Aleksandar Stanisavljevic | Stefan Keehnen
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Genfer Akte auf den 1. Dezember 2021 beschlossen. Schweizer Produzenten können künftig Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in zahlreichen Staaten gleichzeitig zum Schutz anmelden. Der zweite Teil des vorliegenden Beitrags zeichnet die Entwicklungsgeschichte der Genfer Akte nach, stellt diese und die notwendigen Ausführungserlasse in den Grundzügen vor und ordnet den neuen Staatsvertrag ins System bereits bestehender Instrumente zum Schutz von Herkunftsangaben im Ausland ein.
Le Conseil fédéral a décidé que l’Acte de Genève entrera en vigueur le 1er décembre 2021. À l’avenir, les producteurs suisses pourront enregistrer des appellations d’origine et des indications géographiques pour les protéger dans de nombreux pays simultanément. La deuxième partie de cet article retrace l’historique de l’Acte de Genève, présente cet acte ainsi que les ordonnances d’exécution nécessaires dans les grandes lignes et contextualise le nouveau traité international dans le système des instruments existants pour la protection des indications de provenance à l’étranger.
Die Autoren danken dem IGE und insbesondere Herrn Stefan Fraefel, Fürsprecher, Stv. Leiter der Abteilung Marken und Designs für die im Vorfeld des Artikels gewährte Hilfe und
Unterstützung.
I.Ausgangslage betreffend den Schutz schweizerischer Herkunftsangaben im Ausland und Entstehungsgeschichte der Genfer Akte
1.Schweizer Herkunftsangaben müssen im In- und Ausland geschützt werden
2.Bestehende Schutzinstrumente und deren Unzulänglichkeiten
3.Revisionsprozess des Lissabonner Abkommens und Inkrafttreten der Genfer Akte
II.Grundzüge der Genfer Akte
1.Internationales Register
2.Gegenstand der internationalen Registrierung
3.Gesuch und internationale Registrierung
4.Schutz
5.Schutzverweigerung und Koexistenz
6.Rücknahme der Schutzverweigerung und sonstige Massnahmen in Bezug auf internationale Registrierungen
III.Grundzüge der Umsetzungserlasse
1.Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die auf schweizerischem Staatsgebiet liegen (Art. 50d MSchG)
2.Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde (Art. 50e MSchG)
IV.Einordnung im Gefüge bereits bestehender Instrumente zum Schutz von Herkunftsangaben
Vor fünf Jahren trat die sog. Swissness-Revision in Kraft. Hauptsächlich ging es dabei um eine Änderung des Markenschutz- sowie des Wappenschutzgesetzes. Kerninhalt der Revision war die Regelung der Anforderungen an den rechtmässigen Gebrauch von Herkunftsangaben in der Schweiz. Die Swissness-Revision stärkte v.a. auch den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» bzw. schweizerischer Herkunftsangaben und trägt dazu bei, den Wert der «Marke Schweiz» langfristig zu erhalten. Es ist ein Allgemeinplatz, dass Herkunftsangaben nebst ideell-kulturellen Werten (Überlieferung, Verwurzelung, Identität) vor allem wirtschaftlichen Wert haben. Der Wert schweizerischer Herkunftsangaben kann jedoch nur erhalten werden, wenn sie nicht nur in der Schweiz, | sondern auch im Ausland gegen Missbrauch und Nachahmungen geschützt werden.
Diverse bilaterale und multilaterale Staatsverträge behandeln den Schutz von Herkunftsangaben als Schwerpunktthema. Daneben finden sich auch in Freihandelsabkommen und in bilateralen Handels- und Wirtschaftsabkommen einschlägige Bestimmungen zu Herkunftsangaben. Die Aushandlung und das Ratifizierungsverfahren bilateraler Abkommen sind allerdings schwerfällig, kostspielig und mit politischen Unsicherheiten behaftet.
Eine andere Möglichkeit des Auslandsschutzes von Herkunftsangaben sind nationale direkte Gesuche um Schutzerteilung durch Schweizer Produzenten gemäss den in jeder innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Diese Verfahren sind jedoch aufgrund verschiedener nationaler Rechtsordnungen kompliziert und kostspielig, weil etwa die Sprache des jeweiligen Landes benutzt und über lokale Vertreter gehandelt werden muss.
