05 | 2023
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Giulia Walter | Kristina Martinovic

NFTs – eine Analyse im Lichte des Urheberrechts

Der plötzliche Durchbruch der NFTs hat nicht nur die Tech- und die Kunstwelt ĂŒberrascht, sondern gleichzeitig auch zahlreiche rechtliche Fragen aufgeworfen. Aufgrund ihrer hĂ€ufigen Anwendunmg als Mittel zur Zertifizierung der AuthentizitĂ€t und Provenienz (digitaler) Kunstwerke betrifft eine der wichtigsten rechtlichen Fragen das Zusammenspiel zwischen NFTs und dem Urheberrecht. Diese Frage wurde bereits in zahlreichen Publikationen im Ausland diskutiert. Dieser Beitrag soll das VerhĂ€ltnis zwischen NFTs und dem Schweizer Urheberrecht skizzieren. Folglich werden einige Sachverhalte aus dem NFT-Alltag geschildert und auf ihre Urheberrechtsrelevanz untersucht. Der Beitrag schliesst mit einigen allgemeinen Überlegungen zum VerhĂ€ltnis zwischen (Urheber)recht und NFTs.&cbr;

La percĂ©e soudaine des NFT n’a pas seulement surpris le monde de la technologie et de l’art, mais a Ă©galement soulevĂ© de nombreuses questions juridiques. En raison de leur utilisation frĂ©quente comme moyen de certification de l’authenticitĂ© et de la provenance des Ɠuvres d’art (numĂ©riques), l’une des principales questions juridiques qui se pose concerne l’interaction entre les NFT et le droit d’auteur. Cette question a dĂ©jĂ  fait l’objet de nombreuses publications Ă  l’étranger; le prĂ©sent article a pour but d’esquisser le lien entre les NFT et le droit d’auteur en Suisse. Pour ce faire, des exemples de l’utilisation des NFT au quotidien sont dĂ©crits et examinĂ©s quant Ă  leur pertinence en matiĂšre de droit d’auteur. L’article se termine par quelques rĂ©flexions gĂ©nĂ©rales sur la relation entre le droit (d’auteur) et les NFT.

Giulia Walter,

MLaw, Doktorandin, ZĂŒrich.

Kristina Martinovic,

MLaw, RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Technische ErklĂ€rung und eine PrĂ€misse fĂŒr die weitere urheberrechtliche Analyse

III. Der Umgang mit NFTs aus urheberrechtlicher Sicht

1. Urheberrechtsverletzungen bei der PrÀgung eines NFTs?

2. Urheberrechtliche Wirkungen der WeiterverÀusserung von NFTs

3. Plagiate, FÀlschungen und «Handlungen zur Realisierung der Web3-Vision»

IV. Ausblick

I. Einleitung

Seit der Entstehung von NFTs haben Juristinnen und Juristen angefangen, sich mit dem PhĂ€nomen NFT zu beschĂ€ftigen, indem sie diese im GefĂŒge des bereits Bestehenden einzuordnen versuchten. Da NFTs oft mit Kunstwerken und anderen ImmaterialgĂŒtern assoziiert werden, ist auch das Urheberrecht zur Lieferung von Antworten aufgerufen. Indem den NFTs eine rechtliche Dimension gegeben wird, ist aber schnell ersichtlich, dass sich «nur» wiederkehrende Fragen auf eine neue Weise stellen und NFTs – zumindest aus rechtlicher Perspektive – vielleicht nicht so bahnbrechend sind, wie es gerne dargestellt wird. Die grösste Schwierigkeit der urheberrechtlichen Qualifikation von Handlungen mit NFTs dĂŒrfte wohl darin liegen, zu bestimmen, wann genau der Handel mit dem NFT gleichzeitig eine urheberrechtsrelevante Nutzung des zugrundeliegenden Werkexemplars darstellt.

Dieser Beitrag ist folgenderweise gegliedert: Zuerst (II.) werden die NFTs aus einer technischen Perspektive erklĂ€rt. In einem weiteren Schritt (III.) wird die urheberrechtliche Relevanz einiger NFT-bezogener Handlungen geprĂŒft. Demnach werden die PrĂ€gung (1.) und die VerĂ€usserung (2.) von NFTs im Detail angeschaut, aber auch Handlungen im Zusammenhang mit Plagiaten und FĂ€lschungen, die durch Dritte verursacht werden (3.). Der Beitrag endet mit einem Ausblick (IV.).

II. Technische ErklĂ€rung und eine PrĂ€misse fĂŒr die weitere urheberrechtliche Analyse

Das Akronym «NFT» steht fĂŒr non-fungible (d.h., nicht austauschbares) token. Bei NFTs handelt es sich um einen Code, welcher auf einer digitalen und dezentralisierten Datenkette (Distributed Ledger Technology, DLT; auch Blockchain genannt) öffentlich und permanent registriert wird. Da |jede Aktion die ganze Datenkette dauerhaft verĂ€ndert, ermöglicht diese Technologie die unfehlbare und im Prinzip nachverfolgbare Buchhaltung der Transaktionsgeschichte und der damit verbundenen relevanten Informationen. Ihre namensgebende «Nicht-Austauschbarkeit» ergibt sich somit aus der Tatsache, dass das einmal kreierte NFT kryptographisch einmalig ist. Auch wenn die Blockchain sich durch neue Blocks stĂ€ndig erweitert, können die vorangehenden Blocks nicht mehr verĂ€ndert werden.

