In einem Urteil der Grossen Beschwerdekammer vom 25. April 2014 wurde der PrĂ€sident der Grossen Beschwerdekammer wegen seiner Funktion als VizeprĂ€sident des Amtes in Personalunion als befangen erklĂ€rt. Dies veranlasste den Verwaltungsrat der EuropĂ€ischen Patentorganisation zu organisatoÂrischen Ănderungen, mit denen die Autonomie der Justiz gestĂ€rkt werden soll. Mit mehreren BeschlĂŒssen vom 30. Juni 2016 wurde eine «Beschwerdekammereinheit» geschaffen. Diese steht unter der ÂFĂŒhrung eines Beschwerdekammer-prĂ€sidenten, der weiterhin in Personalunion die Grosse BeschwerdeÂkammer prĂ€sidiert und der einem Beschwerdekammerausschuss direkt verantwortlich ist. Der Ausschuss besteht seinerseits aus drei Mitgliedern des Verwaltungsrats und drei externen erfahrenen Richtern.
Dans la dĂ©cision quâelle a rendue le 25 avril 2014, la Grande Chambre de recours de lâOffice europĂ©en des Âbrevets a reconnu la partialitĂ© de son PrĂ©sident en considĂ©rant les fonctions quâil exerce en tant que vice-prĂ©sident de lâOffice europĂ©en des brevets et des liens personnels qui le lient Ă celui-ci. Ceci a conduit le conseil dâadministration de lâOrgaÂnisation europĂ©enne des brevets Ă dĂ©cider dâapporter des modifications dans lâorganisation afin de renforcer lâautonomie de la justice. Plusieurs dĂ©cisions rendues le 30 juin 2016 ont permis la constitution de lâ«UnitĂ© Chambre de recours». Elle est dirigĂ©e par le PrĂ©sident de lâune des chambres de recours, lequel continue de prĂ©sider la Grande Chambre de recours, et celui-ci rĂ©pond de ses activitĂ©s directement devant un Conseil de la chambre de recours. Ce Conseil se compose quant Ă lui de trois membres du Conseil dâadministration et de trois juges externes disposant de lâexpĂ©rience requise.
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I.Einleitung
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II.EuropĂ€ische Patentorganisation nach EPĂ
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1.Allgemeines und Organe
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2.Verwaltungsrat
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3.Patentamt
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4.Beschwerdekammern als Teil des ÂPatentamts
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III.Alte und neue Organisation der ÂBeschwerdekammern
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1.Alte Regelung
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2.Anlass fĂŒr die Ănderung
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3.Neue Regelung
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IV.UnabhĂ€ngigkeit der ÂBeschwerdekammern
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1.Richterliche Aufgabe der ÂBeschwerdekammern Â(kontradiktorisches Verfahren, ÂEntscheid ĂŒber Rechte)
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2.UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem ÂVerwaltungsrat
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3.UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem ÂPrĂ€sidenten des Patentamts
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V.Schlussbemerkung
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âZusammenfassungâ|â RĂ©sumĂ©
Die Gewaltenteilung im Staat ist seit dem genialen französischen Philosophen Montesquieu als Organisationsform zur GewÀhrleistung von Rechtsstaatlichkeit und zum Schutz der Grundrechte anerkannt. Die Idee der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative hat sich allgemein in den Nationalstaaten durchgesetzt als optimale Regierungsform im System von Checks and Balances. Die Gewaltenteilung gewÀhrleistet namentlich die UnabhÀngigkeit der Justiz, die ihre Rolle in Staat und Gesellschaft nur wahrnehmen kann, wenn ihre Angehörigen «nur dem Recht verpflichtet» (Art. 191c BV) alle Streitparteien gleichbehandeln:
«LâindĂ©pendance des juges est une condition prĂ©alable Ă lâEtat de droit et une garantie fondamentale dâun procĂšs Ă©quitable. Les juges sont âčchargĂ©s de dĂ©cider en dernier ressort de la vie, de la libertĂ©, des droits, des devoirs et des | biens des personnesâș (extrait des principes Âfondamentaux des Nations Unies, repris dans la dĂ©claration de PĂ©kin; voir articles 5 et 6 de la Convention europĂ©enne des Droits de lâHomme). Leur indĂ©pendance nâest pas une prĂ©ÂrogaÂtive ou un privilĂšge octroyĂ© dans leur propre intĂ©rĂȘt, mais elle leur est garantie dans lâintĂ©rĂȘt de la prééminence du droit et de ceux qui recherchent et demandent justice.»
Gewaltenteilung bedeutet zwar nicht Gewaltentrennung: Die StaatsÂgewalten sind in ihren Funktionen aufeinander angewiesen und aufeinander bezogen: aber sie haben sich gegenÂseitig und die ZustĂ€ndigkeiten der je Âanderen Organe zu respektieren. Das System von «Checks and Balances» als Form der good governance lĂ€sst sich sinngemĂ€ss auch auf internationale ÂOrganisationen ĂŒbertragen. Diese sind als Institutionen organisiert, die â bestimmten Zielen verpflichtet â ihre Aufgabe mehr oder weniger autonom von den Vertragsstaaten erfĂŒllen sollen.
