05 | 2016
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Fabian Wigger | Marco Handle

|EuGH: Keine Reprografievergütung für Verlage

Urteil des EuGH vom 12. November 2015, Rechtssache C-572/13, «Hewlett-Packard Belgium SPRL» gegen «Reprobel SCRL»

Fabian Wigger | Marco Handle

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erhielt der EuGH Gelegenheit, die unionsrechtliche Zulässigkeit einer belgischen Regelung zu beurteilen, nach der – neben den Urhebern – auch Verlage an den Erlösen aus der Reprografievergütung beteiligt werden. Der EuGH erachtet eine solche Regelung als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und stellt sich damit gegen die in zahlreichen Mitgliedstaaten gängige Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften. In Deutschland ist diese Verwertungspraxis sodann auf dem Prüfstand im Rahmen eines gegenwärtig beim BGH anhängigen Verfahrens, das ein Autor gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort angestrengt hat. Die im Rahmen des EuGH-Urteils und des deutschen VG-Wort-Verfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen geben Anlass, die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Verlagsbeteiligung in der Schweiz zu beleuchten.

Appelée à trancher une question préjudicielle, la CJUE a eu l’occasion de se prononcer sur l’admissibilité d’une réglementation belge selon laquelle non seulement les auteurs, mais également les éditeurs ont droit à une participation sur les redevances provenant de la reprographie. La CJUE considère que cette réglementation n’est pas conforme au droit européen et qu’elle n’est pas compatible avec la pratique habituelle de distribution des sociétés de gestion dans de nombreux États membres. En Allemagne, cette pratique de rémunération est examinée dans le cadre d’un procès actuellement pendant devant le BGH qui a été intenté par un auteur contre la société de gestion VG Wort. La décision rendue par la CJUE et le procès en Allemagne en la cause VG Wort ont soulevé des questions juridiques donnant l’occasion d’examiner l’admissibilité et les conditions en Suisse d’une participation des éditeurs à une redevance.

Inhaltsverzeichnis

I.Reprobel-Verfahren vor dem EuGH

1. Belgisches Ausgangsverfahren

2. Urteil des EuGH

II.VG-Wort-Verfahren in Deutschland

III.Situation in der Schweiz

1. Übertragbarkeit der Vergütungsansprüche gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 URG

2. Voraussetzung der Beteiligung von Verlagen am Verwertungserlös

3. Rechtliche Grundlagen der Verteilung und die Praxis der ProLitteris

4. Fazit

Zusammenfassung | Résumé

I. Reprobel-Verfahren vor dem EuGH

1. Belgisches Ausgangsverfahren

Vervielfältigungen, die einen rein privaten Zweck haben, und solche, die dem Unterricht oder der Forschung dienen, sind nach dem geltenden belgischen Urheberrechtsgesetz von der urheberrechtlichen Verbietungsmacht ausgenommen. Als Ausgleich dazu sieht das Gesetz zugunsten der Urheber und Verlage von Werken auf grafischen oder ähnlichen Trägern eine zweigliedrige Reprografievergütung vor. Diese belastet einerseits die Herstellung bzw. den Import von Kopiergeräten mit einer Geräteabgabe, deren Umfang von der Kopiergeschwindig|keit des jeweiligen Geräts abhängt. Andererseits werden Personen, die Kopien anfertigen oder dies Dritten ermöglichen, zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet, deren Höhe von der Anzahl angefertigter Kopien abhängt. Das belgische Urheberrechtsgesetz ordnet ferner an, dass die aus dieser Reprografievergütung resultierenden Einnahmen «zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger» verteilt werden.

Hewlett-Packard importiert Multifunktionsgeräte, deren Hauptfunktion das Drucken von Dokumenten ist, für den gewerblichen und häuslichen Gebrauch nach Belgien. Reprobel ist die mit der Erhebung und Verteilung der im vorstehenden Absatz vorgestellten Reprografievergütung betraute Urheberrechtsgesellschaft. Sie forderte Hewlett-Packard auf, die für den Import der Multifunktionsgeräte vorgesehene Vergütung zu entrichten. Hewlett-Packard bestritt die Rechtmässigkeit der Forderung und weigerte sich zu bezahlen. Dies führte zu einem Rechtsstreit, bei dem ein Brüsseler Gericht erstinstanzlich entschied, die Reprografievergütung, wie sie das belgische Urheberrechtsgesetz vorsieht, sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die von beiden Parteien in der Folge angerufene Rechtsmittelinstanz, die Cour d’appel de Bruxelles, setzte das Verfahren aus, um dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung der entsprechenden unionsrechtlichen Grundlagen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das vom Gerichtshof dazu am 12. November 2015 gefällte Urteil ist Anlass für den vorliegenden Diskussionsbeitrag.

Der EuGH klärt darin, ob die Art und Weise, wie die Reprografievergütung nach dem belgischen Urheberrechtsgesetz ausgestaltet ist, den unionsrechtlichen Vorgaben genügt. Über die Situation in Belgien hinaus von Interesse ist dabei primär die dritte Vorlagefrage. Mit dieser fragt die Cour d’appel de Bruxelles nach der Unionsrechtskonformität der bereits erwähnten Regelung, nach der die Einnahmen aus der Reprografievergütung hälftig zwischen Urhebern und Verlagen aufzuteilen sind. Vorliegender Diskussionsbeitrag fokussiert ausschliesslich auf diese dritte Vorlagefrage und setzt die dabei angerissenen Themenfelder in einen breiteren Kontext, der auch die Situation in Deutschland und der Schweiz umfasst.

2. Urteil des EuGH

a) Erwägungen des EuGH zur dritten Vorlagefrage

Wie im Rahmen dieses Berichts noch aufgezeigt wird, hat die Antwort des EuGH auf diese dritte Vorlagefrage erhebliche Relevanz auf die Verwertungspraxis in Europa. Von dieser praktischen Tragweite kaum beeindruckt, fasst sich der EuGH bei der Beantwortung der Frage sehr knapp. Knapper noch, als dies der Generalanwalt in seinen dazugehörigen Schlussanträgen gemacht hat. Entsprechend lassen sich die Erwägungen des EuGH zur dritten Vorlagefrage nachstehend vollständig wiedergeben:

«[…]

44 Mit seiner dritten Frage, die an zweiter Stelle zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.

45 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Frage, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurde, auf den Fall bezieht, dass der den Verlegern gezahlte Ausgleich zu einer entsprechenden Verringerung des nach der RL 2001/29 normalerweise den Inhabern des Vervielfältigungsrechts zustehenden Ausgleichs führt.

46 Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29 ist die Befugnis der Mitgliedstaaten, die dort genannten Ausnahmen vorzusehen, mit ihrer Verpflichtung verknüpft, dafür zu sorgen, dass die Inhaber des Vervielfältigungsrechts einen gerechten Ausgleich erhalten.

