4 | 2021
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| David Rosenthal

Die rechtlichen und gefĂŒhlten Grenzen der Zweitnutzung von Personendaten

Immer mehr Unternehmen sitzen auf Bergen von Daten und fragen sich, ob sie diese auch noch fĂŒr andere Zwecke nutzen dĂŒrfen, sei es fĂŒr die Wissenschaft, sei es fĂŒr handfeste kommerzielle Anwendungen. Der Datenschutz steht dem selbst bei Personendaten weniger stark entgegen, als gemeinhin angenommen wird. Der Beitrag erlĂ€utert, worauf zu achten ist, wie die rechtlichen Grenzen ermittelt werden und auch die gefĂŒhlten Schranken nicht vergessen gehen.

De plus en plus d’entreprises sont assises sur des montagnes de donnĂ©es et se demandent si elles sont autorisĂ©es Ă  les utiliser Ă  d’autres fins, que ce soit pour des recherches scientifiques ou pour des applications commerciales concrĂštes. La protection des donnĂ©es, mĂȘme dans le cas de donnĂ©es personnelles, est un obstacle moins important qu’on ne le pense gĂ©nĂ©ralement. Cet article explique Ă  quoi il y a lieu de faire attention, comment dĂ©terminer les limites lĂ©gales et comment prendre en considĂ©ration les obstacles perçus dans ce contexte.

David Rosenthal, Partner einer Wirtschaftskanzlei in ZĂŒrich, Lehrbeauftragter UniversitĂ€t Basel und ETH ZĂŒrich.

Dieser Beitrag geht auf einen Vortrag des Autors vom 15. September 2020 in ZĂŒrich anlĂ€sslich der Tagung «Data@work: Rechte und AnsprĂŒche rund um das Wirtschaftsgut der Zukunft» in der Reihe ICT-RECHT und PRAXIS des Europa-Instituts der UniversitĂ€t ZĂŒrich zurĂŒck.

I.Einleitung

II.ZulÀssigkeit der SekundÀrnutzung

1.Grundsatz

2.Erster PrĂŒfschritt: Spezialgesetzliche Regelung?

3.Zweiter PrĂŒfschritt: BearbeitungsgrundsĂ€tze des DSG eingehalten?

4.Dritter PrĂŒfschritt: Rechtfertigungsgrund nach DSG gegeben?

5.Vierter PrĂŒfschritt: Sind andere Schranken verletzt?

III.Fazit

I.Einleitung

Es ist eines der Zauberworte der datengetriebenen Wirtschaft geworden: Secondary Use, die Zweitnutzung von Daten, die es Unternehmen ermöglichen soll, die ihnen in ihrem GeschĂ€ft ohnehin anfallende Daten fĂŒr einen guten (kommerziellen) Zweck zweitverwerten zu können. Vor allem Unternehmen, die im Rahmen ihres angestammten GeschĂ€fts an grosse Mengen an Daten gelangen oder ĂŒber besonders werthaltige und zugleich maschinell leicht verwertbare Daten verfĂŒgen, zerbrechen sich die Köpfe darĂŒber, wofĂŒr sie diese auch noch benutzen können. Anwendungsbeispiele gibt es so manche:

  • –
    Eine Bank wertet die ZahlungsempfĂ€nger ihrer Kunden inhaltlich aus, um gestĂŒtzt darauf Marketingmassnahmen fĂŒr sich und Dritte zu steuern – etwa wem Sie welche Rabatte anbieten will aufgrund seines Zahlungsverhaltens. Immerhin weiss sie genau, in welchen FachgeschĂ€ften der Kunde sein Geld ausgibt.
  • –
    Eine Krankenkasse analysiert die Leistungsabrechnungen ihrer Versicherten, um Patienten auf gefĂ€hrliche Kombinationen von Arzneimitteln hinzuweisen, weil nur sie den Überblick ĂŒber die BezĂŒge von rezeptpflichtigen und ĂŒber die Kasse abgerechneten Medikamenten ihrer Versicherten hat. So kann sie nebst gesundheitlichen Komplikationen auch Folgekosten fĂŒr sich selbst vermeiden. Sie kann mit den Daten aber auch Forschung betreiben, um beispielweise Kostensenkungspotenziale beim Arzneimitteleinsatz zu ermitteln – auch das mit positiven Folgen fĂŒr sich und ihre Versicherten.
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    Fast schon banal erscheint da der DetailhĂ€ndler, der das Einkaufsverhalten seiner Kunden analysiert, um daraus Erkenntnisse fĂŒr den Einkauf seiner Ware und die Gestaltung seines Sortiments zu gewinnen
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    Ein Unternehmen erwirbt Patientendaten einer Epilepsie-Klinik mit deren Hirnwellen-Aufzeichnungen, um diese anonymisiert der Forschung an Hirnerkrankungen und Anbietern von Selbstdiagnose-Apps zu verkaufen, weil der Markt solche Daten kaum zu bieten hat – die Gewinne werden mit dem Spital geteilt.

