| Philipp Groz | Sarah Leins-ZurmĂŒhle
Bei der Beurteilung von ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen im Internet stellen sich aufgrund dessen grenzĂŒberschreitenden Charakters immer wieder heikle Abgrenzungsprobleme. Im Falle der Verwendung von Kennzeichen im Internet steht dabei â neben der Frage der internationalen gerichtlichen ZustĂ€ndigkeit â die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen ein fĂŒr das Schweizer Recht relevanter Kennzeichengebrauch vorliegt. Reicht dafĂŒr die blosse Abrufbarkeit der fraglichen Webseite in der Schweiz? Oder mĂŒssen zusĂ€tzliche UmstĂ€nde hinzutreten, um einen relevanten rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz zu begrĂŒnden? Im Entscheid BGE 146 III 225, Ă€usserte sich das Bundesgericht erstmalig zu diesen Fragen und zu den hierbei in Betracht zu ziehenden Faktoren.
Lors de lâĂ©valuation des atteintes aux droits de propriĂ©tĂ© intellectuelle sur Internet, la nature transfrontaliĂšre de ces atteintes pose rĂ©guliĂšrement des problĂšmes dĂ©licats en matiĂšre de dĂ©limitation. En cas dâutilisation de signes distinctifs sur Internet, hormis la question de la compĂ©tence judiciaire internationale, les conditions dans lesquelles une telle utilisation est pertinente du point de vue du droit suisse sont de premiĂšre importance. Est-il suffisant Ă cette fin que le site en question soit accessible en Suisse? Ou faut-il y ajouter des circonstances supplĂ©mentaires pour Ă©tablir un lien gĂ©ographique pertinent avec la Suisse? Dans son arrĂȘt ATF 146 III 225, le Tribunal fĂ©dĂ©ral sâest prononcĂ© pour la premiĂšre fois sur ces questions et sur les Ă©lĂ©ments Ă prendre en considĂ©ration dans ce contexte.
Philipp Groz, lic. iur., LL.M., Rechtsanwalt, ZĂŒrich.
Sarah Leins-ZurmĂŒhle,Dr. iur. des., RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.
I.Hintergrund
II.Wann liegt bei einer InternetprÀsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vor?
1.Problemstellung
2.Blosse Abrufbarkeit einer Internetseite in der Schweiz reicht nicht aus
3.«BestimmungsgemÀsse Abrufbarkeit» als Abgrenzungskriterium?
4.Welche Faktoren sind fĂŒr die Annahme eines «hinreichenden rĂ€umlichen Bezugs» relevant?
5.Anwendung der Kriterien gemÀss Joint Recommendation im konkreten Fall
III.Schlussfolgerung
FĂŒr den detaillierten Sachverhalt und die Prozessgeschichte sei auf die abgedruckte Version des Entscheids in der sic! 2020 ab Seite 629 ff. verwiesen.
Hintergrund der Streitigkeit bildet der gemeinsame historische Ursprung der Parteien in der gleichen Familienunternehmung. Seit Ende des Ersten Weltkrieges ist der US-Zweig des Pharmaunternehmens unabhĂ€ngig vom deutschen Mutterhaus. Beide Konzerngruppen teilten sich hinsichtlich der Nutzung des «Merck»-Kennzeichens in Form verschiedener Vereinbarungen rĂ€umlich auf: Die im vorliegenden Verfahren Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (die US-amerikanische Merck & Co. Inc. und andere Konzerngesellschaften) sind in den USA und in Kanada unter der Firmenbezeichnung «Merck» aktiv und treten ausserhalb dieses Gebietes mit der Kennzeichnung «Merck Sharp & Dohme» oder kurz «MSD» auf. Die KlĂ€gerin 1 (die deutsche Merck KGaA) und ihre Konzernunternehmen bzw. die BeschwerdefĂŒhrerinnen verzichten auf eine fĂŒr das Zeichen «Merck» relevante MarkttĂ€tigkeit in den USA und in Kanada.
Die KlĂ€gerin 1 ist Inhaberin von Markenrechten am Zeichen «Merck» in der Schweiz. Sie behauptet, dass die Beklagten verschiedene auch in der Schweiz abrufbare InternetprĂ€senzen hĂ€tten, auf welchen das Zeichen «Merck» verwendet werde (bspw. unter der Top-Level-Domain «merck.com» sowie auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, YouTube, Twitter und LinkedIn). Die KlĂ€gerinnen erachten hierin eine nach Schweizer Recht relevante Kennzeichenverletzung und stĂŒtzen sich auf Marken-, Firmen-, Namens- und Lauterkeitsrecht. Sie verlangen unter anderem die EinschrĂ€nkung des Zugangs zu den Internetseiten fĂŒr Schweizer Nutzer durch technische Massnahmen wie Geoblocking.
Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass die streitgegenstÀndlichen Seiten nicht auf ein Schweizer Publikum ausgerichtet seien, weshalb es an einer Kennzeichennutzung in der Schweiz fehle.
| Das Handelsgericht des Kantons ZĂŒrich folgte in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom 27. Mai 2019 im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten. Es stĂŒtzte sich in Bezug auf die InternetprĂ€senzen insbesondere auf das Abgrenzungskriterium der «bestimmungsgemĂ€ssen Abrufbarkeit» in der Schweiz.
Die KlĂ€gerinnen legten gegen das Urteil des Handelsgerichts Beschwerde an das Bundesgericht ein. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurĂŒck.
Eine Internetseite ist grundsĂ€tzlich weltweit ĂŒber die Landesgrenzen hinweg abrufbar. DemgegenĂŒber haben Kennzeichenrechte territorialen Charakter, d.h. ihr Schutz ist auf das relevante Staatsgebiet beschrĂ€nkt. Wie im vorliegenden Fall können somit in unterschiedlichen LĂ€ndern unterschiedliche Berechtigte am selben Zeichen bestehen. Entsprechend kann es durch den Gebrauch eines Zeichens im Internet in diversen LĂ€ndern zu einer Verletzung eines geschĂŒtzten Kennzeichens kommen. Im Kern der bundesgerichtlichen Beurteilung stand die Frage, unter welchen UmstĂ€nden die Verwendung eines Zeichens im Internet eine Verletzung eines in der Schweiz geschĂŒtzten Kennzeichens darstellt.
Durch die im Internet heutzutage hĂ€ufig eingesetzte Technologie des sog. Geotargetings und Geoblockings können Anbieter Internetinhalte fĂŒr Nutzer aus bestimmten LĂ€ndern beschrĂ€nken oder sperren.
Bedeutet dies, dass das «web» nun nicht mehr als «worldwide» anzusehen ist? Konsequenz daraus könnte sein, dass bereits die blosse Abrufbarkeit einer Internetseite in der Schweiz ausreichen wĂŒrde, um eine Kennzeichenverletzung in der Schweiz zu begrĂŒnden. Denn der Betreiber der Internetseite hĂ€tte es schliesslich in der Hand gehabt, durch Geoblocking die Abrufbarkeit zu verhindern. Dies hĂ€tte zur Folge, dass eine Betreiberin einer InternetprĂ€senz vorab (potentiell weltweit) mögliche Kollisionen mit Kennzeichen zu prĂŒfen und drohende Konflikte durch technische Sperrmassnahmen vorsorglich zu verhindern hĂ€tte.
Das Bundesgericht (wie auch zuvor schon das Handelsgericht) wies diese sinngemĂ€ss von den BeschwerdefĂŒhrerinnen vertretene Auffassung zurĂŒck. Es erwog hierzu, dass erst wenn (trotz oder wegen Fehlens entsprechender technischer Massnahmen zur territorialen ZugangsbeschrĂ€nkung) eine Webseite in der Schweiz abgerufen werden könne, sich ĂŒberhaupt die Frage stelle, ob eine nach Schweizer Recht relevante Kennzeichenverletzung vorliege. Bei der PrĂŒfung dieser Frage reiche die blosse Abrufbarkeit in der Schweiz nicht aus. Vielmehr bedĂŒrfe es zusĂ€tzlich einer qualifizierten Beziehung der Zeichennutzung zur Schweiz, um vom Geltungsbereich eines in der Schweiz geschĂŒtzten Rechts erfasst zu werden.
Diese Argumentation des Bundesgerichts ist u.E. ĂŒberzeugend. WĂŒrde man die blosse Abrufbarkeit einer Webseite in der Schweiz bereits als ausreichend erachten, so wĂŒrde dies zu einer uferlosen und sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung des Risikos von Kennzeichenkonflikten und zu einer unangemessenen BeschrĂ€nkung der wirtschaftlichen Entfaltung auslĂ€ndischer Unternehmen fĂŒhren.
Das Handelsgericht stĂŒtzte sich betreffend die Frage, ob ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt, auf das Kriterium der «bestimmungsgemĂ€ssen Aufrufbarkeit». Bei der Beurteilung sei insbesondere massgebend, ob eine Webseite aufgrund objektiver Anhaltspunkte auf das betreffende Land ausgerichtet sei. Subjektive Kriterien seien nur zusĂ€tzlich hinzuziehen, wenn sie objektiv auf der Webseite oder in einem Pop-Up-Fenster festgehalten seien.