Die Vertragsstaaten haben das EuropĂ€ische PatentĂŒbereinkommen (EPĂ) nach der PrĂ€ambel im Bestreben geschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erfindungen zu stĂ€rken und den Schutz der Erfindungen durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften fĂŒr die erteilten ÂPatente zu erreichen. Sie haben zu diesem Zweck eine europĂ€ische PatentorgaÂnisation mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die nach Art. 4 EPĂ mit verwaltungsmĂ€ssiger und finanzieller SelbstĂ€ndigkeit ausgestattet ist und deren Organe
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(a)das EuropÀische Patentamt und
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(b)der Verwaltungsratsind.
Art. 4 Abs.3 EPà bestimmt:
«Die Organisation hat die Aufgabe, europĂ€ische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom EuropĂ€ischen Patentamt durchgefĂŒhrt, dessen TĂ€tigkeit vom Verwaltungsrat ĂŒberwacht wird.»
Das primĂ€re «(Grund-)Gesetz-gebende» Organ sind die Mitgliedstaaten in den Diplomatischen Konferenzen, die das Ăbereinkommen revidieren können. Die GrĂŒnderstaaten haben auch die AusfĂŒhrungsordnung vom 5. Oktober 1973 erlassen, die nach Art. 164 EPĂ Bestandteil des Ăbereinkommens bildet, wobei im Konflikt die Vorschriften des EPĂ vorgehen.
Der Verwaltungsrat kann als oberstes Organ der Patentorganisation bezeichnet werden. Er besteht aus je einem Vertreter (bzw. Stellvertreter) jedes Vertragsstaates, und jeder Vertragsstaat verfĂŒgt ĂŒber eine Stimme. Er ist nicht nur nach Art. 4 EPĂ zur Ăberwachung des Amtes eingesetzt, sondern kann namentlich auch die AusfĂŒhrungsverordnung (AO) Ă€ndern; er erlĂ€sst die Finanzordnung, das Personalstatut etc.; er ernennt den PrĂ€sidenten des Amts und nach Anhörung des PrĂ€sidenten die VizeprĂ€sidenten sowie auf Vorschlag des PrĂ€sidenten die Mitglieder der Beschwerdekammern.
Die Leitung des EuropĂ€ischen Patentamts obliegt dem PrĂ€sidenten, der dem Verwaltungsrat gegenĂŒber fĂŒr die TĂ€tigkeit des Amtes verantwortlich ist. Zu den Leitungsaufgaben des PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Patentamts gehört nach Art. 10 Abs. 2 EPĂ insbesondere die Vorbereitung des Haushaltsplans und etwaige Berichtigungs- und NachtragshaushaltsplĂ€ne und deren AusÂfĂŒhrung (lit. d) sowie die jĂ€hrliche Rechenschaft gegenĂŒber dem VerÂwaltungsrat (lit. e); er ĂŒbt das Weisungsrecht und die Aufsicht ĂŒber das Personal aus (lit. f ), ernennt die Bediensteten und entscheidet ĂŒber ihre Beförderung, unter Vorbehalt von Art. 11 EPĂ. Danach werden die VizeprĂ€sidenten nach Anhörung des PrĂ€sidenten (2) und die Mitglieder der Beschwerdekammern auf Vorschlag des PrĂ€sidenten (3) vom Verwaltungsrat ernannt. Der PrĂ€sident des Amts ĂŒbt die Disziplinargewalt ĂŒber die nicht in Art. 11 EPĂ genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenĂŒber den in Art. 11 Abs. 2 und 3 EPĂ genannten Bediensteten vorschlagen. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse delegieren.
Die Beschwerdekammern sind als Teil des Verfahrens um die Erteilung von Patenten vorgesehen. Nach Art. 15 EPĂ werden im EuropĂ€ischen Patentamt fĂŒr die DurchfĂŒhrung der im Ăberein- | kommen vorgesehenen Verfahren «Organe im Verfahren» gebildet, zu denen die Beschwerdekammern (lit. f) und eine Grosse Beschwerdekammer (lit. g) gehören. Ihre ZustĂ€ndigkeiten werden wie diejenigen der anderen «Organe im Verfahren» anschliessend nĂ€her definiert. So sind die Beschwerdekammern nach Art. 21 EPĂ â in bestimmter Zusammensetzung â fĂŒr die PrĂŒfung von Entscheidungen der Eingangsstelle, der PrĂŒfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zustĂ€ndig. Die Grosse ÂBeschwerdekammer ist nach Art. 22 EPĂ zustĂ€ndig fĂŒr Entscheidungen ĂŒber Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern (a) oder fĂŒr die Abgabe von Stellungnahmen zu Fragen, die ihr vom PrĂ€sidenten des ÂEuropĂ€ischen Patentamts (b) nach Art. 112 EPĂ vorgelegt werden sowie fĂŒr Entscheidungen nach Art. 112a EPĂ. FĂŒr die Mitglieder der Beschwerdekammern sieht Art. 23 EPĂ eine fĂŒnfjĂ€hrige Amtsperiode vor, wĂ€hrend der sie nur aus schwerwiegenden GrĂŒnden des Amtes enthoben werden können (1), sie dĂŒrfen den Instanzen nicht angehören, deren Entscheide sie ĂŒberprĂŒfen (2), sie sind nicht an ÂWeisungen gebunden und «nur diesem Ăbereinkommen unterworfen» (3); die Verfahrensordnungen der Kammern werden nach Massgabe der AusfĂŒhrungsordnung erlassen und bedĂŒrfen der Genehmigung des Verwaltungsrats (4). Art. 24 EPĂ regelt ĂŒberdies die Ausschliessung und Ablehnung befangener oder vorbefasster Kammermitglieder.
