Thomas Steiner
|Moderne Urheberrechtsschranken fĂŒr Bibliotheken
ZusÀtzliche Aspekte des «Bibliothekslieferdienst»-Urteils des Bundesgerichts
In sic! 3/2015, 162 ff., hat sich Brigitte Bieler zustimmend zum «Bibliothekslieferdienst»-Urteil des BGer geĂ€ussert. Der vorliegende Diskussionsbeitrag kritisiert die vom BGer vorgenommene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG. Der Autor zeigt auf, dass mit einer am Zweck der Bestimmung orientierten und zeitgemĂ€ssen Auslegung den Interessen der Wissenschaft mehr gedient wĂ€re und zudem die Entwicklung und Implementierung innovativer Online-Dienste der Bibliotheken wie auch der kommerziellen Anbieter gefördert statt gehemmt wĂŒrden.
Dans la sic! 3/2015, 162 ss, Brigitte Bieler a saluĂ© lâarrĂȘt du TF «Bibliothekslieferdienst». La prĂ©sente contribution discute de maniĂšre critique lâinterprĂ©tation quâa faite le TF de lâart. 19 al. 3 lit. a LDA. Lâauteur dĂ©montre quâune interprĂ©tation moderne fondĂ©e sur le but de la disposition aurait mieux servi les intĂ©rĂȘts de la science; au lieu de les bloquer, une telle interprĂ©tation aurait par ailleurs stimulĂ© le dĂ©veloppement et la mise en place dâune offre de services en ligne plus innovants par les bibliothĂšques et les fournisseurs commerciaux.
I.Einleitung
II.BGer zum Werkexemplar-Begriff
III.ZeitgemÀsse Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG
IV.SchĂ€dliche Nebenwirkungen fĂŒr Online-Dienste
V.Bibliotheken im digitalisierten Umfeld
VI.Moderne Schrankenbestimmungen fĂŒr Bibliotheken
1. Bibliotheksausnahmen im U.S. Copyright Act
2. Reformbestrebungen in Deutschland
3. Schweiz: ZeitgemÀsse Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG
Zusammenfassung | Résumé
Brigitte Bieler betont in ihrer Anmerkung zum «Bibliothekslieferdienst»-Urteil des BGer die Bedeutung des Urteils fĂŒr die Wissens- und Informationsgesellschaft (B. Bieler, Anmerkung zum Urteil des BGer vom 28. November 2014, «Bibliothekslieferdienst», sic! 3/2015, 162 ff., 164). Das BGer gewichte das Interesse der Wissenschaft und der Allgemeinheit am Informationszugang höher als die wirtschaftlichen Interessen der Wissenschaftsverlage und ermögliche so die «Massennutzung neuer technischer Entwicklungen» (Bieler, 163 f.). Man solle dem BGer danken, «dass es Wissenschaftler nicht [âŠ] zurĂŒck an die KopiergerĂ€te zwingt» (Bieler, 163).
Das BGer hat entschieden, dass die Rechteinhaber (Wissenschaftsverlage) der ETH-Bibliothek nicht verbieten können, auf Bestellung von nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG zum Eigengebrauch berechtigten natĂŒrlichen Personen einzelne wissenschaftliche Artikel aus Zeitschriften oder SammelbĂ€nden (digital) zu kopieren und dem Besteller anschliessend elektronisch zuzustellen (BGer, sic! 3/2015, 155 ff., E. 3.6.7, «Bibliothekslieferdienst»). Das BGer stellt im Urteil klar, dass die in Art. 19 Abs. 3 lit. a URG enthaltenen EinschrĂ€nkungen in jedem Fall gelten (BGer, E. 3.5.2) und Bibliotheken somit im Handel erhĂ€ltliche Werkexemplare nicht vollstĂ€ndig kopieren dĂŒrfen â auch nicht auf Bestellung ihrer Nutzer (BGer, E. 3.5.3). Als Werkexemplar gelte allerdings nicht der einzelne kopierte Artikel, sondern die konkret als Kopiervorlage verwendete Zeitschrift (BGer, E. 3.6.4). Diese kopiere die ETH-Bibliothek nur auszugsweise, was ihr nicht verboten werden könne (BGer, E. 3.6.7).
