Simone Brauchbar BirkhÀuser
Das Bundesgericht hat die Unterlassungsklage eines primĂ€r im stationĂ€ren Handel tĂ€tigen Discounters gegen die Aufnahme des Gebrauchs eines Ă€hnlichen Zeichens fĂŒr Online- und Versandhandel in der Schweiz gestĂŒtzt auf Lauterkeitsrecht geschĂŒtzt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die auf dem deutschen Markt tĂ€tige Beklagte als Folge des schweizerisch-deutschen Ăbereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz von 1892 in der Schweiz ĂŒber ein rechtserhaltend benutztes prioritĂ€res Markenrecht verfĂŒgt. Die Beklagte kann dieses Markenrecht allerdings gegenĂŒber der KlĂ€gerin infolge Verwirkung ihrer AbwehransprĂŒche nicht durchsetzen, weshalb die Marken koexistieren. Der vorliegende Beitrag nimmt zur Frage des Umgangs mit divergierenden AnsprĂŒchen aus Marken- und Lauterkeitsrecht in solchen Konstellationen Stellung. Es wird mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung die Auffassung vertreten, dass dabei WertungswidersprĂŒche zu vermeiden sind, was auch unter dem Titel des Lauterkeitsrechts zur Koexistenz der Zeichen fĂŒhren kann.
Sâappuyant sur le droit de la concurrence dĂ©loyale, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a admis lâaction en prĂ©vention de trouble dâun discounter actif en premier lieu dans le commerce stationnaire contre lâusage dâun signe similaire dans le cadre de commerce en ligne et par correspondance en Suisse. Cette dĂ©cision a Ă©tĂ© prise bien que la partie dĂ©fenderesse, qui opĂšre sur le marchĂ© allemand, dispose, en vertu de la Convention de 1892 entre la Suisse et lâAllemagne concernant la protection rĂ©ciproque des brevets, dessins, modĂšles et marques, dâune marque prioritaire utilisĂ©e de maniĂšre propre Ă maintenir le droit Ă la marque. La partie dĂ©fenderesse ne peut toutefois pas faire valoir ce droit Ă la marque Ă lâencontre du demandeur en raison de la pĂ©remption de ses droits, raison pour laquelle les marques coexistent. Le prĂ©sent article prend position sur la question du traitement des prĂ©tentions divergentes dĂ©coulant du droit des marques et du droit de la concurrence dĂ©loyale dans ce type de configurations. Dans lâoptique de lâunitĂ© de lâordre juridique, il est soutenu quâil convient dâĂ©viter les contradictions dans lâĂ©valuation dâune situation donnĂ©e, ce qui peut conduire Ă la coexistence des signes Ă©galement sous lâangle du droit de la concurrence dĂ©loyale.
I.Einleitung
II.Bundesgerichtsurteil 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020
1.Sachverhalt und Prozessgeschichte vor BGer 4A_152/2020
2.BGer 4A_152/2020
III.Kritische Beurteilung
1.Folgen der Verwirkung des Markenrechts
2.VerhÀltnis von Markenrecht und Lauterkeitsrecht
IV.Einordnung und Konsequenzen des vorliegenden Urteils
Das Bundesgericht spricht sich in seinem Urteil 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020, soweit ersichtlich, zum ersten Mal zum VerhĂ€ltnis der markenrechtlichen Koexistenz zu einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus und bejaht im vorliegenden Fall die Durchsetzung des UWG Anspruchs. Dieses Urteil wirft die folgende, auch fĂŒr die kennzeichenrechtliche Beratung relevante Frage auf: Unter welchen UmstĂ€nden lĂ€uft der Inhaber von rechtserhaltend benutzten, prioritĂ€ren Markenrechten, der den Gebrauch eines verwechselbar Ă€hnlichen Zeichens ĂŒber Jahre duldet, | Gefahr, nicht nur den eigenen Abwehranspruch zu verwirken, sondern darĂŒber hinaus gestĂŒtzt auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auch das Recht, die eigene Marke zu gebrauchen? Oder anders gefragt: Unter welchen Voraussetzungen kann der Inhaber eines lauterkeitsrechtlich geschĂŒtzten prioritĂ€ren Zeichens unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG dem Inhaber eines prioritĂ€ren Markenrechts die Ausdehnung seiner bisherigen Markenbenutzung untersagen. Wie zu zeigen ist, ist bei der Beantwortung dieser Frage der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu berĂŒcksichtigen, weshalb ein Widerspruch zwischen der markenrechtlichen und der lauterkeitsrechtlichen Wertung des Sachverhalts zu vermeiden ist.
Die vorliegende gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien erstreckt sich ĂŒber dreieinhalb Jahre und umfasst sechs Entscheide, wovon es sich bei dreien um Bundesgerichtsentscheide handelt. Diese werden im Folgenden soweit fĂŒr die vorliegenden AusfĂŒhrungen relevant zusammenfassend wiedergegeben.
