Dario Haux
Mediale Berichte ĂŒber Fortschritte im Bereich der Forschung mit sog. Brain-Computer-Interfaces (BCI) wecken grosse Hoffnung, u. a. fĂŒr Patientinnen mit QuerschnittslĂ€hmungen. Gleichzeitig gehen diese Schnittstellen sowohl mit rechtlichen als auch sicherheitskritisch bedingten Gefahren einher, die weder ĂŒber- noch unterschĂ€tzt werden sollten. Der bestehende normative Rahmen und darin vor allem das Datenschutz- sowie das Medizinprodukterecht, erfasst bereits heute zahlreiche dieser Aspekte. Dennoch bedarf es einiger punktueller Nachjustierungen, die im vorliegenden Beitrag aufgezeigt werden. DarĂŒber hinaus besteht Diskussionsbedarf im Hinblick auf einige grundlegende Konzepte und VerstĂ€ndnisse, welche ĂŒber das Recht hinausreichen. Dies betrifft etwa die Frage nach den sich auflösenden Grenzen des menschlichen Körpers in einer von neuen Biotechnologien geprĂ€gten Welt.
Les rapports des mĂ©dias sur les progrĂšs rĂ©alisĂ©s dans le domaine de la recherche sur les interfaces cerveau-ordinateur (Brain-Computer Interfaces, BCI) suscitent de grands espoirs, notamment pour les patients paraplĂ©giques. Cependant ces interfaces prĂ©sentent Ă©galement des dangers tant juridiques que sĂ©curitaires quâil ne faut ni surestimer ni sous-estimer. Le cadre normatif existant, notamment le droit de la protection des donnĂ©es et la lĂ©gislation sur les dispositifs mĂ©dicaux, couvre dĂ©jĂ aujourdâhui un grand nombre dâaspects. NĂ©anmoins, quelques rĂ©ajustements ponctuels sont nĂ©cessaires; ils sont dĂ©crits dans le prĂ©sent article. En outre, il est nĂ©cessaire de discuter certaines notions et conceptions fondamentales qui dĂ©passent le cadre juridique, telles que la question des limites de plus en plus floues du corps humain dans un monde marquĂ© par les nouvelles biotechnologies.
Dario Haux,
Dr. iur., LL. M. (Columbia), Substitut in einer Wirtschaftskanzlei in ZĂŒrich.
I. Einleitung
II. Gehirn-Computer-Schnittstellen
1. Funktionsweise
2. Anwendungsbereiche
III. Rechtliche Aspekte
1. Medizinprodukterecht
2. Produktesicherheits- und Produktehaftungrecht
3. Datenschutzrecht
4. Informationssicherheitsrecht
5. Zwischenfazit
IV. Fazit und Ausblick
Der technologische Fortschritt geht unaufhaltsam weiter. Was wie eine PlattitĂŒde klingt, lĂ€sst sich mit einem Verweis auf beispielhafte Medienberichte aus den vergangenen Wochen oder Monaten eindrucksvoll belegen. Berichtet wird dort etwa von schwer beeintrĂ€chtigten Personen, die plötzlich wieder einige Schritt gehen oder mit der Aussenwelt kommunizieren können. Was beinahe unglaublich klingt, wird durch fortgeschrittene Assistenzsysteme ermöglicht, die betroffene Personen dabei unterstĂŒtzen, ihre Prothesen zu steuern â und zwar mithilfe ihrer Gedanken. Dass dies möglich ist, ist der Forschungsarbeit zahlreicher internationaler Wissenschaftlerinnen zu verdanken â die dafĂŒr auf der ganzen Welt gefeiert und gelobt werden. Entsprechend hoch sind die Erwartungen, welche in diese sowie vergleichbare (Bio-)Technologien gesetzt werden.
Wie so oft bringen diese Anwendungen jedoch auch zahlreiche Herausforderungen mit sich, welche unter anderem das Recht auf den Plan rufen. So werden durch die Aufzeichnung und Klassifizierung von GehirnaktivitĂ€ten beispielsweise verschiedene Arten von Daten gewonnen, wobei der Schutz dieser «neurologischen Daten» vor allem Daten- und Datenschutzrechtlerinnen interessieren dĂŒrfte. Die Gewinnung der Daten erfolgt dabei durch die Anwen|dung sog. Brain-Computer-Interfaces (Gehirn-Computer-Schnittstellen; im Folgenden einheitlich: BCIs), die fĂŒr den breiten Bereich des Technikrechts zahlreiche Fragestellungen mit sich bringen â vor allem in Bezug auf deren technische Funktionsweise. Und zu guter Letzt werden sich auch Medizinprodukterechtlerinnen die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen diese Produkte auf den Markt gelangen können. Nach langjĂ€hriger Forschungsarbeit, welche noch lange fortdauern wird, drĂ€ngt die Zeit: so wurde erst kĂŒrzlich bekannt gegeben, dass fĂŒr breite Gesellschaftsschichten konzipierte Systeme, schon bald in die ersten praktischen Testphasen ĂŒberfĂŒhrt werden können.
Obschon unklar ist, wann diese Technologien tatsĂ€chlich allgegenwĂ€rtig sein werden, ist angesichts der diesbezĂŒglichen Rechtsfragen bereits heute ein disziplinenĂŒbergreifender Austausch zu etablieren. Das Ziel sollte es sein, antizipative Governance-Konzepte zu erarbeiten. Umso bestĂ€ndiger sich das bestehende NormengerĂŒst erweist, desto mehr ist dies zu begrĂŒssen. Gehen diese Schnittstellen jedoch mit weitgehenden Gefahren einher, so ist zeitnah an den rechtlichen Grundlagen zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden zunĂ€chst in die Funktionsweise dieser Schnittstellen eingefĂŒhrt. Daran anschliessend wird dargelegt, in welchen Bereichen sie bereits jetzt und in welchen sie potentiell Anwendung finden können. Aufbauend auf diesen Grundlagen erfolgt sodann eine Erörterung möglicher rechtlicher Anwendungsfelder, die dem Feld des «Neuro-Rechts» zugeordnet werden können. Der Ausgangspunkt des vorliegenden Beitrags ist die These, dass sich der rechtliche Rahmen auch in Bezug auf diese Schnittstellen als bestĂ€ndig sowie gleichzeitig als flexibel anpassbar erweist.
