KĂŒrzlich ergangene Gerichtsentscheide in Deutschland haben das Bewusstsein fĂŒr das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot bei BeitrĂ€gen in sozialen Medien geweckt. Der vorliegende Diskussionsbeitrag stellt die rechtlichen Grundlagen und Indizien fĂŒr das Vorliegen einer Kennzeichnungspflicht bei BeitrĂ€gen in sozialen Medien in der Schweiz dar.
De rĂ©centes dĂ©cisions judiciaires en Allemagne ont sensibilisĂ© le public Ă lâexigence de sĂ©paration et dâidentification des articles dans les mĂ©dias sociaux. La prĂ©sente contribution dĂ©crit les bases lĂ©gales et les indices menant Ă lâexistence dâune obligation dâidentification des articles publiĂ©s dans les mĂ©dias sociaux en Suisse.
Das Trennungsgebot verpflichtet zur Trennung von redaktionellem Inhalt und kommerzieller Kommunikation. GemĂ€ss dem Kennzeichnungsgebot muss kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden. KĂŒrzlich ergangene Gerichtsentscheide des Landgerichts und des Kammergerichts in Berlin sorgten im Zusammenhang mit der Anwendung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots auf BeitrĂ€ge in sozialen Medien fĂŒr Aufruhr in der Influencer-Szene.
Ziel des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots ist es, traditionell vorab aufseiten des Adressaten Transparenz ĂŒber das Vorliegen von kommerzieller Kommunikation herzustellen, um so die erhöhte GlaubwĂŒrdigkeit von redaktionellem Inhalt sicherzustellen. Im Ergebnis schĂŒtzen diese Gebote damit die freie Meinungsbildung und stellen einen Ausfluss der verfassungsrechtlichen Meinungs- und Informationsfreiheit dar. Die Anwendung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots, das bei klassischen Medien in Zeiten von klarer Trennung sowohl in organisatorischer Hinsicht (Redaktion und Verlag, getrennt durch chinese walls) wie auch bei der Ausspielung (Inserateseiten/-spalten) entstanden ist, stellt â wie sich anhand der beiden nachfolgenden deutschen Gerichtsentscheide beispielhaft zeigen lĂ€sst â fĂŒr die sozialen Medien eine Herausforderung dar.
Im Folgenden geben wir einen kurzen Ăberblick ĂŒber die Praxis in Deutschland und nehmen diese zum Anlass, die rechtlichen Grundlagen in der Schweiz darzustellen. Hierzulande befinden sich Influencer im gleichen Spannungsfeld, das Thema beschĂ€ftigte bisher die Gerichte aber noch nicht, und eine Kennzeichnung von kommerziellen BeitrĂ€gen erfolgt nach unserem Eindruck in vielen FĂ€llen nicht oder zumindest nicht konsequent.
Soziale Medien sind offene, interaktive und partizipative Plattformen, auf denen Nutzer kommunizieren, Beziehungen aufbauen und diese pflegen können. Zudem können Nutzer Informationen und Inhalte von und ĂŒber Dritte einfach austauschen sowie selbst oder zusammen mit anderen Nutzern Inhalte generieren und diese anderen Nutzern zur VerfĂŒgung stellen. Bei der Publikation eines Beitrags kann dieser mit zu- | sĂ€tzlichen Informationen gekennzeichnet werden, indem «Tags» d.âh. Markierungen gesetzt werden, mit denen Schlagwörter oder Profile anderer Nutzer des sozialen Mediums verlinkt werden können. So wird der Nutzer durch einen Klick auf den Tag direkt auf das Profil eines anderen Nutzers weitergeleitet. Tags dienen vor allem dazu, Informationen besser auffindbar zu machen oder BeitrĂ€ge mit weiteren Inhalten zu verknĂŒpfen.
Soziale Medien sind in der Schweiz weit verbreitet: 62â% der Schweizer Bevölkerung loggten sich im Jahr 2017 in soziale Medien privater oder beruflicher Art ein, davon zwei Drittel tĂ€glich. Im Durchschnitt verbringt ein Schweizer pro Tag eine Stunde und 16 Minuten in sozialen Medien. Die meistverwendete Plattform ist YouTube, gefolgt von WhatsApp, Facebook und Instagram. Auf Facebook und Instagram lassen sich 3,8 bzw. 2,5 Millionen Werbekunden erreichen.
Eine grosse Verbreitung zeigt sich auch bei Unternehmen: Im Jahr 2018 gaben 125 von 140 befragten Schweizer Unternehmen an, dass sie in sozialen Medien aktiv seien. FĂŒr die AktivitĂ€ten in sozialen Medien verfĂŒgen 76â% aller Schweizer Unternehmen ĂŒber ein spezielles Budget. Influencer werden von der HĂ€lfte der Schweizer Unternehmen eingesetzt.
Influencer betreiben Profile in sozialen Medien, in denen sie fĂŒr ihre Zielgruppe spezifische BeitrĂ€ge mit Bild-, Video- und Textmaterial veröffentlichen. Von BeitrĂ€gen angesprochene Nutzer können das Profil als Follower abonnieren. Wesensmerkmal von Influencern ist es, dass sie sich als Menschen wie du und ich darstellen und ihre Follower in sozialen Medien (vorab Instagram) gezielt mit persönlichen Nachrichten ansprechen. Gleichzeitig inszenieren sie ihre Person, ihr Aussehen sowie ihr Alltags- und Konsumverhalten als «Marke». In Deutschland gibt es inzwischen professionelle Influencer mit Followerzahlen im zweistelligen Millionenbereich. Auch in der Schweiz gibt es Influencer mit Followerzahlen im dreistelligen Tausenderbereich bis vereinzelt ĂŒber eine Million. Selbst wenn darunter auch falsche Follower sind â gemĂ€ss einer Recherche von SRF Data bei Schweizer Influencern im Jahr 2017 zwischen 26 und 31â% â ist die Reichweite damit auch hierzulande substanziell.