Bieler stimmt der Argumentation des BGer zu. Das BGer habe fĂŒr den Werkexemplar-Begriff zu Recht auf die konkret als Kopiervorlage verwendete Verkörperung des Werks abgestellt. Mit dieser Auslegung des Werkexemplar-Begriffs des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG habe sich das BGer gegen eine einseitige BerĂŒcksichtigung der Verlagsinteressen ausgesprochen. Zudem verhindere dieses VerstĂ€ndnis des Werkexemplar-Begriffs, dass im Rahmen des Eigengebrauchs immer zuerst abgeklĂ€rt werden mĂŒsste, ob der entsprechende Artikel auch als einzelne Verkaufseinheit verfĂŒgbar ist (Bieler, 162).
Ich bin der Meinung, dass das BGer zum richtigen Ergebnis im konkreten Fall gekommen ist. Anders als Bieler halte ich die BegrĂŒndung des BGer aber fĂŒr wenig geglĂŒckt. Erstens löst die vom BGer vorgenommene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG die Probleme nicht, mit denen sich Bibliotheken in |einem digitalisierten Umfeld konfrontiert sehen. Der Entscheid könnte sich sogar als BĂ€rendienst fĂŒr sie herausstellen. Denn das BGer zwingt die Wissenschaftsverlage geradezu, ihre Angebote so auszugestalten, dass die Bibliotheken gemĂ€ss wortgetreuer Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG wissenschaftliche Artikel gar nicht mehr kopieren dĂŒrften. Zweitens hat das Gericht damit ein PrĂ€judiz geschaffen, das Innovation im Bereich von Online-Diensten der Bibliotheken wie auch der kommerziellen Anbieter hemmen könnte.
Bereits im «Pressespiegel»-Entscheid hat das BGer fĂŒr den Werkexemplar-Begriff des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG auf die «jeweilige Zeitung oder Zeitschrift» abgestellt und nicht auf den «einzelne[n] darin enthaltene[n] Presseartikel» (BGE 133 III 473 ff. E. 3.1). Wie das BGer im hier diskutierten Urteil korrekt festhĂ€lt, hat das Gericht im «Pressespiegel»-Entscheid die Frage aber gar nicht vertieft, was als Werkexemplar zu betrachten sei (BGer, E. 3.6.4).
Dennoch leitet das BGer nunmehr daraus ab, dass es fĂŒr den Werkexemplar-Begriff auf «die konkret herangezogene Kopiervorlage» ankommt (BGer, E. 3.6.4). Dabei verkennt es, dass es dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nicht etwa darum ging, zu verhindern, dass der zum Eigengebrauch Berechtigte im Einzelfall «zunĂ€chst abzuklĂ€ren hĂ€tte, ob das im kopierten Auszug enthaltene (Teil-)Werk gegebenenfalls in anderweitiger Form als einzelne Verkaufseinheit im Handel verfĂŒgbar ist» (so aber BGer, E. 3.6.4).
Vielmehr ging es dem Gesetzgeber um die Umsetzung von Art. 13 TRIPS und Art 10 WCT. Diese Bestimmungen verpflichten die Vertragsstaaten, Urheberrechtsschranken auf bestimmte SonderfÀlle einzuschrÀnken, «die weder die normale Verwertung des Werkes beeintrÀchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen» (Art. 13 TRIPS; Art. 10 Abs. 1 WCT). Wie das BGer im diskutierten Urteil korrekt festhÀlt, ging es dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG mithin darum, «eine direkte Konkurrenzierung des Verkaufs von Werkexemplaren zu verhindern» (BGer, E. 3.6.5).
Das HGer ZĂŒrich hatte Art. 19 Abs. 3 lit. a URG entsprechend seinem Zweck und zeitgemĂ€ss ausgelegt, und zwar mittels des Abgrenzungskriteriums der direkten Konkurrenzierung (HGer ZĂŒrich vom 7. April 2014, HG110271-O, E. 2.6.3 f.). Dieses Abgrenzungskriterium finde sich bereits in den Gesetzesmaterialien aus dem Jahre 1989 und entspreche den völkerrechtlichen Vorgaben (HGer, E. 2.6.3).