Die Schweizer KlĂ€gerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: KlĂ€gerin) ist als EinzelhĂ€ndlerin und Discounterin tĂ€tig und verfĂŒgt ĂŒber insgesamt 14 aktive Marken mit dem Zeichenelement «OTTOâS» in der Schweiz. Die KlĂ€gerin hat sĂ€mtliche Marken Ende der 90er Jahre hinterlegt. Sie ist vor allem im stationĂ€ren Handel tĂ€tig. Der Onlinehandel machte im fĂŒr den Entscheid relevanten Zeitpunkt nur ca. 1â2% des Gesamtumsatzes aus.
Die Beklagte 1 und BeschwerdefĂŒhrerin 1 ist die Muttergesellschaft einer weltweit tĂ€tigen deutschen Handelsgruppe. Die Beklagte 2 und BeschwerdefĂŒhrerin 2 gehört der Handelsgruppe an und betreibt den Onlinehandel (nachfolgend: Beklagte). Die Beklagte betreibt keinen stationĂ€ren Handel, sondern ausschliesslich Onlinehandel (ca. 92%) und Kataloghandel (ca. 8%). In der Schweiz ist sie seit 1996 in diesem Bereich tĂ€tig. Allerdings nicht unter der Marke und Domain «OTTO», wie dies in Deutschland der Fall ist, vielmehr bietet sie in der Schweiz ihre Handelsdienstleistungen unter verschiedenen Drittmarken an (z.B. Heine, Ackermann, Quelle, Manufactum). Die internationalen Markeneintragungen «OTTO-VERSAND» und «OTTO» der Beklagte geniessen fĂŒr diverse Waren seit 1979, resp. 1994 Schutz in der Schweiz. Zudem hinterlegte die Beklagte im Jahr 1994 je eine Schweizer Marke «OTTO» und «OTTO-VERSAND» in der Klasse 42 fĂŒr «Versandhandel». Es ist unbestritten, dass die Beklagte ĂŒber markenrechtliche PrioritĂ€t am Zeichen «OTTO» verfĂŒgt. Ebenso unbestritten ist, dass die Beklagte gestĂŒtzt auf Art. 5 des Ăbereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz von 1892 (nachfolgend: «schweizerisch-deutsches Ăbereinkommen») aufgrund ihres Gebrauchs der OTTO Marken in Deutschland die Marken rechtserhaltend in der Schweiz benutzt.
Im September 2016 teilte die Beklagte der KlĂ€gerin mit, sie plane im FrĂŒhjahr 2017 einen Markteintritt in die Schweiz und beabsichtige, unter der Marke «OTTO» einen Onlineshop zu eröffnen und im KataloggeschĂ€ft tĂ€tig zu werden. Sie bot der KlĂ€gerin eine Koexistenz an. Jeder könne sein Sortiment in seiner Zielgruppe online vermarkten. Die KlĂ€gerin lehnte dies aufgrund der durch sie als gross eingeschĂ€tzten Verwechslungsgefahr ab.
Nach gescheiterten Verhandlungen reichte die KlĂ€gerin im April 2017 beim Kantonsgericht Luzern gestĂŒtzt auf Lauterkeitsrecht eine Unterlassungsklage ein. Zusammengefasst beantragte sie, der Beklagten sei zu verbieten, die TĂ€tigkeit als Detail- und VersandhĂ€ndlerin (einschliesslich Katalog- und Onlinevertrieb) in der Schweiz oder mit spezieller Ausrichtung auf die Schweiz unter dem Kennzeichen «OTTO» und/oder «OTTO-VERSAND» (in Alleinstellung oder in Verbindung mit zusĂ€tzlichen Sachbezeichnungen) auszuĂŒben sowie einen Domainnamen mit der Top Level-Domain «ch», der die Zeichen «OTTO» und/oder «OTTO-VERSAND» enthĂ€lt (in Alleinstellung oder in Verbindung mit zusĂ€tzlichen Sachbezeichnungen) zu registrieren oder zu nutzen. Das Kantonsgericht Luzern hiess das gleichzeitig gestellte Gesuch um provisorische Massnahmen im August 2017 gut, wies in der Folge aber die Klage mit Urteil vom 26. November 2018 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 23. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurĂŒck. Im Kern bestĂ€tigte das Bundesgericht das Vorliegen einer markenrechtlichen Koexistenz, beanstandete aber die falsche | Anwendung von Art 3 Abs. 1 lit. d UWG. Das Kantonsgericht Luzern liess in der Folge die Unterlassungsklage mit Urteil vom 13. Februar 2020 zu. Hiergegen erhob die Beklagte Beschwerde ans Bundesgericht. Mit dem vorliegenden Entscheid vom 26. Oktober 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