Damit sind Influencer zu einem neuen Werbekanal geworden: Unternehmen und Werber können spezifisch Influencer einsetzen, deren «Marke» zu ihren Produkten und Dienstleistungen passt, und damit gezielt deren Follower als Zielgruppe erreichen (Influencer-Marketing). Interessant fĂŒr die Werbewirtschaft ist dabei die AuthentizitĂ€t: Der Influencer steht mit seinem ganzen Leben als «Marke» da und empfiehlt das, was zu ihm passt. Die GlaubwĂŒrdigkeit von Empfehlungen ist damit verglichen mit klassischen Werbeformen (TV-Werbung, Inserate) substanziell höher. Dabei ist es gerade ein Wesensmerkmal der Kommunikation von Influencern, dass eigene und persönliche redaktionelle Inhalte mit kommerziellen Inhalten im gleichen Beitrag gemischt werden.
Am 24. Mai 2018 erliess das Landgericht Berlin auf Klage des deutschen Verbands Sozialer Wettbewerb hin eine einstweilige VerfĂŒgung, die es der Influencerin Vreni Frost unter Androhung einer Ordnungsbusse von EUR 250â 000 fĂŒr jede Zuwiderhandlung verbot, im geschĂ€ftlichen Verkehr BeitrĂ€ge mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und Verlinkungen zu Unternehmen zu veröffentlichen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen. Die Influencerin hatte folgende drei BeitrĂ€ge auf Instagram veröffentlicht (die jeweils rechts des Bildes stehenden Texte hat die Influencerin seit Erlass des Urteils teilweise abgeĂ€ndert, insbesondere den Hinweis «Werbung» hinzugefĂŒgt):
Beitrag Nr. 1: <www.instagram.com/p/BgPCX03nnZW/>
Beitrag Nr. 2: <http://www.instagram.com/p/Bgg9cWRnMzc/>
Der KlĂ€ger argumentierte, bei den drei BeitrĂ€gen der Influencerin handle es sich um unzulĂ€ssig getarnte Werbung gemĂ€ss § 5a Abs. 6 des deutschen UWG und diese verstiessen auch gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen TMG, da die Influencerin den falschen Eindruck erwecke, privat tĂ€tig gewesen zu sein. In Wahrheit handle es sich um kommerzielle Inhalte, die als Werbung zu kennzeichnen gewesen wĂ€ren. Die Influencerin hielt dagegen, dass keine geschĂ€ftliche Handlung vorliege, da sie keine kommerziellen Zwecke verfolgte, sondern nur ihre Fans auf dem Laufenden halten wollte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen zu den jeweiligen Unternehmen dienten zur Beantwortung hĂ€ufiger Fragen ihrer Follower nach der Herkunft der abgebildeten Sachen und sie erhalte keine VergĂŒtung oder sonstige geldwerte Vorteile.
Das Landgericht Berlin urteilte, dass alle drei BeitrĂ€ge geschĂ€ftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen i.S.v. § 5a Abs. 6 des deutschen UWG darstellen. Es hielt fest, dass die Influencerin Produkte am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer Person prĂ€sentiert und dadurch das Interesse an diesen Produkten weckt, was den Absatz der prĂ€sentierten Produkte steigern soll. Die Verlinkungen zu den Instagram-Accounts der Produktanbieter, auf denen die dargestellten Produkte prĂ€sentiert und teilweise auch gekauft werden können, erleichtere zudem den Produkteabsatz. Das Landgericht Berlin konnte nicht feststellen, dass die Influencerin eine Gegenleistung oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat, die sie in ihren drei BeitrĂ€gen verlinkt hatte. Vielmehr konnte die Influencerin in Bezug auf einen Beitrag sogar einen Kauf der Produkte auf eigene Kosten glaubhaft machen. Es hielt weiter fest, dass die Verlinkung auf Instagram-Accounts von Unternehmen zur Beantwortung von Nachfragen von Followern nicht nötig sei und die Influencerin mit ĂŒber 50â 000 Followern zudem nicht unbedeutend sei. UnabhĂ€ngig davon, ob eine Gegenleistung erfolgte, erachtete das Landgericht Berlin den kommerziellen
Beitrag Nr. 3: <www.instagram.com/p/BgTRLkmnibM/>
Zweck bei den BeitrĂ€gen als erstellt und die Kennzeichnungspflicht gemĂ€ss § 5a Abs. 6 des deutschen UWG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen TMG als verletzt. Entsprechend hiess es den Antrag auf Erlass der einstweiligen VerfĂŒgung gut.
Gegen dieses Urteil legte die Influencerin Berufung ein. Mit Urteil vom 8. Januar 2019 hiess das Kammergericht Berlin die Berufung in Bezug auf Beitrag Nr. 3 gut, wies sie jedoch hinsichtlich der BeitrÀge Nr. 1 und 2 ab. Es hielt fest, dass grundsÀtzlich keine kennzeichnungspflichtige Werbung vorliege, wenn der Influencer in einem Beitrag ausschliesslich redaktionelle Inhalte, die allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dienen, verbreitet und nicht entlohnt oder in anderer Weise belohnt worden ist.
