7-8 | 2023
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Adrian Wyss

Geltendmachung und Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren

Zur jĂŒngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Geltendmachung und Bedeutung der Verkehrsdurchsetzung im Schweizer Widerspruchsverfahren

In einem jĂŒngeren Entscheid kam das Bundesverwaltungsgericht in einem Widerspruchsverfahren zum Schluss, dass die beiden fraglichen Zeichen einzig in gemeinfreien Elementen ĂŒbereinstimmen wĂŒrden, eine Verkehrsdurchsetzung jedoch nicht geltend gemacht wurde und der Widerspruch damit – ohne RĂŒckweisung an die Vorinstanz – abzuweisen sei. Dieser Entscheid wurde in der Folge teilweise kritisiert und dient dem folgenden Diskussionsbeitrag als Grundlage fĂŒr eine generelle, kurze Auslegeordnung zum Thema der Geltendmachung und der allgemeinen Bedeutung der Verkehrsdurchsetzung im Schweizer Widerspruchsverfahren.

Le Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral a conclu dans un rĂ©cent arrĂȘt rendu dans le cadre d’une procĂ©dure d’opposition que les deux signes en cause ne coĂŻncidaient que dans des Ă©lĂ©ments du domaine public, et qu’il convenait de rejeter l’opposition, et ce sans renvoi Ă  l’instance prĂ©cĂ©dente, puisque le caractĂšre imposĂ© de la marque opposante n’avait pas Ă©tĂ© invoquĂ©. Cette dĂ©cision a Ă©tĂ© partiellement critiquĂ©e par la suite et elle est Ă  la base du prĂ©sent article, qui propose un bref Ă©tat des lieux sur la signification en gĂ©nĂ©ral et sur l’invocation du caractĂšre imposĂ© dans la procĂ©dure d’opposition en droit suisse.

Adrian Wyss,

Dr. iur., LL. M. (Berkeley), Rechtsanwalt in ZĂŒrich.

Inhaltsverzeichnis

I. Ausgangslage/Sachverhalt

II. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

1. Beachtung des Schutzumfangs der Marken im Widerspruchsverfahren

2. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die beiden ÄGERIBIER-Marken

3. Nichtbeachtung der Verkehrsdurchsetzung/Ausbleiben der RĂŒckweisung an die Vorinstanz/Gutheissung der Beschwerde

III. Bedeutung der Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren

1. Untersuchungsmaxime und Beweislast im Widerspruchsverfahren

2. Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren

3. Exkurs: Nichtigkeit im Widerspruchsverfahren

4. Ausbleiben der RĂŒckweisung an die Vorinstanz

I. Ausgangslage/Sachverhalt

Dem Urteil BVGer B-3464/2020 vom 8. Juli 2022 liegt folgendes Widerspruchsverfahren zu Grunde. Die Ägeribier GmbH (spĂ€ter die BeschwerdefĂŒhrerin) ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke

CH Nr. 713’982 mit folgender Ausgestaltung (nachfolgend: angefochtene Marke):

Die angefochtene Marke wurde am 13. MĂ€rz 2018 vom IGE veröffentlicht und ist u. a. fĂŒr Malz, Biere, alkoholfreie GetrĂ€nke sowie alkoholische GetrĂ€nke (ausgenommen Biere), jeweils «schweizerischer Herkunft», in den Klassen 31, 32 und 33 eingetragen.

Gegen diese Markeneintragung erhob Rudolf Blattmann (Blattmann Bier; spĂ€ter der Beschwerdegegner) Widerspruch, gestĂŒtzt auf die Wortmarke Nr. 706’339 «Ägeribier» (Widerspruchsmarke), welche ihrerseits ebenfalls fĂŒr alkoholfreie GetrĂ€nke, Biere aus dem Ägerital und alkoholische GetrĂ€nke (ausgenommen Biere) schweizerischer Herkunft geschĂŒtzt ist.

Nachdem der Widerspruch teilweise zurĂŒckgezogen wurde (fĂŒr Waren der Klasse 31), hiess das IGE diesen mit Blick auf die entscheidenden Waren der Klassen 32 und 33 |(insbesondere fĂŒr «Biere») gut und widerrief die Markeneintragung diesbezĂŒglich. Gegen diesen Entscheid erhob die BeschwerdefĂŒhrerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte u. a. geltend, beim Zeichenbestandteil «Ägeri» handele es sich um eine geographische Herkunftsangabe, welche nicht kennzeichnungsfĂ€hig sei.

II. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

1. Beachtung des Schutzumfangs der Marken im Widerspruchsverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hĂ€lt in seinen einleitenden Bemerkungen einen – zugegeben etwas trivial wirkenden – wichtigen Grundsatz fest: bei der PrĂŒfung der Verwechslungsgefahr sind nicht nur Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit sowie die ZeichenĂ€hnlichkeit entscheidend (diese bilden freilich den Ausgangspunkt der PrĂŒfung), sondern das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr der beiden sich im Widerspruchsverfahren gegenĂŒberstehenden Zeichen hĂ€ngt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab. Dabei hĂ€lt das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass bei zwei Marken, welche ausschliesslich in gemeinfreien Elementen ĂŒbereinstimmen, eine rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr entfĂ€llt, es sei denn, es liege eine Verkehrsdurchsetzung vor respektive wenn «die Widerspruchsmarke aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der IntensitĂ€t der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt hat, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen».

Im gleichen Zusammenhang ist weiter zu lesen, dass die Frage, ob eine verwendete geografische Bezeichnung eine Herkunftsangabe darstellt, bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Marke im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mitentscheidend ist.

2. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die beiden ÄGERIBIER-Marken

Mit Blick auf die vorliegend entscheidenden Waren in den Klassen 32 und 33 hĂ€lt das Bundesverwaltungsgericht dann zu Recht fest, dass es sich bei GetrĂ€nken um Massenartikel des tĂ€glichen Bedarfs handelt und deshalb vorliegend «von einem eher strengen Massstab bezĂŒglich der Verwechslungsgefahr auszugehen» sei. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dann vorliegend generell eine WarenidentitĂ€t respektive -Ă€hnlichkeit, zu Recht auch mit Blick auf die Waren «GetrĂ€nke fĂŒr Tiere» (gegenĂŒber den ĂŒbrigen GetrĂ€nken).

Nebst der WarenidentitĂ€t respektive -Ă€hnlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht ĂŒberdies auch die ZeichenĂ€hnlichkeit – zu Recht – bejaht: Da die grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke keine Assoziationen evoziere, welche zu einem zusĂ€tzlichen Sinngehaltselement fĂŒhren und sich damit zwei Zeichen mit dem gleichen Sinngehalt gegenĂŒberstehen, sei die ZeichenĂ€hnlichkeit insgesamt zu bejahen.

Mit Blick auf den Schutzumfang der Widerspruchsmarke kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einerseits der Begriff «Bier» unstrittig einen Hinweis auf einen Teil der Klasse 32 beanspruchten Waren darstellt (womit dieser als Waren- und Gattungsbezeichnung zum nicht unterscheidungskrĂ€ftigen, unmittelbar beschreibenden Gemeingut gehört) und, dass das Wort «Ägeri» anderseits eine direkte Herkunftsangabe darstelle (weil «zweifelsohne» ein Hinweis auf das Gebiet des Ägeritals am gleichnamigen Ägerisee mit den beiden Gemeinden Ober- und UnterĂ€geri im Kanton Zug vorliege), womit die beiden Marken einzig in gemeinfreien Elementen ĂŒbereinstimmen wĂŒrden.

3. Nichtbeachtung der Verkehrsdurchsetzung/Ausbleiben der RĂŒckweisung an die Vorinstanz/Gutheissung der Beschwerde

Wie vorangehend ausgefĂŒhrt, entfĂ€llt die Verwechslungsgefahr, wenn zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen ĂŒbereinstimmen (was vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht bejaht wurde). Es sei denn, es liege eine Verkehrsdurchsetzung vor. Oder sollte es vielmehr heissen: es sei denn, es wurde eine Verkehrsdurchsetzung geltend und glaubhaft gemacht? Diese Frage wird in der Folge eingehend diskutiert.

Auf jeden Fall hÀlt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kurz und knapp fest, dass eine Verkehrsdurchsetzung nicht geltend gemacht wurde und somit auch eine rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr entfalle, womit die Beschwerde folgerichtig gutzuheissen und der (teilweise) Widerspruch abzuweisen sei.

Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Sache zur weiteren AbklĂ€rung einer allfĂ€lligen Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurĂŒck zu weisen. Da gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruchssachen keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist, erwuchs der fragliche Entscheid direkt mit Veröffentlichung in Rechtskraft.