Die bestehenden multilateralen Verträge zum Schutz von Herkunftsangaben, beispielsweise das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (nachfolgend Lissabonner Abkommen) oder das TRIPS, sind mit Unzulänglichkeiten behaftet.
Das Lissabonner Abkommen von 1958 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der WIPO verwaltet wird und den Vertragsparteien der PVÜ offensteht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Vertragsparteien, die im Ursprungsland geschützt und im internationalen Register eingetragen sind, in ihrem Gebiet zu schützen. Das mit dem Lissabonner Abkommen geschaffene System ist jedoch ausschliesslich auf Ursprungsbezeichnungen beschränkt, unter Ausschluss der übrigen geografischen Angaben. Zudem war der Erfolg dieses Abkommens bescheiden; während seines über 60-jährigen Bestehens sind nur 30 Staaten beigetreten. Die Schweiz hat den Beitritt zum Lissabonner Abkommen mehrmals geprüft und stets verworfen.
Das TRIPS-Abkommen gewährt nicht den gleichen Schutz für alle Produktkategorien. Ein absoluter Schutz besteht nur für Weine und Spirituosen (Art. 23 TRIPS), während für alle anderen Produkte der Schutz nur bei einer irreführenden oder unlauteren Verwendung besteht (Art. 22 TRIPS). Verhandlungen im Rahmen der WTO zur Ausdehnung des hohen Schutzniveaus und die Einrichtung eines internationalen Registers für Herkunftsangaben brachten keine Fortschritte.
Folglich konkretisierte sich die Einrichtung eines hohen Schutzniveaus und eines internationalen Registers in der WIPO. Im Jahr 2008 wurde von den am Schutz von Herkunftsangaben interessierten Staaten ein Revisionsprozess des Lissabonner Abkommens angestossen. Im Laufe des Revisionsprozesses wurde eine breite Vernehmlassung durchgeführt und Mitglied- wie Nichtmitgliedstaaten als auch zwischenstaatliche Organisationen waren an den Revisionsarbeiten beteiligt. Das Ergebnis ist die Genfer Akte von 2015 (nachfolgend Genfer Akte), welche am 26. Februar 2020 mit dem Beitritt der Europäischen Union in Kraft trat. Bei der Genfer Akte handelt es sich folglich um einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag.
Im Vergleich zum Lissabonner Abkommen führt die Genfer Akte zwei bedeutende Neuerungen ein: Neu lassen sich alle geografischen Angaben mit dem gleichen hohen Schutzniveau schützen; das System ist nicht mehr auf Ur | sprungsbezeichnungen beschränkt. Andererseits können auch zwischenstaatliche Organisationen beitreten. V.a. der Beitritt der EU dürfte die Attraktivität des Lissabonner Systems wesentlich steigern.
Die Genfer Akte bietet somit eine einmalige Gelegenheit für die Entwicklung eines globalen Systems zur Registrierung von geografischen Angaben wie es für Marken, Designs und Patente bereits besteht (Madrider System, Haager System, PCT).
Das Parlament hat die Genfer Akte sowie die Anpassung der entsprechenden Ausführungserlasse am 19. März 2021 genehmigt. Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Genfer Akte sowie der Ausführungserlasse per 1. Dezember 2021 beschlossen. Demnach können Schweizer Produzenten künftig geografische Angaben mit einem einfachen und kostengünstigen Verfahren in zahlreichen Staaten gleichzeitig schützen lassen.
Die WIPO verwaltet das Lissabonner Abkommen und die Genfer Akte zum Lissabonner Abkommen. Das durch das Sekretariat der WIPO vertretene Internationale Büro führt das internationale Register. Das Register unterscheidet zwischen Eintragungen gemäss dem Lissabonner Abkommen, der Genfer Akte und den gemäss beiden Abkommen vorgenommenen Registrierungen. Nur die gemäss Genfer Akte vorgenommenen internationalen Registrierungen werden in der Schweiz Wirkung entfalten (Art. 4 Genfer Akte).
Tritt aber eine Partei des Lissabonner Abkommens der Genfer Akte bei, so werden die unter dem Lissabonner Abkommen vorgenommenen Registrierungen dieser Partei auch auf alle Vertragsparteien der Genfer Akte übertragen. Genauer: Für eine Vertragspartei der Genfer Akte, die nicht Partei des Lissabonner Abkommens ist, läuft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Übertragung der internationalen Registrierungen eine einjährige Frist für die Mitteilung einer Verweigerung der Wirksamkeit dieser internationalen Registrierungen (Regel 7 Ausführungsordnung).
