Trotz der dynamischen Entwicklung in der Informationstechnologie und der Digitalisierung im Medizinalbereich besteht bislang kein einheitliches Gesundheitsdatenrecht. Der Gesetzgeber reagiert vielmehr mit Spezialerlassen, die den Fokus auf ein Gebiet richten und nebenher das Handling der Daten, die Zustimmungserfordernisse und ZustĂ€ndigkeiten regeln. Der Beitrag bietet einen streiflichtartigen Ăberblick ĂŒber das umfangreiche Gebiet und zeigt ausgewĂ€hlte Problemstellungen auf.
MalgrĂ© le dĂ©veloppement dynamique des technologies de lâinformation et de la numĂ©risation dans le secteur mĂ©dical, il nâexiste pas encore de droit uniforme sur les donnĂ©es de santĂ©. Le lĂ©gislateur rĂ©agit plutĂŽt par des rĂšglementations spĂ©ciales qui se concentrent sur un domaine et rĂ©glementent de maniĂšre concurrente le traitement des donnĂ©es, les exigences relatives au consentement et les compĂ©tences. Cet article donne un bref aperçu de ce vaste domaine et met en Ă©vidence certains problĂšmes choisis.
Gesundheitsdaten spielten im Schweizer Recht schon vor dem Siegeszug der Digitalisierung eine Rolle. Der technologische Fortschritt verstĂ€rkt indes die rechtliche Bedeutung der Daten. So verabschiedete der Gesetzgeber etwa infolge der vollstĂ€ndigen Sequenzierung des menschlichen Genoms bereits 2004 das Gesetz ĂŒber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG). Dieses ist unmittelbar auf die menschliche Gesundheit fokussiert, wĂ€hrend das ein Jahr zuvor verabschiedete DNA-Profilgesetz namentlich die AufklĂ€rung von Straftaten bezweckt. Weitere Erlasse folgten nach.
Die rasche Entwicklung sowohl in der Biomedizin als auch in der Informationstechnologie bewirkt eine Konvergenz der beiden Bereiche. Biotechnologie und insbesondere medizinische Genetik bedarf enormer Rechenleistung. Heute gehört Technologie deshalb genauso zum medizinischen Alltag wie die Petrischale ins Labor. In Klinik und Forschung, aber auch in der Gesundheitsverwaltung gewinnen datenbasierte Lösungen an Gewicht.
Die aus der Entwicklung entstehenden Potenziale werden, mit der parlamentstypischen Verzögerung, in einen regulatorischen Rahmen gefasst. Dabei sind Förder- und Nutzungsinteressen gegen die Anliegen des Daten- und Patientenschutzes abzuwÀgen. Ohne Anspruch auf VollstÀndigkeit geht der folgende Diskussionsbeitrag zunÀchst auf wesentliche technologische, danach auf rechtliche Entwicklungen ein, insbesondere in den Bereichen Humanforschung (hinten II.) und elektronisches Patientendossier (III.). Dabei werden die Chancen und Problemstellungen eines datengetriebenen Gesundheitswesens aufgezeigt. Fragen zu Exklusivrechten an Digitalressourcen werden hier nicht behandelt.
Bereits erwÀhnt wurde die Sequenzierung des menschlichen Genoms im Jahr 2003. Diese ermöglichte nur wenige Jahre spÀter den Durchbruch in der sog. | CRISPR-Cas-Methode. Dieses von den Medien als Genschere bezeichnete Verfahren ermöglichte erstmals direkte verÀndernde Eingriffe in bakterielle DNA, indem gewisse Sequenzen gezielt herausgeschnitten oder eingesetzt werden können (genome editing).
Seither bietet sich der Ăffentlichkeit ein Wechselspiel von medizinischen Sensationen und Skandalen. WĂ€hrend einerseits erste Gentherapien fĂŒr die Behandlung vormals unheilbarer Krebserkrankungen zugelassen wurden (2017, «Kymriah»), löste anderseits die Geburt genetisch verĂ€nderter, angeblich HIV-resistenter Babys weltweit medizinisch-ethische Bedenken aus (2019). Die schweizerische Bundesverfassung verbietet ausdrĂŒcklich Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen.
