7-8|2018
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Personalisierte Medien und Unterhaltung

Dirk Spacek

«Personalisierung» ist zu einem neuen Schlagwort in der modernen Online-Medien- und -Unterhaltungsindustriewelt herangewachsen. Neue technologische Rahmenbedingungen ermöglichen die im Voraus getroffene Abstimmung medialer Inhalte mit mutmasslichen EmpfĂ€ngerbedĂŒrfnissen. Das PhĂ€nomen ist in der Medienlandschaft insofern neu, als klassische Medien bislang eine an die Allgemeinheit gerichtete Massenkommunikation erbrachten. Massschneiderung von Inhalten auf unterschiedliche EmpfĂ€nger widerspricht aber diesem Konzept und wirft neue rechtliche Fragen auf.

Der vorliegende Diskussionsbeitrag untersucht Personalisierung als neues PhĂ€nomen anhand diverser neuer GeschĂ€ftsmodelle in der modernen Medien- und Unterhaltungsbranche. Dabei werden zuerst ökonomische und soziologische Faktoren der Personalisierung erörtert («Personalisierungsfaktoren»). In einem zweiten Schritt werden vier der wichtigsten Wirkungsebenen der Personalisierung anhand praktischer Beispiele illustriert: a) das persönliche GerĂ€t, b) der personalisierte Inhalt, c) interaktiv-persönliche Medienangebote und schliesslich d) das persönliche Smart Home, die sich wohl am nĂ€hesten in der PrivatsphĂ€re von Kunden befindende Personalisierungsstation. Jedes Beispiel beschlĂ€gt verschiedene rechtliche Anwendungsfelder. In einem dritten Schritt werden diese ĂŒberblicksweise analysiert und vertieft, insbesondere Aspekte des Datenschutzrechts und des Lauterkeitsrechts.

Personalisierung wirft nicht zuletzt auch verfassungs- und rundfunkrechtliche Fragestellungen auf, insbesondere das Risiko einer zunehmenden Gesellschaftsfragmentierung zulasten eines demokratischen Diskurses. Mit diesem Aspekt schliesst der Beitrag im Sinne eines Ausblicks in die Zukunft der Medienlandschaft.

La « personnalisation» est devenue le nouveau slogan du monde des mĂ©dias en ligne et de l’industrie du divertissement. De nouvelles technologies permettent de faire correspondre Ă  l’avance des contenus mĂ©diatiques avec des besoins prĂ©sumĂ©s des destinataires. Le phĂ©nomĂšne est nouveau dans le paysage mĂ©diatique dans la mesure oĂč les mĂ©dias classiques fournissaient jusqu’ici une communication de masse destinĂ©e au grand public. Or, le dĂ©coupage sur mesure de contenus Ă  l’intention de diffĂ©rents destinataires contredit ce concept et soulĂšve de nouvelles questions juridiques.

La prĂ©sente contribution Ă©tudie la personnalisation comme un phĂ©nomĂšne parmi divers nouveaux modĂšles d’affaires de la branche moderne des mĂ©dias et du divertissement. Elle discute tout d’abord les facteurs Ă©conomiques et sociologiques de la personnalisation dans le paysage mĂ©diatique actuel («facteurs de personnalisation»). Dans un second temps, elle illustre quatre des plus importants niveaux d’effet de la personnalisation Ă  l’aide d’exemples pratiques: a) l’appareil personnel, b) le contenu personnalisĂ©, c) les offres mĂ©diatiques interactives personnelles, et enfin d) le «smart home» personnel, la station de personnalisation qui se trouve sans doute le plus prĂšs de la sphĂšre privĂ©e du client. Chaque exemple prĂ©sente divers champs d’applications juridiques. Dans un troisiĂšme temps, l’auteur soumet ces derniers Ă  une analyse globale et approfondit en particulier les aspects du droit de la protection des donnĂ©es et du droit de la concurrence dĂ©loyale.

La personnalisation soulĂšve Ă©galement des questions de droit constitutionnel et de droit de la radiodiffusion, par exemple le risque d’une fragmentation croissante de la sociĂ©tĂ© aux dĂ©pens d’un discours dĂ©mocratique. C’est sur cet aspect que conclut la contribution dans le sens d’un aperçu de l’avenir du paysage mĂ©diatique.

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I. Einleitung

Der Ausdruck «Personalisierung» hat in der Medien-, Werbe- und Unterhaltungsindustrielandschaft in den letzten Jahren stark an Resonanz gewonnen. Die genaue Bedeutung dieses Ausdrucks erweist sich denn auch als unscharf. Gemeinhin wird darunter die im Voraus getroffene Abstimmung von Inhalten mit mutmasslichen BedĂŒrfnissen von EmpfĂ€ngern verstanden, eine Art systematische «Massschneiderung» von Inhalten auf ihre inskĂŒnftigen EmpfĂ€nger. Das PhĂ€nomen ist in der Medienlandschaft insofern neu, als klassische Medien bislang eine an die Allgemeinheit gerichtete Massenkommunikation erbrachten. Massschneiderung von Inhalten auf unterschiedliche EmpfĂ€nger widerspricht diesem Konzept und wirft deshalb neue rechtliche Fragen auf.

Personalisierung ist auch als Trend in einer zunehmend individualisierten, anonymen Massengesellschaft zu verstehen. Dahinter steht letztlich auch das wirtschaftliche BedĂŒrfnis von Medienanbietern, Kunden vermehrt eine «persönlichere» Erfahrung zu vermitteln. Medienunternehmen suchen nach neuen Mitteln, um Kunden auf persönlichere Art und Weise nĂ€her an sich zu binden. PersonalisierungsansĂ€tze sind bislang auch unter dem Begriff «Growth Hacking» bekannt geworden. Der Ausdruck beschreibt die Strategie, Angebote konkreter auf persönliche NutzerbedĂŒrfnisse und virales Wachstum in sozialen Netzwerken auszurichten. Erfolgsbeispiele dazu liefern die grossen Online-Plattformen wie Facebook, Google, Youtube oder Twitter, die sich so ohne traditionelle Plakat- oder TV-Werbung etabliert haben (siehe dazu weitere Hinweise unter M. Kaufmann, Growth Hacking: So funktioniert das Marketing der Zukunft, in: Vischer, Digital Business Law Bites, abrufbar auf: <createsend.com/t/r-D8273​D0C​75FB51EA2540EF23-FEDED>, 25. Mai 2018).

Wie nachfolgend gezeigt wird, lĂ€sst sich Personalisierung als PhĂ€nomen nicht klar eingrenzen. Es kann auf unterschiedlichen Wirkungsebenen erfolgen und taucht selektiv in mannigfaltigen Formen auf. Um dies konkreter zu erörtern, erweist es sich als sachgerecht, zuerst (i) die wichtigsten Personalisierungsfaktoren in der heutigen Medienlandschaft ĂŒberblicksweise zu schildern. In einem zweiten Schritt sind sodann (ii) vier der wichtigsten Wirkungsebenen zu beleuchten: a) das persönliche GerĂ€t, b) der personalisierte Inhalt, c) interaktiv-persönliche Angebote und schliesslich d) das persönliche Smart Home, die sich wohl am nĂ€hesten in der PrivatsphĂ€re des Kunden befindende Personalisierungsstation. Anhand dieser ausgewĂ€hlten Beispiele sollen rechtliche Anwendungsfelder ĂŒberblicksweise skizziert werden. Nicht diskutiert werden in diesem Beitrag personalisierte Preisfestlegungsmethoden («dynamic pricing»). Selbst wenn dies zweifellos auch eine bedeutsame Variante der Personalisierung darstellt, beschlĂ€gt sie spezifisch die preisliche Angebotskomponente. Dieser Aspekt bleibt aus PlatzgrĂŒnden ausgeklammert und wurde in der Literatur bereits wettbewerbsrechtlich vertieft (siehe z.B. N.F. Diebold, Geografische Preisdiskriminierung – wettbewerbsrechtliche Grenzen und Grenzen des Wettbewerbsrecht, in recht, 2017, 157 ff.).

II. Personalisierungsfaktoren in der heutigen Medienlandschaft

Trends in der Medienlandschaft fallen nicht vom Himmel. Sie sind meistens ein Abbild gesellschaftlicher VerÀnderungsprozesse und werden durch MarktkrÀfte rezipiert. Das VerstÀndnis solcher VerÀnderungsprozesse erleichtert den Einstieg in die Personalisierungsthematik. Der Autor nennt diese Prozesse Personalisierungsfaktoren. Sie zeigen exemplarisch auf, welche Interessen und Motive der Personalisierung zugrunde liegen.

1. Bequemlichkeit

Kunden wĂŒnschen Medieninhalte zunehmend jederzeit, ĂŒberall und auf Abruf verfĂŒgbar, auf welchem EndgerĂ€t auch immer (sei es Smartphone, Laptop, Tablet etc.). Dieser neue Umstand hat eine prĂ€gende Auswirkung auf die GeschĂ€ftsstrategie von Medienunternehmen. Will ein Unternehmen seine Kunden nicht an die Konkurrenz verlieren, muss es vermehrt in «Multi-Chanel-Marketing» investieren. D. h., es muss in der Lage sein, seine Inhalte auf mehreren KanĂ€len parallel zu ĂŒbermitteln, um letzlich sicherzustellen, dass diese am Ende (mit GlĂŒck) auf mindestens einem Bildschirm der jeweiligen Zielkonsumenten landen. Dies verdeutlicht bereits eine erste wichtige Wirkungsebene: das persönliche GerĂ€t des Kunden. Das persönliche GerĂ€t dient | sozusagen als Vehikel fĂŒr einen personalisierten Medienkonsum.

2. Keine LoyalitÀt zu Anbietern

Die heutige Nutzergeneration (auch bisweilen als sog. «Millenials» bezeichnet) ist eine zunehmend individualisierte, mehr auf Inhalte als auf Marken fokussierte Kundengeneration. Sie fĂŒhlt sich i.d.R. nicht zu einem bestimmten Inhaltsanbieter hingezogen. I.d.R. bezieht sie verschiedene Inhalte ĂŒber das Internet von zeitgemĂ€ssen OTT-Streaming-Anbietern wie Hulu, Netflix oder Youtube unabhĂ€ngig von der Herstellerprovenienz des Inhalts. Dahinter steht möglicherweise ein Streben nach Emanzipation von Medienanbietern, Inhalte selbstbestimmt zu empfangen und zu verwalten. Die Emanzipation ist natĂŒrlich eine «vermeintliche»; die Generation steht genauso in den FĂ€ngen der OTT-Streaming-Anbieter, wie die frĂŒhere Generation mehr traditionellen Medienanbietern folgte. Auch dieser Umstand hat geschĂ€ftsstrategische Auswirkungen. Er erklĂ€rt, weshalb technologiegetriebene Unternehmen in letzter Zeit ein solch starkes Wachstum verzeichnen und traditionelle Medienanbieter mit schwindenden UmsĂ€tzen kĂ€mpfen. Um die persönlichen BedĂŒrfnisse dieser neuen Generation besser zu adressieren, ist es traditionellen Medienunternehmen nahegelegt, technologische Investitionen oder Partnerschaften in diesem Bereich in ErwĂ€gung zu ziehen. Dabei ist nicht nur an die externe Lizenzierung von Inhalten an z. B. OTT-Streaming-Plattformen zu denken (um eine allgemeine PlattformprĂ€senz von Inhalten zu sichern), sondern auch an die Möglichkeit, technologisch optimierte Delivery-Konzepte selbst einzufĂŒhren. Vorreiter des letzten Beispiels ist z. B. der Unterhaltungsindustriekonzern Walt Disney, der seit letztem Jahr eine eigene Streaming-Plattform fĂŒr die ZugĂ€nglichmachung von Disney-Inhalten lanciert hat (siehe dazu w.H. unter N. Rehfeld, Disneys Streaming-Service, Der Kampf hat begonnen, in: SPIEGEL Online, abrufbar unter <www.​spiegel.de/kultur/kino/disneys-streaming-service-der-kampf-hat-begonnen-a-1202116.html>, 25. Mai 2018).