Aktuell kann nicht vorhergesagt werden, welche Parteien des Lissabonner Abkommens der Genfer Akte beitreten werden. Bestimmte Vertragsparteien werden einige wenige Registrierungen mitteilen, andere dagegen hunderte. Die meisten internationalen Registrierungen, die gemäss Lissabonner Abkommen in Kraft sind, stammen jedoch aus EU-Mitgliedstaaten und sind in der Schweiz gemäss bilateralen Abkommen bereits geschützt. Der Prüfungsaufwand und das Arbeitsvolumen des IGE, welches mit der Verwaltung der Genfer Akte betraut ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b IGEG sowie Art. 50c MSchG), dürfte sich zu Beginn der Schweizer Teilnahme von daher in Grenzen halten.
Gegenstand einer internationalen Registrierung bilden Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Letztere müssen in der Ursprungsvertragspartei geschützt sein, wobei jedoch das rechtliche Mittel dieses Schutzes nicht vorgeschrieben ist (Art. 2 Genfer Akte). Somit wird nicht verlangt, dass die Bezeichnung durch einen Titel sui generis geschützt ist. Es genügt, dass die Bezeichnung im Ursprungsland geschützt ist.
Das Gesuch um internationale Registrierung kann von den Begünstigten über das IGE beim Internationalen Büro eingereicht werden. Die Schweiz hat die Möglichkeit (momentan) ausgeschlossen, dass die Begünstigten direkte Registrierungsgesuche einreichen können (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b Genfer Akte). Gesuche, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, müssen auf Französisch eingereicht werden (Regel 3 Ausführungsordnung).
Für die internationale Registrierung ist durch die Begünstigten eine einmalige Gebühr von CHF 1 000 beim Internationalen Büro zu entrichten (Art. 7 Genfer Akte und Regel 8 Ausführungsordnung). Zusätzlich kann eine Vertragspartei Gebühren erheben, um eine internationale Registrierung auf ihrem Hoheitsgebiet zu schützen. Die Schweiz wird keine individuelle Gebühr erheben (Art. 50f MschG). Eine internationale Registrierung entfaltet Wirkung in allen Vertragsparteien; der Hinterleger muss keine Schutzländer designieren, wie es z.B. bei Madrider System für Marken der Fall ist. Internationale Registrierungen sind grundsätzlich für unbegrenzte Zeit gültig, solange die entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe auch im Ur | sprungsland geschützt ist (Art. 8 Genfer Akte). D.h., Internationale Registrierungen müssen nicht erneuert werden und der Verwaltungsaufwand ist auf ein Minimum reduziert.
Der durch die Genfer Akte gewährte Schutz internationaler Registrierungen kann von jeder Vertragspartei auf ihre eigene Weise umgesetzt werden. Durch innerstaatliches Recht oder völkerrechtliche Verträge gewährter Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bleibt davon unberührt. Dieselbe Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe kann somit sowohl gemäss den Bestimmungen eines von der Schweiz vor ihrem Beitritt zur Genfer Akte geschlossenen bilateralen Abkommens als auch durch die Genfer Akte selbst geschützt sein (Art. 10 und 14 Genfer Akte). Der Schutz einer internationalen Registrierung, deren Wirksamkeit von der Schweiz anerkannt worden ist, erfolgt grundsätzlich durch Art. 51a ff. MSchG.
Das Schutzniveau der Genfer Akte ist differenziert. Es werden zwei Fälle unterschieden: Bei Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe anwendbar ist, jedoch die entsprechenden Bedingungen der Pflichtenhefte nicht erfüllen, ist der Schutz absolut. In diesem Fall ist jegliche Verwendung untersagt.
Sind unterschiedliche Warenarten oder Dienstleistungen betroffen, greift der Schutz, wenn der Gebrauch eine Verbindung zu den betroffenen Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben schafft oder nahelegt, welche sich interessen- oder rufschädigend auf die jeweiligen internationalen Registrierungen auswirken könnte. Der Schutz gilt auch, wenn die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe von Ausdrücken wie «Stil», «Art» oder «Typ» begleitet wird, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben wird (Art. 11 Genfer Akte).
