| Josianne Magnin
Arbeitsgemeinschaften gehören im Baugewerbe zum Alltag und sind von grosser Bedeutung. Bis vor rund 10 Jahren, als die (in der Folge gescheiterte) Teilrevision des KG aufs politische Parkett kam, wurde deren kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit denn auch nicht in Frage gestellt. Seither wird immer wieder behauptet, ARGE wĂŒrden seitens der Wettbewerbsbehörden zunehmend strenger beurteilt. Und dies, obwohl Vertreter des WEKO-Sekretariats seit Jahren AufklĂ€rungsarbeit leisten und mantrahaft betonen, dass ARGE in aller Regel zulĂ€ssig sind. Gegenstand bisheriger Untersuchungen der WEKO im Baugewerbe waren denn auch Submissionsabreden und nicht ARGE. Ende Jahr 2020 hat das WEKO-Sekretariat nun erstmals eine VorabklĂ€rung abgeschlossen, welche sich explizit mit ARGE, nĂ€mlich Dauer-ARGE im Kanton GraubĂŒnden, befasste. Dieser Beitrag erörtert den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts, der im Mai 2021 publiziert wurde, und leitet daraus die wesentlichsten Erkenntnisse in Bezug auf die kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit von ARGE sowie Tipps fĂŒr die Praxis ab.
Les consortiums font partie de la vie quotidienne dans le secteur de la construction et y revĂȘtent une importance considĂ©rable. JusquâĂ il y a une dizaine dâannĂ©es, lors du dĂ©bat politique portant sur une rĂ©vision partielle de la LCart (qui a Ă©chouĂ© par la suite), leur licĂ©itĂ© en lien avec le droit des cartels nâa pas Ă©tĂ© remise en question. Depuis lors, il est rĂ©guliĂšrement affirmĂ© que les consortiums sont jugĂ©s de maniĂšre de plus en plus stricte par les autoritĂ©s de la concurrence. Ceci malgrĂ© le fait que les reprĂ©sentants du SecrĂ©tariat de la COMCO sâefforcent depuis des annĂ©es de sensibiliser lâopinion publique et ne cessent de rĂ©pĂ©ter, tel un mantra, que les consortiums sont gĂ©nĂ©ralement autorisĂ©s. Les enquĂȘtes prĂ©cĂ©dentes menĂ©es jusquâĂ ce jour par la COMCO dans le secteur de la construction ont dâailleurs portĂ© sur les cartels de soumission et non sur les consortiums. Fin 2020, le SecrĂ©tariat de la COMCO a achevĂ© pour la premiĂšre fois une enquĂȘte prĂ©liminaire qui traitait explicitement des consortiums, Ă savoir les consortiums permanents dans le canton des Grisons. Cet article aborde le contenu principal du rapport final, qui a Ă©tĂ© publiĂ© en mai 2021, et en dĂ©duit les conclusions les plus importantes concernant la compatibilitĂ© avec la loi sur les cartels ainsi que des conseils pour la pratique.
Die Autorin war im Verfahren Dauer-ARGE GraubĂŒnden (22-0499) als RechtsanwĂ€ltin (Parteivertreterin) beteiligt. Im vorliegenden Beitrag vertritt sie ausschliesslich ihre persönliche Meinung. Der Beitrag basiert auf dem Stand der Untersuchungen und den Kenntnissen der Autorin Mitte Mai 2021.
I.Einleitung
II.Arten von ARGE
III.Bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden
IV.Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 6. Oktober 2020 betreffend Dauer-ARGE GraubĂŒnden (22-0499)
1.Einleitung
2.Sachverhalt
3.Kartellrechtliche Einordnung von ARGE
4.ARGE als Wettbewerbsabrede gemÀss Art. 4 Abs. 1 KG
5.(Un)ZulÀssigkeit der ARGE gemÀss Art. 5 KG
V.Schlussbetrachtung und Praxistipps
1.Erste vertiefte Auseinandersetzung mit der kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von ARGE â auf Kosten zweier Unternehmen
2.Wesentliche Erkenntnisse des Schlussberichts
3.Praxistipps
4.PrĂŒfschema
Arbeitsgemeinschaften, kurz ARGE, sind aus dem Baugewerbe nicht wegzudenken. Insbesondere grössere Bauprojekte werden oftmals von mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen gemeinsam erstellt. Sehr anschaulich | zeigen dies die Arbeiten am neuen Gotthard-Basistunnel, welcher am 1. Juni 2016 nach 17 Jahren Bauzeit eröffnet wurde und mit einer LĂ€nge von 57 Kilometern der lĂ€ngste Eisenbahntunnel der Welt ist: FĂŒr den Bau des Tunnels wurden mehrere Lose gebildet, wobei nebst anderen die Arbeitsgemeinschaft Gotthard-Basistunnel Nord, bestehend aus dem lokalen KMU Murer AG (CH) sowie dem international tĂ€tigen und börsennotierten Grosskonzern Strabag AG (A), den Auftrag fĂŒr zwei Lose (Los 252 Amsteg und Los 151 Erstfeld) erhalten hat. Der Zuschlag fĂŒr die Bahntechnik wurde der Transtec Gotthard erteilt, einer Arbeitsgemeinschaft der Unternehmen Bouygues E&S InTec, Nokia/Thales, Heitkamp Construction Swiss und Balfour Beatty Rail, welche je verschiedene Kompetenzen in den Bereichen Fahrbahn, Fahrleitung, Bahnsicherung, Bahn- und Tunnelleittechnik, Telekommunikation, Stromversorgung, Logistik sowie Planung und AusfĂŒhrung in die Arbeitsgemeinschaft mit einbrachten und sich so ergĂ€nzten.
Dieses Beispiel zeigt bereits, wie und dass ARGE dem Grundsatz nach den Wettbewerb beleben und insbesondere fĂŒr KMU unerlĂ€sslich sind, um im Wettbewerb bestehen zu können: Ein verhĂ€ltnismĂ€ssig kleines KMU wie die Murer AG hĂ€tte alleine wohl kaum eine Chance, sich an einem Grossprojekt wie dem Bau des Gotthard-Basistunnels zu beteiligen. Aber selbst international tĂ€tige Grosskonzerne wie Nokia und Thales sind auf eine Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten angewiesen, um das notwendige Know-how und die notwendigen Ressourcen aufbringen zu können, welche fĂŒr die Umsetzung eines derart grossen und komplexen Bahnprojekts erforderlich sind. Oftmals werden Unternehmen gar durch die Ausschreibungspraxis der Behörden und die Grösse der gebildeten Lose dazu gezwungen, ARGE zu bilden. So vergeben etwa die Kantone rund die HĂ€lfte des Auftragsvolumens fĂŒr Infrastrukturprojekte an ARGE. Jahrelang wurde die kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit von ARGE in der Schweiz dem Grundsatz nach denn auch nicht in Frage gestellt. Dies Ă€nderte sich erst vor rund 10 Jahren, als die (in der Folge gescheiterte) Teilrevision des KG aufs politische Parkett kam. Ein zentraler Punkt der Revision war die EinfĂŒhrung eines Teilkartellverbots. Zudem hĂ€tte in Bezug auf fĂŒnf harte Wettbewerbsabreden die PrĂŒfung der WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung abgeschafft werden sollen. Seitens Medien, VerbĂ€nden und Wirtschaftsvertretern wurde daraus abgeleitet, dass ARGE verboten werden. Eine BefĂŒrchtung, welche auch die parlamentarischen Diskussionen prĂ€gte. Der StĂ€nderat schlug deshalb einen expliziten Hinweis vor, wonach die Abgabe gemeinsamer Angebote bzw. die Bildung von ARGE weiterhin möglich bleiben und zulĂ€ssig sein soll. Diese Formulierung fĂŒhrte indes erst recht zu Verwirrung, zumal sie suggerierte, dass es sich bei ARGE um unzulĂ€ssige Abreden handelt. Nicht nur der Bundesrat versuchte, zu beschwichtigen und die Diskussion auf eine sachliche Ebene zu bringen. Auch die Wettbewerbsbehörden leisteten AufklĂ€rungsarbeit und betonten, dass die Revision faktisch keine Ănderung der ZulĂ€ssigkeit von ARGE mit sich bringen wĂŒrde. Das Fazit auf dem Fact Sheet des WEKO-Sekretariats zur KG-Revision: «ARGE sind in aller Regel zulĂ€ssig und daran Ă€ndert die KG-Revision nichts!»
Trotz Klarstellung seitens der Behörden und Scheitern der KG-Revision wurde in der Folge immer wieder die Meinung vertreten, ARGE wĂŒrden von der WEKO und deren Sekretariat vermehrt strenger beurteilt und als kartellrechtlich problematisch angesehen. Grund waren insbesondere verschiedene WEKO-Verfahren im Beschaffungswesen, in denen ARGE zwar zur Sprache kamen, aber nicht direkt Gegenstand der kartellrechtlichen Bedenken waren. TatsĂ€chlich hat die WEKO ARGE jahrelang weder untersucht noch | (erst recht nicht) verboten. Auch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung enthalten keine Verbote oder klare Hinweise, wie ARGE kartellrechtlich zu beurteilen sind.
Im vergangenen Jahr hatte nun erstmals das WEKO-Sekretariat Anlass, sich im Rahmen einer Voruntersuchung vertieft mit der kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit zweier ARGE im Baugewerbe auseinanderzusetzen. Die Voruntersuchung wurde inzwischen abgeschlossen und der Schlussbericht vom 6. Oktober 2020 publiziert. Dieser enthĂ€lt erstmals vertiefte Ăberlegungen zur kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von ARGE, Ă€ndert aber nichts am Grundsatz, dass ARGE grundsĂ€tzlich keine Wettbewerbsabreden darstellen und in aller Regel unproblematisch sind. Die VorabklĂ€rung wurde denn auch eingestellt, wobei die Einstellung in Bezug auf einen Fall folgenlos und in Bezug auf den anderen Fall in Kombination mit einer Anregung erfolgte.
Nach einigen einleitenden Worten zu den verschiedenen Arten von ARGE (Kap. II) wird nachfolgend zuerst auf die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden in Bezug auf ARGE eingegangen (Kap. III), bevor eingehend der erwĂ€hnte Schlussbericht des WEKO Sekretariats erlĂ€utert und analysiert wird (Kap. IV). Abschliessend (Kap. V) werden im Rahmen einer Schlussbetrachtung die wesentlichsten Erkenntnisse des Schlussberichts dargestellt, daraus Tipps fĂŒr die Praxis abgeleitet und der Beitrag mit einer kompendiösen Darstellung des Vorgehens zur PrĂŒfung der kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von ARGE abgeschlossen.
Der Begriff der ARGE steht fĂŒr die Kooperation zwischen verschiedenen unabhĂ€ngigen Unternehmen mit dem Zweck, ein oder mehrere Projekte â insbesondere im Bausektor â gemeinsam auszufĂŒhren («Unternehmerkonsortien»). Je nach Ausgestaltung können verschiedene Arten von ARGE unterschieden werden:
Je nachdem, ob die Kooperation nach aussen, insbesondere gegenĂŒber dem (potentiellen) Vertragspartner offengelegt wird oder nicht, unterscheidet man stille ARGE (ohne Offenlegung) sowie offene ARGE (mit Offenlegung). Mit ersteren sind aufgrund der fehlenden Transparenz, fĂŒr welche es kaum schutzwĂŒrdige GrĂŒnde geben dĂŒrfte, eigene kartellrechtliche Bedenken verbunden, welche im vorliegenden Beitrag indes nicht nĂ€her thematisiert werden. Vorliegend stehen offene ARGE im Vordergrund. An dieser Stelle erscheint immerhin der Hinweis wichtig, dass stille ARGE unter UmstĂ€nden unzulĂ€ssig sein mögen, dies aber in aller Regel nicht fĂŒr den Beizug von Subunternehmen gilt. Letzterer ist zulĂ€ssig, sofern er durch die massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht explizit eingeschrĂ€nkt oder ausgeschlossen wird.