3. Kurze Aufmerksamkeitsspanne

Kunden zeigen ein zunehmend verstĂ€rktes Interesse an Kurzform-Videos. Das US-amerikanische Unternehmen Youtube LLC bildet dazu das beste Exempel einer solchen Plattform. Gesellschaftliche Ursachen dieser Entwicklung sind nicht eindeutig identifizierbar, doch sie indiziert, dass viele Menschen nur noch bereit sind, kurze Aufmerksamkeitsfenster in ihrem Alltag zu öffnen. Umso wichtiger erscheint es fĂŒr Medienunternehmen, diese kurze Aufmerksamkeit immer wieder mit «AppetithĂ€ppchen» anzuregen, die langfristig neue SuchbemĂŒhungen der Kundschaft anregen oder sogar ein spĂ€teres verbindliches «Followen» oder «Liken» (wie in der Umgangssprache sozialer Netzwerke ausgedrĂŒckt) auslösen können (siehe in diesem Zusammenhang auch weiterfĂŒhrend T. Wu, The Attention Merchants, The Epic Scramble to Get Inside Our Heads, New York 2017). Damit lĂ€sst sich ein Kunde frĂŒher oder spĂ€ter gegebenenfalls in den persönlichen «circle of trust» eines Medienanbieters zurĂŒckfĂŒhren. In anderen Worten: Inhaltskollosse – egal wie gut sie auch sein mögen – sichern Medienunternehmen keine Kunden mehr. Der Aufmerksamkeitshorizont von Menschen ist schlicht zu gering. FĂŒr diese Zwecke bieten Internet-Plattformen wie Youtube oder Social-Media-Platformen (und die Möglichkeit, Kurzvideos via Link darin einzubetten) die ideale Basis. Sie verschaffen insbesondere auch die Möglichkeit, persönliche BedĂŒrfnisse der Kundschaft anhand von deren Reaktionen (wie z. B. Likes, Kommentare und/oder Following) zu beobachten und weitergehend zu analysieren. Dies beschlĂ€gt eine weitere Wirkungsebene: die persönliche Interaktion der Kundschaft mit Inhalten und die Möglichkeit zur Auswertung dieser Interaktionen.

4. Bereitschaft zur persönlichen Interaktion

Kunden zeigen sich zunehmend offener fĂŒr Interaktionen mit Inhaltsangeboten. Dahinter steht eine neue Kultur der Mitwirkung am Ausgang eines Inhalts oder anders ausgedrĂŒckt persönliches Engagement des Kunden. ErwĂ€hnenswert erweisen sich dabei z. B. Videospiele und persönliche Avatare (wo der Nutzer eine persönliche Spielerfahrung erleben und konkreten Einfluss auf Gewinn oder Verlust nehmen kann), nutzergenerierte Websites oder z. B. Talentwettbewerbe (wo Nutzer via SMS ĂŒber den Ausgang einer Sendung abstimmen). All dies sind nur ausgewĂ€hlte Beispiele, bei denen Kunden die persönliche Mitwirkung an konsumierten Inhalten ermöglicht wird. Nach Auffassung des Autors ist auch dies als Wirkungsebene der Personalisierung im weiteren Sinne zu verstehen. Der Kunde kann selbstgestalterisch mitwirken und das Medienunternehmen erhĂ€lt im Gegenzug Einblick in persönliche Anliegen von Nutzern.

5. Übermass an Inhalten

Die Anzahl von Medienangeboten hat sich in den letzten zehn Jahren vervielfacht. Dabei stellt sich ein Problem: Wer am Abend die rund 400 TV-KanĂ€le, die man unter einem Digital-TV-Abonnement angeboten erhĂ€lt, durchforstet, stellt fest: nur Unsinn. Von Live-DiĂ€t-Wettbewerben zum Partnertausch mit der Nachbarin oder Adam und Eva nackt auf einer Insel gestrandet, Angebote auf unterirdischem Niveau. VerschĂ€rft wird dieses Problem auf | «User-generated content»-Plattformen wie z. B. Youtube. Hier bestehen keine qualitativen Eintrittsschwellen. Der grösste Teil von auf solchen Plattformen hochgeladenen Videos ist «Amateur-Content». Die AusfĂŒhrungen des Autors sind keineswegs kulturkritisch motiviert. Es geht ihm um etwas anderes. Die skizzierten UmstĂ€nde haben wirtschaftliche Auswirkungen fĂŒr Medienunternehmen: Kunden sind immer weniger bereit, fĂŒr Inhalte zu bezahlen.

Welche strategischen Schlussfolgerungen sollte man als Medienunternehmen daraus ziehen? Wohl die folgende: Man muss nach neuen Möglichkeiten der Geldschöpfung suchen. Folgende Optionen bestehen und werden heute bereits genutzt:

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    Wenn Kunden nicht bereit sind, Geld zu bezahlen, werden sie i.d.R. angehalten, in einer anderen WĂ€hrung zu bezahlen: mit ihren eigenen Daten. Das PhĂ€nomen ist nicht neu und begegnet einem schon an der Kasse jedes Grosswarenkaufhauses, wenn man beim Bezahlen belĂ€stigend gefragt wird, ob man eine Kundenkarte habe und falls nicht, ob man doch nicht gleich jetzt eine erstellen lassen möchte. Im Online-Medien-Umfeld braucht es diese GesprĂ€che nicht. Der Datenaustausch erfolgt ĂŒber ein Computernetzwerk Punkt-zu-Punkt, d. h. automatisch. Wer Daten (wie z. B. die eigene IP-Adresse oder Kontaktdaten) online nicht preisgibt, erhĂ€lt elektronische Inhalte gar nicht geliefert. Es erstaunt deshalb nicht, dass wir im Online-Umfeld unsere Daten relativ leichtfertig preisgeben, um Inhalte konsumieren zu können.
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    Nun stellt sich die Frage, was ein Medienunternehmen mit solchen einmal gewonnenen Nutzerdaten tun kann. Theoretisch besteht die Option, diese Daten in anonymisierter oder nicht anonymisierter Form an Dritte zu verkaufen und dadurch direkt finanzielle Einnahmen zu generieren (quick cash-out). Abgesehen von der (datenschutz)rechtlichen Bedenklichkeit dieser Methode ist die Sichtweise zu kurzfristig. Interessanter erscheint die Option, einmal gewonnene Daten einer langfristigen, grĂŒndlichen Analyse zu unterziehen (Big Data Analytics). Aus solchen Analysen lassen sich persönliche BedĂŒrfnisse von Kunden deutlicher herauskristallisieren und neue Erkenntnisse fĂŒr eine optimiert-persönliche Kundenbefriedigung gewinnen. Bestes Beispiel einer solchen erfolgreichen Personalisierungsstrategie liefert z. B. der US-amerikanische Streaming-Anbieter Netflix, der mithilfe von Big Data Analytics den Erfolg einer alsdann selbst produzierten TV-Serie mit Kevin Spacey namens «House of Cards» erstaunlich akkurat prognostizieren konnte (in der US-amerikanischen Unterhaltungsindustrie hat sich dazu der Ausdruck des sog. «predictive entertainment» etabliert) (siehe dazu weitere Hinweise unter z. B. G. Petraetis, How Netflix built a House of Cards with big data, abrufbar unter <www.cio.com/article/3207670/big-data/how-net-flix-built-a-house-of-cards-with-big-data.html>, 25. Mai 2018). Abgesehen vom datenanalytischen Befund offenbart sich auch eine Verschiebung traditioneller Wertschöpfungsketten, zumal Informatik- bzw. Internetdiensteanbieter zunehmend selbst als kreative Medieninhaltsproduzenten tĂ€tig werden und sich nicht mehr auf Re-Seller-Funktionen beschrĂ€nken (siehe als weiteres Beispiel A. Sakoui / M. Gurman / L. Shaw, Apple is close to a deal for an animated movie, abrufbar unter www.blommberg.com/news/articles/2018-06-14/apple-is-said-to-near-deal-for-an-imated-movie-in-hollywood-push, 20. Juni 2018).
6. Privacy-Paradox

Das Privacy-Paradox ist der Titel einer Studie, die an der psychologischen FakultĂ€t der Stanford University, USA, im Jahr 2017 durchgefĂŒhrt wurde (eine gute Übersicht mit Verweisen auf die Studie ist abrufbar auf <news.stanford.edu/2017/08/03/pizza-privacy-stanford-economist-examines-paradox-digital-age/>, 25. Mai 2018). Im Rahmen von Online-Befragungen verschiedener Probanden wurde geprĂŒft, wie ernst Online-Konsumenten PrivatsphĂ€re-Anliegen nehmen. Das Ergebnis der Studie lĂ€sst sich vorweg zusammenfassen: Sie nehmen sie nicht ernst. Befragungen konnten zeigen, dass diejenigen Kandidaten, die von sich selbst angaben, PrivatsphĂ€re-Anliegen hohen Wert zuzumessen, Online-ErklĂ€rungen zur PrivatsphĂ€re praktisch nicht lasen und leichtsinnig mit Klicks ĂŒbersprangen. Insbesondere schienen schon kleine Anreize auszureichen, um Probanden zur Preisgabe ihrer eigenen oder fremder Daten zu veranlassen (z. B. «Wenn Sie diesen Schritt ĂŒberspringen, kriegen Sie eine Gratispizza nach dem AusfĂŒllen» etc.). Der Studie lĂ€sst sich ein weiterer wichtiger Personalisierungsfaktor entnehmen: Menschen sind online leichtfertig bereit, ihre Daten preiszugeben, wenn sie dafĂŒr einen konkreten Gegenwert in Aussicht gestellt erhalten.

III. Wirkungsebenen der Personalisierung

Wirkungsebenen der Personalisierung nach Begriffsverwendung des Autors | sind SphĂ€ren, innert deren oder ĂŒber welche potenzielle Kunden personalisiert adressierbar sind. Der Autor gibt nachfolgend die seiner Auffassung nach derzeit vier wichtigsten Wirkungsebenen anhand praktischer Beispiele wieder.

1. Das persönliche GerÀt

Wenn von einem «persönlichen GerĂ€t» die Rede ist, drĂ€ngt sich unweigerlich ein Bezug zu weitverbreiteten Mobiltelefonen auf. Diese weitverbreiteten persönlichen GerĂ€te stellen einen idealen AnknĂŒpfungspunkt dar, um mediale Inhalte direkter und zeitunabhĂ€ngiger zugĂ€nglich zu machen. Der denkbare Horizont mobiler und internetverbindungsfĂ€higer GerĂ€te ist heute aber weiter zu ziehen: Zu denken ist etwa an IPads, Laptops, Tablets usw., die hĂ€ufig auch in öffentlich zugĂ€nglichen WLAN-Netzwerken fĂŒr persönliche Zwecke genutzt werden. Durch die zunehmende InterkonnektionsfĂ€higkeit gewöhnlicher Hardware mit dem Internet (Stichwort: «Internet of Things») erschliessen sich zudem neue Einsatzhorizonte fĂŒr personalisierte GerĂ€te. Ein Beispiel dazu bildet die im Fahrzeugsektor zunehmend verbreitete «Machine to Machine»-(«M2M»-)Technologie. Der Ansatz besteht darin, kleine Firmware mit einer interkonnektionsfĂ€higen SIM-Karte zu versehen und sie im persönlichen Fahrzeug eines Kunden einzubauen. Unter gehöriger Zusatzinstallierung weiterer Empfangs- und AusgabegerĂ€te ermöglicht diese Hardware den Abruf und die RĂŒcksendung von Signalen von bzw. an einen lokalen Server. Inhalte werden ĂŒber verschiedene Telekommunikationsnetzwerke zur SIM-Karte in der installierten Firmware des EmpfĂ€ngers geschleust (vom Server zum Fahrzeug, d. h. von «Maschine zu Maschine» gesteuert bzw. in der Fachsprache «terminiert»). Auf diese Art erhĂ€lt ein Autofahrer Inhalte direkt in sein Fahrzeug auf seine Empfangshardware persönlich abgestimmt zugestellt. In der Praxis sichtbar sind hĂ€ufig personalisierte Infotainment-Angebote, wie z. B. verkehrsrelevante AnkĂŒndigungen (Staumeldungen), Radiodienste oder Notfalldienste (die z. B. bei einer Kollision des Fahrzeugs automatisch via SIM-Karte mit Meldung an den Server ausgelöst werden könnten).