Zum Einstieg gilt es somit zunĂ€chst zu klĂ€ren, worum es sich bei den genannten Schnittstellen handelt. Wie funktionieren sie? Und welchem Zweck dienen sie? Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist zunĂ€chst zu betonen, dass die diesbezĂŒgliche Forschung alles andere als neu ist. So arbeiten Wissenschaftlerinnen seit mindestens zwei Jahrzehnten an BCIs und vergleichbaren Systemen, wobei die Grundlagenforschung zur Elektroenzephalographie (EEG) sogar noch sehr viel weiter zurĂŒck reicht. Was hingegen die Funktionsweise betrifft, ist zunĂ€chst auf die zugrundeliegende Technologie einzugehen.
BCIs zielen darauf ab, eine möglichst direkte Verbindung zwischen dem menschlichen Gehirn â genauer: dem zentralen Nervensystem (ZNS) â sowie der notwendigen Hard- und Software herzustellen. Zu diesem Zweck werden Elektroden im Gehirn angebracht, welche die neuronalen AktivitĂ€ten in den verschiedenen Bereichen aufzeichnen. Stellt sich die betroffene Person etwas gedanklich vor, werden bestimmte Bereitschaftspotenziale ausgelöst. Sobald diese von den Elektroden erkannt und aufgezeichnet wurden, werden sie an eine extern angebrachte Schnittstelle weitergeleitet. In diesem zweiten Schritt wird versucht unter der Zuhilfenahme von algorithmischen Systemen eine Klassifizierung der Daten vorzunehmen. Dabei kommen fortgeschrittene Formen des maschinellen Lernens zum Einsatz. Gelingt diese Klassifikation, erteilt die Schnittstelle anschliessend Feedback. Dies bedeutet, dass beispielsweise bestimmte Handlungen ausgefĂŒhrt werden. Die drei |Schritte umfassen somit im Wesentlichen den Impuls des Gehirns, deren Erfassung durch die Schnittstelle sowie die Umsetzung in eine Handlung.
Weitergehend ist sodann zwischen passiven, aktiven und stimulierenden Schnittstellen zu unterscheiden. WÀhrend passive Schnittstellen GehirnaktivitÀten messen und versuchen diese einer kognitiven Handlung oder einem mentalen Zustand zuzuordnen, ermöglichen aktive Schnittstellen die wahrgenommenen HirnaktivitÀten in Handlungen umzusetzen. Stellt sich eine betroffene Person also beispielsweise vor, ihren Arm zu bewegen, nimmt die Schnittstelle dies wahr und kann diesen Impuls im Idealfall in die Bewegung einer Prothese umsetzen. Der Person wird es somit ermöglicht ein Wasserglas zu greifen. Gleichzeitig ist hierbei darauf hinzuweisen, dass sich diese Schnittstellen derzeit offenbar noch als fehleranfÀllig und wenig benutzerfreundlich erweisen. Die Technologie befindet sich somit noch «in the making», was sich jedoch Àndern kann und wird.
WĂ€hrend diese aktiven Schnittstellen «nach aussen» gerichtet sind, den Impuls des Gehirns also in eine TĂ€tigkeit Â«ĂŒbersetzen», ermöglichen sog. stimulierende Schnittstellen Einfluss auf die inneren AktivitĂ€ten des Gehirns zu nehmen. Dementsprechend werden diese Anwendungen dazu eingesetzt, um beispielsweise epileptischen AnfĂ€llen vorzubeugen.
Neben diesen Abgrenzungen kann zwischen invasiven und nicht-invasiven Schnittstellen unterschieden werden. Beispielsweise können EEGs verwendet werden, um Gehirnsignale zu messen. Eine aufwendige und im Einzelfall gar gefĂ€hrliche Operation ist somit nicht unbedingt erforderlich. Dies erklĂ€rt sodann auch die zunehmende Bedeutung dieser Schnittstellen im Privatbereich: Anwenderinnen können die Schnittstellen problemlos austesten, ohne im Einzelfall auf Ă€rztliche Konsultation angewiesen zu sein. UnabhĂ€ngig von der Frage, ob das Aufsuchen einer Ărztin oder anderen Expertin zur Konsultation nicht auch in diesen FĂ€llen angezeigt wĂ€re, ist davon auszugehen, dass invasive â sog. Neuroimplantate â den Standard abbilden werden. Dies liegt daran, dass diese Implantate eine grössere Genauigkeit ermöglichen.
Das Implantieren der Schnittstellen ist stets mit Risiken verbunden, welche etwa aus dem Auftreten von Infektionen resultieren. Diese Gefahren gelten ganz besonders fĂŒr Patientinnen mit Vorerkrankungen. Im Einzelfall mĂŒssen somit stets die potenziellen Vorteile mit den weitreichenden Gefahren abgewogen und diese ernstgenommen werden.