Angesichts der Anzahl Unternehmen, welche sich an der ARGE beteiligen, wird weiter zwischen Zweier-ARGE, Dreier-ARGE usw. unterschieden. Zwar gibt es nicht per se eine fixe Maximalanzahl beteiligter ARGE-Partner, zumal es die konkreten UmstÀnde des Projektes, insbesondere dessen Grösse und die Vielfalt der verlangten Leistungen sind, welche die Anzahl Unternehmen beeinflussen. Dennoch sollten sich nicht mehr Unternehmen als erforderlich an einer ARGE beteiligen.
AbhÀngig von den MÀrkten bzw. Markstufen, auf denen die ARGE-Partner tÀtig sind, werden ferner horizontale ARGE unterschieden, deren Partner auf der gleichen Marktstufe tÀtig sind und sich gegenseitig (zumindest dem Grundsatz nach) konkurrenzieren (z.B. zwei Strassenbauunternehmen), sowie vertikale ARGE, deren Partner auf unterschiedlichen Markstufen bzw. MÀrkten agieren und komplementÀre Leistungen erbringen (z.B. Strassenbauunternehmen und Ingenieur).
In zeitlicher Hinsicht wird zwischen Bietergemeinschaften (BIEGE) sowie ARGE im engeren Sinne differenziert. WĂ€hrend von ersteren im Rahmen der Offertphase, also vor Zuschlagserteilung bzw. Vertragsabschluss gesprochen wird, bezieht sich der zweitgenannte Begriff auf die Phase der ProjektausfĂŒhrung.
Mit Blick auf den zeitlichen und sachlichen Umfang der Zusammenarbeit wird schliesslich unterschieden, ob eine ARGE bloss zur gemeinsamen DurchfĂŒhrung eines einzigen Bauprojekts gebildet wird oder ob die Kooperation ĂŒber ein konkretes Projekt hinausreicht, mithin eine regelmĂ€ssige Zusammenarbeit angestrebt wird. Im zweitgenannten Fall sprechen die Wettbewerbsbehörden von sogenannten «Dauer-ARGE». Die erstgenannte Konstellation stellt den Regelfall dar, zumal die ARGE-Partner grundsĂ€tzlich ihre rechtliche und wirtschaftliche SelbstĂ€ndigkeit erhalten wollen, ansonsten auch eine Fusion (und damit eine einzige «Firma») in Frage kĂ€me.
Je nach Ausgestaltung bzw. Art der ARGE unterscheidet sich auch die Beurteilung ihrer kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit. Im vorliegenden Beitrag, welcher primĂ€r den Schlussbericht des WEKO-Sekretariats i.S. Dauer-ARGE GraubĂŒn | den thematisiert, stehen offene horizontale Zweier-Dauer-ARGE (im engeren Sinne) zur Diskussion.
Die Wettbewerbsbehörden beschĂ€ftigten sich in den vergangenen Jahren mit zahlreichen FĂ€llen im Bereich des Beschaffungswesens, welche zudem mehrheitlich das Baugewerbe betrafen. In diesen wurden ARGE zwar teilweise thematisiert, waren aber nicht primĂ€r Gegenstand der entsprechenden Untersuchung. Gegenstand der Verfahren waren vielmehr Submissionsabreden, bei welchen Unternehmen vereinbarten, wer den Zuschlag erhalten soll, wobei die ĂŒbrigen Kartellmitglieder Schutzofferten einreichten. ARGE wurden nur in diesem Zusammenhang einer Beurteilung unterzogen:
Etwa im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern war eine (nicht zustande gekommene) ARGE Teil der Entstehungsgeschichte der schliesslich sanktionierten Submissionskartelle. Ende 2005/Anfang 2006 trafen sich nĂ€mlich diverse Unternehmen, um im Zusammenhang mit dem Grossprojekt Westside, welches aufgrund des Bauvolumens und AusfĂŒhrungszeitraums fĂŒr lokale Firmen nur in Form einer ARGE bewĂ€ltigbar schien, ĂŒber eine ARGE-Bildung zu diskutieren. Die ARGE kam in der Folge zwar nicht zustande, der Informationsaustausch wurde von den Unternehmen aber als fruchtbar angesehen, weshalb dieser in regelmĂ€ssigen Treffen fortgefĂŒhrt wurde. AnlĂ€sslich deren wurden nicht nur diverse Informationen, mithin Kalkulationsdaten, ausgetauscht, sondern auch Projekte aufgeteilt und das Offertverhalten entsprechend abgestimmt, was von der WEKO als hartes Kartell qualifiziert wurde. Nach Ansicht der Wettbewerbsbehörden dienten die ARGE in diesem Fall lediglich als Tarnung fĂŒr Kartelle.
Ăhnliches gilt in Bezug auf den Fall Strassen- und Tiefbau im Kanton ZĂŒrich. Im Rahmen einer einleitenden Begriffsumschreibung fĂŒhrte die WEKO im entsprechenden Entscheid ganz allgemein aus, ARGE seien so lange kartellrechtlich unbedenklich, als die Partner ein Projekt gar nicht ausfĂŒhren könnten. WĂ€re es ihnen hingegen auch ohne ARGE-Bildung möglich, das Projekt zu realisieren, wĂŒrden «wettbewerbsrechtliche Bedenken» bestehen, zumal dadurch die Anzahl Angebote verkleinert wird. In Bezug auf den konkreten Sachverhalt stellte die WEKO allerdings fest, dass gerade keine ARGE gebildet wurde. Die entsprechenden Unternehmen prĂŒften zwar eine ARGE-Bildung und tauschten in diesem Zusammenhang Informationen aus, welche naturgemĂ€ss auch die Kalkulation bzw. den Preis zum Gegenstand hatten. In der Folge gaben sie aber je separate Projektofferten ein, wobei die Offerte des einen Unternehmens der besprochenen Kalkulation entsprach. Zumal es sich bei beiden Unternehmen um grössere Bauunternehmen handelte, das Projekt dagegen ein ĂŒberschaubares Auftragsvolumen aufwies, folgerte die WEKO, dass die ARGE-Bildung weder aufgrund von fehlenden Know-hows, fehlender KapazitĂ€ten oder einem hohen Risiko zur Diskussion stand, sondern einer Submissionsabrede entsprach.
Im (nicht rechtskrĂ€ftigen) Entscheid Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I richtete die WEKO zwar einen genauen Blick auf ARGE, prĂŒfte diese schliesslich aber ebenfalls nur im Gesamtkonzept von Wettbewerbsabreden: Die beteiligten Unternehmen, namentlich die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG, arbeiteten regelmĂ€ssig im Rahmen von ARGE zusammen, wobei die erstgenannte hiermit einen bedeutenden Anteil ihres Umsatzes im Unterengadin generierte. Die WEKO stellte diesbezĂŒglich fest, dass es einzig auf einer gemeinsamen Strategie der Unternehmen beruhte, sich auf grössere Tiefbauprojekte zu fokussieren und hierzu ARGE zu bilden. Die Lazzarini AG hĂ€tte sich jedoch jederzeit auf kleinere und mittlere Tiefbauprojekte oder Hochbauprojekte konzentrieren, ihre KapazitĂ€ten ausbauen oder auf andere Regionen ausweichen können. Mit anderen Worten wĂ€re sie auch ohne ARGE-Bildung in der Lage gewesen, sich im Wettbewerb durchzusetzen. In der Folge erachtete es die WEKO zwar als erwiesen, dass die drei erwĂ€hnten Unternehmen tatsĂ€chlich einen gemeinsamen Willen zur Abstimmung des Marktverhaltens hatten, die gemeinsamen ARGE waren dabei aber lediglich eines von drei wesentlichen Elementen ihrer Kooperation, welche zusĂ€tzlich gemeinsame Jahresstartsitzungen sowie die Koordination der Angebotspreise bei einzelnen Projekten umfasste. Im Rahmen ihrer darauffolgenden Ăberlegungen implizierte die WEKO, dass einzelfallbezogene, punktuelle ARGE nicht zu beanstanden gewesen wĂ€ren bzw. durch GrĂŒnde der wirtschaftlichen Effizienz i.S. Art. 5 Abs. 2 KG hĂ€tten gerechtfertigt werden können. Die Zusammenarbeit ging aber weit ĂŒber die Bildung einzelner ARGE hinaus. Diese wurden nĂ€mlich systematisch gebildet, dienten zusammen mit anderen Elementen (auch) der Verhaltenskoordination und bezweckten damit eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung. Die WEKO qualifizierte entsprechend die systematische Verhaltenskoordination als Gesamtabrede, mithin als horizontale GeschĂ€ftspartnerabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c KG, wobei sie â «um MissverstĂ€ndnisse zu vermeiden» â was folgt ergĂ€nzte: «Die SchlĂŒsse der WEKO bedeuten nicht, dass sie jede einzelne Arbeitsgemeinschaft [âŠ] isoliert betrachtet als unzulĂ€ssig erachtet. Die systematischen Arbeitsgemeinschaften in den Jahren 2008 bis 2012 bildeten indes integrierender Bestand | teil der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen. Sie können nicht losgelöst von den Interessenabgleichungen an den gemeinsamen Jahresstartsitzungen und der Koordination der Einzelprojekte beurteilt werden. Die Zusammenarbeit [âŠ] ist in ihrer Gesamtheit als unzulĂ€ssige WettbewerbsbeschrĂ€nkung zu qualifizieren. Eine isolierte WĂŒrdigung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften erĂŒbrigt sich, wie sich auch eine EffizienzprĂŒfung der koordinierten Einzelprojekte erĂŒbrigt. [âŠ] Die WEKO erachtet die projektweise Bildung von Arbeitsgemeinschaften grundsĂ€tzlich als kartellrechtlich unproblematisch. Eine gemeinsame, projektĂŒbergreifende und andauernde Zuteilung von Bauprojekten und Marktteilung â auch in Form von Arbeitsgemeinschaften â verstosse jedoch gegen das Kartellgesetz.» Im Dispositiv hielt die WEKO denn auch fest, dass den betroffenen Unternehmen untersagt werde, sich ĂŒber Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kundinnen oder Gebieten auszutauschen, wobei der «Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit der Bildung und DurchfĂŒhrung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE)» explizit ausgenommen wurde.