Offen bleibt die Frage, warum die originĂ€r fehlende Kennzeichnungskraft der beiden fraglichen Ägeribier-Marken im Eintragungsverfahren offenbar nicht beachtet wurde. So erfolgten die beiden Eintragungen der – vom Bundesverwaltungsgericht (zumindest mit Blick auf die Widerspruchsmarke) zu Recht als beschreibend qualifizierten – Marken im Jahr 2017 ohne den Vermerk als durchgesetzte Marke. Die beiden Markeninhaber sind damit zwar in den «Genuss» von registrierten Kennzeichen gekommen (ohne dass sie eine Verkehrsdurchsetzung hĂ€tten glaubhaft machen mĂŒssen), können daraus aufgrund der fehlenden Kenn|zeichnungskraft indessen kaum Rechte ableiten. So konnte die Inhaberin der Widerspruchsmarke gestĂŒtzt auf diese nicht einmal den Eintrag einer quasi-identischen Marke fĂŒr die genau gleichen Waren verhindern, womit die formell eingetragene Widerspruchsmarke (genauso wie die angefochtene Marke) de facto wertlos ist.

III. Bedeutung der Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren

1. Untersuchungsmaxime und Beweislast im Widerspruchsverfahren

Mit Blick auf die vorliegend genauer zu beleuchtende Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Sache vorliegend an die erste Instanz hĂ€tte zurĂŒckweisen können respektive sogar mĂŒssen, folgen einleitend ein paar generelle Bemerkungen zum Widerspruchsverfahren: GemĂ€ss VwVG (welches fĂŒr die vor dem IGE abgehaltenen Verfahren anwendbar ist) gilt in einem Widerspruchsverfahren (als «Verfahren in Verwaltungssachen, die durch VerfĂŒgungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind», siehe Art. 1 Abs. 1 VwVG) grundsĂ€tzlich die Untersuchungsmaxime. GemĂ€ss dieser muss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 12 VwVG). Daraus ergibt sich, dass das IGE grundsĂ€tzlich unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien die BeweisfĂŒhrungspflicht und die AktenfĂŒhrungspflicht trĂ€gt.

Die in Art. 13 VwVG verankerte Mitwirkungspflicht sieht gewissermassen korrigierend vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch ihr Begehren eingeleitet haben. Dies war vorliegend der Fall; das Verfahren wurde durch das Widerspruchsbegehren der BeschwerdefĂŒhrerin eingeleitet. Damit trifft die Widersprechende eine Mitwirkungspflicht.

Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime hĂ€lt das IGE in seinen Richtlinien zu Recht Folgendes fest: «Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um kein typisches Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer VerfĂŒgung), sondern um ein Verfahren «sui generis», das als Verfahren mit zwei (oder mehreren) Parteien einem Zivilprozess Ă€hnlich ist. [
] Der Widersprechende bestimmt daher, ob er sein Recht gestĂŒtzt auf Art. 3 oder 35a MSchG ausĂŒben, ob er also Widerspruch erheben will oder nicht. Der Widersprechende bestimmt auch, in welchem Umfang er sein Recht geltend machen will, und der Widerspruchsgegner, wie weit er sich dem Widerspruchsbegehren (freiwillig) unterziehen will.»

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei mit Blick auf das Widerspruchsverfahren explizit fest, dass gemĂ€ss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB (welcher auch im öffentlichen Recht anwendbar ist) die Partei die Folgen der Beweislast trage, wenn sie Rechte aus einem Sachverhalt ableiten will, der unbelegt geblieben ist oder nicht glaubhaft gemacht wurde. Gerade im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei aufgrund seiner Natur (als rasch und kostengĂŒnstig konzipiertes Administrativverfahren) besonders wichtig, dass die Mitwirkungspflicht der Parteien weit zu verstehen sei und die Untersuchungsmaxime stark einschrĂ€nkt werde.

Folgerichtig kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass den Mitwirkungspflichten der Parteien im Widerspruchsverfahren eine so erhebliche Bedeutung zukommt, dass in weiten Bereichen faktisch der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt.Marbach hĂ€lt diesbezĂŒglich (ebenfalls unter Hinweis auf Art. 8 ZGB) treffend fest: «Rechtserzeugende Tatsachen (so z. B. die besondere StĂ€rke der Widerspruchsmarke) sind daher vom Widersprechenden zu beweisen» wobei im Widerspruchsverfahren kein voller Beweis erforderlich sei, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Grundsatz von Art. 32 MSchG (wonach Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren ausreicht) im Widerspruchsverfahren generell gelte.

2. Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren

Das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens gilt im Zusammenhang mit der Verkehrsdurchsetzung nicht nur im Anmeldeverfahren, sondern auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Das ist freilich zu begrĂŒssen, andernfalls hĂ€tte innerhalb des «raschen» Administrativverfahrens eine umfangreiche Beweisabnahme zu erfolgen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprĂ€che.

Will sich die Widersprechende also auf eine gesteigerte Bekanntheit ihrer (Widerspruchs)Marke berufen, um entsprechend von einem erweiterten Schutzbereich zu profitieren, so hat sie die entsprechende Bekanntheit einerseits selbst geltend und ĂŒberdies auch selbst glaubhaft zu machen. Oder anders ausgedrĂŒckt: «Einer Marke sollte aufgrund ihrer Bekanntheit nur dann ein erweiterter Schutzbereich zuerkannt werden, wenn der Widersprechende diese Bekanntheit im Widerspruchsverfahren glaubhaft macht».

Wie bereits erlĂ€utert, genĂŒgt beim Beweismass die Glaubhaftmachung. Das heisst indessen nicht, dass ein paar einzelne «Google-Treffer» oder auslĂ€ndische Marken|eintragungen ausreichen wĂŒrden. Gefordert wird vielmehr, dass Belege vorgelegt werden, die einen intensiven Markengebrauch zeigen. Auch wenn das IGE teilweise auf «eine instituts- und gerichtsnotorische Marke mit erhöhter Kennzeichnungskraft und entsprechend erweitertem Schutzumfang» erkennt (so u. a. beim Zeichen RED BULL fĂŒr EnergiegetrĂ€nke) ist die Widersprechende stets gut beraten, die benutzungsbedingt gesteigerte Bekanntheit trotzdem zu belegen (so hat auch die Red Bull GmbH im fraglichen Verfahren schon im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Belege wie Umsatzzahlen, Medien- und Marketingaufwand etc. dargelegt, welche einen intensiven Gebrauch belegen).

Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine Erweiterung des Schutzumfanges (eben mittels Verkehrsdurchsetzung) stets eine gewisse IntensitĂ€t erfordert (welche freilich vom Beweismass zu trennen ist). Man wird nicht von einer Erweiterung des Schutzumfanges (und damit einer grösseren ExklusivitĂ€t mit Blick auf ein an sich originĂ€r wenig unterscheidungskrĂ€ftiges Zeichen) ausgehen können, bloss weil ein Zeichen beispielsweise wĂ€hrend zehn Jahren verwendet wurde, solange die Benutzung nicht mit einer gewissen IntensitĂ€t verbunden ist. Diese alte «Faustregel» wonach bei einem zehnjĂ€hrigen Gebrauch im Eintragungsverfahren automatisch auf eine Verkehrsdurchsetzung geschlossen wurde, ist ohnehin ĂŒberholt und gehört nach hier vertretener Ansicht (auch im Widerspruchsverfahren) unbeachtet. Zu beachten bleibt freilich, dass auch im Widerspruchsverfahren nicht vergessen werden sollte, dass eben bereits die Glaubhaftmachung ausreicht, und kein strikter Beweis erforderlich ist. Das IGE scheint diesen Grundsatz in seiner Praxis zuweilen etwas zu vernachlĂ€ssigen, wenn bereits im Eintragungsverfahren umfangreiche Belege oder gar demoskopische Gutachten gefordert respektive vorgeschlagen werden. Solange der Eintragung einer Marke im Administrativverfahren in einem anschliessenden Zivilverfahren nicht mehr Gewicht zukommt (sprich: solange in einem allfĂ€lligen Zivilprozess die Eintragung respektive das Eintragungsverfahren und die dabei vorgelegten Beweise keine Beachtung finden), dĂŒrfen an die Glaubhaftmachung im Eintragungsverfahren nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Das Gleiche hat auch fĂŒr das Widerspruchsverfahren zu gelten. Sollte eine Verkehrsdurchsetzung, welche «bloss» glaubhaft gemacht wurde, zum Widerruf einer neu eingetragenen Marke fĂŒhren, kann deren Inhaberin immer noch mittels eines ordentlichen Zivilverfahrens die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke feststellen lassen und im Anschluss ihr Kennzeichen erneut eintragen.

3. Exkurs: Nichtigkeit im Widerspruchsverfahren

Thema des Widerspruchsverfahrens bilden grundsĂ€tzlich nur die relativen AusschlussgrĂŒnde. Die absoluten AusschlussgrĂŒnde (und damit auch eine Verkehrsdurchsetzung) sind aber (immerhin) mit Blick auf den Schutzumfang der Widerspruchsmarke relevant.

