09 | 2022
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Mark Schweizer

Kosten und EntschÀdigungen am Bundespatentgericht

Dieser Beitrag fasst die Praxis des Bundespatentgerichts zu den Gerichtskosten und ParteientschĂ€digungen zusammen. Er richtet sich an Praktiker, die sich einen schnellen Überblick verschaffen wollen. Er beginnt mit einer statistischen Übersicht der in den Jahren 2017–2021 tatsĂ€chlich zugesprochenen EntschĂ€digungen und erhobenen GerichtsgebĂŒhren.

Le prĂ©sent article rĂ©sume la pratique du Tribunal fĂ©dĂ©ral des brevets en matiĂšre de frais de justice et de dĂ©pens. Il s’adresse aux praticiens qui souhaitent obtenir un aperçu rapide de la question du tableau. Il commence en fournissant un aperçu statistique des dĂ©pens effectivement accordĂ©s et des frais de justice perçus entre 2017 et 2021.

Mark Schweizer,

RA PD Dr. iur., LL.M., PrÀsident des Bundespatentgerichts, St. Gallen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Durchschnittliche Kosten und EntschÀdigungen

III. Streitwert

IV. GerichtsgebĂŒhr

V. EntschÀdigung des berufsmÀssigen Vertreters

VI. Ersatz notwendiger Auslagen

VII. Verteilung der Prozesskosten

I. Einleitung

Anlass zu diesem Aufsatz hat die Anfrage gegeben, an der Gemeinschaftsveranstaltung des VDI und VPP zum Einheitspatentsystem vom 9. Juni 2022 zum Kosten- und EntschĂ€digungsrecht des schweizerischen Bundespatentgerichts zu sprechen. Er soll die in DĂŒsseldorf vorgetragenen Informationen einem (schweizerischen) Publikum verfĂŒgbar machen, das nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnte. Es handelt sich um eine deskriptive Darstellung der Praxis des Bundespatentgerichts; aufgrund der Stellung des Verfassers ist keine kritische Auseinandersetzung zu erwarten.

II. Durchschnittliche Kosten und EntschÀdigungen

Der durchschnittliche Streitwert (arithmetisches Mittel) in ordentlichen Verfahren betrug in den letzten fĂŒnf Jahren (2017–2021) CHF 905’000 (Median CHF 1 Mio.), in summarischen Verfahren CHF 926’000 (Median CHF 625’000). Das ist insofern ĂŒberraschend, als man erwarten wĂŒrde, dass der Streitwert in den summarischen Verfahren geringer wĂ€re. Dies ist auf drei summarische Verfahren mit sehr hohem Streitwert zurĂŒckzufĂŒhren (deshalb liegt der Median bei den summarischen Verfahren auch deutlich unter dem Mittelwert). Die durchschnittliche GerichtsgebĂŒhr in den ordentlichen Verfahren betrug CHF 52’000 (Median CHF 60’000), in den summarischen Verfahren CHF 23’000 (Median CHF 20’000). Die nach Tarif bemessene EntschĂ€digung des anwaltlichen Vertreters betrug in den ordentlichen Verfahren im Schnitt CHF 53’000, in den summarischen Verfahren CHF 21’000. Hier zeigt sich die tariflich vorgesehene Reduktion der GerichtsgebĂŒhr und ParteientschĂ€digung in summarischen Verfahren, die allerdings nicht notwendigerweise durch einen entsprechend geringeren Aufwand gerechtfertigt ist. Summarische Verfahren sind fĂŒr Gericht und Parteivertreter oft gleich aufwendig wie ordentliche Verfahren, wenn nicht sogar wegen der verkĂŒrzten Fristen und der zusĂ€tzlich zu prĂŒfenden Voraussetzungen («VerfĂŒgungsgrund») aufwendiger.