Nebst dem bereits erwĂ€hnten Entscheid Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I hat die WEKO in den vergangenen Jahren insgesamt neun weitere Untersuchungen zu Submissionsabreden im Kanton GraubĂŒnden abgeschlossen. Zuletzt erging am 19. August 2019 eine (erst teilweise rechtskrĂ€ftige) VerfĂŒgung in Sachen Untersuchung 22-0457 betreffend Bauleistungen GraubĂŒnden «Strassenbau», in welcher die WEKO feststellte, dass sich in den Jahren 2004 bis 2010 zwölf Unternehmen in Nord- und SĂŒdbĂŒnden an Submissionsabreden beteiligten, mit welchen sie Strassenbauprojekte untereinander aufteilten und gleichzeitig die Offertpreise festlegten. Im Rahmen dieser Untersuchung ergaben sich fĂŒr die Wettbewerbsbehörden erste Anhaltspunkte, dass gewisse Strassenbauunternehmen auch sogenannte «Dauer-ARGE» fĂŒr die Aufteilung von Strassenbauprojekten sowie die Festlegung von Preisen genutzt hatten. Die WEKO stellte diesbezĂŒglich fest, die ARGE-Bildung sei «grundsĂ€tzlich nur zulĂ€ssig», wenn sie in Bezug auf einzelne konkrete Projekte erfolge, um ARGE-Teilnehmern, welche das Projekt allein nicht realisieren könnten, eine Offerteingabe zu ermöglichen. Die Verwendung des Wortes «nur» ist in diesem Zusammenhang unglĂŒcklich gewĂ€hlt und suggeriert, dass andere ARGE per se kartellrechtswidrig sind. Die WEKO konkretisierte aber, dass die Zusammenarbeit von Unternehmen in einer Dauer-ARGE kartellrechtswidrig sein kann, sofern sie einer projektĂŒbergreifenden und dauerhaften Zuteilung von Bauprojekten dient. Diese ErgĂ€nzung impliziert bereits, dass auch «Dauer-ARGE» nicht per se gegen das KG verstossen und zudem mehr GrĂŒnde bestehen, welche eine (Dauer-)ARGE rechtmĂ€ssig erscheinen lassen, als nur jener, einem einzelnen Wettbewerber die Teilnahme an einer Ausschreibung zu ermöglichen. Vermutlich, um die bereits im Jahr 2012 eröffnete Untersuchung nicht weiter zu verzögern, verzichteten die Wettbewerbsbehörden aber auf weitere AusfĂŒhrungen und verwiesen bezĂŒglich der genaueren AbklĂ€rung des erwĂ€hnten Verdachts auf eine separate VorabklĂ€rung.
Wie angekĂŒndigt eröffnete das WEKO-Sekretariat am 11. MĂ€rz 2019 eine VorabklĂ€rung in Sachen «Dauer-ARGE GraubĂŒnden» (22-0499). Der grosse Aufwand, den das WEKO-Sekretariat in deren Rahmen auf sich nahm (es wendete fĂŒr den Fall rund 780 Arbeitsstunden auf), zeigt die Bedeutung, welche es der VorabklĂ€rung beimass: Es ĂŒbernahm nicht nur einen Teil der Akten aus der vorerwĂ€hnten Untersuchung Bauleistungen GraubĂŒnden und analysierte insbesondere Offertöffnungsprotokolle, sondern erhob mittels Auskunftsbegehren auch beim Kanton GraubĂŒnden sowie bei den beteiligten Unternehmen weitere Daten und fĂŒhrte Parteieinvernahmen durch. Die betroffenen Unternehmen kooperierten von Anbeginn vollumfĂ€nglich und bedienten die Wettbewerbsbehörden etwa mit nĂ€heren Angaben zu den GrĂŒnden der ARGE-Bildung, zu Offerteingaben bei nicht offen ausgeschriebenen Projekten, zur ProjektausfĂŒhrung, zu den einzelnen Kostenstellen sowie zu Umsatz und Erfolg bei gemeinsamer und alleiniger TĂ€tigkeit.
Im Rahmen der eröffneten VorabklÀrung unterzog das WEKO-Sekretariat zwei FÀlle einer nÀheren Untersuchung, in denen jeweils zwei Strassenbauunternehmen wiederholt gemeinsam als ARGE offerierten:
Abbildung 1: Bezirkseinteilung Kanton GraubĂŒnden
Fall 1 betraf den Bezirk 4 (Scuol) im Unterengadin (Kanton GraubĂŒnden). Dessen Lage und Topografie stellt die im Bezirk tĂ€tigen Strassenbauunternehmen vor diverse Herausforderungen: Da das Tal zu grossen Teilen nur ĂŒber PĂ€sse (bzw. den Autoverlad Vereina) erreichbar ist, können die Unternehmen kaum (temporĂ€r) Personal oder Inventar von ausserhalb des Engadins beiziehen, zumal ein Beizug aufgrund der erheblichen Bedeutung der Transportkosten im Strassenbau nicht rentabel wĂ€re. Personal im Tal zu rekrutieren ist angesichts der kleinen Bevölkerungsanzahl (9200 Einwohner) zudem Ă€usserst schwierig. Schliesslich ist der Einbau von Strassenbelag, speziell von Deckbelag, aufgrund der hohen Lage und den entsprechend tiefen Temperaturen nur wĂ€hrend wenigen Wochen bzw. Monaten im Jahr möglich, weshalb verschiedene Strassenbauprojekte oft im gleichen Zeitraum ausgefĂŒhrt werden mĂŒssen. Aufgrund der langen Transportwege und den entsprechend hohen Kosten können die lokal ansĂ€ssigen Unternehmen ferner kaum auf andere Gebiete ausweichen und dort konkurrenzfĂ€hige Offerten einreichen. Um die notwendige Auslastung zu erreichen, mĂŒssen sie zwingend Projekte des Kantons ausfĂŒhren können, welcher im entsprechenden Gebiet klar am meisten Strassenbauarbeiten nachfragt. Die Teilnahme an den entsprechenden Submissionsverfahren bringt aber fĂŒr die Unternehmen gleichzeitig das erhebliche Risiko mit sich, zu viele AuftrĂ€ge zu erhalten. Diese Besonderheiten wirken sich auch auf die Konkurrenzsituation im Bezirk 4 aus: Nebst den beiden ARGE-Partnern besteht mindestens ein einziger starker Konkurrent, welcher bei allen offenen Ausschreibungen in den letzten Jahren konkurrenzfĂ€hige Offerten einreichte und entsprechenden Wettbewerbsdruck bewirkte. Ein zusĂ€tzlicher Wettbewerbsdruck ging von anderen Unternehmen aus, welche sich vereinzelt an Submissionen beteiligt haben.
Die untersuchte Zweier-ARGE trug stets denselben Namen. Nachdem ein Konkurrent im Jahr 2013 den (unbegrĂŒndeten und widerlegten) Vorwurf vorbrachte, die beteiligten Unternehmen wĂŒrden die ARGE fĂŒr Submissionsabsprachen nutzen, legten die ARGE-Partner insbesondere zur Verhinderung eines unnötigen Informationsaustausches klar fest, bei welchen Projekten gemeinsam als ARGE offeriert wird: Alle offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekte im Unterengadin. Dieser Entscheid fĂŒhrte dazu, dass die Zweier-ARGE ab dem Jahr 2016 konsequent bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 eine gemeinsame Offerte einreichte. Daneben offerierte sie vereinzelt auch bei Strassenbauprojekten von Gemeinden und Privaten.
In Bezug auf die ProjektausfĂŒhrung stellte das WEKO-Sekretariat fest, dass etwas mehr als ein Drittel der Projekte, welche die ARGE akquirieren konnte, schliesslich von einem Unternehmen allein ausgefĂŒhrt wurde.
Fall 2 betraf die Bezirke 6 (Ilanz) und 7 (Thusis) des Kantons GraubĂŒnden. Die Zweier-ARGE der beteiligten Unternehmen trugen wechselnde Namen. Bis Anfang 2019 legten die beteiligten Unternehmen im Voraus fest, welche Rahmenbedingungen (z.B. Administratives, Erfolgsbeteiligung) bei einer ARGE-Bildung gelten sollten. Sie verwendeten jeweils einen inhaltsgleichen ARGE-Grundvertrag, um so administrativen, zeitlichen und finanziellen Aufwand zu sparen, weshalb das WEKO-Sekretariat grundsĂ€tzlich von einer Dauer-ARGE ausging. Ob tatsĂ€chlich eine ARGE gebildet wird, wurde indes stets in Bezug auf den konkreten Einzelfall entschieden, wobei die Unternehmen diese PrĂŒfung unabhĂ€ngig voneinander vornahmen. Eine allgemein gĂŒltige Vereinbarung, bei welchen oder bei wie vielen Projekten gemeinsam eingegeben wird, bestand nicht, ebenso wenig eine ExklusivitĂ€tsabrede.
Im Gegensatz zu Fall 1 liegt das TĂ€tigkeitsgebiet der ARGE in Fall 2 etwas tiefer, weshalb die Temperaturen grundsĂ€tzlich höher und damit die Strassenbausaison lĂ€nger ist. Ferner sind die Bezirke zentrumsnĂ€her und weisen kĂŒrzere Transportwege auf, weshalb nicht nur leichter Personal und Inventar beigezogen werden können, sondern auch der Konkurrenzdruck grösser ist: Im Durchschnitt gingen bei offenen Ausschreibungen des Kantons nebst der ARGE-Offerte fĂŒnf bis sechs weitere Offerten ein.
Was die ProjektausfĂŒhrung anbelangt, kam das WEKO-Sekretariat in Fall 2 in Bezug auf etwa die HĂ€lfte der betrachteten FĂ€lle zum Schluss, dass diese von den ARGE-Partnern nicht gemeinsam, sondern von einem Partner allein ausgefĂŒhrt wurden. Die ErklĂ€rung der Unternehmen hier | fĂŒr erachtete es aber zu Recht als nachvollziehbar: Sofern es aufgrund der KapazitĂ€ten möglich ist, erscheint es viel sinnvoller, ein Projekt von einem eingespielten Team und damit vom Personal eines einzelnen Unternehmens ausfĂŒhren zu lassen, welches sinnigerweise auch das eigene Inventar einsetzt, als Personal und Inventar zu durchmischen.
Nebst den erwĂ€hnten geografischen Besonderheiten warf das WEKO-Sekretariat in seiner VorabklĂ€rung einen besonderen Blick auf die Rahmenbedingungen im Beschaffungswesen des Kantons GraubĂŒnden. DiesbezĂŒglich ist unter anderem bemerkenswert, dass der Kanton Untervergaben an restriktive Bedingungen knĂŒpft. So sind diese nur mit Zustimmung des Auftraggebers fĂŒr untergeordnete oder spezielle Leistungen zulĂ€ssig, wobei die charakteristische Leistung grundsĂ€tzlich durch die Anbieterin auszufĂŒhren ist. Besonders im Strassenbau, in welchem die Belagsarbeiten selbst die charakteristische Leistung darstellen, ist es entsprechend kaum möglich, bei zu vielen akquirierten Projekten Subunternehmen beizuziehen. Zudem verlangt zumindest der Kanton, dass im Zeitpunkt des Belagseinbaus stets ein BaufĂŒhrer auf der Baustelle sein muss. Mit anderen Worten: Ist nur ein BaufĂŒhrer verfĂŒgbar, kann auch nur ein Projekt gleichzeitig ausgefĂŒhrt werden. Ferner haben Unternehmen, welche bei einem Projekt an die KapazitĂ€tsgrenzen kommen und allenfalls ein Projekt nicht fristgerecht ausfĂŒhren können, gemĂ€ss dem SubG des Kantons GraubĂŒnden einen Ausschluss bei kĂŒnftigen Ausschreibungen zu befĂŒrchten. Schliesslich ist speziell anzumerken, dass der Kanton GraubĂŒnden einen Grossteil der Strassenbauarbeiten, nĂ€mlich jeweils rund 80% oder mehr, innerhalb eines engen zeitlichen Fensters zu Beginn der Strassenbausaison vergibt. Diese Vergaben erfolgen zudem tranchenweise. Es werden also mehrere Projekte mit dem gleichen Eingabe- und Offertöffnungsdatum gleichzeitig publiziert, was bedeutet, dass die Unternehmen erst am Tag der Offertöffnung wissen, ob sie in einer Tranche keine oder aber zu viel Projekte erhalten haben.