Diese Potenziale und Risiken betreffen sodann weitere Aspekte. Nicht selten wird beispielsweise die BefĂŒrchtung geĂ€ussert, die Schnittstellen könnten dazu eingesetzt werden, um die Gedanken der Anwenderinnen zu lesen. Anderen Personen oder Unternehmen â so die BefĂŒrchtung â wĂ€re es somit möglich einen umfassenden Einblick in das intimste Innenleben zu erhalten. Obschon diese BefĂŒrchtungen langfristig nicht abschliessend beurteilt werden können, gilt es â zumindest nach heutigem Kenntnisstand â zweierlei zu beachten: Erstens setzen BCIs in der Regel voraus, dass die betroffene Person einen bestimmten Willen ausĂŒbt und somit den entsprechenden neuronalen Impuls setzt. Ohne WillensĂ€usserung wird kein Impuls gesetzt. Und zweitens ermöglichen die Schnittstellen vor allem, bestimmte Muster zu erkennen. Zwar unterscheiden sich diese Muster offenbar von Mensch zu Mensch, jedoch bedeutet dies nicht, dass Gedanken als solche gelesen oder ausgelesen werden können. Diesen Annahmen zum Trotz ist nicht auszuschliessen, dass die von den Schnittstellen erkannten und verarbeiteten Muster womöglich eine Individualisierbarkeit von Einzelpersonen ermöglichen könnten. Vergleichbar mit dem Fingerabdruck oder anderen individuellen Merkmalen, könnten bestimmte AktivitĂ€ten des Gehirns einer Person zugeordnet werden.
Weitergehend ist anzunehmen, dass sich durch den zukĂŒnftigen Einsatz der Schnittstellen die Interaktion zwischen dem Innersten des Menschen und dessen Umgebung|ganz grundlegend verĂ€ndern könnte. Dieses Auflösen der «Haut-Grenzen» wird zu weitreichenden Konsequenzen fĂŒhren. Zu klĂ€ren ist dann beispielsweise wo der menschliche Körper beginnt, wo oder ob er aufhört und wie die Kommunikation zwischen verschiedenen Körpern und Körperteilen stattfindet. Angesichts dessen sollten die vorliegend nicht in Frage gestellten, zahlreichen Vorteile der BCIs nicht dazu fĂŒhren, dass Ăngste, BefĂŒrchtungen und tatsĂ€chliche Gefahren unterschĂ€tzt oder gar voreilig als «Hirngespinste» abgetan werden. Sie sollten jedoch ebenso wenig dystopisch und schwarzmalerisch ausgeweitet werden.
In Anbetracht der Funktionsweise dieser Schnittstellen sowie den mit ihnen einhergehenden Möglichkeiten und Herausforderungen stellt sich die Frage, in welchen Bereichen sie eingesetzt werden können.
ZunĂ€chst ist davon auszugehen, dass BCIs vor allem fĂŒr Personen mit QuerschnittslĂ€hmungen relevant werden. Diesen Personen wird es durch den Einsatz ermöglicht Handlungen vorzunehmen, die ihnen zuvor verwehrt waren. Dazu gehören sowohl fĂŒr viele als selbstverstĂ€ndlich und alltĂ€glich geltende Handlungen wie das Laufen oder das Greifen von GegenstĂ€nden als auch langfristig FreizeitaktivitĂ€ten wie das Fussballspielen. Obschon die Fortschritte in diesem Bereich von aussen betrachtet langsam erscheinen mögen, sind sie doch umso beeindruckender. So ermöglichen BCIs etwa die Kommunikation mit Menschen, die unter dem sog. «Locked-in-Syndrom» leiden. Dabei handelt es sich um einen Zustand zwischen Wachheit und Tetraplegie, der die Kontaktaufnahme mit Aussenstehenden quasi verunmöglicht.
Trotz dieser Fortschritte ist es von aussen nicht immer einfach nachzuvollziehen, an welcher Stelle Hoffnung, RealitĂ€t und Fiktion verlaufen. So wurde vor allem Niels Birbaumer, einem österreichischen Psychologen und fĂŒhrenden Forscher in diesem Bereich, von Kolleginnen wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen. Den VorwĂŒrfen zufolge soll er Daten unterdrĂŒckt haben, um bestimmte Forschungsergebnisse zu erreichen. Zwar konnte er in der Zwischenzeit mit einem neuen Ansatz Fortschritte nachweisen, jedoch bleibt ein fader Beigeschmack bestehen.
Neben dem Einsatz zu Therapiezwecken werden die Schnittstellen zunehmend fĂŒr den allgemeinen Verbrauchermarkt optimiert. Sie werden somit langfristig breiten Gesellschaftsschichten zugĂ€nglich gemacht, was dann voraussichtlich umso bedeutendere Rechtsfragen aufwerfen wird. Medial diskutiert wurde unter anderem die Investition von Elon Musk in Neuralink, einem Start-Up das BCIs gesellschaftsfĂ€hig machen möchte. Diese Entwicklung&cbr; knĂŒpft dem Grunde nach an den seit vielen Jahren bestehenden Trend zur Selbstvermessung bzw. -optimierung an. Was mit einfachen Uhren oder Trackern begann und bis heute im Privat- oder Arbeitsleben fortbesteht, wurde durch die Entwicklung von Apps zur Fruchtbarkeitsbestimmung weitergefĂŒhrt und kulminiert nun in der scheinbar intensivsten Form; zumindest auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstands. Vor diesem Hintergrund ĂŒberrascht es nicht, dass von vielen ein Milliardenmarkt erwartet wird, an dem sich weitere Akteure beteiligen werden.
Im Hinblick auf die Frage der Anwendungsbereiche ist davon auszugehen, dass BCIs schwerpunktmĂ€ssig im medizinischen Bereich Anwendung finden werden. Dabei können sie zielfĂŒhrend als Assistenzsysteme eingesetzt werden oder evtl. gar fĂŒr die Patientinnen einstehen. DarĂŒber hinaus lĂ€sst sich ĂŒber mögliche Anwendungsbereiche vor allem spekulieren. Der Einsatz im Sinne der sog. Enhancement-|Bewegung in den Bereichen Fitness, (Neuro-)Gaming oder gar einfach zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens scheint naheliegend. Ob ein solcher «Datensolutionismus» tatsĂ€chlich zutrifft, d. h. ob die gesammelten Informationen zum Erreichen dieser Ziele beitragen werden und inwiefern dies tatsĂ€chlich erstrebenswert ist, das steht auf einem anderen Blatt.