47 Die Verleger gehören jedoch nach Art. 2 RL 2001/29 nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts.

48 Da zum einen mit dem aufgrund der Ausnahme für Reprografie und der Ausnahme für Privatkopien geschuldeten gerechten Ausgleich – wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt [Anmerkung der Verfasser: in der auf die im «Padawan»-Entscheid festgehaltenen Grundsätze verweisen wird] – der den Rechtsinhabern durch die ohne ihre Gestattung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke entstandene Nachteil ersetzt werden soll und zum anderen die Verleger nicht Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts im Sinne von Art. 2 RL 2001/29 sind, entsteht ihnen kein Nachteil im Sinne dieser beiden Ausnahmen. Sie können daher keinen Ausgleich aufgrund dieser Ausnahmen erhalten, wenn dadurch den Inhabern des Vervielfältigungsrechts der gerechte Ausgleich, auf den sie aufgrund dieser |Ausnahmen Anspruch haben, ganz oder teilweise entzogen wird.

49 Infolgedessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen. […]»

b) Hintergrund

aa) Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf einen «gerechten Ausgleich»

Nach der Auffassung des EuGH dürfen Verlage also nicht an den Einnahmen aus einer unter dem Titel «gerechter Ausgleich» eingezogenen Reprografievergütung beteiligt werden. Dies weil Verlage – anders als die in Art. 2 lit. a–e RL 2011/29 genannten Urheber, Interpreten, Ton- und Tonbildträgerhersteller sowie Sendeunternehmen – nicht Inhaber von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten sind.

Richtig liegt der EuGH sicher darin, dass Verlage nach der RL 2011/29 keine originären Rechtsinhaber sind. Die RL 2011/29 kennt – wie alle nationalen europäischen Urheberrechtsordnungen – kein allgemeines Leistungsschutzrecht für Verleger. Erstaunlich ist derweil, dass der Gerichtshof hier bereits das Ende der Fahnenstange erreicht hat. Zu erwarten gewesen wäre nämlich, dass der EuGH sich auch dazu äussert, ob Verlage als derivative Rechtsinhaber an den Erlösen aus der Reprografievergütung partizipieren können. Schliesslich leiten Verlage ihre urheberrechtliche Rechtsposition gerade daraus ab, dass sie sich Urheberrechte an den von ihnen verlegten Werken von den Urhebern verlagsvertraglich – zumindest in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang – abtreten bzw. einräumen lassen. Während der Generalanwalt die Möglichkeit, dass auch «Rechtsnachfolger» als Inhaber der Rechte nach Art. 2 RL 2011/29 infrage kommen, zumindest noch in den Raum stellte (allerdings ohne für den vorliegenden Fall Konsequenzen daraus abzuleiten), verliert der EuGH hierzu kein Wort. Unabhängig vom Ergebnis ist dies bedauerlich, wird so doch eine über Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte gewachsene wirtschaftliche Wertschöpfungskette, bei der die Verlage eine zentrale Rolle spielen, vollständig ausgeblendet.

Dass der EuGH eine derivative Rechtsinhaberschaft erst gar nicht in Erwägung zieht, dürfte seinen Ursprung im – hierzulande wenig beachteten – «Luksan»-Entscheid aus dem Jahr 2012 haben. Damals hatte der |EuGH auf eine Vorlagefrage des Handelsgerichts Wien geantwortet, das Unionsrecht lasse keinen Raum für mitgliedstaatliche Regelungen, nach denen Filmregisseure die ihnen am Filmwerk originär zustehenden Ansprüche auf einen «gerechten Ausgleich» vermutungsweise an ihren jeweiligen Filmproduzenten abtreten. Dies bereits deshalb, weil das Unionsrecht es nicht zulasse, dass ein Urheber auf seinen Anspruch auf den «gerechten Ausgleich» verzichten kann. Zur Begründung verwies der EuGH einerseits im Sinne eines systematischen Arguments auf das ausdrückliche Verzichtsverbot für den in der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie vorgesehenen Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf eine «angemessene Vergütung» für das Vermieten, . Andererseits verlange das Unionsrecht von jenen Mitgliedstaaten, welche die Privatvervielfältigung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 von der urheberrechtlichen Verbietungsmacht ausnehmen, einen wirksamen «gerechten Ausgleich». Dieses Wirksamkeitsgebot (der EuGH spricht in diesem Zusammenhang auch von einer «Ergebnispflicht») setze voraus, dass der den Urhebern ersatzweise zugesprochene «gerechte Ausgleich» unverzichtbar ausgestaltet ist.

Die wohl herrschende Lehre schloss aus der vom EuGH vorgegebenen Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf einen «gerechten Ausgleich» auch auf seine grundsätzliche Unübertragbarkeit. Einige Autoren wollten dagegen zwischen der Unverzichtbarkeit und der Unübertragbarkeit so differenzieren, dass Letztere – auch mit Blick auf die Privatautonomie – nicht eingeschränkt wird. Mit dem jüngsten Verdikt des EuGH dürften diese Stimmen verstummen – ungeachtet des an sich berechtigten rechtspolitischen Anliegens, dem sie Ausdruck verliehen.

Geht man von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit des unionsrechtlichen Anspruchs auf den «gerechten Ausgleich» aus, erklärt sich rasch, warum der EuGH die Verlage von einer Teilhabe an den daraus erwirtschafteten Einnahmen ausgeschlossen wissen will: In Bezug auf unübertragbare Rechtspositionen kann es logischerweise keine derivative Rechtsinhaberschaft geben. Entsprechend kommen nur originäre Rechtsinhaber als Benefiziare des «gerechten Ausgleichs» in Betracht. Die Verlage gehören nicht dazu.

Selbst wenn dies der Grund sein dürfte, weshalb der EuGH die Verlage von einer Teilhabe am «gerechten Ausgleich» ausschliessen will, ist die vom Gerichtshof dafür gelieferte Begründung mangelhaft. Denn sie vermengt in unzulässiger Weise die Inhaberschaft am Vervielfältigungsrecht (dem Ver|botsrecht) mit jener an dem – gemäss der beschriebenen Praxis unübertragbaren – «gerechten Ausgleich» (dem Vergütungsanspruch). Die Verlage sind von der Teilhabe an den Erlösen der Reprografievergütung nicht ausgeschlossen, weil sie keine (derivative) Inhaber des Vervielfältigungsrechts sind (das wäre durchaus möglich, denn diese Rechtsposition ist übertragbar). Vielmehr sind die Verlage ausgeschossen, weil sie nicht Inhaber des «gerechten Ausgleichs» sind. Es ist daher höchst missverständlich, wenn der EuGH ausführt, die Verlage hätten keinen Anspruch auf einen «gerechten Ausgleich», weil sie «nach Art. 2 RL 2001/29 nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts» gehören. Die Verlage können sehr wohl (derivative) Inhaber des Vervielfältigungsrechts sein; doch sind sie – da in Art. 2 RL 2001/29 nicht aufgeführt – keine originären Inhaber dieses Rechts und damit auch keine originären Inhaber des Anspruchs auf einen «gerechten Ausgleich», für den allerdings – und im Unterschied zum Vervielfältigungsrecht – keine derivative Inhaberschaft infrage kommt (weil es sich nach der im «Luksan»-Entscheid begründeten Praxis des EuGH um eine nicht übertragbare Rechtsposition handelt).

bb) Verlage sind keine «sozialen und kulturellen Einrichtungen»

Nach dem genauen Wortlaut des Entscheids sind Verlage dann vom «gerechten Ausgleich» ausgeschlossen, wenn sie nicht «verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.» Die Erwägungen des EuGH geben aus sich heraus keine Anhaltspunkte dafür, was Sinn und Zweck dieser (vermeintlichen) Präzisierung sein könnten.