Das HGer war allerdings der Auffassung, die ETH-Bibliothek befriedige mit dem Dokumentenlieferdienst dasselbe BedĂŒrfnis wie der Online-Dienst der Wissenschaftsverlage. In beiden FĂ€llen erĂŒbrige es sich, die RĂ€umlichkeiten der Bibliothek aufzusuchen und die Artikel dort selber zu kopieren (HGer, E. 2.6.4). Somit erĂŒbrige es sich fĂŒr die Nutzer bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der ETH-Bibliothek, die Dienstleistungen der Wissenschaftsverlage zu nutzen, weshalb eine direkte Konkurrenzierung des Angebots der Rechteinhaber zu bejahen sei (HGer, E. 2.6.4).
Das BGer hat dies anders gesehen. Es wies im Rahmen der PrĂŒfung, ob der Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek die normale Verwertung des Werks beeintrĂ€chtigt und der Eingriff in die Interessen der Rechteinhaber verhĂ€ltnismĂ€ssig ist (cf. Art. 13 TRIPS), auf wichtige Unterschiede der beiden Dienstleistungen hin. Nutzer der Online-Archive der Wissenschaftsverlage könnten diese durchsuchen und Artikel unmittelbar herunterladen. DemgegenĂŒber mĂŒssten Nutzer des ETH-Dokumentenlieferdienstes Artikel bestellen, ohne dass sie diese zunĂ€chst in einem Online-Archiv der Bibliothek durchsuchen könnten. Also treffe es nicht zu, dass der ETH-Dokumentenlieferdienst und die Online-Archive der Wissenschaftsverlage ein identisches BedĂŒrfnis befriedigen (BGer, E. 3.6.6).
Folglich hÀtte das BGer auch mit einer Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG mittels des Abgrenzungskriteriums der direkten Konkurrenzierung zum Ergebnis gelangen können, dass die ETH-Bibliothek das VervielfÀltigungsrecht der Rechteinhaber nicht verletzt, wenn sie auf Bestellung von zum Eigengebrauch berechtigten Nutzern wissenschaftliche Artikel kopiert. Eine solche teleologisch-zeitgemÀsse Auslegung wÀre gemÀss Rechtsprechung des BGer durchaus zulÀssig. Denn wie hinten (Ziff. IV. und V.) beschrieben, hat sich die Art der Verbreitung und Nutzung von wissenschaftlichen Artikeln wie auch von musikalischen und audiovisuellen Werken in den letzten Jahren derart fundamental verÀndert, dass angenommen werden muss, der Wortlaut gebe nicht mehr den wahren Sinn der Regelung wieder (cf. BGE 137 III 217 ff. E. 2.4.1).
Zeitungen und Zeitschriften haben in den letzten Jahren mit innovativen neuen GeschĂ€ftsmodellen Wege gefunden, im Printbereich erlittene Einbussen an Abonnementsgeldern und Werbeeinnahmen mit Online-Angeboten (teilweise) wettzumachen. Eine Möglichkeit ist es, Artikel auch als ein|zelne abgeschlossene Verkaufseinheit online zum Kauf anzubieten. Solche Angebote entsprechen heute einem echten BedĂŒrfnis der Konsumentinnen und Konsumenten und eröffnen neue Arten der Werkverwertung.
Noch deutlicher hat sich das Konsumverhalten in Bezug auf den Kauf von Exemplaren musikalischer und audiovisueller Werke verĂ€ndert. Mit der wachsenden Beliebtheit von Smartphones und Tablets und dem damit einhergehenden Erfolg des App Store, Google Play etc. sind Nutzer zunehmend bereit, nebst Apps auch Musik und Filme (legal) ĂŒber diese Online-KanĂ€le zu beziehen. Ein Vorteil dabei ist, dass nicht mehr ganze Musik-CDs oder Staffeln von TV-Serien gekauft werden mĂŒssen. Vielmehr hat der Nutzer die Wahl, nur einzelne Songs oder Episoden zu erwerben. FĂŒr die Rechteinhaber bietet sich damit die Möglichkeit, neue AbsatzkanĂ€le und Marktsegmente zu erschliessen.