Oft geht es um wirtschaftliche Vorteile, die mit einer solchen Zweitnutzung geschaffen werden sollen, jedoch nicht nur. Auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlebte das Thema der SekundĂ€rnutzung zeitweise HöhenflĂŒge. Im Fokus war in diesen FĂ€llen die Zweitnutzung von Daten fĂŒr einen «guten Zweck». Begonnen hatte es in Asien mit der Nutzung von Handy-Positionsdaten fĂŒr ein Tracking (nicht Tracing!) von Corona-Infizierten. So weit gingen die Regierungen in Europa nicht. Doch auch hier wurde darĂŒber diskutiert, mit Hilfe von Smartphone-Daten zu ermitteln, wo sich Personen angesteckt haben könnten. Die Diskussion war kontrovers, auch wenn schlussendlich selbst in der | Schweiz mittels Handy-Daten – selbstverstĂ€ndlich anonym – ĂŒberprĂŒft wurde, ob und inwieweit die Bevölkerung in der ersten Ansteckungswelle wie aufgefordert zu Hause blieb (sie tat es). In anderen LĂ€ndern zeigt sich inzwischen, dass Daten aus Corona Contact Tracing so wertvoll sind, dass sie die Polizei auch zur AufklĂ€rung von Delikten verwenden darf – entgegen ursprĂŒnglicher Zusagen, dass es keine Zweitnutzung geben werde.

Doch bei Auswertungen von Bewegungs- und Kontaktdaten blieb es nicht, denn benötigt wurden auch Daten ĂŒber die Gesundheit der Bevölkerung – die Wissenschaft wusste noch zu wenig ĂŒber das Virus, musste aber in kurzer Zeit an Daten fĂŒr Forschung gelangen. Das deutsche Robert Koch-Institut (RKI) lancierte in Deutschland beispielsweise eine Corona-Datenspenden-App: Auch sie war ein klassisches Secondary Use: Freiwillige konnten die von ihrem Fitnessarmband oder ihrer Smartwatch sowieso schon gespeicherten und gesammelten Daten ĂŒber die App den Forschern des RKI fĂŒr deren Arbeit zur VerfĂŒgung stellen und ihnen so pseudonymisierte Hinweise auf eine Infektion mit COVID-19 liefern. Innert kĂŒrzester Zeit meldete die Einrichtung ĂŒber 500’000 Personen, die dem Aufruf gefolgt waren. Es blieb nicht die einzige solche Initiative. In ganz Europa versuchten Behörden und Forscher auf die eine oder andere Weise an Daten zu gelangen, etwa um damit die Datenlage als Grundlage fĂŒr Entscheide ĂŒber Corona-Massnahmen zu verbessern.

II.ZulÀssigkeit der SekundÀrnutzung

1.Grundsatz

WÀhrend Krisen wie COVID-19 auch in punkto Datenschutz manche Dinge möglich machen, die in «normalen Zeiten» kaum denkbar sind, stellt sich davon unabhÀngig die Frage, ob und unter welchen Bedingungen SekundÀrnutzungen von Daten im Schweizer Recht erlaubt sind. Handelt es sich nicht um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), so steht einer solchen Verwendung, abgesehen von etwaigen Geheimhaltungspflichten, den Schranken des Lauterkeits-, Urheber- und Patentrechts und etwaigen spezialgesetzlichen EinschrÀnkungen, meist nichts entgegen.

Handelt es sich um Personendaten, so muss differenziert werden: Steht eine SekundĂ€rnutzung zu nicht personenbezogenen Zwecken zur Diskussion, so fĂ€llt die kurze Antwort auf die Frage der datenschutzrechtlichen ZulĂ€ssigkeit meist positiv aus. Eine SekundĂ€rnutzung zu einem personenbezogenen Zweck wird hingegen regelmĂ€ssig nur mit rechtzeitiger AnkĂŒndigung oder ansonsten einer Einwilligung der betroffenen Person datenschutzrechtlich zulĂ€ssig sein. Ein «personenbezogener» Zweck liegt dann vor, wenn das Ziel der Bearbeitung eine Aussage oder Wirkung bezĂŒglich einem einzelnen, konkreten Datensubjekt ist. Wenn ein DetailhĂ€ndler seine Kundschaft oder Kundengruppen in globo besser verstehen will und hierzu Daten bearbeitet, liegt kein personenbezogener Zweck vor. Dient die Datenbearbeitung hingegen dazu, einzelne Kunden besser anzusprechen, so bearbeitet er seine Daten zu einem personenbezogenen Zweck. Die Bearbeitung richtet sich in diesem Fall «gegen» ein Individuum, nicht mehr die Gruppe.

Ob eine SekundĂ€rnutzung von Personendaten erlaubt ist, ist im Rahmen einer mehrstufigen, in der Folge erlĂ€uterten Verfahren zu prĂŒfen.

2.Erster PrĂŒfschritt: Spezialgesetzliche Regelung?

In einem ersten Schritt muss geklĂ€rt werden, welche Rechtsquellen bezĂŒglich der gewĂŒnschten SekundĂ€rnutzung der Personen zu beachten sind. Dies ist nicht unbedingt das DSG oder nur das DSG. Abgesehen davon, dass die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe in erster Linie dem kantonalen Datenschutzrecht untersteht (das hier nicht behandelt wird), ist vor allem an spezialgesetzliche Regelungen zu denken. Hierbei gibt es zwei verschiedene FĂ€lle:

  • –
    Der erste Fall betrifft die abschliessend spezialgesetzlich geregelte SekundĂ€rnutzung von Personendaten. In diesen FĂ€llen verdrĂ€ngen die betreffenden gesetzlichen Regelungen die entsprechenden Regelungen des DSG (oder der kantonalen Datenschutzgesetze) – es sei denn, das DSG kommt qua Verweis analog zur Anwendung. Wo eine gesetzliche Regelung als lex specialis das DSG verdrĂ€ngt ergibt sich oft nicht aus dem Wortlaut der Bestimmungen, sondern nur durch deren Auslegung. Von einer VerdrĂ€ngung des DSG ist allerdings nicht leichthin auszugehen, sondern in der Regel erst dann, wenn die spezialgesetzliche Regelung entweder den Datenschutz selbst regeln will oder mindestens einen gleichwertigen Schutz bietet. Ein in der Praxis wichtiges Beispiel sind die Regelungen zur SekundĂ€rnutzung von gesundheitsbezogenen Personen fĂŒr die Zwecke der Humanforschung, der sog. Secondary Research, im Heilmittelgesetz (HFG) (dazu sogleich). Ein weiteres Beispiel sind die Regelungen | bezĂŒglich der Nutzung von Stromnutzungs-Informationen aus Smart Metern im Rahmen der Strommarktregulierung.
  • –
    Der zweite Fall sind spezialgesetzliche Regelungen zur SekundĂ€rnutzung von Personendaten, welche zusĂ€tzlich zum DSG gelten, d.h. dieses nicht verdrĂ€ngen. Sie können Datenbearbeitungen erlauben bzw. rechtfertigen, dazu verpflichten oder sie auch verbieten. So schreibt Art. 6 des GeldwĂ€schereigesetzes (GWG) einem FinanzintermediĂ€r vor, die von ihm zum Zwecke der Abwicklung einer Transaktion erhaltenen Personendaten auch dazu zu nutzen, um ungewöhnliche Transaktionen oder Anhaltspunkte fĂŒr GeldwĂ€scherei festzustellen. Art. 77i des Urheberrechtsgesetzes (URG) erlaubt es dem Inhaber eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Werks von ihm erfasste Personendaten auch fĂŒr die Durchsetzung seiner Rechte gegen Raubkopierer zu verwenden. Art. 50e des Bundesgesetzes ĂŒber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verbietet wiederum privaten Stellen (z.B. einem Arbeitgeber) die systematische Zweitverwertung der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) seiner Arbeitnehmer.

Regelt ein Spezialgesetz die Bearbeitung von Personendaten ausnahmsweise selbstĂ€ndig, kann diese bezĂŒglich der Vorgaben fĂŒr SekundĂ€rnutzung durchaus von jener des DSG abweichen. Im Bereich der Secondary Research in der Humanforschung ist das der Fall. Dieser Bereich ist praxisrelevant, weil ein grosser Bedarf an Forschung auf Basis bereits bestehender Gesundheitsdaten besteht, wie sie zum Beispiel im Gesundheitswesen aber auch in fĂŒr andere Zwecke durchgefĂŒhrten Studien anfallen. Das HFG und die dazugehörige Humanforschungsverordnung (HFV) sieht hierfĂŒr ab Art. 32 HFG ein eigenes System vor: Es unterscheidet zwischen genetischen und nicht genetischen Daten; erstere werden strenger behandelt. WĂ€hrend das klassische Datenschutzrecht beispielsweise nicht zwischen verschiedenen Arten von Einwilligungen unterscheidet, tut dies das HFG hingegen schon: FĂŒr nicht genetische Daten kennt es z.B. die «Generaleinwilligung», wie sie heute in vielen KrankenhĂ€usern von eintretenden Patienten in Form einer pauschalen EinwilligungserklĂ€rung in die Verwendung ihrer Daten fĂŒr Forschungszwecke eingeholt werden. Im Bereich der Hochschulmedizin ist dieser «Generalkonsent» in seinem Wortlaut heute einigermassen harmonisiert. FĂŒr genetische Daten genĂŒgt ein solcher hingegen nur fĂŒr die pseudonymisierte Verwendung, also wenn den SekundĂ€rnutzern nur codierte (wenngleich singularisierte) Gesundheitsdaten zur VerfĂŒgung gestellt werden. Bei nicht pseudonymisierten genetischen Daten braucht es eine Einwilligung im Einzelfall. FĂŒr die Verwendung nicht-genetischer pseudonymisierter Gesundheitsdaten sieht es wiederum eine Widerspruchslösung vor, die das DSG so nicht kennt.

Das HFG weicht auch in anderer Weise vom DSG ab: Unter dem DSG wĂŒrde nĂ€mlich die Bekanntgabe von codierten Personendaten an einen Forscher, die dieser selbst nicht einer bestimmten Person zuordnen kann, gar nicht erst als Bekanntgabe von Personendaten gelten. Das HFG regelt diese SekundĂ€rnutzung hingegen. Dasselbe gilt fĂŒr die Anonymisierung von genetischen Daten zum Zwecke der Zweitverwertung, weil es die Möglichkeit der Re-Identifikation sicherstellen will, falls betroffene Personen ĂŒber die Ergebnisse der Erforschung ihrer Gene informiert werden wollen. Immerhin sieht es auch Ausnahmen fĂŒr jene FĂ€lle vor, in denen die Patienten nicht vernĂŒnftig informiert oder um eine Einwilligung gebeten werden können. Abweichend zum DSG regelt es auch die Verwendung von Daten verstorbener Personen: Das DSG erfasst sie hingegen nicht mehr – mit dem Tod endet auch die Persönlichkeit. Die spezialgesetzliche Regelung kann sich fĂŒr die SekundĂ€rnutzung positiv wie auch negativ auswirken: Einerseits bietet sie weniger Spielraum fĂŒr solche SekundĂ€rnutzungen wie das DSG, andererseits ermöglicht sie solche aber auch, wo diese sonst nicht erlaubt wĂ€ren – so etwa im Falle des Secondary Research von Krankenversicherern in der gesetzlichen Grundversicherung.

Abbildung 1:Regelung der Weiterverwendung von Gesundheitsdaten im Humanforschungsgesetz

3.Zweiter PrĂŒfschritt: BearbeitungsgrundsĂ€tze des DSG eingehalten?