Das Kriterium der bestimmungsgemĂ€ssen Abrufbarkeit war auch vom Bundesgericht in einem frĂŒheren Entscheid im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen im Internet erwĂ€hnt worden, dort aber jeweils unter dem Blickwinkel der gerichtlichen ZustĂ€ndigkeit unter Art. 5 Ziff. 3 | LugĂ., Das Bundesgericht hielt hierzu einleitend fest, dass zur materiellrechtlichen Frage, wann eine Kennzeichenverwendung im Internet eine Verletzung von in der Schweiz geschĂŒtzten Kennzeichen darstelle, keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe. Das Bundesgericht berĂŒcksichtigte in der Folge das Kriterium der «bestimmungsgemĂ€ssen Abrufbarkeit» nicht. Vielmehr hielt es fest, dass eine Kennzeichenverletzung in der Schweiz nur dann angenommen werden könne, wenn ein «hinreichender rĂ€umlicher Bezug» zur Schweiz vorliege.
Dabei belehnte das Bundesgericht das in zwei Entscheiden aus 1979 und 1987 genutzte Abgrenzungskriterium der «rĂ€umlichen Beziehung», welches es zur Beurteilung der Massgeblichkeit des Schweizer Markenrechts in grenzĂŒberschreitenden VerletzungsfĂ€llen verwendet hatte. Der hinreichende Inlandsbezug wird auch in Deutschland zur Bewertung von Markenverletzungen im Internet berĂŒcksichtigt.
Das Bundesgericht, wie bereits zuvor das Handelsgericht, berĂŒcksichtigte bei seiner Evaluierung mangels gesetzlicher Anhaltspunkte die Empfehlungen der Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Marks, and Other Industrial Property Rights in Signs, on the Internet («Joint Recommendation»). Die Joint Recommendation wurde im Jahr 2001 durch die Weltorganisation fĂŒr Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, «WIPO») und den Pariser Verband (Paris Union for the Protection of Industrial Property) verabschiedet. Sie ist fĂŒr die Mitgliedsstaaten der WIPO zwar nicht rechtsverbindlich, dennoch ist sie aus Sicht des Bundesgerichts als Auslegungshilfe beizuziehen, weil es sich vorliegend um eine grenzĂŒberschreitende Problematik handle und entsprechend ein international abgestimmter Lösungsansatz geboten sei. Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben bereits frĂŒher auf (andere) WIPO-Empfehlungen im Bereich des Markenrechts Bezug genommen, um den Umfang markenrechtlicher AnsprĂŒche international einheitlich auszulegen. Seit einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2005 berĂŒcksichtigen auch die deutschen Gerichte die Joint Recommendation zur Abgrenzung von Markenverletzungen im Internet. Die Anwendung der Joint Recommendation durch das Bundesgericht und durch auslĂ€ndische Gerichte kann damit als Beispiel fĂŒr die Bedeutung von Soft Law bei der (einheitlichen) Lösung neuartiger Rechtsprobleme betrachtet werden.
In Art. 2 der Joint Recommendation ist festgehalten, dass der Gebrauch eines Zeichens im Internet nur dann eine Nutzungshandlung in einem spezifischen Land darstellt, wenn er dort eine «wirtschaftliche Auswirkung» («commercial effect») hat. Potentiell relevante Kriterien zu dieser Abgrenzungsfrage werden in Art. 3 Abs. 1 der Joint Recommendation beispielhaft aufgefĂŒhrt. So sei insbesondere eine geplante oder bestehende GeschĂ€ftstĂ€tigkeit im relevanten Staat zu berĂŒcksichtigen, wie das Anbieten von Produktlieferungen und Garantieleistungen. Auch die Pflege von bestehenden GeschĂ€ftsbeziehungen zu Kunden (bspw. durch Wartung- und Nebenleistungen), Preisangaben in LandeswĂ€hrung, Textgestaltung in der landesspezifischen Sprache, die Angabe von Kontaktdaten im relevanten Staat sowie die BenĂŒtzung der Top-Level-Domain des relevanten Staats (also bspw. «.ch» fĂŒr die Schweiz) sind unter den potentiell relevanten Faktoren genannt. Je mehr dieser beispielhaft genannten Kriterien in Bezug auf die konkrete InternetprĂ€senz erfĂŒllt sind, umso eher ist von einem Kennzeichengebrauch im relevanten Land auszugehen.
Das Bundesgericht stellt aber klar, dass die in der Joint Recommendation genannten Faktoren nur als Hilfsmittel dienen können. Nötig sei jeweils eine GesamtwĂŒrdigung im konkreten Einzelfall. Dabei seien die Interessen des Nutzers des Kennzeichens gegen jene des inlĂ€ndischen Schutzrechtsinhabers abzuwĂ€gen. Es mĂŒsse auch berĂŒcksichtigt werden, ob und inwieweit der Zeichennutzer einen Einfluss auf die BeeintrĂ€chtigung des inlĂ€ndischen Schutzrechtsinhabers nehmen könne.