Die als notwendige Auslagen zu entschĂ€digenden Kosten des unterstĂŒtzenden Patentanwalts beliefen sich in den ordentlichen Verfahren durchschnittlich auf CHF 49’000 (Median CHF 50’000), in den summarischen Verfahren im Schnitt CHF 17’000 (Median CHF 16’000). Die weitgehende Angleichung an die tarifliche EntschĂ€digung des Rechtsanwalts ist auf die Rechtsprechung zurĂŒckzufĂŒhren (hinten, Ziff. V). Beantragt wurde in den ordentlichen Verfahren durchschnittlich eine EntschĂ€digung fĂŒr den beigezogenen Patentanwalt von CHF 92’000 (Median CHF 60’000), in den summarischen Verfahren CHF 23’000 (Median identisch). D.h. ersetzt wurde in den ordentlichen Verfahren etwas mehr als die HĂ€lfte der geltend gemachten Auslagen, in den summarischen Verfahren prozentual deutlich mehr. Allerdings gibt es bei den ordentlichen Verfahren eine grosse Streuung – die höchste beantragte EntschĂ€digung fĂŒr PatentanwĂ€lte belĂ€uft sich auf CHF 405’000, die tiefste auf CHF 9’350, und die prozentuale EntschĂ€digung sinkt naturgemĂ€ss mit steigenden geltend gemachten Kosten.

|III. Streitwert

Der Streitwert ist massgeblich fĂŒr die Höhe der GerichtsgebĂŒhr und die tarifliche EntschĂ€digung des Rechtsanwalts, und damit indirekt auch fĂŒr die Höhe des Ersatzes der notwendigen Auslagen fĂŒr den Patentanwalt (fĂŒr die sachliche ZustĂ€ndigkeit und die Rechtsmittel hat der Streitwert am Bundespatentgericht hingegen keine Bedeutung).

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darĂŒber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Die beiden im Patentrecht hĂ€ufigsten Klagen, die Unterlassungsklage und die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Patents, sind vermögensrechtlicher Natur, nennen aber keinen bestimmten Geldbetrag im Rechtsbegehren (zur Stufenklage gleich nachstehend).

Der Streitwert bestimmt sich nach dem finanziellen Interesse der KlĂ€gerin an der Klage. Das fĂŒhrt insbesondere dazu, dass der bereits erzielte (geringe) Umsatz des Verletzers nicht dem Streitwert eines auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens entspricht; dieser kann erheblich höher sein.

Bei Unterlassungsklagen (Art. 72 Abs. 1 PatG) ist der finanzielle Vorteil zu beziffern, den die KlĂ€gerin daraus zieht, dass sie die Beklagte wĂ€hrend der verbleibenden Laufzeit des Patents an der AusĂŒbung der beanspruchten Lehre hindern kann. In auf Unterlassung gerichteten vorsorglichen Massnahmenverfahren ist der Zeitraum bis zum Erlass eines rechtskrĂ€ftigen Urteils im ordentlichen Verfahren massgebend, typischerweise sind das rund 2,5 Jahre.

Der Streitwert der Nichtigkeitsklage (Art. 26, 74 PatG) und der Abtretungsklage (Art. 29 PatG) bestimmt sich nach dem Wert des Patents. Anhaltspunkte fĂŒr den Wert können tatsĂ€chlich erzielte oder ĂŒbliche LizenzgebĂŒhren bilden, da diese zeigen, was Dritten das Ausschliesslichkeitsrecht wert ist. Hingegen kann nicht einfach der mit dem patentierten Produkt erzielte Gewinn ĂŒber die Restlaufzeit des Patents abdiskontiert werden, da dieser auch andere Ursachen als den Patentschutz hat. Nicht massgeblich sind die Kosten der Entwicklung der patentierten Lehre.

Die Beurteilung des Werts eines Patents oder eines Unterlassungsbegehrens ist mit grossen Unsicherheiten behaftet. Weil der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von ImmaterialgĂŒterrechten befassen, schwer bestimmbar ist, erlaubt es das Bundesgericht, von (nicht weiter begrĂŒndeten) «Erfahrungswerten» auszugehen. FĂŒr Arzneimittelpatente hat sich eingebĂŒrgert, dass diese mindestens einen Wert von CHF 1 Mio. haben; Abweichungen nach oben oder unten wĂ€ren zu begrĂŒnden (z.B. besonders kurze oder lange Restlaufzeit, besonders grosse oder geringe mit dem geschĂŒtzten Arzneimittel erzielbare UmsĂ€tze, etc.).