Das M2M-Beispiel ist nicht abschliessend zu verstehen. Es sind weitere Tendenzen in der Medienlandschaft vermerkbar, Angebote noch direkter an persönliche GerĂ€te von Kunden zu koppeln. Aufgefallen sind in letzter Zeit die sog. «Airline-Entertainment-Konzepte», d. h. Kooperationen zwischen Film-, Musik- und Mediendienstanbietern und Fluggesellschaften. Im Rahmen solcher Kooperationen werden FluggĂ€ste aufgefordert, ihr persönliches GerĂ€t (z. B. Laptop, IPad, Tablet, Mobilfunktelefon) an ein AusgabegerĂ€t im Flugzeug anzuschliessen, um Inhalte so direkt auf ihrem GerĂ€t konsumieren zu können (siehe dazu mehr im Einzelnen unter M. Bunders, Legal Implications of Personalized Videos Used for Direct Marketing, in: A. Pecoraro /A. Rendle [Hg.], International Association of Entertainment Lawyers, Tech: Disruption and Evolution in the Entertainment Industries, London 2017, 297 mit Hinweis auf eine vertragliche Regelung bei der Airline Air France KLM). Eine Auswirkung solcher Modelle ist, dass nunmehr sogar Fluggesellschaften Einblick in mediale Nutzerdaten gewinnen, ĂŒber die sie bislang gar nicht verfĂŒgten. Eine Regelung ĂŒber die Erhebung und das Teilen solcher Daten mit lizenzierenden Film-, Musik bzw. Medienanbietern ist anzustreben und gegenĂŒber den betroffenen Flugpassagieren transparenz offenzulegen. Denn fĂŒr einen Flugpassagier mag zwar eine Speicherung seiner Nutzerdaten durch die Fluggesellschaft erkennbar sein, nicht aber ohne Weiteres, dass diese Daten an Walt Disney, Viacom, ITunes oder dergleichen weitergeleitet und dort weiter ausgewertet werden.

2. AusgewÀhlte rechtliche Anwendungsfelder
a) Fernmelderecht

Das unter III.1 umschriebene M2M-Modell wirft neue rechtliche Fragen auf: Durch den Einbezug von Fernmeldedienstleistungen stellt sich erstens die Frage, ob ein Fahrzeughersteller durch die im Fahrzeug vorinstallierten GerĂ€te und vertraglichen Arrangements mit Fernmeldedienstanbietern auch als meldepflichtige Fernmeldedienstanbieterin qualifiziert (namentlich als sog. «Reseller» bzw. WiederverkĂ€ufer von Fernmeldedienstleistungen). Als meldepflichtiger Anbieter unter dem Fernmeldegesetz («FMG») gilt grundsĂ€tzlich jeder, der eine fernmeldetechnische Übertragung von Informationen gegenĂŒber Dritten erbringt (auch WiederverkĂ€ufer). Die Frage ist im Zweifel vorsichtshalber zu bejahen, allerdings hĂ€ngt dies auch von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsmodells ab. So sind dem Autor Modelle bekannt, bei denen der Fahrzeughersteller die Verantwortung fĂŒr die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen nicht ĂŒbernehmen wollte und Kunden anhielt, zwei separate VertrĂ€ge zu unterzeichnen (einen mit dem Fahrzeughersteller, einen anderen mit dem jeweiligen Fernmeldedienstanbieter).

b) Datenschutz

Zu beachten ist, dass ein Fahrzeughersteller bzw. -verkĂ€ufer unter M2M-Vertriebsmodellen ĂŒber den von ihm kontrollierten Server zahlreiche Daten seiner Abnehmer zugĂ€nglich gemacht erhĂ€lt (Geolokalisationsdaten des Fahrzeugs, Fahrzeiten, -unterbrĂŒche und -dauer etc.). Sofern der jeweilige Abnehmer dem Fahrzeughersteller bekannt ist, qualifizieren sĂ€mtliche von ihm gespeicherten Abnehmerdaten | grundsĂ€tzlich als Personendaten i.S. des Schweizerischen Bundesgesetzes ĂŒber den Datenschutz («DSG»). Bei der Datenbearbeitung sind deshalb strenge Anforderungen an die Einhaltung datenschutzrechtlicher Prinzipien (insb. das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 3 DSG [Grundsatz der Erkennbarkeit]) zu stellen. Die Thematik ist nicht nur unter dem heutigen DSG virulent. Auch europĂ€ische Regelwerke wie z. B. der vom EU-Parlament vorgelegte Entwurf fĂŒr die sog. E-Privacy-Verordnung (siehe den aktuellen Entwurf, derzeit abrufbar unter <eur-lex.europa.eu/legalcon​tent/DE/TXT/PDF/?uri=​CELEX:​52​01​7​PC0010>, 25. Mai 2018) greifen diese Thematik auf. So sieht die E-Privacy-Verordnung etwa vor – schĂ€rfer als die DatenschutzgrundsĂ€tze unter der EuropĂ€ischen Datenschutzgrundverordnung («DSGVO») oder dem geltenden DSG –, dass bereits IP-Adressen oder MAC-Adressen mobiler EndgerĂ€te als regulierte Kommunikationsdaten gelten sollen. Damit stĂŒnden zahlreiche ĂŒber ein persönliches GerĂ€t gesammelte Daten bereits unter restriktiven Bearbeitungs- und VerwendungsgrundsĂ€tzen, obwohl sie datenschutzrechtlich noch nicht als identifizierbare Personendaten qualifizieren.

c) Überwachung Fernmeldeverkehr

Eine weitere zu stellende Rechtsfrage ist, ob vom beigezogenen Fernmeldedienstanbieter gespeicherte Telekommunikationsdaten von Untersuchungsbehörden im Einzelfall eingesehen werden könnten. Zu denken ist etwa an mit einem Fahrzeug begangene Verbrechen (z. B. «RaserunfĂ€lle») oder FĂ€lle der «Fahrerflucht», bei denen die gespeicherten «Fahrdaten» AufschlĂŒsse ĂŒber den Tathergang liefern könnten. Diese Fragestellung beantwortet das Bundesgesetz ĂŒber die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs («BÜPF»). Es gestattet Untersuchungsbehörden nur unter restriktiven Voraussetzungen, den Fernmeldeverkehr bei Tatverdacht fĂŒr Untersuchungszwecke einzusehen.

d) NetzwerkneutralitÀt

Nicht ausser Acht zu lassen beim M2M-Modell sind Rechtsfragen der NetzwerkneutralitĂ€t. NetzwerkneutralitĂ€t kennzeichnet die grundsĂ€tzliche Gleichbehandlung von Daten bei deren Übertragung im Internet. Die Thematik ist in der Schweiz nicht so weit entwickelt wie in benachbarten EU-LĂ€ndern oder in den USA, wo bereits konkrete gesetzliche RegelungsentwĂŒrfe dazu bestehen (etwa die NetzwerkneutralitĂ€tsregeln der amerikanischen Federal Communications Commission [FCC] oder der Vorschlag fĂŒr eine EU-Verordnung zum Telekommunikationsbinnenmarkt). Nichtsdestotrotz können sich theoretische Fragen bezĂŒglich der Priorisierung von InhaltsĂŒbermittlungen oder vordefinierten Einstellungen der M2M-GerĂ€te zugunsten gewisser Telekommunikationsnetzwerke stellen. In der Schweiz bestehen derzeit nur allgemein greifbare Diskriminierungsverbote fĂŒr marktmĂ€chtige Unternehmen (basierend auf Art. 7 KG) sowie wenige, sektorspezifische NetzwerkneutralitĂ€tsvorschriften (wie z. B. die «must carry rule» im Rundfunkrecht [Art. 59, 60 RTVG] oder die Interkonnektionspflicht im Fernmelderecht [Art. 11 FMG]).

e) Urheberrechtstarife

Zu guter Letzt zu betonen ist, dass die im Fahrzeug installierte Empfangshardware mit eingebauter SIM-Karte als Speichermedium fĂŒr audiovisuelle Inhalte, d. h. als fester oder transitorischer TrĂ€ger urheberrechtlich geschĂŒtzter Inhalte qualifiziert. GerĂ€te mit digitalen Speichermedien unterstehen grundsĂ€tzlich diversen Urheberrechtstarifen schweizerischer Verwertungsgesellschaften. Die auf der Hardware zugunsten der Verwertungsgesellschaften geschuldeten Urheberrechtstantiemen sind deshalb bei der Realisierung eines solchen Projekts in eine vorausschauende Aufwandrechnung (inkl. EinschĂ€tzung mutmasslich geschuldeter Steuern) miteinzubeziehen.

3. Personalisierte Inhalte (Targetting)

Wie eingangs erwÀhnt, sind personalisierte Inhalte auf mutmassliche Nutzerinteressen persönlich abgestimmte Inhalte. Diese Form erweist sich als im Online-Bereich wichtige, wenn nicht sogar die derzeit am meisten thematisierte Wirkungsebene der Personalisierung.

a) Personalisierungsformen und Empfehlungen

Wie werden personalisierte Inhalte im Onlinebereich ĂŒberhaupt bewerkstelligt? In einem ersten Schritt mĂŒssen i.d.R. sogenannte Identifikatoren aktiviert werden, um eine Nutzerquelle im Netz ĂŒberhaupt zu identifizieren. Alsdann wird das Verhalten einer identifizierten Nutzerquelle protokolliert und i.d.R. durch einen Algorithmus ausgewertet. Algorithmen generieren approximative «Benutzerprofile». GestĂŒtzt auf diese Profile werden mutmasslich interessante Inhalte und Empfehlungen fĂŒr jeweilige Benutzer selektioniert. Diese sog. Empfehlungen bilden die im Moment am meisten verbreitete Form personalisierter Inhalte. Verschiedene Ausgestaltungsformen sind denkbar. Als einfachste Form erweisen sich (i) inhaltsbasierte Empfehlungen. Sie stĂŒtzen sich in der Regel auf mutmasslich diagnostizierte Interessen eines Nutzers ab und selektionieren identische oder Ă€hnliche Inhalte. Eine andere Kategorie stellen (ii) kaufbasierte Empfehlungen dar. Hier werden in der Regel von anderen Nutzern getĂ€tigte KĂ€ufe mit dem Verhalten des jeweiligen Nutzers in | Verbindung gebracht (etwa die Empfehlung: «Andere KĂ€ufer, die dieses Produkt A wie Sie betrachtet haben, haben auch das Produkt B gekauft. Link zum Produkt B»). Als wohl ausgefeilteste Methode erweisen sich (iii) relevanzbasierte Empfehlungen. Diese Kategorie ist hĂ€ufig bei sozialen Netzwerken vorzufinden. So ist es dem Betreiber eines sozialen Netzwerks i.d.R. möglich, die mutmassliche NĂ€he zwischen zwei Nutzern aufgrund ihrer Interaktionsdynamik und/oder die Relevanz geposteter Inhalte aufgrund von Interaktionen des Nutzers (wie z. B. Likes) einzuschĂ€tzen. Darauf basierend generieren soziale Netzwerke fĂŒr jeden einzelnen Nutzer individuell-personalisierte Startseiten. Die Startseite eines Nutzers wird deshalb nie derjenigen eines anderen Nutzers entsprechen. Sie ist inhĂ€rent auf sein Nutzerprofil, seine Kontakte, Vorlieben, Interaktionen und diagnostizierten «Relevanzen» personalisiert (siehe zu alledem vertieft eine erste technische EinfĂŒhrung mit weiterfĂŒhrenden Verweisen unter C. B. Graber, Personalisierung im Internet, Autonomie der Politik und Service public, sic! 2017, 258 ff.). Als die wohl schĂ€rfste Form der Personalisierung erweist sich schliesslich die (iv) simultan-automatisierte Personalisierung von Angeboten, d. h. die automatische Abstimmung von Website-Inhalten mit dem diagnostizierten Nutzer unter Ausschluss seiner Auswahlmöglichkeiten (etwa die automatische Selektion und der Ausschluss von Inhalten oder die automatisch-personalisierte Preisbildung von Angeboten).