Das Bundesgericht erwog zudem, dass seit Erlass der Joint Recommendation im Jahr 2001 ein signifikanter technologischer Wandel gerade auch im Bereich der Geoblocking- und Geotargeting-Massnahmen erfolgt sei. Die Möglichkeit, den Abruf von Internetseiten territorial zu beschrĂ€nken, sei inzwischen gebrĂ€uchlich geworden. Deshalb dĂŒrfe die Möglichkeit von Geotargeting und Geoblocking bereits bei der Beurteilung der Voraussetzung des hinreichenden wirtschaftlichen Inlandbezugs nicht ausser Acht gelassen werden und werde nicht erst relevant, wenn es um denkbare gerichtliche Anordnungen bei festgestellten Verlet | zungen gehe. Die Kriterien der Joint Recommendation seien deshalb «entsprechend weit auszulegen».
Diese â wenn auch vage â Feststellung ist im Grundsatz zu begrĂŒssen. Die heutzutage faktisch bestehenden Möglichkeiten des Geotargetings und Geoblockings dĂŒrfen im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung als einer von mehreren Faktoren nicht ausser Acht gelassen werden. Zu fragen ist in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung u.E. im Rahmen der GesamtabwĂ€gung danach, ob und inwieweit die Abrufbarkeit der das Kennzeichen enthaltenden Webseite im Inland sich als «unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte» darstellt. Im Gegenzug reicht aber, wie oben dargelegt, das Unterlassen von Geotargeting- bzw. Geoblocking- Massnahmen und die daraus folgende Abrufbarkeit einer Webseite in der Schweiz fĂŒr sich allein genommen nicht aus, um einen hinreichenden rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz darzustellen.
Von diesen groben Leitlinien abgesehen, lÀsst sich dem Bundesgerichtsentscheid aber letztlich wenig Konkretes in Bezug auf die Frage entnehmen, in welchen Konstellationen der Einsatz von Geoblocking-Massnahmen zur Vermeidung eines hinreichenden rÀumlichen Bezugs zur Schweiz als geboten erscheint.
Unklar und vom Bundesgericht nicht angesprochen bleibt zudem auch die Frage, wie möglicherweise anwendbare Verbote von Geoblocking-Methoden kĂŒnftig in die GesamtwĂŒrdigung des Inlandbezugs einer Kennzeichenbenutzung im Internet einfliessen könnten. Auf Ebene der EuropĂ€ischen Union ist in diesem Zusammenhang auf die sog. Geoblocking-Verordnung vom 28. Februar 2018 hinzuweisen. Diese untersagt es Anbietern, den Zugang eines Kunden zu einer Online-BenutzeroberflĂ€che des Anbieters aus GrĂŒnden der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderen Wegen zu sperren oder zu beschrĂ€nken. Ebenfalls untersagt ist die automatische Weiterleitung auf eine lĂ€nderspezifische Version einer Online-BenutzeroberflĂ€che aus den genannten GrĂŒnden. Die Geoblocking-Verordnung lĂ€sst zwar die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberĂŒhrt, enthĂ€lt aber keinen spezifischen Vorbehalt fĂŒr kennzeichenrechtliche Vorschriften. Allerdings gelten die genannten Verbote der Sperrung, ZugangsbeschrĂ€nkung und Weiterleitung dann nicht, wenn diese Massnahmen erforderlich sind, um die ErfĂŒllung auf den Anbieter anwendbarer rechtlicher Vorgaben eines Mitgliedsstaats zu gewĂ€hrleisten. Als solche Vorgaben kommen bspw. auch solche des Markenrechts in Frage. In der Schweiz gibt es zurzeit noch keine gesetzliche Regelung des Einsatzes von Geoblocking-Massnahmen durch Private. Doch wird eine BeschrĂ€nkung solcher Massnahmen auch hierzulande diskutiert, so unter anderem im Zusammenhang mit der sog. «Fair-Preis-Initiative». Diese fordert, dass der diskriminierungsfreie Einkauf im Online-Handel gewĂ€hrleistet werden mĂŒsse, was zur EinfĂŒhrung eines grundsĂ€tzlichen Verbots des privaten Geoblockings, bspw. in Form einer spezifischen Vorschrift im UWG, fĂŒhren könnte.
Diese Rechtsentwicklungen zeigen, dass sich in kĂŒnftigen FĂ€llen des Gebrauchs von Kennzeichen im Internet bei der Beurteilung des relevanten Inlandbezugs auch die Frage stellen könnte, ob es dem Kennzeichennutzer, vor dem Hintergrund entsprechender Verbote von Geoblocking-Methoden, ĂŒberhaupt zumutbar war, solche Methoden zur territorialen Abgrenzung einzusetzen.
Sowohl der handels- als auch der bundesgerichtliche Entscheid diskutieren die in der Joint Recommendation aufgestellten Kriterien. In den beiden Entscheiden finden sich konkrete Anwendungsbeispiele zum genannten Katalog in Art. 3 Joint Recommendation sowie weitere Hinweise zu | möglichen weiteren relevanten Faktoren zur Beurteilung des rÀumlichen Bezugs zur Schweiz. Dabei ist auffÀllig, dass das Handels- und das Bundesgericht basierend auf demselben Sachverhalt zu teilweise stark abweichenden Ergebnissen kamen.