Greift keine abschliessende spezialgesetzliche Regelung, so muss die SekundĂ€rnutzung nach den Grundregeln des DSG beurteilt werden – sowie allfĂ€llige Spezialgesetze und vertragliche Regelungen, die parallel dazu gelten. Letztere können sich aus Zusagen und Vereinbarungen ergeben, welche den betroffenen Personen abgegeben worden sind, so etwas dem Versprechen an Kunden eines Unternehmens, dass es ihre Personendaten nur fĂŒr die Abwicklung ihrer VertrĂ€ge nutzen wird. HĂ€lt es sich nicht an diese Zusage, stellt die SekundĂ€rnutzung von Personendaten auch dann eine Vertragsverletzung dar, wenn sie datenschutzrechtlich an sich | erlaubt gewesen wĂ€re. Auf solche Zusagen ist daher mit Vorteil zu verzichten. Diese sind in aller Regel auch zur Vertrauensbildung völlig unnötig, weil die relevante Mehrheit der Kunden sie ohnehin nicht zur Kenntnis nimmt. Besser ist es, sich die möglichen SekundĂ€rnutzungen in der eigenen DatenschutzerklĂ€rung als möglicher Verwendungszweck vorzubehalten und im Vertrag bzw. den AGB dazu nichts zu sagen.

Abbildung 2:Die SekundÀrnutzung von Personendaten im Schweizer Recht

Gelten «nur» die Vorgaben des DSG, so sind im Wesentlichen fĂŒnf Voraussetzungen zu erfĂŒllen, damit bereits vorhandene Personendaten fĂŒr einen SekundĂ€rzweck genutzt werden können:

  • –
    Die Daten mĂŒssen zunĂ€chst zulĂ€ssigerweise vorliegen, d.h. insbesondere im Rahmen der BearbeitungsgrundsĂ€tze nach Art. 4 DSG erhoben worden sein. Es gilt der Grundsatz der «verbotenen Frucht»: Wurden Personendaten in datenschutzwidriger Weise beschafft, stellt auch jede weitere Verwendung dieser Daten zu einem anderen Zweck eine Persönlichkeitsverletzung dar (was nicht bedeutet, dass sie nicht unter UmstĂ€nden gerechtfertigt werden kann).
  • –
    Die Beschaffung und der Zweck der Zeitnutzung muss fĂŒr die betroffene Person erkennbar gewesen sein, falls die Bearbeitung nicht bereits im Gesetz geregelt ist. Dies muss streng genommen zum Zeitpunkt der Beschaffung der betreffenden Daten der Fall gewesen sein. Das ist etwa der Fall, wenn die Zweitnutzung als möglicher Zweck in der DatenschutzerklĂ€rung erwĂ€hnt worden ist oder sich aus den UmstĂ€nden ergibt, weil gemeinhin damit gerechnet werden muss (z.B. dass ein HĂ€ndler verstehen will, welche seiner Produkte und Dienstleistungen bei seiner Kundschaft wie ankommt). Dieses Transparenzerfordernis ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG und soll es der betroffenen Person erlauben, der Zweitnutzung zu widersprechen wenn sie ihre Daten bekanntgibt oder sie genutzt werden sollen. Ausnahmsweise greift auch die Pflicht zur aktiven Information nach Art. 14 DSG, wenn fĂŒr die Zweitnutzung besonders schĂŒtzenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile beschafft werden. Diese Informationspflicht gilt regelungstechnisch neben dem Transparenzgebot. Sie ist öffentlich-rechtlicher Natur, wĂ€hrend das Transparenzgebot privatrechtlicher Natur ist. Die Verletzung der Informationspflicht fĂŒhrt zur Strafbarkeit, die Verletzung des Transparenzgebots zur Persönlichkeitsverletzung.
  • –
    Die Zweitnutzung muss verhĂ€ltnismĂ€ssig sein, d.h. auf das beschrĂ€nkt, was fĂŒr den erkennbaren Zweitnutzungszweck nötig, zu dessen Erreichung geeignet ist und was der betroffenen Person zugemutet werden kann (VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit im engeren Sinn). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 DSG, und wird einer Zweitnutzung selten im Wege stehen, da sich die Notwendigkeit und Eignung direkt aus dem verfolgten Zweck ergibt, den wiederum die fĂŒr die Zweitnutzung verantwortliche Stelle festlegt. Das gilt jedenfalls dort, wo die Zweitnutzung keine wesentlichen negativen Folgen fĂŒr die betroffene Person hat.
  • –
    Schliesslich darf die Zweitnutzung nicht zu einer Weitergabe von besonders schĂŒtzenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an eine Person fĂŒhren, welche diese fĂŒr ihre eigene Zwecke bearbeiten will.
  • –
    Es darf auch kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegen. Ein solcher Widerspruch lÀge z.B. vor, wenn sie vom Unternehmen verlangt, dass all ihre Daten gelöscht oder nicht weiter benutzt werden.

Diese fĂŒnf Voraussetzungen stellen normalerweise kein Problem dar – sofern die Möglichkeit der Umnutzung der bereits fĂŒr andere Zwecke erhobenen Daten den betroffenen Personen im Rahmen deren Beschaffung kommuniziert worden war. Ist dies nicht der Fall, so galt dies bisher als Verletzung des Grundsatzes der Erkennbarkeit und damit als Persönlichkeitsverletzung. Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, ist die Bearbeitung der betreffenden Personendaten jedenfalls als private Stelle nur mit einem entsprechenden Rechtfertigungsgrund erlaubt. Dies wird im dritten Schritt zu prĂŒfen sein.