NFTs werden benutzt, um eine digitale Einzigartigkeit fĂŒr die von ihnen reprĂ€sentierten Objekte kĂŒnstlich herzustellen. Wenn NFTs, wie es oft der Fall ist, digitale Kunstwerke reprĂ€sentieren, bedeutet dies, dass das NFT einen auf der Grundlage einer digitalen Kopie des Kunstwerkes produzierten sog. Hashwert enthĂ€lt, der das Kunstwerk eindeutig identifiziert. In den Metadaten des NFTs werden dann – neben technischen Informationen ĂŒber den «Ort» und den «Besitz» des NFTs – auch Details ĂŒber das Kunstwerk aufgefĂŒhrt, wie z.B. der Titel und eine Beschreibung, das Datum der Erzeugung und einen Link zu einer digitalen Kopie des Kunstwerks, welche i.d.R. woanders gespeichert ist.

Diese technische ErklĂ€rung ermöglicht es, zwei Ebenen voneinander abzugrenzen: Die Ebene des NFTs «an sich» und die Ebene der zugrundeliegenden digitalen Ressource. Die urheberrechtliche Dimension stellt eine zusĂ€tzliche dritte Ebene dar, deren Umfang von der SchutzfĂ€higkeit sowohl der Metadaten als auch der zugrundeliegenden Ressource definiert wird. Die so identifizierten drei Ebenen (NFT, digitale Ressource und Urheberrechte) können unabhĂ€ngig voneinander zirkulieren. Beispielsweise können digitale Ressourcen weiter auf dem Internet verbreitet werden, obwohl sie bereits in einem NFT «verkörpert» wurden oder bestimmte Urheberrechte können an der digitalen Ressource fĂŒr eine vom NFT unabhĂ€ngige Nutzung lizenziert werden. Zwischen diesen drei Ebenen können somit durchaus Diskrepanzen entstehen, indem beispielsweise ein NFT von einer urheberrechtsverletzenden oder von einer nicht (mehr) urheberrechtsgeschĂŒtzten digitalen Ressource kreiert und gehandelt wird oder die digitale Signatur des NFTs nicht mit der tatsĂ€chlichen Urheberschaft der zugrundeliegenden digitalen Ressource ĂŒbereinstimmt. Kurz: Das NFT ist nicht identisch mit dem von ihm reprĂ€sentierten Kunstwerk. Zudem beinhaltet das NFT keine Berechtigung zur Nutzung der digitalen Kopie des Kunstwerkes. Nichtsdestotrotz umschreiben Medien sehr oft mit der Bezeichnung «NFT» auch die digitale Ressource. Dies ist der Grund fĂŒr viele Ungenauigkeiten und MissverstĂ€ndnisse. Gerade im urheberrechtlichen Kontext ist hingegen eine genaue Differenzierung notwendig. Die Bedeutung der bestehenden Schnittstelle zwischen den drei Ebenen wird nĂ€mlich erst dann relevant, wenn die Erzeugung oder der Handel mit dem NFT zugleich urheberrechtsrelevante Handlungen mit dem zugrundeliegenden Werk darstellt, was aber nicht immer der Fall sein muss, wie es im Folgenden gezeigt wird.

|III. Der Umgang mit NFTs aus urheberrechtlicher Sicht

1. Urheberrechtsverletzungen bei der PrÀgung eines NFTs?

Stellen wir uns folgenden Sachverhalt vor: Jemand prÀgt das NFT einer digitalen Ressource, deren Urheber er oder sie nicht ist und ohne die Zustimmung des wahren Urhebers erhalten zu haben. Ob die so erfolgte PrÀgung die Ausschliesslichkeitsrechte der Urheberin verletzt, wird im Folgenden dargelegt.

a) Urheberrechtsverletzung durch VervielfÀltigung eines dem NFT zugrundeliegenden digitalen Werks?

Um ein NFT zu erzeugen, muss man es prĂ€gen (auf Englisch heisst dieses Verfahren Minting), was meistens auf der Ethereum-Blockchain passiert. Das NFT i.e.S. ist jedoch lediglich eine Zusammenstellung einer Adresse auf der Blockchain, die fĂŒr die PrĂ€gung benutzt wurde und einer TokenID – eine Zahl, die anlĂ€sslich der PrĂ€gung erzeugt wurde. Diese Angaben sind automatisch generiert und sind deshalb keine geistigen Schöpfungen. Wie bereits dargelegt, enthĂ€lt ein NFT einen Satz von Metadaten ĂŒber eine bestimmte (digitale) Ressource. Sofern der Titel und die Beschreibung des Kunstwerkes einen individuellen Charakter aufweisen, können sie als Sprachwerke i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG gelten. Sprachwerke dĂŒrfen nicht durch die Sachlogik vorgegeben oder sich aus banalen Zusammenstellungen von Wörtern zusammensetzen, sondern mĂŒssen als besonders ĂŒberraschend und ungewöhnlich erscheinen. FĂŒr so kurze schriftliche Hervorbringungen dĂŒrfte die Schutzschwelle deshalb schwierig zu erreichen sein. Falls diese ausnahmsweise erreicht ist, stellt deren Übernahme im Verfahren der PrĂ€gung bereits eine urheberrechtsverletzende Nutzung dar.