b) Anonyme Singularisierung vs. nicht anonyme Personalisierung

Mit Blick auf datenschutzrechtliche Beurteilungen sind anonyme Singularisierungs- von nicht anonymen PersonalisierungsansĂ€tzen abzugrenzen. Schliesst ein Kunde etwa einen Abonnementvertrag mit einem Streaming-Anbieter ab, sind Letzterem dessen Nutzerdaten ĂŒber das Benutzerkonto bekannt. Konsequenterweise kann eine massgeschneiderte Personalisierung durch vorbekannte, gesammelte Informationen relativ weitgehend erfolgen. Besucht ein Nutzer hingegen nur als anonymer Surfer eine Website (ohne sich erkennen zu geben), ist eine anonyme Singularisierung vorstellbar. Ein Website-Inhaber wird mit via Cookie-Datei bewerkstelligtem «Web-Tracking» die IP-Adresse des Nutzers eruieren und seine Inhalte auf die mutmasslichen Interessen des hinter der IP-Adresse stehenden (zwar anonymen, aber immerhin «singularisierten») Nutzers abstimmen können (siehe dazu auch weiterfĂŒhrend S. Kirchhof / M. Fleck / ​D. Schaffner, Personalisierung im [Online-]Marketing, digma 2017, 212 ff.). Die datenschutzrechtlichen Implikationen dieser Unterscheidung werden nĂ€her unter Ziff. IV. 2. c) untersucht.

c) Weitere Optionen fĂŒr personalisierte Inhalte

Der Personalisierung von Inhalten sind technisch-kommerziell keine Grenzen gesetzt. Weiter als blosse «Empfehlungen» gehen zum Beispiel AnsĂ€tze, Website-Inhalte automatisch (in Echtzeit) an die jeweiligen Nutzer anzupassen (z. B. eine Website, die automatisch in der richtigen Sprache angezeigt wird). Eine weitere, Ă€hnliche Form ist der konvergente Einbezug personalisierter Werbung in Inhalte (sog. «native advertising»). Werbung und redaktionelle Inhalte verschmelzen dabei in ein und derselben «sponsored story». Der Werbeinhalt wird zum (eingebetteten) Nutzerinhalt und umgekehrt. Werbeauftraggeber nutzen solche Personalisierungsinstrumente zunehmend ĂŒber soziale Netzwerke, um deren Reichweite durch virale Weiterverbreitung (etwa «Likes» und «Sharing») noch weiter zu erhöhen (siehe dazu weitere Hinweise unter R. Auf der Maur/D. Fehr-Bosshard, Personalisierte Werbung, in: F. Thouvenin / R. H. Weber [Hg.], Werbung – Online, ITSL, Volume 1, ZĂŒrich 2017, 27). Andere denkbare Formen der Personalisierung von Inhalten sind personalisierte Geschenke (Gratis-Content-Zustellung), Vorbestellungsmöglichkeiten von Inhalten oder das Senden von Follow-up-Nachrichten mit personalisierten Inhalten.

d) AusgewÀhlte rechtliche Anwendungsfelder
aa) Datenschutz

Allen umschriebenen Personalisierungsinstrumenten gemein ist die direkte inhaltliche Bezugnahme auf mutmassliche Interessen von Datensubjekten. Damit ist v.a. die zweite (und wenn nicht wichtigste) Personalisierungsebene von Inhalten angesprochen. Auch bei dieser Form erweist sich die Einhaltung datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen (insb. die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes) als höchst relevant. Wie die nachfolgenden AusfĂŒhrungen zeigen werden, sind euroregionale Entwicklungen beachtenswert. Die kĂŒrzlich in Kraft getretene DSGVO und die E-Privacy-Verordnung statuieren schĂ€rfere BearbeitungsgrundsĂ€tze als das gegenwĂ€rtige DSG. Auch Letztgenanntes durchlĂ€uft derzeit eine umfassende Revision, die einige VerschĂ€rfungen der zwei vorgenannten europĂ€ischen Erlasse ĂŒbernehmen wird («E-DSG», eine aktuelle Fassung des Entwurfs fĂŒr ein neues Schweizer Datenschutzgesetz ist derzeit [25. Mai 2018] unter <www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/7193.pdf> abrufbar).

bb) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Nach Auffassung des Autors erweist sich das Bundesgesetz gegen den un- | lauteren Wettbewerb («UWG») als unterschĂ€tzte Rechtsquelle im Personalisierungsbereich. Das UWG verbietet intransparente Praktiken, die Adressaten potenziell irrefĂŒhren könnten. Im Unterschied zum DSG ist das UWG nicht nur auf Personendaten anwendbar (d. h. Angaben, die sich i.S.v. Art. 3 lit. a. DSG auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen). Das UWG schĂŒtzt potenzielle Abnehmer als Marktadressaten in generell-abstrakter Weise. Wer somit auf intransparente Art und Weise Personalisierung betreibt und Abnehmer im Markt in die Irre fĂŒhrt (sofern dies möglich ist), riskiert auch, UWG-TatbestĂ€nde zu verletzen. Sowohl die Generalklausel von Art. 2 UWG («jedes tĂ€uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten[
]») als auch SpezialtatbestĂ€nde unter Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG («[
]unrichtige oder irrefĂŒhrende Angaben[
]») sind in Betracht zu ziehen. Nach eigener Wahrnehmung des Autors denkbar sind z. B. Websites, die von Aktionen («Sales») fĂŒr gewisse Produkte sprechen und dadurch den Anschein eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots erwecken, obgleich es sich nur um personalisierte Angebote an einen spezifischen User handelt (und sĂ€mtliche anderen User wiederum vermeintlich andere «allgemeine Aktionen» angekĂŒndigt erhalten, obwohl es sich de facto wiederum um personalisierte Angebote handelt). Nach Auffassung des Autors könnte eine konsequente Anwendung des UWG solche Praktiken verbieten. Wer aber ausreichend klar auf personalisierte UmstĂ€nde hinweist (z. B. «recommendations for you») oder der personalisierte Kontext von Beginn an transparent erkennbar ist (oder wenn sich dieser aus den UmstĂ€nden ergibt), sollte einer Inhaftnahme durch das UWG ausreichend vorgebeugt haben. Als UWG-kritisch erweist sich insbesondere auch der personalisierte Direkteinbezug von Werbung in Medieninhalte («native advertising», neuerdings auch unter der Variante des «digital influencer marketing» verbreitet). Hier haben sowohl die Rechtsprechung benachbarter LĂ€nder als auch Behörden und selbstregulatorische Werbeorganisationen mit restriktiven Botschaften und Sanktionen reagiert: Sie fordern unter Lauterkeitsgesichtspunkten und auch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorschriften eine strikte Trennung zwischen Werbeinhalten und redaktionellen Inhalten (Verbot der sog. «Schleichwerbung») (siehe dazu im Einzelnen eine landesvergleichende Übersicht in: D. Spacek, Walder Wyss Newsletter No. 119, Digital Influencer Marketing – Worldwide Legal Developments and Switzerland, abrufbar unter <www.walderwyss.com/publications/2153.pdf>, 25. Mai 2018).

Als bedeutungsvolle Bestimmung erweist sich auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG. GemĂ€ss dieser Bestimmung handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch (d. h. automatisiert) ĂŒbermittelt, ohne vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Der Begriff der «Massenwerbung» erweist sich als entscheidend, zumal darunter eine standardisierte, an eine Mehrheit von Abnehmern gerichtete Werbung verstanden wird. Nun lĂ€sst sich die Frage aufwerfen, ob personalisierte Werbung (d. h. personalisierte Follow-up-Nachrichten oder unaufgefordert eingeblendete personalisierte Empfehlungen mit daran gekoppelten Inhalten) ĂŒberhaupt unter den allgemeinen Massenwerbungsbegriff von Art. 3 Abs. 2 lit. o UWG fallen. Konzeptionell betrachtet richtet sich personalisierte Werbung ja eben gerade nicht an eine Masse, sondern an spezifische EmpfĂ€nger mit jeweils unterschiedlichen, personalisierten Inhalten. Die Frage kann in der vorliegenden KĂŒrze nicht vertieft und beantwortet werden. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, die Implikationen personalisierter Werbung von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bei personalisierten Marketingformen frĂŒhzeitig zu prĂŒfen. Nach Auffassung des Autors ist der Begriff «Massenwerbung» durchaus wandlungsfĂ€hig. Er könnte unter Einbezug zeitgemĂ€sser Erscheinungen (wie automatisierte Personalisierung) weitergehend verstanden werden. Vorstellbar ist etwa, dass durch automatisierte Personalisierung einzelne Kundensegmentierungen und -gruppierungen geschaffen werden, die ihrerseits untereinander aber wiederum als separate «Massen» qualifiziert werden könnten.

cc) Kartellrecht

Rechtsfragen um Daten werden gemeinhin gerne mit dem Thema Datenschutz in Verbindung gebracht. Als weniger gelĂ€ufig erweist sich das Thema einer allenfalls marktbeherrschenden Stellung, die Unternehmen mit hohen Datenmengen gegebenenfalls einnehmen und welche kartellrechtlichen Implikationen dies auslöst. GemĂ€ss öffentlich zugĂ€nglichen Informationen hat das deutsche Bundeskartellamt eine Untersuchung gegen den Social-Media-Giganten Facebook Inc. eröffnet (siehe dazu im Einzelnen <www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemittei​lungen/2017/19_12_2017_Facebook.html>, 25. Mai 2018). Die ersten Pfeiler der Untersuchung stĂŒtzen sich auf den Grundsatz, dass Facebook im Segment der sogenannten «Off Facebook»-Daten (d. h. Daten, die Facebook indirekt ĂŒber Beteiligungen hĂ€lt/kontrolliert, wie ĂŒber WhatsApp, Instagram oder Facebook-verbundene Dienste [z. B. via Like Button]) eine marktbeherrschende Stellung einnehmen könnte. Ferner verdĂ€chtigt das deutsche Bundeskartellamt Facebook, seine Stellung zu missbrauchen, wenn es in den Allgemeinen | GeschĂ€ftsbedingungen seine Kunden zur Einwilligung anhĂ€lt, solche «Off Facebook»-Daten sammeln und analysieren zu können, um personalisierte Informationen an dieselben Kunden oder WerbetrĂ€ger zu richten. Der Ausgang dieser Untersuchung ist noch offen. Der Umstand zeigt aber, dass Unternehmen mit Personalisierungsmethoden nicht nur ZwĂ€ngen des Datenschutzrechts unterstehen, sondern gegebenenfalls auch mit dem Kartellrecht in Konflikt geraten können, wenn ihr Dateninventar eine kritische Grösse erreicht hat.

4. Persönliches Engagement durch interaktive Unterhaltung
a) Interaktive Unterhaltung

Interaktive Unterhaltungsangebote sind geprĂ€gt von einer Kultur der Kundenbeteiligung («Customer Engagement»). Auch hier steht eine Massschneiderung von Inhalten auf NutzerbedĂŒrfnisse im Vordergrund. Doch geht der Anstoss zur Personalisierung hier vom Kunden selber aus. Durch die Möglichkeit der Partizipation wird ihm die Möglichkeit verschafft, auf den Ausgang medialer Ergebnisse Einfluss zu nehmen. Zu denken ist dabei an Videospiele und persönliche Avatare, Crowdsourcing-Plattformen mit von Teilnehmern beigetragenen Inhalten, Live-Übertragungen von Events und Talentwettbewerben (mit Abstimmungsmöglichkeiten via SMS) etc. All dies sind Produktbeispiele, wo Zuschauer in die Lage versetzt werden, Einfluss auf Endergebnisse eines medialen Produkts zu nehmen. Im Gegenzug offenbart der Kunde wiederum eigene Daten, die Aufschluss ĂŒber seine persönlichen BedĂŒrfnisse geben. Hier ist die dritte Wirkungsebene der Personalisierung zu verzeichnen: die Möglichkeit des Kunden, interaktiv mitzugestalten, dadurch aber selbst eigene Informationen preiszugeben.

b) AusgewÀhlte rechtliche Anwendungsfelder

Auch bei interaktiver Unterhaltung erweist sich die Einhaltung datenschutzrechtlicher Prinzipien (insb. des Transparenzgebots) als relevant. Kunden muss ausreichend bewusst sein, dass sie durch Interaktionshandlungen ihre eigenen Daten ĂŒbermitteln und was mit diesen beim Anbieter inskĂŒnftig geschieht. Ohne angemessen vorinformierte Kenntnisnahme können nachtrĂ€gliche Interaktionshandlungen der Kunden nicht als gĂŒltige Einwilligungen qualifiziert werden. Ähnliche Überlegungen sind mit Bezug auf immaterialgĂŒterrechtliche Schutzpositionen anzustellen. So könnte ein Kunde durch seine Mitwirkung u. U. (Mit-)Inhaber neu geschaffener Inhalte werden, was den Interessen des anbietenden Medienunternehmens entgegenlĂ€uft. Hier sind vertragliche Regelungen ĂŒber die Inhaberschaft an ImmaterialgĂŒterrechten im Vorfeld nahegelegt.