Nachfolgend ist im Einzelnen auf die bundesgerichtlichen ErwÀgungen und einzelne der als relevant erachteten Faktoren einzugehen. Ein relevanter rÀumlicher Bezug zur Schweiz könne laut Bundesgericht hergestellt werden bzw. werde nicht ausgeschlossen durch:
Das Bundesgericht greift damit eines der im Katalog der Joint Recommendation genannten Kriterien auf, legt dieses aber anders als das Handelsgericht nicht so aus, dass die Verwendung der englischen Sprache gegen einen Bezug zur Schweiz spreche. Dies resultiere gemĂ€ss Bundesgericht aus der Tatsache, dass Englisch von einem betrĂ€chtlichen Teil der Schweizer Bevölkerung verstanden werde und in der Pharmabranche zudem nicht unĂŒblich sei. DafĂŒr spreche auch der Umstand, dass die unter einer «.ch»-Top-Level-Domain erreichbare, lokale InternetprĂ€senz der Beschwerdegegnerinnen («msd.ch») auch in Englisch abgefasst sei.
Diese Auslegung erstaunt zunĂ€chst insoweit, als dass die Joint Recommendation eine im relevanten Staat ĂŒberwiegend verwendete Sprache verlangt. Gleichwohl ist u.E. die Feststellung richtig, dass die Verwendung der englischen Sprache zwar nicht als relevanter Faktor fĂŒr einen rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz gewertet werden kann, aber, je nach den primĂ€r angesprochenen Verkehrskreisen, auch nicht gegen einen solchen Bezug spricht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mĂŒsste u.E. aber dann gelten, wenn die (alleinige) Verwendung der englischen Sprache auf einer Webseite im Widerspruch zu regulatorischen Vorschriften gemĂ€ss Schweizer Recht zu Angaben in einer oder mehrerer Schweizer Landessprachen stĂŒnde. In einem solchen Fall mĂŒsste dies, je nach den weiteren UmstĂ€nden, gerade als Faktor gesehen werden, der gegen eine Annahme eines rĂ€umlichen Bezugs zur Schweiz spricht.
Das Bundesgericht stellte hierzu fest, dass diese Hinweise auf der Startseite von «merck.com» nur schwer aufzufinden seien. Die intendierte BeschrĂ€nkung auf nordamerikanische Nutzer werde erst beim Klicken auf die «Terms of Use» der Webseite angezeigt, was aber kaum je ein Nutzer machen werde. Der Hinweis in einem Pop-Up-Fenster, wonach man ausserhalb der USA und Kanada als «MSD» (also nicht «Merck») bekannt sei, erscheine erst beim Klicken auf den Link «worldwide». Entsprechend könne davon der restliche Inhalt der Startseite von «merck.com» â insbesondere die Informationen zu den Produkten â nicht erfasst sein.
U.E. ist der Argumentation des Bundesgerichts in diesem Punkt zuzustimmen. Hinweise oder Disclaimer auf einer Webseite können â auch gemĂ€ss Joint Recommendation â bei der Beurteilung des Vorliegens eines rĂ€umlichen Bezugs zu einem bestimmten Staat zwar durchaus eine wichtige Rolle spielen. Sie mĂŒssen aber hinreichend klar formuliert, gut lesbar und ausreichend prominent platziert sein, um in Betracht gezogen werden zu können. Dies deckt sich im Ăbrigen auch mit den ErlĂ€uterungen zu den Joint Recommendations. Gleichzeitig sollten bei der Gesamtbeurteilung das unternehmerische Interesse an einem sinnvollen und attraktiven Internetauftritt, welcher nicht von Pop-Up-Disclaimern und rechtlichen Hinweisen dominiert wird, nicht ausser Acht gelassen werden.
Das Bundesgericht zog in Betracht, dass die Beschwerdegegnerinnen zu einem global tĂ€tigen Pharmakonzern gehören, der mit den Beschwerdegegnerinnen 3â5 auch in der Schweiz prĂ€sent sei. Auch hierzulande wĂŒrde ĂŒber | diese Gesellschaften eine operative TĂ€tigkeit betrieben, unter anderem durch Entwicklung und Vertrieb pharmazeutischer Produkte. Bei diesen Produkten handle es sich zumindest teilweise um dieselben Produkte, welche auch auf der streitgegenstĂ€ndlichen InternetprĂ€senz prĂ€sentiert wĂŒrden. Zwar könnten auf der fraglichen InternetprĂ€senz keine Produkte bestellt werden und wĂŒrden die Produkte in der Schweiz teilweise unter anderen Produktmarken und unter Verwendung des Zeichens «MSD» (also nicht «Merck») vertrieben. Dies Ă€ndere aber nichts daran, dass das in Art. 3 Abs. 1 lit. a der Joint Recommendation genannte Kriterium erfĂŒllt sei. Dieses setzt voraus, dass der Kennzeichenbenutzer im relevanten Land GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten in Bezug auf «identische oder vergleichbare Produkte» betreibt, fĂŒr welche das Kennzeichen im Internet verwendet werde. Nicht erforderlich ist, dass im Inland das relevante Kennzeichen selbst bereits fĂŒr solche GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten verwendet wurde.