Interessanter ist aber die Frage, ob das dem NFT zugrundeliegende Werk im Verfahren der PrĂ€gung auf andere Weise reproduziert wird. Zur PrĂ€gung eines NFTs ist der Zugang zu einem digitalen Werkexemplar erforderlich, da dieses mit der eigenen Ethereum-Wallet-Adresse digital unterschrieben werden muss. Dieser Zugang und die womöglich notwendigen VervielfĂ€ltigungen können vollstĂ€ndig im Rahmen eines privaten Gebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG erfolgen oder sind vorĂŒbergehender Natur im Sinne von Art. 24a URG. Nach der Vollendung des Minting-Verfahrens wird das digitale Werkexemplar nicht mehr gebraucht und das NFT existiert weiter auf der Blockchain, unabhĂ€ngig von der zugrundeliegenden Ressource, die auch nur lokal abgespeichert sein könnte. In diesem Fall wĂ€re somit keine Urheberrechtsverletzung ersichtlich.

Dieser «urheberrechtsschonende» Fall ist jedoch die Ausnahme. Obwohl fĂŒr die PrĂ€gung technisch gar nicht notwendig, verlĂ€sst normalerweise das fĂŒr die PrĂ€gung des NFTs benutzte Werk den Bereich des Privatgebrauchs, da ein Werkexemplar im Internet hochgeladen wird, um es in den Metadaten des NFTs zu verlinken.

Dabei ist weiter zu differenzieren: Wenn die zugrundeliegende Ressource on-chain abgespeichert wird (d.h., das Werkexemplar befindet sich direkt auf der Blockchain), muss diese bei der PrĂ€gung des NFTs auf die Blockchain hochgeladen werden, was bei fehlender Zustimmung des Urhebers sowohl eine rechtsverletzende VervielfĂ€ltigung (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG) als auch eine ZugĂ€nglichmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG) darstellen wĂŒrde. Aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten ist diese Art von Minting allerdings selten.

Die deutlich weiter verbreitete Möglichkeit ist diejenige, wonach die zugrundeliegende Ressource off-chain abspeichert wird. Um die damit verbundene praktische Gefahr zu verringern, dass traditionelle URLs aussterben und die darauf abgespeicherte digitale Ressource verloren gehen könnte, wurde eine «nachhaltigere» Lösung entwickelt. Die digitalen Ressourcen, die mit einem NFT verbunden sind, werden zunehmend auf dem sog. InterPlanetary File System (IPFS) hochgeladen. Dabei handelt es sich um ein Abspeicherungssystem, welches die Datei ĂŒber ein Netz mehrerer Computer (die Nodes genannt werden) dezentral speichert. Aus einem urheberrechtlichen Gesichtspunkt stellt nicht nur die Speicherung des Werkes auf dem IPFS eine rechtsverletzende VervielfĂ€ltigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a URG dar, sondern auch der Tatbestand der ZugĂ€nglichmachung gemĂ€ss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG wĂ€re erfĂŒllt, wie unten detailliert erlĂ€utert wird. Aufgrund der technischen Beschaffenheit des IPFS, welches teilweise auch als «permanentes Web» beschrieben wird, lĂ€sst sich zudem eine bestehende Urheberrechtsverletzung nur erschwert beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). Zentrale Stellen, die Löschungsbefehle ĂŒberall durchsetzen, sind im System noch nicht vorgesehen. Solange zumindest eine Node, die am IPFS teilnimmt, die Ressource hostet, lĂ€sst sich diese deshalb noch abrufen.

|b) Urheberrechtsverletzungen durch ZugÀnglichmachung des dem NFT zugrundeliegenden digitalen Werks?

Fraglich ist weiter, ob bereits im Moment des Hochladens des Werkes auf das IPFS oder auf einen zentralen Speicher das Werk zugĂ€nglich gemacht wird oder ob zur ErfĂŒllung des Tatbestandes zusĂ€tzliche Handlungen, wie beispielsweise die Bekanntgabe des Abspeicherungsortes, erforderlich sind. Bei NFTs ist nĂ€mlich ĂŒblich, dass der Link zur zugrundeliegenden digitalen Ressource nur dem jeweiligen Inhaber des NFTs enthĂŒllt wird, wĂ€hrend anderen der Link technisch versteckt bleibt. Der Zugang zur Ressource bleibt «Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl» somit de facto gesperrt. Da das Recht auf ZugĂ€nglichmachung bereits durch die ZurverfĂŒgungstellung des Werks im Internet und nicht erst durch dessen effektive Wahrnehmung ausgeĂŒbt wird, erfolgt die ZugĂ€nglichmachung nach der hier vertretenen Meinung – trotz des allenfalls versteckten Links – bereits beim Uploaden der digitalen Ressource auf das IPFS und nicht erst durch die zusĂ€tzliche Bekanntgabe des Links.