In seinem Urteil 4A_152/2020 bejahte das Bundesgericht zunĂ€chst die originĂ€re Kennzeichnungskraft des Zeichens «OTTOâS» der KlĂ€gerin (E. 5) und bestĂ€tigte die GebrauchsprioritĂ€t der KlĂ€gerin am Zeichen «OTTOâS» in der Schweiz (E. 6). In diesem Zusammenhang spricht sich das Bundesgericht aufgrund des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Ăbereinkommens und der Botschaft zum Ăbereinkommen fĂŒr eine enge Auslegung desselben aus, weshalb der Gebrauch der Marke im einen Vertragsstaat einzig die Gebrauchsschonfrist im anderen Vertragsstaat aufschiebt, darĂŒber hinaus aber die Schweiz und Deutschland in Bezug auf den Gebrauch von Marken nicht zu einem einzigen Gebiet vereinige. Der Gebrauch der Marken der Beklagten in Deutschland habe demzufolge bei der Beurteilung der GebrauchsprioritĂ€t in der Schweiz ausser Acht gelassen werden dĂŒrfen (E. 6.2). Das Bundesgericht prĂŒfte weiter unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten, ob die KlĂ€gerin am Zeichen «OTTOâS» eine schutzwĂŒrdige Marktposition erlangt hat und bejaht dies in der Folge unter Verweis auf die Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (E. 7.1â7.3). Nachdem die Beklagte ihren prioritĂ€ren markenrechtlichen Anspruch verwirkt habe, habe die KlĂ€gerin ĂŒber Jahre in gutem Glauben eine GebrauchsprioritĂ€t erlangt und unter dem Zeichen eine schutzwĂŒrdige Marktposition aufgebaut (E. 7 und E. 10.3.4). Es bejaht sodann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Das Bundesgericht weist sĂ€mtliche EinwĂ€nde der Beklagten gegen den Entscheid der Vorinstanz ab. Insbesondere auch denjenigen nach der fehlenden BerĂŒcksichtigung des markenrechtlichen Gebrauchsrechts der Beklagten und damit dem VerhĂ€ltnis zur unter Markenrecht bestehenden Koexistenz. Dieser Punkt sei im RĂŒckweisungsentscheid bereits gestĂŒtzt auf den Grundsatz, dass das Lauterkeitsrecht einen selbstĂ€ndigen Anwendungsbereich neben dem Markenrecht habe, gegenteilig entschieden worden (E. 10.3.2.2). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde vollumfĂ€nglich abzuweisen sei und schĂŒtzt den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der KlĂ€gerin.
Im Folgenden wird zunĂ€chst auf die Folgen der Verwirkung eines markenrechtlichen Abwehranspruchs eingegangen sowie der Stand der Lehre und Praxis zum VerhĂ€ltnis von Markenrecht und Lauterkeitsrecht zusammengefasst. Sodann soll das vorliegende Bundesgerichtsurteil vor dem Hintergrund der entsprechenden Ergebnisse kritisch geprĂŒft werden.
Das Bundesgericht hat in seinem RĂŒckweisungsentscheid vom 23. Mai 2019 festgestellt, der markenrechtliche Abwehranspruch der Beklagten sei mit Bezug auf die KlĂ€gerin verwirkt. Davon wird im Folgenden ausgegangen.
Es ist unbestritten, dass die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs gegen einen Marktteilnehmer keinen Einfluss auf den Gebrauch und gegebenenfalls die Durchsetzung des Ă€lteren Kennzeichens gegen andere Marktteilnehmer hat. Aus markenrechtlicher Sicht kann sich somit die KlĂ€gerin gestĂŒtzt auf ihre Marken gegen die Aufnahme des Gebrauchs der prioritĂ€ren Marken seitens der Beklagten nicht zur Wehr setzen. Das Resultat ist die Koexistenz der Marken, was das Bundesgericht bereits im RĂŒckweisungsentscheid vom 23. Mai 2019 zutreffend anerkennt.