In Bezug auf Beitrag Nr. 1 hielt das Kammergericht Berlin fest, dass die Influencerin eine Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 des deutschen UWG sei. BeitrĂ€ge wie dieser dienen zur Steigerung der Aufmerksamkeit und Resonanz in Verbraucher- und Unternehmerkreisen, die ihr Image stĂ€rken, und damit auch der Förderung ihres eigenen Unternehmens. Auf das Bild habe die Influencerin Tags mit Verlinkungen fĂŒr «singaporeair», «samsungmobile_de», «sony» und «reebokclassicgermany» gesetzt. Sowohl die Tags wie auch der Inhalt des verlinkten Instagram-Accounts hĂ€tten keinen erkennbaren Bezug zum restlichen Text- und Bildbeitrag, der sich mit einem Upgrade bei der von der Influencerin gewĂ€hlten Fluggesellschaft Singapore Airlines beschĂ€ftige. Ein elektronisches GerĂ€t von Samsung oder das Unternehmen Samsung selbst spreche die Influencerin im Text und Bild nicht an. Der Zusammenhang habe darin bestanden, dass Samsung den Flug zu einer ProdukteprĂ€sentation bezahlt habe. Damit liege kein redaktioneller Beitrag vor, sondern ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens, also kennzeichnungspflichtige Werbung i.S.v. § 5a Abs. 6 des deutschen UWG.
Auch beim Beitrag Nr. 2 mit Tags und Verlinkungen von «schwarzkopfâpro.de», «asos», «farfetch», «prada» und «lalaberlin» handle es sich um kennzeichnungspflichtige Werbung. Der Textbeitrag beschĂ€ftige sich ausschliesslich mit den Problemen, die die Influencerin bei der Erstellung des Fotos aufgrund von Wind und Ballonen in der Hand hatte. Der Textbeitrag und das Foto wiesen nicht auf Haarpflegeprodukte, Erlebnisse einer von Schwarzkopf organisierten Fortbildungsveranstaltung fĂŒr Friseure oder auf Schwarzkopf selbst hin. Vielmehr sei ein Tag den Luftballons zugeordnet, die die Influencerin anlĂ€sslich eines (entgeltlichen) Workshops zum Thema Social Media fĂŒr Friseure von Schwarzkopf erhalten habe. Dies habe sie im Text und Bild nicht angedeutet und deshalb sei davon auszugehen, dass sie objektiv und unmittelbar den Absatz von Waren von Schwarzkopf i.S.v. § 5a Abs. 6 des deutschen UWG fördern wollte und deshalb Tag und Link gesetzt habe.
In Bezug auf Beitrag Nr. 3 hielt das Kammergericht Berlin schliesslich fest, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handle, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene. Im Text des Beitrags teile die Influencerin mit, auf der RĂŒckkehr von einer Reise zu sein, RuhebedĂŒrfnis zu haben und sich auf die Heimkehr zu freuen. Das Bild zeige den Oberkörper der Influencerin, die ein Oberteil mit der Aufschrift «Bananas», eine Brosche und eine Bauchtasche trage. Durch den Text «Totally Bananas» bestehe ein Bezug zum Bild. Abgesehen von den Tags und Verlinkungen von «thehirstcollection», «daisystreetcouk» und «thefrankieshop» und entsprechenden Hashtags enthalte der Beitrag keine weiteren Informationen oder Kommentare der Influencerin zu den drei Herstellern bzw. HĂ€ndlern. Mittels Kaufbe- | legen und eidesstattlicher Versicherung konnte die Influencerin nachweisen, dass die verlinkten Hersteller bzw. HĂ€ndler sie nicht entlöhnt oder in anderer Weise belohnt hatten. Da sich die Nutzer von Accounts wie demjenigen der Influencerin dafĂŒr interessieren, welche Kleidung, Schuhe und Accessoires sie auswĂ€hle und miteinander kombiniere, beantworte sie durch die Mitteilung, unter welcher Marke die vorgestellten Produkte angeboten werden und wo sie gekauft werden können, ein InformationsbedĂŒrfnis. Die ErklĂ€rung der Influencerin, dass sie die abgebildeten KleidungsstĂŒcke, Schuhe und Accessoires mit Tags versehe, um Fragen der Besucher ihres Profils zuvor zu kommen, erschien dem Kammergericht Berlin â im Gegensatz zum Landgericht Berlin â plausibel. Es könne deshalb nichts anderes gelten als fĂŒr Modezeitschriften. Das Kammergericht Berlin kam aus den vorgenannten GrĂŒnden zum Schluss, dass bei Beitrag Nr. 3 ein redaktioneller Inhalt und damit keine Werbung vorlag. Es hielt zudem fest, dass eine generelle Vermutung, dass unternehmerisch tĂ€tige Influencer, die Produkte oder Marken in ihren BeitrĂ€gen prĂ€sentieren, kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 5a Abs. 6 des deutschen UWG betreiben, nicht gerechtfertigt sei, da dies einer Schlechterstellung gegenĂŒber herkömmlichen Medienunternehmen gleichkĂ€me.