Das EPĂ schreibt vor, dass die Beschwerdekammern Teil des Patentamts bilden; im Unterschied zu natioÂnalen Verfassungen sieht das von den (zurzeit 38) Vertragsstaaten verfasste Ăbereinkommen die Justiz als Organ nicht vor. Die Ănderung des EPĂ mit dem Ziel, die Justiz als eigenstĂ€ndiges Organ auszugestalten, wurde in Âeinem Entwurf als Grundlage fĂŒr die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz vom 28. Mai 2005 vorgesehen, jedoch nicht weiter verfolgt. Dem PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Patentamtes â entsprechend der Regierung im Nationalstaat â obliegt damit nach Art. 10 EPĂ auch die Leitung der Beschwerdekammern. Der PrĂ€sident hat zwar kein Weisungsrecht gegenĂŒber deren Mitgliedern, wenn es um konkrete Entscheidungen geht. Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden auch nicht vom PrĂ€sidenten ernannt und unterstehen seiner Disziplinargewalt nicht, wenngleich er ein Vorschlagsrecht hat. Aber die Justizorganisation ist administrativ in die Amtsorganisation eingegliedert; nicht nur die finanÂzielle und personelle Infrastruktur wird vom PrĂ€sidenten des Amtes zur VerfĂŒgung gestellt, die Mitglieder der Beschwerdekammern unterstehen auch in personaladministrativen Belangen dem PrĂ€sidenten; dieser vertritt mit dem Amt zudem die Beschwerdekammern sowohl gegen aussen als auch gegenĂŒber dem Verwaltungsrat. Die AusfĂŒhrungsordnung in der bis Mitte 2016 geltenden Fassung sah in Regel 9 eine verwaltungsmĂ€ssige Gliederung in Generaldirektionen vor, welche den in Art. 15 EPĂ genannten «Organen im Verfahren» fĂŒr die Erteilung von Patenten entsprechen und je von einem VizeprĂ€sidenten geleitet werden. Immerhin regelte ein Abschnitt der AusfĂŒhrungsverordnung «Organisation der Beschwerdekammern und der GrosÂsen Beschwerdekammer» die amts-interne Justiz so, dass namentlich in Regel 12 ein «PrĂ€sidium der Beschwerdekammern» als autonomes Organ vorgesehen war. Dieses setzte sich zusammen aus dem fĂŒr die Beschwerdekammern zustĂ€ndigen Vize- | prĂ€sidenten als Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern (wovon 6 Vorsitzende). Das PrĂ€sidium wird danach von allen Beschwerdekammermitgliedern fĂŒr die Dauer von zwei Jahren gewĂ€hlt; es erlĂ€sst die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und bestimmt das Verfahren fĂŒr die Bestimmung seiner Mitglieder und hat gegenĂŒber dem zustĂ€ndigen VizeprĂ€sidenten beratende Funktion; die ZusammenÂsetzung der Kammern und die GeschĂ€ftsverteilung wird zu Beginn jedes GeschĂ€ftsjahres vom PrĂ€sidium zuÂsammen mit den Vorsitzenden bestimmt. Die ordentlichen Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer erÂlassen nach Regel 13 AO (in der Fassung vor Mitte 2016) vor Beginn jeden GeschĂ€ftsjahres den GeschĂ€ftsplan und sie erlassen vor allem die Verfahrensordnung fĂŒr die Grosse Beschwerdekammer.
