Paris mit Abteilungen in London und München haben, wobei die geografische Aufteilung der Fälle innerhalb der Zentralkammer nach Patentklassifikationen der Streitpatente erfolgt. Es ist wichtig zu beachten, dass trotz der geografischen Aufteilung zwischen Paris, München und London es sich hier um nur eine einzige Kammer handelt. Jeder Mitgliedsstaat des EPGÜ kann abhängig von der Anzahl der durchschnittlich auftretenden Streitfälle eine oder mehrere Lokalkammern installieren. Das EPGÜ sieht ebenfalls vor, dass eine Mehrzahl von Mitgliedsstaaten zusammen eine Regionalkammer aufstellen können. Am 4. März 2014 haben Estland, Lettland, Litauen und Schweden bereits eine Vereinbarung über die Schaffung einer regionalen nordisch-baltischen Kammer beschlossen, und es wird weiterhin über die Gründung einer süd-östlichen Regionalkammer für Rumänien, Bulgarien, Zypern und Griechenland spekuliert. Für die meisten anderen Vertragsstaaten wird aber eine Lokalkammer erwartet. Der Name Zentralkammer könnte eine nicht bestehende Hierarchie zwischen den Lokal- und Regionalkammern und der Zentralkammer implizieren, aber alle Beschwerden gegen Entscheidungen einer Zentral-, Lokal- oder Regionalkammer gehen gleichermassen an das Berufungsgericht. Die Kammern des EPG unterscheiden sich insbesondere in den zwei folgenden Punkten von Kammern nationaler Gerichte. Erstens sind die Kammern geografisch über die Mitgliedsstaaten verteilt. Zweitens ist die Zuständigkeit einer Kammer des Gerichts erster Instanz nicht durch interne Regeln des Gerichts oder durch das Gericht selbst bestimmt, sondern durch den Kläger im Rahmen der folgenden Zuständigkeitsregeln (siehe Grafik 1).

Grafik 1: Kammern des Gerichts erster Instanz des EPG.

Das EPG hat die ausschliessliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Feststellungsklagen der Nicht-Verletzung (negative Feststellungsklagen), Nichtigkeitsklagen und weitere in Art. 32(1) EPGÜ abschliessend aufgelistete Klagen bezüglich europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung und der aus europäischen Patenten in den Vertragsstaaten des EPGÜ hervorgehenden nationalen Patente. Wenn das EPG für eine Klage zuständig ist und im Falle alternativer Gerichtsstände ausserhalb des Gebiets des EPGÜ tatsächlich angerufen wird, muss der Kläger weiter eine der zuständigen Kammern des Gerichts erster Instanz auswählen, bei der er seine Klage direkt einreichen muss. Die interne Regelung der Zuständigkeit basiert dabei auf den Grundprinzipen des Verfahrensrechts.

Die lokalen oder regionalen Kammern sind hauptsächlich für durch den Patentinhaber vorgebrachte Klagen wie Verletzungsklagen oder provisorische Massnahmen zuständig. Die geografische Zuständigkeit der Lokal-/Regionalkammern wird entweder durch den Ort der Verletzung und/oder durch den Ort des (Haupt-)Sitzes des Verletzers in der EU bestimmt. Nur falls eines der EU Länder, in welchem der Sitz des Verletzers ist oder eine Verletzung vorliegt, keine Lokal- oder Regionalkammer hat, was zum Beispiel für Luxemburg erwartet wird, kann der Patentinhaber auch die Zentralkammer wählen. Deshalb kann der Patentinhaber in den meisten grenzüberschreitenden europäischen Patentverletzungsfällen zwischen vielen Lokal-/Regionalkammern und evtl. auch der Zentralkammer wählen.

Durch den möglichen Patentverletzer vorgebrachte Klagen wie Nichtigkeitsklagen und negative Feststellungsklagen sind mit Ausnahme der wohl seltenen Klage auf Vorbenutzung der |Erfindung bei der Zentralkammer einzureichen.

Ähnlich wie in der Brüssel-I-Verordnung gibt es für die Anrufung von zwei verschiedenen Kammern zwischen den gleichen Parteien bezüglich des gleichen Patents auch eine Art Lis-pendens-Regel, dass nur die zuerst angerufene Kammer für den Fall zuständig ist, während die später angerufene Kammer auf die Klage nicht eintritt. Dieser Grundsatz wird aber für Nichtigkeitswiderklagen auf eine Verletzungsklage oder im Falle einer Verletzungsklage auf eine Nichtigkeitsklage oder auf eine negative Feststellungsklage durchbrochen. Die durch die Verletzungsklage angerufene Lokal-/Regionalkammer kann in diesem Fall nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie beide Klagen behandelt, beide Klagen an die Zentralkammer abgibt oder nur die Verletzungsklage durchführt, während sie die Nichtigkeitsklage an die Zentralkammer verweist bzw. dort belässt. Allerdings ist im zweiten Fall für die Verweisung der Verletzungsklage an die Zentralkammer zusätzlich die Zustimmung des Patentinhabers notwendig.

Zusammenfassend hat der Patentinhaber bei grenzüberschreitenden europäischen Patentverletzungen eine grosse Auswahl unter den Kammern des Gerichts erster Instanz, während der mögliche Verletzer nur die Zentralkammer für eine Nichtigkeitsklage oder eine negative Feststellungsklage auswählen kann. Aber selbst wenn der mögliche Verletzer diese Klagen vor einer Verletzungsklage bei der Zentralkammer einreicht, kann der Patentinhaber trotzdem die Behandlung wahrscheinlich beider Klagen, zumindest aber der Verletzungsklage, bei einer zuständigen Lokal-/Regionalkammer seiner Wahl erzwingen.

