Das BVGer konnte sich im Jahr 2013 mehrfach dazu äussern, ob und in welchem Umfang eine rechtserhaltende Wirkung über den tatsächlich nachgewiesenen Teilgebrauch einer Marke hinaus für die verbleibenden Bestandteile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anerkannt wird. Dabei hat das BVGer zunächst festgelegt, dass der tatsächliche Gebrauch als rechtserhaltend für diejenigen beanspruchten Waren/Dienstleistungen bzw. allenfalls Oberbegriffe gilt, für welche der gebrauchte Teil typisch ist und deren künftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird. Im Urteil vom 12. Juni 2013, B-5543/2012, «six (fig.)/SIXX, sixx (fig.)» wird von dieser Praxis abgewichen und der Umfang der rechtserhaltenden Wirkung vom typischen Angebot der Branche des Markeninhabers abhängig gemacht. In diesem Diskussionsbeitrag werden die bisherige Lehre und die Lösungsansätze des BVGer zunächst vorgestellt und danach miteinander verglichen, mit dem Ziel aufzuzeigen, welcher Ansatz vorzuziehen ist bzw. ob nicht gar eine andere Lösung sachgerechter wäre.

Matthias Bebi | 2014 Ausgabe 2