Nicht zufĂ€llig entstammt die CRISPR-Methode der US-UniversitĂ€t Berkeley. Im benachbarten Silicon Valley arbeiten die Technologiekonzerne und zahlreiche MedTech-Unternehmen an der Medizin der Zukunft. Der BranchenfĂŒhrer fĂŒr Krankenhausinformationssysteme (KIS) stammt aus den USA. Doch auch in der Schweiz floriert die Biotech-Branche.
Der medizinische Fortschritt geht Hand in Hand mit der steigenden LeistungsfĂ€higkeit der Informationstechnologie. Beispiele sind die computerunterstĂŒtzte Diagnose von Krankheiten oder der Einsatz von Kleinstrobotern, sogenannter Microbots, die im menschlichen Körper Eingriffe vornehmen oder an Ort und Stelle Wirkstoffe abgeben. Die Konvergenz zeigt sich wohl nirgends so deutlich wie in der Möglichkeit der Speicherung von Daten, z.âB. von Musik oder BĂŒchern, auf bakterieller DNA, die in mikroskopisch kleine Kristalle eingelagert wird. Gemeinsam ist beiden Bereichen denn auch die Verarbeitung von grossen Datenmengen, oftmals von sensiblen Patientendaten.
Die Entwicklung bewirkt im klinischen Bereich die sukzessive EinfĂŒhrung der personalisierten Medizin. So hat das Staatsekretariat fĂŒr Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) 2016 das Swiss Personalized Health Network (SPHN) ins Leben gerufen. Die nationale Plattform bezweckt die Förderung der personalisierten Medizin und Gesundheit und damit auch des Forschungsstandorts Schweiz.
Laut der Definition des Bundesamts fĂŒr Gesundheit (BAG) umfasst personalisierte Medizin diagnostische, prĂ€ventive und therapeutische Massnahmen, die auf ein Individuum optimal zugeschnitten sind. Dazu werden Informationen bzw. Daten ĂŒber die biologische Ausstattung einer Person, insbesondere auch genetische Daten, in den Entscheidungsprozess fĂŒr therapeutische oder prĂ€ventive Massnahmen einbezogen.
Von solch datenbasierten, massgeschneiderten Behandlungen werden wirksamere Therapien und geringere Nebenwirkungen erwartet. Zentrales Element sind dabei Analysewerte der behandelten Person, etwa die genetische Beschaffenheit von Krebszellen (Genomics) oder Proteine im Blutkreislauf (Proteomics) sowie weitere Laborwerte, die in Fachkreisen als «Omics» bezeichnet werden. In Omics-Untersuchungen werden umfangreiche Daten zusammengetragen, deren individueller Charakter die Grundlage fĂŒr eine personalisierte Therapie der Patientin oder des Patienten bildet.
Bereits zum Alltag gehört dieses Vorgehen in der Krebsmedizin, bei der aus verschiedenen Spezialgebieten zusammengesetzte Tumor-Boards gestĂŒtzt auf die Werte die individuelle Behandlung beschliessen. Da alle Menschen auf Wirkstoffe unterschiedlich reagieren, lautet die Aufgabe, die wirksamste Therapie beim dafĂŒr geeigneten Patienten anzuwenden. Laut Onkologen des WaadtlĂ€nder UniversitĂ€tsspitals (CHUV) konnten so etwa die Ăberlebensraten bei gewissen Darmkrebstypen markant gesteigert werden.
Eine weitere Folge des digitalen Wandels ist der vermehrte Einsatz digitaler Hilfsmittel im Gesundheitsbereich. E-Health oder electronic Health steht fĂŒr den integrierten Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen und bezeichnet alle Hilfsmittel und Dienstleistungen unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie, die der PrĂ€vention, Behandlung, Ăberwachung und Verwaltung im Gesundheitswesen dienen. Dazu gehören auch die UnterstĂŒtzung und Vernetzung aller Prozesse und Akteure im Gesundheitssystem.
HerzstĂŒck der E-Health-Strategie des Bundes ist das elektronische Patientendossier (vgl. dazu nachfolgend, II.). Auch private Angebote datenbasierter Gesundheitsservices, namentlich im Bereich Consumer Electronics, wie z.âB. Fitness Tracker, gehören in das weite Feld von E-Health. Unter dem Schlagwort Quantified Self stellte eine Studie der Stiftung fĂŒr Technologiefolgen-AbschĂ€tzung indes gerade bei Trackern und Telefon-Apps erhebliche Risiken hinsichtlich des Persönlichkeits- und Datenschutzes fest. Ins Visier des DatenschĂŒtzers geriet auch die Gesundheits-App einer Krankenkasse.