U.E. ist dem Bundesgericht insofern zuzustimmen, als dass â gemĂ€ss den fĂŒr das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz â das Kriterium von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Joint Recommendation im vorliegenden Fall als erfĂŒllt betrachtet werden kann. Diesem Faktor sollte bei global tĂ€tigen Unternehmen jedoch keine zu grosse Bedeutung beigemessen werden. Angesichts des TerritorialitĂ€tsprinzips im Kennzeichenrecht ist es zulĂ€ssig, dass ein Unternehmen in verschiedenen LĂ€ndern unter verschiedenen Kennzeichen auftritt, auch wenn in allen relevanten LĂ€ndern vergleichbare Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Werden die auf einer InternetprĂ€senz verwendeten Kennzeichen nicht im Zusammenhang mit der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit in der Schweiz verwendet, so kann diese GeschĂ€ftstĂ€tigkeit entsprechend fĂŒr sich allein betrachtet noch nicht zur Bejahung eines hinreichenden rĂ€umlichen Bezugs zur Schweiz fĂŒhren. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Produkte, fĂŒr welche das Zeichen im Internet verwendet wird, nicht in die Schweiz geliefert werden, hier ĂŒber keine regulatorische Zulassung verfĂŒgen und/oder unter einem anderen Zeichen zulĂ€ssigerweise eine ernsthafte parallele InternetprĂ€senz in Bezug auf die GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten in der Schweiz betrieben wird. Insofern vermögen wir auch den AusfĂŒhrungen des Bundesgerichts nicht zu folgen, welche der Existenz einer zulĂ€ssigen parallelen InternetprĂ€senz unter einer «.ch»-Top-Level-Domain («msd.ch») anscheinend keinerlei Bedeutung im Rahmen der GesamtabwĂ€gung zur Frage des rĂ€umlichen Bezugs zugestehen wollen.
Das Bundesgericht zog in ErwĂ€gung, dass es gestĂŒtzt auf Zugriffsstatistiken unbestritten sei, dass Zugriffe aus der Schweiz auf die beanstandete Webseite «merck.com» erfolgt seien. Ohne dies explizit zu sagen, scheint dies vom Bundesgericht auch als weiteres Indiz fĂŒr einen rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz gewertet worden zu sein.
DiesbezĂŒglich ist vorab festzuhalten, dass tatsĂ€chlich erfolgte Besuche einer Webseite von Nutzern aus dem Schutzland auch als Kriterium in der Joint Recommendation aufgefĂŒhrt werden. Auch in Bezug auf dieses Kriterium wĂ€re aber eine differenziertere Analyse wĂŒnschenswert. Nicht in allen FĂ€llen weisen derartige Zugriffsstatistiken auf einen Bezug zum Inland hin. Einerseits hat ein Kennzeichennutzer (abgesehen von Geotargeting und Geoblocking), wenn ĂŒberhaupt nur sehr beschrĂ€nkte Möglichkeiten, Nutzer aus anderen LĂ€ndern davon abzuhalten, eine InternetprĂ€senz zu besuchen. Zweitens kann es gerade bei einem global operierenden Konzern viele GrĂŒnde geben, wieso ein Nutzer aus der Schweiz eine eigentlich auf den nordamerikanischen Markt ausgerichtete Webseite besucht. Diese GrĂŒnde hĂ€ngen nicht notwendigerweise damit zusammen, dass die Webseite einen wirtschaftlichen Effekt im Inland hat.
In Bezug auf unter der Domain «merckbooks.com» angebotene BĂŒcher erachtete es das Handelsgericht als Vorinstanz fĂŒr relevant, dass keine Lieferung in die Schweiz offeriert werde und auch sonst kein spezifischer Bezug zur Schweiz bestehe. Zwar werde dort auf den Online-BuchhĂ€ndler Amazon verlinkt, der möglicherweise auch in die Schweiz liefere, doch hĂ€tten hierauf die Beklagten keinen Einfluss. Entspre | chend sei auch kein hinreichender rĂ€umlicher Bezug zur Schweiz gegeben.
Das Bundesgericht folgte dieser Auslegung nicht. Es könne fĂŒr die Frage des hinreichenden rĂ€umlichen Bezugs zur Schweiz nicht darauf ankommen, ob die Kennzeichennutzerin das entsprechende Produkt selbst in die Schweiz liefere oder sich mittels Linksetzung der Dienstleistungen eines international tĂ€tigen Online-HĂ€ndlers wie Amazon bediene, der auch Lieferungen in die Schweiz ermögliche.