Denkbar wĂ€re ebenfalls das Szenario, dass jemand ein NFT eines bereits im Internet verfĂŒgbaren Werkes prĂ€gt. Die soeben geschilderten VervielfĂ€ltigungen (III.1.a.) und ZugĂ€nglichmachungen wĂ€ren in diesem Fall nicht dieser Person zuzurechnen. Eine davon zu differenzierende Frage ist deshalb, ob die Verlinkung zur digitalen Ressource in den Metadaten des NFTs zu einem so abgespeicherten Werkexemplar eine zusĂ€tzliche ZugĂ€nglichmachung darstellt. Die Schweizer Lehre geht mehrheitlich davon aus, dass mit dem blossen Setzen eines Hyperlinks Art. 10 Abs. 2 lit. c URG nicht verletzt wird und zwar auch dann nicht, wenn auf Inhalte verlinkt wird, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaberschaft zugĂ€nglich gemacht wurden. In einer solchen Konstellation wĂ€re eine urheberrechtsrelevante Handlung zu verneinen. Anders als in typischen FĂ€llen der ZugĂ€nglichmachung können Ressourcen im IPFS aber nur dann gefunden werden, wenn man entweder selbst eine sog. «IPFS Companion Browser Extension» auf dem eigenen Computer installiert hat oder wenn man einen bestimmten Browser benutzt, welcher auf der Grundlage des sog. «IPFS URI» Inhalte finden kann. Mit normalen Suchmaschinen können Nutzerinnen und Nutzer hingegen Inhalte, die auf dem IPFS abgespeichert sind, nur dann finden, wenn sie eine sog. «HTTP Gateway URL» benutzen, welche diese Inhalte durch das HTTPS-Protokoll im herkömmlichen Internet auffindbar macht. Angesichts dieser technologischen UmstĂ€nde könnte die Meinung vertreten werden, dass eine zusĂ€tzliche «Bereitstellung fĂŒr Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl» zumindest dann stattfindet, wenn die Person, die das NFT einer bereits im IPFS abgespeicherten Ressource prĂ€gt, die Verlinkung zum «Ort» der Speicherung mittels einer «HTTP Gateway URL» zur VerfĂŒgung stellt. Mit so einem Link wird nĂ€mlich ein erhebliches neues Publikum erreicht und zwar auch solches Publikum, welches das Internet so gewohnt ist zu benutzen, wie es bisher bekannt war.

Wie dargelegt, gibt es FĂ€lle, in welchen die PrĂ€gung eines NFTs auf der Grundlage einer fremden Ressource keine klar umschriebene urheberrechtsrelevante Handlung darstellt. Die Nutzung eines Werkes zur PrĂ€gung eines NFTs per se fĂ€llt (noch) unter kein im Urheberrecht explizit geregeltes Verwendungsrecht. Dennoch stellt die PrĂ€gung eines NFTs auf der Grundlage einer fremden Ressource eine besonders intensive Nutzung eines Werkes dar, die in den meisten FĂ€llen rein wirtschaftlich motiviert sein dĂŒrfte. Da das NFT im Grunde genommen nur ein Satz von Daten auf der Blockchain ist, profitiert die Person, die mit einem so kreierten NFT handelt, zudem ganz klar von dem Aussehen und dem Ansehen des damit verbundenen Werkexemplars. Pro futuro ist deshalb zu erwĂ€gen, ob auch die PrĂ€gung eines NFTs auf der Grundlage eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Werkes von den Ausschliesslichkeitsrechten der Urheberinnen und Urheber erfasst werden sollte. Da die Auflistung in Art. 10 Abs. 2 URG nur exemplarisch ist, wĂ€re denkbar, dass Gerichte die PrĂ€gung von NFTs unter die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 URG subsumieren könnten, ohne dass eine GesetzesĂ€nderung notwendig wĂ€re.

|2. Urheberrechtliche Wirkungen der WeiterverÀusserung von NFTs

a) Erschöpfung bei der Übertragung von NFTs

Da die NFT-Technologie eine der realen Welt Ă€hnliche Übertragung kreiert, bei welcher der VerĂ€usserer im Moment der Übertragung die VerfĂŒgungsmacht ĂŒber das NFT tatsĂ€chlich verliert, kann argumentiert werden, dass der Erschöpfungsgrundsatz auf die WeiterverĂ€usserung von NFTs analog anwendbar sei.

Wird ein Werkexemplar im digitalen Raum verĂ€ussert, bleibt der ursprĂŒngliche Datensatz beim VerĂ€usserer und es wird ein weiteres Werkexemplar beim EmpfĂ€nger kreiert. Da die unkörperliche Verbreitung eines Werkexemplars immer zumindest einer VervielfĂ€ltigung gleichkommt, bezieht sich der im Art. 12 Abs. 1 URG verankerte Erschöpfungsgrundsatz nach h.L. nur auf die körperliche Wiedergabe eines Werkes. Wie oben dargelegt, beinhalten NFTs gerade kein Werkexemplar, sondern höchstens einen Link dazu. Im Einklang mit dem Erschöpfungsgrundsatz findet somit bei der Übertragung des NFTs vom VerkĂ€ufer zum KĂ€ufer keine (digitale) VervielfĂ€ltigung des Werkes statt. Entgegen dem Erschöpfungsgrundsatz wird aber bei der VerĂ€usserung des NFTs kein Werkexemplar ĂŒbertragen, welches dann weiterverĂ€ussert werden könnte. So eine Erschöpfung wĂ€re somit strenggenommen nur auf die Verbreitung des NFTs selbst anwendbar und nicht auf das zugrundeliegende Werkexemplar, weshalb es fĂŒr Heine/Stang in Deutschland auf den Erschöpfungsgrundsatz gar nicht ankommt.

Obwohl der Erschöpfungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt, regeln die AGB der Handelsplattformen i.d.R. die urheberrechtlichen Wirkungen des Kaufs eines NFTs. Was die WeiterverĂ€usserung des NFTs betrifft, bestimmen AGB im Normalfall, dass eine WeiterverĂ€usserung gestattet ist. Zwecks Werbung fĂŒr den Weiterverkauf bestimmen die AGB zudem, dass Werkexemplare der mit dem NFT assoziierten digitalen Ressource vervielfĂ€ltigt, verbreitet und zugĂ€nglich gemacht werden dĂŒrfen. Die Urheberin des Werkes bzw. die Schöpferin des NFTs hat aufgrund der Partizipation am Ertrag aus weiteren VerkĂ€ufen (auch) ein wirtschaftliches Interesse an einer WeiterverĂ€usserung. FĂŒr den Fall, dass AGB keine explizite Regelung beinhalten, schliessen manche Autoren gestĂŒtzt auf die Vorschaubilder-Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs auf das Bestehen einer schlichten Einwilligung, dass Werkexemplare der mit dem NFT assoziierten digitalen Ressource vervielfĂ€ltigt, verbreitet und zugĂ€nglich gemacht werden dĂŒrfen. Diese Rechtsprechung sollte aber in der Schweiz nur vorsichtig herangezogen werden.