Damit ist das Stichwort Datenschutz gefallen. Seit die Patientenakten nicht mehr in Papierform in Spitalarchiven verstauben, sondern als elektronische Dossiers oder digitale DNA-Profile fĂŒr Forschende, Leistungserbringer und im Falle von MissbrĂ€uchen sogar fĂŒr Unbefugte abrufbar sind, wird eine breitere Diskussion ĂŒber Gesundheitsdaten gefĂŒhrt. Unbehagen löst auch die Ausweitung des Datenfelds durch die Erhebung immer dichterer Informationen aus. So werden etwa biometrische Daten heute standardmĂ€ssig erfasst. Hinzu treten der Austausch ĂŒber globale Datennetze und die Bearbeitung von Big Data, die fĂŒr Personen bzw. User gĂ€nzlich intransparent sind. Hier soll mit der Revision des Datenschutzgesetzes Remedur folgen.
Trotz der wachsenden Bedeutung besteht bislang keine Legaldefinition fĂŒr den Begriff der Gesundheitsdaten. Das BAG verwendet den Terminus als Sammelbezeichnung fĂŒr «Daten aus unterschiedlichen Quellen, die in irgendeiner Form entweder den Gesundheitszustand einer Person beschreiben oder beeinflussen können». Das können Information ĂŒber das gesundheitliche Befinden sein, wie z.âB. Symptome oder Allergien, Angaben zur Versorgung wie etwa ĂŒber Medikamente oder chirurgische Eingriffe oder Daten aus Untersuchungen und Laborwerte.
Immerhin qualifiziert Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG in der geltenden Fassung Personendaten ĂŒber die Gesundheit als besonders schĂŒtzenswerte Daten. Das DSG legt auch die damit einhergehenden erhöhten Einwilligungserfordernisse sowie Melde- und Informationspflichten fest. Im breit gefĂ€cherten Gesundheitswesen stellen diese allgemeinen Erfordernisse allerdings noch keinen praktikablen Compliance-Rahmen dar. Erleichterungen fĂŒr die allgemeine Forschung werden nur angesprochen. Gerade die inhĂ€rente Pflicht zur Anonymisierung der Daten fĂŒr die Zwecke der Forschung (Art. 22 Abs. 1 lit. a DSG) lĂ€uft mithin den Zielsetzungen der personalisierten Medizin zuwider, etwa wenn aussichtsreiche Therapien bei Personen angewendet werden könnten, deren Laborwerte infolge der Anonymisierung nicht rĂŒckverfolgbar sind (vgl. zur Humanforschung hinten II.). Hinzu kommt, dass die kantonalen Kliniken gar nicht erst dem DSG, sondern kantonalen Regelungen unterstehen.
Der eher grobmaschige Rahmen im allgemeinen Datenschutz und die Digitalisierung des Gesundheitswesens fĂŒhren zu einer ganzen Reihe verwaltungsrechtlicher Spezialerlasse, die jeweils Bezug auf die Bearbeitung der Daten nehmen und die spezifischen Erfordernisse regeln. Weil der Fortschritt die Gesetze â manchmal schon bei deren Inkrafttreten â ĂŒberholt hat, steht jeweils rasch eine Revision an.
Es wĂŒrde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, eine vollstĂ€ndige Ăbersicht zu den gesundheitsdatenrechtlich relevanten Erlassen zu geben. NĂ€her betrachtet werden das Humanforschungsgesetz (HFG) und das Bundesgesetz ĂŒber das elektronische Patientendossier (EPDG; hinten II. und III.). Im Folgenden werden ausgewĂ€hlte Aspekte einzelner Regelungen angesprochen.