Angesichts dieser Feststellungen stellt sich die Frage, wie das Recht diese Entwicklungen abbilden und regulieren kann. Der vorliegende Beitrag kann zwar weder gesamthaft die verfassungsrechtlichen, spezifisch menschenrechtlichen oder strafrechtlichen Dimensionen erfassen noch weitergehende Haftungsfragen analysieren. Jedoch werden in der gebotenen KĂŒrze einige einfachrechtliche Perspektiven erörtert, die sich aus dieser Durchdringung der bisher geltenden bzw. vermuteten «Grenzen» des menschlichen Körpers ergeben. Einleitend ist davon auszugehen, dass in der therapeutischen Anwendung, die bestehenden medizinrechtlichen GrundsĂ€tze der Heilbehandlung, d. h. die Anwendung de lege artis im Rahmen der informierten Einwilligung der Patientin, beim Einsatz von BCIs gelten.
In Betracht kommt zunĂ€chst das Recht der Medizinprodukte, dem in der Schweiz vor allem in den vergangenen Jahren eine zunehmende Bedeutung zugekommen ist. Da mit diesen Produkten weitreichende GesundheitsgefĂ€hrdungen einhergehen können, ist der Staat allein schon aufgrund von Art.â 10 BV verpflichtet, notwendige Vorkehrungen zu treffen und GesundheitsgefĂ€hrdungen zu verhindern. Gleichzeitig erweist sich dieser Rechtsbereich als hochkomplex, zumal nicht nur zahlreiche nationale Regulierungsinstrumente zu berĂŒcksichtigen sind, sondern auf europĂ€ischer und internationaler Ebene eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien eine entscheidende Rolle spielen. So finden sich beispielsweise in der Medizinprodukteverordnung (MepV) mehrere Verweise etwa auf die Verordnung (EU) 2017/745 ĂŒber Medizinprodukte (MPVO). Die Ausrichtung des Schweizer Medizinprodukterechts an den europĂ€ischen Vorgaben wird ferner durch das Abkommen ĂŒber die gegenseitige Anerkennung von KonformitĂ€tsbewertungen (MRA) deutlich.
Im medizinischen Anwendungsbereich von BCIs ist insbesondere Art.â 3 Abs.â 1 und 2 MepV von besonderem Belang. Dies gilt deshalb, da in diesem Artikel der Medizinproduktebegriff aus Art.â 4 Abs.â 1 lit.â b HMG seine Konkretisierung findet. Demnach gehören neben Instrumenten, Apparaten und GerĂ€ten auch Software, Implantate oder andere GegenstĂ€nde zu dieser Kategorie. Zu beachten ist jedoch zweierlei: Zum einen kommt es darauf an, wie die Herstellerin das Produkt einstuft, d. h. ob es fĂŒr den Einsatz im bzw. am Menschen bestimmt ist. Auf diese Weise findet somit eine durchaus subjektive Komponente BerĂŒcksichtigung. Zum anderen darf die bestimmungsgemĂ€sse Hauptwirkung der Produkte im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht werden. Dies ist von Bedeutung, um die Medizinprodukte beispielsweise von Medikamenten abzugrenzen. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass Medizinprodukte nach Art.â 3 MepV fĂŒr sich alleinstehend oder in Kombination einen oder mehrere spezifische medizinische Zwecke erfĂŒllen. Zu diesen Zwecken gehören neben der Diagnose, die VerhĂŒtung, Ăberwachung, Vorhersage oder Prognose ebenso wie die Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen. Als spezifischer medizinischer Zweck gilt die Untersuchung, der Ersatz oder die VerĂ€nderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands. Dieses sehr weite VerstĂ€ndnis wird in Absatz 2 noch ausgeweitet. GemĂ€ss Absatz 3 ist Zubehör |zwar nicht als eigenstĂ€ndiges Medizinprodukt einzustufen. Art.â 1 Abs.â 1 lit.â a i. V. m. Art.â 3 Abs.â 3 MepV bestimmt jedoch, dass es analog zu Medizinprodukten dem Medizinprodukterecht unterstellt ist. Betrachtet man die bisherigen Anwendungen von BCIs, handelt es sich um Implantate, die ĂŒberwiegend medizinisch am Menschen eingesetzt werden und deren Wirkung sich beispielsweise nicht durch pharmakologische Mittel manifestiert. Gleichzeitig können sie jedoch medizinische Zwecke erfĂŒllen, sodass es sich um Medizinprodukte handelt. Somit sind beim Inverkehrbringen die einschlĂ€gigen Regelungen der MepV bzw. der MPVO zu berĂŒcksichtigen.