5. Smart Home als Vehikel fĂŒr personalisierte Unterhaltung
a) Smart Home

Der Ausdruck «Smart Home» kennzeichnet eine Form der elektronischen VerknĂŒpfung privater Haushalte mit informatikgesteuerten GerĂ€ten. In einem Smart Home werden HaushaltsgerĂ€te mit kĂŒnstlich intelligenten GerĂ€ten verbunden, die sodann wie HaushĂ€lter agieren können («KI-HaushĂ€lter»): Ein KI-HaushĂ€lter verwaltet im Haushalt befindliche persönliche GerĂ€te und erfĂŒllt KundenbedĂŒrfnisse damit direkt in ihrem persönlichen Heim. JĂŒngstes Beispiel ist der sprachgesteuerte Dienst Amazon Echo, ein zylinderförmiges GerĂ€t mit der darin eingebetteten digitalen Sprachsteuerung «Alexa», die auf die Nennung ihres Namens reagiert und als Schnittstelle zu internetbasierten Unterhaltungsdiensten agiert. Alexa ist in der Lage, Musik abzuspielen, einen Timer einzustellen, Kalender zu verwalten oder Filme persönlichen BedĂŒrfnissen eines Bewohners entsprechend herunterzuladen. Obwohl sich Smart Home erst in einem Anfangsstadium befindet, ist ein weiter reichendes Potenzial als Unterhaltungsdienste sichtbar. So könnte ein KI-HaushĂ€lter inskĂŒnftig auch Hilfsfunktionen fĂŒr Ă€ltere Leute wahrnehmen (etwa bei UnfĂ€llen automatische Notrufe tĂ€tigen). GrundsĂ€tzlich eignet sich Smart Home aber durchaus auch als Vehikel fĂŒr personalisierte Unterhaltungsdienste. Es erlaubt eine Abstimmung von Inhalten und Diensten mit persönlichen BedĂŒrfnissen eines Bewohners.

b) AusgewÀhlte rechtliche Anwendungsfelder

Bei der Konstellation «Smart Home» eröffnen sich diverse rechtlich prĂŒfenswerte Anwendungsfelder. Nicht zuletzt erweist sich die Einhaltung datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen als höchst relevant, zumal sich Smart Home im wohl nĂ€hesten bzw. intimsten Bereich einer natĂŒrlichen Person befindet. Denkbar ist, dass z. B. GesprĂ€che von Familienmitgliedern von Alexa aufgenommen und als Audiodateien in einer Cloud hochgeladen und abgespeichert werden, ohne dass Mitglieder sich dessen bewusst sind. Vorstellbar sind zudem auch vertragsrechtliche Probleme. Etwa lĂ€sst sich die Frage aufwerfen, ob ein KI-HaushĂ€lter stellvertretend fĂŒr seinen Bewohner VertrĂ€ge abschliessen könnte und ob die Vertragspartner in ihrem Vertrauen auf eine Interaktion mit dem KI-HaushĂ€lter geschĂŒtzt werden sollen oder nicht. Erdenkliche Risikokonstellationen wĂ€ren zum Beispiel durch den KI-HaushĂ€lter automatisiert vorgenommene Bestellungen, die sich hernach als falsch erweisen. Auf eine vertiefte Analyse dieses vertragsrechtlichen Nebenaspekts wird im Beitrag aus PlatzgrĂŒnden verzichtet.

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IV. Datenschutzrecht
1. Neue Regularien

Wie eingangs angesprochen, wurde die derzeitige europĂ€ische Datenschutzrichtlinie 95/46 EC am 25. Mai 2018 durch die neue europĂ€ische Datenschutz-Grundverordnung («DSGVO») ersetzt (siehe offiziellen Text, auf Deutsch derzeit abrufbar unter <dsgvo-gesetz.de>, 25. Mai 2018). Das neue Regelwerk wird fĂŒr in der EU befindliche Medienunternehmen direkt anwendbar. Es hat damit seinen bisherigen «Richtliniencharakter» verloren und zeichnet sich auch durch massive VerschĂ€rfungen des materiellen Datenschutzrechts aus: Nicht nur wurde die DSGVO in (i) materiell-rechtlicher Hinsicht verschĂ€rft (Verbotsregime mit umfassender Informationspflicht, striktem Einwilligungserfordernis und umfassenden Betroffenenrechten), sie auferlegt Unternehmen vor allem (ii) zahlreiche prozedurale Pflichten (Dokumentationspflichten, Bestimmung eines Vertreters in der EU sowie eines unabhĂ€ngigen Datenschutzbeauftragten, DurchfĂŒhrung von DatenschutzvertrĂ€glichkeitsprĂŒfungen bei hoher Risikoexponiertheit einer Datenbearbeitung, Benachrichtigungen bei Datenschutzverletzungen [sog. «data breach notifications»] etc.). Hervorzuheben fĂŒr diesen Beitrag ist auch der neue Begriff des «Profiling» (Art. 4 Abs. 4 DSGVO) und die neue Regelung zu «Automatisierten Entscheidungen inkl. Profiling» (Art. 22 Abs. 1 DSGVO). FĂŒr automatisiert generierte Entscheidungen sieht die DSGVO eine Art «Recht auf menschliches Gehör» vor, namentlich ein Widerspruchsrecht Betroffener gegen sie betreffende automatisiert generierte Entscheidungen. Verstösse gegen die DSGVO können mit Bussgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden (je nachdem, welcher Betrag höher ist).

Auch das schweizerische Datenschutzgesetz wird derzeit einer rigorosen Revision unterzogen, die voraussichtlich aber erst im Jahr 2020 in Kraft treten wird. Beibehalten werden zwar viele bestehenden Konzepte (z. B. der rĂ€umliche Geltungsbereich, der Personendatenbegriff, das Konzept der Erkennbarkeit von Datenbearbeitungen und die allgemeinen DatenbearbeitungsgrundsĂ€tze). Fallen gelassen wird aber der Schutz juristischer Personendaten, eine Besonderheit im Schweizer Datenschutzrecht, die nach der Revision indes wohl weiterhin theoretisch ĂŒber den allgemeinen Persönlichkeitsschutz in Art. 28 ZGB möglich bleiben sollte (siehe dazu D. Rosenthal, Der Entwurf fĂŒr ein neues Datenschutzgesetz, was uns erwartet und was noch zu korrigieren ist, in: Jusletter, 27. November 2017, 6). Neu bzw. Ă€hnlich wie in der DSGVO ĂŒbernommen werden Begriffe wie z. B. das sog. «Profiling», «Automatisierte Einzelentscheide inkl. Profiling», der Begriff der Einwilligung (der nunmehr wie in der DSGVO nach «angemessener Information, freiwillig und eindeutig» erfolgen muss), die Meldepflicht von Datenschutzverletzungen («data breach notifications») sowie die nun ausformulierten GrundsĂ€tze des «privacy by design» und «privacy by default». WĂ€hrend der erste Grundsatz im Grunde nichts Neues ist (bereits das herrschende DSG verlangt unter Art. 7, dass Daten technisch und organisatorisch gegen unbefugte Bearbeitungen gesichert sein mĂŒssen), fordert der zweite Grundsatz, dass Grundeinstellungen von Datenbearbeitungen (die sog. «Default-Einstellungen» ohne Mitwirkung eines Kunden) bereits nutzerfreundlich ausgestaltet sein mĂŒssen, soweit die betroffene Person nicht etwas Abweichendes bestimmt (siehe dazu im Einzelnen Art. 6 Abs. 3 E-DSG).

2. Herausforderungen fĂŒr personalisierte Medienangebote

Personalisierte Medienangebote in der Schweiz sind mit neuen datenschutzrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Je nach adressiertem Zielpublikum solcher Angebote ist entweder das europĂ€ische Recht (DSGVO wenn an in der EU befindliche Kunden adressiert) und/oder das schweizerische Recht (DSG bzw. in naher Zukunft das E-DSG) anwendbar. Bei grenzĂŒberschreitenden Medienangeboten (insb. online via Website) gilt es, sich des lĂ€nderĂŒberschreitenden Rechtsrisikos bewusst zu sein und AbwĂ€gungen im Voraus zu treffen. Ein möglicher und bei international tĂ€tigen Medienunternehmen verbreiteter Ansatz ist, die strikten Regeln des europĂ€ischen Regimes einzuhalten und damit automatischen Einklang mit weniger strikten Regeln in der Schweiz anzustreben («strictest compliance approach»).

Folgende ausgewÀhlte datenschutzrechtliche Aspekte werden nachfolgend vertieft:

a) Striktes Einwilligungserfordernis

Art. 6, 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 DSGVO statuieren ein striktes, informiertes, freiwilliges und eindeutiges Einwilligungserfordernis fĂŒr Datensubjekte. Dies bedingt, dass alle relevanten Informationen einer anvisierten Datenbearbeitung dem Datensubjekt in prĂ€ziser, transparenter, verstĂ€ndlicher und leicht zugĂ€nglicher Form ĂŒbermittelt oder zugĂ€nglich gemacht werden (Art. 7 DSGVO). Eine Einwilligung des Datensubjekts wird nur dann als gĂŒltig angesehen, wenn sie in informierter Weise und unmissverstĂ€ndlich abgegeben wurde. Der Inhalt der Datenbearbeitung muss zudem zu VertragserfĂŒllungszwecken erforderlich sein (sog. «Koppelungsverbot»). Das Koppelungs- | verbot verbietet es, die Erbringung von Dienstleistungen von der Einwilligung in eine Datenbearbeitung abhĂ€ngig zu machen, wenn diese zur VertragserfĂŒllung nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 und 4 DSGVO). Im E-DSG wurde dieses Koppelungsverbot soweit ersichtlich nicht ĂŒbernommen. Ein Betroffener hat ferner das jederzeitige Recht, seine einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen (Art. 7 DSGVO, im geltenden DSG sowie im E-DSG bereits systemimmanent vorgesehen).