b) RechteĂŒbertragung und Nutzungsberechtigung bei der VerĂ€usserung von NFTs

In Bezug auf die RechteĂŒbertragung bzw. -lizenzierung bestimmen AGB normalerweise, dass das Urheberrecht an einem Werk bei dessen Urheberin oder Urheber verbleibt und sie nur einzelne Nutzungs- und Verwertungsrechte lizenzieren. Üblich sind Klauseln, die KĂ€uferinnen und KĂ€ufern den Zugang zu einer digitalen Kopie in hoher Auflösung des mit dem erworbenen NFT verbundenen Werkexemplars und zu jeglicher nicht-kommerziellen Nutzung des Werkes gestatten. Es kann auch eine kommerzielle Nutzung vereinbart sein, die zu einem Gewinn von höchstens 100’000 US-Dollars pro Jahr berechtigt. In einzelnen FĂ€llen weichen die individuell getroffenen Verkaufsbestimmungen von den AGB der Plattformen ab. Beim Verkauf seiner NFTs hat z.B. Mike Shinoda, Mitglied der Band Linkin Park, nur sehr beschrĂ€nkte Nutzungsrechte gestattet und sogar die Möglichkeit der WeiterverĂ€usserung begrenzt. Liberaler ist hingegen die Fotografin Cath Simard vorgegangen. Als jemand das NFT ihrer Fotografie «#FreeHawaiiPhoto» erfolgreich ersteigert hat, hat sie alle Verwendungsrechte der Fotografie fĂŒr die ganze Welt, nicht nur fĂŒr den Erwerber, freigegeben. In diesem Fall rĂ€umte Cath Simard eine CC-Lizenz ein, durch die eine freie Zirkulation der Fotografie gestattet wurde.

|Unklarheiten in Bezug auf die Übertragung oder Lizenzierung von (welchen) Rechten können schnell entstehen, wenn AGB vollstĂ€ndig fehlen und keine andere explizite Regelung vorliegt oder aufgrund der HĂ€ufung von mehreren VerkĂ€ufen nicht mehr klar ist, welche Lizenz anwendbar ist. In diesem Zusammenhang soll der folgende Fall als Veranschaulichung dienen: Ein Mann kauft das NFT eines Kunstwerkes. Er speichert eine digitale Kopie des Kunstwerkes auf seinem Computer ab, lĂ€dt die digitale Kopie auf einen USB-Stick und bringt diesen anschliessend in ein auf die «Solidifizierung» von NFTs spezialisiertes KopiergeschĂ€ft, um sich eine physische Kopie davon anfertigen zu lassen. Das GeschĂ€ft teilt ihm via Twitter mit, dass das «physische NFT» bereit ist und legt dem Tweet ein Bild des Kunstwerkes bei. Der Urheberin des Kunstwerks, die dieses als NFT verkaufte, fĂ€llt diese AktivitĂ€t auf. Sie antwortet mit einem Tweet, dass es sich bei der physischen Kopie um ihre Kunst handle und dass sie nie zugestimmt habe, physische Kunstwerkexemplare zu realisieren. Andere Twitter-Nutzerinnen und -Nutzer beginnen zu spekulieren, wer nun Recht hat. Auf den Tweet der Urheberin des Kunstwerkes antwortete der KĂ€ufer des NFTs: «What are you talking about. I own one of these NFTs. Should I not be able to make a physical copy?»

Diesem Sachverhalt liegen verschiedene VervielfĂ€ltigungshandlungen zugrunde. Die Tatsache, dass die Kopie von einem Dritten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 URG und nicht von dem zum Privatgebrauch Berechtigten hergestellt wurde, ĂŒberschreitet die Grenzen des Privatgebrauchs i.e.S. (Art. 19 Abs. 3 lit. b URG). Das Teilen des Bildes auf Twitter stellt zudem eine ZugĂ€nglichmachung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c URG dar. Wie der Austausch auf Twitter vermuten lĂ€sst, ist der KĂ€ufer davon ausgegangen, mit seinem Kauf diese Verwendungsrechte in Bezug auf das zugrundeliegende Kunstwerk erworben zu haben. Die KĂŒnstlerin hingegen hatte anscheinend nicht die Absicht, diese Rechte (oder zumindest nicht das Recht physische Werkexemplare herzustellen) zu lizenzieren. Was gilt nun in diesen FĂ€llen, wenn die Parteien nichts vereinbart haben?