Eine internationale Registrierung ist in der Schweiz somit im gleichem Umfang geschützt, wie die in den Registern des BLW und des IGE eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (vgl. Art. 17 GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Art. 19 GUB/GGA-Verordnung für nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Geschützte Internationale Registrierungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen degenerieren (Art. 12 Genfer Akte).
Eine Vertragspartei kann die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung auf ihrem Hoheitsgebiet verweigern. Eine allfällige Schutzverweigerung muss innerhalb eines Jahres seit Erhalt der Mitteilung über die internationale Registrierung (begründet) erfolgen. Die von einer Schutzverweigerung Betroffenen können dagegen Rechtsmittel einlegen. Die Gründe für die Schutzverweigerung einer internationalen Registrierung, die eine Vertragspartei geltend machen kann, werden in der Genfer Akte nicht abschliessend genannt (Art. 15 Genfer Akte). Die üblichen Gründe beziehen sich auf die Einhaltung der Definition einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die Gesetzgebung einer Vertragspartei sowie vorbestehende Rechte Dritter.
Einzig die Aufzählung vorbestehender Rechte Dritter, die von einer Vertragspartei geltend gemacht werden können, um die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung zu verweigern, werden in Art. 13 Genfer Akte abschliessend aufgezählt. Erstens handelt es sich um das Recht aus älteren Marken, die in einer Vertragspartei gutgläubig hinterlegt, eingetragen oder durch gutgläubigen Gebrauch erworben wurden (Art. 13 Abs. 1 Genfer Akte). Weiter wird das Recht, im geschäftlichen Verkehr den eigenen Namen oder den Namen des Geschäftsvorgängers sowie die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder Tierrasse zu verwenden, angeführt. Ausdrücklich vorbehalten bleibt eine die Öffentlichkeit irreführende Verwendung des Namens bzw. der Bezeichnung (Art. 13 Abs. 2 und 3 Genfer Akte).
Die Schutzverweigerung kann eine vollständige oder teilweise sein. Eine teilweise Schutzverweigerung eröffnet die Möglichkeit einer Koexistenz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie vorbestehenden Drittrechten. Die Koexistenz wird dadurch gerechtfertigt, dass die internationale Registrierung ein beschreibender Begriff ist, der nicht durch einen anderen Begriff ersetzt werden kann und dass die Begünstigten diese Bezeichnung folglich müssen verwenden können, um die Herkunft ihrer Waren zu beschreiben.
Für ältere gutgläubig hinterlegte Marken sieht Art. 13 Abs. 1 Genfer Akte eine automatische Koexistenz mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vor.
Eine Vertragspartei, die eine Schutzverweigerung mitgeteilt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen (Art. 16 Genfer Akte, Regel 11 Ausführungsordnung).
Art. 17 Genfer Akte sieht sodann die Möglichkeit vor, dass eine Vertragspartei einem Dritten eine Frist einräumt, um die Verwendung einer international registrierten Bezeichnung auf ihrem Hoheitsgebiet zu beenden. Diese Möglichkeit muss im innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei vorgesehen sein. Die Frist darf nicht | länger als 15 Jahre sein (Regel 14 Abs. 2 Ausführungsordnung).
Die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung kann in einer Vertragspartei ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden (Art. 19 Genfer Akte). In der Schweiz könnte eine Ungültigkeit von einem Zivilgericht im Rahmen eines Rechtsstreits ausgesprochen werden.
Die Bestimmungen der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind ausreichend genau und detailliert und damit direkt anwendbar. Für die Umsetzung sind somit nur wenige gesetzliche Erlasse notwendig. Die Umsetzungserlasse im vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedeten Bundesbeschluss bestehen grundsätzlich aus vier neuen Artikeln, die ins MSchG aufgenommen wurden (Art. 50c, 50d, 50e und 50f MSchG); die Markenschutzverordnung wurde insbesondere um das Kapitel 6b: Internationale Registrierungen von geografischen Angaben ergänzt (Art. 52p ff. MSchV).
In Art. 50d MSchG wird klargestellt, dass sich die von der Schweiz eingereichten Gesuche um internationale Registrierungen nur auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beziehen können, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt. Das IGE prüft, ob die Bezeichnung, für welche die internationale Registrierung verlangt wird, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne der Genfer Akte ist.