Aufschlussreicher sind hier die Schlussanträge des Generalanwalts. Dieser weist darauf hin, dass der EuGH im «Amazon»-Entscheid festgehalten hat, dass die Mitgliedstaaten einen Teil des «gerechten Ausgleichs» den Berechtigten auch in mittelbarer Form, namentlich über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen zukommen lassen dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und nach nicht diskriminierenden Grundsätzen operieren.

Damit lässt sich eine Ausschüttung an Verlage aber nicht rechtfertigen. Denn Verlage sind, wie auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen klargestellt hat, nicht mit den zugunsten der Urheber geschaffenen sozialen und kulturellen Einrichtungen vergleichbar. Es spricht deshalb viel dafür, dass die erwähnte Einschränkung in der Entscheidungsformel des EuGH genau dies klarstellen soll.

Ob aus dem Vorbehalt des EuGH der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass Verlage dann am «gerechten Ausgleich» partizipieren können, wenn sie – bspw. verlagsvertraglich – dazu verpflichtet sind, diese Gelder an die Autoren weiterzuleiten, ist höchst fraglich. Erstens wurde im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, dass der an die Verlage ausbezahlte Anteil am «gerechten Ausgleich» letztlich den Urhebern zugutekommt, sodass diese Frage gar nicht Gegenstand des Verfahrens war (der Vorbehalt war vielmehr bereits in der Vorlagefrage angelegt). Zweitens ist der Zweck der Verlage – im Gegensatz zu den sozialen und kulturellen Einrichtungen – gerade nicht darauf ausgerichtet, den Urhebern den «gerechten Ausgleich» mittelbar zukommen zu lassen, was als Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Direktausschüttung des «gerechten Ausgleichs» an die Urheber dienen könnte.

II. VG-Wort-Verfahren in Deutschland

Das hier besprochene Urteil des EuGH wurde gerade in Deutschland mit Spannung erwartet. So wurde in juristischen Medien bereits über die diesbezüglichen Anträge des Generalanwalts ausführlich berichtet. Der Entscheid selbst fand gar Eingang in die all|gemeine Presseberichterstattung und wurde ausführlich juristisch kommentiert. Der Grund für dieses besondere Interesse liegt darin, dass dieser Entscheid erhebliche Auswirkungen (auch) auf die deutsche Verwertungspraxis haben dürfte. Das zeigt sich exemplarisch daran, dass der BGH ein bei ihm anhängiges Zivilverfahren zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Wort und einem ihr als Mitglied angeschlossenen Autor sistiert hatte, bis das hier besprochene Urteil des EuGH vorlag.

Im Rahmen dieses Verfahrens wehrt sich der klagende Autor dagegen, dass die VG Wort die Hälfte der mit seinen Werken generierten Erlöse aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Verleger dieser Werke ausschüttet. Genau dies war gängige Praxis. Die einschlägigen Verteilungspläne sehen nämlich vor, dass die zur Verteilung gelangenden Summen hälftig in einen Urheber- und einen Verlegertopf aufgeteilt werden. Die beiden unteren Instanzen, das LG München I und das OLG München, beanstandeten diese Verteilungspraxis und schützten im Wesentlichen die Anträge des Autors. Zu diesem Ergebnis gelangten diese Gerichte aber nicht etwa, weil sie – wie nunmehr der EuGH – von einer grundsätzlichen Unübertragbarkeit der betroffenen Vergütungsansprüche ausgingen. Vielmehr anerkannten die Münchner Gerichte die Möglichkeit einer Abtretung. Eine solche sei zwar aufgrund der – in ihrer aktuellen Fassung noch recht jungen – urhebervertragsrechtlichen Bestimmung des § 63a dUrhG nur sehr eingeschränkt möglich. Doch sei die Abtretung an Verlage nach Satz 2 dieser Bestimmung zulässig, wenn diese die Ansprüche (treuhänderisch) durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen.

Die Gerichte betonten aber gleichzeitig, dass eine Beteiligung der Verlage an den Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche voraussetzt, dass die Verlage sich diese Rechte auch tatsächlich von den Autoren haben abtreten lassen. Für die streitgegenständlichen Werke des klagenden Autors gelangten die Gerichte indes zur Überzeugung, dass von einem solchen Erwerb nicht ausgegangen werden könne. Dies insbesondere deshalb, weil der Autor diese gesetzlichen Vergütungsansprüche im Rahmen seines Wahrnehmungsvertrags bereits auf die VG Wort übertragen habe. Weil die streitgegenständlichen Werke bzw. die entsprechenden Verlagsverträge erst nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrags geschaffen bzw. abgeschlossen wurden, hätte der Autor später nicht nochmals darüber verfügen können. Im Falle einer Doppelabtretung desselben Vergütungsanspruchs – einerseits über einen Wahrnehmungsvertrag, andererseits über einen Verlagsvertrag – entscheide die zeitliche Priorität. Wirksam sei deshalb nur die zeitlich frühere Abtretung. Der im Rahmen der späteren Abtretung an sich begünstigte Erwerber könne sich auch nicht auf seinen guten Glauben berufen. Auch das deutsche Recht schützt den gutgläubigen Erwerb von Rechten und Ansprüchen nicht.

Die hälftige Verlagsbeteiligung wollte das OLG München auch nicht etwa deshalb akzeptieren, weil die betroffenen Verteilungspläne in einem körperschaftlich geregelten Verfahren festgesetzt und von den Mitgliedern über deren Wahrnehmungsverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung akzeptiert werden. Erstens böte das Verfahren in seiner konkreten Ausgestaltung dem einzelnen Autor faktisch keine Möglichkeit, die hälftige Verlagsbeteiligung zu kippen, weil die Satzung der VG-Wort vorsehe, dass (auch) die Verlage als eigenständige Berufsgruppe einer solchen Anpassung zustimmen müssen. Zweitens handle es sich beim Verteilungsplan materiell um allgemeine Geschäftsbedingungen, die gemäss den § 307 ff. BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen. Eine hälftige Verlegerbeteiligung an Erlösen aus der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen, |die unabhängig davon besteht, ob sich die Verleger die entsprechenden Rechte überhaupt von den Autoren haben einräumen lassen, halte dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Denn eine solche für Autoren nachteilige Bestimmung sei mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ein eigenes (von einer Urheberrechtsabtretung unabhängiges) Verleger-Leistungsschutzrecht gerade nicht vorsieht, nicht vereinbar und deshalb unwirksam.

Auch sei es nicht so, dass sich die Aufteilung der Verteilungssummen in einen Verleger- und einen Urhebertopf bzw. die dadurch bedingten Abweichungen von einer kausalen Verteilung durch betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigen lasse. Zwar seien Pauschalierungen und Typisierungen auch verteilungsseitig nicht a priori ausgeschlossen. Vorliegend sei es der VG Wort aber – zumindest vor den ersten beiden Instanzen – nicht gelungen, Gründe darzulegen, die ein Abweichen von der individuellen Verteilung der eingezogenen Vergütungen rechtfertigen würden. Die diesbezügliche Regelung sei entsprechend willkürlich und daher nicht vereinbar mit den einschlägigen Vorgaben aus dem Wahrnehmungsgesetz.