GemĂ€ss Art. 16 Abs. 3 URG schliesst die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse nicht ein, auch wenn es sich um das Originalwerk handelt. Teilrechte werden nach Art. 16 Abs. 2 URG nur dann ĂŒbertragen, wenn dies vereinbart ist. Da das NFT weder «das Werk» noch ein Werkexemplar darstellt, sondern im Normalfall nur Metadaten mit einem Link zu einem Werkexemplar enthĂ€lt, erhĂ€lt der Erwerber eines NFTs kein Werkexemplar i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. a URG, sondern höchstens einen erleichterten bzw. privilegierten Zugang dazu. DarĂŒber hinaus ist es fraglich, ob der Erwerber ĂŒberhaupt «EigentĂŒmer» wird. Trotz der Tatsache, dass auf NFT-Handelsplattformen hĂ€ufig die Meinung geĂ€ussert wird, dass man bei der PrĂ€gung bzw. beim Kauf eines NFTs dessen EigentĂŒmerin oder EigentĂŒmer wird, handelt es sich bei diesem «Eigentum» lediglich um ein in der Blockchain wirksames und von Smart Contracts durchgesetztes Eigentum. Die rechtliche Frage des Eigentumerwerbs an &cbr;einem NFT ist hingegen noch nicht abschliessend geklĂ€rt, da NFTs mangels Körperlichkeit keine «Sachen» im Sinne des ZGB sind. Art. 16 Abs. 3 URG ist aus den erwĂ€hnten GrĂŒnden höchstens durch einen Analogieschluss fĂŒr die Wirkungen des Kaufs eines NFTs anwendbar.

Falls im geschilderten Sachverhalt tatsĂ€chlich nichts geregelt wurde, wĂŒrde die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 URG darauf hinweisen, dass der KĂ€ufer von der Urheberin keine Verwendungsrechte bekommen hat. Auf die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung auf weitere Nutzungen des Werkexemplars ist abzusehen, insbesondere wenn es um die «Solidifizierung» der mit dem NFT verbundenen Werkexemplar geht (in einem solchen Fall wĂŒrde es sich nach der hier vertretenen Meinung in jedem Fall um eine zustimmungsbedĂŒrftige Verwendung handeln). Angesichts der digital native-Natur der NFTs ist dennoch fraglich, ob die Rechtslage unter Art. 16 URG (d.h., keine Übertragung von Rechten, ausser dies wurde vereinbart) in der NFT-Welt ĂŒberhaupt wĂŒnschenswert ist. So dĂŒrfte die einfache Ausstellung des mit dem NFT verbundenen Kunstwerkes, die in der analogen Welt als schlichter Werkgenuss und nicht als eine von Art. 10 URG erfasste Verwendung gilt, in der digitalen Welt bereits Handlungen der VervielfĂ€ltigung und/oder der Zu|gĂ€nglichmachung darstellen. Die ungehemmte Zirkulation auf dem Web könnte zudem den Wert der NFTs steigern. So sind einige der teuersten NFTs nichts anderes als Symbole der digitalen Popkultur des letzten Jahrzehntes, die bereits vor der PrĂ€gung als NFTs Meme-Charakter hatten.Pro futuro ist deshalb zu ĂŒberlegen, ob eine andere Lösung, z.B. eine, die den KĂ€uferinnen und KĂ€ufern ermöglicht, das digitale Werkexemplar in digitalen AusstellungsrĂ€umen auszustellen, nicht besser wĂ€re.

3. Plagiate, FÀlschungen und «Handlungen zur Realisierung der Web3-Vision»

Oben (III.1.) wurde die Frage behandelt, ob das Verfahren der PrĂ€gung des NFTs eines Werkes durch eine Person, die nicht die Urheberin oder der Urheber ist und der die Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin fehlt, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Obwohl die so erfolgte PrĂ€gung nicht unbedingt (wohl aber in den meisten FĂ€llen) urheberrechtsrelevante Handlungen mit sich bringt, liegen spĂ€testens beim Angebot des NFTs zum Verkauf auf einer NFT-Handelsplattform urheberrechtsrelevante und potenziell -verletzende Handlungen vor. Falls das NFT zum Verkauf auf einer Handelsplattform gelistet wird, verweist und bezieht sich das Angebot immer auf das zugrundeliegende Werk und nicht auf das Token per se und dies, obwohl eigentlich nur das Token ĂŒbertragen wird. Das Werk muss deshalb vervielfĂ€ltigt (Art. 10 Abs 2 lit. a URG, manchmal lediglich als Vorschaubild) und zugĂ€nglichgemacht werden (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG). Durch die Veröffentlichung des Werkes auf der Handelsplattform könnten zudem das Erstveröffentlichungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 URG und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG) verletzt sein. Da digitale Ressourcen problemlos ohne QualitĂ€tsverlust kopiert werden können und dabei die AnonymitĂ€t bewahrt bzw. eine fremde IdentitĂ€t vorgetĂ€uscht werden kann, sind die Praktiken der FĂ€lschung und des Plagiats auf dem NFT-Marktplatz schon relativ weit verbreitet.

Die Handelsplattformen fĂŒr NFTs, auf welchen solche Verletzungen stattfinden, haben selbstverstĂ€ndlich ein Interesse an der Förderung eines Raums, wo alle involvierten Parteien darauf vertrauen können, dass die NFTs nur von den jeweiligen Rechtsinhaberinnen und -inhabern zum Verkauf angeboten werden. Da die Handelsplattformen dazu beitragen, dass das Risiko von Urheberrechtsverletzungen erhöht wird, haben sie entsprechend Vorkehrungen getroffen. So wird z.B. in den AGB der Plattformen darauf hingewiesen, dass die geprĂ€gten und hochgeladenen Inhalte die eigenen Schöpfungen sein mĂŒssen. Ausserdem wird versucht, zu kontrollieren, ob die Benutzerinnen (die PrĂ€ger und ersten VerkĂ€uferinnen des NFTs) auch Urheberinnen oder Urheber der digitalen Ressource sind. Es werden einfache Verfahren angeboten, wie beispielsweise die Möglichkeit ein Take-down-Gesuch bei der Handelsplattform einzureichen, um rechtsverletzende Inhalte rasch entfernen zu lassen. NFT-Streitigkeiten finden langsam ihren Weg zu den staatlichen Gerichten. Dadurch, dass die Gesetze der RealitĂ€t hinterherhinken und ein Gerichtsverfahren sehr lange dauern kann, haben die Plattformen de facto eine Stellung als Regulators inne genommen, welche bereits mit dem Motto «Platform is Law» beschrieben werden.