Mit dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG) verÀndert sich dies in zwei Punkten.

  • –
    Erstens ist der Grundsatz der Zweckbindung neu und etwas anders als bisher formuliert. Damit geht auch eine leichte inhaltliche Neuausrichtung einher. Personendaten dĂŒrfen demnach nur «zu einem bestimmten und fĂŒr die betroffenen Person erkennbaren Zweck beschafft werden» und «nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist» (Art 6 Abs. 3 revDSG). Dies bedeutet, dass der Zweck der Zweitnutzung entweder bei der Beschaffung bereits erkennbar gewesen sein muss oder – und das | ist neu – er muss mit dem bei der Beschaffung erkennbaren Zweck «vereinbar» sein, d.h. er muss diesem nicht genau entsprechen. Dieses Konzept der «Vereinbarkeit» eines Zwecks wurde aus der DSGVO ĂŒbernommen. Dort werden auch Kriterien definiert, die bei der PrĂŒfung der Vereinbarkeit eines SekundĂ€rzwecks mit dem PrimĂ€rzweck zu berĂŒcksichtigen sind, wie etwa eine Anonymisierung von Personendaten. GemĂ€ss Botschaft ist mit dem PrimĂ€rzweck das unvereinbar, was als «unerwartet, unangebracht oder beandstandbar» gelten muss. Dies unterscheidet sich vom bisherigen Zweck, wonach der Zweckbindungsgrundsatz jeden Zweck erlaubte, der mindestens «aus den UmstĂ€nden erkennbar» war. Neu ist auch jeder SekundĂ€rzweck erlaubt, der zwar nicht aus den UmstĂ€nden erkennbar war, aber trotzdem noch einigermassen im Rahmen dessen liegt, was vernĂŒnftigerweise ohne besonderen Hinweis zulĂ€ssig sein muss. Das ist eine Erweiterung gegenĂŒber der bisherigen Rechtslage zugunsten von SekundĂ€rnutzungen: Eine nachtrĂ€gliche Umnutzung von Personendaten ist neu in gewissem Umfang zulĂ€ssig, ohne dass nach den BearbeitungsgrundsĂ€tzen zusĂ€tzliche Transparenz geschaffen werden muss (davon unberĂŒhrt bleibt freilich die öffentlich-rechtliche Informationspflicht nach Art. 19 revDSG, dazu nachfolgend).
    Ein klassisches Beispiel fĂŒr «vereinbare» Zwecke sind solche, die lediglich mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten, fĂŒr den EmpfĂ€nger aber nicht re-identifizierbaren Daten verfolgt werden: Bereits der Vorgang der Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist genau genommen ein Bearbeiten von Personendaten, welcher dem Zweckbindungsgrundsatz unterliegt. Wer also Daten fĂŒr den Zweck A beschafft und dann fĂŒr den Zweck B anonymisiert, bearbeitet sie auch fĂŒr Zweck B. Unter bisherigen Recht wĂ€re der Zweckbindungsgrundsatz verletzt gewesen, wenn Zweck B nicht aus den UmstĂ€nden erkennbar war. Nach dem revDSG ist dies nicht mehr der Fall, auch wenn die Unterscheidung selten praxisrelevant sein wird.
    In dogmatischer Hinsicht ist zur Abgrenzung zur DSGVO zu beachten, dass unter dem DSG und revDSG die Zweckbindung als Konzept weniger weit geht. Sie ist im Kern «nur» ein Transparenzerfordernis, d.h. um einen bestimmten Zweck verfolgen zu dĂŒrfen muss er gegenĂŒber der betroffenen Person transparent gemacht werden (oder neu mit dem transparent gemachten Zweck vereinbar sein). Unter der DSGVO muss zusĂ€tzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage bestehen, die ebenfalls an den Zweck knĂŒpft. Im DSG und revDSG dient das Vorliegen einer Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO hingegen der Rechtfertigung der BearbeitungsgrundsĂ€tze, welche die DSGVO so nicht kennt.
  • –
    Zweitens wurde unter dem revDSG die allgemeine Informationspflicht ausgebaut, was dazu fĂŒhrt, dass kĂŒnftig jeder Bearbeitungszweck und somit auch jede SekundĂ€rnutzung in der DatenschutzerklĂ€rung der fĂŒr die Bearbeitung verantwortlichen Stelle aufgefĂŒhrt sein muss. Auch die Weitergabe zu solchen Zwecken muss erwĂ€hnt werden, jedenfalls unter Angabe der Kategorien der EmpfĂ€nger. Immerhin genĂŒgen vergleichsweise generische Angaben. Über einen bestimmten Zweck muss im Rahmen der neuen Informationspflicht aber erst zum Zeitpunkt der «Beschaffung» der Personendaten fĂŒr diesen Zweck informiert werden, d.h. zu dem Zeitpunkt, an welchem die Personendaten planmĂ€ssig dafĂŒr erhoben werden. Im Falle einer SekundĂ€rnutzung ist dies nicht notwendigerweise der Zeitpunkt der ursprĂŒnglichen Beschaffung. FĂ€llt der Entscheid zur SekundĂ€rnutzung erst spĂ€ter, war sie also nicht Teil des ursprĂŒnglichen Plans der Datenbeschaffung, und kann auch erst dann informiert werden, wenn die Daten fĂŒr die SekundĂ€rnutzung umgenutzt werden. Technisch gesehen liegt in diesem Fall eine Beschaffung in den eigenen, internen DatenbestĂ€nden vor. Auch eine solche «indirekte» Beschaffung löst die Informationspflicht aus, doch sieht das revDSG hierfĂŒr zusĂ€tzliche Ausnahmen vor, etwa fĂŒr den Fall, dass eine Information nicht möglich oder mit unverhĂ€ltnismĂ€ssigem Aufwand verbunden wĂ€re.