FĂŒr personalisierte Medienangebote haben diese schĂ€rferen Anforderungen konkrete Auswirkungen:

  • (i)
    Schweigen, vormarkierte KĂ€stchen oder InaktivitĂ€t werden zumindest unter der DSGVO zur BegrĂŒndung einer Einwilligung nicht mehr ausreichen. Ferner mĂŒssen detaillierte Informationen ĂŒber anvisierte Datenbearbeitungen abgegeben werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird dies in der Praxis faktisch zu lĂ€ngeren DatenschutzerklĂ€rungen fĂŒhren. Dies lĂ€uft dem Ziel, die relevanten Informationen «leicht zugĂ€nglich» und «einfach verstĂ€ndlich» zu machen, im Grunde zuwider. Es ist deshalb ein Balanceakt in der Redaktion von DatenschutzerklĂ€rungen zwischen Detaillierungsgrad und einfacher VerstĂ€ndlichkeit voraussehbar.
  • (ii)
    Die Erbringung von Mediendienstleistungen darf nicht von der Einwilligung in eine Datenbearbeitung abhĂ€ngig gemacht werden, die zur VertragserfĂŒllung nicht erforderlich ist (Koppelungsverbot). Konsequenterweise ist aus Sicht eines Medienunternehmens anzustreben, dass entweder (i) Datenbearbeitungen, in die eingewilligt wurde, durch den Vertragszweck bereits abgedeckt sind oder aber (ii) nur eine optionale Einwilligung gefordert wird (d. h. der Akzeptanzprozess im Online-Verfahren nicht von der zwingenden Annahme einer vertragsfremden Klausel abhĂ€ngig gemacht wird). An dieser Stelle erweist sich die Frage als relevant, ob Personalisierungstechniken fĂŒr den Vertragszweck von Mediendienstleistungen erforderlich sind und eine Einwilligung in solche in den Grundeinstellungen statthaft wĂ€re. Nach Auffassung des Autors hĂ€ngt dies massgeblich von der in Aussicht gestellten Dienstleistung ab. Sind z. B. von einem Online-Medienanbieter gerade «personalized news» oder «personalized content» als Leistungsgegenstand versprochen worden und will ein Kunde eben gerade dies in Anspruch nehmen, dann sollte Personalisierung inhĂ€rent vom Vertragszweck erfasst sein. Eine Einwilligung sollte nach Auffassung des Autors dann auch mit dem Koppelungsverbot vereinbar sein. Anders mag eine Beurteilung bei an die Allgemeinheit gerichteten, standardisierten Mediendienstleistungen ausfallen. Gegebenenfalls liesse sich eine zweckfremde Personalisierung in solchen Konstellationen aber im Einzelfall rechtfertigen (siehe weiter hinten Ziff. IV. 2. d)) zu den möglichen RechtfertigungsgrĂŒnden).
  • (iii)
    Die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung eines Datensubjekts ist sowohl in der DSGVO ausdrĂŒcklich als auch unter dem DSG (und E-DSG) systeminhĂ€rent vorgesehen. Selbstredend schafft dies fĂŒr Medienunternehmen ein unternehmerisches Risiko fĂŒr fortdauernde Datenauswertungen (z. B. personalisierte Big Data Analytics). In dieser Hinsicht schafft das geltende DSG und E-DSG mit dem beibehaltenen Prinzip der «Erkennbarkeit» von Datenbearbeitungen (Art. 4 DSG) nach Auffassung des Autors eine praktikablere Lösung, weil sie nicht immer zwingend eine explizite Einwilligung des Datensubjekts erfordert. Diese bleibt unter dem DSG besonderen FĂ€llen vorbehalten (z. B. bei Persönlichkeitsprofilen, besonders schĂŒtzenswerten Daten oder der Bearbeitung entgegen dem ausdrĂŒcklichen Willen der betroffenen Person; siehe Art. 12 Abs. 2 lit b. und c. DSG; siehe dazu auch Auf der Maur / Fehr-Bosshard, Personalisierte Werbung, 32).
b) Personalisierung und «Profiling»?

Art. 4 Abs. 4 DSGVO definiert Profiling als jede Art automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten, um bestimmte persönliche Aspekte einer Person zu bewerten (insbesondere, um deren Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, ZuverlĂ€ssigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel zu analysieren oder vorherzusagen). GemĂ€ss Art. 22 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, nicht einer ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschliesslich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenĂŒber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in Ă€hnlicher Weise erheblich beeintrĂ€chtigt. Diese sog. «Profilingbestimmungen» wurden teilweise auch im E-DSG aufgenommen: Art. 4 lit. f. E-DSG definiert Profiling als «die Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten» (anders als im Vorentwurf, der noch technologieneutral, d. h. ohne «Automatisierung» ausgestaltet war). Ferner sieht Art. 19 Abs. 1 E-DSG fĂŒr Datensubjekte | ein analoges Widerspruchsrecht gegen automatisierte Einzelfallentscheidungen, einschliesslich Profiling, vor, sofern diese «fĂŒr sie mit einer Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeintrĂ€chtigt».

Nach Auffassung des Autors ist die Regelung im E-DSG etwas missglĂŒckt formuliert worden. Sie schafft jedenfalls unter schweizerischem Recht ein unklares VerhĂ€ltnis zum im DSG vorbestehenden Begriff des «Persönlichkeitsprofils» (Art. 3 lit. d. DSG). Nicht jede automatisierte Datenbearbeitung schafft zwingend ein besonders schĂŒtzenswertes Persönlichkeitsprofil. Umgekehrt entspringt aber nicht jedes Persönlichkeitsprofil zwingend aus einer automatisierten Datenbearbeitung. In diesem Sinne erfasst der Terminus viele aus Betroffenensicht schĂŒtzenswerte Konstellationen gar nicht. Die Bestimmung könnte leicht umgangen werden, indem nur gewisse Vorauswertungen automatisiert erfolgen, wĂ€hrend eine primĂ€re Schlussauswertung (eigentliche Profilbildung) durch menschliche Intelligenz erfolgt (siehe dazu Ă€hnlich Rosenthal, Der Entwurf fĂŒr ein neues Datenschutzgesetz, 38 ff. m.w.H.).

Die vorgenannten Profilingbestimmungen schaffen Rechtsunsicherheit fĂŒr personalisierte Medienangebote. Online-Personalisierung basiert definitorisch auf automatisierten Profilbildungen gerade in der Absicht, inskĂŒnftige BedĂŒrfnisse von Adressaten besser vorhersagen zu können. Sie fĂ€llt streng gesehen unter den Profiling-Begriff im engeren Sinn. Fraglich erscheint, ob die daraus generierten Empfehlungen oder personalisierten Inhaltsanpassungen aber auch als «Entscheidungen», die «erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen» qualifizieren. Über Betroffene wird mit Empfehlungen an sich noch nichts entschieden. Konkrete Entscheidungen treffen höchstens die Betroffenen selbst, wenn sie einer personalisierten Empfehlung spĂ€ter in Form eines Kaufs eigenstĂ€ndig folgen und sie selbststĂ€ndig implementieren. Nach Auffassung des Autors lĂ€sst sich die Position vertreten, dass personalisierte Werbung oder Medieninhalte im Regelfall noch keine rechtlichen oder erheblichen BeeintrĂ€chtigungen durch eine Datenbearbeitung mit sich bringen. Mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers wurde der Zweck der Profilingbestimmungen vor allem auf automatische Kredit- oder Anstellungs-, personalisierte Preisbildungen, automatische Bestellungen von Angeboten und vergleichbare Konstellationen zugeschnitten (siehe dazu Rosenthal, Der Entwurf fĂŒr ein neues Datenschutzgesetz, 38 ff. m.w.H.; siehe auch Auf der Maur / Fehr-Bosshard, Personalisierte Werbung, 45 f., allerdings fĂŒr die Schweiz noch unter dem Vorentwurf fĂŒr ein revidiertes Datenschutzgesetz). Immerhin anders zu beurteilen wĂ€re die simultan automatisierte Personalisierung von Angeboten (d. h. die automatische Abstimmung von Website-Inhalten mit dem diagnostizierten Nutzer unter Ausschluss seiner Auswahlmöglichkeiten; siehe dazu im Einzelnen unter Ziff. III.3.a)). Hier mĂŒsste wohl von einer Entscheidfindung in der SphĂ€re des Medienanbieters ausgegangen werden, was zweifellos als «automatisierte Entscheidung» i.S. der DSGVO qualifiziert und mithin strengeren datenschutzrechtlichen Regeln unterstĂŒnde. Offen bleibt aber, ob solche Entscheidungen fĂŒr Kunden auch mit einer Rechtsfolge oder einer erheblichen InteressengefĂ€hrdung verbunden sind. Eine jeweils individuell-konkrete AbwĂ€gung wird dies beantworten mĂŒssen.

Eine andere Sichtweise mit Blick auf die DSGVO vertritt die Art.-29-Datenschutzgruppe. In einem auf den 3. Oktober 2017 datierten Leitfaden zu automatisierten Einzelfallentscheidungen (der erst als Entwurf veröffentlicht wurde) werden andere Konstellationen unter die Profilingbestimmungen subsumiert, sofern sie das Potenzial haben, die UmstĂ€nde, das Verhalten oder die Wahlmöglichkeiten einer Person erheblich zu beeinflussen (siehe die derzeitige Version, öffentlich abrufbar unter <ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612053>, 25. Mai 2018). Dabei Ă€ussert die Gruppe, gezielte Werbung («targeted advertising») könne erhebliche Auswirkungen i.S. der Profilingbestimmungen zeitigen, etwa die Werbung fĂŒr Online-Gewinnspiele, die einer verschuldeten Person wiederholt angezeigt werden, oder die Anwendung differenzierter Verkaufspreise. Unter dieser PrĂ€misse wird der Einzelfallentscheid ĂŒber Betroffene mit ihren eigenen Entscheidungen scheinbar gleichgesetzt oder fingiert. Aus Sicht des Autors scheinen hier aber besonders risikoreiche Konstellationen (wie z. B. das Verschuldungspotenzial labiler Personen) adressiert worden zu sein. Solche Konstellationen sollten bei personalisierten Medien- und Werbediensten (z. B. Empfehlungen auf Youtube) nicht leichthin und pauschal angenommen werden können.

c) Nicht anonyme Personalisierung vs. anonyme Singularisierung

Anonyme Personalisierung erfolgt basierend auf noch nicht personell identifizierbaren Kriterien (wie z. B. der IP-Adresse eines Webbesuchers). DiesbezĂŒglich ist unter dem herrschenden DSG anzunehmen, dass solche Praktiken zulĂ€ssig sind, zumal es i.d.R. bereits am Tatbestandsmerkmal eines Personendatums i.S.v. Art. 3 lit. a. DSG mangelt. Vorbehalten bleiben gewiss FĂ€lle, in denen die Identifizierbarkeit des Inhabers einer IP-Adresse aufgrund anderer UmstĂ€nde fĂŒr den Medienanbieter möglich bleibt. Diese Sichtweise wird von Vertretern der sog. «Singularisierungsthese» nicht geteilt. Ihrer Auffassung nach ist von einer Identifizierbarkeit i.S. des DSG bereits auszugehen, wenn Daten einer bestimmbaren Quelle eindeutig zugeordnet werden können. | Dahinter scheint auch ein gewisser Vorsorgeschutzgedanke zu stehen, das DSG zum Schutz potenziell Betroffener bereits bei Singularisierungsmomenten anzuwenden (siehe dazu z. B. D. Rosenthal, Personendaten ohne Identifizierbarkeit?, digma 2017, 198 und N 15 mit Verweis auf Vertreter der Singularisierungsthese). Im geltenden DSG (sowie im E-DSG) findet die Singularisierungsthese keine klare StĂŒtze. Das Bundesgericht hat den Singularisierungsansatz bislang in seinem Entscheid «Logistep» (BGE 126 II 508) verneint und den herrschenden, relativen Ansatz bestĂ€tigt. DemgemĂ€ss kommt es immer darauf an, ob aus Sicht des Bearbeitenden eine Identifizierbarkeit der betroffenen Person aufgrund sĂ€mtlicher UmstĂ€nde realistisch möglich erscheint oder nicht (BGE 126 II 508 E. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass anonyme Personalisierungsmethoden derzeit noch in einer legalen Grauzone schweben. Sobald eine persönliche Identifizierbarkeit solcher Daten umstandsbedingt realistisch möglich wird, sind die Profilingbestimmungen des DSG/E-DSG zur inhaltlichen Personalisierung (siehe dazu vorne unter Ziff. IV. 2. b)) fĂŒr sĂ€mtliche (d. h. auch zuvor erhobene) Daten einzuhalten.

d) RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr Personalisierung?