Zwar lagen â v.a. bei Strassenbauprojekten von Gemeinden und Privaten â gewisse projektspezifische GrĂŒnde (v.a. KapazitĂ€tsĂŒberlegungen) vor, welche die Unternehmen im Fall 1 zur ARGE-Bildung bewegt haben. Im Vordergrund standen jedoch projektĂŒbergreifende Ăberlegungen: Im Bezirk 4 ist das (fĂŒr BeschaffungsmĂ€rkte im Strasssenbau eigentlich typische) Risiko, zu viele oder zu wenig Projekte zu akquirieren, besonders gross. Dies hĂ€ngt zum einen mit der erwĂ€hnten Beschaffungspraxis des Kantons GraubĂŒnden zusammen, welcher jeweils mehrere Projekte gleichzeitig vergibt, wobei der wesentliche Teil der Ausschreibungen in der ersten JahreshĂ€lfte erfolgt. Zum andern sind es die geografischen Besonderheiten, welche das Risiko von «zu viel» im Vergleich zu anderen Gebieten erhöhen, zumal sich die Strassenbausaison im besagten Bezirk auf wenige Monate konzentriert und der Aufbau oder Beizug von zusĂ€tzlichen KapazitĂ€ten kaum möglich ist. Durch die ARGE-Bildung kann vor allem das Risiko von «zu viel» gesenkt werden, zumal mehr KapazitĂ€ten zur VerfĂŒgung stehen und eine frist- und sachgerechte AusfĂŒhrung besser sichergestellt werden kann. Die Reduktion des Risikos von «zu viel» bedeutet gleichzeitig, dass sich die Unternehmen auf die Senkung des Risikos von «zu wenig» konzentrieren können, was wiederum heisst, dass sie ein besonderes Interesse haben, konkurrenzfĂ€hige Offerte einzureichen, also tiefe Preise zu offerieren.
Im Fall 2 waren es stets projektspezifische GrĂŒnde, welche entscheidend waren, ob die Unternehmen allein oder als ARGE offerierten. Entscheidkriterien waren etwa der AusfĂŒhrungstermin, die Risiken und die Ressourcen. Diese Kriterien fĂŒhrten zwar regelmĂ€ssig nicht zu einer objektiven Unmöglichkeit, das entsprechende Projekt allein auszufĂŒhren. Zumal die Unternehmen aufgrund der erwĂ€hnten Beschaffungspraxis des Kantons GraubĂŒnden im Zeitpunkt der Offerteinreichung aber nicht wussten, ob und fĂŒr wie viele Projekte sie den Zuschlag erhalten, mussten sie befĂŒrchten, dass sie zu viele Projekte mit gleichem AusfĂŒhrungszeitpunkt akquirieren. Entsprechend hĂ€tten sie bei diversen Projekten darauf verzichtet, allein eine Offerte einzugeben.
Das WEKO-Sekretariat stellte in Bezug auf Fall 1 fest, dass beide beteiligten Unternehmen zwar nicht bei allen, wohl aber bei weit mehr als der HĂ€lfte der offenen Ausschreibungen auch allein ein Angebot eingereicht hĂ€tten, womit die ARGE-Bildung regelmĂ€ssig zu einer Reduktion der Anzahl Angebote fĂŒhrte. Allerdings ermöglichte sie auch einen tieferen Preis, welcher von der ARGE aufgrund des grossen Wettbewerbsdrucks tatsĂ€chlich offeriert wurde.
In Bezug auf Fall 2 konnte das WEKO-Sekretariat nicht abschliessend feststellen, in wie vielen FĂ€llen die ARGE-Bildung zu mehr, gleich vielen oder weniger Offerten fĂŒhrte. Es hielt indes fest, dass bei einem Grossteil der Projekte, bei denen vertretbare unternehmerische Entscheide fĂŒr ein gemeinsames Angebot sprachen, mindestens ein Unterneh | men (nĂ€mlich das anfragende) alleine keine Offerte eingereicht hĂ€tte, womit sich die Anzahl Angebote durch die ARGE-Bildung regelmĂ€ssig nicht verĂ€nderte bzw. unter UmstĂ€nden gar erhöhte. Hingegen konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, welche dafĂŒr sprachen, dass der von der ARGE offerierte Preis tiefer war als jener, den die Unternehmen alleine offeriert hĂ€tten.
Im Rahmen seiner rechtlichen WĂŒrdigung betont das WEKO-Sekretariat vorab, dass in der Schweiz weder explizite Regeln in Bezug auf ARGE noch Rechtsprechung zur Frage existieren, wie diese kartellrechtlich zu beurteilen sind. Letzteres liegt primĂ€r daran, dass die Wettbewerbsbehörden «ARGE doch als typischerweise kartellrechtlich zulĂ€ssig» erachten. Und dies zu Recht:
ARGE als Kooperation zwischen zwei oder mehr unabhĂ€ngigen Unternehmen sind grundsĂ€tzlich im Rahmen des ersten Pfeilers des Kartellrechts (Wettbewerbsabreden) von Bedeutung und entsprechend anhand von Art. 4 Abs. 1 sowie (allenfalls) Art. 5 f. KG zu beurteilen: Als erstes ist stets die Frage zu stellen, ob ĂŒberhaupt eine Wettbewerbsabrede vorliegt. Einzig, wenn dies bejaht wird, was nur ausnahmsweise der Fall ist, muss geprĂŒft werden, ob diese Abrede allenfalls gemĂ€ss Art. 5 KG unzulĂ€ssig ist. Im Rahmen der Beurteilung ist stets zu bedenken, dass mit offenen horizontalen Zweier-ARGE sowohl positive wie auch negative Wettbewerbswirkungen verbunden sein können:
Wettbewerbsfördernd und damit positiv wirkt sich aus, wenn die ARGE-Bildung den Unternehmen ĂŒberhaupt erst ein Angebot ermöglicht, mithin zu einer Zunahme von Offerten fĂŒhrt. Positiv ist ferner, wenn die ARGE-Partner infolge der Kooperation eine bessere Offerte, mithin einen tieferen Preis eingeben können.
Negativ wĂ€re hingegen, wenn die ARGE-Bildung zu weniger Angeboten fĂŒhrt, weil insbesondere beide ARGE-Partner auch allein eine Offerte eingegeben hĂ€tten, oder wenn mit der ARGE-Bildung ein Informationsaustausch verbunden ist, welcher ĂŒber das Notwendige hinausgeht und beispielsweise auch andere Ausschreibungen betrifft. Mit anderen Worten: ARGE können insbesondere dann antikompetitiv sein, wenn sie dazu missbraucht werden, den Markt aufzuteilen.
GemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden 1) «rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen» 2) von mindestens zwei «Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen», 3) «die eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezwecken oder bewirken.» Die ersten beiden Tatbestandsmerkmale, nĂ€mlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von mindestens zwei Unternehmen, sind ohne weiteres gegeben, wenn zwei Gesellschaften im Rahmen einer horizontalen Zweier-ARGE vereinbaren, in Bezug auf eine bestimmte Ausschreibung gemeinsam eine Offerte einzureichen (und damit auf individuelle Angebote zu verzichten). Entscheidend ist folglich das dritte Element, nĂ€mlich die Frage, ob die Vereinbarung eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt oder bewirkt. Bei dessen Auslegung hat sich das WEKO-Sekretariat im vorliegend diskutierten Schlussbericht unter anderem am europĂ€ischen Recht orientiert und die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV berĂŒcksichtigt, welcher eine analoge Voraussetzung kennt.
Von einer WettbewerbsbeschrĂ€nkung bzw. einer BeschrĂ€nkung des «wirksamen Wettbewerbs» geht das Bundesgericht vereinfacht gesagt aus, wenn eine Abrede die Handlungsfreiheit von einzelnen Marktteilnehmern in Bezug auf einen oder mehrere Wettbewerbsparameter (Preis, Menge, QualitĂ€t, Service, Beratung, Werbung, GeschĂ€ftskonditionen, Marketing, Forschung, Entwicklung) einschrĂ€nkt und sich so auf den wirksamen Wettbewerb als System auswirkt. Die Abrede fĂŒhrt im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne Abrede zu einem Minus an Wettbewerb, sei dies durch dessen Verhinderung, EinschrĂ€nkung oder VerfĂ€lschung. Ob sich dieses Minus auch schĂ€dlich, mithin antikompetitiv auswirkt, wird grundsĂ€tzlich erst im Rahmen von Art. 5 KG geprĂŒft. Inwieweit allfĂ€llige prokompetitive Auswirkungen bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG oder erst bei der PrĂŒfung von RechtfertigungsgrĂŒnden nach Art. 5 Abs. 2 KG zu berĂŒcksichtigen sind, ist in der Lehre indes generell umstritten, wobei sich die Diskussion in Bezug auf ARGE akzentuiert. In der Vergangenheit haben die Wettbewerbsbehörden positive, mithin prokompetitive Auswirkungen schon mehrfach im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG geprĂŒft und aufgrund deren eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG verneint. In Bezug auf ARGE hat die WEKO im bereits erwĂ€hnten Fall Strassen- und Tiefbau im Kanton ZĂŒrich festgehalten, solange eine ARGE gebildet werde, weil die Unternehmen ein Projekt alleine gar nicht ausfĂŒhren könnten, wĂŒrde mangels WettbewerbsbeschrĂ€nkung gar keine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen. Im vorliegenden | Schlussbericht betont das WEKO-Sekretariat unter Verweis auf Bangerter/Zirlick sowie die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dĂŒrfe nicht ohne weiteres verneint werden, sondern nur dann, wenn der wirksame Wettbewerb trotz EinschrĂ€nkungen der Handlungsfreiheit bezĂŒglich relevanter Wettbewerbsparameter offenkundig bzw. offensichtlich nicht beschrĂ€nkt ist. Sind die positiven bzw. prokompetitiven Auswirkungen nicht offensichtlich, so sind sie folglich (erst aber immerhin) im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 KG zu prĂŒfen.
Eine Vereinbarung kann eine solche WettbewerbsbeschrÀnkung alternativ bezwecken oder bewirken, um gemÀss Art. 4 Abs. 1 KG als Abrede zu gelten: «Bewirken» bezieht sich auf die tatsÀchlichen Auswirkungen einer Vereinbarung und verlangt, dass zwischen dieser und der WettbewerbsbeschrÀnkung ein Kausalzusammenhang besteht, wobei es ausreicht, wenn eine Abrede das Potential hat, eine BeschrÀnkung zu erzeugen.Auch «bezwecken» muss objektiv beurteilt werden. Die subjektiven Absichten der beteiligten Unternehmen stehen nicht im Vordergrund. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung geeignet ist, sich negativ auf den Wettbewerb auszuwirken, wobei Inhalt und Ziele der Vereinbarung sowie wirtschaftliche und rechtliche ZusammenhÀnge relevant sind. Bei typischen KernbeschrÀnkungen wie Submissionsabreden ist nach Ansicht des WEKO-Sekretariats grundsÀtzlich immer davon auszugehen, dass sie eine WettbewerbsbeschrÀnkung bezwecken.
In Bezug auf ARGE bzw. BIEGE prĂŒfen die Wettbewerbsbehörden das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG primĂ€r anhand der Frage, welchen Einfluss die ARGE-/BIEGE-Bildung auf die Anzahl Offerten hat. Mit anderen Worten ist die Frage zentral, ob infolge der ARGE-Bildung bei einer Ausschreibung mehr, gleich viele oder weniger Angebote eingereicht werden. Diese Frage wird in erster Linie anhand der GrĂŒnde beurteilt, welche zur ARGE-Bildung gefĂŒhrt haben:
Wird die Anzahl Angebote erhöht, weil kein Unternehmen allein eine Offerte einreichen könnte bzw. wĂŒrde, so liegt kein Minus, sondern sogar ein Plus an Wettbewerb vor. Entsprechend ist eine Abrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG zu verneinen. DiesbezĂŒglich wird auch von einer notwendigen ARGE gesprochen. Zu denken ist etwa an folgende objektive GrĂŒnde, aufgrund deren die beteiligten Unternehmen ein Projekt unabhĂ€ngig voneinander nicht ausfĂŒhren könnten:
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âEignungskriterien, welche ein Unternehmen nicht erfĂŒllt.
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âFinanzielle Garantien, welche ein Unternehmen nicht erfĂŒllen kann.