Wie gesetzlich vorgesehen stellt das Gericht in der Praxis meist auf die ĂŒbereinstimmenden Angaben der Parteien ab. Als Anzeichen dafĂŒr, dass die Angaben der Parteien zum Streitwert nicht stimmen, gilt insbesondere ein MissverhĂ€ltnis des angeblich geringen Streitwerts zu dem von den Parteien betriebenen Aufwand. Wenn die Anwaltskosten ersichtlich den angeblichen Streitwert um ein Mehrfaches ĂŒbersteigen, ist der Streitwert zu tief.

Machen die Parteien unterschiedliche Angaben zum Streitwert, geht das Gericht praxisgemĂ€ss vom höheren Streitwert aus, ausser, dieser sei offensichtlich ĂŒberrissen. Schlecht kommt es an, wenn eine Partei versucht, den Streitwert zu erhöhen, wenn sie im laufenden Prozess realisiert, dass sie wahrscheinlich obsiegen wird. Dies kann dazu fĂŒhren, dass das Gericht den höheren Streitwert der Bemessung der GerichtsgebĂŒhr zugrunde legt, nicht aber der Bemessung der tariflichen EntschĂ€digung des Anwalts.

Bei der Stufenklage (Art. 85 ZPO) verlangt das Gericht die Angabe eines Streitwerts fĂŒr den ersten Teil des Verfahrens, i.d.R. Unterlassungs- und Auskunftsbegehren, und einen provisorischen Streitwert fĂŒr die finanziellen Forderungen, die im zweiten Teil quantifiziert werden. Nachdem die KlĂ€gerin die Forderung nach erfolgter Rechnungslegung beziffert hat, erhöht sich der Streitwert fĂŒr die zweite Stufe unter UmstĂ€nden.

Bei einer Widerklage werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern |sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Steht sich eine Verletzungsklage und eine Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Klagepatents gegenĂŒber und wird die Nichtigkeitsklage gutgeheissen, schliessen sich die Klagen gegenseitig aus. Massgeblich ist dann der höhere Streitwert (Art. 94 Abs. 1 ZPO), dies ist in der Regel der Streitwert der Nichtigkeitsklage. Wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen, muss unabhĂ€ngig davon ĂŒber die Verletzungsklage entschieden werden, die Streitwerte werden dann addiert.

Bei der Trennung (Art. 125 lit. b ZPO) einer gegen mehrere einfache Streitgenossen eingereichten Klage in mehrere Klagen wird der zuvor zusammengerechnete (Art. 93 Abs. 1 ZPO) Streitwert auf die getrennten Klagen verteilt.

Als Streitwert der vorsorglichen BeweisfĂŒhrung (Art. 158 ZPO oder Art. 77 Abs. 1 lit. a–c PatG) nimmt das Gericht die voraussichtlichen Prozesskosten des Hauptverfahrens an, das mit der vorsorglichen BeweisfĂŒhrung vorbereitet bzw. vermieden werden soll.

IV. GerichtsgebĂŒhr

Das Reglement ĂŒber die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer, SR 173.413.2) sieht vor, dass sich die GerichtsgebĂŒhr nach der Höhe des Streitwerts bestimmt, wobei das Reglement die GerichtsgebĂŒhr in AbhĂ€ngigkeit des Streitwerts nicht genau bestimmt, sondern relativ grosse Bandbreiten vorgibt. Innerhalb der Bandbreiten nach Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer richtet sich die GerichtsgebĂŒhr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der ProzessfĂŒhrung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer).

