7-8|2020
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Rechte an Sachdaten

Patrick Kohler

Die Debatte über die Einführung eines speziellen Eigentumsrechts für Sachdaten wird derzeit intensiv geführt. Nachfolgend wird die Ansicht vertreten, dass sich die Rechte an Sachdaten bereits nach geltender Rechtsordnung einer bestimmten Person zuweisen lassen. Es besteht somit kein Bedarf zur Einführung eines speziellen Eigentumsrechts an Sachdaten.

Des débats intenses sont actuellement menés sur l’introduction d’un droit de propriété particulier sur les données factuelles (Sachdaten). L’auteur de la présente contribution est d’avis que le droit en vigueur permet déjà de déterminer les personnes qui peuvent prétendre à des droits sur les données factuelles. En conséquence, l’introduction d’un droit de propriété spécial sur de telles données n’est pas nécessaire.

  • I.
    Berechtigte

    • 1.
      Berechtigte an Sachdaten
    • 2.
      Berechtigte am Datenträger
  • II.
    Verträge
  • III.
    Wiedergutmachung

Als Sachdaten werden Daten qualifiziert, die keinen Personenbezug haben und somit nicht vom Bundesgesetz über den Datenschutz erfasst sind. Dazu zählen beispielweise maschinengenerierte Daten, also solche, die ohne einen unmittelbaren menschlichen Eingriff im Rahmen von Computerprozessen oder durch Sensoren erzeugt werden. Die rechtliche Erfassung von Sachdaten wird heute kontrovers diskutiert. Hauptstreitpunkt ist, ob hierfür ein spezielles Dateneigentumsrecht geschaffen werden soll.

Nach hier vertretener Ansicht ist ein spezielles Eigentumsrecht an Sachdaten abzulehnen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es bereits nach geltender Rechtsordnung möglich, Sachdaten einem bestimmten Berechtigten zuzuweisen (I.), Dritten mittels Verträgen Rechte an diesen Daten einzuräumen (II.) und unbefugte Nutzungen zu sanktionieren (III.).

I. Berechtigte

Von den Berechtigungen an Sachdaten sind die Berechtigungen am Datenträger, auf dem die Daten gespeichert sind, zu unterscheiden.

1. Berechtigte an Sachdaten

Die Bestimmung des Berechtigten an Sachdaten wird nachfolgend am Beispiel von Sensordaten eines Autos aufgezeigt. Moderne Autos erzeugen laufend Daten, die etwa die Effizienz und Sicherheit des Fahrverhaltens prüfen, den Standort und Zustand des Fahrzeugs melden und die Systeme im Fahrzeug auf maximale Leistung einstellen. Fahrzeughersteller kennen diese Daten und nutzen sie für Produkte, Services und Dienstleistungen.

Nach herrschender Ansicht weisen absolute Rechtspositionen, wie etwa das Eigentum und Immaterialgüterrechte dem Eigentümer bzw. Rechteinhaber die Nutzung einer Sache bzw. | eines Immaterialguts im Sinne eines Monopols ausschliesslich zu. Der Eigentümer kann über die Sache samt ihren Bestandteilen, zu denen auch die Sensoren eines Fahrzeugs gehören, frei verfügen. Von der eigentumsrechtlichen Verfügungsmacht umfasst sind somit auch die Daten, die ein solcher Sensor erzeugt. Denn wer zu einer bestimmten Mittelverwendung berechtigt ist, muss auch die Möglichkeit haben, die sich daraus ergebenden Vorteile für sich herbeizuführen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Sensor durch ein Immaterialgüterrecht geschützt ist. Denn mit der ersten rechtmässigen Inverkehrsetzung des geschützten Gegenstandes ist das Schutzrecht erschöpft und das Eigentumsrecht am Gegenstand geht den Immaterialgüterrechten vor. Keine Berechtigung an Sachdaten vermag zudem die rein faktische Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten zu begründen.

An Fahrzeugdaten ist somit primär der Eigentümer des Fahrzeugs berechtigt. Allein ihm steht das Recht zu, über die erzeugten Sachdaten zu verfügen. Ob, zu welchem Zweck und in welchem Umfang seine Sachdaten von Dritten wie den Fahrzeugherstellern benutzt werden dürfen, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Gesetz.