Diese beiden Neuerungen bedeuten fĂŒr die SekundĂ€rnutzung, dass der Verantwortliche bezĂŒglich Zweckbindungs- und Transparenzgebot und Informationspflicht drei Möglichkeiten hat:

  • –
    Er kann dann informieren, wenn er die Daten zum ersten Mal beschafft.
  • –
    Er kann aber auch erst dann informieren, wenn er sich entscheidet, die bereits fĂŒr einen anderen unter Einhaltung des Transparenzgebots und der Informationspflicht genannten Zweck beschafft fĂŒr den SekundĂ€rnutzungszweck umzunutzen, da dies als neue Beschaffung in seinen eigenen DatenbestĂ€nden gilt. Sie gibt der betroffenen Person erneut die Möglichkeit zum Widerspruch.
  • –
    Er verzichtet auf die Information und nutzt die Daten einfach. Diese dritte Variante wird nur dann zulĂ€ssig sein, wenn (i) der SekundĂ€rzweck mit einem der erkennbaren Zwecke vereinbar ist (damit Art. 6 Abs. 3 revDSG eingehalten ist), (ii) auch keine anderen neuen Aspekte hinzutreten, ĂŒber welche Transparenz geschaffen werden mĂŒsste, weil sie fĂŒr eine betroffene Person bei generalisierter, objektiver Betrachtung von datenschutzrechtlicher Relevanz ist (damit das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 6 | Abs. 2 revDSG eingehalten ist) und (iii) die Informationspflicht nach Art. 19 revDSG trotz neuerlicher Beschaffung in den eigenen DatenbestĂ€nden (sie gilt als «indirekte» Beschaffung) aufgrund einer der Ausnahmen nach Art. 20 revDSG nicht erforderlich ist (z.B. weil der Aufwand im VerhĂ€ltnis zum Informationsinteresse der betroffenen Personen unverhĂ€ltnismĂ€ssig wĂ€re). Können (i) oder (ii) nicht eingehalten werden, kann dies freilich auch nach Art. 31 revDSG gerechtfertigt werden (dazu sogleich).

4.Dritter PrĂŒfschritt: Rechtfertigungsgrund nach DSG gegeben?

Können die BearbeitungsgrundsĂ€tze fĂŒr die Zwecke einer SekundĂ€rnutzung trotz der Erleichterungen unter dem revDSG nicht eingehalten werden, liegt wie im bisherigen DSG eine Persönlichkeitsverletzung vor. Sie kann im privaten Bereich weiterhin durch eine Einwilligung, ein ĂŒberwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sein (Pro memoria: Die Rechtfertigung einer Verletzung der Informationspflicht richtet sich hingegen nach anderen Regeln).

An dieser Stelle muss in der Praxis zwischen einer Nutzung zu einem personenbezogenen und zu einem nicht personenbezogenen Zweck unterschieden werden. Denn fĂŒr letztere FĂ€lle sehen das bisherige und das revidierte DSG einen Rechtfertigungsgrund des ĂŒberwiegenden privaten Interesses vor: Dieses besteht dann, wenn Personendaten fĂŒr einen nicht personenbezogenen Zweck wie Forschung, Planung oder Statistik bearbeitet werden – sofern gewisse Voraussetzungen eingehalten werden (eine Ă€hnliche Regelung gibt es im Ergebnis auch fĂŒr Bundesorgane; kantonale Datenschutzgesetze kennen in der Regel ebenfalls eine solche «Statistikausnahme»). Der private Datenbearbeiter muss drei Voraussetzungen erfĂŒllen: Er muss erstens die Daten anonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt; ist das mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ssigen Aufwand verbunden, muss er die Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anders verhindern, etwa durch eine Pseudonymisierung. Er darf zweitens besonders schĂŒtzenswerte Personendaten als solche nicht Dritten weitergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, so muss er die nicht-personenbezogene Bearbeitung anderweitig sicherstellen. Drittens dĂŒrfen die Daten nicht veröffentlicht werden, solange noch RĂŒckschlĂŒsse auf die IdentitĂ€t der betroffenen Personen möglich sind. Dieser letzte Punkt galt schon bisher.

Diese drei Anforderungen an eine nicht personenbezogene SekundĂ€rnutzung lassen sich auf den ersten Blick erfahrungsgemĂ€ss in vielen FĂ€llen gut erfĂŒllen, womit der Datenschutz der SekundĂ€rnutzung fĂŒr nicht personenbezogene Zwecke nicht mehr im Wege steht. Allerdings ist bezĂŒglich dem dritten Erfordernis zu beachten, dass eine Publikation von Personendaten stets ein irreversibler Vorgang ist: Die AnonymitĂ€t muss dabei nicht nur im Moment der Publikation gewahrt sein, sondern solange, als dass vernĂŒnftigerweise von einem Interesse einer Re-Identifikation der betroffenen Personen durch etwaige Dritte auszugehen ist und diese auch die Mittel dazu haben oder erlangen werden. Die Möglichkeiten der Re-Identifikation werden dabei immer wieder unterschĂ€tzt, wie entsprechende Pannen und Vorkommnisse immer wieder demonstrieren.