Sowohl Art. 6 DSGVO als auch Art. 24 E-DSG statuieren RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr Datenverarbeitungen. Sind solche gegeben, erweist sich eine Datenbearbeitung auch ohne ausdrĂŒckliche Einwilligung als gerechtfertigt. FĂŒr personalisierte Medienangebote stellt die VertragserfĂŒllung ein interessantes Auffangkriterium dar. So erweist sich eine Datenbearbeitung dann als gerechtfertigt, wenn sie «fĂŒr die ErfĂŒllung eines Vertrags» [
] «erforderlich» ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO/Art. 24 Abs. 2 lit. a E-DSG). Hier liesse sich vernĂŒnftigerweise argumentieren, dass personalisierte Empfehlungen, die das mutmassliche Nutzerinteresse genauer adressieren und ihm helfen, die Informationsflut in der Medienlandschaft zu reduzieren oder die Navigation im Web zu erleichtern u. U. als optimierte VertragserfĂŒllung bzw. technische Vereinfachung des Dienstleistungserbringungsprozesses betrachtet werden und deshalb im Einzelfall gerechtfertigt sein könnten.

Ein anderer vorstellbarer Rechtfertigungsgrund ist die «Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten» (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO/Art. 24 Abs. 1 E-DSG). Interessanterweise nennt der ErwĂ€gungsgrund 47 der DSGVO «Direktwerbung» als ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Direktwerbung ist ein Branchenausdruck. Er kennzeichnet grundsĂ€tzlich jede Werbeform, um bereits bestehende Kunden zu re-kontaktieren und ihre Interessen zu reaktivieren. Es liesse sich somit argumentieren, dass Personalisierungsinstrumente (wie z. B. inhaltlich adressierte Empfehlungen, Follow-up-E-Mails oder dergleichen) als DirektwerbungsbemĂŒhungen i.S. der ErwĂ€gung 47 DSGVO qualifiziert werden und deshalb gerechtfertigt sein könnten. Ungeachtet der Beantwortung dieser Frage ist ihr aber nicht zu hohes Gewicht beizumessen. Betroffene können nĂ€mlich jederzeit EinwĂ€nde gegen Direktwerbung erheben (sei es basierend auf den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten oder basierend auf dem in Art. 3 Abs. 1, lit.  o UWG unter anderem ebenfalls vorgesehenen Opt-out-Prinzip). Insofern schafft der Rechtfertigungsgrund der Direktwerbung noch kein zeitlich dauerhaftes, ĂŒbergeordnetes Interesse eines Medienanbieters (siehe zu alledem weiterfĂŒhrend R. Auf der Maur /  D. Fehr-Bosshard, Data Monetization and User Consent: Better Privacy or More Bureaucracy?, in: International Association of Entertainment Lawyers, A. Pecoraro /A. Rendle (Hg.), London 2017, 245).

e) Herausforderungen im personalisierten Smart Home

Wenig wurde bislang im Detail erörtert, wie ein KI-HaushĂ€lter (wie etwa Amazon Echo mit seiner Stimmerkennungsassistentin Alexa) operiert und welche datenschutzrechtlichen Risiken seine TĂ€tigkeit mit sich zieht. Das GerĂ€t Amazon Echo ist grundsĂ€tzlich unterschiedlich einstellbar. Es kann (i) manuell aktivierbar, (ii) sprachaktivierbar oder (iii) konstant eingeschaltet sein. Je nach gewĂ€hlter Voreinstellung wird Alexa anders aktiviert und es ist mit einem anderen Grad des «Mithörens» zu rechnen. Zu unterscheiden sind zudem die SpracherkennungsfunktionalitĂ€ten selbst: So ist Alexa z. B. in der Lage, AuftrĂ€ge sprachbasiert auszufĂŒhren, etwa Musik auf Befehl abzuspielen oder EintrĂ€ge im Terminkalender vorzunehmen. Dieser Vorgang wird gemeinhin als «Spracherkennung» bezeichnet. Gleichzeitig ist Alexa aber auch in der Lage, Stimmen sprichwörtlich zu identifizieren (sog. «Stimmerkennung»). Dieser zweite Vorgang ist datenschutzrechtlich als kritischer zu bewerten. Denn hier werden biometrische Erkennungsdaten des Smart-Home-Bewohners erhoben und alsdann in der Amazon Cloud hochgeladen und abgespeichert.

Als datenschutzrechtlich relevant erweisen sich in diesem Zusammenhang die neu formulierten Anforderungen des «privacy by design» (Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 E-DSG) sowie des «privacy by default» (Art. 25 Abs. 2 DSGVO, Art. 6 E-DSG). Das erste Erfordernis verlangt geeignete technische und organisatorische Massnahmen eines Datenbearbeiters, DatenschutzgrundsĂ€tze wirksam umzusetzen. Das zweite verlangt, dass allgemeine Grundeinstellungen technischer Dienste (sog. «default settings») nutzerfreundlich sind, d. h., die Bearbeitung von Personendaten muss auf ein fĂŒr Verwendungszwecke nötiges Mindestmass beschrĂ€nkt sein. Immerhin sieht Art. 6 | E-DSG fĂŒr die Schweiz vor, dass «privacy by default» nur gilt, wenn ein Betroffener «nicht etwas anderes bestimmt». Es ist somit denkbar, dass unter schweizerischem Recht vorgĂ€ngig andere Abreden getroffen werden.

Mit Blick auf Amazon Echo und Ă€hnliche, personalisierte KI-HaushaltsgerĂ€te erweisen sich deshalb GerĂ€testeuerungsansĂ€tze i.S. eines «privacy by design» oder «privacy by default» als entscheidend. Vorstellbar ist z. B., dass ein KI-HaushaltsgerĂ€t (i) in den Standardeinstellungen ausgeschaltet bleibt und es stets eine aktive BestĂ€tigung des Nutzers zum Einschalten der Spracherkennungsfunktion braucht. Auch nahegelegt ist eine (ii) Option des Nutzers zur vollstĂ€ndigen Deaktivierung des Mikrofons. Weiter ideal erscheinen (iii) optische Signale, die jederzeit anzeigen, ob das Mikrofon eingeschaltet ist oder nicht (z. B. rotes/grĂŒnes Leuchten). Auch eine (iv) Ex-post-Kontrollmöglichkeit fĂŒr Betroffene, einmal hochgeladene Audiobefehle bzw. Texttranskripte zu löschen, ist aufgrund der Betroffenenrechte nahegelegt.

Mit Blick auf biometrische «Voice Prints» (d. h. biometrische Erkennungsdaten des Nutzers) ist (i) eine Segregation und Anonymisierung solcher Dateien empfehlenswert, d. h. die Speicherung biometrischer Erkennungsmerkmale sollte auf das physische Amazon-Echo-GerĂ€t des Nutzers beschrĂ€nkt werden. Dies stĂŒnde im Einklang mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Nutzer, zumal diese eine Löschung auf ihrem GerĂ€t jeweils selbst veranlassen könnten. Betroffenen sollte zudem (ii) die Möglichkeit gewĂ€hrt sein, ihre biometrischen Audiodateien jederzeit zu entfernen. Schliesslich lĂ€sst sich die Frage aufwerfen, ob die Verwendung biometrischer Erkennungsdaten fĂŒr die VertragserfĂŒllung eines KI-Haushaltsassistenten ĂŒberhaupt i.S. eines Vertragszweckerfordernisses oder sogar i.S. eines Rechtfertigungsgrundes notwendig ist. Nach Auffassung des Autors liesse sich in beide Richtungen hin argumentieren: So könnte die Identifikation des leistungsberechtigten Nutzers eine biometrische Stimmerkennung gerade legitimieren (insbesondere, wenn das VergĂŒtungsmodell nutzerbasiert ist). Andererseits könnte das BedĂŒrfnis eines Nutzers gerade sein, den KI-Haushaltsassistenten jedem in der Wohnung befindlichen Mitmenschen zur VerfĂŒgung zu stellen (wie ĂŒbliche HaushaltsgerĂ€te). Solche BedĂŒrfniskonstellationen sprĂ€chen eher gegen ein Erfordernis der Stimmerkennung in den Grundeinstellungen (siehe zu alledem weiterfĂŒhrend P. Ou / ​C. Cao / ​N. Kaiser, Smart Home Future, Privacy Law and AI Contracting, in: International Association of Entertainment Lawyers, A.-M. Pecoraro /​ A. Rendle (Hg.), Tech: Disruption and Evolution in the Entertainment Industries, London 2017, 265 ff.). Es bleibt offener Argumentationsspielraum und der Autor will sich an dieser Stelle noch nicht festlegen.

V. Exkurs: Öffentliches Rundfunk- und Verfassungsrecht

BefĂŒrworter zeitgemĂ€sser Personalisierungstechniken begrĂŒssen diese als zeitgemĂ€sse Optimierung bzw. Rationalisierung des Dienstleistungserbringungsprozesses. Personalisierung sei ein wirkungsvolles Instrument gegen die zunehmende Überinformation in der Medienlandschaft, die es Kunden erschwert, relevante Informationen zu selektionieren. Von akademischer Seite bestehen auch kritische Gegenmeinungen: So hat der Verfassungsrechtler Cass Sunstein von der Harvard Law School neue Kritikbegriffe geschaffen. Er spricht von sog. «Echokammern» oder «Enklaven von Gleichgesinnten» (siehe C. Sunstein, Republic.com 2.0, Princeton, New Jersey 2007). In dieselbe Stossrichtung fĂŒgt sich der Internetaktivist Eli Pariser, der von sog. «Filterblasen» spricht (siehe E. Pariser, The Filter Bubble, What the Internet is hiding from you, London 2011). Worum geht es bei diesen neuen AusdrĂŒcken? Beide Autoren diagnostizieren fĂŒr technische Personalisierungsformen ein gesellschaftliches Risiko: Langfristig droht gemĂ€ss ihrer Auffassung eine Fragmentierung der Gesellschaft: Menschen hören ĂŒber internetbasierte KanĂ€le im Grunde nur noch dasjenige, was sie selber gerne hören wollen. Dadurch werde die Abschottung von anderen Auffassungen gefördert und «ReibungsflĂ€chen» unterschiedlicher Meinungen nĂ€hmen in der Gesellschaft langfristig ab, was Polarisierung fördere und letztlich den demokratischen Diskurs bedrohe, der auf einem gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Informationen basiert (siehe Ă€hnliche Hinweise in M. Groz, Personalisierte Nachrichten, Meinungsbildung und Demokratie zwischen Datendschungel und Filterblasen, Schweizerisches Zentralblatt fĂŒr Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 119/2018). Man kann diese Auffassungen und Prognosen als akademisch abstrakt taxieren, etwa mit dem Argument, die Menschen hĂ€tten sich schon immer nur fĂŒr ihre eigenen Meinungen interessiert und Anderslautendes ignoriert. Doch die RealitĂ€t eines abnehmenden Teilnahmezwangs in öffentlichen Debatten bzw. eine AbschwĂ€chung der Integrationsfunktion bisheriger Massenmedien lĂ€sst sich in einer fortschreitend individualisierten Gesellschaft nicht leugnen. GemĂ€ss einer kĂŒrzlich durchgefĂŒhrten Umfrage in England Ă€usserte ein Drittel der Befragten, dass Mitbewohner sich im selben Haushalt im selben Raum aufhalten könnten, aber drei verschiedene Programme auf drei verschiedenen GerĂ€ten verfolgen wĂŒrden. Jeder lebe mithin in seiner eigenen «Unterhaltungsblase». Die klassische soziale Versammlungsfunktion des Radio- oder FernsehgerĂ€ts, das Familien bislang örtlich und inhalt- | lich vereinte, erodiert (siehe dazu S. Thiruchelvam, Data privacy in a personalized media world, in Racounteur, 14. Mai 2018, abrufbar unter <www.raconteur.net/media-entertainment-2018>, 25. Mai 2018). Unklar verbleibt nach Auffassung des Autors denn auch das effektive gesellschaftliche Fragmentierungspotenzial. Diese Frage ist soziopolitisch, zukunftsgerichtet und nicht verlĂ€sslich beantwortbar.