Gleichzeitig besteht weiterhin ein BedĂŒrfnis, eine Zeitung oder Zeitschrift auch als Ganzes zu kaufen oder eine Musik-CD oder eine ganze Staffel einer TV-Serie mit einem Klick und einem Zahlvorgang zu beziehen. Mit seiner antiquierten Auslegung des Werkexemplar-Begriffs, wonach nicht der Artikel, der einzelne Song oder die einzelne Episode einer TV-Serie, sondern die konkret als Kopiervorlage dienende Zeitung, der Sammelband oder die «Langspielplatte» massgebend sei, entzieht das BGer diesen Rechteinhabern den Schutz von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG vollstĂ€ndig.
Das BGer zwingt sie mit diesem PrĂ€judiz, einzelne Songs einer Musik-CD oder Episoden einer TV-Serie nur noch einzeln als Verkaufseinheit anzubieten; zumindest fĂŒr den Fall, dass die Anbieter von konkurrenzierenden Diensten â zu denken ist v. a. an virtuelle Musik- oder Video-Aufnahmedienste â keine angemessene UrheberrechtsgebĂŒhr (Art. 20 Abs. 2 URG) entrichten (mĂŒssen). Der ausschliesslich als einzelne Verkaufseinheit angebotene Song oder die nur einzeln verkaufte Folge wĂŒrden zwar den vollen Schutz von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG geniessen, dĂŒrften aber nach der wortgetreuen Auslegungsvariante des BGer nur noch von nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG zum Eigengebrauch berechtigten natĂŒrlichen Personen selber oder von zu deren Verwandten- oder Freundeskreis gehörenden Personen kopiert werden (cf. BGer, E. 3.5.2).
Das entspricht offensichtlich nicht dem Sinn des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG, mit dem der Gesetzgeber den Eigengebrauch gemĂ€ss völkerrechtlichen Vorgaben einschrĂ€nken und nicht etwa aushebeln wollte (cf. vorne Ziff. II.). Zweitens wĂŒrden die Entwicklung und Implementierung innovativer Online-Dienste gehemmt, wenn z. B. Episoden einer TV-Serie nunmehr ausschliesslich einzeln zum Verkauf angeboten wĂŒrden, nur damit der Schutz durch Art. 19 Abs. 3 lit. a URG erhalten bleibt.
Die bundesgerichtliche Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG wirkt sich nicht nur innovationshemmend auf Online-Dienste aus. Sie löst auch die Probleme nicht, mit denen sich Bibliotheken in einem digitalisierten Umfeld fĂŒr Wissenschaft und Bildung konfrontiert sehen.
Wissenschaftler sind auf einen möglichst freien Zugang zu Informationen angewiesen. Die Schaffung wissenschaftlicher Werke ist ein fortdauernder Prozess, bei dem Autoren laufend Bezug auf vorbestehende Werke nehmen, um den Wissensstand zu erweitern und zum wissenschaftlichen Diskurs und Fortschritt beizutragen. Dieser Prozess kann nur fortdauern, wenn Wissenschaftler Zugang zu vorbestehenden Werken haben und ihre neuen Werke wiederum zugĂ€nglich machen. UniversitĂ€ts- und Hochschulbibliotheken nehmen eine unabdingbare Rolle ein bei der Archivierung, Organisation und dem ZugĂ€nglichmachen von Wissen und Informationen. Sie unterstĂŒtzen und fördern damit den wissenschaftlichen Diskurs und den Fortschritt in Forschung und Lehre.
Digitale Technologien können die Wahrnehmung dieser Aufgaben entscheidend vereinfachen. Dazu gehören nicht nur Dienste wie der ETH-Dokumentenlieferdienst. Das Potenzial fĂŒr zeitgemĂ€sse Forschung und Lehre im digitalen Umfeld ist viel grösser. Zum Beispiel wĂŒrde es der Wissenschaft völlig neue Möglichkeiten eröffnen, nach relevanten Inhalten zu suchen, wenn Bibliotheken BĂŒcher und Zeitschriften massenweise digitalisieren, indexieren und mit Volltext-Suche zu Studier-, Lehr-, und Forschungszwecken zugĂ€nglich machen wĂŒrden (cf. hinten Ziff. VI.1.). Den Bibliotheken mĂŒsste es also fĂŒr die UnterstĂŒtzung zeitgemĂ€sser Forschung und Lehre (gegen Leistung einer VergĂŒtung nach Art. 20 Abs. 2 URG) erlaubt sein, im Handel erhĂ€ltliche Werkexemplare vollstĂ€ndig zu kopieren. Mit einer zeitgemĂ€ssen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG wĂ€re dies Bibliotheken erlaubt; und zwar sowohl auf eigene Initiative (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) wie auch im Auftrag (Art. 19 Abs. 2 URG) von Nutzern (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG).