| Auf den Einwand der Beklagten, das Bundesgericht habe ihren Interessen am Gebrauch ihrer Marken nicht Rechnung getragen, verweist das Bundesgericht unter dem Titel des VerhĂ€ltnisses von Markenrecht und Lauterkeitsrecht darauf, dass der Verletzer im Rahmen der Verwirkung kein Recht habe, seinen Besitzstand in örtlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht ĂŒber den von der Verwirkung betroffenen Gebrauch hinaus auszudehnen. Dieser Interessenausgleich sei wertungsmĂ€ssig mit Art. 14 MSchG vergleichbar. Das Bundesgericht scheint damit der Auffassung zu sein, den Interessen des Inhabers der Ă€lteren Marke sei genĂŒgend Rechnung getragen, wenn der Inhaber der jĂŒngeren Marken, respektive des prioritĂ€ren lauterkeitsrechtlichen Gebrauchsrechts, seinen Besitzstand nicht ausdehnen kann. Es scheint dabei zu ĂŒbersehen, dass vorliegend nicht zur Diskussion stand, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihr Abwehrrecht verwirkt hat. Vielmehr beruft sich die Beklagte auf ihr â trotz der Verwirkung des Abwehranspruchs â gegenĂŒber der KlĂ€gerin nach wie vor bestehendes besseres Recht die Marke zu gebrauchen. Die Begrenzung der Verwirkung des Abwehranspruchs trĂ€gt dem Interesse der Beklagten am Weitergebrauch der eigenen Marke aber nicht Rechnung. Dieses sowie die diesbezĂŒglichen Wertungen des Markenrechts sind bei der Frage, ob und unter welchen UmstĂ€nden ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch dem Markengebrauchsrecht vorgehen kann, zu berĂŒcksichtigen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Aufnahme des Gebrauchs der eigenen Marke nicht a priori unlauter ist, sondern nur dann, wenn durch die Gebrauchsaufnahme ein Tatbestand des UWG verletzt wird. Damit stellt sich die Frage nach dem VerhĂ€ltnis von Markenrecht und Lauterkeitsrecht.
Das Bundesgericht geht im vorliegenden Entscheid in E. 10.3.2.2. auf das VerhĂ€ltnis zwischen markenrechtlichem Benutzungsrecht und lauterkeitsrechtlichem Unterlassungsanspruch ein. Es verweist dabei zunĂ€chst auf seinen RĂŒckweisungsentscheid in dieser Sache, wo es sich mit einem einzigen Satz fĂŒr die eigenstĂ€ndige Anwendung der Normen des UWG neben dem Markenrecht ausspricht. An der angegebenen Stelle im RĂŒckweisungsentscheid zitiert das Bundesgericht seine frĂŒhere Rechtsprechung zum VerhĂ€ltnis von Markenrecht und Lauterkeitsrecht im Zusammenhang mit den lauterkeitsrechtlichen Grenzen einer Markenbenutzung sowie im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Beide Themenbereiche sind von der vorliegenden Fragestellung verschieden, ob und unter welchen UmstĂ€nden der lauterkeitsrechtliche Kennzeichenschutz einem prioritĂ€ren, rechterhaltend benutzten Markenrecht (und damit einer markenrechtlichen Koexistenz) vorgehen kann. WĂ€hrend der RĂŒckweisungsentscheid zudem die Frage nach der gemĂ€ss Lehre gebotenen Vermeidung von WertungswidersprĂŒchen nicht anspricht, schliesst das Bundesgericht einen solchen im vorliegenden Entscheid ausdrĂŒcklich aus. Da die KlĂ€gerin ĂŒber eine lauterkeitsrechtliche GebrauchsprioritĂ€t verfĂŒge, könne sie die Weiterbenutzung des Zeichens durch die Beklagte untersagen (E. 10.3.2.2.).
Zusammenfassend geht das Bundesgericht auf das VerhĂ€ltnis des markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutzes in der vorliegenden Konstellation nicht vertieft ein, obwohl es sich â soweit ersichtlich â damit noch nie eingehend befasst hat. Es scheint somit angebracht, diese Frage im Folgenden genauer anzusehen.
Das VerhĂ€ltnis von ImmaterialgĂŒterrecht und Lauterkeitsrecht ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt, weshalb es bis heute kontrovers diskutiert wird. Lange hat das Bundesgericht die Ansicht vertreten, es könne ĂŒber den Umweg des Lauterkeitsrechts kein Schutz gewĂ€hrt werden, den das ImmaterialgĂŒterrecht bewusst verweigert habe (sog. Umwegthese). Ratio hinter dieser These war das Vermeiden der Gesetzesumgehung: Was keinen immaterialgĂŒterrechtlichen Schutz hat, kann auch keinen Schutz unter Lauterkeitsrecht erlangen. Nachdem die Umwegthese in der Lehre mit Blick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke von ImmaterialgĂŒterrecht und Lauterkeitsrecht fast durchgehend kritisiert wurde, wendet das Bundesgericht nun seit Jahren die Bestimmungen des ImmaterialgĂŒterrechts und Lauterkeitsrecht selbstĂ€ndig nebeneinander an. Eine lauterkeitsrechtliche PrĂŒfung hat demnach nie per se nicht zu erfolgen, wenn die Verletzung einer Norm des UWG geltend gemacht wird, unabhĂ€ngig davon, ob der Sachverhalt auch ImmaterialgĂŒterrechte involviert. Die Schutzvoraussetzungen sind fĂŒr jede geltend gemachte Rechtsnorm eigenstĂ€ndig zu prĂŒfen. Wie das Bundesgericht anerkennt, sind dabei allerdings die Wertungsentscheide des Gesetzgebers bei Erlass der immaterialgĂŒterrechtlichen Normen zu berĂŒcksichtigen. Es | ist zu vermeiden, dass die parallele Anwendung von ImmaterialgĂŒterrecht und Lauterkeitsrecht zu unhaltbaren und widersprĂŒchlichen Ergebnissen fĂŒhrt, die dem Grundsatz der gesamten Rechtsordnung als ein kohĂ€rentes System widersprechen. Dieser Ansatz wird treffend mit der Aussage zusammengefasst, die Anwendung des Lauterkeitsrechts habe autonom, aber nicht isoliert vom ImmaterialgĂŒterrecht zu erfolgen.