Anlass fĂŒr die nun ohne Ănderung der Konvention beschlossene ReorganiÂsation bildete ein Urteil der Grossen Beschwerdekammer vom 25. April 2014. Dieses Urteil betraf einen Antrag auf ĂberprĂŒfung gemĂ€ss Art. 112a EPĂ, in der als Verweigerung des rechtlichen Gehörs grob vereinfacht gerĂŒgt wurde, die BeschwerdefĂŒhrerin sei im Laufe des Verfahrens mit neuen Dokumenten konfrontiert worden, ohne dass ihr die notwendig erscheinende Zeit zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme eingerĂ€umt wurde, was wohl darauf zurĂŒckzufĂŒhren sei, dass Weisungen der AmtsÂdirektion zur raschen Erledigung der Beschwerden das Verhalten der Kammern diktierten. Die BeschwerdefĂŒhrerin verlangte den Ausstand des Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer mit der BegrĂŒndung, als Mitglied der Amtsleitung sei er an der Weisung zur «Effizienz um jeden Preis» beteiligt gewesen. Der Ausstandsgrund wurde von der Grossen Beschwerdekammer anerkannt: Da die Beschwerdekammern nach Regel 9 der AusfĂŒhrungsverordnung von einem VizeprĂ€sidenten des Amtes geleitet werden, der an der FĂŒhrung des Amtes beteiligt, gleichzeitig aber auch PrĂ€sident der Grossen Beschwerdekammer und Vorsitzender des PrĂ€sidiums der Beschwerdekammern ist, erschien der Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden der GrosÂsen Beschwerdekammer aus objektiven, organisatorischen GrĂŒnden als berechtigt.
Der Verwaltungsrat hat am 30. Juni 2016 mehrere BeschlĂŒsse (CA/D 5/16, CA/D 6/16, CA/D 7/16, CA/D 8/16) gefasst, welche â zusammen mit der Ăbertragung von Befugnissen durch den PrĂ€sidenten des Amts an den PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern â die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz im Rahmen der EuropĂ€ischen Patentorganisation stĂ€rker zur Geltung bringen sollen. Die Massnahmen â d.âh. die Ănderungen der AusfĂŒhrungsverordnung und die Delegation der Befugnisse des PrĂ€sidenten â sind unter sich so verknĂŒpft, dass sie zur neuen Organisation der Justiz im Rahmen der EuropĂ€ischen Patentorganisation fĂŒhren, die im Resultat grundsĂ€tzlich wie folgt aussieht:
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âDie Beschwerdekammern werden in einer Beschwerdekammereinheit zusammengefasst, welche aus dem Patentamt rĂ€umlich ausgegliedert und von der verwaltungsmĂ€ssigen Gliederung des Amts gemĂ€ss Regel 9 der AusfĂŒhrungsverordnung ausgenommen und separat normiert wird;
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âdie Beschwerdekammereinheit untersteht einem Aufsichtsorgan, dem Beschwerdekammerausschuss, der in Bezug auf die Justiz den Verwaltungsrat berĂ€t und unterstĂŒtzt und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern erlĂ€sst. Der Beschwerdekammerausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungsrats und drei externen Mitgliedern mit richterlicher Erfahrung;
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âdie Beschwerdekammereinheit wird geleitet von einem PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern, der dazu die ihm vom PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Patentamts ĂŒbertra- | genen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Die Funktion des PrĂ€sidenten wird vom Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer ausgeĂŒbt;
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âinnerhalb der Beschwerdekammereinheit wird ein autonomes Organ, das «PrĂ€sidium der Beschwerdekammern», aus dem ÂPrĂ€sidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern gebildet, das neben der Verfahrensverordnung fĂŒr seine Wahl vor allem Âeinen Verhaltenskodex fĂŒr die Angehörigen der Beschwerdekammern erlĂ€sst;
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âdie Reform wird ergĂ€nzt durch eine «Laufbahnreform fĂŒr MitÂglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern» und eine «Bessere Kostendeckung der Beschwerdeverfahren».
Die Funktionsweise der Beschwerdekammern entsprach und entspricht in der «gelebten Wirklichkeit» derjenigen von (Verwaltungs-)Gerichten. Ihre Aufgabe besteht in der ĂberprĂŒfung von Entscheiden der Eingangsstelle, der PrĂŒfungsabteilung, der Einspruchsabteilung und der Rechtsabteilung. Ein negativer Entscheid im Patenterteilungsverfahren bedeutet fĂŒr Patentanmelder endgĂŒltig den Rechtsverlust mit Wirkung fĂŒr alle benannten Vertragsstaaten; nur erteilte oder aufrechterÂhaltene Patente können Gegenstand von Nichtigkeits- oder VerletzungsÂklagen vor nationalen (oder neu gemeinschaftlichen) Gerichten bilden. Die Beschwerdekammern urteilen damit ĂŒber vermögenswerte Rechte der Rechtsuchenden. Es gelten die allÂgemein anerkannten GrundsĂ€tze fĂŒr gerichtliche Verfahren, und sowohl die Bestellung der zustĂ€ndigen Spruchkörper wie die konkreten Verfahrensregeln sind in generell abstrakten Normen vorgegeben. Die Beschwerdekammern werden denn auch allgemein als Gerichte anerkannt. Deren Mitglieder haben im VerhĂ€ltnis zu den Parteien, aber auch gegenĂŒber dem PrĂ€sidenten des Amts â dessen erstinstanzliche Entscheide sie ĂŒberprĂŒfen â sowie gegenĂŒber dem Verwaltungsrat â dessen Aufsicht sich auf die konkreten Urteile nicht beziehen darf â unabhĂ€ngig zu sein.