Bereits erwĂ€hnt wurde das GUMG, dessen revidierte Fassung voraussichtlich 2021 in Kraft treten wird. Neben seinem Gatekeeper-Charakter und der wichtigen Schutzfunktion fĂŒr die Arbeitswelt zeichnet sich das GUMG durch die Behandlung zentraler Fragen aus, wie u.âa. das Recht auf Nichtwissen ĂŒber allenfalls problematische genetische Befunde (Art. 6 GUMG bzw. Art. 8 revGUMG) und die BeschrĂ€nkung der persönlichen Informationsfreiheit bei kommerziellen Gentests zur Eigenverwendung (Art. 13 revGUMG). Art. 10 Abs. 1 GUMG beschrĂ€nkt genetische Untersuchungen an Personen auf medizinische Zwecke.
In Kontrast zum viel diskutierten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in der Humangenetik stehen dann aber etwa die selbstverstÀndlichen Meldepflichten bei KrebsfÀllen im neuen Krebsregistrierungsgesetz (KRG).
Von der Gesundheitsdatenthematik erfasst werden sodann u.âa. das Transplantations- und das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) mit seinen Implikationen auf die Feststellung der genetischen Abstammung. Mit dem Aufkommen des Internets der Dinge durch die Vernetzung von technischen GerĂ€ten oder Rechnern untereinander erhĂ€lt sodann die Regulierung der Medizinprodukte eine starke datenschutzrechtliche Komponente. Zu denken ist etwa an Implantate, die ĂŒber drahtlose Verbindungen gesteuert werden oder Messwerte ins Netz speisen können. Ab 26. Mai 2020 gilt in der EU eine neue Verordnung, die auch in der Schweiz eine tragende Rolle spielt und zu einer vorgezogenen Revision der Medizinprodukteverordnung des Bundes (MepV) fĂŒhrt.
Aus dem Blickwinkel der Gesundheitsdaten ist sodann das Humanforschungsrecht von herausragender Bedeutung. ZunÀchst werden wesentliche Aspekte des geltenden HFG hervorgehoben (sogleich 1.), anschliessend ist kurz auf die laufende Revision einzugehen (hinten 2.).
Das schweizerische Humanforschungsrecht ist systematisch gegliedert in das HFG mit der zugehörigen Humanforschungsverordnung (HFV) und einer separaten Verordnung ĂŒber klinische Versuche in der Humanforschung (KlinV) sowie in das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) und der zugehörigen Verordnung (StFV). Trotz der wichtigen Rolle in der Praxis, dem hohen Finanzierungsbedarf und den technischen Herausforderungen bei der Aufbewahrung von Bioproben (z.âB. Gewebe oder Blut) gilt bislang keine spezifische Regelung fĂŒr Biobanken.
Das HFG ist zunĂ€chst von ethischen ErwĂ€gungen geprĂ€gt, indem es den Schutz der WĂŒrde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung bezweckt (Art. 1 HFG). Dies ist vor dem Hintergrund der Preisgabe von sensiblen persönlichen Daten ohne Weiteres nachvollziehbar. Hervorzuheben ist sodann die Umschreibung des Geltungsbereichs des HFG anhand der Qualifikation der Daten. So fĂ€llt Forschung mit anonymisiertem biologischen Material und mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten aus dem Geltungsbereich des HFG. Dies ist namentlich wegen der dahinfallenden Bewilligungs- und Einwilligungserfordernisse zentral.
Die Art der Daten und der Grad der VerschlĂŒsselung spielen jedoch auch bei Forschungsprojekten im Anwendungsbereich des Gesetzes eine wichtige Rolle. Je nachdem, ob ein Forschungsprojekt auf Basis nichtgenetischer, genetischer Daten oder mit biologischem Material erfolgt und ob diese Daten unverschlĂŒsselt oder verschlĂŒsselt (codiert) bearbeitet werden, ist nur ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gegeben oder eine schriftliche Einwilligung notwendig. Generalkonsent zur Weiterverwendung der Daten in kĂŒnftigen Projekten ist nur bei verschlĂŒsselten genetischen Informationen möglich. Art. 16 ff. HFG regeln die Einwilligungsvoraussetzungen und berĂŒcksichtigen dabei auch besonders schutzbedĂŒrftige Personen wie MinderjĂ€hrige und UrteilsunfĂ€hige.