Mit seiner Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG erreicht das BGer hingegen das Gegenteil. Das BGer fordert Wissenschaftsverlage geradezu auf, Artikel nunmehr ausschliesslich als einzelne Verkaufseinheiten anzubieten. Das vollstÀndige Kopieren derart erworbener Artikel wÀre den Bibliotheken nach der vom BGer zementierten wortgetreuen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG in jedem Fall untersagt (BGer, E. 3.6.5). Mit entsprechender technischer und vertraglicher Ausgestaltung ihrer Angebote wÀre es Rechteinhabern |möglich, das Eigengebrauchsrecht unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Bibliotheken und anderen Dritten (Art. 19 Abs. 2 URG) sowie das Eigengebrauchsrecht der Bibliotheken (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) vollends auszuhebeln. Wie auch Bieler zu Recht anmerkt, kann das nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein (Bieler, 163).
Andere moderne Urheberrechtsgesetze kennen seit lĂ€ngerer Zeit Urheberrechtsschranken (deren Reform diskutiert wird), auf die sich Bibliotheken in Bezug auf das Kopieren zum Erhalt, zur Archivierung und fĂŒr das ZugĂ€nglichmachen von Werken (zugunsten von Forschung und Lehre) berufen können.
Section 108(d) des U.S. Copyright Act erlaubt es Bibliotheken, auf Bestellung eines Nutzers einzelne Artikel (und AuszĂŒge aus Werkexemplaren wie z.B. SammelbĂ€nden) vollstĂ€ndig zu kopieren. Vorausgesetzt ist, (i) dass der Nutzer EigentĂŒmer der Kopie wird und die Bibliothek keine Hinweise darauf hat, (ii) dass die Kopie zu anderen als Studier-, Lehr- oder Forschungszwecken dient und (iii) dass die Bibliothek auf der Kopie einen gut sichtbaren Urheberrechtshinweis anbringt (17 U.S.C. 108[d]).
Section 108(e) erlaubt es Bibliotheken auf Bestellung eines Nutzers und unter den auch fĂŒr Section 108(d) geltenden Voraussetzungen (cf. oben [i]â[iii]), ganze Werkexemplare (d. h. mehr als nur einzelne Artikel oder AuszĂŒge aus SammelbĂ€nden) zu kopieren. Allerdings muss die Bibliothek vorgĂ€ngig mit verhĂ€ltnismĂ€ssigem Aufwand prĂŒfen, ob ein entsprechendes Werkexemplar nicht zu einem fairen Preis erhĂ€ltlich wĂ€re (17 U.S.C. 108[d]).
In der Lehre wird Section 108 kritisiert und es werden Reformen vorgeschlagen. Die in der Bestimmung enthaltenen Urheberrechtsschranken seien fĂŒr Bibliotheken in der Anwendung zu kompliziert. Zudem sei nicht klar, ob die Schranken gleichsam fĂŒr digitale Kopien gelten und ob Kopien in allen Varianten der Bestimmung auch an Nutzer ausserhalb der Bibliothek versandt werden dĂŒrfen. Ausserdem sei es fĂŒr Bibliotheken gerade im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben in Bezug auf ganze Kollektionen von Werken nicht zumutbar, in jedem Einzelfall die VerfĂŒgbarkeit zu einem fairen Preis zu prĂŒfen (cf. D. R. Hansen, Copyright Reform Principles for Libraries, Archives, and other Memory Institutions, erscheint in Berkeley Technology Law Journal, Vol. 29, 2015, SSRN: <ssrn.com/abstract=2466091>, 18 f. und 24 ff.).