In seinem vielbeachteten Entscheid vom 22. Januar 2018 (in welchem sich die beiden Zeichen «Swiss Military»/«Swiss Military» gegenĂŒber standen) hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezĂŒglich jedoch eine zentrale EinschrĂ€nkung bestĂ€tigt. So hielt es fest, dass das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren zwar keine Nichtigkeitseinrede aufgrund absoluter AusschlussgrĂŒnde – weder vorfrageweise noch in der Hauptsache – vorsehe, jedoch eine allfĂ€llige Nichtigkeit eines Zeichens zu einem derart geringen Schutzumfang fĂŒhrt, dass selbst bei identischen Zeichen fĂŒr identische Waren keine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei. Da die Wortmarke «Swiss Military» der Widersprechenden ausschliesslich aus einem Zeichen bestehe, welches aufgrund des Wappenschutzgesetzes gar nicht benutzt werden dĂŒrfte, enthalte die Widerspruchsmarke damit kein Zeichen oder sonstige grafische Darstellung, an welcher eine Kennzeichenkraft anknĂŒpfen könnte. Damit komme der angreifenden Marke kein Schutzumfang und damit auch kein durchsetzbarer Abwehranspruch zu. Damit wurde indirekt (via den Schutzumfang) eine de facto Nichtigkeit der fraglichen Marke im Widerspruchsverfahren angenommen.

4. Ausbleiben der RĂŒckweisung an die Vorinstanz

Mit Blick auf die im Ägeribier-Entscheid ausgebliebene ZurĂŒckweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks PrĂŒfung einer allfĂ€lligen Verwechslungsgefahr war in der tabellarischen Übersicht der sic! zu lesen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts diesbezĂŒglich ein zweifelhaftes «formelles Entscheidergebnis» aufweise: Wenn (allenfalls berechtigte) Zweifel an der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehen, mĂŒsste die Sache zur PrĂŒfung der Vorfrage der Verkehrsdurchsetzung an das IGE zurĂŒckgewiesen werden. Dabei wurde auf den folgenden (Ă€lteren) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen: BVGer vom 9. April 2013, B-1686/2012, «CAMILLE BLOCH MON CHOCOLAT SUISSE (fig.)/my swiss chocolate.ch (fig.»).

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die Beschwerdeinstanz gemĂ€ss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurĂŒckweist. Nach seiner stĂ€ndigen Praxis rechtfertige sich ein RĂŒckweisungsentscheid vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden mĂŒssen, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufĂŒhren ist oder wenn die Vorinstanz keine materielle PrĂŒfung vorgenommen hat. Im fraglichen Fall hatte die Vorinstanz keine materielle PrĂŒfung der Verwechslungsgefahr durchgefĂŒhrt, womit die Sache zurĂŒck|gewiesen wurde (weil den Parteien andernfalls eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen wĂŒrde).

Nach hier vertretener Ansicht lĂ€sst sich daraus nicht ableiten, dass auch eine RĂŒckweisung bei fehlender Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung zu erfolgen hĂ€tte. UnterlĂ€sst es die Widersprechende wie im vorliegenden Fall, ein entsprechendes Begehren zu stellen oder auch, dieses genĂŒgend zu begrĂŒnden respektive die Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen, hat sie folgerichtig die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Es ist nicht Aufgabe der Behörden (weder des IGE noch der Gerichte), einen allfĂ€lligen gesteigerten Schutzumfang der Widerspruchsmarke selbst ins Spiel zu bringen respektive gar selbst abzuklĂ€ren. Wie vorangehend aufgezeigt, geht die herrschende Schweizer Lehre und auch die Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass die im Verwaltungsverfahren (zu welchem das markenrechtliche Widerspruchsverfahren gehört) geltende Untersuchungsmaxime stark einzuschrĂ€nken ist und es – in Anwendung von Art. 8 ZGB – ausschliesslich Sache der Widersprechenden ist, einen erweiterten Schutzumfang aufgrund von gesteigertem Gebrauch oder gar Verkehrsdurchsetzung geltend zu machen. Gerade im Widerspruchsverfahren, welches gemĂ€ss dem Willen des Gesetzgebers rasch und kostengĂŒnstig sein soll, hat eine RĂŒckweisung des Bundesverwaltungsgerichts an das IGE zwecks weiteren Beweisabnahmen grundsĂ€tzlich zu unterbleiben.