Der vorliegende Fall ist einer von vielen vom deutschen Verband Sozialer Wettbewerb initiierten FĂ€lle und zeigt exemplarisch die Probleme bei der Anwendbarkeit des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots bei BeitrĂ€gen in sozialen Medien. Unmittelbar vor Redaktionsschluss fĂŒr diesen Beitrag scheint auch das Landgericht MĂŒnchen die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin dahingehend zu bestĂ€tigen, dass ohne Nachweis einer Gegenleistung an den Influencer selbst bei Verlinkung eines Unternehmens keine Pflicht zur Bezeichnung als Werbung besteht. Das Landgericht ging dabei zwar davon aus, dass die Beklagte mit ihren BeitrĂ€gen die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte und deshalb ein gewerblicher Charakter vorliege, dieser jedoch fĂŒr die Adressaten ohne Weiteres erkennbar sei. Mit Spannung werden damit die weitere Rechtsprechung der Berufungsinstanzen und eine höchstrichterliche KlĂ€rung erwartet. In Deutschland hat sich nach unserer Wahrnehmung bei bekannten Influencern zwischenzeitlich ein Bewusstsein fĂŒr die Kennzeichnungspflicht entwickelt, was sich durch zunehmende Kennzeichnung von ganzen BeitrĂ€gen als «Werbung», «Anzeige» oder «Ad» zeigt.
Spezifische Gesetzesnormen zur Kennzeichnung von Werbung in sozialen Medien gibt es in der Schweiz bisher nicht. Allgemeine Rechtsgrundlagen fĂŒr das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot finden sich aber im RTVG, FMG und UWG. Daneben existieren Selbstregulierungen und Branchenstandards, in denen teilweise mit spezifischen Normen auf BeitrĂ€ge in sozialen Medien eingegangen wird.
Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfĂ€lschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewĂ€hrleisten. Es erfasst wirtschafts- und wettbewerbsrelevantes Verhalten, d.âh. Verhalten, das dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die MarktverhĂ€ltnisse auszuwirken, und/oder objektiv auf eine Beeinflussung der WettbewerbsverhĂ€ltnisse angelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt. Ein solches Verhalten stellen u.âa. Werbemassnahmen dar, die den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, von Produkten oder Dienstleistungen steigern und die Marktposition gegenĂŒber Mitbewerbern verbessern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Dies gilt unabhĂ€ngig davon, ob das Verhalten im Auftrag und gegen Bezahlung des Werbenden erfolgt, und es genĂŒgt auch, wenn das Verhalten nur teilweise auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist. BeitrĂ€ge von Influencern können deshalb vom UWG erfasst sein, wenn sie einen kommerziellen oder verkaufsför- | dernden Zweck haben. Dabei kann der wirtschaftliche Zweck fĂŒr den Influencer im Vordergrund stehen oder auch nur neben ideellen BeweggrĂŒnden zum Tragen kommen. Dies ist in der Regel ohne Weiteres gegeben, wenn Influencer von einem Unternehmen eine Gegenleistung (Geld oder geldwerte Vorteile) fĂŒr die PrĂ€sentation gewisser Produkte oder Dienstleistungen in einem Beitrag erhalten, der ihre Follower zum Abschluss eines RechtsgeschĂ€ftes animieren soll. Aber selbst wenn Influencer keine Gegenleistung fĂŒr die PrĂ€sentation von Produkten oder Dienstleistungen erhalten, kann das UWG zur Anwendung kommen, wenn der Beitrag geeignet ist, den Erfolg von Unternehmen zu fördern oder deren Marktanteile zu vergrössern. Bei bekannten Influencern mit grosser Reichweite ist zudem nicht auszuschliessen, dass auf alle und damit auch rein ideelle BeitrĂ€ge das UWG anwendbar ist, da mit jedem Beitrag die eigene Bekanntheit des Influencers gefördert wird und damit dessen eigener Marktwert als WerbetrĂ€ger fĂŒr Unternehmen.
Das UWG kennt keine Spezialnorm zum Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Dieses wird aber in der Literatur als Fallgruppe des allgemeinen Grundsatzes von Art. 2 UWG behandelt, wonach jedes tĂ€uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder GeschĂ€ftsgebaren, welches das VerhĂ€ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich ist. Werbung muss vom redaktionellen Inhalt unterschieden werden (Trennungsgebot) und als solche ersichtlich gemacht werden (Kennzeichnungsgebot). Diese beiden Gebote gelten nicht nur fĂŒr klassische Medien und Journalisten, sondern auch fĂŒr Private und Unternehmen, die zum Beispiel in sozialen Medien Werbung verbreiten. Hat ein Beitrag in einem sozialen Medium demnach einen kommerziellen oder verkaufsfördernden Zweck und verletzt er das Trennungs- und/oder Kennzeichnungsgebot infolge einer fehlenden oder ungenĂŒgenden Kennzeichnung, so liegt ein unlauteres Verhalten gemĂ€ss Art. 2 UWG vor. Allerdings mĂŒssen ein Influencer und ein allfĂ€lliges Unternehmen, das den Influencer beauftragt hat, nicht mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, da die Verletzung von Art. 2 UWG nicht strafbewehrt ist.
In der Schweiz fĂŒhrten Verletzungen von Art. 2 UWG bisher nur selten zu gerichtlichen Verfahren. Soweit ersichtlich, gibt es bis heute keine publizierten Entscheide von Schweizer Gerichten zum Trennungs- und Kennzeichnungsgebot bei BeitrĂ€gen in sozialen Medien. Die Durchsetzung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots erfolgt daher, wenn ĂŒberhaupt, primĂ€r auf der Ebene der Selbstregulierung.