Die Schutzzwecke des MSchG und des UWG sind grundsĂ€tzlich unterschiedlich. WĂ€hrend das MSchG dem Markeninhaber ein auf die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion abgestĂŒtztes Ausschliesslichkeitsrecht verleiht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 MSchG), schĂŒtzt das Lauterkeitsrecht den Marktteilnehmer vor tĂ€uschenden und anderen gegen Treu und Glauben verstossenden Massnahmen und unterbindet damit wettbewerbsschĂ€dliche Praktiken (Art. 1 i.V.m. Art. 2 UWG). Unlauterkeit folgt damit immer aus den besonderen BegleitumstĂ€nden. Unter beiden Titeln geht es aber letztendlich um Kennzeichenschutz, wobei der Kennzeicheninhaber sich im Lauterkeitsrecht nicht wie im Markenrecht auf ein absolutes subjektives Recht berufen kann, sondern sich mit Blick auf die Nachahmungsfreiheit nur gegen die wettbewerbswidrige Verwendung seines Kennzeichens wehren kann.
Wie das Bundesgericht in BGE 129 III 353 («Puls») richtig festgestellt hat, kann auch der Gebrauch einer eingetragenen Marke unlauter sein. Auch ImmaterialgĂŒterrechte können dysfunktional eingesetzt werden. Das «Puls» Urteil betraf die Hinterlegung und den Gebrauch eines von der Gegenpartei zuerst verwendeten Zeichens nach dem Auseinanderbrechen einer partnerschaftlichen Kooperation. Der vom Bundesgericht im vorliegenden Fall beurteilte Sachverhalt liegt â den Feststellungen des Bundesgerichts folgend â offensichtlich anders: Die Beklagte verfĂŒgt ĂŒber eine prioritĂ€re eingetragene Marke, hat aber den Gebrauch eines verletzenden Zeichens durch die KlĂ€gerin geduldet und diese hat sich in der Zwischenzeit gutglĂ€ubig einen schutzwĂŒrdigen Besitzstand an ihrem Kennzeichen aufgebaut, dessen Verletzung sie nun gegenĂŒber der Beklagten gestĂŒtzt auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geltend macht.
Im Folgenden soll untersucht werden, inwiefern in der vorliegenden Konstellation unter BerĂŒcksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung die Gebrauchsaufnahme der eigenen Marke als unlauter qualifiziert werden kann. Dazu ist der Sachverhalt zunĂ€chst markenrechtlich und sodann lauterkeitsrechtlich zu qualifizieren. Kommt man gestĂŒtzt auf Lauterkeitsrecht zu einem anderen Ergebnis als gestĂŒtzt auf Markenrecht, so ist in einem dritten Schritt zu prĂŒfen, ob in diesem Ergebnis ein Wertungswiderspruch liegt.
Es ist unbestritten, dass die KlĂ€gerin im vorliegenden Fall der Beklagten den Gebrauch der Marke gestĂŒtzt auf Markenrecht mangels PrioritĂ€t nicht untersagen kann. Die Beklagte hat zwar ein prioritĂ€res Markenrecht, kann dieses aber aufgrund der Verwirkung ihrer Abwehrrechte gegenĂŒber der KlĂ€gerin nicht durchsetzen. Eine Widerklage der Beklagten gegen die KlĂ€gerin gestĂŒtzt auf Markenrecht hĂ€tte somit keine Aussichten auf Erfolg. Sie kann ihr Marke aber weiterhin gebrauchen, ohne damit die Markenrechte der KlĂ€gerin zu verletzten und eine spĂ€tere Gebrauchsaufnahme ist nicht a priori treuwidrig.
GestĂŒtzt auf das schweizerisch-deutsche Ăbereinkommen sind die Markenrechte der Beklagten in der Schweiz rechtserhaltend benutzt und sind demzufolge auch nicht wegen Nichtgebrauchs angreifbar. Zwar ist dem Bundesgericht in seiner engen Auslegung des schweizerisch-deutschen Ăbereinkommens zuzustimmen, dies Ă€ndert aber nichts am Umstand, dass die Marken in der Schweiz nicht dem Einwand des Nichtgebrauchs unterliegen und die Beklagte in der Schweiz ĂŒber ein vollwertiges prioritĂ€res Marken(gebrauchs)recht verfĂŒgt. Eine markenrechtliche PrĂŒfung des Sachverhalts ergibt somit die Koexistenz der Marken.