Die fĂŒr Gerichte wesentliche insÂtitutionelle UnabhĂ€ngigkeit ist mit der von der EPĂ vorgegebenen Eingliederung ins Amt unzureichend verwirklicht. Immerhin hat nun die AusfĂŒhrungsordnung mit der Herauslösung der Beschwerdekammereinheit aus der AmtsfĂŒhrung quasi eine Aufspaltung des Amtes in eine Verwaltungs- und eine Justizeinheit geschaffen. Es fragt sich, wie unabhĂ€ngig diese vom Verwaltungsrat einerseits und vom PrĂ€sidenten des Amts anderseits ist.
Der Verwaltungsrat setzt den Beschwerdekammerausschuss ein. Dieser erlĂ€sst â auf Vorschlag des PrĂ€sidenten der ÂBeschwerdekammern und nachdem der PrĂ€sident des EuropĂ€ischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte â die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer. Der Verwaltungsrat wĂ€hlt den PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern auf gemeinsamen Vorschlag des Beschwerdekammer-ausschusses und des PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Patentamts; der PrĂ€sident der Beschwerdekammern wird bei seiner Ernennung gleichzeitig auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt und ĂŒbt die Funktion sowohl des Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer wie des PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern aus. Der PrĂ€sident der Beschwerdekammern untersteht in AusĂŒbung der ihm vom PrĂ€sidenten des Amts ĂŒberÂtragenen Befugnisse der WeisungsÂbefugnis und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates, dem gegenĂŒber er sich verantwortet. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer auf Vorschlag des PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern; er ernennt sie (nach Ablauf der fĂŒnfjĂ€hrigen Amtsperiode) wieder nach Anhörung des PrĂ€sidenten der Beschwerdekam- | mern, der dazu eine Leistungsbeurteilung nach den Kriterien vorlegt, welche der Beschwerdekammerausschuss erarbeitet. Der Haushaltsplan wird fĂŒr die Beschwerdekammereinheit in Zusammenarbeit mit dem Amt erarbeitet.
Dass der Verwaltungsrat als Quasi-Legislative die Beschwerdekammermitglieder erstmals und nach Ablauf der Amtsperiode wieder ernennt sowie die finanziellen Mittel zur AusĂŒbung der rechtsprechenden TĂ€tigkeit zur VerfĂŒgung stellt, ist im EPĂ selbst vorgesehen und ohne Ănderung der Konvention auch nicht zu diskutieren. Dass danach der Verwaltungsrat als Wahlbehörde dem PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern gegenĂŒber Disziplinargewalt ausĂŒbt, erscheint folgerichtig. Dass er allerdings «Weisungsbefugnis» hat, dĂŒrfte auch unbesehen von Art. 23 Abs. 3 EPĂ mit dem klassischen VerstĂ€ndnis der Gewaltentrennung kaum vereinbar sein, soweit damit mehr verbunden sein sollte als die Oberaufsicht ĂŒber den ÂĂ€usseren Gang des Verfahrens, die statistische Rechenschaft ĂŒber die BewĂ€ltigung der GeschĂ€fte und die Verwendung der Mittel. Mit der Einsetzung eines Beschwerdekammerausschusses hat der Verwaltungsrat ein ihm nachgeordnetes Organ zur Beratung und UnterstĂŒtzung namentlich in seiner Ăberwachungsfunktion nach Art. 4 Abs. 3 EPĂ eingesetzt, wobei ihm wohl mit dem Auftrag, Kriterien fĂŒr die Leistungsbeurteilung festzulegen eine Art «conseil de la magistrature» vorschwebte und er ihm den Erlass der Verfahrensordnung ĂŒbertrug, zu dem bisher das «PrĂ€sidium der BeschwerdeÂkammern» zustĂ€ndig war. Der VerÂwaltungsrat hat keine eigenen Kompetenzen delegiert; vielmehr hat er dem Beschwerdekammerausschuss die Kompetenz zum Erlass der Verfahrensordnung ĂŒbertragen, die den Mitgliedern der Beschwerdekammern bzw. deren autonomem Organ bisher oblag. Mit der Revision wird die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz gegenĂŒber dem Verwaltungsrat nicht eigentlich verĂ€ndert; mit der Bildung eines Ausschusses und dessen Kompetenz zum Erlass der Verfahrensordnung ĂŒbertrĂ€gt sich vielmehr der Verwaltungsrat Aufgaben, welche zuvor die Beschwerdekammern autonom erledigten.