Es stellt sich somit die Frage, wie die NFT-Handelsplattformen mit einigen GrenzfĂ€llen normativ umgehen werden. GemĂ€ss den Verfechterinnen und Verfechtern der Web3-Vision, zu welcher auch NFTs und KryptowĂ€hrungen zĂ€hlen, soll der Web3 eine dezentralisierte Zukunft, erhöhten Datenschutz und digitale Eigentumsrechte ermöglichen. In der NFT-Gemeinschaft heisst dies u.a., «Resistenz gegenĂŒber der Zensur, die das Urheberrecht bewirkt», zu ĂŒben. Ein Beispiel ist das Portal «Knockoff-NFT», welches den Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, Kopien der Metadaten eines bereits existierenden NFTs anzufertigen und auf deren Grundlage ein neues, billigeres NFT-Imitat zu prĂ€gen. Dieses soll als «Konzeptkunst» verstanden wer|den und als reminder dienen, dass das Eigentum ein menschliches Konstrukt ist. So sind Projekte, wie die der Collectibles-SerieCryptophunks (mit «H») entstanden, die aus der Spiegelung der bekannten Cryptopunks (ohne «H») und durch EinfĂŒgen eines farbigen Randes kreiert wurden. Dies liessen sich die Entwickler der Punks nicht gefallen und reagierten mit insgesamt drei Take-down-Gesuchen bei der Plattform «Opensea», die alle Gesuche guthiess. Die Phunks-Entwicklerinnen und -Entwickler verteidigten sich öffentlich zum Vorfall: «BetrĂŒgerische NachahmerInnen sollten gestoppt werden, aber die Phunks sind seit Anfang an eine Parodie gewesen; niemand hat aus Versehen einen Phunk gekauft und gedacht, dass es ein Punk war».

Ohne vertreten zu wollen, dass die Web3-Vision eine Ausrede fĂŒr Urheberrechtsverletzungen sein sollte, stellt sich dennoch die Frage: Werden die gesetzlichen Schranken, wie die Parodie- und die Zitierfreiheit von den Handelsplattformen respektiert? Wie soll mit bisher rechtlich ungelösten Interessenkonflikten umgegangen werden, z.B. in Zusammenhang mit der Appropriation Art, bei welcher der aneignende KĂŒnstler sich zumindest aus kĂŒnstlerischen oder politischen GrĂŒnden legitimiert fĂŒhlt, urheberrechtlich geschĂŒtzte Inhalte zu benutzen und dabei aber Urheberrechte anderer verletzt? Zentral fĂŒr den Wert der einzelnen NFTs scheinen in der NFT-Welt nĂ€mlich vielmehr die AuthentizitĂ€t und die Provenienz des NFTs zu sein und nicht so sehr die urheberrechtliche OriginalitĂ€t des damit verbundenen Werkes. Werden NFT-Handelsplattformen somit die ersten oder die zweiten Creators schĂŒtzen? Das Urheberrecht oder die Kunstfreiheit?&cbr;

IV. Ausblick

NFTs haben in der Kunstwelt an gewisser Beliebtheit gewonnen. Ob sie sich in Zukunft durchsetzen werden, wird sich zeigen. Rechtliche Fragen und potenzielle Risiken sind dennoch von KĂ€uferinnen und KĂ€ufern sowie von VerkĂ€ufern-Urhebern bzw. VerkĂ€uferinnen-Urheberinnen im Auge zu behalten. Gerade die Behandlung des NFT-PhĂ€nomens aus urheberrechtlicher Sicht zeigte mit Klarheit, dass NFTs keine Aussagen ĂŒber den rechtlichen Status des zugrundeliegenden Werkexemplars machen, sondern vielmehr «sich selbst» zertifizieren, indem sie deren eigenen Besitzerstellung in einem spezifischen Moment registrieren.

Da kein technischer Kopierschutz oder ein anderes Recht am Kunstwerk mit dem Token verbunden ist, wird mit der Herstellung und Anschaffung eines NFTs keine rechtliche ExklusivitĂ€t geschaffen. Wie erlĂ€utert, ist die Rechtslage in Bezug auf einige urheberrechtliche Problematiken im Zusammenhang mit NFTs unklar, da bisher noch keine FĂ€lle von Schweizer Gerichten behandelt wurden. Folglich wĂ€re es fĂŒr KĂ€uferinnen und KĂ€ufer von NFTs ratsam, sich die ExklusivitĂ€t vertraglich zusichern zu lassen. Ansonsten laufen sie Gefahr, dass weitere NFTs fĂŒr dasselbe Werk erstellt und in Umlauf gebracht werden, was den Wert des einzelnen NFTs vermindern könnte. Entsprechende Nutzungsrechte sollten sich KĂ€uferinnen und KĂ€ufer ebenfalls einrĂ€umen lassen, damit sie das NFT sowie das zugrundeliegende Werkexemplar entsprechend ihren Vorstellungen tatsĂ€chlich benutzen dĂŒrfen. Hingegen sollten VerkĂ€ufer-Urheber und VerkĂ€uferinnen-Urheberinnen sich mit der Regelung zur RechtsĂŒbertragung oder Lizenzierung am Werk in den AGB der Handelsplattformen vertraut machen. Sollten die AGB zu weit gehen, ist den ihnen zu empfehlen, proaktiv zu bestimmen, welche Rechte sie den KĂ€uferinnen und KĂ€ufern von NFTs einrĂ€umen und dies vertraglich niederschreiben.