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âSpezialitĂ€ten, welche ein Unternehmen nicht anbietet bzw. ĂŒber welche es nicht verfĂŒgt (z.B. Know-how, Maschinen, Spezialisten).
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âMarkteintrittsbarrieren, welche nur ein ARGE-Partner ĂŒberwinden kann (z.B. notwendige Einrichtung im fraglichen Gebiet).
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âEinladung im Rahmen eines Einladungsverfahrens, welche nur ein Unternehmen erhĂ€lt.
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âRisiken (insb. KapazitĂ€tsrisiken), welche ein Unternehmen allein nicht tragen könnte.
Bleibt die Anzahl Angebote gleich, weil nur ein Unternehmen allein eine Offerte einreichen könnte, liegt grundsÀtzlich weder ein Minus noch ein Plus an Wettbewerb vor. Im Regelfall ist eine Abrede gemÀss Art. 4 Abs. 1 KG ebenfalls zu verneinen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Offerte der ARGE/BIEGE im Vergleich zu jener, welche das Unternehmen allein eingereicht hÀtte, schlechter ist, mithin einen höheren Preis ausweist.
Sinkt die Anzahl Angebote, weil beide Unternehmen alleine eine Offerte einreichen könnten und wĂŒrden, so liegt ein Minus an Wettbewerb vor, weshalb dem Grundsatz nach eine Abrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist. Hat ein Unternehmen nur deshalb eine ARGE gebildet, um ein alleiniges Angebot eines anderen Wettbewerbers verhindern und gemeinsam einen höheren Preis anbieten zu können, ist dies ohne weiteres einleuchtend, zumal die ARGE-Bildung nicht nur zu weniger Angeboten fĂŒhrt, sondern das ARGE-Angebot auch wirtschaftlich schlechter ist. Generell ist stets dann von einer Wettbewerbsabrede auszugehen, wenn eine ARGE dazu missbraucht wird, den Markt aufzuteilen. Im Einklang mit obigen AusfĂŒhrungen zur Frage, ob prokompetitive Auswirkungen bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG zu berĂŒcksichtigen sind, wird in der Lehre aber teilweise die Ansicht vertreten, eine Abrede sei selbst im Fall einer Angebotsreduktion zumindest dann zu verneinen, wenn die Offerte der ARGE/BIEGE im Vergleich zu je | ner, welche die Unternehmen alleine eingereicht hĂ€tten, besser ist, mithin einen tieferen Preis ausweist. Das WEKO-Sekretariat verneint eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in einer solchen Konstellation hingegen nur dann, wenn das ARGE/BIEGE-Angebot offenkundig bzw. offensichtlich besser ist, weil die Unternehmen bei alleiniger AusfĂŒhrung beispielsweise â unter erheblichem Kostenaufwand â externes Personal oder Material beiziehen mĂŒssten. Der Begriff der Offenkundigkeit bzw. Offensichtlichkeit ist schwammig und bringt kaum Rechtssicherheit. Sobald eine ARGE-Bildung antikompetitive und prokompetitive Auswirkungen zeitigt, welche gegeneinander abgewogen werden mĂŒssen, ist die entsprechende PrĂŒfung nach der hier vertretenen Auffassung denn auch nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG, sondern im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 KG vorzunehmen (dazu nachfolgend).
WĂ€hrend gewisse der obgenannten GrĂŒnde eindeutig als angebotserhöhend, -neutral oder -senkend eingestuft werden können, gibt es dazwischen einen grossen Graubereich bzw. GrĂŒnde, welche weniger klar zuordenbar sind. Genauer anzuschauen ist etwa das Argument der Referenzobjekte. Kann ein Unternehmen allein die verlangte Anzahl Referenzobjekte nicht vorweisen, ist die hierzu gebildete ARGE grundsĂ€tzlich unproblematisch, zumal sie sich angebotsneutral oder gar -erhöhend auswirkt. VerfĂŒgt es hingegen ĂŒber die geforderte Anzahl Referenzprojekte und grĂŒndet die ARGE alleine mit dem Ziel, diese Anzahl weiter zu vergrössern, ist der Fall einer nĂ€heren PrĂŒfung zu unterziehen. Das gleiche gilt etwa, wenn die ARGE nur aus ReputationsgrĂŒnden oder zum Zweck eines besseren Zugangs zu Ressourcen (z.B. Kieswerk) gebildet wird. In Bezug auf KapazitĂ€ts- und RisikoĂŒberlegungen anerkennt das WEKO-Sekretariat zu Recht, dass die entsprechenden GeschĂ€ftsentscheide der Unternehmen auf unternehmerischen Ăberlegungen basieren. Sind diese aufgrund der konkreten Gegebenheiten wirtschaftlich zweckmĂ€ssig und kaufmĂ€nnisch vernĂŒnftig, werden sie von den Wettbewerbsbehörden nur mit grosser ZurĂŒckhaltung geprĂŒft. Sprengen sie nicht geradezu den Rahmen des Vertretbaren, wird unterstellt, dass ein Unternehmen alleine keine Offerte eingereicht hĂ€tte, womit dem Grundsatz nach nicht von einer WettbewerbsbeschrĂ€nkung und damit -abrede auszugehen ist. Dieser Ansatz ist zu begrĂŒssen, zumal Unternehmen ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden muss, welcher sich der ĂberprĂŒfung durch die Wettbewerbsbehörden entzieht.
Zu ergĂ€nzen ist schliesslich, dass zwar unter UmstĂ€nden die Bildung der ARGE an sich nicht als Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist, allenfalls aber mit dieser im Zusammenhang stehende Nebenabreden oder Verhaltensweisen. Separat zu prĂŒfen ist unter anderem der Informationsaustausch, welcher mit der ARGE-Bildung verbunden ist. DiesbezĂŒglich ist die Frage zentral, ob sich der Austausch auf Informationen beschrĂ€nkt, welche fĂŒr die ARGE-Bildung respektive die entsprechenden Verhandlungen erforderlich sind, oder aber darĂŒber hinausgeht. Im zweiten Fall muss der Informationsaustausch kartellrechtlich nĂ€her geprĂŒft werden.
Im Rahmen der Beurteilung des vorstehend dargelegten Sachverhalts stellte das WEKO-Sekretariat hinsichtlich Fall 1 nach Betrachtung des allgemeinen Angebotsverhaltens fest, dass infolge der ARGE/BIEGE-Bildung die Anzahl Angebote generell sank, ohne dass die Offerte der ARGE/BIEGE offenkundig, d.h. ohne vertiefte AbklÀrungen, eindeutig besser war. Entsprechend bejahte es dem Grundsatz nach eine Wettbewerbsabrede gemÀss Art. 4 Abs. 1 KG.
Hinsichtlich Fall 2 differenzierte das WEKO-Sekretariat zwischen der Dauer-ARGE als solche, welche eine Art Rahmenvertrag darstellt, den gemeinsam offerierten Projekten sowie dem Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen:
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âIn Bezug auf die Dauer-ARGE an sich stellte das Sekretariat fest, dass die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen dadurch höchstens in vernachlĂ€ssigbarem Umfang eingeschrĂ€nkt wurde, zumal weder eine ExklusivitĂ€t oder Bevorzugung noch konkrete Vorgaben in Bezug auf die gemeinsamen Offerten vereinbart wurden. Entsprechend verneinte es eine Abrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG. Dies zu Recht: Allein die Tatsache, dass zwei Unternehmen bei gemeinsamen Offerten stets denselben Rahmenvertrag bzw. dasselbe «ARGE-GefĂ€ss» nutzen, kann fĂŒr sich allein keine Abrede darstellen, zumal dadurch der Wettbewerb nicht eingeschrĂ€nkt wird, sondern im Gegenteil erheblicher Aufwand und Kosten eingespart werden können, was wiederum ein besseres Angebot und damit mehr Wettbewerbsdruck ermöglicht.
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âIn Bezug auf die gemeinsam offerierten Projekte betonte das WEKO-Sekretariat erneut, dass in Fall 2 jeweils bezĂŒglich einzelner Projekte ARGE/BIEGE gebildet wurden, weshalb nicht â wie in Fall 1 â das Angebotsverhalten insgesamt, sondern das einzelprojektbezogene Angebotsverhalten relevant ist. Dieses Verhalten wurde jeweils von unternehmerischen Ăberlegungen im Einzelfall beeinflusst. | DiesbezĂŒglich hielt das Sekretariat zu Recht fest, dass es nicht einfach nur einen richtigen GeschĂ€ftsentscheid gibt. Solange der Entscheid fĂŒr oder gegen eine ARGE-Bildung wirtschaftlich zweckmĂ€ssig und kaufmĂ€nnisch vernĂŒnftig, mithin vertretbar erscheint, ist er zu respektieren. Das Sekretariat kam zudem zum Schluss, in Bezug auf Fall 2 gĂ€be es keine genĂŒgenden Anhaltspunkte dafĂŒr, dass sich die Anzahl Angebote infolge der ARGE/BIEGE-Bildung reduziert hĂ€tten. Ob die Anzahl Angebote gleich geblieben oder gar gestiegen ist, wurde ferner nicht nĂ€her analysiert, zumal selbst bei gleich bleibender Anzahl nicht von einer WettbewerbsbeschrĂ€nkung ausgegangen werden konnte. Entsprechend verneinte das Sekretariat auch diesbezĂŒglich eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG.
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âDas Sekretariat hielt in Bezug auf Fall 2 schliesslich fest, dass es zwischen den Unternehmen vor Bildung einer ARGE/BIEGE wie auch in FĂ€llen, in denen eine solche geprĂŒft, aber verworfen wurde, zwangsweise zu einem Informationsaustausch gekommen ist, wobei es sich bei diesen Informationen auch etwa um GeschĂ€ftsgeheimnisse handelte. DiesbezĂŒglich betonte es jedoch, dass mit einem Informationsaustausch weder eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt noch bewirkt wird, wenn sich der Austausch auf das Notwendige beschrĂ€nkt. Kartellrechtlich zu beanstanden ist er nur, wenn der ĂŒber das Erforderliche hinausgeht, weil auch etwa ĂŒber das Offertverhalten bei anderen Projekten oder die generelle GeschĂ€ftsstrategie gesprochen wird. Entsprechende hinreichend konkrete Anhaltspunkte lagen in Bezug auf Fall 2 indes nicht vor, weshalb das WEKO-Sekretariat auch in Bezug auf den Informationsaustausch eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verneinte.
Zumal das WEKO-Sekretariat lediglich in Bezug auf Fall 1, nicht aber in Bezug auf Fall 2 dem Grundsatz nach eine Wettbewerbsabrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG bejahte, hatte es in der Folge nur in Bezug auf Fall 1 zu prĂŒfen, ob die Wettbewerbsabrede gemĂ€ss Art. 5 KG (un)zulĂ€ssig war.
Nur, wenn eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht wird, muss in einem zweiten Schritt deren kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit gemĂ€ss Art. 5 KG geprĂŒft werden. Von UnzulĂ€ssigkeit ist gemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 KG in zwei Konstellationen auszugehen:
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âZum einen sind Wettbewerbsabreden unzulĂ€ssig, wenn sie zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs fĂŒhren. Dies wird bei den TatbestĂ€nden in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vermutet.
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âZum andern sind Wettbewerbsabreden unzulĂ€ssig, wenn sie den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt erheblich beeintrĂ€chtigen und sich nicht durch GrĂŒnde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, wobei sich Art. 5 Abs. 2 KG nĂ€her zu diesen EffizienzgrĂŒnden Ă€ussert.