Gesuche um internationale Registrierung sind nach Art. 50d Abs. 1 lit. a–d MSchG auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beschränkt, welcher einer der vier folgenden Kategorien angehören:
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a.nach Art. 16 LwG im Register des BLW oder gemäss Art. 50a MSchG im Register des IGE eingetragene GUB und GGA;
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b.nach Art. 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (KUB) für Weine;
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c.Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben, die Gegenstand einer vom Bundesrat nach Art. 50 Abs. 2 MSchG erlassenen Branchenverordnung sind;
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d.Marken, die ausschliesslich aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne der Genfer Akte bestehen, sofern diese nicht nach einer der vorstehenden Kategorien geschützt ist.
Die von anderen Vertragsparteien stammenden internationalen Registrierungen werden vom Internationalen Büro dem IGE mitgeteilt. Dieses prüft, ob auf dem schweizerischen Staatsgebiet ein vollständiger oder teilweiser Schutz gewährt werden kann. Die Gründe für die Schutzverweigerung werden (in nicht abschliessender Weise) in Art. 50e Abs. 1 MSchG aufgelistet. Demnach prüft das IGE von Amtes wegen, ob die Bezeichnung in der Schweiz Gattungscharakter erworben hat und ob die Registrierung gegen das Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. Einen möglichen Konflikt zwischen der internationalen Registrierung und älteren Rechten Dritter prüft das IGE nur auf deren Verlangen hin (Art. 50e Abs. 2 und 3 MSchG). Damit besteht für die Eintragung von internationalen Registrierungen in der Schweiz ein ähnlicher Mechanismus, wie er bei der Eintragung von Marken bereits besteht und bei welchem die relativen Ausschlussgründe im Sinne von Art. 3 MSchG nur nach Einreichung eines Widerspruchs durch den Inhaber einer älteren Marke geprüft werden.
Das IGE prüft dabei, ob der Schutz der internationalen Registrierung in Anbetracht der Dauer des Gebrauchs der älteren und gutgläubig eingetragenen Marke, ihres Rufs und ihres Bekanntheitsgrades diese ernsthaft schädigen könnte. Das IGE kann eine vollständige Schutzverweigerung erlassen oder die Koexistenz feststellen und eine teilweise Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung verfügen.
Unabhängig vom Entscheid des IGE in einem möglichen Verfahren nach Art. 50e Abs. 1 MSchG hält Art. 50e Abs. 5 MSchG fest, dass eine ältere gutgläubig eingetragene | und mit einer internationalen Registrierung identische Marke weiter verwendet werden kann, ohne die durch die internationale Registrierung festgelegten Verwendungsbedingungen zu erfüllen (automatische Koexistenz).
Art. 50e Abs. 4 MSchG sieht vor, dass ein Dritter die Gewährung der Übergangsfrist nach Art. 17 der Genfer Akte verlangen kann, um eine ältere, gutgläubige Verwendung einer Bezeichnung, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, zu beenden. Das IGE könnte einem Dritten eine Übergangsfrist einräumen, wenn kein Grund für eine vollständige oder teilweise Schutzverweigerung vorliegt, z.B. wenn der Dritte die Bezeichnung verwendet, ohne sie als Marke eingetragen zu haben.
Jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 48 VwVG hat, kann beim IGE Gründe für die Schutzverweigerung geltend machen oder ein Gesuch für eine Übergangsfrist stellen. Kantone können ebenfalls Gründe für die Schutzverweigerung geltend machen, sofern es sich um eine Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder bei einer in der Schweiz verwendete traditionellen Bezeichnung (Art. 52r Abs. 1 MSchV).
Die Form des Verfahrens zur Stellung eines Gesuchs nach Art. 50e Abs. 1 MSchG ist dabei dem Widerspruchsverfahren in Markensachen nachgebildet; nach Art. 52r Abs. 3 MSchV sind die Bestimmungen über das Widerspruchsverfahren von Art. 20 – 24 MSchV sinngemäss anwendbar. Die Frist zur Geltendmachung von Gründen nach Art. 50e Abs. 1 MSchG beträgt drei Monate ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt(Art. 52r Abs. 2 MSchV). Das Publikationssystem des Lissabonner Abkommens ist momentan jedoch noch nicht operationell – es wird derzeit vom Internationalen Büro modernisiert – und kann folglich nicht als Grundlage für die Berechnung der in Art. 52r Abs. 2 MSchV vorgesehenen Frist dienen. Während dieser Übergangszeit werden internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wird, vom IGE im Bundesblatt publiziert werden. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Gründen nach Art. 50e Abs. 1 MSchG beginnt ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt (Art. 60b MSchV). Für das Verfahren wird eine Gebühr im selben Betrag wie die Widerspruchsgebühr in Markensachen erhoben, d.h. CHF 800.