Mit der Reform soll die UnabhĂ€ngigkeit der Justizorganisation im VerhĂ€ltnis zum Amt bzw. zu dessen PrĂ€sidenten gestĂ€rkt werden. Mit der Bildung einer «Beschwerdekammereinheit», deren PrĂ€sident in AusĂŒbung der ihm ĂŒbertragenen Aufgaben und Befugnisse nur dem Verwaltungsrat verantwortlich ist, entfĂ€llt der Anschein der Befangenheit wegen der institutionellen Beteiligung an der Amtsleitung, die im Entscheid vom 25. April 2014 (vorne Ziff. III.3) als Ausstandsgrund anerkannt worden war. Die Reform erfĂŒllt damit unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung ihr Ziel, den PrĂ€sident der Beschwerdekammern â der weiterhin gleichzeitig Vorsitzender der GrosÂsen Beschwerdekammer ist â von der Mitwirkung in der Amtsleitung zu entbinden. Der PrĂ€sident des EuropĂ€ischen Patentamts ĂŒbertrĂ€gt im «Akt der Ăbertragung» dem BeschwerdekammerprĂ€sidenten zudem in Bezug auf die Beschwerdekammern die Kompetenzen der Amtsleitung gemĂ€ss Art. 10 Abs. 2 a), e), f) und h) sowie in Art. 11 Abs. 3 und 5 und Art. 48 Abs. 1 EPĂ. In der konkreten Ausgestaltung bleiben freilich noch sehr erhebliche Einflussmöglichkeiten des PrĂ€sidenten des europĂ€ischen Patentamts auf die Justizorganisation erhalten:
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âDer PrĂ€sident der Beschwerdekammern wird im «Akt der Ăbertragung» nicht nur auf die Beachtung von Art. 23 EPĂ (UnabhĂ€ngigkeit der Justiz) verpflichtet, | sondern er soll die Interessen des Amtes und dessen Regelwerk sowie den vom Verwaltungsrat genehmigten Haushalt berĂŒcksichtigen (Art. 2), die Unterrichtung der Ăffentlichkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem AmtsprĂ€sidenten und dieser erhĂ€lt Gelegenheit, sich zum TĂ€tigkeitsbericht zu Ă€ussern, bevor er dem Verwaltungsrat vorgelegt wird;
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âdie Delegation bezieht sich nicht auf das Vorschlags- und Anhörungsrecht zur Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer. Dies ist folgerichtig, soweit es den PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern selbst betrifft. Weshalb sich jedoch der PrĂ€sident des Amtes diese Befugnis im VerhĂ€ltnis zum Beschwerdekammerausschuss teilweise vorbehĂ€lt, ist nicht nachvollziehbar;
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âdie Beschwerdekammereinheit erhĂ€lt keinen bestimmten Anteil finanzieller Mittel und keine Befugnis, diese â ĂŒber den Beschwerdekammerausschuss â direkt dem Verwaltungsrat zu beantragen.
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âdie weitreichenden Einflussmöglichkeiten, die sich der PrĂ€sident des EuropĂ€ischen Patentamts trotz formeller «Aufspaltung» des Amtes gegenĂŒber der Justiz vorbehĂ€lt, scheint er im Bericht an den Verwaltungsrat mit dem Hinweis auf ein Gutachten zu begrĂŒnden, welches das Amt bei Professor Sarooshi in Auftrag gegeben hatte. In diesem Gutachten vom 25. November 2015 hatte der Gutachter u.âa. die Frage zu beantworten, ob der AmtsprĂ€sident seine Befugnisse vollumfĂ€nglich delegieren könne. Der Gutachter fĂŒhrte aus, dass nach seinem VerstĂ€ndnis nicht beabsichtigt sei, dass der AmtsprĂ€sident seine Verantwortung fĂŒr die AmtsfĂŒhrung als solche aufgebe oder an den BeschwerdekammerprĂ€sidenten ĂŒbertrage (Ziff. 67). Vielmehr:
«68. Moreover, since my firm recommendation is that the Administrative Council establish both the BOAC and the BOA President as Administrative Council subsidiary organs, then there is no question of the EP Office President relinquishing the responsibility for the management activities of the European Patent Office since both newly established bodies in strictly legal terms are not part of the European Patent Office but are rather subsidiary organs of the Administrative Council.»
69. This approach would, however, not be legally possible if there were an accountability gap such that there was no effective accountability in practice for the exercise by the BOA President of delegated powers. Since, however, the BOA President remains accountable and responsible for the exercise of the delegated powers to precisely the same political organ â the Administrative Council â as the EP Office President would have been when exercising the powers in question then effective accountability continues to exist.»
Der Gutachter empfahl, auch den PrĂ€sidenten der Beschwerdekammer als Organ des Verwaltungsrates (unter Ausschluss des AmtsprĂ€sidiums) auszugestalten und sah bei dieser Organisation keine Probleme fĂŒr eine vollstĂ€ndige Delegation der Befugnisse der AmtsÂleitung an den PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern â zumal der PrĂ€sident der Beschwerdekammern bei der vom Gutachter bevorzugten Lösung direkt dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und wie dieser daher etwa dafĂŒr verantwortlich ist, dass den Beschwerdekammern die erforderlichen (personellen) Mittel zur VerÂfĂŒgung stehen, um die Beschwerden in professioneller QualitĂ€t und in angemessener Zeit zu erledigen. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass diese persönliche Verantwortung des AmtsprĂ€sidenten nicht dem PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern ĂŒbertragen werden könnte. Im Gegenteil entsprĂ€che eine vollstĂ€ndige Ăbertragung sĂ€mtlicher Kompetenzen â beschrĂ€nkt auf die Beschwerdekammern â einer folgerichtigen Ausgestaltung auch des Amts des BeschwerdekammerprĂ€sidenten, der dem Verwaltungsrat â und dessen Ausschuss â direkt verantwortlich und auf Vorschlag des Beschwerdekammerausschusses vom Verwaltungsrat ernannt wĂŒrde. Dem Gewaltenteilungsprinzip wĂ€re damit besser gedient, ebenso wĂŒrde mit einem eigenen Haushalt die Autonomie und Selbstverantwortung fĂŒr die zugewiesene Aufgabe gestĂ€rkt.