AbhĂ€ngig vom jeweiligen Inhalt des Beitrags eines Influencers ist zudem unseres Erachtens die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, irrefĂŒhrende oder unrichtige Angaben, unter anderem ĂŒber sich selbst oder seine GeschĂ€ftsverhĂ€ltnisse, zu verhindern. Dabei kann eine von einem Influencer zu Unrecht nicht oder falsch deklarierte Werbeauftraggeberschaft diese Bestimmung erfĂŒllen. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sieht bei vorsĂ€tzlicher Verletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Sowohl bei einer Verletzung von Art. 2 wie auch von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG kann jedermann, insbesondere Kunden, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind, sowie Konsumentenschutzorganisationen, Klage gegen den Verletzer erheben. Der KlÀger kann verlangen, dass eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende Verletzung beseitigt und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festgestellt wird, sofern sich diese weiterhin störend auswirkt. Mit Ausnahme der Konsumentenschutzorganisationen kann der KlÀger zudem Schadenersatz, Genugtuung sowie Herausgabe eines Gewinnes verlangen.
Das RTVG enthĂ€lt als bisher einziges Gesetz in der Schweiz eine ausdrĂŒckliche Regelung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots in Art. 9 Abs. 1 RTVG und verlangt, dass Werbung vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein muss. Art. 2 lit. k RTVG definiert Werbung als jede öffentliche Ăusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von RechtsgeschĂ€ften ĂŒber Waren oder Dienstleistungen, die UnterstĂŒtzung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewĂŒnschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder | eine Ă€hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird.
Das RTVG regelt gemĂ€ss dessen Art. 1 die Veranstaltung, Aufbereitung, Ăbertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Ein Programm ist nach Art. 2 RTVG eine Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch ĂŒbertragen werden sowie fĂŒr die Allgemeinheit bestimmt sind. Da Nutzer von sozialen Medien den Zeitpunkt der Ausstrahlung von Inhalten eines Influencers selbst bestimmen können, ist das RTVG grundsĂ€tzlich nicht anwendbar. GegenwĂ€rtig wird auf Gesetzgebungsebene im Rahmen der Vorarbeiten fĂŒr ein Bundesgesetz ĂŒber elektronische Medien eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Werbe- und Sponsoringvorschriften auf weitere Medienangebote mit Audio- und audiovisuellen MedienbeitrĂ€gen, die Gegenstand einer Leistungsvereinbarung sind, diskutiert.
Auch das FMG kennt (zumindest indirekt) das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. GemĂ€ss der Verweisnorm in Art. 6 lit. b FMG muss der Erbringer eines Fernmeldedienstes u.âa. das RTVG und damit das vorerwĂ€hnte Trennungs- und Kennzeichnungsgebot in Art. 9 Abs. 1 RTVG einhalten. Das FMG findet auf Anbieter fernmeldetechnischer Ăbertragung von Informationen fĂŒr Dritte Anwendung. Ein Nutzer eines sozialen Mediums «sendet» bzw. «empfĂ€ngt» gerade solche Informationen (und ĂŒbertrĂ€gt sie nicht fernmeldetechnisch i.S.v. Art. 3 lit. c FMG), weshalb er kein Fernmeldedienstanbieter und das FMG damit nicht auf ihn anwendbar ist.
Nebst den vorgehend dargestellten Erlassen gibt es im Bereich des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots noch drei Regelwerke (soft law).
Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist fĂŒr die PrĂŒfung kommerzieller Kommunikation, d.h. von Massnahmen, die eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder GeschĂ€ftsverhĂ€ltnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines RechtsgeschĂ€ftes oder seiner Verhinderung beeinflussen, wie insbesondere sĂ€mtliche Formen von Werbung, Influencing und Sponsoring, zustĂ€ndig. Die Definition der kommerziellen Kommunikation stellt damit vorab auf die Wirkung einer Massnahme ab, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass diese gegen Entgelt oder eine geldwerte Leistung erfolgt. Zum Zweck der Beachtung fairer GeschĂ€ftspraktiken in der kommerziellen Kommunikation erlĂ€sst sie regelmĂ€ssig aktualisierte «GrundsĂ€tze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation». Diese GrundsĂ€tze entsprechen in wesentlichen Teilen dem UWG, sind aber detaillierter formuliert, da sie regelmĂ€ssig aufgrund der neuen Gerichtspraxis und neuer Werbeformen aktualisiert werden.
Diese enthalten im Grundsatz Nr. B.15 unter dem Titel «Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation» das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Danach ist kommerzielle Kommunikation, gleichgĂŒltig in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt, unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar und vom ĂŒbrigen Inhalt nicht klar getrennt ist. Im Hinblick auf soziale Medien wird seit dem 1. Januar 2019 kommerzielle Kommunikation explizit fĂŒr unlauter erklĂ€rt, wenn eine Person ein Benutzerkonto (Account), ein Profil oder eine Ă€hnliche Form der Zugehörigkeit zu einer Social- Media-Plattform oder zu einem durch Nutzer gestaltbaren Medienportal nutzt oder zur VerfĂŒgung stellt, um kommerzielle Kommunikation fĂŒr Dritte zu betreiben oder zu ermöglichen, die fĂŒr die Nutzer nicht als solche erkennbar ist. Insbesondere hat eine Person, welche Sponsoringleistungen oder damit vergleichbare Entgelte oder Sachleistungen erhĂ€lt, ihr VerhĂ€ltnis zur leistungsgebenden Person offenzulegen. Weitere spezifische Regeln in | Bezug auf das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot finden sich in den folgenden AbsĂ€tzen in Grundsatz Nr. B.15, wobei diese mehrheitlich auf traditionelle Medien mit redaktionellen und kommerziellen Teilen ausgerichtet sind.