Grafik 2: Ein Beispiel eines Verletzungsfalls mehrerer nationaler Patente aus einem europäischen Patent und der aus den Verletzungen (Blitze) und dem Sitz des Verletzers (Haus) begründeten zuständigen Kammern (Pfeile) des Gerichts erster Instanz.

Es scheint, dass die Väter des EPGÜ in jedem Fall eine interne Torpedostrategie zur Festlegung einer bestimmten Kammer für Verletzungsverfahren vermeiden wollten. Die einzig verbleibende Klageart, mit welcher der mögliche Verletzer den Gerichtsstand bestimmen könnte, ist die selten auftretende Klage auf Vorbenutzung der Erfindung. Diese könnte zwar theoretisch für eine unzulässige Torpedostrategie missbraucht werden, was allerdings aufgrund der hohen Kosten einer grundlos eingelegten Vorbenutzungsklage wohl kaum vorkommen wird. Ausserdem könnte der mögliche Verletzer auch einen klassischen Torpedo bei einem nationalen Gericht in der EU, Schweiz, Norwegen oder Island einreichen und somit das EPG zum Aussetzen zwingen, bis das zuerst angerufene nationale Gericht entschieden hat (siehe Grafik 2).

In einem Fall sieht aber das EPGÜ doch eine Möglichkeit für den möglichen Verletzer vor, die Zentralkammer als zuständige Kammer zu erzwingen. Wenn eine Verletzungsklage bei einer Regionalkammer anhängig ist und die Verletzung im Gebiet von mindestens drei Regionalkammern erfolgt, kann der Beklagte auf Antrag eine Verweisung an die Zentralkammer erzwingen. Der Zweck dieser sogenannten «Double Dutch»-Regel war es zu vermeiden, dass Patentinhaber, insbesondere Patenttrolle, «weniger erfahrene» Regionalkammern zur Durchsetzung schwacher Patente auswählen. Die Vermutung, dass Regionalkammern weniger Erfahrung haben, stammt daher, dass sich in Regionalkammern oft weniger «patenterfahrene» Nationen zusammenschliessen würden und zwei der drei Richter einer Regionalkammer aus diesen «weniger erfahrenen» Nati|onen kommen und somit die Mehrheit bilden. Allerdings könnte es sein, dass diese Regel gar nicht anwendbar ist, da es vielleicht gar keine drei Regionalkammern in dem EPG geben wird. Selbst im Falle von drei oder mehreren Regionalkammern könnte der Patentinhaber sich für eine Lokalkammer entscheiden oder in einer Regionalkammer nur Verletzungen in maximal zwei Regionalkammern beanspruchen, um diese Regel zu umgehen. Es ist wohl unwahrscheinlich, aber möglich, dass in dem letzteren Falle der Verletzer nachzuweisen versucht, dass er auch im Gebiet einer dritten Regionalkammer das angeblich verletzende Produkt verwendet, da sich so sein Kostenrisiko erhöht.

Abschliessend kann gefolgert werden, dass das EPGÜ endlich die Möglichkeit einer gemeinsamen Behandlung von grenzüberschreitenden Verletzungsfällen europäischer Patente im Territorium des EPGÜ vor dem EPG unter einem gemeinsamen Verletzungsrecht möglich macht. Der Patentinhaber hat im EPG grösstenteils freie Hand bei der Entscheidung der zuständigen Kammern für die Patentverletzung, während der mögliche Verletzer nur in seltenen Ausnahmefällen die Wahl der Kammer beeinflussen kann. Es bleibt aber zu hoffen, dass die Qualität der Richter in den verschiedenen Kammern so hoch und so homogen ist, dass die Entscheidung der behandelnden Kammer keine strategische Rolle in Patentverletzungsverfahren spielen wird.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Für europäische grenzüberschreitende Patentverletzungsfälle muss seit 10. Januar 2015 die neue Brüssel-I-recast-Verordnung berücksichtigt werden. Während die neue Verordnung keines der Probleme der grenzüberschreitenden Verfügungen löst, mildert es die Torpedoproblematik für den Spezialfall von vereinbarten exklusiven Gerichtsständen. Für europäische Fälle, die die Schweiz involvieren, bleibt aber weiterhin alles beim Alten, bis das Lugano-Übereinkommen an Brüssel I recast angepasst wird.

Sobald das EPGÜ in Kraft tritt, kann ein Patentinhaber eines europäischen Patents endlich europäische grenzüberschreitende Verletzungsfälle in den Vertragsstaaten des EPGÜ vor einem einzigen Gericht und unter Berücksichtigung eines einzigen Patentverletzungsrechts verhandeln. Aufgrund der Komplexität des einheitlichen Patentgerichts muss der Kläger eine der zuständigen Kammern für seine Klage auswählen. Dabei bevorzugt das EPGÜ klar den Patentinhaber.

Resumé

Résumé

Pour les cas de litiges transfrontaliers liés aux brevets européens, il faut depuis le 10 janvier 2015 prendre en compte le nouveau règlement Bruxelles I. Le nouveau règlement ne résout aucun des problèmes des décisions transfrontalières, mais il atténue la problématique Torpédo dans le cas particulier des conventions de for exclusif. Pour les cas européens qui impliquent la Suisse, la situation demeure identique jusqu’à l’adaptation de la Convention de Lugano au règlement Bruxelles I.

Une fois l’accord relatif à une juridiction unifiée du brevet entré en vigueur, le propriétaire d’un brevet européen pourra enfin porter des cas de litiges transfrontaliers liés aux brevets européens dans les États membres devant un seul tribunal et conformément à un seul droit. Étant donné la complexité de la juridiction unifiée du brevet, le demandeur devra choisir une des divisions compétentes pour déposer sa plainte. Ainsi, l’accord relatif à une juridiction unifiée du brevet privilégie clairement le propriétaire du brevet.