In Bezug auf Fall 1 stellte das WEKO-Sekretariat als erstes fest, dass die ARGE-Partner fĂŒr die Eingabe einer Offerte zwangsweise den Preis gemeinsam festlegen mussten. Zudem einigten sie sich nach erfolgtem Zuschlag in mehr als einem Drittel der FĂ€lle, dass das Projekt von einem Partner allein ausgefĂŒhrt wird. Mit anderen Worten wurden die gemeinsam offerierten und akquirierten Projekte nach erfolgtem Zuschlag in Bezug auf die ProjektausfĂŒhrung untereinander aufgeteilt. Entsprechend bejahte das Sekretariat sowohl den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG (Abreden ĂŒber die Festsetzung von Preisen) wie auch jenen von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG (Abreden ĂŒber die Aufteilung von MĂ€rkten) und stellte fest, dass gemĂ€ss Gesetz eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu vermuten ist. Diese Feststellung ist wenig ĂŒberraschend: Wird gemĂ€ss vorstehenden AusfĂŒhrungen eine Wettbewerbsabrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG bejaht, ist dem Grundsatz nach auch der Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG erfĂŒllt, zumal typischerweise bzw. zwangsweise mindestens eine Preisabrede vorliegt.
Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann indes umgestossen werden. Als zweites prĂŒfte das Sekretariat entsprechend, ob die Vermutungsfolge widerlegt werden kann. Hierzu grenzte es in einem ersten Schritt den relevanten Markt ab und beurteilte in einem zweiten Schritt die Wettbewerbssituation auf diesem Markt, wobei es zwischen Innenwettbewerb (Wettbewerb zwischen den ARGE-Partnern) und Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch andere Unternehmen) unterschied. Es kam zum Schluss, dass der relevante Markt in sachlicher Hinsicht Strassenbauarbeiten mit AusfĂŒhrungsstandort im Bezirk 4 und in rĂ€umlicher Hinsicht dem Grundsatz nach das Engadin (Bezirke 3 und 4) umfasst. Innenwettbewerb bejahte es nur bei Projekten, welche nicht vom TĂ€tigkeitsbereich der ARGE erfasst werden, und bezweifelte, dass dieser ausreicht, um die Vermutungsfolge zu widerlegen. Abschliessend musste dies aber nicht beurteilt werden, zumal es ausreichenden Aussenwettbewerb bejahte: Im relevanten Markt ist nĂ€mlich mindestens ein Unternehmen tĂ€tig, welches bei offenen Ausschreibungen stets konkurrenzfĂ€hige Offerten eingibt. Auch weitere Unternehmen beteiligen sich vereinzelt an Submissionen. Der entsprechende Wettbewerbsdruck ist | derart gross, dass das WEKO-Sekretariat zu Recht annahm, die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung werde aufgrund des verbleibenden Aussenwettbewerbs widerlegt.
Wie zuvor ausgefĂŒhrt wurde, sind nicht nur Wettbewerbsabreden unzulĂ€ssig, wenn sie zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs fĂŒhren, sondern auch, wenn sie den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt erheblich beeintrĂ€chtigen und sich nicht durch GrĂŒnde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. Das WEKO-Sekretariat beurteilte entsprechend als drittes, ob die Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeintrĂ€chtigt. FĂŒr die Annahme einer Erheblichkeit genĂŒgt gemĂ€ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein geringes Mass â das Kriterium ist eine Bagatellklausel. Sie kann quantitativ wie auch qualitativ bestimmt werden, wobei ein Element genĂŒgt. Wo möglich wird seitens der Behörden und Gerichte qualitativen Elementen, die sich bereits aus dem Gesetzestext ergeben, der Vorzug gegeben. Dies ist wenig erstaunlich, zumal quantitative Elemente regelmĂ€ssig nur mit viel Aufwand, mithin ökonomischen Analysen, feststellbar sind. Auf qualitative Kriterien abzustellen dient entsprechend der Entlastung der Verwaltung und soll die Kontrolle von Wettbewerbsabreden erleichtern. Im Gaba-Leitentscheid kam das Bundesgericht denn auch «zum Schluss, dass die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgefĂŒhrten [âŠ] Abreden in der Regel die Erheblichkeitsschwelle erreichen», zumal diese notwendigerweise besonders schĂ€dlich sind und «zu einer erheblichen BeeintrĂ€chtigung fĂŒhren können». Deren Auswirkungen mĂŒssten demnach grundsĂ€tzlich nicht nĂ€her geprĂŒft werden. Bereits im Gaba-Leitentscheid hat das Bundesgericht indes darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Annahme eine «Einzelfallbeurteilung nicht verunmöglicht» werde. Eine solche bleibt nĂ€mlich im Rahmen der EffizienzprĂŒfung möglich, wobei auch geprĂŒft werden kann, ob die grundsĂ€tzlich schĂ€dliche Abrede im Ergebnis wettbewerbsintensivierende und damit positive Wirkungen hat. Aufgrund der Gaba-Rechtsprechung hĂ€tte sich das WEKO-Sekretariat im vorliegend diskutierten Fall damit begnĂŒgen können, festzustellen, dass die ARGE grundsĂ€tzlich TatbestĂ€nde von Art. 5 Abs. 3 KG erfĂŒllt und damit per se erheblich ist. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der vom Bundesgericht gewĂ€hlten Worte («in der Regel», «können», «grundsĂ€tzlich») nicht von einem Automatismus ausgegangen werden darf. Damit stĂŒtzt es die (nach der hier vertretenen Auffassung) richtige Ansicht von Heinemann, wonach nicht von einer «per se-Erheblichkeit», sondern nur (aber immerhin) von einer «grundsĂ€tzlichen Erheblichkeit» auszugehen ist, wobei sich dieser Grundsatz regelmĂ€ssig nur dann rechtfertigt, wenn aufgrund der Abrede selbst eine erhebliche WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung erkennbar ist, was typischerweise bei KernbeschrĂ€nkungen bejaht werden kann. Insbesondere bei komplexen VerhĂ€ltnissen oder etwa Einkaufsgemeinschaften, welche nicht grundsĂ€tzlich schĂ€dlich erscheinen, muss das Kriterium der Erheblichkeit dagegen genauer angeschaut werden. Ebenso ist auch das WEKO-Sekretariat vorgegangen: Es hat noch einmal betont, dass ARGE nach einhelliger Lehrmeinung regelmĂ€ssig prokompetitive, mithin wettbewerbsintensivierende und damit positive Wirkungen haben, was darauf hinweist, dass ARGE keine erhebliche WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung immanent ist. Ob deshalb bei ARGE, welche gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsabrede darstellen, trotz ErfĂŒllung von Art. 5 Abs. 3 KG eine Ausnahme von der grundsĂ€tzlichen Erheblichkeit gemacht werden soll oder ob die prokompetitiven Wirkungen nur bzw. bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG geprĂŒft werden, hat das WEKO-Sekretariat jedoch offen gelassen und festgestellt, im zu beurteilenden Fall liege auch bei nĂ€herer Betrachtung Erheblichkeit vor: Es handle sich um eine Dauer-ARGE, welche eine unbestimmte Anzahl von Projekten betreffe. Zudem habe die ARGE (teilweise) die Anzahl Angebote reduziert und rund ein Drittel der gemeinsamen Projekte habe nur ein ARGE-Partner allein ausgefĂŒhrt. Ein Bagatellfall liege damit nicht vor, vielmehr sei Erheblichkeit dem Grundsatz nach zu bejahen.
Selbst wenn eine ARGE als erhebliche Wettbewerbsabrede gemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 KG qualifiziert wird, ist sie nur dann unzulĂ€ssig, wenn sie nicht aus EffizienzgrĂŒnden gerechtfertigt werden kann, wobei auch etwa ein besseres Preis-/LeistungsverhĂ€ltnis der gemeinsamen Offerte oder KapazitĂ€ts- und RisikoĂŒberlegungen berĂŒcksichtigt werden können. Das WEKO-Sekretariat prĂŒfte demnach in einem letzten Schritt, ob eine Rechtfertigung aus EffizienzgrĂŒnden gemĂ€ss Art. 5 Abs. 2 KG zu bejahen ist. Diese setzt kumulativ dreierlei voraus:
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| âDie Abrede muss notwendig sein,
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âum die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen, und
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âdarf den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
Die erstgenannte Voraussetzung der Notwendigkeit entspricht dem VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsprinzip. Mit anderen Worten muss eine Abrede geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Zumutbarkeit verlangt, dass der Wettbewerb mit Blick auf das angestrebte Ziel nicht ĂŒbermĂ€ssig eingeschrĂ€nkt wird. Die zweitgenannten EffizienzgrĂŒnde mĂŒssen nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen. Es handelt sich zwar um eine abschliessende AufzĂ€hlung, was aber keine EinschrĂ€nkung darstellt, zumal die (unbestimmten) Begriffe weit auszulegen sind. Die drittgenannte Voraussetzung ist grundsĂ€tzlich gleich zu verstehen wie im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 sowie 3 und 4 KG. Allerdings reicht bei Art. 5 Abs. 2 KG nach Ansicht des WEKO-Sekretariats die blosse (realistische) Möglichkeit, den wirksamen Wettbewerb aktuell oder in Zukunft zu beseitigen.
Das WEKO-Sekretariat weist diesbezĂŒglich noch einmal auf den Zusammenhang zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 KG hin, zumal bei beiden eine StĂ€rkung des wirksamen Wettbewerbs berĂŒcksichtigt werden kann: Seiner Ansicht nach ist selbst eine ARGE, welche zu einer Reduktion der Anzahl Angebote fĂŒhrt, nicht zwingend als Abrede zu qualifizieren. Dies nĂ€mlich dann nicht, wenn das gemeinsame Angebot offensichtlich wirtschaftlich vorteilhafter ist als die einzelnen Angebote der beteiligten Unternehmen. Ist dies allerdings nicht offensichtlich, muss â wie vorliegend â im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 KG geprĂŒft werden, ob das Angebot der ARGE wirtschaftlich besser ist.
Im vorliegenden Fall fĂŒhrte die ARGE vor allem zu Risikoreduktionen. Nach Ansicht des WEKO-Sekretariats ist die Reduktion des Risikos von «zu wenigen» AuftrĂ€gen kein Effizienzgrund, zumal dies ein typischer Vorteil ist, welcher mit der Aufteilung von Kunden einhergeht, volkswirtschaftlich aber nicht zu einer Effizienzsteigerung fĂŒhrt. Anders beurteilte es die Reduktion des Risikos von «zu vielen» AuftrĂ€gen, welches in casu deutlich grösser und die nachteiligen Folgen bei dessen Eintreten deutlich schwerwiegender sind als in anderen Regionen: Aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE können die beteiligten Unternehmen bei der Offerteingabe einen kleineren Risikozuschlag einkalkulieren. Dadurch gewinnen sie mehr Projekte und können ihre KapazitĂ€ten besser auslasten, womit schliesslich die Herstellungskosten und damit generell auch die Preise fĂŒr die Nachfrager gesenkt werden. Damit bejahte das WEKO-Sekretariat einen Effizienzgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG und damit die obgenannte zweite Voraussetzung.