Fraglich ist weitergehend, ob die bei BCIs eingesetzte Software ebenfalls unter das Medizinprodukterecht fĂ€llt. Ohne sich im vorliegenden Rahmen vertiefend mit dem Begriff der «Software» zu befassen, schliesst ein weites VerstĂ€ndnis des Begriffs sowohl (Computer-)Programme, d. h. eine Folge von Anweisungen bzgl. des Vorgehens der Prozessoren (programmierbare Rechenwerke), als auch Datenbanken oder Dateien ein. Diese Software ist sodann auf der Grundlage von Art.â 3 MepV i. V. m. Art.â 2 Ziff.â 1 MPVO ein Medizinprodukt, sofern ein medizinischer Zweck zum Nutzen einer einzelnen Person vorhanden ist. Die Software ist hingegen kein Medizinprodukt, sofern die Software die Verwendung eines Medizinprodukts bloss steuert. Im Rahmen dieser Klassifizierung spielen neben der objektiven Zwecksetzung auch Werbematerialien eine entscheidende Rolle. Bei BCIs erscheint nun fraglich, ob die dazugehörige Software die Verwendung des Medizinprodukts bloss steuert oder ob es sich vor allem bei zukĂŒnftigen, algorithmisch basierten Anwendungen um Medizinprodukte handeln könnte â bzw. sogar zwei: die Hardware und die Software. Letzteres wĂ€re dann zu bejahen, wenn die Software diagnostische Entscheidungshilfen bietet oder weitergehend eingreift, was derzeit jedoch noch Zukunftsmusik ist. Aktuell lĂ€sst sich ĂŒber entsprechende Entwicklungen somit nur spekulieren, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass zukĂŒnftige Schnittstellen eigenstĂ€ndige Entscheidungen treffen, ohne als blosse Entscheidungshilfe zu dienen. In diesem Fall wĂŒrde es sich um ein eigenstĂ€ndiges Medizinprodukt handeln. Angesichts dessen wĂ€re dann zu klĂ€ren, ob eine Anpassung des KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens erforderlich wird, wenn die Systeme sich fortlaufend und ggf. sogar selbsttĂ€tig weiterentwickeln. Bis es soweit ist, bleibt es dabei, dass sofern nach dem Inverkehrbringen an der Software Ănderungen vorgenommen werden, eine erneute DurchfĂŒhrung des KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens erforderlich sein kann.
Weitergehend könnten die Art.â 2 Abs.â 3 HMG i. V. m. Art.â 1 Abs.â 1 lit.â b und Anhang 1 MepV anwendbar sein. Diesen Bestimmungen zufolge wird der Geltungsbereich der MepV auf Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung ausgedehnt. GemĂ€ss Anhang 1 Ziffer 6 zĂ€hlen dazu «GerĂ€te zur transkraniellen Stimulation des Gehirns durch elektrischen Strom oder magnetische oder elektromagnetische Felder zur Ănderung der neuronalen AktivitĂ€t im Gehirn.» Obschon diese eng gefasste Ausnahme nur in EinzelfĂ€llen angenommen werden sollte, wird von einigen Autorinnen darauf hingewiesen, dass sich insbesondere in diesem Bereich eine besondere SchutzlĂŒcke auftun könnte. Dies wĂ€re dann der Fall, wenn die von ihnen beschriebenen Produkte zur Anwendung kĂ€men, welche das Gehirn nicht trans-, sondern intrakraniell, also innerhalb des Gehirns stimulieren wĂŒrden. Zwar handelt es sich hierbei um Schnittstellen, die ĂŒber die bisher beschriebenen Anwendungen weit hinaus gehen. Doch obwohl sie derzeit noch nicht marktreif sind, gilt es â vor allem in Anbetracht der zunehmenden Verbreitung im nichtmedizinischen Bereich â entsprechende DefinitionsansĂ€tze und rechtliche Strukturen zu bilden, um den technologischen Fortschritt sachgemĂ€ss zu erfassen.
Der Einstufung von BCIs als Medizinprodukte stehen die sog. Lifestyleprodukte im privaten Lebensbereich gegenĂŒber. Hier gilt es zu klĂ€ren, inwieweit diese von den entsprechenden KonformitĂ€tsbewertungsverfahren befreit sind. In den letzten Jahren kam dieser Unterscheidung in der Schweiz vor allem im Rahmen von Gerichtsurteilen zu Frequenzpflastern oder Apps zur natĂŒrlichen EmpfĂ€ngnisverhĂŒtung eine zunehmende Bedeutung zu, wodurch der Medizinproduktebegriff eine stĂ€rkere Konturierung erfahren konnte. Doch obschon diese Abgrenzung mithilfe der Zwecksetzung des jeweiligen Produkts sich als praxistauglich erweist, ist zu fragen, ob dies bei derart weitreichenden Einblicken in das menschliche Gehirn noch sachgemĂ€ss erscheint. Angesichts der Zunahme von algorithmischen Lernsystemen â oftmals unter Nennung des Buzzwords der «KĂŒnstlichen Intelligenz»(KI) â steht sowohl der nationalen als auch internationale Medizinprodukteregulierung womöglich ein weiterer Wandel bevor, der bereits jetzt zu zahl|reichen Diskussionen fĂŒhrt. Im Rahmen der Anwendung von BCIs wird dabei vor allem Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung eine zunehmende Bedeutung zukommen, ebenso wie Lifestyleprodukten â zumal ein Markt mit ganz erheblichen Gewinnmargen lockt.
WĂ€hrend das Medizinprodukterecht im Bereich der BCIs grundsĂ€tzlich gut aufgestellt ist, stellen sich insbesondere bei der Abgrenzung zwischen der Anwendung im medizinischen und nicht-medizinischen Bereich zahlreiche Fragen. Dies liegt daran, dass die Systeme auf vergleichbaren ForschungsansĂ€tzen aufbauen und in Ă€hnlichen technologischen Anwendungen umgesetzt werden. Zwar lĂ€sst sich dies durch eine Einzelfallbetrachtung in vielen FĂ€llen lösen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die unterschiedliche rechtliche Handhabung sachgerecht erscheint, wenn die Produkte weitestgehend ĂŒbereinstimmen und sich bloss in der konkreten Nutzung unterscheiden.