FĂŒr einen Streitwert zwischen CHF 200’000 und CHF 1 Mio. betrĂ€gt die GerichtsgebĂŒhr CHF 20’000 bis CHF 66’000, fĂŒr einen Streitwert von CHF 1 Mio. bis CHF 3 Mio. CHF 60’000 bis CHF 120’000 (Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer). Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. betrĂ€gt die GerichtsgebĂŒhr entsprechend zwischen CHF 60’000 und CHF 120’000. Um die Vorhersehbarkeit fĂŒr die Parteien zu erhöhen, orientiert sich das Gericht bei Klageeinreichung fĂŒr die Festsetzung der zu bevorschussenden GerichtsgebĂŒhr am unteren Rand der Bandbreite. Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. ist die zu bevorschussende GerichtsgebĂŒhr daher in der Regel CHF 60’000. Eine höhere GerichtsgebĂŒhr wird veranlagt, wenn mehrere Patente Gegenstand einer Klage sind. FĂŒr Streitwerte, die innerhalb eines Bandes liegen, wird die GerichtsgebĂŒhr linear in AbhĂ€ngigkeit vom Streitwert berechnet.

Streitwert (in CHF)

GerichtsgebĂŒhr (in CHF)

AnwaltsentschÀdigung (in CHF)

50’000– 100’000

8’000–16’000

10’000–24’000

100’000– 200’000

12’000–24’000

16’000–32’000

200’000–1’000’000

20’000–66’000

24’000–70’000

1’000’000–3’000’000

60’000–120’000

40’000–110’000

Tabelle 1: Tarif gemÀss Prozesskostenreglement

In ordentlichen Verfahren verlangt das Gericht von der KlĂ€gerin einen Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) in der Höhe der HĂ€lfte der voraussichtlichen Gerichtskosten. Wird an der Instruktions-/Vergleichsverhandlung (Art. 226 ZPO) keine Einigung erzielt, wird die KlĂ€gerin zusammen mit der Fristansetzung zur Replik aufgefordert, die zweite HĂ€lfte der Gerichtskosten zu bevorschussen. Oft wird zu diesem Zeitpunkt auch der Streitwert neu bemessen, da zwischenzeitlich die Stellungnahme der Beklagten dazu vorliegt, und die GerichtsgebĂŒhr erhöht sich, wenn Umfang und Schwierigkeit der Streitsache besser abschĂ€tzbar sind und höher scheinen.

Bei der Stufenklage nach Art. 85 ZPO, bei der ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung (Art. 66 lit. b PatG) mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird, bemisst sich die bei Klageeinreichung zu bevorschussende GerichtsgebĂŒhr nach dem Streitwert der Gesamtforderung, d.h. dem finanziellen Wert des Unterlassungsanspruchs, des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs und dem geschĂ€tzten Mindestwert fĂŒr die Geldforderung, die nach erfolgter Auskunftserteilung in der zweiten Stufe quantifiziert wird. Bei der Festsetzung der GerichtsgebĂŒhr im die erste Stufe abschliessenden Teilurteil ist jedoch zu berĂŒcksichtigen, dass mit dem Teilurteil lediglich die erste Stufe (typischerweise Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung) behandelt wurde.

Im summarischen Verfahren «kann» die GerichtsgebĂŒhr auf die HĂ€lfte reduziert werden (Art. 2 Abs. 1 KR-PatGer); in der Praxis wird in summarischen Verfahren regelmĂ€ssig nur die HĂ€lfte der GebĂŒhr gemĂ€ss Tarif fĂŒr das ordentliche Verfahren erhoben. DafĂŒr ist in summarischen Verfahren schon bei Einreichung des Gesuchs ein Vorschuss in der Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.

Die Bandbreiten gemĂ€ss Prozesskostenreglement können unter- oder ĂŒberschritten werden, wenn besondere GrĂŒnde es rechtfertigen (Art. 1 Abs. 3 KR-PatGer). Von dieser Möglichkeit macht das Gericht nur zurĂŒckhaltend Gebrauch.