Im Nachgang zum berichtsgegenständlichen Entscheid des EuGH hat der BGH nun im Rahmen einer Pressemitteilung darüber informiert, dass er das Verfahren wieder aufnehmen werde. Es ist davon auszugehen, dass der BGH den Entscheid der Vorinstanz im Wesentlichen schützen wird. Allerdings ist es denkbar, dass er sich in der Begründung einfacher machen wird, denn eine Verlagsbeteiligung fällt im Lichte des EuGH-Urteils schon deshalb ausser Betracht, weil die entsprechenden Ansprüche ganz grundsätzlich nicht übertragen werden können.

III. Situation in der Schweiz

Ungeachtet des Umstands, dass die Schweiz weder der EU noch dem EWR angehört, bleibt das vorstehend vorgestellte EuGH-Urteil nicht ohne Auswirkungen auf die hiesige Verwertungslandschaft. Dies, zumal ein nicht unbedeutender Teil der Gelder, welche die schweizerischen Verwertungsgesellschaften Jahr für Jahr an ihre Mitglieder ausbezahlen können, aus Einnahmen europäischer Schwestergesellschaften stammen. Soweit es sich hierbei um Erlöse aus Vergütungsansprüchen handelt, die Verlagen zustehen sollen, stellen die jüngsten Entwicklungen die Zukunft dieser Einnahmequellen allerdings infrage. Denn bereits jetzt haben mehrere Verwertungsgesellschaften aus EU-Staaten verlauten lassen, sie würden – als Reaktion auf das Urteil des EuGH – einstweilen keine Ausschüttungen an Verlage mehr vornehmen. Die deutsche VG Wort etwa will diese Sistierung zumindest so lange aufrechterhalten, bis der BGH im bereits erwähnten Verfahren entschieden hat. Diese Massnahme betrifft nicht nur deutsche Verlage, die direkt der VG Wort angeschlossen sind, sondern auch ausländische, die an den Einnahmen aus Deutschland, z.B. über die ProLitteris, partizipieren.

Ungeachtet dieser quasi indirekten Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Schweiz soll nachstehend analysiert werden, wie die darin aufgeworfenen Rechtsfragen nach dem hiesigen Recht zu beurteilen sind. Mitberücksichtigt werden sollen dabei auch die Rechtsprobleme, die im Zusammenhang mit dem beim BGH anhängigen VG-Wort-Verfahren für das deutsche Recht diskutiert werden. Im Zentrum dieser Darstellung stehen folglich die Grundlagen und Voraussetzungen einer Berechtigung der Verlage an den Vergütungsansprüchen sowie die diesbezügliche Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften (dargestellt am Beispiel der ProLitteris).

1. Übertragbarkeit der Vergütungsansprüche gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 URG

Die schweizerischen Pendants zum «gerechten Ausgleich», wie ihn Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29 für das europäische Recht vorsehen, finden sich in den |Art. 20 Abs. 2 und 3 URG. Danach ist für bestimmte Formen des Eigengebrauchs bzw. – im Falle der Leerträgervergütung – für damit mittelbar zusammenhängende Handlungen eine Vergütung geschuldet. Die dem Rechtsinhaber dafür eingeräumten Rechtspositionen werden vom Gesetzgeber als «Vergütungsansprüche» bezeichnet.

Die in Art. 20 URG vorgesehenen Vergütungsansprüche dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind Elemente sog. «gesetzlicher Lizenzen». Diese sind dadurch charakterisiert, dass gewisse werkbezogene Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen ex lege erlaubt sind. Auf der anderen Seite des diesen gesetzlichen Lizenzen zugrunde liegenden Synallagmas steht eine – ebenfalls von gewissen Voraussetzungen abhängende und teils indirekt ausgestaltete – Pflicht der lizenzbegünstigten Werknutzer zur Bezahlung einer Vergütung. In Bezug auf die hier interessierenden Reprografie- und Leerträgervergütung adressiert der Gesetzgeber Ersteres – die Erlaubniskomponente – in Art. 19 URG, Letzteres – die Vergütungskomponente – in Art. 20 URG. Die Vergütungsansprüche der Art. 20 Abs. 2 und 3 URG sind folglich sachlogisch verbunden mit der Eigengebrauchsschranke, wie sie Art. 19 URG regelt. Diese Schranke wiederum kann nicht gedacht werden ohne die Verwendungsrechte, wie sie in Art. 10 URG vorgesehen sind, denn ohne diese gäbe es nichts zu beschränken.

Die den Rechtsinhabern im Gegenzug zur Beschränkung ihrer Verwendungsrechte zustehenden Vergütungsansprüche sind – rechtsformal betrachtet – subjektive Rechte. Anders als die Verwendungsrechte sind sie aber nicht absoluter, sondern relativer Natur. Dies weil die einzelnen darauf fussenden Vergütungsforderungen (im Unterschied zu den Verbotsrechten) nicht gegenüber jedermann geltend gemacht werden können, sondern nur gegenüber jenem Kreis von – initial noch nicht bestimmten – Personen, die Handlungen nach Art. 19 URG vornehmen (und dies nach Art. 20 Abs. 4 URG nur über eine Verwertungsgesellschaft). Damit ist auch gesagt, dass zwischen dem Vergütungsanspruch als Rechtsposition (in |Deutschland meist «Stammrecht» genannt) und den einzelnen darauf basierenden Vergütungsforderungen unterschieden werden muss (ähnlich wie man bspw. zwischen einem Vertrag und den daraus resultierenden Forderungen differenziert). Während der Vergütungsanspruch mit der Werkschöpfung entsteht, entstehen die einzelnen Vergütungsforderungen mit der jeweiligen Vornahme der vergütungspflichtigen Handlungen. Diese Vergütungsforderungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung obligatorischer, quasivertraglicher Natur; sie unterstehen den Regeln des OR, ihre Vollstreckung jenen des SchKG (allenfalls gepaart mit tariflichen Elementen wie der Verdoppelung). Die Übertragung bzw. Abtretung der Vergütungsforderungen ist unproblematisch; sie richtet sich nach dem Zessionsrecht.

Glücklicherweise ist in der Schweiz heute weitgehend anerkannt, dass das subjektive Urheberrecht – mit Ausnahme bestimmter, hier nicht interessierender persönlichkeitsrechtlicher Kernbefugnisse – rechtsgeschäftlich übertragen werden kann. Folglich besteht auch kein Anlass, an der Übertragbarkeit jener urheberrechtlichen Rechtspositionen zu zweifeln, bei denen der Gesetzgeber – um bestimmten Dritt- bzw. Allgemeininteressen mit gesetzlichen Lizenzen Rechnung zu tragen – auf Verbotsrechte verzichtet und dafür Vergütungsansprüche vorsieht. Das Schweizer Recht kennt insbesondere keine mit dem deutschen § 63a dUrhG vergleichbare urhebervertragsrechtliche Norm, welche die Übertragbarkeit von Vergütungsansprüchen separat adressiert bzw. beschränkt. Entsprechend geht man hierzulande allgemein von der rechtsgeschäftlichen Übertragbarkeit der Vergütungsansprüche aus.