Im Grundsatz erscheint uns die Feststellung des Bundesgerichts richtig, dass es im Hinblick auf die Lieferung von Waren in das relevante Land nicht darauf ankommen kann, ob der Benutzer des Kennzeichens im Internet die Ware selbst liefert oder sich hierzu eines Vertriebspartners bedient. Es stellt sich u.E. aber die Frage, ob entsprechend der deutschen Rechtsprechung ein vom Kennzeichennutzer in zumutbarer Weise beeinflussbarer Umstand vorliegt. Dem Kennzeichennutzer obliegt sinngemÀss eine Pflicht zur Ergreifung prÀventiver Massnahmen, sofern eine Einflussnahme möglich und verhÀltnismÀssig erscheint.
In diesem Zusammenhang ist dem Bundesgericht auch zuzustimmen, dass fĂŒr eine Bejahung eines hinreichenden rĂ€umlichen Bezugs zur Schweiz nicht erforderlich sein kann, ob Schweizer Nutzer in höherem Mass als auslĂ€ndische Nutzer angesprochen werden. Eine Ausnahme dĂŒrfte wiederum in FĂ€llen bestehen, in denen es technisch oder organisatorisch unmöglich oder unzumutbar wĂ€re, die Dienstleistungserbringung oder Produktlieferung auch an Kunden in der Schweiz faktisch zu unterbinden.
Im Widerspruch zur Vorinstanz hielt das Bundesgericht fest, dass eine Ausschreibung fĂŒr eine Stelle in der Schweiz zwar auch fĂŒr US-amerikanische oder andere auslĂ€ndische FachkrĂ€fte von Interesse sein könne. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass von einer solchen Stellenanzeige auf der beanstandeten InternetprĂ€senz in stĂ€rkerem Masse Arbeitnehmer angesprochen wĂŒrden, die sich bereits in der Schweiz aufhalten. Auch dies deute auf einen Bezug der InternetprĂ€senz zur Schweiz hin.
WĂ€hrend diese Argumentation fĂŒr viele ArbeitsmĂ€rkte zutreffen mag, scheint sie mit Blick auf einen international tĂ€tigen Pharmakonzern etwas stark vereinfacht. Gerade im Bereich hochqualifizierter FachkrĂ€fte ist eine Anstellung in einem anderen Land oder Kontinent heutzutage nichts Ungewöhnliches. HĂ€ufig werden von internationalen Konzernen Stellen ĂŒber verschiedene KanĂ€le und in verschiedenen LĂ€ndern ausgeschrieben. Dies als Faktor fĂŒr die Annahme eines hinreichenden rĂ€umlichen Bezugs zur Schweiz zu werten, erscheint uns verfehlt. Gleichzeitig ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch in Bezug auf solche Stellenanzeigen die Anbringung eines (gut sicht- und lesbaren) territorialen Disclaimers sinnvoll erscheint und der Annahme eines rĂ€umlichen Bezugs zu einem bestimmten Staat entgegenwirken könnte.
Im diskutierten Bundesgerichtsentscheid setzte sich das Bundesgericht erstmals detailliert mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine Zeichennutzung im Internet einen Gebrauch des Kennzeichens in der Schweiz darstellt. Der Entscheid des Bundesgerichts (und auch die von den ErwĂ€gungen des Bundesgerichts an vielen Stellen abweichenden AusfĂŒhrungen der Vorinstanz) zeigen beispielhaft, wie komplex die Analyse der konkreten UmstĂ€nde einer InternetprĂ€senz und die AbwĂ€gung der Interessen des Kennzeichennutzers auf der einen, und derjenigen des Schutzrechtsinhabers auf der anderen Seite ist. Diese Schwierigkeiten verschĂ€rfen sich zusĂ€tzlich, wenn sich, wie vorliegend, zwei global agierende Konzerne gegenĂŒberstehen, welche in unterschiedlichen Teilen der Welt unter dem gleichen Kennzeichen auftreten. Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass die Parteien parallel Kennzeichenkonflikte auch vor anderen Gerichten in Europa und â mit umgekehrten Vorzeichen â anscheinend auch in den USA austragen.
Der Entscheid des Bundesgerichts ist in vielen Aspekten stark getrieben vom konkreten Sachverhalt und lĂ€sst einige Fragen offen. Auch sind die AusfĂŒhrungen zum rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz und zur Frage der Kennzeichenverletzung nach materiellem Schweizer Recht nicht immer ausreichend klar getrennt. Dennoch können u.E. die folgenden Schlussfolgerungen in Bezug auf vergleichbare kĂŒnftige FĂ€lle gezogen werden.
Bei Kennzeichenverletzungen im Internet bedarf es grundsĂ€tzlich einer PrĂŒfung auf mehreren, klar voneinander zu trennenden Ebenen:
Erstens die PrĂŒfung der internationalen ZustĂ€ndigkeit. Hier mag zur Bejahung eines Erfolgsorts und damit eines Deliktsgerichtsstands in der Schweiz bereits die blosse Abrufbarkeit einer Webseite in der Schweiz genĂŒgen.