In ihrem ersten Urteil vom 26. November 2018 lehnte die Vorinstanz die Anwendung von Art. 3 Abs. l lit. d UWG mit der BegrĂŒndung ab, die KlĂ€gerin habe nicht aufgezeigt, ob und inwiefern sie im Onlinehandel mit ihrem Zeichen materiell zeitliche PrioritĂ€t und eine schutzwĂŒrdige Marktposition erworben habe und prĂŒfte die Verwechslungsgefahr daher nicht. Das Bundesgericht schĂŒtzt in seinem RĂŒckweisungsentscheid die diesbezĂŒgliche RĂŒge der KlĂ€gerin. Das Kantonsgericht habe Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG falsch angewendet. Es mĂŒsse der gesamte Marktauftritt der KlĂ€gerin berĂŒcksichtigt werden. Eine EinschrĂ€nkung der Beurteilung auf die PrĂ€senz der Parteien im Onlinehandel sei unzulĂ€ssig. Zwar könne die Wahrnehmung eines Zeichens durch das Publikum von dessen Verwendung im Rahmen eines bestimmten Vertriebs geprĂ€gt sein, so dass eine Verwechslung angesichts unterschiedlicher VertriebskanĂ€le tatsĂ€chlich ausgeschlossen werden könne. Die wettbewerbsrechtliche Verwechslungsgefahr beurteile sich aber auch in dieser Hinsicht nach dem tatsĂ€chlichen Gebrauch der Zeichen unter WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde.
In der Folge hat die Vorinstanz in seinem zweiten Entscheid die wettbewerbsrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht, was das Bundesgericht schĂŒtzt. Obwohl das Bundesgericht die Ă€usserst knappen AusfĂŒhrungen der Vorinstanz zur BegrĂŒndung der Verwechslungsgefahr rĂŒgt, verzichtet es aus prozessökonomischen GrĂŒnden auf eine erneute RĂŒckweisung der Sache an die Vorinstanz. Dies fĂŒhre nur zu einer unnötigen Verzögerung. Die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr immerhin von den zutreffenden Grundlagen ausgegangen. Alle UmstĂ€nde wĂŒrden fĂŒr eine solche sprechen: Die «OTTOâS» Marke der KlĂ€gerin sei in der Schweiz ausserordentlich bekannt und die KlĂ€gerin verfĂŒge in der Schweiz ĂŒber fast 40 Jahre Marktvorsprung. Es sei dabei nicht relevant, dass diese Marken der KlĂ€gerin fast ausschliesslich mit dem stationĂ€ren Handel verbunden werden, da der stationĂ€re und der Versandhandel miteinander verflochten seien. In seinem Urteil stellt das Bundesgericht zudem fest, dass nachdem die Beklagte ihre prioritĂ€ren markenrechtlichen AnsprĂŒche verwirkt habe, offensichtlich nicht die Rede davon sein könne, die KlĂ€gerin habe keine schutzwĂŒrdige Marktposition aufgebaut.
Entsprechend ist im Folgenden davon auszugehen, dass die KlĂ€gerin gestĂŒtzt auf ihr prioritĂ€res Gebrauchsrecht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenĂŒber der Markeninhaberin hat.
Ergibt eine rein markenrechtliche Beurteilung eines Kennzeichenkonflikts ein anderes Ergebnis als die lauterkeitsrechtliche, so ist zu prĂŒfen, ob damit nicht die Grenzen einer autonomen Auslegung ĂŒberschritten werden und ein unauflösbarer Wertungswiderspruch geschaffen wird.
Das Bundesgericht geht auf diese Frage in E. 10 ein. Es verweist zunĂ€chst auf seine Rechtsprechung, wonach bei Bejahung der Verwechslungsgefahr insbesondere im Falle der Gleichnamigkeit die Interessen gegenseitig abzuwĂ€gen seien: «In der Regel wird aber davon ausgegangen, dass der Bestand eines (im Gebrauch) prioritĂ€tsĂ€lteren Zeichens, das sich aufgrund seiner Bekanntheit im Verkehr durchgesetzt hat, es rechtfertigt, dem jĂŒngeren Wettbewerber EinschrĂ€nkungen in Bezug auf die Verwendung seines Zeichens aufzuerlegen, um Verwechslungen zu vermeiden.» Das Bundesgericht nimmt dabei auf seinen RĂŒckweisungsentscheid Bezug. In der Folge schĂŒtzt es die InteressensabwĂ€gung der Vorinstanz zugunsten der KlĂ€gerin und schliesst die BerĂŒcksichtigung der markenrechtlichen Koexistenz mit der kurzen BegrĂŒndung aus, das Lauterkeitsrecht habe neben dem Markenrecht einen selbstĂ€ndigen Anwendungsbereich. Es verneint sodann einen Wertungswiderspruch in E. 10.3.2.2 ausdrĂŒcklich und begrĂŒndet dies mit der lauterkeitsrechtlichen GebrauchsprioritĂ€t der KlĂ€gerin, welche es ihr erlaube, die Weiterbenutzung des Zeichens durch die Beklagte zu untersagen. Das Bundesgericht verweist dabei auf die Lehre. Inwiefern den vom Bundesgericht zitierten Literaturstellen diese Aussage in ihrer absoluten Form tatsĂ€chlich zu entnehmen ist, ist zumindest unklar.