Dass urheberrechtliche Vergütungsansprüche übertragbare Rechtspositionen sein müssen, entspricht der wirtschaftlichen Vernunft. Denn die Nachteile, die sich aus einer schrankenbedingten Limitierung urheberrechtlicher Verbotsrechte ergeben, treffen die jeweiligen Inhaber der betroffenen Verbotsrechte. Dies notabene unabhängig davon, ob es sich dabei um originäre oder derivative Rechtsinhaber handelt. Entsprechend darf nach dem Leitbild der gesetzlichen Lizenz davon ausgegangen werden, dass die Vergütungsansprüche nach Art. 20 Abs. 2 und 3 URG den Inhabern der von Art. 19 URG beschränkten Verbotsrechte – im Vordergrund steht das Vervielfältigungsrecht – zustehen sollen. Das schliesst freilich nicht aus, dass ein Rechtsinhaber sich dafür entscheidet, den Vergütungsanspruch unabhängig vom Verbotsrecht (oder umgekehrt) auf einen Dritten zu übertragen.

Der originäre Rechtsinhaber muss bei dieser Ausgangslage freilich nicht leer ausgehen. Es bleibt ihm überlassen, die Übertragung seiner Rechte von einer Gegenleistung abhängig zu machen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die zu veräussernden Rechte nicht nur zur Ausübung eines Verbotsrechts, sondern auch zur Teilhabe an Erlösen aus der Verwertung der Vergütungsansprüche berechtigen. Ab|gesehen davon steht es ihm – wie soeben erwähnt – frei, die Vergütungsansprüche selbst im Falle einer Übertragung der Verbotsrechte bei sich zu behalten, wobei er dann wohl eine geringfügigere vertragliche Gegenleistung in Kauf nehmen muss.

Es erstaunt jedenfalls sehr, dass der EuGH einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vollständig ausweicht und stur formal argumentiert. Dies umso mehr, als der EuGH sonst nicht müde wird, zu betonen, der «gerechte Ausgleich» sei ein Korrektiv für den «Schaden», der den Rechtsinhabern aus der Einführung der entsprechenden Schrankenbestimmungen erwachse. Der wirtschaftliche Konnex zwischen beschnittenem Verbotsrecht und «gerechtem Ausgleich» – der nach der hier vertretenen Auffassung auch auf die Übertragbarkeit durchschlagen sollte – würde so eigentlich auf der Hand liegen. Davon unbeirrt schliesst der EuGH aber auf die Unübertragbarkeit des «gerechten Ausgleichs» und suggeriert damit, dass es sich hierbei um ein Rechtsinstitut handeln müsse, das bezüglich Übertragung eigenen – von den Verbotsrechten unabhängigen – Regeln folgt. Dies wohlgemerkt, ohne hierfür eine stichhaltige Begründung zu liefern.

Dass die Vergütungsansprüche, wie sie das Schweizer Recht in den Art. 20 Abs. 2 und 3 URG vorsieht, übertragbare Rechtspositionen sein müssen, ergibt sich zudem auch aus eher formalen Überlegungen: An Art. 49 Abs. 3 URG zeigt sich besonders deutlich, dass der Gesetzgeber vom Konzept übertragbarer Vergütungsansprüche ausgegangen ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erlöse der Verwertungsgesellschaften «zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern […] und andern Berechtigten» aufzuteilen sind. Der Gesetzgeber anerkennt damit hinsichtlich jenen urheberrechtlichen Rechtspositionen, deren Geltendmachung gemäss Art. 40 URG der Bundesaufsicht unterliegt (wozu auch die Vergütungsansprüche nach Art. 20 Abs. 2 und 3 URG gehören), zumindest implizit, dass auch derivativ Berechtigte (als «andere Berechtigte») in den Genuss der daraus erwirtschafteten Erlöse kommen können. Dies setzt konsequenterweise die Übertragbarkeit der entsprechenden Rechtspositionen voraus, andernfalls es keine derivativ Berechtigten gäbe.

Man kann sich immerhin die Frage stellen, ob der besagte Art. 49 Abs. 3 URG, der weiter vorschreibt, dass originären Rechtsinhabern ein «angemessener Anteil» am Verwertungserlös zukommen muss, die Möglichkeit der Übertragung umfangmässig beschränkt. Genau besehen richtet sich diese Bestimmung aber an die Verwertungsgesellschaften und sichert den originären Rechtsinhabern im Rahmen der Verteilung der Verwertungserlöse einen angemessenen Anteil. Derweil hat diese Bestimmung auf das vertragliche Verhältnis zwischen originär und derivativ Berechtigten nach der wohl herrschenden Lehre keinen Einfluss.

Ferner sei auch auf Art. 20 Abs. 4 URG hingewiesen, der besagt, dass die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Geltendmachung von Vergütungsansprüchen kann nur heissen, die einzelnen Vergütungsforderungen gegenüber den Vergütungsschuldnern einzutreiben. Dies setzt in einem System, in dem die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften auf einem Treuhandverhältnis beruht, voraus, dass (auch) die Vergütungsansprüche übertragen werden können.

2. Voraussetzung der Beteiligung von Verlagen am Verwertungserlös

Nach dem Gesagten steht das Schweizer Urheberrecht – im Gegensatz zum Unionsrecht – einer Beteiligung von Verlagen an den Erlösen aus den Vergütungsansprüchen nicht grundsätzlich |entgegen. Dies notabene ungeachtet des Umstands, dass Verlage (auch) in der Schweiz kein eigenes Leistungsschutzrecht haben und in absehbarer Zukunft wohl auch nicht erhalten werden.

Damit ein Verlag im Einzelfall tatsächlich profitieren kann, müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss es sich bei den Verlagen tatsächlich um derivativ Berechtigte handeln, d.h., sie müssen die Vergütungsansprüche von den jeweiligen originären Rechtsinhabern übertragen erhalten haben (was wiederum voraussetzt, dass die übertragenden Urheber über die entsprechenden Rechte überhaupt noch verfügen konnten). Zweitens müssen die Verlage die ihnen eingeräumten Rechte ihrerseits der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen haben.

a) Übertragung der Vergütungsansprüche vom Urheber auf den Verlag

aa) Verpflichtungsgeschäft

Haben die Parteien eines (möglicherweise nur mündlich oder konkludent geschlossenen) Verlagsvertrags den Umfang der Rechteübertragung nicht adressiert, gelangt der dispositive Art. 381 Abs. 1 OR zur Anwendung. Danach werden die Urheberrechte insoweit auf den Verlag übertragen, als dieser die Rechte zur Erfüllung seiner Vertragspflichten benötigt. Diese Pflichten des Verlags bestehen – ebenfalls gemäss dem dispositiven Gesetzesrecht – darin, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen. Diese Tätigkeiten beschlagen – urheberrechtlich betrachtet – das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht. Diese Rechte benötigt der Verlag aus zwei Gründen: einerseits, um sicherzustellen, dass er selbst Werkexemplare herstellen (und verbreiten) darf, ohne vom Urheber daran gehindert zu werden. Andererseits muss es dem Verlag im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit möglich sein, Dritten die Herstellung von Werkexemplaren verbieten zu können. Andernfalls wäre er mit konkurrierenden Angeboten konfrontiert, die es ihm potenziell verunmöglichen würden, die Verlagsprodukte zu einem Preis zu veräussern, der die Amortisation seiner Investitionen erlaubt.