Zweitens die PrĂŒfung, ob ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt. HierfĂŒr genĂŒgt die blosse Abrufbarkeit einer Webseite nicht. Auch das Kriterium der «bestimmungsgemĂ€ssen Abrufbarkeit» ist nicht relevant. Vielmehr mĂŒssen qualifizierende UmstĂ€nde hinzutreten, die einen hinreichenden rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz begrĂŒnden. Dabei kann das Gericht den Kriterienkatalog der Joint Recommendation in die GesamtwĂŒrdigung einbeziehen. Die | dort aufgestellten Kriterien sind flexibel und einzelfallgerecht zu handhaben. Der diskutierte Entscheid (sowie auch die hĂ€ufig divergierenden Ansichten des Bundesgerichts und der Vorinstanz) zeigt beispielhaft, wie stark der Entscheid zum rĂ€umlichen Bezug von der Summe diverser Faktoren und vom Ermessen der Gerichte abhĂ€ngt. Eine kĂŒnftige KlĂ€gerin ist entsprechend gut beraten, ausserordentlich detaillierte Hinweise zu den diversen potentiell relevanten Sachverhaltselementen (wie Webseitengestaltung, Sprache, Disclaimer, Verlinkungen, Social-Media- und andere WerbeaktivitĂ€ten im Internet, GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten in der Schweiz, Vertriebswege zu Schweizer Abnehmern, usw.) zu machen, welche einen rĂ€umlichen Bezug zur Schweiz begrĂŒnden könnten. Zudem muss das Gericht den inzwischen gebrĂ€uchlich gewordenen technischen und rechtlichen Entwicklungen (wie Geotargeting, Geoblocking und entsprechende Verbote dieser Methoden) angemessen Rechnung tragen. Im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung ist nicht vorausgesetzt, dass sich eine InternetprĂ€senz in besonderem oder ĂŒberwiegendem Masse an Nutzer in der Schweiz richtet. Dieser Umstand und auch die im Vergleich zur Vorinstanz zuweilen strenge Betrachtungsweise des Bundesgerichts lassen erwarten, dass auch in kĂŒnftig zu beurteilenden FĂ€llen der Kennzeichennutzung im Internet die Schwelle zur Bejahung eines Gebrauchs (auch) in der Schweiz eher tief liegen wird.
Drittens die Frage, ob ein festgestellter Kennzeichengebrauch in der Schweiz eine Kennzeichenverletzung nach materiellem schweizerischem Recht darstellt.
Viertens die Frage, welche Anordnungen (wie die Verpflichtung zum Einsatz von Geoblocking-Massnahmen) das Gericht zur Beseitigung einer festgestellten Kennzeichenverletzung erlassen kann.
Zusammengefasst liefert der besprochene Entscheid wertvolle Hinweise fĂŒr die kĂŒnftige Beurteilung von Kennzeichenverletzungen im Internet.
Im Entscheid BGE 146 III 225 hatte das Bundesgericht erstmals die Gelegenheit, sich zur Frage zu Ă€ussern, unter welchen Voraussetzungen eine Zeichennutzung im Internet einen Gebrauch des Schweizer Kennzeichens darstellt. Das Bundesgericht stellte darauf ab, ob ein rĂ€umlicher Bezug zur Schweiz in Form einer wirtschaftlichen Auswirkung im Inland besteht. Die blosse Abrufbarkeit einer unter einer globalen.com-Domain betriebenen Webseite reiche dafĂŒr nicht aus. Vielmehr mĂŒssten zusĂ€tzliche UmstĂ€nde fĂŒr die Annahme eines Inlandbezugs vorliegen. Im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung seien auch die Kriterien heranzuziehen, welche die WIPO in ihrer Joint Recommendation betreffend den Markenschutz im Internet im Jahre 2001 aufgestellt habe.
Dans son arrĂȘt ATF 146 III 225, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a eu pour la premiĂšre fois lâoccasion de sâexprimer sur les conditions dans lesquelles lâutilisation dâun signe sur Internet implique un usage du signe distinctif suisse. Dans ce contexte, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a Ă©valuĂ© sâil existait un lien gĂ©ographique avec la Suisse se traduisant par un impact Ă©conomique sur le territoire national. La simple accessibilitĂ© dâun site Internet exploitĂ© sous un domaine.com ne suffit pas. Des circonstances supplĂ©mentaires seraient en effet nĂ©cessaires pour quâun lien avec le territoire suisse puisse ĂȘtre supposĂ©. Dans le cadre de lâapprĂ©ciation globale, les critĂšres dĂ©finis en 2001 par lâOMPI dans sa recommandation commune concernant la protection des marques sur Internet devraient Ă©galement ĂȘtre pris en compte.