Nach der hier vertretenen Auffassung ersetzt im Falle einer markenrechtlichen Koexistenz der blosse Verweis auf die selbstĂ€ndige Anwendbarkeit des UWG und die lauterkeitsrechtliche GebrauchsprioritĂ€t sowie das AbwĂ€gen der gegenseitigen Interessen bei Gleichnamigkeit im Rahmen der Anwendung des UWG eine zusĂ€tzliche PrĂŒfung der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zum Markenrechts nicht. HĂ€tte das Bundesgericht die markenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Wertung berĂŒcksichtigt, dann hĂ€tte es einbeziehen mĂŒssen, dass die Beklagte den Zeichengebrauch aus ihrem (gegenĂŒber der KlĂ€gerin besseren) Markenrecht ableitet und ein solcher Markengebrauch per se nicht unlauter ist. Das Lauterkeitsrecht schĂŒtzt den Wettbewerber vor funktionswidrigen Exzessen, nicht vor dem Gebrauch eines Markenrechts. Mit anderen Worten dĂŒrfen die Wertungen des Markenrechts durch die Anwendung des Lauterkeitsrechts nicht ausgehebelt werden. Das Bundesgericht hĂ€tte prĂŒfen mĂŒssen, ob ĂŒber die Schaffung einer Verwechslungsgefahr (welche im Rahmen des Markenrechts | zu tolerieren ist) hinaus zusĂ€tzliche die Unlauterkeit begrĂŒndende UmstĂ€nde vorliegen, wie zum Beispiel eine Anlehnung an die Ausstattung der KlĂ€gerin oder eine systematische Nachahmung. Damit soll nicht die Umwegthese durch die HintertĂŒr wieder eingefĂŒhrt werden. Es wird nicht in Frage gestellt, dass die KlĂ€gerin (neben dem Schutz ihres Zeichens als Marke) einen lauterkeitsrechtlichen Schutz am Zeichen OTTOâS erlangen kann, sondern es wird vertreten, dass bei Vorliegen einer markenrechtlichen Koexistenzsituation dieser Schutz sich nur dann gegen den Inhaber des prioritĂ€ren Markenrechts durchsetzen kann, wenn zusĂ€tzliche Elemente vorliegen, welche die Gebrauchsaufnahme und die damit verbundene Schaffung einer Verwechslungsgefahr als unlauter erscheinen lassen.
Das Bundesgericht hĂ€tte somit die vorliegende Sache noch einmal an die Vorinstanz zurĂŒckweisen mĂŒssen, zur Beurteilung der Frage, ob neben der blossen Aufnahme des Gebrauchs der eigenen Marke noch weitere die Unlauterkeit begrĂŒndende Elemente vorliegen. Dies hĂ€tte bei negativem Ausgang der PrĂŒfung neben der markenrechtlichen Koexistenz auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu einer Koexistenz der Kennzeichen gefĂŒhrt. Es ist daran zu erinnern, dass in der Praxis zahlreiche identische, respektive verwechselbare Zeichen unterschiedlicher Inhaber koexistieren, teilweise unter Gebrauch von zusĂ€tzlichen klarstellenden Angaben.
Die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung kommt in der ausserordentlichen Situation zustande, dass das Marken(gebrauchs)recht der Beklagten aufgrund des schweizerisch-deutschen Ăbereinkommen nach wie vor intakt und unangreifbar ist, gegenĂŒber der KlĂ€gerin infolge Verwirkung aber nicht durchgesetzt werden kann. Gleichzeitig konnte sich die KlĂ€gerin â mangels tatsĂ€chlichen Gebrauchs des Zeichens der Beklagten in der Schweiz â einen schutzwĂŒrdigen prioritĂ€ren Besitzstand aufbauen. Das Urteil hat aber darĂŒber hinaus Relevanz. Der vorliegende Konflikt entsteht auch im Falle, dass ein Markeninhaber seine Marke nur fĂŒr einen Teil der (unter einem Oberbegriff) beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt und gleichzeitig den Gebrauch seiner Marke, respektive einer verwechselbar Ă€hnlichen Marke durch einen Dritten fĂŒr angrenzende vom Verzeichnis seiner Marke erfasste Waren und/oder Dienstleistungen toleriert (und damit sein Abwehrrecht verwirkt hat), fĂŒr welche gestĂŒtzt auf die vom IGE und Bundesverwaltungsgericht angewendete erweiterte Minimallösung ein rechtserhaltender Gebrauch vorliegt. DiesbezĂŒglich ist daran zu erinnern, dass die erweiterte Minimallösung vor dem Hintergrund der Vermeidung einer ungebĂŒhrlichen EinschrĂ€nkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers zustande kam. Könnte nun der Inhaber der jĂŒngeren Marke dem Inhaber der prioritĂ€ren Markenrechte den Gebrauch seiner Marke gestĂŒtzt auf Lauterkeitsrecht untersagen, ohne dass ĂŒber die blosse Gebrauchsaufnahme hinaus unlautere UmstĂ€nde vorliegen, so wĂŒrde dies offensichtlich dem Zweck der erweiterten Minimallösung widersprechen.