Sollen die Daten fĂŒr personenbezogene Zwecke genutzt werden, obwohl die BearbeitungsgrundsĂ€tze nicht eingehalten werden können, wird in der Praxis meist mit einer Einwilligung gearbeitet werden mĂŒssen – soweit die SekundĂ€rnutzung nicht ausnahmsweise fĂŒr die Abwicklung eines Vertrags nötig ist oder sonst ein ĂŒberwiegendes Interesse des Bearbeiters vorliegt. Die Anforderungen an eine Einwilligung sind dabei in der Schweiz weniger hoch als unter der DSGVO. Soweit eine Einwilligung primĂ€r aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt ist (z.B. im Rahmen eines Studienteilnahmevertrags), wird auch ihr Widerruf der damit ermöglichten SekundĂ€rnutzung nicht unbedingt schaden. Unter der DSGVO gilt hier ein sehr viel strengeres Regime.

5.Vierter PrĂŒfschritt: Sind andere Schranken verletzt?

Ist die SekundĂ€rnutzung nach DSG und etwaigen Spezialgesetzen geklĂ€rt, mĂŒssen noch zwei weitere HĂŒrden genommen werden. Die erste sind – wie bereits erwĂ€hnt – etwaige vertraglichen Regelungen. Zu denken ist dabei nicht nur an die Zusagen gegenĂŒber betroffenen Personen, sondern auch an Vertraulichkeitsvereinbarungen im Kontext klassischer B2B-GeschĂ€ftsbeziehungen. Sie enthalten sehr hĂ€ufig nebst dem Verbot der Preisgabe vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei auch ein Verbot der Nutzung solcher Informationen fĂŒr eigene Zwecke. Eine solche Bestimmung ist zwar im Einzelfall auszulegen, aber sie kann ohne Weiteres eine SekundĂ€rnutzung untersagen soweit die Daten als GeschĂ€ftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei einzustufen sind – selbst wenn die SekundĂ€rnutzung nur intern stattfindet. Ein Vorbehalt der eigenen SekundĂ€rnutzung in einer Vertraulichkeitsvereinbarung (z.B. fĂŒr Know-how-Zwecke oder statistische Auswertungen) beugt dem vor.

Zu prĂŒfen ist weiter die Einhaltung des gefĂŒhlten Datenschutzes. Selbst eine rechtlich klar zulĂ€ssige Bearbeitung von Personendaten kann sozial nicht akzeptiert sein und damit den Datenschutz «gefĂŒhlt» verletzen, auch wenn die Datenbearbeitung alle Vorgaben des DSG einhĂ€lt. Insbeson | dere SekundĂ€rnutzungen, mit welchen Unternehmen bestehende sensible oder wertvolle Daten fĂŒr sich allein versilbern, sind einem Risiko negativer öffentlicher Reaktionen und Ängsten der Bevölkerung vor einer Verletzung ihrer PrivatsphĂ€re ausgesetzt. Dasselbe gilt fĂŒr neuartige Nutzungen. In der COVID-19-Pandemie haben dies die Diskussionen um die Corona-Tracing-App des Bundes deutlich gezeigt. Datenschutzrechtlich konnte sie von Anfang an als bedenkenlos eingestuft werden, da vom Benutzer keine Personendaten erhoben werden – selbst der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) gab rasch grĂŒnes Licht. Doch die zahlreichen negativen Schlagzeilen in den Medien verfehlten ihre Wirkung nicht, auch wenn sie fachlich hĂ€ufig nicht fundiert waren, sondern lediglich das mulmige GefĂŒhl gewisser Meinungsmacher reflektierten: Der mangelnde Datenschutz war laut einer Erhebung der ZĂŒrcher Hochschule fĂŒr Angewandte Wissenschaften (ZHAW) selbst im September 2020 mit 32 Prozent noch der Hauptgrund, warum Schweizer die App nicht installieren wollten.

In anderen FĂ€llen werden Unternehmen, welche gefĂŒhlt den Datenschutz verletzen, durch Boykotte, Shitstorms, negativer Publicity, Vertragsfolgen und immer wieder auch durch behördliche Interventionen, sanktioniert. Ein Musterfall dieser Art aus dem Bereich der SekundĂ€rnutzung war das Vorhaben der Postfinance im Jahr 2014, Zahlungsverkehrsdaten ihrer Kunden fĂŒr personalisierte, aber anonyme Rabattangebote von Werbepartnern einzusetzen. Obwohl das Vorhaben bei Lichte betrachtet damals wie heute als in jeder Hinsicht datenschutzkonform gelten kann und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sehr viel besser schĂŒtzt als bei manchen anderen Marketingformen, intervenierte der EDÖB nachdem der «Tagesanzeiger» ĂŒber das Vorhaben negativ zu berichten begann. Der EDÖB bewog die Postfinance schliesslich zum RĂŒckzug – ohne Ausschöpfung des Rechtswegs. Die in Fachkreisen stark kritisierten AusfĂŒhrungen des EDÖB in seinem Schlussbericht blieben damit gerichtlich ungeprĂŒft und unwidersprochen. Faszinierend an diesem Fall ist, dass die Postfinance mit ihrem Vorhaben vermutlich keine Probleme gehabt hĂ€tte, hĂ€tte sie nicht versucht, von ihren Kunden ĂŒber ihre AGB eine Einwilligung einzuholen und zudem nicht so transparent kommuniziert hĂ€tte, wie sie es tat.