In EinzelfĂ€llen könnten sodann die Vorschriften zur Produktesicherheit einschlĂ€gig sein. DiesbezĂŒglich legt das Bundesgesetz ĂŒber die Produktesicherheit (PrSG) fest, dass eine Anwendbarkeit dann in Frage kommt, wenn die Sicherheit der Produkte nicht in spezifischen Gesetzen geregelt wird (Art.â 1 Abs.â 3 PrSG). WĂ€hrend das HMG fĂŒr Produkte im medizinischen Bereich ein solch spezifisches Gesetz darstellt (Art.â 2 Abs.â 1 lit.â a HMG), kĂ€me eine Anwendung des PrSG somit beispielsweise bei der Anwendung von Schnittstellen im Freizeit- bzw. Lifestylebereich in Betracht. Ist das PrSG einschlĂ€gig, wird vor allem die Herstellerin bzw. diejenige Stelle, die das Produkt in den Verkehr bringt (Art.â 3 Abs.â 6 PrSG), in die Pflicht genommen. GemĂ€ss Art.â 8 Abs.â 2 PrSG gilt diese Pflicht auch fĂŒr die Zeit nach dem Inverkehrbringen. Dies entspricht vom Ansatz her den aus dem Medizinprodukterecht bekannten Regelungen. Das PrSG bietet somit einen weitgehenden Schutz ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum hinweg.
Was die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes ĂŒber die Produktehaftpflicht (PrHG) betrifft, so wird diese in der Praxis oftmals durch die Produzentenhaftung nach Art.â 55 OR verdrĂ€ngt. Obschon die Regelungen passend erscheinen, können sie in EinzelfĂ€llen nicht anwendbar sein. Sofern sie jedoch anwendbar sind, ist zu beachten, dass das Produkthaftungsrecht in erster Linie darauf ausgerichtet ist, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nicht vorgesehen ist indes die zunehmend relevante Situation, dass an den Systemen anschliessend noch wesentliche Ănderungen vorgenommen werden. Dies kann etwa auf der Grundlage selbsttĂ€tiger Updates erfolgen oder aber, wenn die mithilfe algorithmischer Systeme funktionierende Anwendung eigenstĂ€ndig dazu lernt. In diesen FĂ€llen stellt sich die Frage, ob die Herstellerin nicht mehr haftbar i. S. d. Art.â 5 Abs.â 1 lit.â b PrHG ist. Sie könnte sich im Einzelfall somit ggf. darauf berufen, dass eine unsachgemĂ€sse Handhabung stattgefunden hat. In diesem Fall wĂ€re die Bejahung der Haftung fraglich bis unmöglich.
Durch den Einsatz von BCIs in den genannten Bereichen wird mit Angaben ĂŒber eine zumindest bestimmbare Person umgegangen, sodass Personendaten bearbeitet werden. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (nDSG) ist somit als solches anwendbar. Art.â 5 lit.â c nDSG zĂ€hlt sodann besonders schĂŒtzenswerte Personendaten auf. Dazu gehören neben Gesundheitsdaten in Ziff.â 2 vor allem biometrische Daten in Ziff.â 4. Letztere beziehen sich auf physiologische Merkmale eines Individuums, wĂ€hrend Erstere den psychischen oder physischen Zustand einer Person abbilden. Indem die Schnittstellen es potentiell ermöglichen, einen Einblick in den körperlichen Zustand der Betroffenen zu geben, handelt es sich dem Grunde nach um besonders schĂŒtzenswerte Gesundheitsdaten. DarĂŒber hinaus kommt Ziff.â 4 in Frage, da durch das Auslesen der GehirnaktivitĂ€ten physiologische Merkmale erfasst und ausgewertet werden. Nimmt man eine solche Zuordnung vor, hat dies zur Folge, dass umfassende gesetzliche Anforderungen zu beachten sind. So bedarf es beispielsweise gemĂ€ss Art.â 6 Abs.â 7 lit.â a nDSG ausdrĂŒcklicher Einwilligungen. In anderen FĂ€llen wie der Bearbeitung fĂŒr Forschung, Planung oder Statistik, mĂŒssen bestimmte Regelungen wie Art.â 31 Abs.â 2 lit.â e Ziff.â 2 nDSG berĂŒcksichtigt werden. Dieses erhöhte Schutzregime ist insofern von besonderer Bedeutung, als die etwa fĂŒr Verhaltensvorhersagen nutzbaren Daten ansonsten der Kontrolle der Nutzenden weitestgehend entzogen sind.
|Weitergehend kommt das in Art.â 5 lit.â f nDSG eingefĂŒgte Profiling in Betracht. Beschrieben wird damit eine besonders «gefĂ€hrliche» Art der Datenbearbeitung, zumal ggf. sogar ein Profiling mit hohem Risiko (lit.â g) angenommen werden kann. Dem Grunde nach handelt es sich beim Profiling um die «automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte». Zwar ist es aus derzeitigen Anwendungen noch nicht bekannt, jedoch ist langfristig nicht auszuschliessen, dass durch BCIs automatisierte Auswertungen, bezogen auf eine individuelle Person und deren mögliche Verhaltensweisen vorgenommen werden können. Zwar wĂŒrde dies nicht â wie im Gesetzgebungsprozess zunĂ€chst gefordert â ein spezielles Widerspruchsrecht auslösen oder eine Einwilligung erforderlich machen, jedoch wĂ€re bei der Anwendung stets die VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit zu prĂŒfen. Dies entspricht dem risikobasierten Ansatz des nDSG, der sich im Hinblick auf den potentiellen Einsatz von BCIs somit bewĂ€hren wĂŒrde.