GestĂŒtzt auf den Grundsatz Nr. A.3 und Nr. B.15 ist ein Beitrag in sozialen Medien dann unlauter, wenn er in tatsĂ€chlicher Hinsicht gewisse Produkte so prĂ€sentiert, dass Adressaten beim Abschluss von RechtsgeschĂ€ften beeinflusst werden, ohne dass dies fĂŒr sie eindeutig erkennbar gemacht wird
Gegen Massnahmen der kommerziellen Kommunikation kann jedermann eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission erheben. Bei Vorliegen einer entsprechenden Verletzung kann die Lauterkeitskommission in ihrem Entscheid allerdings nur eine Empfehlung aussprechen und â bei erneuter Verletzung â den Entscheid publizieren.
Bis heute hat sich die Lauterkeitskommission noch in keinem Entscheid mit dem Trennungs- und Kennzeichnungsgebot in sozialen Medien befasst.
Der Schweizer Presserat war nach dem bis am 31. Dezember 2018 geltenden GeschĂ€ftsreglement fĂŒr den redaktionellen Teil oder damit zusammenhĂ€ngende berufsethische Fragen sĂ€mtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die AktualitĂ€t bezogener Medien zustĂ€ndig. Bisher erachtete sich der Presserat deshalb nur fĂŒr Beschwerden gegen ein Medium und nicht gegen einen einzelnen Journalisten als zustĂ€ndig und trat dementsprechend am 24. Mai 2018 auf eine Beschwerde gegen einen Tweet eines Journalisten infolge fehlender ZustĂ€ndigkeit nicht ein. Diese Beschwerde und im Allgemeinen das Aufkommen von sozialen Medien, in denen sich neben Redaktionen auch einzelne Journalisten ohne redaktionellen Produktionsprozess direkt an die Ăffentlichkeit wenden können, fĂŒhrte dazu, dass der Presserat sich in einer gleichentags verabschiedeten und Anfang 2019 veröffentlichten Stellungnahme auch fĂŒr Beschwerden gegen einzelne Journalisten als zustĂ€ndig erklĂ€rte, wenn diese in einem sozialen Medium einen Beitrag journalistischer Art verbreiten. Er betonte jedoch, dass er dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit Rechnung tragen werde, insbesondere seien die «charakteristische SpontanitĂ€t sozialer Netzwerke» und die «breite Meinungsfreiheit» zu berĂŒcksichtigen. Ausserdem sei er fĂŒr BeitrĂ€ge, die das Privatleben eines Journalisten betreffen, nicht zustĂ€ndig. Der Presserat hat deshalb am 1. Januar 2019 ein neues GeschĂ€ftsreglement in Kraft gesetzt und seinen ZustĂ€ndigkeitsbereich ausgedehnt: Er ist neu â ungeachtet der Verbreitungsart â fĂŒr den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die AktualitĂ€t bezogenen Medien sowie fĂŒr journalistische Inhalte, die individuell publiziert werden, zustĂ€ndig. Eine Veröffentlichung journalistischer Art liegt vor, wenn die Publikation aus einer TĂ€tigkeit resultiert, welche aus unabhĂ€ngiger Warte Material sammelt, auswĂ€hlt, bearbeitet, interpretiert oder kommentiert.
Der Schweizer Presserat erlĂ€sst die «ErklĂ€rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Auf Beschwerde hin oder von sich aus prĂŒft der Presserat eine allfĂ€llige Verletzung dieser ErklĂ€rung und kann in Stellungnahmen Feststellungen treffen und Empfehlungen â aber keine Sanktionen â erlassen.
Die ErklĂ€rung enthĂ€lt u.âa. in Ziff. 10 das Trennung- und Kennzeichnungsgebot, wonach Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung vermeiden und keinerlei Bedingungen vonseiten der Inserentinnen und Inserenten akzeptieren sollen. Das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot wird in den Richtlinien 10.1 bis 10.5 der Richtlinie des Schweizer Presserates konkretisiert, wobei insbesondere die Richtlinien 10.1 bis 10.3 relevant sind.
Basierend auf der vorgenannten Umschreibung des Presserats von «BeitrĂ€gen mit journalistischem Charakter» dĂŒrften typische BeitrĂ€ge von Influencern die entsprechenden Voraussetzungen unseres Erachtens in der | Regel nicht erfĂŒllen. Damit dĂŒrfte die ErklĂ€rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates auf BeitrĂ€ge von Influencern grundsĂ€tzlich nur in AusnahmefĂ€llen anwendbar sein.
Die Konferenz der ChefredaktorInnen (KC) hat im Jahr 2007 einen Code of Conduct publiziert, der Empfehlungen zum Umgang mit bezahlter Werbung in Medien enthĂ€lt. Die entsprechenden Regeln richten sich an Redaktionen, Verleger und Werber und kommen abschliessend fĂŒr diejenigen VerbĂ€nde, Titel und Medienprodukte zur Anwendung, die dem Code of Conduct beigetreten sind. Er hĂ€lt sowohl fĂŒr Print- wie auch Online-Medien fest, dass Redaktionen, Verleger und Werber im Sinne des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots klar kennzeichnen sollen, welche Inhalte redaktioneller und welche kommerzieller Natur sind, und Redaktionen und Verlage gemeinsam sicherstellen sollen, dass diese Trennung gewahrt wird.