In Bezug auf die erste Voraussetzung der Notwendigkeit hielt das WEKO-Sekretariat fest, die ARGE sei grundsĂ€tzlich geeignet, um das Effizienzziel zu erreichen. Ob sie auch erforderlich und zumutbar ist, beurteilte es indes nicht abschliessend, sondern hielt fest, es erscheine wĂŒnschenswert, wenn die Unternehmen in jedem Einzelfall die Risiken der Ausschreibungen genau bewerten und so das Ausmass der Zusammenarbeit fortlaufend optimieren. Ob es sich dabei um einen blossen Wunsch oder eine dringende Empfehlung handelt, geht aus dem Schlussbericht nicht klar hervor. Immerhin relativierte die Wettbewerbsbehörde selbst, indem sie festhielt, dass es fĂŒr die beteiligten Unternehmen in der Praxis höchstens annĂ€herungsweise und mit sehr grossem Aufwand möglich sein dĂŒrfte, in jedem Einzelfall minutiös und zeitgerecht so vorzugehen. Zudem wies sie korrekt darauf hin, dass ein solches Vorgehen mit einem stetigen â fĂŒr sich selbst heiklen â Informationsaustausch verbunden wĂ€re, weshalb es grundsĂ€tzlich zu bevorzugen ist, den TĂ€tigkeitsbereich der ARGE generell-abstrakt zu umschreiben. In diesem Punkt erscheint der sonst hinsichtlich vieler Aspekte klare, mithin Rechtssicherheit verschaffende Schlussbericht des Sekretariats schwammig. Offenbar ist sich das Sekretariat selbst nicht im Klaren, was seines Erachtens wĂŒnschenswerter ist: Eine möglichst weitgehende Unterbindung von Informationsaustausch oder Transparenz hinsichtlich der GrĂŒnde, welche zur ARGE-Bildung fĂŒhren. In casu hat es erstgennanntes schwerer gewichtet, was aber nicht bedeutet, dass es dies in kĂŒnftigen FĂ€llen gleich beurteilen wird. Unternehmen, welche eine ARGE-Bildung beabsichtigen, ist entsprechend zu empfehlen, Informationsaustausch auf das absolut Wesentliche bzw. Notwendige zu beschrĂ€nken und zudem je einzeln immerhin summarisch zu dokumentieren, welche GrĂŒnde im konkreten Fall fĂŒr die Bildung einer ARGE sprechen. Eine entsprechende Dokumentation, welche sinnigerweise in Form eines einfachen PrĂŒfschemas bzw. Kurzprotokolls institutionalisiert wird, dient nicht nur dazu, die Notwendigkeit der ARGE-Bildung jeweils im Einzelfall kritisch zu hinterfragen, sondern schafft auch gegenĂŒber den Wettbewerbsbehörden die notwendige Transparenz (und damit Rechtfertigungsmöglichkeiten), sollten diese dereinst eine VorabklĂ€rung oder gar Untersuchung eröffnen.
Was die dritte Voraussetzung betrifft, stellte das WEKO-Sekretariat in casu fest, zumindest in offenen Verfahren bestehe aufgrund der starken Konkurrenz ein grosser Wett | bewerbsdruck, weshalb nicht die Möglichkeit bestehe, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
Aufgrund des vorgenannten Zielkonflikts (Transparenz hinsichtlich GrĂŒnden fĂŒr ARGE-Bildung versus Reduktion Informationsaustausch) sowie angesichts der Tatsache, dass die Unternehmen im Rahmen der VorabklĂ€rung mit dem Sekretariat vollumfĂ€nglich kooperierten und wertvolle Inputs in die Diskussion einbrachten, entschied sich das WEKO-Sekretariat in Bezug auf Fall 1, im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG Massnahmen anzuregen und bei Einhaltung der Anregung auf die Eröffnung einer Untersuchung zu verzichten. Die Anregung beinhaltete was folgt:
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âIm offenen oder selektiven Verfahren ausgeschriebene Projekte des Kantons im Bezirk 4: GrundsĂ€tzlich gemeinsame Offerten als ARGE.
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âAlle ĂŒbrigen Projekte im Bezirk 4 (insb. solche von Gemeinden und privaten): GrundsĂ€tzlich keine gemeinsamen Offerten als ARGE. Ausnahmen:
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oEines oder beide Unternehmen erfĂŒllt/erfĂŒllen offensichtlich nicht alle Eignungskriterien.
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oEinem oder beiden Unternehmen ist es objektiv offensichtlich unmöglich, das Projekt allein auszufĂŒhren.
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Die Wettbewerbsbehörden haben den vorliegend diskutierten Fall zum Anlass genommen, sich generell und vertieft mit der kartellrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von ARGE zu befassen. GrundsĂ€tzlich ist diese Auseinandersetzung begrĂŒssenswert, sind doch â wie zuvor aufgezeigt wurde â diesbezĂŒglich in der Vergangenheit diverse Unsicherheiten aufgetreten. Zum einen lĂ€sst der Schlussbericht aber leider einige zentrale Fragen offen. So beantwortet er unter anderem nicht abschliessend, ob bei ARGE, welche gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsabrede darstellen, aber (auch) positive Wirkungen auf den Wettbewerb zeitigen, trotz ErfĂŒllung von Art. 5 Abs. 3 KG eine Ausnahme von der grundsĂ€tzlichen Erheblichkeit (gemĂ€ss Gaba-Rechtsprechung) gemacht werden soll oder ob die prokompetitiven Wirkungen nur bzw. bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG geprĂŒft werden. Zum andern war die VorabklĂ€rung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Und zwar sowohl seitens der Unternehmen, welche zahlreiche Stunden aufwendeten, um die gewĂŒnschten Informationen zusammenzutragen, und zudem die eigenen AnwĂ€lte bezahlen mussten, wie auch seitens des WEKO-Sekretariats, dessen aufgewendete verrechenbare Zeit insgesamt rund 780 Stunden betrug. Zumal VorabklĂ€rungen grundsĂ€tzlich gebĂŒhrenpflichtig sind, verrechnete das WEKO-Sekretariat seinen Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 bzw. CHF 290.00 und verteilte die resultierenden Verfahrenskosten von CHF 159 000.00 zu zwei Teilen (d.h. CHF 106 00.00) auf (den aufwĂ€ndigeren) Fall 1 sowie zu einem Teil (d.h. CHF 53 000.00) auf (den weniger aufwĂ€ndigen) Fall 2. In Bezug auf Fall 2 verzichtete es auf eine Kostenauferlegung, zumal keine Anhaltspunkte fĂŒr eine unzulĂ€ssige WettbewerbsbeschrĂ€nkung vorlagen. In Bezug auf Fall 1 vertrat es indes die Ansicht, die Zusammenarbeit sei kartellrechtlich grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, allerdings sei eine Empfehlung in Bezug auf deren Ausmass angezeigt gewesen, weshalb die Unternehmen als zur HĂ€lfte unterliegend anzusehen seien. Entsprechend auferlegte es ihnen die HĂ€lfte der Verfahrenskosten, insgesamt CHF 53 000.00 bzw. je CHF 26 500.00. Aus rechtlicher Sicht mag dies ĂŒberzeugen. Dennoch erscheint es stossend, wenn das WEKO-Sekretariat im Interesse einer ganzen Branche eine Thematik grundsĂ€tzlich aufarbeitet, vertieft analysiert und dafĂŒr am Schluss nur zwei Unternehmen zur Kasse bittet.
Der Schlussbericht des WEKO-Sekretariats in Sachen «Dauer-ARGE GraubĂŒnden» (22-0499) beinhaltet in einigen (wenigen) Punkten durchaus bemerkenswerte Erkenntnisse:
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âSelbst wenn die ARGE-Bildung zu einer Reduktion der Angebote fĂŒhrt, handelt es sich nach Ansicht des WEKO-Sekretariats in AusnahmefĂ€llen nicht um eine Abrede; dies nĂ€mlich dann nicht, wenn das ARGE-Angebot offensichtlich besser ist als die alleinigen Angebote der Unternehmen.
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âDas WEKO-Sekretariat stellt klar, dass aus der Gaba-Rechtsprechung bei ErfĂŒllung des Tatbestands von Art. 5 Abs. 3 KG nicht von einer per se- sondern bloss von einer grundsĂ€tzlichen Erheblichkeit auszugehen ist, wobei es vorliegend offenlĂ€sst, ob vom Grundsatz der Erheblichkeit eine Ausnahme gemacht werden kann.
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âSoweit ersichtlich handelt es sich schliesslich um den ersten oder einer der ersten FĂ€lle, in denen das WEKO-Sekretariat am Ende seiner Analyse Art. 5 Abs. 2 KG geprĂŒft und eine Rechtfertigung bejaht hat.
Im Ăbrigen hĂ€lt der Schlussbericht zur Hauptsache lediglich bereits Bekanntes und Anerkanntes fest. Insbesondere die wesentlichste Erkenntnis aus dem Schlussbericht in Sachen «Dauer-ARGE GraubĂŒnden» (22-0499) ist nicht neu. Wie Vertreter der Wettbewerbsbehörden, allen voran Frank StĂŒssi, seit Jahren mantrahaft wiederholen, gilt nach wie vor: «ARGE sind in aller Regel zulĂ€ssig (âŠ)!» In den | meisten FĂ€llen wird die kartellrechtliche PrĂŒfung einer ARGE bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG beendet werden können, erfĂŒllen sie den Tatbestand doch in aller Regel nicht. Denn mit ARGE können zwar sowohl positive wie auch negative Wirkungen auf den Wettbewerb verbunden sein. In aller Regel fĂŒhren sie aber weder zu einer BeschrĂ€nkung noch BeeintrĂ€chtigung des Wettbewerbs, sondern wirken sich im Gegenteil prokompetitiv aus. Oder mit anderen Worten: ARGE erfĂŒllen in der Regel das dritte Tatbestandsmerkmal nicht und gelten damit von vornherein nicht als Wettbewerbsabrede gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG, weshalb Art. 5 KG gar nicht geprĂŒft werden muss. Dies gilt insbesondere in Bezug auf einzelfallbezogene ARGE, regelmĂ€ssig aber auch fĂŒr lĂ€ngerfristige Kooperationen. Von jeder Regel gibt es jedoch Ausnahmen, welche zu nachfolgenden Praxistipps verleiten:
Aufgrund der Tatsache, dass ARGE vermehrt im Fokus der Wettbewerbsbehörden stehen (wenn auch nicht strenger beurteilt werden!), sollten sich alle Unternehmen, welche sich zeitweise oder regelmĂ€ssig an ARGE beteiligen, die Zeit nehmen und ihre ARGE anhand folgender zentraler Frage prĂŒfen: Aus welchen GrĂŒnden soll eine ARGE gebildet werden? Sind diese GrĂŒnde plausibel, also etwa branchenĂŒblich oder immerhin mit Blick auf den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar, dĂŒrfte die ARGE auch aus rechtlicher Sicht regelmĂ€ssig als zulĂ€ssig beurteilt werden. Dabei muss grundsĂ€tzlich jeder ARGE-Partner nur die eigene Motivation einer PrĂŒfung unterziehen. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn die ARGE zur Angebotsreduktion fĂŒhrt und die Motivation des ARGE-Partners offensichtlich unzulĂ€ssig ist.
Zumal das WEKO-Sekretariat in gewissen Konstellationen vertieftere AbklĂ€rungen als notwendig erachtet, sollten bei Unternehmen insbesondere in folgenden FĂ€llen «die Alarmglocken lĂ€uten» und die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE genauer angeschaut und mit einem Juristen diskutiert werden (wobei einzelne Aspekte, insbesondere eine regelmĂ€ssige Zusammenarbeit, nicht per se problematisch sind bzw. zur UnzulĂ€ssigkeit der ARGE fĂŒhren):
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âEs werden regelmĂ€ssig mit dem gleichen Partner ARGE-Angebote eingereicht.
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âDurch die ARGE akquirierte Projekte werden von einem ARGE-Partner allein ausgefĂŒhrt (insbesondere, wenn dies mehrmals geschieht).
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âDer ARGE-Partner wĂ€re einziger (oder zumindest stĂ€rkster) Konkurrent bei dem Projekt.
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âEs werden zwischen den (potentiellen) ARGE-Partnern mehr Informationen ausgetauscht, als fĂŒr die ARGE-Bildung (und die entsprechenden Verhandlungen) notwendig wĂ€re.