Neben dieser grundsĂ€tzlichen Erfassung der Schnittstellen durch das Datenschutzrecht, stellen sich diesbezĂŒglich jedoch auch zwei grundlegende Fragen. Der erste Fragenkomplex betrifft die allgemein gefassten Begriffe des Gesetzes, welche einerseits die flexible Anpassung an technologische Neuerungen ermöglichen. Andererseits resultiert eben daraus die Problematik, dass dadurch den sehr spezifischen und weitreichenden Gefahren bei der Anwendung von BCIs nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als der derzeitige Forschungsstand von BCIs erst der Anfang ist. Sobald erste Formen von sog. Brain-to-Brain-Interfaces folgen werden, ist zu fragen wie der Schutz der «telepathischen Kommunikation» gewĂ€hrleistet werden kann. Sollte das Subjekt-Objekt Denken dafĂŒr aufgegeben werden und sich der Rechtsbereich dem «informationellen Systemschutz» zuwenden? Oder wird auf diese Weise die Einzelne zu sehr vernachlĂ€ssigt? In einem zweiten Schritt ist zudem aus einer praktischen Perspektive heraus zu ĂŒberlegen, wie das in Art.â 25 nDSG gefasste Auskunftsrecht ausgeĂŒbt werden kann. Ist dies im Rahmen der Anwendung von BCIs tatsĂ€chlich handhabbar? Problematisch erscheint hier bereits der Umfang des Datenbestandes, welcher ĂŒber bisherige DatenbestĂ€nde weit hinaus reichen dĂŒrfte. Zwar ist es möglich die Daten zu komprimieren, jedoch ist dann sicherzustellen, dass die betroffenen Personen diese Daten nachvollziehen können. Diese praktischen Herausforderungen gilt es ernst zu nehmen, um die theoretisch soliden Grundlagen des Datenschutzrechts nicht zu einem «zahnlosen Tiger» verkommen zu lassen.
DarĂŒber hinaus betreffen BCIs auch eine informationssicherheitsrechtliche Ebene, die sich an der Grenze zwischen dem Recht und der zugrundeliegenden Technologie bewegt. Dies lĂ€sst sich anhand eines Fallbeispiels darlegen, das weitaus mehr als rein rechtliche Fragen aufwirft. So konnten Forschende in der Zwischenzeit nachweisen, dass Implantate das Ziel von weitgehenden Angriffen wie dem sog. Brainjacking, also der kontrollierenden Ăbernahme durch Angreiferinnen, sein können. Diese Angriffe können erstens bei der Stimulation ansetzen, welche die Signalmuster im Gehirn hervorruft, die anschliessend fehlgeleitet werden kann. Zweitens ist es vorstellbar, dass die Angreiferinnen beim Empfang der Daten ansetzen, die verfĂ€lscht oder bei der anschliessenden Klassifizierung manipuliert werden. Und drittens können die Angreiferinnen auf den Output Einfluss nehmen. Zudem wurden bereits sog. Denial-of-Service Angriffe auf die SystemintegritĂ€t diskutiert. Das Recht kann versuchen diese Angriffe in das bestehende System einzuordnen, ggf. unter Strafe zu stellen oder Schadensersatzkonzepte zu entwickeln. Und doch ist es dabei auf die FunktionsfĂ€higkeit der Technologie angewiesen, welche die rechtlichen AnsĂ€tze abbilden und umsetzen sollten.
WĂ€hrend das Datenschutzrecht die von BCIs erfassten Daten unter einen besonderen Schutz stellt, scheinen die Schnittstellen aus einer Cybersicherheitsperspektive eher dĂŒrftig geschĂŒtzt. Dies ist insofern beunruhigend, als diese Angriffe bereits zunehmen â und weiterhin zunehmen wer|den. Vor diesem Hintergrund ist zu hoffen, dass vor allem in der Gesetzgebung, Aspekte der Cyber- und Informationssicherheit priorisiert werden. Was das nDSG betrifft, so stellt sich aus der jetzigen Perspektive die Frage, ob man verschiedene Arten von Daten nicht weiter differenzieren und schĂŒtzen sollte. Ein Grund stellt dafĂŒr die bei Brain-Computer-Interfaces ganz besonders herausstechende SensibilitĂ€t der Daten dar, welche neue Dimensionen eröffnet. Diese Dimensionen weisen sowohl positive Merkmale, als auch ernstzunehmende Gefahren auf. Greift die vorherrschende «Fokussierung auf ein âčDatensubjektâș und auf Personendaten [âŠ]» zu kurz? Oder bedarf es vielmehr gĂ€nzlich neuer Gesetze, die einen Ausgleich schaffen zwischen dem Interesse an einer Auswertung dieser empfindlichen Daten und dem Schutz der Einzelnen? Diese Fragen gilt es zu klĂ€ren.
Wie einleitend erwĂ€hnt, wurde erst kĂŒrzlich ĂŒber Fortschritte bzgl. des Einsatzes von BCIs berichtet, etwa mit Verweis auf Forschung im Bereich der Sprachdecodierung. Dieses Beispiel zeigt den derzeitigen Stand der Forschung insoweit beispielhaft auf, als die Schnittstelle zwar einige SĂ€tze erkannte, jedoch Fehler machte. Bei der Anwendung in der Kommunikation mit Locked-In-Patientinnen ist dies durchaus entscheidend, wenn sie denn richtig verstanden werden sollen. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich immer weiter ausgedehnt, etwa wenn von erfolgreichen Anwendungen der «Brain-Spine-Interfaces» (BSI) berichtet wird, die es Personen mit schweren RĂŒckenmarkverletzungen ermöglichen wieder einige Meter laufen zu können.