V. EntschÀdigung der berufsmÀssigen Vertretung

Der berufsmĂ€ssige rechtsanwaltliche Vertreter wird ebenfalls in AbhĂ€ngigkeit des Streitwerts nach Tarif entschĂ€digt. Die |Bandbreiten liegen dabei durchwegs etwas höher als fĂŒr die GerichtsgebĂŒhr (Art. 5 KR-PatGer, vgl. Tabelle). In der Praxis wird meist eine EntschĂ€digung in der Höhe der GerichtsgebĂŒhr zugesprochen. Eine höhere EntschĂ€digung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn der Fall fĂŒr das Gericht weniger aufwendig als fĂŒr die Parteivertreter war, z.B. wenn die Beklagte behauptet, es drohten gar keine Verletzungshandlungen. Wegen der Konzentrationsmaxime ist sie dennoch gehalten, sĂ€mtliche weiteren Verteidigungsmittel vorzubringen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass tatsĂ€chlich keine Verletzungshandlungen drohen und tritt auf die Klage nicht ein, ist der Fall fĂŒr das Gericht relativ einfach, die Parteivertreter mussten sich unter UmstĂ€nden aber ausfĂŒhrlich zu technischen Sachverhalten Ă€ussern, die keinen Niederschlag im Entscheid finden.

Da der Rechtsanwalt nach Tarif entschÀdigt wird, braucht er keine Kostennote einzureichen; d.h. es ist nicht notwendig, dass er nachweist, dass er der Partei mindestens Honorare in der Höhe der tariflichen EntschÀdigung in Rechnung gestellt hat.

In summarischen Verfahren kann die EntschĂ€digung des Anwalts auf 30–50 Prozent reduziert werden (Art. 6 KR-PatGer). Warum die Reduktion hier grösser ausfĂ€llt als bei der GerichtsgebĂŒhr, ist zumindest bei vorsorglichen Massnahmenverfahren, die wie gesagt oft aufwendig sind, nicht wirklich einzusehen, kann sich aber bei anderen summarischen Verfahren (z.B. Vollstreckung, Art. 339 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen. Meist wird der Anwalt auch in summarischen Verfahren in der Höhe der GerichtsgebĂŒhr entschĂ€digt.

Auch die tarifliche EntschĂ€digung des Rechtsanwalts kann ĂŒber- oder unterschritten werden, und zwar, wenn zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand des Vertreters ein offenbares MissverhĂ€ltnis besteht (Art. 8 KR-PatGer). Da dem Gericht der Zeitaufwand regelmĂ€ssig nicht bekannt ist, hat es von sich aus keinen Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es liegt am Anwalt, z.B. bei einem Fall mit geringem Streitwert, geltend zu machen, dass die tarifliche EntschĂ€digung in einem MissverhĂ€ltnis zum Zeitaufwand stehe.

VI. Ersatz notwendiger Auslagen

Zur ParteientschĂ€digung gehören neben den Kosten einer berufsmĂ€ssigen Vertretung auch der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Rechtsprechung anerkennt, dass die UnterstĂŒtzung durch einen Patentanwalt notwendig ist, sobald sich patentrechtliche und/oder technische Fragen stellen. Die Aufwendungen des Patentanwalts können dann als notwendige Auslagen geltend gemacht werden (Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer). Tritt ein unabhĂ€ngiger Patentanwalt als Parteivertreter auf, was er bei Nichtigkeitsklagen tun kann (Art. 29 Abs. 1 PatGG), so wird er wie ein Rechtsanwalt nach Tarif entschĂ€digt (Art. 9 Abs. 1 KR-PatG).

Werden notwendige Auslagen geltend gemacht, sind diese im Bestreitungsfall substanziiert zu behaupten und urkundlich zu belegen. Die Leistungsaufstellung muss insbesondere ausweisen, welcher Leistungserbringer wann welche Leistungen erbracht hat. HĂ€ufig laufen neben dem Verfahren am Bundespatentgericht parallele Verfahren im Ausland oder Einspruchsverfahren vor dem EuropĂ€ischen Patentamt; ohne genaue Leistungsabrechnung ist es nicht möglich festzustellen, welche Leistungen fĂŒr das schweizerische Verfahren erbracht wurden.