Das Vervielfältigungsrecht kann der Verlag aber nur geltend machen, sofern diesem keine Schrankenbestimmung entgegensteht. Ist die Werknutzung des Dritten von einer Schrankenbestimmung – im vorliegenden Zusammenhang namentlich von der Eigengebrauchsschranke gemäss Art. 19 URG – erfasst, geht das Verbotsrecht – wie vorstehend beschrieben – in einer gesetzlichen Lizenz auf. Aufgrund des gesetzlichen Lizenzen inhärenten Konnexes zwischen eingeschränktem Verbotsrecht und Vergütungsansprüchen teilen diese unterschiedlichen Rechtspositionen grundsätzlich ihr urhebervertragsrechtliches Schicksal. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich von Art. 381 Abs. 1 OR die Vergütungsansprüche nach Art. 20 Abs. 2 und 3 URG zusammen mit dem Vervielfältigungsrecht auf den Verlag zu übertragen sind.

Das entspricht auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da Vergütungsansprüche die durch die Schranken erlittenen Einbussen des Rechtsinhabers ausgleichen sollen. Entsprechend erscheint es sachgerecht, wenn von der verlagsvertraglichen Rechteübertragung – vorbehältlich einer abweichenden Parteivereinbarung – auch jene Vergütungsansprüche erfasst sind, die im Falle der Beschränkung der übertragenen Verbotsrechte greifen.

Eine Analyse der Verlagspraxis durch die Verfasser dieses Berichts zeigt aber ohnehin, dass im Gros der (literarischen) Verlagsverträge der Rechteübergang und dessen Umfang geregelt werden. Soweit im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verlag die gesetzlichen Vergütungsansprüche explizit – allenfalls mittels Verweis auf das Verteilungsreglement der ProLitteris – |adressiert werden und deren Übertragung vereinbart wird, stellen sich – zumindest, was das Verpflichtungsgeschäft betrifft – keine besonderen Probleme. Es gibt allerdings nicht wenige Verlagsverträge, in denen die gesetzlichen Vergütungsansprüche – wie sie sich etwa aus Art. 20 Abs. 2 und 3 URG ergeben – mit keinem Wort erwähnt werden. Die im Vertrag vorgesehene Rechteübertragung beschränkt sich in diesen Fällen meist auf das sog. «subjektive Verlagsrecht» – d.h. das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, allenfalls zusammen mit weiteren Verbotsrechten (Übersetzungsrecht, Recht auf Zugänglichmachung etc.). Es stellt sich folglich die Frage, ob Verlage auch dann an den Erlösen aus den Vergütungsansprüchen nach Art. 20 Abs. 2 und 3 URG partizipieren dürfen, wenn sie sich von den Urhebern bloss das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, nicht aber die gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich haben übertragen lassen. Dies ist zu bejahen, denn die zum dispositiven Art. 381 Abs. 1 OR skizzierten Überlegungen lassen sich ohne Weiteres auf diesen Sachverhalt übertragen. Soweit das Vervielfältigungsrecht übertragen wird, beschlägt diese Rechtsübertragung sowohl das Verbotsrecht als auch die Vergütungsansprüche, die im Anwendungsbereich einer Schrankenbestimmung im Rahmen einer gesetzlichen Lizenz an dessen Stelle treten.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man in Anwendung der in Art. 16 Abs. 2 URG statuierten Auslegungsregel. Danach schliesst die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts die Übertragung anderer Teilrechte zwar nur dann mit ein, wenn dies vereinbart ist. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 URG nicht einfach um weitere Verbots- bzw. Teilrechte handelt, sondern um Elemente gesetzlicher Lizenzen. Soweit die Übertragung des subjektiven Verlagsrechts – und damit des Vervielfältigungsrechts als urheberrechtliches Teilrecht – vereinbart wird, gelangt Art. 16 Abs. 2 URG für die Frage, ob die Vergütungsansprüche ebenfalls zu übertragen sind, deshalb nicht zur Anwendung.

Schliesslich ist denkbar, dass die Parteien eines Verlagsvertrags die Übertragung der Vergütungsansprüche in dem Sinn adressieren, dass sie deren Verbleib beim Urheber – sprich die Nichtübertragung auf den Verlag – vereinbaren. Aufgrund der Übertragbarkeit der Vergütungsansprüche und mit Blick auf die Privatautonomie steht einer solchen Vereinbarung nichts entgegen. Ungeachtet des engen Konnexes zwischen Vervielfältigungsrecht und Vergütungsansprüchen können die Parteien diese Rechtspositionen unterschiedlichen Rechtsinhabern zuweisen. Vorausgesetzt ist hier allerdings eine explizite Abrede, die genau dies vorsieht. Das Schweizer Recht kennt insbesondere keine Vermutung, wonach die Vergütungsansprüche im Zweifel beim Urheber verbleiben.

bb) Verfügungsgeschäft

Wenn man nun – sei es aufgrund einer expliziten vertraglichen Regelung oder auf dem Weg der Auslegung – zum Schluss kommt, dass sich der Urheber dazu verpflichtet hat, dem Verlag seine Vergütungsansprüche zu übertragen, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass der Verlag auch tatsächlich Inhaber dieser Rechte wird. Denn die Erfüllung dieser verlagsvertraglichen Übertragungspflicht setzt voraus, dass der Urheber über die zu übertragenden Rechtspositionen verfügen kann.

Wie das OLG München im VG-Wort-Verfahren festgehalten hat, fehlt es an der entsprechenden Verfügungsmacht immer dann, wenn der Urheber sich bereits einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen bzw. mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat. Denn mit Abschluss dieses Vertrags überträgt der Urheber seine Rechte, darunter die Vergütungsansprüche, an die Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung. Diese Übertragung betrifft regelmässig sämtliche dem Urheber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses |zustehenden Rechte an seinen bestehenden Werken sowie die Rechte an den künftigen, von ihm während der Vertragslaufzeit geschaffenen Werken. Eine spätere Übertragung ebendieser Rechte an einen Verlag würde demensprechend eine Rückübertragung derselben von der Verwertungsgesellschaft auf den Urheber bedingen sowie eine nachträgliche Änderung des Wahrnehmungsvertrags bezüglich der diesem unterstellten Rechte (was z.B. der Pro-Litteris-Mitgliedervertrag nur sehr beschränkt und jedenfalls nicht für Vergütungsansprüche zulässt). Aus alledem folgt – zumindest in der Theorie –, dass ein Urheber, nachdem er sich über einen Wahrnehmungsvertrag einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen hat (und solange dieser besteht), keine Rechte an den Werken der betroffenen Kategorien mehr gültig auf einen Verlag übertragen kann. Für die Frage, ob der Verlag bei Bestehen einer entsprechenden verlagsvertraglichen Abrede Inhaber der gesetzlichen Vergütungsansprüche wird, ist deshalb grundsätzlich die zeitliche Priorität der Verfügung gegenüber dem Verlag bzw. der Verwertungsgesellschaft massgebend.