FĂŒr BeitrĂ€ge von Influencern in sozialen Medien sind diese Regeln nicht (direkt) anwendbar.
Nach den vorherigen AusfĂŒhrungen besteht fĂŒr Influencer in der Schweiz bei BeitrĂ€gen in sozialen Medien, in denen Produkte oder Dienstleistungen prĂ€sentiert werden, grundsĂ€tzlich immer dann eine Kennzeichnungspflicht, wenn der Influencer dafĂŒr Geld oder geldwerte Vorteile erhĂ€lt. Als geldwerte Vorteile zĂ€hlen insbesondere die ZurverfĂŒgungstellung von Produkten oder die GewĂ€hrung von kostenlosen Dienstleistungen an den Influencer, zumindest wenn dafĂŒr eine Gegenleistung in Form eines Beitrags in einem sozialen Medium von diesem erwartet wird.
Aber auch wenn der Influencer nachweisbar kein Geld oder geldwerte Vorteile fĂŒr die PrĂ€sentation von Produkten oder Dienstleistungen erhĂ€lt, kann unseres Erachtens in der Schweiz â analog der dargestellten Praxis in Deutschland â unter gewissen UmstĂ€nden (insbesondere wenn der Influencer das Produkt oder die Dienstleistung ĂŒberaus positiv darstellt, zu dessen Kauf auffordert oder immer dieselben Produkte oder Dienstleistungen thematisiert) eine Kennzeichnungspflicht bestehen.
Aus unserer Sicht können damit folgende UmstĂ€nde Indizien fĂŒr eine Kennzeichnungspflicht sein:
-
âVerlinkung von Dienstleistungen oder Produkten eines Unternehmens mittels Tag (insbesondere wenn eine direkte Verlinkung auf einen Online-Shop erfolgt);
-
âhohe Anzahl an Followern des Influencers;
-
âprofessionelle Verwaltung des Accounts des Influencers (z.âB. eigenes GeschĂ€ftsdomizil, eigene Angestellte oder beauftragte Marketingagentur);
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âkein Anlass fĂŒr Tag oder Verlinkung gestĂŒtzt auf ĂŒbrige Information im Bild- und Textbeitrag;
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âgeringer informativer bzw. journalistischer Gehalt eines Beitrags.
Besteht eine Kennzeichnungspflicht, so richten sich die Form und der Inhalt der Kennzeichnung nach dem Inhalt des Beitrags und nach den Besonderheiten des sozialen Mediums. Im Sinne des Kennzeichnungsgebotes wĂ€re es unseres Erachtens zu begrĂŒssen, wenn BeitrĂ€ge mit informativen und kommerziellen Elementen in sozialen Medien so gekennzeichnet werden, dass klar erkennbar ist, welche Elemente des Beitrags kommerziell sind.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Beitrag eines Schweizer Influencers nebst dem inlĂ€ndischen unter UmstĂ€nden auch dem auslĂ€ndischen Recht unterliegen kann, wenn dieser auf andere LĂ€nder als die Schweiz ausgerichtet ist (Auswirkungsprinzip). Dort können bei Verletzung eines Trennungs- und Kennzeichnungsgebotes allenfalls strengere Sanktionen drohen, namentlich auch hohe Bussen. Ein Influencer tut deshalb gut daran, vor der Publikation eines Beitrags zur PrĂ€sentation eines Produktes oder einer Dienstleistung in einem sozialen Medium zu prĂŒfen, ob und wie dieser gekennzeichnet werden muss.
FĂŒr die Kennzeichnung von Werbung in BeitrĂ€gen in sozialen Medien gibt es heute kaum eine einheitliche Praxis in der Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Ergebnis zu Ă€hnlichen Kennzeichnungspflichten fĂŒhren, wie sie heute in Deutschland bereits gerichtlich durchgesetzt werden, wenn auch in der Regel kein Raum fĂŒr vergleichbare Sanktionen besteht.
Die Anwendung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots bereitet ausserhalb der klassischen Medien Probleme. Eine klare Abgrenzung zwi- | schen redaktionellen und kommerziellen Inhalten bei BeitrÀgen in sozialen Medien ist schwierig, zumal informative und kommerzielle Inhalte in Personalunion erstellt und hÀufig im gleichen Beitrag beliebig vermischt werden.
Die Autoren sind der Ansicht, dass das SchutzbedĂŒrfnis der Adressaten auch in sozialen Medien die Anwendung von Transparenzvorschriften rechtfertigt, selbst wenn diese Regeln in einem anderen Zusammenhang entstanden sind. Soziale Medien haben viele Funktionen der klassischen Medien ĂŒbernommen und sind in der heutigen Gesellschaft fĂŒr die Informationsverbreitung und öffentliche Meinungsbildung nicht mehr wegzudenken. Entsprechend sind die Nutzer von sozialen Medien unseres Erachtens im Grundsatz vor TĂ€uschungen und IrrefĂŒhrungen ĂŒber den kommerziellen Charakter eines Beitrags zu schĂŒtzen. Gerade weil die Darstellung in BeitrĂ€gen von Influencern eine Kommunikation unter Freunden nachahmt, geniessen Empfehlungen von Produkten oder Dienstleistungen ein erhöhtes Vertrauen aufseiten der Follower. Entsprechen diese Empfehlungen von Influencern kommerzieller Kommunikation, muss dies erkennbar sein.