2. Berechtigte am Datenträger

Aus rechtsvergleichender Sicht ist auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs hinzuweisen, in welchem in Zusammenhang mit einer Tonbandaufnahme festgehalten wird, dass die Berechtigung an den Inhalten eines Datenträgers anderen Regeln folge als das Eigentum am Datenträger. Zum Verhältnis von Daten zu Datenträger hält das Gericht in Analogie zum Urheberrecht fest, dass auch das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschliesslichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum gewähre, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken. Des Weitern führt der Bundesgerichtshof aus, dass Datenträger nur ausnahmsweise das rechtliche Schicksal der gespeicherten Daten teilen. Dies sei etwa der Fall, wenn der an den Inhalten Berechtigte auch Eigentümer des Datenträgers ist, auf dem die Daten gespeichert sind. Dies treffe zu, wenn der Berechtigte den Datenträger käuflich erworben hat. Die Ansicht, dass Daten aufgrund ihrer immateriellen Natur grundsätzlich anderen Regeln folgen als denjenigen des Datenträgers, verdient nach hier vertretener Ansicht Zustimmung.

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Berechtigte die Daten auch auf einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sogenannte Cloud) speichern könne und dabei weiterhin alleiniger Berechtigter der gespeicherten Inhalte bleibe. Eine abweichende Zuordnung ergibt sich somit nur aufgrund einer vertraglichen Regelung oder aus dem Gesetz.

II. Verträge

Sachdaten können Gegenstand von Verträgen sein. In Betracht kommen dabei insbesondere der Cloud-Vertrag, Kaufvertrag oder Lizenzvertrag. Durch vertragliche Vereinbarungen kann der Berechtigte bestimmen, wer Zugang zu seinen Daten erhält, zu welchem Zweck und wie er sich an datenbasierten Geschäftsmodellen beteiligen kann.

Der Vertrag über die Speicherung von Daten auf dem Server eines Cloud-Providers ist gesetzlich nicht geregelt und ist mithin ein Innominatkontrakt. Inhaltlich geht es um die Bereitstellung von Speicherplatz gegen eine Vergütung. Im Vordergrund stehen die korrekte Aufbewahrung und Rückgabe der | Daten, jedoch nicht die Gebrauchsüberlassung oder das Recht zur Weiterveräusserung. Ein Teil der Lehre befürwortet die Anwendung des Mietrechts, ein anderer Teil sieht die Regelungen über den Hinterlegungsvertrag als anwendbar. Aus Sicht des Berechtigten ist massgebend, dass die Daten korrekt gespeichert, geschützt und jederzeit verfügbar sind.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Daten zudem Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Für die Erfüllung des Kaufvertrages ist es notwendig, dass der Verkäufer dem Käufer die Daten in elektronischer Form oder auf einem Datenträger überträgt.

Der Berechtigte an den Sachdaten kann Dritten zudem Nutzungsrechte an den Daten über eine Lizenz einräumen. Der Nutzungsumfang lässt sich dabei in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzen. Auch Beteiligungen an datenbasierten Geschäftsmodellen lassen sich über eine Lizenz regeln.

III. Wiedergutmachung

Bei einem unbefugten Zugriff auf Sachdaten, etwa bei der Nutzung und Verwertung von Fahrzeugdaten ohne Einwilligung des Fahrzeugeigentümers bzw. ohne Rechtsgrundlage, stehen dem Berechtigten neben Unterlassungsansprüchen auch Wiedergutmachungsansprüche zu.

Bei Immaterialgüterrechten und bei Sachdaten steht die Zuweisung eines immateriellen Gegenstands (etwa eines Patents oder Daten zum Fahrzeugzustand) in Rede, und es stellen sich im Zusammenhang mit dem Vermögensausgleich bei Verletzungen der ausschliesslichen Berechtigung an Sachdaten die gleichen Fragen wie bei Immaterialgüterrechtsverletzungen. Da Sachdaten immaterieller Natur sind, versagt der sachenrechtliche Herausgabeanspruch, solange die Daten nicht auf einem Datenträger verkörpert sind. Nach hier vertretener Ansicht ist es deshalb bei einem unbefugten Zugriff auf Sachdaten gerechtfertigt, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen geltenden Regeln analog anzuwenden. Für den Vermögensausgleich stehen dem verletzten Berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe oder ein Ausgleich auf der Grundlage der Lizenzanalogie zu. Da beim Verletzten zumeist kein Schaden vorliegen wird, ist das durch die unbefugte Nutzung Erlangte zurückzuerstatten. Zum Erlangten gehört insbesondere der durch die unbefugte Nutzung von Sachdaten erlangte Vermögensvorteil.

Wie im Bereich des Immaterialgüterrechts kann der Berechtigte an den Sachdaten zur Durchsetzung seiner Wiedergutmachungsansprüche Auskunft und Rechnungslegung über die Art und den Umfang der unbefugten Datennutzung verlangen.