Die Schweizer Verwertungspraxis zeigt sich hier aber von einer pragmatischen Seite. So akzeptieren hiesige Verwertungsgesellschaften, ungeachtet der vorstehend beschriebenen theoretischen Vorgaben, dass die ihr angeschlossenen Urheber Verlagsverträge abschliessen können über Rechte, die qua Wahrnehmungsvertrag bereits der Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Sie tun dies, indem sie die zugunsten dieser Werke generierten Erlöse fortan nicht mehr dem Urheber, sondern – unter Berücksichtigung der Vorgaben im Verteilungsreglement – dem Verlag ausbezahlen. Die Vorgehensweise erinnert an das sachenrechtliche Institut der Besitzanweisung und trägt dem Weisungsrecht des Treugebers gegenüber dem Treuhänder Rechnung. Würde auf diesen Pragmatismus zugunsten einer dogmatisch sauberen Handhabung verzichtet, würden Urheber, die ihre der Verwertungsgesellschaft fiduziarisch abgetretenen Rechte in Verlag geben möchten (dafür mag es gute Gründe geben), gezwungen, den Wahrnehmungsvertrag zu kündigen, damit sie die Rechte zurückübertragen erhalten. Alsdann könnten sie die Rechte auf den Verlag übertragen, um danach gleich wieder einen neuen Wahrnehmungsvertrag für das nicht in Verlag gegebene Rechteportfolio abzuschliessen. Dieser Zirkus lässt sich mit dem pragmatischen Ansatz, den die hiesige Verwertungspraxis entwickelt hat, vermeiden. Dabei sei betont, dass damit auch kein Urheberschutz preisgegeben wird. Erstens gewährt der bereits mehrfach erwähnte Art. 49 Abs. 3 URG einen gewissen – verteilungsbezogenen – Urheberschutz. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass, wenn sich ein Urheber gegenüber einem Verlag zur Übertragung bestimmter Rechte verpflichtet, dieser Pflicht aber verfügungsseitig nicht nachkommen kann, weil er die Rechte vorgängig einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat, der Verlag ersatzweise Anspruch hätte auf die Herausgabe all jener Gelder, die der Urheber von der Verwertungsgesellschaft bezüglich der betroffenen, quasi «blockierten» Rechte ausgezahlt erhält. Wirtschaftlich betrachtet würde der Urheber also auch so nicht besser fahren. Der Grundsatz der zeitlichen Priorität der Rechtsübertragung ist damit in der Schweiz – anders als dies das OLG München im VG-Wort-Verfahren für Deutschland erkannt hat – kein unüberwindbares Hindernis für eine Verlagsbeteiligung.

b) Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags zwischen Verlag und Verwertungsgesellschaft

Unproblematisch – was das Verpflichtungsgeschäft betrifft – ist die zweite Voraussetzung einer Beteiligung der Verlage am Verwertungserlös. Der Verlag muss die ihm vom Urheber übertragenen Vergütungsansprüche lediglich seinerseits der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen. Das ist im entsprechenden Wahrnehmungsvertrag zwischen Verlag und Verwertungsgesellschaft vorgesehen.

|3. Rechtliche Grundlagen der Verteilung und die Praxis der ProLitteris

Verwertungsgesellschaften haben die Erlöse aus der Rechtewahrnehmung nach einem Verteilungsreglement auszuschütten, das vorgängig vom IGE als Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist also davon auszugehen, dass die Verlage, die qua Verlagsvertrag regelmässig Inhaber des Vervielfältigungsrechts sind, entsprechend häufig auch Inhaber des konnexen Vergütungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 2 URG sind. Entsprechend sollen diese auch von den Erlösen aus der Reprografievergütung profitieren. Sie haben sich diese allerdings zu teilen mit den originären Rechtsinhabern, denen – wie bereits erwähnt – nach Art. 49 Abs. 3 URG ein «angemessener Anteil» an den Erlösen verbleiben muss. Dementsprechend sieht das Verteilungsreglement der ProLitteris eine Regelung vor, die sowohl originäre als auch derivative Rechtsinhaber an den zu verteilenden Erlösen teilhaben lässt.

Die Festlegung der Anteile, welche die einzelnen Mitglieder dieser beiden Berechtigtengruppen am Verwertungserlös beanspruchen können, erfolgt im hier besonders interessierenden Verteilbereich «Reprografierecht (GT 8)» in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird «anhand entsprechender Meldungen ausgewählter Nutzer und aufgrund spezieller Erhebungen» der gesamte aus diesem Tarif bei der ProLitteris zur Verteilung gelangende Netto-Erlös in neun Ausschüttungssummen aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden innerhalb dieser Ausschüttungssummen die individuellen Entschädigungen für jeden einzelnen Berechtigten nach Formeln berechnet, die aufgrund ihrer Komplexität für Aussenstehende leider kaum nachvollziehbar sind. Gemäss Auskunft der ProLitteris berücksichtigen diese Formeln je in groben Abstufungen die Anzahl Textseiten, den Handelspreis, die Anzahl Autoren, das Genre, die Werkgattung und den Umstand, ob ein Original oder eine Bearbeitung vorliegt.

Eine initiale, generelle Aufteilung der Verteilungssumme in einen Verleger- und einen Urheberanteil – wie dies in Belgien und Deutschland bislang der Fall ist – findet bei der ProLitteris nicht statt. Innerhalb bestimmter Ausschüttungssummen nimmt aber auch die ProLitteris eine pauschale Aufteilung in einen Urheber- und einen Verlegeranteil vor. So zum Beispiel in Bezug auf die Entschädigungen für Pressespiegel und Dokumentationsdienste. Grundsätzlich werden die Anteile an den Ausschüttungssummen aber direkt für jeden einzelnen Berechtigten berechnet. Dieser Verteilmechanismus führt nach Angaben der ProLitteris bei bestimmten Werkkategorien – z.B. den wissenschaftlichen Werken – im Ergebnis zu einer hälftigen Teilung des Verwertungserlöses zwischen Verlagen und Urhebern.

Partizipiert also ein Verlag an den auf ein bestimmtes Werk entfallenden Erlösen aus der Reprografievergütung, hat dies nach der Verteilungspraxis der ProLitteris nicht zur Folge, dass sich die Erlöse, die der Urheber des betreffenden Werks ausgezahlt erhält, um den dem Verlag ausgezahlten Betrag verringern. Gleichwohl ist es aber so, dass die bei der Verteilung zusätzlich berücksichtigte derivative Berechtigung dazu führt, dass der Anteil, den jeder einzelne Berechtigte aus dem Gesamttopf erhält, sinkt. Oder salopp ausgedrückt: Je mehr Berechtigtenanteile bei der Ver|teilung des Kuchens zu berücksichtigen sind, desto kleiner wird das Stück, das jeder einzelne Berechtigte vom Kuchen erhält.