|Zusammenfassung

Das NFT an sich ist nicht identisch mit der zugrundeliegenden und mit ihm «verbundenen» digitalen Ressource, sondern ist eine dem Werkexemplar ĂŒberlagerte technische Ebene. Diese zentrale Differenzierung erklĂ€rt, wieso zwischen der dem NFT zugrundeliegenden digitalen Ressource und ihrem Handel als NFT erhebliche Diskrepanzen aus urheberrechtlicher Sicht entstehen können. Ungeachtet dessen, ob bei der PrĂ€gung eines NFTs die zugrundeliegende digitale Ressource on-chain oder off-chain abgespeichert wird, ist i.d.R. nicht nur der Tatbestand der VervielfĂ€ltigung, sondern auch der ZugĂ€nglichmachung erfĂŒllt. Sofern keine Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin vorliegt, stellt deshalb bereits die PrĂ€gung eines NFTs auf der Grundlage eines digitalen Werkexemplars in den meisten FĂ€llen eine urheberrechtsverletzende Handlung dar. Weitere Probleme stellen sich ebenfalls in Bezug auf die WeiterverĂ€usserung von NFTs. Sowohl der Erschöpfungsgrundsatz als auch die Regelung von Art. 16 Abs. 3 URG finden auf die VerĂ€usserung von NFTs höchstens per Analogie Anwendung. Die AGB der NFT-Handelsplattformen geben i.d.R. die Rahmenbedingungen in Bezug auf die RechteĂŒbertragung und Nutzungsberechtigung bei der VerĂ€usserung von NFTs vor. Sollte dies nicht der Fall sein und besteht zwischen KĂ€uferin und VerkĂ€ufer-Urheber keine sonstige vertragliche Abrede, so ist nach der hier vertretenen Meinung von einer Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des VerkĂ€ufers-Urhebers auf weitergehende Nutzungen des Werkexemplars abzusehen. Eine Ausnahme dĂŒrfte nur fĂŒr den Fall der WeiterverĂ€usserung gelten.

Die NFT-Handelsplattformen haben nicht nur in Bezug auf die Regelung der Übertragung und Lizenzierung von Urheberrechten eine bedeutende Rolle, sondern auch bei der BekĂ€mpfung von Urheberrechtsverletzungen im Umgang mit NFTs. Dadurch, dass VerkĂ€ufer-Urheber und VerkĂ€uferinnen-Urheberinnen Take-Down Gesuche bei den Handelsplattformen einreichen können, wird ihnen ein einfaches Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte zur VerfĂŒgung gestellt. Den Handelsplattformen kommt somit die Rolle eines faktischen Regulators zu. Dabei sind sie angehalten, die gesetzlichen Urheberrechtsschranken zu respektieren.

Résumé

Le NFT en soi n’est pas identique Ă  la ressource numĂ©rique sous-jacente et «associĂ©e» Ă  celui-ci, mais constitue un niveau technique superposĂ© Ă  l’exemplaire de l’Ɠuvre. Cette diffĂ©renciation essentielle explique pourquoi des divergences considĂ©rables peuvent survenir, du point de vue du droit d’auteur, entre la ressource numĂ©rique sous-jacente au NFT et son Ă©change en tant que NFT. IndĂ©pendamment du fait que la ressource numĂ©rique sous-jacente soit enregistrĂ©e on-chain ou off-chain l, il n’y a pas en principe pas seulement reproduction, mais aussi mise Ă  disposition de l’Ɠuvre concernĂ©e. La frappe (minting) d’un NFT sur la base d’un exemplaire numĂ©rique d’une Ɠuvre sans que l’auteur de l’Ɠuvre en ait donnĂ© l’autorisation constitue donc dĂ©jĂ , dans la majoritĂ© des cas, une violation du droit d’auteur. D’autres problĂšmes se posent Ă©galement en ce qui concerne la revente de NFT. Le principe de l’épuisement de droits et la rĂ©glementation prĂ©vue Ă  l’art. 16 al. 3 LDA ne s’appliquent pas Ă  la vente de NFT, ou tout au plus par analogie. Les conditions gĂ©nĂ©rales des plateformes d’échange de NFT dĂ©finissent en principe les conditions applicables au transfert de droits et aux droits d’utilisation lors de la vente de NFT. Si tel n’est pas le cas et qu’il n’existe pas d’autre accord contractuel entre l’acheteur et le vendeur-auteur, il convient, selon l’opinion ici dĂ©fendue, de renoncer Ă  l’hypothĂšse d’un consentement tacite du vendeur-auteur Ă  une utilisation plus Ă©tendue de l’exemplaire de l’Ɠuvre. Une exception ne devrait s’appliquer qu’en cas de revente.

Les plateformes d’échange de NFT jouent un rĂŽle important non seulement en ce qui concerne la rĂ©glementation du transfert et de l’octroi de licences de droits d’auteur, mais aussi dans la lutte contre les violations de droits d’auteur en lien avec l’utilisation des NFT. Le fait que les vendeurs-auteurs puissent dĂ©poser des demandes de retrait (take down) auprĂšs des plateformes d’échange leur offre un moyen simple de faire valoir leurs droits. Les plateformes d’échange jouent ainsi le rĂŽle d’un rĂ©gulateur de fait; elles sont tenues de respecter les restrictions au droit d’auteur prĂ©vues par la loi.