Das Recht hat sich in diesem Bereich insoweit gut positioniert, als es nicht wie ĂŒblich den technologischen Neuerungen hinterherlĂ€uft. Vielmehr stellen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Hinblick auf BCIs einen hohen Schutzstandard sicher. Obschon dies erfreulich ist, bleiben drei grundsĂ€tzliche Herausforderungen bestehen, welche die «Neurosicherheit» im Kern betreffen:
Der erste Aspekt betrifft die Frage, wie mit der Unklarheit weiterer Entwicklungen umzugehen ist. So steht fest, dass BCIs einen nie dagewesenen Einblick in das menschliche Gehirn ermöglichen werden, wobei unklar bleibt, ob langfristig durchaus SchlĂŒsse auf ein mögliches Verhalten der Betroffenen gezogen werden können. Obschon diesbezĂŒglich ein Wechselspiel zwischen Innovationsoffenheit und Risikobewusstsein angezeigt ist, ist ĂŒber neue Formen von Personendaten nachzudenken, welche die verschiedenen Aspekte des menschlichen Lebens wie Gesundheit oder Wohlbefinden abbilden und schĂŒtzen. Ob dafĂŒr ein umfassender neuer Regelungsansatz erforderlich ist oder ob der «bewĂ€hrte [n] Ansatz des Schweizer Rechts» ausreicht, auf der Grundlage gezielter Ănderungen in den spezifischen Rechtsbereichen vorzugehen, bleibt offen. Da BCIs sowie vergleichbare trag- oder implantierbare Anwendungen jedoch weiter zunehmen werden, sind zeitnahe Entscheidungen erforderlich. Das Recht kann sich so bereits jetzt direkt auf die medizinische Forschung und Praxis auswirken. Dieser Bedeutung sollte es sich bewusst sein und sie aktiv ausfĂŒllen.
Der zweite Punkt betrifft weitreichende Gefahren durch Angriffe, denen das Recht kaum alleine begegnen kann. DiesbezĂŒglich sollte von vornherein der interdisziplinĂ€re Austausch gesucht werden, um nachtrĂ€glich divergierende Handhabungen in den Disziplinen zu vermeiden. Je aktiver das Recht diese Rolle ausfĂŒllt, desto eher kann es in diesen «technologisch netzwerkartigen [âŠ] Systemen» eine zentrale Rolle einnehmen. Einen entsprechenden Versuch stellt Art.â 8 Abs.â 1 nDSG dar, dem zufolge durch «geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit» gewĂ€hrleistet werden muss â wobei diese Pflicht lediglich die Verantwortliche bzw. die Auftragsdatenbearbeiterin adressiert. Und so wird auch ein rechtlich einheitliches System allein nicht gewĂ€hrleisten können, dass Angriffe oder SicherheitslĂŒcken unterbleiben.
Dies fĂŒhrt zum dritten Teilaspekt, namentlich der Frage nach den Grenzen des menschlichen Körpers. Diese stellt sich, da die dargelegten Entwicklungen deutlich machen, «dass der Mensch dazu imstande ist, ĂŒber die eigenen Körpergrenzen hinweg artifizielle Teile in neue, ganzheitliche |âčAgent-Umwelt-KreislĂ€ufeâș zu integrieren. So dass das Artefakt zum Bestandteil eines kognitiven Gesamtsystems wird.» In diesem Sinne zeichnet sich sehr konkret ab, dass «Gedanken nicht alleine im Gehirn vorzufinden sind» und externe Objekte wie beispielsweise Computer tatsĂ€chlich in den menschlichen Körper «inkorporiert» werden. Dies entspricht den Vorhersagen Winfried Hassemers, der den Computer schon frĂŒh als ausgelagerten Teil des Körpers bezeichnete. Wer entscheidet ĂŒber die Grenzen dieses ausgedehnten «Selbst», wenn die Person selbst keine autonome Entscheidung treffen kann? Zwar sind diese Fragen alles andere als neu, jedoch machen die aktuellen Fortschritte der BCIs deutlich, dass es weiterer Diskussionen ĂŒber Neurotechnologien und -theorien sowie deren Bedeutung fĂŒr das Recht bedarf. So sollten potenzielle «geistige Rechte» bzw. «Rechte am Geist» ergebnisoffen diskutiert und erörtert werden, ob das bestehende NormengerĂŒst diese Entwicklungen zutreffend erfasst. Dieses proaktiven Austauschs bedarf es, um «transformativen Technologien» wie BCIs angemessen zu begegnen.
Der Beitrag untersucht den Einsatz sog. Gehirn-Computer-Schnittstellen (engl. Brain-Computer-Interfaces) im Hinblick auf deren Erfassung durch das Medizinprodukte- und Datenschutzrecht sowie des Produktesicherheits- und Produktehaftungsrecht. Deutlich wird, dass wÀhrend diese Rechtsbereiche zahlreiche Aspekte abdecken, die spezifischen Gefahren beim Einsatz dieser Schnittstellen nicht umfassend adressiert werden. Diese Gefahren resultieren aus weitreichenden Einblicken in das menschliche Gehirn, welche u. a. das Nachvollziehen von individuellen Mustern ermöglichen. Bei der Anwendung stellen sich zudem Fragen der Cybersicherheit. Diese gilt es in Anbetracht der SensibilitÀt der durch die Schnittstellen erlangten Daten ernst zu nehmen.
Résumé
Le prĂ©sent article examine lâutilisation des interfaces cerveau-ordinateur dans le cadre de la lĂ©gislation sur les dispositifs mĂ©dicaux, le droit de la protection des donnĂ©es, ainsi que les dispositions relatives Ă la sĂ©curitĂ© des produits et Ă la responsabilitĂ© du fait des produits. Il apparaĂźt clairement que si ces domaines juridiques couvrent de nombreux aspects relatifs Ă ces interfaces, les dangers spĂ©cifiques Ă leur utilisation ne sont pas traitĂ©s de maniĂšre exhaustive. Ces dangers rĂ©sultent de la connaissance approfondie du cerveau humain rendue possible par cette technologie, qui permet notamment de comprendre les schĂ©mas individuels. Son application soulĂšve en outre des questions de cybersĂ©curitĂ©. Celles-ci doivent ĂȘtre prises au sĂ©rieux compte tenu du caractĂšre sensible des donnĂ©es obtenues par les interfaces.