Diese Verteilungspraxis der ProLitteris im Bereich der Vergütungsansprüche vermag nicht vollends zu überzeugen. Ein ungutes Gefühl hinterlässt insbesondere die Art und Weise, wie die ProLitteris die den einzelnen Berechtigten zukommenden Beträge errechnet. Dies erstens deshalb, weil der entsprechende Mechanismus so kompliziert ausgestaltet und im Verteilungsreglement beschrieben ist, dass das einfache Mitglied de facto keine Chance hat, zu überprüfen, ob die ihm ausbezahlten Beträge korrekt berechnet wurden. Es wäre daher wünschenswert und der gerechten Verteilung zuträglich, wenn die ProLitteris Vereinfachungen in der Gestaltung und Beschreibung des Verteilungsreglements suchen und die Transparenz in den einzelnen Abrechnungen steigern würde. Zweitens scheint es mit dem Prinzip einer kausalen Verteilung – von dem grundsätzlich auch die ProLitteris ausgeht – nicht vereinbar (und wäre daher nach den Massstäben, die das OLG München im VG-Wort-Entscheid angewandt hat, wohl willkürlich), wenn für eine bestimmte Werknutzung mehr Gelder ausgeschüttet werden, wenn neben dem Urheber auch ein Verlag das betreffende Werk angemeldet hat. Sind sowohl Urheber als auch ein Verlag für ein Werk gemeldet, müssten sich diese die darauf entfallenden Erlöse richtigerweise teilen.

Zuversichtlich stimmt in dieser Hinsicht der Umstand, dass die ProLitteris gegenwärtig ihre Berechtigtendatenbank so anpasst, dass ein einheitlicher Werkstamm abgebildet werden kann. Dies sollte es mittelfristig erlauben, dass jedes Mitglied der Pro-Litteris insoweit Einblick in die Werkdokumentation erhält, dass es erkennen kann, ob weitere Mitglieder (insbesondere Verlage) Berechtigungen an den eigenen Werken angemeldet haben. Zeigt sich dann für ein Mitglied, dass die Berechtigungen, die in der ProLitteris-Werkdatenbank verzeichnet sind, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, kann es bei der ProLitteris vorstellig werden. Diese Transparenz – die etwa die Werkdatenbank der SUISA bereits zulässt – würde dazu führen, dass die Mitglieder eine Berechtigten-Kontrolle durchführen können, welche die ProLitteris selber – aus verständlichen Gründen – nicht vornehmen kann. Die Verfasser des vorliegenden Berichts sind überzeugt, dass die Kontrolle, welche die Mitglieder – quasi von innen – über ihre Verwertungsgesellschaft ausüben können, wesentlich effizienter und genauer ist, als die Aufsicht, welche eine staatliche Behörde ausüben kann. Entsprechend wichtig ist es, dass die Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern jene Mittel in die Hand geben, die dazu erforderlich sind (und dabei den erweiterten Spielraum nutzen, den die Fortschritte in der Datenbank- und Netzwerktechnik geschaffen haben).

4. Fazit

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die im Zusammenhang mit dem EuGH-Entscheid und dem VG-Wort-Verfahren aufgeworfenen Fragen auch in der schweizerischen Verwertungslandschaft von Relevanz sind. Im Gegensatz zum unionsrechtlichen «gerechten Ausgleich» sind die Vergütungsansprüche nach Art. 20 Abs. 2 und 3 URG allerdings übertragbar. In aller Regel werden sie durch Abschluss und Vollzug von Verlagsverträgen denn auch zusammen mit dem Vervielfältigungsrecht vom Urheber auf den Verlag übertragen. Dementsprechend partizipieren sowohl Verlage – aufgrund ihrer derivativen Rechtsinhaberschaft an den Vergütungsansprüchen – als auch die Urheber – aufgrund des ihnen in Art. 49 Abs. 3 URG zugewiesenen «angemessen Anteils» – zu Recht an den diesbezüglichen Ausschüttungen der ProLitteris. Was allerdings die Berech|nung der ausgeschütteten Vergütungen und deren Nachvollziehbarkeit bei einem Nebeneinander von Verlag und Urheber anbelangt, sind gewisse Zweifel anzubringen, die durch eine erhöhte Transparenz seitens der ProLitteris beseitigt werden sollten.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Das belgische Urheberrecht sieht vor, dass die Erträge aus der Reprographievergütung hälftig an die Verlage und Urheber verteilt werden. Nach dem EuGH ist diese Regelung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Dies weil die Verlage nach der RL 2001/29 keine originären Rechtsinhaber seien. Zur Möglichkeit einer derivativen Berechtigung äussert sich der EuGH zwar nicht, doch kommt eine solche nicht infrage, weil der Gerichtshof bereits früher entschieden hat, dass die entsprechende Rechtsposition (der «Anspruch auf einen gerechten Ausgleich») nicht übertragbar ist.

Das Urteil dürfte beträchtliche Auswirkungen auf die Verwertungspraxis in vielen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR haben, zumal Verlage bislang an den Erträgen aus der Reprographievergütung partizipiert haben. Dies trifft auch für die Schweiz zu. Und daran dürfte sich hierzulande im Grundsatz auch nichts ändern. Denn an der Übertragbarkeit der entsprechenden, in Art. 20 URG vorgesehenen Vergütungsansprüche besteht kein Zweifel. Unter dem Gros der Verlagsverträge dürften diese denn auch – zusammen mit dem Vervielfältigungsrecht – auf die Verlage übergehen. Konsequenterweise partizipieren die Verlage als derivative Rechtsinhaber an der Schweizer Reprographievergütung. Die Autoren gehen in der Regel trotzdem nicht leer aus, da ihnen Art. 49 Abs. 3 URG einen «angemessenen Anteil» am Verwertungserlös zuweist. Eine Anpassung des Schweizer Rechts an die abweichenden unionsrechtlichen Vorgaben drängt sich nicht auf.

Resumé

Résumé

Le droit d’auteur belge prévoit que les recettes provenant des redevances pour reprographie soient partagées par moitié entre les éditeurs et les auteurs. Selon la CJUE, cette réglementation est incompatible avec le droit européen au motif que les éditeurs ne sont pas des détenteurs de droit originaires au sens de la Directive 2001/29. La CJUE ne se prononce pas sur l’admissibilité d’un droit dérivé dans la mesure où un tel droit n’entre pas en ligne de compte, la Cour de justice ayant déjà jugé auparavant que celui-ci (le droit à une rémunération équitable) n’était pas transmissible.

Le jugement devrait entraîner des répercussions importantes sur la pratique de rémunération de nombreux États membres de l’UE resp. de l’EEE, d’autant que les éditeurs perçoivent de manière largement répandue les recettes provenant de la redevance pour reprographie. Ceci vaut également pour la Suisse. En principe, la situation ne devrait pas changer. En effet, il ne fait aucun doute en Suisse que les droits à la rémunération prévus à l’art. 20 LDA sont transmissibles. La plupart des contrats d’édition prévoient que de tels droits passent aux éditeurs avec le droit de reproduction. Ainsi, les éditeurs, en tant que détenteurs dérivés de droits, perçoivent une participation sur les redevances pour reprographie. Les auteurs ne se retrouvent pas pour autant les mains vides, dans la mesure où l’art. 49 al. 3 LDA leur accorde une «part équitable» du produit de la gestion. Une adaptation du droit suisse à la législation divergente de l’UE n’est pas nécessaire.