FĂŒr die markenrechtliche Beratung hat der vorliegende Entscheid die Konsequenz, dass dem Inhaber eines prioritĂ€ren Markenrechts auf jeden Fall zu raten ist, gegen die Verletzung seiner Marke durch Dritte vorzugehen, wenn er sich die Option des Gebrauchs seiner Marke im betroffenen Marktsegment und damit seine diesbezĂŒgliche zukĂŒnftige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit offenhalten will. Mit anderen Worten ist einem Markeninhaber die Duldung eines verletzenden Drittzeichens auch in einem angrenzenden Marktsegment auf keinen Fall mehr zu empfehlen, auch dann nicht, wenn fĂŒr ihn selber diese Koexistenz akzeptabel ist. Der Markeninhaber lĂ€uft ansonsten Gefahr, dass der tolerierte Verletzer ihm die Ausdehnung seines Markengebrauchs in den angrenzenden Markt gestĂŒtzt auf ein in der Zwischenzeit erworbenes prioritĂ€res Gebrauchsrecht untersagen kann.
Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Inhabers prioritĂ€rer Gebrauchsrechte gegen die Gebrauchsaufnahme prioritĂ€rer Markenrechte geschĂŒtzt. Es ist dabei zutreffend von der autonomen Anwendung einerseits des Markenrechts und andererseits des Lauterkeitsrechts ausgegangen. Nach der hier vertretenen Auffassung, hĂ€tte das Bundesgericht nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aber berĂŒcksichtigen mĂŒssen, dass die Zeichen unter Markenrecht koexistieren und deshalb zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Gebrauchsaufnahme der Marke nur dann bejahen dĂŒrfen, wenn eine ĂŒber die Schaffung einer Verwechslungsgefahr hinausgehende Unlauterkeit vorgelegen hĂ€tte. Im Ergebnis hat das vorliegende Urteil zur Folge, dass der Markeninhaber sich nicht auf die markenrechtliche Koexistenz verlassen kann, sondern seine Marke unter UmstĂ€nden auch in einem angrenzenden Marktsegment durchsetzen muss, will er verhindern, dass der Inhaber der jĂŒngeren Marke einen gegen ihn ohne Weiteres durchsetzbaren lauterkeitsrechtlichen Besitzstand am Zeichen erwirbt.
Dans le prĂ©sent arrĂȘt, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a admis lâaction en prĂ©vention de trouble fondĂ©e sur le droit de la concurrence dĂ©loyale dâun titulaire de droits dâusage prioritaires contre lâusage dâune marque prioritaire. Ce faisant, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a prĂ©supposĂ© Ă juste titre une application autonome du droit des marques, dâune part, et du droit de la concurrence dĂ©loyale, dâautre part. Selon le point de vue dĂ©fendu dans le prĂ©sent article, le Tribunal fĂ©dĂ©ral aurait cependant dĂ», en vertu du principe de lâunitĂ© de lâordre juridique, tenir compte de la coexistence des signes sous lâangle du droit des marques; par consĂ©quent, afin dâĂ©viter des Ă©valuations contradictoires, le Tribunal fĂ©dĂ©ral nâaurait dĂ» admettre lâaction en prĂ©vention de trouble fondĂ©e sur le droit de la concurrence dĂ©loyale quâen prĂ©sence dâune circonstance de dĂ©loyautĂ© allant au-delĂ de la crĂ©ation dâun risque de confusion. Il rĂ©sulte du prĂ©sent jugement que le titulaire dâune marque ne peut pas se fier Ă la coexistence sous lâangle du droit des marques, mais quâil peut ĂȘtre amenĂ©, selon les circonstances, Ă devoir imposer sa marque dans un segment de marchĂ© adjacent sâil veut Ă©viter que le titulaire dâune marque plus rĂ©cente puisse acquĂ©rir sur le signe un droit dĂ©coulant du droit de la concurrence dĂ©loyale, qui pourrait aisĂ©ment ĂȘtre invoquĂ© contre lui.