Section 108 schliesst immerhin die Anwendbarkeit anderer Ausnahmen und Schranken des U.S. Copyright Act nicht aus. Bibliotheken können sich insbesondere auf die Fair-Use-Schranke (17 U.S.C. 107) berufen. In «Authors Guild, Inc. v. HathiTrust«, beispielsweise, hielt es das Gericht in Anwendung der Fair-Use-Schranke fĂŒr zulĂ€ssig, dass ein Verbund von UniversitĂ€ts- und Hochschulbibliotheken sowie anderer Non-Profit-Institutionen (sog. «HathiTrust») BĂŒcher digitalisiert und Nutzern mit Volltext-Suchfunktion zugĂ€nglich macht (755 F.3d 87, 101 [2nd Cir. 2014]).
Dabei war entscheidend, dass die Volltext-Suche des HathiTrust Millionen von BĂŒchern einem neuen Zweck zufĂŒhrt, indem sie neue Arten der Suche nach spezifischen Inhalten ermöglicht. Die Volltext-Suche diene mithin nicht demselben Zweck wie das Angebot der Rechteinhaber und verdrĂ€nge dieses nicht, sondern fĂŒge dem ursprĂŒnglichen einen anderen Zweck hinzu (sog. «transformative use»). In der Gesamtbeurteilung der Fair-Use-Faktoren (Zweck der Nutzung; Charakter des Werks; vollstĂ€ndiges oder teilweises Kopieren; und Auswirkungen auf die normale Verwertung des Werks) hat das Gericht daher die Interessen von Forschung und Lehre an der Nutzung moderner Technologien höher gewichtet als die (wirtschaftlichen) Interessen der Rechteinhaber (2nd Cir., 755 F.3d 87, 97 ff.).
In Deutschland wird derzeit eine Reform der urheberrechtlichen Schranken zugunsten von Bildung und Wissenschaft diskutiert. Angestrebt wird ein Wechsel von einem System von EinzeltatbestÀnden zu einer flexibel und technologieneutral ausgestalteten allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke (cf. Beschluss des [deutschen] Bundesrats vom 20. September 2013, BR-Dr. 643/13 (B), 1; A.-A. Wandtke/R. König, Reform der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft, ZUM 2014, 921 ff., 921). Mithin zieht der deutsche Gesetzgeber einen Wechsel zu einer Generalklausel in ErwÀgung, die Àhnlich flexibel anwendbar sein sollte wie die Fair-Use-Schranke des U.S. Copyright Act.
Wandtke/König kritisieren das Vorhaben, insbesondere weil die Rechtsanwender in Deutschland nicht auf einen derartigen Fundus von Case-Law zurĂŒckgreifen können wie die amerikanischen Rechtsanwender. Zudem sehe die Generalklausel keinen VergĂŒtungsanspruch der Rechteinhaber vor. Wandtke/König schlagen stattdessen eine Reihe von Reformen der bereits heute im deutschen Urheberrechtsgesetz enthaltenen detaillierten EinzeltatbestĂ€nde vor (cf. Wandtke/König, 922 f. und 925 ff.).
In der Schweiz wĂ€re eine flexible und technologieneutrale Bibliotheksschranke bereits unter geltendem Recht möglich. Das HGer ZĂŒrich hat dies mit seiner teleologisch-zeitgemĂ€ssen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG gezeigt. Solange das jeweilige Angebot der Bibliotheken nicht ein identisches BedĂŒrfnis befriedigt wie dasjenige der Rechteinhaber und dieses somit nicht direkt konkurrenziert, ist es Bibliotheken meiner Meinung nach â gegen Leistung einer VergĂŒtung nach Art. 20 Abs. 2 URG â zu erlauben, im Handel erhĂ€ltliche Werkexemplare vollstĂ€ndig zu kopieren.
Das BGer war nicht zu einer entsprechenden zeitgemĂ€ssen Auslegung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG bereit. Deshalb ist nun der Gesetzgeber gefordert. Dabei wird zu berĂŒcksichtigen sein, dass Bibliotheken im Interesse der Wissenschaft, Bildung und letztlich der Allgemeinheit die Aufgabe wahrnehmen, Informationen zugĂ€nglich zu machen und moderne Forschung und Lehre zu ermöglichen. Daher sollte die Nutzung von Bibliotheks-Dienstleistungen, welche die Angebote der Rechteinhaber eher konkurrenzieren könnten, nur zu Studier-, Lehr- und Forschungszwecken erlaubt oder nur fĂŒr solche Zwecke kostenlos sein. Kommerzielle Nutzer wĂ€ren zu verpflichten, eine höhere UrheberrechtsgebĂŒhr zu bezahlen oder aber kommerzielle Angebote der Rechteinhaber zu nutzen.