Die Bestimmungen weisen zum einen Parallelen zum allgemeinen Datenschutzrecht auf, etwa indem eine Einwilligung nur nach hinreichender AufklĂ€rung erfolgen kann. Zum anderen verdeutlicht der lange Weg zu einem klinikĂŒbergreifenden und harmonisierten Generalkonsent die Schwierigkeiten der Umsetzung in der Praxis.
Zu St.â Nikolaus 2019 hat das BAG der Forschungszunft die lang erwartete Evaluation des HFG prĂ€sentiert. Der Evaluationsbericht zeigt zum einen Schwierigkeiten bei der Abstimmung zwischen den Beteiligten, zum andern bei der Forschung mit bereits erhobenem biologischen Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (sog. Weiterverwendungsforschung) auf. Defizite wurden zudem bei der VerstĂ€ndlichkeit der AufklĂ€rung der For- | schungsteilnehmenden ausgemacht. Weiter geht aus der Evaluation hervor, dass die Transparenz nicht hinreichend gewĂ€hrleistet ist. GestĂŒtzt darauf hat der Bundesrat eine entsprechende Revision des Verordnungsrechts in Auftrag gegeben.
Einzugehen ist im Folgenden auf das elektronische Patientendossier, das mit dem EPDG eine gesetzliche Grundlage in der Schweiz erhalten hat und das die seit LÀngerem bestehenden digitalen Prozesse in den SpitÀlern zu harmonisieren versucht.
Das elektronische Patientendossier ist im Gegensatz zur Akte auf Papier ein virtuelles Dossier, das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte oder von Patienten selber erfasste Daten enthÀlt. Dezentral abgelegte Daten können sich somit bei verschiedenen SpitÀlern oder bei Arztpraxen befinden.
Der Vorteil des elektronischen Dossiers ist das Abrufverfahren ĂŒber Internet im konkreten Behandlungsfall. Bei funktionalem Betrieb wird also ein Notarzt, der im Kanton Tessin einen bewusstlosen Patienten behandelt, auf die Behandlungsgeschichte im Basler UniversitĂ€tsspital und somit auf möglicherweise lebensrettende Informationen ĂŒber notwendige Medikation oder gesundheitliche Vorbelastungen zugreifen können (Art. 8 Abs. 5 EPDG). Dieselben Zugriffsrechte stehen selbstverstĂ€ndlich auch den Patientinnen und Patienten zu (Art. 8 Abs. 1 EPDG).
Solche Versprechungen können in der föderativen Schweiz nicht ohne dezentrale Organisationsstrukturen wahr gemacht werden. Wer den offiziellen EinfĂŒhrungsplan Elektronisches Patientendossier betrachtet, der dem Schaltplan fĂŒr ein Eisenbahnstellwerk Ă€hnelt, dem wird indes die KomplexitĂ€t des Vorhabens bewusst. Entsprechend schwierig gestaltet sich die EinfĂŒhrung des elektronischen Dossiers. Koordiniert wird die EinfĂŒhrung von der Kompetenzstelle von Bund und Kantonen ehealthsuisse.
Zwar ist der erste Gesetzeszweck gemĂ€ss Art. 1 Abs. 1 EPDG die Festlegung von Voraussetzungen fĂŒr die Bearbeitung der elektronischen Daten. Gleichzeitig handelt es sich aber um einen Organisations- und Infrastrukturerlass, in dem Voraussetzungen fĂŒr die Zertifizierung, ZustĂ€ndigkeiten und Zugriffsrechte fĂŒr Fachpersonen geregelt werden.
So schreibt das EPDG bzw. eine in Art. 39 Abs. 1 lit. f KVG eingefĂŒhrte Bestimmung den SpitĂ€lern vor, sich bis Mitte April 2020 einer sog. Stammgemeinschaft anzuschliessen. Dies sind organisatorische Einheiten von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen, die die erforderliche technologische Infrastruktur zur VerfĂŒgung stellen und zusĂ€tzliche Aufgaben ĂŒbernehmen (Art. 2 lit. d und e EPDG).