Übersteigen die geltend gemachten notwendigen Auslagen fĂŒr die patentanwaltliche UnterstĂŒtzung die EntschĂ€digung des Rechtsanwalts nach Tarif, werden sie «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen EntschĂ€digung» gemĂ€ss KR-PatGer ersetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Prozesskostenrisiko halbwegs voraussehbar bleibt. Die EntschĂ€digung fĂŒr den Patentanwalt kann die EntschĂ€digung des Rechtsanwalts ĂŒbersteigen, wenn der Schwerpunkt des Falles im Bereich des materiellen Patentrechts lag, meist aber um nicht mehr als rund 20%, damit sie eben von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen EntschĂ€digung bleibt. Weil die tatsĂ€chlichen Aufwendungen des Patentanwalts die zugesprochene EntschĂ€digung weit ĂŒbersteigen können, hat sich unter prozesserfahrenen Vertretern die Übung gebildet, nur Rechnungen in dem Umfang einzureichen, der voraussichtlich auch entschĂ€digt wird.

Unterschreiten die geltend gemachten notwendigen Auslagen die tarifliche EntschÀdigung des Rechtsanwalts, so werden sie nur im geltend gemachten Umfang ersetzt, und zwar ohne Mehrwertsteuer, wenn die zu entschÀdigende Partei in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist. Denn die mehrwertsteuerpflichtige Partei kann die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer von der von ihr geschuldeten Steuer in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. a Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20); sie ist im entsprechenden Umfang nicht wirtschaftlich belastet.

Unter den Begriff der notwendigen Auslagen können auch die Aufwendungen von Personen fallen, die nicht zur FĂŒhrung des Titels «Patentanwalt» berechtigt sind. Wird eine Partei aber bereits durch einen Patentanwalt unterstĂŒtzt, wĂ€re besonders zu begrĂŒnden, weshalb die UnterstĂŒtzung durch weitere technische Berater notwendig ist. Nicht gĂ€nzlich ausgeschlossen ist es, Auslagen fĂŒr SachverstĂ€ndigengutachten als notwendige Auslagen geltend zu machen; da Parteigutachten gemĂ€ss Rechtsprechung des |Bundesgericht aber keinen Beweiswert haben, sind solche Auslagen in der Regel nicht notwendig.

Nicht ersetzt werden praxisgemÀss die Aufwendungen (konzern-)interner Berater, selbst wenn diese bei einer selbstÀndigen Gruppengesellschaft angestellt sind, die der Partei ihre Kosten in Rechnung stellt.

Das Bundesgericht erachtet im Beschwerdeverfahren die Aufwendungen des Patentanwalts «[a]ngesichts der beschrĂ€nkten ÜberprĂŒfungsbefugnis des Bundesgerichts [
] als durch den reglementarischen Tarif abgegolten»; die Kosten des Patentanwalts fĂŒr das Beschwerdeverfahren können also nicht als notwendige Auslagen ersetzt werden.

VII. Verteilung der Prozesskosten

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollstĂ€ndig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen, also das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, wĂ€hrend es nicht darauf ankommt, wie ĂŒber einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde.

SchrĂ€nkt eine Patentinhaberin das Streitpatent in Reaktion auf eine Nichtigkeitsklage ein, so liegt darin eine teilweise Klageanerkennung, die bei der Kostenverteilung zu berĂŒcksichtigen ist. Wird bei einer Verletzungsklage ein Unterlassungstitel erlassen, der erheblich enger als das ursprĂŒnglich beantrage Unterlassungsbegehren ist, so hat die KlĂ€gerin nur teilweise obsiegt. Wenn bereits die SchĂ€tzung des Werts eines Patents mit grossen Unsicherheiten behaftet ist, so trifft dies bei der Festsetzung des prozentualen Umfangs des Unterliegens nach EinschrĂ€nkung von PatentansprĂŒchen oder Unterlassungsbegehren noch mehr zu. In der Praxis wird ohne grosse BegrĂŒndung ein Prozentsatz festgelegt; das Bundesgericht gesteht den Vorinstanzen hier ein grosses Ermessen zu.