Wenn die Reform am Ziel gemessen wird, die Gewaltenteilung innerhalb der Patentorganisation zu fördern oder die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz insbesondere auch in der Wahrnehmung aussenstehender Betrachter oder Rechtsuchender zu verbessern, kann ein gemischtes GefĂŒhl nicht verborgen werden. Zwar wird die verwaltungsmĂ€ssige Eingliederung der Justiz unter die (Exekutiv-)Leitung des AmtsprĂ€sidenten aufgehoben, indem eine eigene Justiz- oder Beschwerdekammer-«Einheit» unter der Oberaufsicht eines Ausschusses des Verwaltungsrates geschaffen wird. Dies ist unter dem Aspekt der Gewaltenteilung zweifellos als positiv zu werten. Allerdings bleibt die konkrete Ausgestaltung auf halbem Weg stecken. Der PrĂ€sident des Amtes hat noch weitgehende Befugnisse, sowohl in Bezug auf die finanÂzielle und personelle Infrastruktur wie namentlich auch bei der Wahl des PrĂ€sidenten der Beschwerdekammereinheit und sogar bei der PrĂ€sentation der TĂ€tigkeit der Justizbehörden gegenĂŒber dem Verwaltungsrat und gegenĂŒber der Ăffentlichkeit. Eher bedenklich stimmen unter dem Aspekt der UnabhĂ€ngigkeit der Justiz sodann die Anzeichen dafĂŒr, dass der Status der Mitglieder der Beschwerdekammer auf eine «Karriere» ausgerichtet werden und von der Beurteilung des PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern abhĂ€ngig gemacht werden soll. Höchst problematisch wĂ€re fĂŒr die richterliche UnabhĂ€ngigkeit, wenn tatsĂ€chlich die Wiederwahl der Mitglieder der Justiz (deren Wahl auf Amtszeit im internationalen Vergleich ohnehin problematisch erscheint) von einer positiven Beurteilung abhĂ€ngig gemacht und nicht als Regel erfolgen wĂŒrde. Dass Wiederernennungen sodann vom bewilligten Haushalt abhĂ€ngig gemacht werden, ist kaum verstĂ€ndlich. Der Verlust der internen Autonomie mit der Ăbertragung des Erlasses der Verfahrensordnung an den Beschwerdekammerausschuss ist zu bedauern, denn das VerstĂ€ndnis fĂŒr Verfahrensfragen setzt tĂ€gliche Praxis und Erfahrung voraus, ĂŒber welche die Beschwerdekammermitglieder verfĂŒgen.
Die Reform erscheint von wenig VerstĂ€ndnis fĂŒr die Funktionsweise der Justiz geprĂ€gt. Die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz soll gewĂ€hrleisten, dass die Rechtsuchenden auf eine eingehende, fachkundige und neutrale Beurteilung ihrer Streitsache vertrauen können. Diese UnabhĂ€ngigkeit beruht auf der persönlichen und institutionellen UnabhĂ€ngigkeit jedes einzelnen fach- und rechtskundigen Mitglieds des Spruchkörpers, die zwar voraussetzt aber sich nicht darin erschöpft, dass kein Vorgesetzter Weisungen ĂŒber die Art des Entscheids im konkret zu beurteilenden Streitfall erteilen darf. Die unabhĂ€ngige, nur dem Recht unterworfene â bzw. nach Art. 23 Abs. 3 EPà «nur diesem Ăbereinkommen verpflichtete» â Entscheidfindung setzt voraus, dass sich die Richterinnen und Richter vertieft mit der Streitsache nach allen erheblichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (können) und nach den Regeln der Kunst eine Entscheidung finden und begrĂŒnden, die sie in der Diskussion im Kollegium vertreten, dass sie sich mit den Argumenten der Kolleginnen und Kollegen auseinanderÂsetzen, ohne ihre Entscheidfindung Âirgendwelchen persönlichen Karriere-Interessen unterzuordnen; die perÂsönÂliche UnabhĂ€ngigkeit jedes einzelnen Richters und jeder einzelnen Richterin im «herrschaftsfreien» Dialog soll zur Entscheidung fĂŒhren, die fĂŒr die Gesellschaft und die Rechtsuchenden wegweisend sein kann und akzeptiert wird. Darauf grĂŒndet die Funktion der Justiz. Sie soll zwar auch zeitgerecht entscheiden und mit den Ressourcen haushĂ€lterisch umgehen. Wird sie aber nur daran gemessen, verfehlt sie notwendigerweise ihre Aufgabe.