Etwas konkreter wird diese Thematik im Bereich des schweizerischen Rundfunkrechts geregelt: Art. 93 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung hĂ€lt fĂŒr den Rundfunkbereich fest: «Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berĂŒcksichtigen die Besonderheiten des Landes und die BedĂŒrfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.» Die Klausel hĂ€lt den sogenannten «Service public»-Auftrag des schweizerischen öffentlichen Rundfunkanbieters SRG SSR fest. Die Formulierung «Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck» ist mit dem Grundsatz einer absoluten Personalisierung und den befĂŒrchteten «Echokammern» oder «Filterblasen» nicht ohne Weiteres kompatibel. Die Thematik ist somit nicht nur akademisch-abstrakt. Im Jahr 2015 widerfuhr dem geplanten Joint Venture ADMEIRA zwischen der SRG SSR, Swisscom (der nationale Telekommunikationsdienstleister der Schweiz) und
Ringier (ein grosses schweizerisches Medienunternehmen) Kritik: Als umstritten erwies sich, dass die Swisscom Fernmeldenutzerdaten mit der SRG SSR teilen könnte und dies der SRG SSR die Möglichkeit verschaffen wĂŒrde, persönliche Datenauswertungen, personalisierte Werbung und personalisierte redaktionelle Inhalte fĂŒr ihre Zuschauer zu erstellen. Am 14. Dezember 2015 wurde das Joint Venture durch die schweizerische Wettbewerbskommission genehmigt, weil zumindest keine (quantitativen) kartellrechtlichen Bedenken bestanden. Nach wie vor beim Bundesgericht hĂ€ngig ist eine rundfunkrechtliche Beschwerde des Verbands Schweizer Medien (VSM) wegen der angeblichen Unvereinbarkeit der Personalisierung mit dem «Service-public»-Leistungsauftrag der SRG SSR. Im Übrigen hat die Thematik nicht nur juristische Wellen geschlagen. Auch die am 4. MĂ€rz 2018 vom Schweizer Souverain abgeschmetterte «No Billag»-Initiative tangierte gerade dasselbe Spannungsfeld. Die Initianten forderten eine Abschaffung öffentlicher ZwangsgebĂŒhren fĂŒr die ProgrammaktivitĂ€ten der SRG SSR unter anderem mit dem Argument, jeder Mensch solle selber entscheiden, ĂŒber welche MedienkanĂ€le und zu welchem Preis er sich ĂŒber öffentliche Ereignisse informieren wolle. Auch der Umstand, dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung nur noch ĂŒber das Internet informiere und den traditionellen Rundfunk der SRG SSR nicht unbedingt brauche, war im Abstimmungskampf federfĂŒhrend. Ungeachtet dieser Initiative hat der Bundesrat inzwischen eine Teilrevision des Bundesgesetzes ĂŒber das Radio und Fernsehen (RTVG) angekĂŒndigt. Er hat in Aussicht gestellt, der SRG SSR personalisierte Werbung in limitiertem Umfang (d. h. fĂŒr eine begrenzte Stundenzahl) zu gestatten. Dies könnte Auswirkungen auf die pendente «Service public»-Beschwerde vor dem Schweizerischen Bundesgericht zeitigen, als der Gesetzgeber so einer rechtlichen Entscheidung zuvorkommen könnte.

Nach Auffassung des Autors wird die Politik in dieser Sache ein richtungsweisendes Urteil sprechen mĂŒssen. Letztlich steht nicht nur eine rechtliche, sondern eine politische Frage zur Debatte: Wollen wir uns von einer bislang eher massenmedienintegrativen Austauschgesellschaft mit öffentlichem Diskurs (community) stĂ€rker zu einer Individualgesellschaft hin bewegen (jeder schaut online fĂŒr sich selbst)? Oder streben wir eine ausgewogene Kombination beider Aspekte an (community content und personal content)? Das Internet, seine Informationsportale und die immer raffinierteren Personalisierungstechniken bergen ein nicht unbeachtliches Beeinflussungspotenzial. Vor diesem Hintergrund ist es undifferenziert, Personalisierung als unwesentliches Faktum abzutun. Rechtlich gesehen ist gegenĂŒber dem Publikum Transparenz und Verantwortung im Umgang mit solchen Instrumenten zu fordern. Diverse Rechtsgrundlagen bieten dazu bereits Hand (insbesondere das DSG, UWG und das RTVG). Sie mĂŒssen nur konsequent auf die neuen Begebenheiten angewendet werden. Hierzu fehlt in der Schweiz noch praktischer Erfahrungsschatz. Eine ausgewogene Balance zwischen Transparenz (d. h. der Erkennbarkeit und Abgrenzung von allgemeinen, standardisierten gegenĂŒber individuell-personalisierten Inhalten) und einem vorhandenen KundenbedĂŒrfnis nach Personalisierung und Suchaufwandreduktion ist anzustreben.

Nach Auffassung des Autors liegt der Personalisierung aus Kundensicht ein fundamentaler Irrtum zugrunde: Personalisierte Dienste befriedigen KundenbedĂŒrfnisse oft nicht zwingend besser. Weshalb? Weil wir Menschen oft gar nicht so genau wissen, was wir eigentlich wollen. Und oft stossen wir in thematisch sachfremden Gebieten per Zufall auf Inhalte, von denen wir nicht im Entferntesten gedacht hĂ€tten, dass sie uns interessieren könnten. Vielleicht ist es aus Kundensicht sinnvoller, dem Element des Zufalls mehr Raum im Leben einzugestehen, als sich von berechnenden Personalisierungsalgorithmen zu stark steuern zu lassen.

Zusammenfassung

Personalisierung kennzeichnet die im Voraus getroffene Abstimmung von In- | halten mit mutmasslichen BedĂŒrfnissen von EmpfĂ€ngern. Neue technische Entwicklungen in der Online-Medienwelt schaffen dafĂŒr einen idealen NĂ€hrboden. So erweist sich (i) das persönliche GerĂ€t (z. B. Mobiltelefon oder persönlicher Computer) als ideales Vehikel, um Mediendienste personalisiert an EmpfĂ€nger zu erbringen. Auf dieser Wirkungsebene stellen sich mannigfaltige Rechtsfragen, die das Fernmelderecht, das Datenschutzrecht, die NetzwerkneutralitĂ€t und das Urheberrecht beschlagen. Als weitere Wirkungsebene erweisen sich (ii) personalisierte Inhalte selbst. Hier bestehen diverse Gestaltungsformen, die von blossen personalisierten Empfehlungen (zum Erwerb neuer Dienstleistungen) bis zu simultan automatisierter Personalisierung (automatische Anpassung von Website-Inhalten unter Ausschluss von Auswahlmöglichkeiten des Kunden) reichen. Als relevante rechtliche Anwendungsfelder erweist sich nebst dem Datenschutzrecht auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zumal beide Gesetze intransparente Marktpraktiken verbieten. Eine weitere Wirkungsebene betrifft (iii) interaktiv-personalisierte Unterhaltungsangebote. Hier wird Kunden die Möglichkeit verschafft, mediale Inhalte interaktiv mitzugestalten, dadurch aber wiederum eigene Informationen preiszugeben, die ein Medienunternehmen weiter auswerten kann. Auch auf dieser Ebene erweist sich die Einhaltung datenschutzrechtlicher GrundsĂ€tze als relevant. Kunden muss ausreichend bewusst sein, dass sie durch Interaktionshandlungen eigene Daten ĂŒbermitteln und was mit diesen beim Anbieter inskĂŒnftig geschieht. Schliesslich erweist sich das (iv) Smart Home als die wohl im nĂ€hesten bzw. intimsten Kreis einer natĂŒrlichen Person befindliche Wirkungsebene fĂŒr personalisierten Medienkonsum mithilfe kĂŒnstlich intelligenter HaushaltsgerĂ€te. Konkrete GerĂ€testeuerungsansĂ€tze («privacy by design»), die dem Nutzer ein Selbstbestimmungsrecht ĂŒber seine Daten verschaffen, sind hier nahezulegen. Mannigfaltige Optionen dazu bestehen.

Personalisierungspraktiken stehen vor neuen Herausforderungen: Am 25. Mai 2018 ist die neue europĂ€ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Das neue Regelwerk zeichnet sich u.a. durch VerschĂ€rfungen des materiellen Datenschutzrechts aus. FĂŒr Schweizer Unternehmen ist die DSGVO zwar nicht direkt anwendbar, doch ihr extraterritorialer Anwendungsbereich ist betrĂ€chtlich. Ferner wird das schweizerische Datenschutzrecht derzeit einer umfassenden Revision unterzogen (E-DSG), die voraussichtlich in zwei Jahren abgeschlossen sein könnte und viele Aspekte der DSGVO ĂŒbernehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist es kurz- oder langfristig auch aus Schweizer Sicht sinnvoll, sich mit diesen neuen Regularien gerade auch mit Blick auf personalisierte Mediendienstleistungen zu befassen.

Résumé

La personnalisation dĂ©signe la dĂ©termination Ă  l’avance de contenus avec les besoins prĂ©sumĂ©s des destinataires. Les nouvelles Ă©volutions techniques du monde mĂ©diatique en ligne crĂ©ent Ă  cet Ă©gard un terreau idĂ©al. Ainsi, (i) l’appareil personnel (par ex. le tĂ©lĂ©phone mobile ou l’ordinateur personnel) s’avĂšre le vĂ©hicule idĂ©al pour fournir des services mĂ©diatiques de maniĂšre personnalisĂ©e au destinataire. Diverses questions juridiques se posent au sujet de ce niveau d’effet, qui concernent le droit des tĂ©lĂ©communications, le droit de la protection des donnĂ©es, la neutralitĂ© du rĂ©seau et le droit d’auteur. Les contenus personnalisĂ©s eux-mĂȘmes (ii) s’avĂšrent ĂȘtre un autre niveau d’effet. Il y a ici diverses formes de structures qui vont des simples recommandations personnalisĂ©es (pour l’acquisition de nouveaux services) Ă  la personnalisation simultanĂ©e automatisĂ©e (adaptation automatique de contenus de sites internet Ă  l’exclusion des possibilitĂ©s de choix du client). En sus du droit de la protection des donnĂ©es, la loi contre la concurrence dĂ©loyale (LCD) s’avĂšre aussi un champ d’application juridique pertinent, puisque les deux lois interdisent les pratiques de marchĂ© non transparentes. Un autre niveau d’effet concerne (iii) les offres de divertissement personnalisĂ©es de maniĂšre interactive. Ici, le client se voit offrir la possibilitĂ© de façonner des contenus mĂ©diatiques de maniĂšre interactive, mais en divulguant de nouveau des propres informations qu’une entreprise mĂ©diatique peut exploiter. Sur ce plan aussi, le respect des principes du droit de la protection des donnĂ©es s’avĂšre pertinent. Le client doit ĂȘtre suffisamment conscient du fait qu’il transmet des donnĂ©es propres via des actions interactives et de ce que le fournisseur en fait. Enfin, le smart home (iv) s’avĂšre le niveau d’effet qui se trouve bel et bien dans la sphĂšre la plus proche ou la plus intime d’une personne physique pour la consommation mĂ©diatique personnalisĂ©e Ă  l’aide des appareils mĂ©nagers dotĂ©s de l’intelligence artificielle. Il convient d’encourager ici des approches concrĂštes de commande des appareils («privacy by design») qui fournissent Ă  l’utilisateur un droit Ă  l’autodĂ©termination sur ses donnĂ©es. Diverses options existent Ă  ce sujet.

Les pratiques de personnalisation font face Ă  de nouveaux dĂ©fis: le nouveau rĂšglement gĂ©nĂ©ral de l’UE sur la protection des donnĂ©es (RGPD) est entrĂ© en vigueur le 25 mai 2018. Ce nouvel ensemble de rĂšgles se distingue entre autres par des durcissements du droit matĂ©riel de la protection des donnĂ©es. Le RGPD n’est certes pas directement applicable aux entreprises suisses, mais son domaine d’application extra-territorial est considĂ©rable. En outre, le droit suisse de la protection des donnĂ©es est actuellement soumis Ă  une rĂ©vision complĂšte (E-LPD) qui pourrait se terminer selon toute probabilitĂ© dans deux ans et qui reprendra de nombreux aspects du RGPD. Dans ce contexte, il est raisonnable Ă©galement du point de vue de la Suisse de se confronter Ă  court ou Ă  moyen terme Ă  ces nouvelles rĂšgles, en particulier en ce qui concerne les services mĂ©diatiques personnalisĂ©s.