Bei Gegenstandslosigkeit werden die Kosten nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In der Regel trÀgt die Partei die Kosten, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Das ist bei Widerruf des Patents durch das EuropÀische Patentamt oder (Teil-)Verzicht auf das Patent nach RechtshÀngigkeit der Nichtigkeitsklage die Patentinhaberin. Verzichtet die Patentinhaberin erst nach RechtshÀngigkeit der Nichtigkeitsklage auf das Patent, werden ihr die Prozesskosten auch dann auferlegt, wenn sie vor Einreichung der Klage nicht verwarnt wurde. Eine Obliegenheit zur vorgÀngigen Verwarnung kennt das schweizerische Recht nicht. Gibt eine Beklagte nach RechtshÀngigkeit der Verletzungsklage eine UnterlassungserklÀrung ab, die das Rechtsschutzinteresse der KlÀgerin an der Klage entfallen lÀsst, so hat die Beklagte die Gegenstandslosigkeit verursacht und trÀgt die Kosten.

Wird das Verfahren gegenstandslos, weil die Schutzdauer des Klageschutzrechts vor dem Urteilsdatum abgelaufen ist, werden die Prozesskosten nach dem voraussichtlichen Obsiegen im Fall, dass die Schutzdauer noch gelaufen wÀre, verteilt. Das gilt dann nicht, wenn bereits bei Einreichung der Klage offensichtlich ist, dass mit einem Urteil nicht vor Ablauf der Schutzdauer zu rechnen ist; dann trÀgt die KlÀgerin die Kosten.

Wird ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutgeheissen, erfolgt die Verlegung der Prozesskosten erst im Endurteil des ordentlichen Verfahrens (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Anders natĂŒrlich bei einer Abweisung, denn dann beendet der abweisende Entscheid das Verfahren.

Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsÀtzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhÀngig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies ist der Fall bei einem Gesuch um Vollstreckung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, da deren Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhÀngt.

Bei vorsorglicher BeweisfĂŒhrung, wozu auch die genaue Beschreibung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG gehört, trĂ€gt immer die Gesuchstellerin die Kosten, unabhĂ€ngig vom Ergebnis der BeweisfĂŒhrung. Ebenfalls schuldet die Gesuchstellerin der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin |eine ParteientschĂ€digung. Die Gesuchstellerin kann die RĂŒckerstattung dieser Kosten in einem eventuellen Hauptverfahren verlangen.

Verlangt eine Partei die Verdolmetschung einer mĂŒndlichen Verhandlung, trĂ€gt sie unabhĂ€ngig vom Ausgang des Verfahrens die Dolmetscherkosten. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Parteien auf Englisch als Verfahrenssprache geeinigt haben (vgl. Art. 36 Abs. 3 PatGG) und eine Partei nachtrĂ€glich darauf besteht, an der mĂŒndlichen Verhandlung in einer Amtssprache vorzutragen. Wird es dadurch fĂŒr die andere Partei notwendig, einen Dolmetscher beizuziehen, trĂ€gt die Partei die Kosten, die sich in Abweichung von der Vereinbarung einer Amtssprache bedient. WĂŒnschen beide Parteien eine Verdolmetschung, tragen sie die Kosten je zur HĂ€lfte.

Bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Gerichtskosten vereinbarungsgemÀss auferlegt, in der Praxis meist jeder Partei zur HÀlfte und die ParteientschÀdigungen werden wettgeschlagen. Dies ist aber nicht zwingend, wenn der Vergleich eindeutig zu Gunsten einer Partei ausfÀllt.

Zusammenfassung

Der durchschnittliche Streitwert in ordentlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht betrug CHF 905’000, in summarischen Verfahren CHF 926’000. Die durchschnittliche GerichtsgebĂŒhr in den ordentlichen Verfahren betrug CHF 52’000, in den summarischen Verfahren CHF 23’000.

Als Streitwert akzeptiert das Gericht die ĂŒbereinstimmenden Angaben der Parteien, wenn diese nicht offensichtlich falsch sind. Bei abweichenden Angaben wird praxisgemĂ€ss vom höheren Streitwert ausgegangen.

Die EntschĂ€digung des Rechtsanwalts erfolgt nach Tarif, ein Nachweis der tatsĂ€chlich in Rechnung gestellten Leistungen wird nicht verlangt. Die Kosten fĂŒr die UnterstĂŒtzung durch einen Patentanwalt können als notwendige Auslagen geltend gemacht werden; sie sind durch geeignete Urkunden zu belegen. In der Höhe wird der Ersatz der Kosten von der Grössenordnung her auf die tarifliche EntschĂ€digung des Rechtsanwalts beschrĂ€nkt.

Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, das gilt auch dann, wenn diese vor Klageeinreichung nicht verwarnt wurde. SchrĂ€nkt eine Patentinhaberin das Streitpatent in Reaktion auf eine Nichtigkeitsklage ein, so liegt darin eine teilweise Klageanerkennung, die bei der Kostenverteilung zu berĂŒcksichtigen ist. Bei Gegenstandslosigkeit trĂ€gt in der Regel die Partei die Kosten, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Das ist bei Widerruf des Patents durch das EuropĂ€ische Patentamt oder (Teil-)Verzicht auf das Patent nach RechtshĂ€ngigkeit die Patentinhaberin. Gibt eine Beklagte nach RechtshĂ€ngigkeit der Verletzungsklage eine UnterlassungserklĂ€rung ab, so hat die Beklagte die Gegenstandslosigkeit verursacht und trĂ€gt die Kosten.

Bei vorsorglicher BeweisfĂŒhrung, wozu auch die genaue Beschreibung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG gehört, trĂ€gt immer die Gesuchstellerin die Kosten, unabhĂ€ngig vom Ergebnis der BeweisfĂŒhrung. Ebenfalls schuldet die Gesuchstellerin der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine ParteientschĂ€digung.

Résumé

La valeur litigieuse moyenne s’est Ă©levĂ©e Ă  CHF 905’000 dans les procĂ©dures ordinaires devant le Tribunal fĂ©dĂ©ral des brevets, et Ă  CHF 926’000 dans les procĂ©dures sommaires. L’émolument judiciaire moyen s’est Ă©levĂ© Ă  CHF 52’000 dans les procĂ©dures ordinaires, et Ă  CHF 23’000 dans les procĂ©dures sommaires.

Le tribunal reconnaĂźt la valeur litigieuse qui est avancĂ©e par les parties, si ces indications sont concordantes et ne sont pas manifestement fausses. Lorsqu’elles divergent, la pratique veut que le tribunal se base sur la valeur la plus Ă©levĂ©e.

La rĂ©munĂ©ration de l’avocat se fonde sur un tarif, et la preuve des prestations effectivement facturĂ©es n’est pas exigĂ©e. Il est possible de faire valoir en tant que frais nĂ©cessaires les frais d’assistance par un conseil en brevets; ceux-ci doivent alors ĂȘtre justifiĂ©s par des documents idoines. Du point de vue de l’ordre de grandeur, le remboursement des frais est plafonnĂ© Ă  la rĂ©munĂ©ration tarifaire de l’avocat.

Les frais sont mis Ă  la charge de la partie qui succombe, y compris lorsque celle-ci n’a pas Ă©tĂ© avertie de l’introduction de l’action. Si un titulaire de brevet limite le brevet litigieux en rĂ©action Ă  une action en nullitĂ©, il y a acquiescement partiel, lequel doit ĂȘtre pris en compte dans la rĂ©partition des frais. Si la procĂ©dure devient sans objet, c’est en gĂ©nĂ©ral la partie qui a causĂ© l’absence d’objet qui assume les frais. En cas de rĂ©vocation du brevet par l’Office europĂ©en des brevets ou de renoncement (partiel) au brevet aprĂšs la litispendance, il s’agit du titulaire du brevet. Lorsque la partie dĂ©fenderesse dĂ©pose une dĂ©claration de cessation aprĂšs la litispendance de l’action en violation du brevet, elle rend alors la procĂ©dure sans objet et en assume les frais.

En cas d’administration de preuve Ă  futur, laquelle comprend la description prĂ©cise prĂ©vue Ă  l’art. 77 al. 1 let. b LBI, la partie ayant demandĂ© cette procĂ©dure en assume toujours les frais, quel qu’en soit le rĂ©sultat. Elle doit Ă©galement verser des dĂ©pens Ă  la partie adverse assistĂ©e d’un avocat.