Dem Prinzip des Datenschutzrechts zufolge, wonach eine Datenbearbeitung grundsĂ€tzlich die Einwilligung der Betroffenen voraussetzt, legt auch Art. 3 EPDG die Teilnahme am elektronischen Dossier fĂŒr die Patienten auf die Basis der schriftlichen Einwilligung und des jederzeit möglichen Widerrufs. Liegt eine Einwilligung vor, so wird vermutet, dass die Patientin oder der Patient mit der elektronischen Erfassung von Informationen im konkreten Behandlungsfall einverstanden ist, ohne dass jeweils eine erneute Zustimmung eingeholt werden muss (Art. 3 Abs. 2 EPDG).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Lösung zwar zu begrĂŒssen. Mit Blick auf die berechtigten Zielsetzungen des Gesetzes, nĂ€mlich die QualitĂ€t und die Prozesse der medizinischen Behandlung zu stĂ€rken, die Patientensicherheit und die Effizienz des Gesundheitssystems insgesamt zu erhöhen, stellt die freiwillige Teilnahme am elektronischen Dossier indes einen Hemmschuh dar. Gerade in Zeiten steigender Skepsis in der Ăffentlichkeit gegenĂŒber einer weitgreifenden Datensammlung im Gesundheitswesen, kostet es einiges an Ăberzeugungskraft, die Betroffenen zum Mitmachen zu bewegen. Und das neue System bringt einen Gewinn nur, wenn der Wechsel auf die digitalen Strukturen auch bei der Allgemeinheit ankommt.
Aus obigen AusfĂŒhrungen nehmen wir in die Diskussion mit, dass der digitale Wandel eine Vielzahl von Spezialerlassen mit sich bringt, die wiederum auf | vielfĂ€ltige Weise den Umgang mit Gesundheitsdaten behandeln. Dabei ist die Welt der Gesundheitsdaten selbst eine inkohĂ€rente, gesetzlich nicht nĂ€her definierte Masse von einzelnen oder vernetzten Datensammlungen oder -silos mit unterschiedlicher BezugsnĂ€he zur Patientin oder zum Patienten. Von einem einheitlichen digitalen Gesundheitsrecht sind wir damit weit entfernt.
Nichtsdestotrotz ist es m.âE. eine wichtige Aufgabe des Schweizer Gesetzgebers, gute Grundlagen fĂŒr einen tragfĂ€higen Forschungsstandort und Medizinalbereich zu schaffen. An den Segnungen, aber auch den Risiken des Transfers und der Nutzung von Gesundheitsdaten zweifelt niemand. Deshalb hat der Bund insbesondere dafĂŒr zu sorgen, dass wichtige Akteure ihre AktivitĂ€ten nicht ins Ausland verlagern. Wenn öffentliche europĂ€ische Forschungseinrichtungen genetische Analysen in China durchfĂŒhren lassen, schafft dies kein Vertrauen. Ein Swissmade-Label kann dagegen bei einer rascheren Durchdringung der breiten Ăffentlichkeit mit vernetzten Tools grosse UnterstĂŒtzung leisten. Dazu gehört auch eine ausgewogene, d.âh. nicht ĂŒberschiessende Erhebung und Nutzung von Daten.
Eine Besonderheit der Datenbearbeitung im Gesundheitsbereich ist, dass Ungenauigkeiten rasch zu Kunstfehlern fĂŒhren können, etwa wenn das System das unzutreffende Medikament vorgibt. Der QualitĂ€t in der Datenbearbeitung ist daher Vorrang einzurĂ€umen. In der Praxis bedeutet dies insbesondere die Festlegung einer gemeinsamen Sprache bzw. Semantik fĂŒr Diagnosen und Krankheitsgeschichten.
Ăber das Eigentum an Gesundheitsdaten wurde hier nicht gesprochen. Aus Sicht der einzelnen Betroffenen werden Exklusivrechte auch nicht das entscheidende Kriterium bilden, selbst wenn DatensĂ€tze letztlich eine ĂŒbertragbare, (schwarz-)handelsfĂ€hige Ware darstellen. FĂŒr die Patientin und den Patienten steht laut Erhebungen vielmehr die Transparenz im Vordergrund, d.âh. namentlich die Verfolgbarkeit der Nutzung der eigenen Daten und Feedback aus der Forschung. DiesbezĂŒglich darf man gespannt sein auf die Revision des Schweizer Humanforschungsrechts. Auch mit Blick auf den merkantilen Charakter der Gesundheitsdaten ist der Ruf nach einer guten Governance in Klinik und Praxis nicht verfehlt.