Zusammenfassung
Die EuropĂ€ische Patentorganisation hat zum Zweck, ein einheitliches Patenterteilungsverfahren fĂŒr die gegenwĂ€rtig 38 Vertragsstaaten zur VerfĂŒgung zu stellen und bestimmte einheitliche Vorschriften fĂŒr die erteilten Patente zu schaffen. Sie hat zwei Organe: Das EuropĂ€ische Patentamt hat die Aufgabe, europĂ€ische Patente zu erteilen, und der Verwaltungsrat ist mit der Ăberwachung dieser TĂ€tigkeit beauftragt. Die Beschwerdekammern als Justizorganisation im Rahmen der EuropĂ€ischen Patentorganisation bilden nach dem EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommen kein Organ der Patentorganisation. Obwohl sie richterliche Funktion ausĂŒben, indem sie Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung von Patenten mit Wirkung fĂŒr die bezeichneten Vertragsstaaten beurteilen, und ein negativer Entscheid zum definitiven Rechtsverlust fĂŒhrt, ist die organisatorische UnabhĂ€ngigkeit der gerichtlichen Behörden im Rahmen der EuropĂ€ischen PatentÂorganisation mit der Integration in das EuropĂ€ische Patentamt unzureichend gewĂ€hrleistet.
Mit dem Erlass mehrerer BeschlĂŒsse am 30. Juni 2016 hat sich der Verwaltungsrat der EuropĂ€ischen Patentorganisation zum Ziel gesetzt, ohne Ănderung der Konvention die UnabhĂ€ngigkeit der Beschwerdekammern zu stĂ€rken und mit der Ausgliederung der Beschwerdekammern und der Bildung einer «Beschwerdekammereinheit» gleichsam eine Aufteilung des EuropĂ€ischen Patentamtes in eine Verwaltungseinheit einerseits und | eine Justizabteilung anderseits vorzuÂnehmen. Ob das angestrebte Ziel erreicht worden ist, die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz und deren Angehörigen im Interesse eines rechtsstaatlichen und qualitativ hochÂstehenden Rechtsschutzes im Patentwesen organisatorisch zu gewĂ€hrleisten, erscheint fraglich. Da die Organe der Justizverwaltung noch in sehr vielen Fragen vom institutionellen Einfluss des PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Patentamtes abhĂ€ngig bleiben, wird vieles von der gelebten Praxis abhĂ€ngen.
Résumé
LâOrganisation europĂ©enne des brevets a pour but dâassurer une procĂ©dure unifiĂ©e en matiĂšre de dĂ©livrance des brevets pour ses 38 Ătats membres et dâadopter des dispositions uniformes pour les brevets qui ont Ă©tĂ© dĂ©livrĂ©s. Elle comprend deux organes: lâOffice europĂ©en des brevets a pour tĂąche de dĂ©livrer les brevets europĂ©ens et le Conseil dâadministration exerce la surveillance de cette activitĂ©. Les Chambres de recours en tant quâorganisation judiciaire incorporĂ©e au sein de lâOrganisation europĂ©enne des brevets ne sont pas des organes de lâOrganisation des brevets, conformĂ©ment Ă la Convention sur le brevet europĂ©en. MĂȘme si elles exercent des fonctions judiciaires en rendant des dĂ©cisions sur les recours formĂ©s contre la dĂ©livrance ou le refus de dĂ©livrance des brevets avec effet de force jugĂ©e pour les Ătats membres concernĂ©s ou en prononçant une dĂ©cision nĂ©gative entraĂźnant la perte dĂ©finitive du droit, leur indĂ©pendance au niveau de lâorganisation nâest pas suffisamment garantie par rapport Ă lâOrganisation europĂ©enne des brevets de par leur intĂ©gration au sein de lâOffice europĂ©en des brevets.
En rendant plusieurs dĂ©cisions en date du 30 juin 2016, le Conseil dâadministration de lâOrganisation europĂ©enne des brevets sâest fixĂ© comme but de renforcer lâindĂ©pendance des Chambres de recours sans modifier la Convention. Par ailleurs, en sĂ©parant les Chambres de recours et en constituant une «UnitĂ© Chambres de recours», le Conseil dâadministration a divisĂ© lâOffice europĂ©en des brevets en une unitĂ© administrative et en une entitĂ© judiciaire. On peut cependant se demander si le but de garantir, sur le plan organisationnel, lâindĂ©pendance de la justice et de ses membres dans lâintĂ©rĂȘt dâune protection accrue des brevets et conforme Ă lâĂ©tat de droit, a Ă©tĂ© atteint. Dans la mesure oĂč les organes de lâadministration de la justice dĂ©pendent encore pour de nombreuses questions de lâinfluence institutionnelle du PrĂ©sident de lâOffice europĂ©en des brevets, il faudra sâen remettre Ă la pratique pour dĂ©gager les solutions adĂ©quates.