DafĂŒr spricht auch, dass der Widersprechenden – gewissermassen als Ausgleich zu dieser «strengen» Praxis (wonach sie sich nicht auf die in Art. 12 VwVG an sich vorgesehene Untersuchungsmaxime stĂŒtzen kann) – als GegenstĂŒck eine klare Erleichterung beim Beweismass zukommt. Auch wenn vom Gesetz nicht ausdrĂŒcklich vorgesehen, hat sie nĂ€mlich eine allfĂ€llige Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren nicht etwa zu beweisen, sondern bloss glaubhaft zu machen.

Zusammenfassung

Die PrĂŒfung der Verkehrsdurchsetzung gemĂ€ss Art. 2 lit. a MSchG gehört – als absoluter Ausschlussgrund – grundsĂ€tzlich nicht in das (idealerweise rasche und kostengĂŒnstige) Widerspruchsverfahren, in welchem von den Behörden die relativen AusschlussgrĂŒnde zu prĂŒfen sind. Allerdings spielt eine durch den intensiven Gebrauch gesteigerte Bekanntheit und damit einhergehend ein erweiterter Schutzumfang bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch im Widerspruchsverfahren eine mitentscheidende Rolle. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht spĂ€testens am 22. Januar 2018 bestĂ€tigt, dass auch eine quasi Nichtigkeit (ĂŒber den inexistenten Schutzumfang) im Widerspruchsverfahren argumentiert werden kann.

Dabei ist es indessen Aufgabe der Widersprechenden, einen allenfalls erweiterten Schutzumfang im Widerspruchsverfahren nicht nur geltend zu machen, sondern auch zu belegen. Trotz der im Verwaltungsverfahren an sich geltenden Untersuchungsmaxime haben weder das IGE noch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht eine derivativ erlangte Kennzeichnungskraft selbst zu erkennen oder gar abzuklĂ€ren. Vielmehr ist dies Aufgabe der Partei, welche aus diesem Umstand fĂŒr sich Rechte ableitet. Dabei genĂŒgt es, wenn die Widersprechende eine Verkehrsdurchsetzung im Widerspruchsverfahren bloss glaubhaft macht. Es kann indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Sache zwecks weiterer AbklĂ€rungen an die Vorinstanz zurĂŒckzuschicken, wenn eine entsprechende Geltend- sowie Glaubhaftmachung durch die Widersprechende unterbleibt.

Résumé

L’examen de l’importance du caractĂšre imposĂ© d’un signe au sens de l’art. 2 let. a LPM – en tant que motif absolu d’exclusion – ne fait en principe pas partie de la procĂ©dure d’opposition (idĂ©alement rapide et peu coĂ»teuse), au cours de laquelle les autoritĂ©s doivent examiner les motifs relatifs d’exclusion. Toutefois, une notoriĂ©tĂ© accrue rĂ©sultant de l’usage intensif et, par consĂ©quent, un champ de protection Ă©largi jouent aussi un rĂŽle tout dans l’apprĂ©ciation du risque de confusion, ceci Ă©galement dans la procĂ©dure d’opposition. En outre, le Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral a confirmĂ© encore le 22 janvier 2018 que l’argument d’une quasi-nullitĂ© (relative Ă  une Ă©tendue de protection inexistante) peut Ă©galement ĂȘtre soumis dans le cadre de la procĂ©dure d’opposition.

Dans ce cadre, il incombe toutefois Ă  l’opposante non seulement de faire valoir, le cas Ă©chĂ©ant, une Ă©tendue de protection plus large, mais Ă©galement de la prouver. MalgrĂ© la maxime inquisitoire en vigueur dans la procĂ©dure administrative, ni l’IPI ni le Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral statuant en derniĂšre instance n’ont Ă  reconnaĂźtre ou mĂȘme Ă  clarifier eux-mĂȘmes un caractĂšre distinctif acquis. Cette tĂąche incombe Ă  la partie qui considĂšre que des droits en sa faveur dĂ©coulent de cette situation. Il suffit que l’opposante rende vraisemblable un caractĂšre distinctif sur le marchĂ© dans le cadre de la procĂ©dure d’opposition. Le Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral ne peut cependant pas renvoyer l’affaire Ă  l’instance prĂ©cĂ©dente pour des clarifications supplĂ©mentaires si l’opposante n’a pas fait valoir ni rendu vraisemblable un tel caractĂšre distinctif sur le marchĂ©.