Die Praxis bei der Kennzeichnung von BeitrĂ€gen in sozialen Medien durch Influencer in Deutschland fĂŒhrt nach Ansicht der Autoren im Ergebnis aber hĂ€ufig nicht zur gewĂŒnschten Transparenz. HĂ€ufig werden BeitrĂ€ge mit informativen und kommerziellen Elementen pauschal als «Werbung» oder «ad» qualifiziert, womit der Adressat keinerlei Anhaltspunkte hat, welche Elemente im Text oder Bild des Beitrags damit gemeint sind. So ist etwa in dem von Landgericht und Kammergericht Berlin beurteilten Beitrag von Vreni Frost (vgl. Beitrag Nr. 1 unter Ziffer III.) unklar, ob sich die Deklaration als «Werbung» auf die Fluggesellschaft (Singapore Airlines), den Flughafen (J.â F. Kennedy Airport), das abgebildete elektronische GerĂ€t, die Kopfhörer dazu oder auf alle Elemente zusammen bezieht.
Bei der Umsetzung des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots ist unseres Erachtens der Besonderheit des Mediums und dem VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Im Zentrum sollte dabei die Frage stehen, wie gross das SchutzbedĂŒrfnis des Zielpublikums tatsĂ€chlich ist und wie hoch das Risiko einzuschĂ€tzen ist, dass es getĂ€uscht oder in die Irre gefĂŒhrt wird. Es erscheint uns als abwegig, wenn Gerichte bei der Abgrenzung von kommerzieller Kommunikation darauf abstellen, ob zum Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung ein Tag mit Link eingefĂŒgt wird oder nicht. Vielmehr sind Tags mit Links gerade ein Wesensmerkmal in entsprechenden BeitrĂ€gen in sozialen Medien. Gerade in FĂ€llen, in denen keine Gegenleistung fĂŒr die PrĂ€sentation von Produkten und Dienstleistungen erfolgt, scheint es den Autoren angemessen, Influencern mehr Spielraum fĂŒr einen Verzicht auf Kennzeichnung eines Beitrags als Werbung einzurĂ€umen. Damit lassen sich auch schwierige Abgrenzungsprobleme vermeiden.
Zusammenfassung
Die Anwendung des in Zeiten von klassischen Medien entstandenen Trennungs- und Kennzeichnungsgebots stellt bei BeitrĂ€gen von Influencern in sozialen Medien eine Herausforderung dar. Unternehmen setzen Influencer aufgrund ihrer erhöhten GlaubwĂŒrdigkeit ein, um ihre Produkte und Dienstleistungen gezielt bei deren Followern als Zielgruppe zu bewerben. Die Influencer publizieren in sozialen Medien BeitrĂ€ge, in welchen persönliche mit kommerziellen Inhalten vermischt werden. Nach dem Trennungs- und Kennzeichnungsgebot muss Werbung jedoch von redaktionellem Inhalt unterschieden und als solche ersichtlich gemacht werden. WĂ€hrend es in Deutschland bereits Gerichtsentscheide gibt, in denen Influencer zu einer Busse bei Verstössen gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot verurteilt wurden, gibt es nach Ansicht der Autoren zwar vergleichbare Rechtsgrundlagen in der Schweiz, aber bisher â soweit ersichtlich â keine Gerichtsentscheide und Sanktionen. Nichtsdestotrotz mĂŒssen Influencer in der Schweiz zumindest immer dann, wenn sie fĂŒr Geld oder geldwerte Vorteile BeitrĂ€ge zur PrĂ€sentation von Produkten oder Dienstleistungen publizieren, diese als Werbung kennzeichnen.
Résumé
Lâapplication du principe de sĂ©paration et dâidentification, qui est apparu Ă lâĂ©poque des mĂ©dias classiques, pose un dĂ©fi pour les influenceurs dans les mĂ©dias sociaux. En raison de leur crĂ©dibilitĂ© accrue, les entreprises utilisent des influenceurs pour promouvoir leurs produits et services spĂ©cifiquement auprĂšs de leurs adeptes en tant que groupe cible. Les influenceurs publient des articles dans les mĂ©dias sociaux dans lesquels le contenu personnel est mĂ©langĂ© au contenu commercial. Toutefois, selon lâexigence de sĂ©paration et dâidentification, la publicitĂ© doit ĂȘtre distinguĂ©e du contenu rĂ©dactionnel et rendue visible en tant que telle. Alors quâil existe dĂ©jĂ en Allemagne des dĂ©cisions de justice dans lesquelles des influenceurs ont Ă©tĂ© condamnĂ©es Ă une amende pour violation de lâobligation de sĂ©paration et dâidentification, les auteurs estiment quâil existe des bases juridiques comparables en Suisse, mais quâil nâexiste pour lâinstant â pour autant que lâon sache â aucune dĂ©cision de justice ou sanction. NĂ©anmoins, les influenceurs en Suisse doivent toujours identifier leurs contributions concernant la prĂ©sentation de produits ou de services comme de la publicitĂ© si elles sont publiĂ©es pour de lâargent ou pour des avantages monĂ©taires.