In Anlehnung an das WEKO-Sekretariat wird Unternehmen in der Baubranche im Rahmen der Compliance zudem folgendes Vorgehen empfohlen:
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âDie Mitarbeiter regelmĂ€ssig ĂŒber zulĂ€ssige/unzulĂ€ssige GrĂŒnde fĂŒr ARGE-Bildung aufklĂ€ren.
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âEntscheide fĂŒr bzw. gegen eine ARGE-Bildung je einzeln summarisch dokumentieren: Eine entsprechende Dokumentation, welche sinnigerweise in Form eines einfachen PrĂŒfschemas bzw. Kurzprotokolls institutionalisiert wird, dient nicht nur dazu, die Notwendigkeit der ARGE-Bildung jeweils im Einzelfall kritisch zu hinterfragen, sondern schafft auch gegenĂŒber den Wettbewerbsbehörden die notwendige Transparenz (und damit Rechtfertigungsmöglichkeiten), sollten diese dereinst eine VorabklĂ€rung oder Untersuchung eröffnen.
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âAllenfalls EinfĂŒhrung eines Vieraugenprinzips: Die Ăberlegungen, welche fĂŒr bzw. gegen eine ARGE-Bildung sprechen, werden von einer zweiten Person geprĂŒft.
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âInformationsaustausch mit den (potentiellen) ARGE-Partnern auf das absolut Notwendige beschrĂ€nken.
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âAllenfalls abstrakte Kriterien festlegen, in welchen FĂ€llen eine ARGE-Bildung geprĂŒft wird (um den Informationsaustausch mit dem potentiellen ARGE-Partner zu verringern). DiesbezĂŒglich muss nach dem Gesagten aber im Einzelfall analysiert werden, ob eine möglichst weitgehende Unterbindung von Informationsaustausch oder aber Transparenz hinsichtlich der GrĂŒnde, welche zur ARGE-Bildung fĂŒhren, wĂŒnschenswerter ist.
Dieses Vorgehen bzw. diese Empfehlung darf die Wettbewerbsbehörden aber natĂŒrlich nicht dazu verleiten, von den Unternehmen zu verlangen, dass vor einer ARGE-Bildung stets die entsprechende Motivation ĂŒberprĂŒft und allenfalls rechtliche AbklĂ€rungen vorgenommen werden. Ein entsprechendes Vorgehen wĂ€re in der Praxis insbesondere angesichts der kurzen Eingabefristen sowie der hohen Anzahl an Ausschreibungen bei regelmĂ€ssig kleiner Erfolgsquote schlicht nicht umsetzbar. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Unternehmen dĂŒrfen nicht zu hoch angesetzt, insbesondere darf nicht von einer Dokumentationspflicht ausgegangen werden. FĂŒr eine solche existiert keine rechtliche Grundlage. Im Gegenteil: Es sind die Wettbewerbsbehörden, welche die Beweislast tragen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklĂ€ren haben.
In Anlehnung an das WEKO-Sekretariat kann das Vorgehen bei der kartellrechtlichen ĂberprĂŒfung einer ARGE wie folgt zusammengefasst werden:
Der vorstehend diskutierte Schlussbericht des WEKO-Sekretariats hĂ€lt zur Hauptsache lediglich bereits Bekanntes und Anerkanntes fest: ARGE sind in aller Regel zulĂ€ssig. In den meisten FĂ€llen wird die kartellrechtliche PrĂŒfung einer ARGE bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG beendet werden können, erfĂŒllen sie den Tatbestand doch in aller Regel nicht. Denn mit ARGE können zwar sowohl positive wie auch negative Wirkungen auf den Wettbewerb verbunden sein. In aller Regel fĂŒhren sie aber weder zu einer BeschrĂ€nkung noch BeeintrĂ€chtigung des Wettbewerbs, sondern wirken sich im Gegenteil prokompetitiv aus. FĂŒr die Wettbewerbsbehörden ist im Rahmen der PrĂŒfung von Art. 4 Abs. 1 KG die Frage zentral, ob infolge der ARGE-Bildung bei einer Ausschreibung mehr, gleich viele oder weniger Angebote eingereicht werden. Diese Frage wird in erster Linie anhand der GrĂŒnde beurteilt, welche zur ARGE-Bildung gefĂŒhrt haben. DiesbezĂŒglich anerkennt das WEKO-Sekretariat, dass die entsprechenden GeschĂ€ftsentscheide der Unternehmen auf unternehmerischen Ăberlegungen basieren. Sind diese aufgrund der konkreten Gegebenheiten wirtschaftlich zweckmĂ€ssig und kaufmĂ€nnisch vernĂŒnftig, werden sie von den Wettbewerbsbehörden nur mit grosser ZurĂŒckhaltung geprĂŒft.
Nur, wenn ausnahmsweise eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, muss in der Folge deren kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit gemĂ€ss Art. 5 KG geprĂŒft werden. Da | die ARGE diesfalls ohne weiteres den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG erfĂŒllt, muss als erstes analysiert werden, ob die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung aufgrund von ausreichend Innen- oder Aussenwettbewerb widerlegt werden kann. Ist dies der Fall, bleibt festzustellen, ob die ARGE den Wettbewerb erheblich beeintrĂ€chtigt (Art. 5 Abs. 1 KG) und â falls ja â ob sie aus EffizienzgrĂŒnden gerechtfertigt werden kann (Art. 5 Abs. 2 KG), was insbesondere der Fall ist, wenn das gemeinsame Angebot wirtschaftlich besser ist als die alleinigen Angebote der beteiligten Unternehmen.
Separat zu prĂŒfen ist jeweils der Informationsaustausch, welcher mit der ARGE-Bildung verbunden ist. DiesbezĂŒglich ist die Frage zentral, ob sich der Austausch auf Informationen beschrĂ€nkt, welche fĂŒr die ARGE-Bildung respektive die entsprechenden Verhandlungen erforderlich sind, oder aber darĂŒber hinausgeht. Im zweiten Fall kann der Informationsaustausch kartellrechtlich unter UmstĂ€nden als unzulĂ€ssig qualifiziert werden.
In einigen (wenigen) Punkten enthĂ€lt der Schlussbericht des WEKO-Sekretariats durchaus bemerkenswerte Erkenntnisse: Selbst wenn die ARGE-Bildung zu einer Reduktion der Angebote fĂŒhrt, handelt es sich nach Ansicht des WEKO-Sekretariats in AusnahmefĂ€llen nicht um eine Abrede; dies nĂ€mlich dann nicht, wenn das ARGE-Angebot offensichtlich besser ist als die alleinigen Angebote der Unternehmen. Das WEKO-Sekretariat stellt zudem klar, dass aus der Gaba-Rechtsprechung bei ErfĂŒllung des Tatbestands von Art. 5 Abs. 3 KG nicht von einer per se- sondern bloss von einer grundsĂ€tzlichen Erheblichkeit auszugehen ist, wobei es vorliegend offenlĂ€sst, ob vom Grundsatz der Erheblichkeit eine Ausnahme gemacht werden kann. Soweit ersichtlich handelt es sich schliesslich um den ersten oder einer der ersten FĂ€lle, in denen das WEKO-Sekretariat am Ende seiner Analyse Art. 5 Abs. 2 KG geprĂŒft und eine Rechtfertigung bejaht hat.
Le rapport final prĂ©citĂ© du SecrĂ©tariat de la COMCO se contente dans son essence dâĂ©noncer ce qui est dĂ©jĂ connu et admis: les consortiums sont gĂ©nĂ©ralement autorisĂ©s. Dans la plupart des cas, lâĂ©valuation dâun consortium au regard du droit des cartels se termine dans le cadre de lâexamen de lâart. 4 al. 1 Lcart, Ă©tant donnĂ© que ces situations ne correspondent gĂ©nĂ©ralement pas aux critĂšres Ă©noncĂ©s dans cet article. En effet, les consortiums peuvent avoir des effets tant positifs que nĂ©gatifs sur la concurrence. Toutefois, en rĂšgle gĂ©nĂ©rale, ils ne conduisent pas Ă une restriction ou Ă une affectation de la concurrence, mais ont au contraire un effet procompĂ©titif. Pour les autoritĂ©s de la concurrence, la question centrale dans le cadre de lâexamen de lâart. 4 al. 1 LCart est de savoir si, Ă la suite de la formation dâun consortium, le nombre dâoffres soumises en rĂ©ponse Ă un appel dâoffres se trouve augmentĂ©, inchangĂ© ou diminuĂ©. Cette question est principalement Ă©valuĂ©e sur la base des raisons qui ont conduit Ă la formation du consortium. Ă cet Ă©gard, le SecrĂ©tariat de la COMCO reconnaĂźt que les dĂ©cisions commerciales pertinentes prises dans ce cadre par les entreprises sont fondĂ©es sur des considĂ©rations entrepreneuriales. Si, compte tenu des circonstances spĂ©cifiques, ces considĂ©rations sont pertinentes dâun point de vue Ă©conomique et raisonnables sur le plan commercial, elles ne sont examinĂ©es par les autoritĂ©s de la concurrence quâavec une grande retenue.
Ce nâest que si, exceptionnellement, il existe un accord en matiĂšre de concurrence au sens de lâart. 4 al. 1 LCart, que sa licĂ©itĂ© en lien avec la loi sur les cartels doit ensuite ĂȘtre examinĂ©e en vue de lâart. 5 LCart. Ătant donnĂ© que dans ce cas-lĂ , le consortium tombe gĂ©nĂ©ralement dâemblĂ©e dans le champ dâapplication de la prĂ©somption de lâart. 5 al. 3 LCart, il convient en premier lieu dâanalyser si la prĂ©somption de suppression de la concurrence peut ĂȘtre renversĂ©e sur la base dâune concurrence interne ou externe suffisante. Si tel est le cas, il reste Ă dĂ©terminer si le consortium entrave la concurrence de maniĂšre notable (art. 5 al. 1 LCart) et â le cas Ă©chĂ©ant â si cette entrave peut ĂȘtre justifiĂ©e par des raisons dâefficacitĂ© (art. 5 al. 2 LCart), ce qui est notamment le cas lorsque lâoffre commune est Ă©conomiquement meilleure que les offres individuelles des entreprises participantes.
LâĂ©change dâinformations liĂ© Ă la formation du consortium doit ĂȘtre examinĂ© sĂ©parĂ©ment. Ă cet Ă©gard, la question centrale est de savoir si lâĂ©change se limite aux informations nĂ©cessaires Ă la formation du consortium ou aux nĂ©gociations correspondantes, ou sâil va au-delĂ . Dans le second cas, lâĂ©change dâinformations peut, dans certaines circonstances, ĂȘtre qualifiĂ© dâillicite au regard du droit des cartels.
Le rapport final du SecrĂ©tariat de la COMCO contient en outre quelques (rares) conclusions dignes dâintĂ©rĂȘt: mĂȘme si la formation dâun consortium entraĂźne une rĂ©duction des offres, le SecrĂ©tariat de la COMCO estime quâil ne sâagit, dans certaines circonstances exceptionnelles, pas dâun accord en matiĂšre de concurrence; Ă savoir quand lâoffre du consortium est manifestement meilleure que les offres des entreprises individuelles. Le SecrĂ©tariat de la COMCO prĂ©cise Ă©galement que, selon la jurisprudence Gaba, lâinfraction Ă lâart. 5 al. 3 LCart nâentraine pas une notabilitĂ© en soi (per se), mais une notabilitĂ© par principe. En espĂšce, le SecrĂ©tariat laisse ouvert la question de savoir si une exception peut ĂȘtre faite au concept de la notabilitĂ© par principe. Enfin, il apparaĂźt quâil sâagisse ici du premier ou de lâun des premiers cas dans lesquels le SecrĂ©tariat de la COMCO a examinĂ© lâart. 5 al. 2 LCart au terme de son analyse et a admis la justification qui y est Ă©noncĂ©e.