III.Fazit

Zweitnutzungen von Personendaten sind, wie die vorstehenden AusfĂŒhrungen zeigen, unter dem bestehenden wie auch dem revidierten Datenschutzrecht vergleichsweise gut möglich. Das gilt vor allem fĂŒr Vorhaben mit denen nicht personenbezogene Zwecke verfolgt werden sollen. Wichtig ist jedoch, dass eine Zweitnutzung richtig «verpackt» und «verkauft» wird, damit sie weder rechtlich noch gefĂŒhlt auf Widerstand stösst. Dies beginnt bei der entsprechenden Ausgestaltung der DatenschutzerklĂ€rung und endet damit, wie und wann eine Zweitnutzung dem Publikum gegenĂŒber kommuniziert und begrĂŒndet wird. Denn auch der gefĂŒhlte Datenschutz unterliegt gewissen GesetzmĂ€ssigkeiten, wie der Autor dieser Zeilen bereits vor Jahren analysierte. Eine der dabei herausgearbeiteten Regeln lautete: Abwarten, bis sich die Wogen glĂ€tten. Der Mensch ist ein Gewohnheitstier – und mit Bekanntem findet er sich ĂŒber Zeit grundsĂ€tzlich ab. Das gilt auch fĂŒr die Zweitnutzung von Personendaten. Was heute innovativ ist und kritisch beurteilt wird, ist morgen normal und sozial akzeptiert. Ist ein Projekt zum gegenwĂ€rtigen Zeitpunkt nicht möglich, ist die Situation in einem oder zwei Jahren womöglich völlig anders.

| Zusammenfassung

Auch die Zweitnutzung von Personendaten unterliegt dem Datenschutz. WĂ€hrend die «Umnutzung» von Personendaten datenschutzrechtlich auf den ersten Blick grundsĂ€tzlich verpönt erscheint, eröffnen sich bei genauerer Betrachtung einige SpielrĂ€ume. Dabei muss vor allem zwischen einer personenbezogenen und nicht personenbezogenen Nutzung unterschieden werden. Geht es um Letzteres und damit nicht um die einzelne betroffene Person, lĂ€sst sich eine Zweitnutzung oft gut rechtfertigen, wenn die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um eine personenbezogene Nutzung zu verhindern. Eine personenbezogene Zweitnutzung erfordert hingegen eine frĂŒhzeitige Information der betroffenen Personen oder deren Einwilligung. Das revidierte DSG eröffnet dabei mit der Erweiterung des Zweckbindungsgrundsatzes um das Prinzip der «Vereinbarkeit» noch etwas mehr Spielraum als es das bisherige Datenschutzrecht tat. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prĂŒfen, ob die geplante Datennutzung nicht auch spezialgesetzlich geregelt ist. Im Bereich der Humanforschung, wo SekundĂ€rnutzungen besonders wichtig und hĂ€ufig sind, gelten zum Beispiel ganz eigene, andere Regeln. Und dann sind auch noch andere Schranken zu beachten, so zum Beispiel vertragliche Umnutzungsverbote, denen sich Unternehmen insbesondere im Rahmen von Geheimhaltungsklauseln oft unterwerfen, ohne sich darĂŒber wirklich Gedanken zu machen. Zu beachten ist allerdings auch der gefĂŒhlte Datenschutz, der speziell bei SekundĂ€rnutzungen, die dem Publikum noch nicht vertraut sind, einen dicken Strich durch die Rechnung machen kann, selbst wenn alle rechtlichen Regeln beachtet werden.

Résumé

La rĂ©utilisation de donnĂ©es personnelles est Ă©galement soumise Ă  la protection des donnĂ©es. Si la «rĂ©affectation» de donnĂ©es personnelles semble Ă  premiĂšre vue gĂ©nĂ©ralement dĂ©sapprouvĂ©e par la lĂ©gislation sur la protection des donnĂ©es, un examen plus approfondi rĂ©vĂšle une certaine marge de manƓuvre. À cet Ă©gard, il convient surtout de distinguer l’utilisation visant une personne de celle qui ne vise pas une personne en particulier. Dans ce dernier cas, une rĂ©utilisation peut souvent ĂȘtre justifiĂ©e si les prĂ©cautions nĂ©cessaires sont prises pour empĂȘcher une utilisation visant des personnes particuliĂšres. La rĂ©utilisation de donnĂ©es personnelles visant des personnes particuliĂšres, en revanche, exige que les personnes concernĂ©es en soient informĂ©es Ă  un stade prĂ©coce ou qu’elles y donnent leur consentement. À cet Ă©gard, la LPD rĂ©visĂ©e, en Ă©largissant le principe de la finalitĂ© pour y inclure le principe de «compatibilité», ouvre une marge de manƓuvre un peu plus grande que ne le faisait la prĂ©cĂ©dente loi sur la protection des donnĂ©es. Toutefois, il convient de vĂ©rifier au cas par cas si l’utilisation prĂ©vue des donnĂ©es n’est pas Ă©galement rĂ©gie par une lĂ©gislation spĂ©ciale. Dans le domaine de la recherche sur l’ĂȘtre humain, par exemple, oĂč les rĂ©utilisations de donnĂ©es sont particuliĂšrement importantes et frĂ©quentes, des rĂšgles complĂštement diffĂ©rentes s’appliquent. D’autres obstacles doivent Ă©galement ĂȘtre pris en compte, comme les interdictions contractuelles de rĂ©utilisation des donnĂ©es, auxquelles se soumettent souvent les entreprises, notamment dans lecadre de clauses de confidentialitĂ©, sans vraiment y rĂ©flĂ©chir. Il y a toutefois Ă©galement lieu de tenir compte de la perception de la protection des donnĂ©es, surtout dans le cas de rĂ©utilisations qui ne sont pas encore connues du public, cette perception pouvant entraĂźner bien des dĂ©sagrĂ©ments mĂȘme si toutes les rĂšgles juridiques sont respectĂ©es.