Zusammenfassung
Das BGer hat im «Bibliothekslieferdienst»-Urteil den Werkexemplar-Begriff des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG antiquiert statt zeitgemĂ€ss ausgelegt. Nicht der einzelne Artikel oder das einzelne MusikstĂŒck, sondern die konkret als Kopiervorlage verwendete Zeitschrift, der Sammelband oder die Langspielplatte seien massgebend. Zudem hat das BGer entschieden, dass Art. 19 Abs. 3 lit. a URG ausnahmslos gilt. Damit lĂ€dt das BGer Rechteinhaber dazu ein, einzelne Artikel nur noch einzeln als Verkaufseinheit anzubieten. So erworbene Artikel dĂŒrften Bibliotheken nicht vollstĂ€ndig kopieren â auch nicht auf Bestellung der Nutzer. Das entspricht offensichtlich nicht dem Sinn des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG, mit dem der Gesetzgeber den Eigengebrauch gemĂ€ss völkerrechtlichen Vorgaben einschrĂ€nken und nicht etwa aushebeln wollte.
Eine am Zweck der Bestimmung orientierte zeitgemĂ€sse Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG mĂŒsste im Einzelfall eine PrĂŒfung ermöglichen, ob das entsprechende Angebot der Bibliothek das Angebot der Rechteinhaber konkurrenziert. Solange dies nicht der Fall ist (oder allfĂ€llige Verluste durch die Entrichtung einer angemessenen UrheberrechtsgebĂŒhr kompensiert wĂŒrden), wĂ€re es den Bibliotheken zumindest fĂŒr bestimmte bibliothekstypische Zwecke zugunsten von Forschung und Lehre zu erlauben, im Handel (online oder offline) erhĂ€ltliche Werkexemplare vollstĂ€ndig zu kopieren. Das BGer war nicht zu einer solchen teleologisch-zeitgemĂ€ssen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG bereit. Deshalb ist nun der Gesetzgeber gefordert.
Résumé
Le TF a interprĂ©tĂ© Ă lâancienne la notion dâexemplaires dâĆuvres au sens de lâart. 19 al. 3 lit. a LDA, alors quâil aurait dĂ» lâinterprĂ©ter de façon plus moderne. Selon le TF, ce nâest pas lâarticle ou le morceau de musique en soi qui est dĂ©terminant, mais la revue utilisĂ©e dans un cas concret pour faire les photocopies, le recueil, ou encore le disque Ă microsillons. De plus, le TF a jugĂ© que lâart. 19 al. 3 lit. a LDA sâappliquait sans exception. Le TF pousse ainsi dorĂ©navant les titulaires de droits Ă vendre leurs articles Ă la piĂšce. Les bibliothĂšques ne peuvent pas copier de telles publications en entier â mĂȘme pas Ă la demande de lâutilisateur. Cela ne correspond manifestement pas au sens de lâart. 19 al. 3 lit. a LDA au moyen duquel le lĂ©gislateur, conformĂ©ment au droit international, visait Ă restreindre lâusage privĂ© plutĂŽt quâĂ lâĂ©tendre.
Une interprĂ©tation moderne et conforme aux buts de lâart. 19 al. 3 lit. a LDA devrait permettre dâexaminer dans chaque cas particulier si lâoffre de la bibliothĂšque entre en concurrence avec celle du titulaire du droit. Tant que tel nâest pas le cas (ou tant que les Ă©ventuelles pertes sont compensĂ©es par le prĂ©lĂšvement dâune redevance adĂ©quate), il y aurait lieu dâautoriser les bibliothĂšques Ă copier les exemplaires dâĆuvres disponibles dans le commerce (online ou offline) en entier, tout au moins pour ce qui est de certaines utilisations typiques quâen font les bibliothĂšques, au service de la recherche et de lâenseignement. Le TF nâĂ©tait pas prĂȘt Ă une telle interprĂ©tation tĂ©lĂ©ologique et moderne de lâart. 19 al. 3 lit. a LDA. Câest donc le lĂ©gislateur qui est invitĂ© Ă intervenir.