Die Genfer Akte bedeutet zunächst das Hinzukommen eines weiteren Staatsvertrages und eines weiteren Registers und vergrössert die schon grosse (und verwirrende) Normenvielfalt im Bereich Herkunftsangaben. Dieses anfängliche Ärgernis darf jedoch nicht den Blick auf die Vorteile der Genfer Akte verstellen.
Bei der Genfer Akte handelt es sich um ein ganzheitliches und einfaches Registrierungssystem zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Der auf Kompromissen beruhende Vertragstext bietet einen weitgehend ideologiefreien und lösungsorientierten Ansatz zum Schutz von geografischen Angaben und spricht viele Staaten an, was einen breiten geografischen Schutz ermöglicht. Nicht von ungefähr spricht die Botschaft euphorisch von einer «noch nie da gewesenen Gelegenheit für die Entwicklung eines globalen Systems zur Registrierung von UB und GA».
Die Genfer Akte darf dabei nicht isoliert betrachten werden. Vielmehr ist die Genfer Akte als eine Art Schlussstein in einem modularen System zum Schutz von Herkunftsangaben zu verstehen. Produzenten haben nun beispielweise die Wahl zwischen einem Vor-Ort-Schutz, dem Madrider System (Stichwort geografische Marke) und der Genfer Akte. Damit haben Schweizer Produzenten die Möglichkeiten unter mehreren Mitteln, das geeignetste auszuwählen. Dies erlaubt eine optimale Abstimmung der Schutzstrategie auf die geschäftlichen Erfordernisse.
Gerade mit Blick auf Länder, die einen sui generis Schutz von Herkunftsangaben ablehnen und der Genfer Akte in absehbarer Zeit höchstwahrscheinlich nicht beitreten werden, wie etwa die USA, ist die geografische Marke eine attraktive Alternative. Die Genfer Akte ist somit eine wichtige Ergänzung und kein Ersatz für bereits bestehende Instrumente zum Schutz von Herkunftsangaben im Ausland.
Bei der Genfer Akte handelt es sich um ein von der WIPO verwaltetes Schutzsystem, welches weltweit, einfach, einheitlich, kostengünstig und rechtssicher Schutz für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schafft. Durch den Registerschutz wird der Schutz aus dem Ursprungsland übernommen, das Schutzniveau ist vergleichbar mit den in den Schweizer Registern des BLW und des IGE eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Stichwort GUB/GGA-Verordnungen). Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Genfer Akte sowie der notwendigen Ausführungserlasse per 1. Dezember 2021 beschlossen. Mit der Genfer Akte haben Schweizer Produzenten nun eine zusätzliche Möglichkeit – neben schon bestehenden wie etwa der geografischen Marke oder dem Vor-Ort-Schutz –, Schweizer Herkunftsangaben wirksam im Ausland schützen zu lassen. Dies erlaubt eine optimale Abstimmung der Schutzstrategie auf die geschäftlichen Erfordernisse und bringt einen Mehrwert für Produzenten und Konsumenten.
L’acte de Genève instaure un système de protection géré par l’OMPI, qui assure la protection des appellations d’origine et des indications géographiques dans le monde entier d’une manière simple, uniformisée, peu coûteuse et juridiquement sûre. Grâce à la protection du registre, la protection du pays d’origine est reprise, et le niveau de protection est comparable aux appellations d’origine et indications géographiques enregistrées dans les registres suisses de l’OFAG et de l’IPI (mot-clé ordonnances AOP/IGP). Le Conseil fédéral a décidé que l’Acte de Genève et les ordonnances d’exécution nécessaires entreront en vigueur le 1er décembre 2021. Avec l’Acte de Genève, les producteurs suisses disposent désormais d’une option supplémentaire – en sus des possibilités existantes telles que la marque géographique ou la protection locale – pour protéger efficacement les indications de provenance suisses à l’étranger. Cela permet une coordination optimale de la stratégie de protection avec les exigences commerciales et apporte une valeur ajoutée aux producteurs et aux consommateurs.