Zusammenfassung
Daten gehören seit jeher zum Gesundheitsbereich. Mit der EinfĂŒhrung der personalisierten Medizin und der Digitalisierung im Gesundheitswesen gewinnen Daten jedoch an Bedeutung. Sowohl das Interesse an deren Nutzung als auch an deren Schutz ist gewachsen.
Bislang besteht kein eigentliches digitales Gesundheitsrecht, sondern eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Spezialerlassen regelt je einen Gegenstand. Zu denken ist zunÀchst an die besonderen Erfordernisse in der klinischen oder Humanforschung, oder an die schwierigen gesellschaftsethischen Fragen bei medizinisch-genetischen Untersuchungen. Das derzeit in Revision stehende Humanforschungsrecht sieht sodann auf die konkrete Art der Gesundheitsdaten sowie auf die jeweilige Person abgestimmte schriftliche Einwilligungserfordernisse vor.
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird im Bund namentlich in der E-Health-Strategie erfasst, deren KernstĂŒck in der landesweiten EinfĂŒhrung des elektronischen Patientendossiers (EPD) besteht. WĂ€hrend die Teilnahme an dieser virtuellen Krankenakte fĂŒr den Einzelnen freiwillig ist, sind SpitĂ€ler dazu verpflichtet. Das EPD wird es Fachpersonen erlauben, etwa im Notfall auf dezentral abgelegte Informationen der Patientin oder des Patienten zugreifen zu können, um so eine bestmögliche Versorgung gewĂ€hrleisten zu können.
In der Praxis stellen die UmwÀlzungen gerade in den zentralen Kliniken eine grosse Herausforderung dar. Einerseits muss die technologische Infrastruktur bereitgestellt werden, und anderseits muss diese in der Schweizer föderalen Struktur auch mit anderen Systemen kommunizieren können. Dies setzt nicht nur eine einheitliche Semantik innerhalb der Kliniken, sondern auch eine gute digitale Governance voraus.
Résumé
Les donnĂ©es ont toujours fait partie du secteur de la santĂ©. Cependant, avec lâintroduction de la mĂ©decine personnalisĂ©e et avec la numĂ©risation du systĂšme de la santĂ©, les donnĂ©es relatives Ă la santĂ© gagnent de plus en plus en importance. De mĂȘme, lâintĂ©rĂȘt pour leur utilisation et leur protection sâest accru.
Ă lâheure actuelle, il nây a pas de vĂ©ritable droit de la santĂ© numĂ©rique, mais une sĂ©rie dâordonnances administratives spĂ©ciales rĂ©glementant chacune un objet. Il convient tout dâabord de tenir compte des exigences particuliĂšres de la recherche clinique ou humaine ou des questions socio-Ă©thiques difficiles des investigations mĂ©dico-gĂ©nĂ©tiques. La loi sur la recherche sur lâĂȘtre humain, actuellement en cours de rĂ©vision, prĂ©voit des exigences de consentement Ă©crit adaptĂ©es au type spĂ©cifique de donnĂ©es sur la santĂ© et Ă la personne concernĂ©e.
Au niveau de la ConfĂ©dĂ©ration, la numĂ©risation du systĂšme de santĂ© est couverte par la stratĂ©gie E-Health, dont lâĂ©lĂ©- | ment central est lâintroduction du dossier Ă©lectronique du patient (DEP) dans tout le pays. Tandis que la participation Ă ce dossier de santĂ© virtuel est volontaire pour les personnes concernĂ©es, elle est obligatoire pour les hĂŽpitaux. En cas dâurgence par exemple, le DEP permettra aux spĂ©cialistes dâaccĂ©der aux informations stockĂ©es de maniĂšre dĂ©centralisĂ©e au sujet du patient, afin de garantir les meilleurs soins possibles.
Dans la pratique, ces bouleversements reprĂ©sentent un dĂ©fi majeur, en particulier dans les hĂŽpitaux centraux. Dâune part, lâinfrastructure technologique doit ĂȘtre mise en place et, dâautre part, elle doit pouvoir communiquer avec dâautres systĂšmes au sein de la structure fĂ©dĂ©rale suisse. Cela exige non seulement une sĂ©mantique uniforme au sein des cliniques, mais aussi une bonne gouvernance numĂ©rique.