10 | 2024
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Marc Schwenninger

Richtlinie der Schweizerischen Lauterkeitskommission zur Werbung mit Umweltbezug

Inhalt und rechtliche Einordnung der neuen Richtlinie

Wie Sylvia Anthamatten in ihrem sic!-Beitrag «Green Advertising» bereits darlegte, sind der Klimaschutz und die Nachhaltigkeit zu einem zentralen Bestandteil der Strategie und des Images von Unternehmen jeglicher Branchen geworden. Ebenso hat Anthamatten die fĂŒr die Schweiz prĂ€gende Rechtsprechung der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) zum Thema Greenwashing aufgezeigt. Diese Rechtsprechung hat sich bereits weiterentwickelt. Basierend auf ihrem Leitentscheid FIFA, der auch international fĂŒr Aufsehen gesorgt hat, veröffentlichte die SLK die Richtlinie «Kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug/mit Umweltargumenten». Die Richtlinie soll nach Auffassung der SLK klarstellen, welche Anforderungen erfĂŒllt sein mĂŒssen, wenn ein Unternehmen mit Umweltargumenten wirbt, also Green Marketing oder Green Advertising betreibt. Im VerstĂ€ndnis der SLK schafft diese Richtlinie keine neuen Regeln, sondern konkretisiert die Anforderungen, wann Green Marketing das Wahrheits- und Klarheitsgebot des Lauterkeitsrechts erfĂŒllt. Eine vertiefte PrĂŒfung dieser Richtlinie lĂ€sst aber den Schluss zu, dass sie als Soft Law durchaus Standards setzt, die punktuell ĂŒber das geltende Recht hinausgehen.

Comme Sylvia Anthamatten l’a dĂ©jĂ  exposĂ© dans son article de la revue sic! «Green Advertising», la protection du climat et la durabilitĂ© sont devenues des Ă©lĂ©ments centraux de la stratĂ©gie et de l’image des entreprises dans tous les secteurs. Anthamatten a Ă©galement mis en Ă©vidence la jurisprudence de la Commission suisse pour la loyautĂ© (CSL) en matiĂšre de greenwashing (ou Ă©coblanchiment), qui est dĂ©terminante pour la Suisse. Cette jurisprudence a dĂ©jĂ  Ă©voluĂ©. Se basant sur sa dĂ©cision phare FIFA, qui a Ă©galement Ă©tĂ© remarquĂ©e au niveau international, la CSL a publiĂ© la directive «Communication commerciale en relation avec l’environnement/avec des arguments environnementaux». Selon la CSL, cette directive doit clarifier les exigences que doit remplir une entreprise lorsqu’elle fait de la publicitĂ© avec des arguments environnementaux, c’est-Ă -dire lorsqu’elle pratique le marketing vert ou la publicitĂ© verte. Dans l’esprit de la CSL, cette directive ne crĂ©e pas de nouvelles rĂšgles, mais concrĂ©tise les exigences permettant de dĂ©terminer quand le marketing vert satisfait aux exigences de vĂ©ritĂ© et de clartĂ© du droit de la concurrence dĂ©loyale. Un examen approfondi de cette directive permet toutefois de conclure qu’en tant que soft law, elle fixe bien des normes qui vont ponctuellement au-delĂ  du droit en vigueur.

Marc Schwenninger,

Rechtsanwalt, RĂŒti ZH.

Inhaltsverzeichnis

I. Zentrale Inhalte der SLK-Richtlinie

1. Allgemeines

2. Klarheitsgebot

3. Wahrheitsbot

II. Grundlagen der SLK-Richtlinie

1. Die SLK-Rechtsprechung

2. Der ICC-Kodex

3. Die EU-Richtlinie ĂŒber Umweltaussagen

III. Das UWG und die neue Bestimmung Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG

IV. Die prozessualen Bestimmungen zum Beweismass und der BeweiswĂŒrdigung

V. Aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen

I. Zentrale Inhalte der SLK-Richtlinie

1. Allgemeines

Die SLK hÀlt fest, dass kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug/mit Umweltargumenten zulÀssig und lauter |ist, sofern alle umwelt-/klimabezogenen Darstellung, Aussagen und Angaben im Einzelnen klar und wahr sind (Klarheitsgebot und Wahrheitsgebot).

2. Klarheitsgebot

Zur Konkretisierung des Klarheitsgebotes sieht die SLK das Folgende vor:

Das Klarheitsgebot ist erfĂŒllt, wenn (kumulativ):

  • –
    [Was ist gemeint?] aus der kommerziellen Kommunikation klar hervorgeht, ob sich die Darstellungen, Aussagen und Angaben auf ein Produkt, einen Teil eines Produkts oder bestimmte Aspekte eines Produkts bzw. auf alle TĂ€tigkeiten des Werbenden/des Unternehmens oder auf einen bestimmten Teil der TĂ€tigkeiten des Werbenden/des Unternehmens beziehen;
  • –
    [Was fĂŒhrt dazu?] die Werbenden transparent begrĂŒnden, welche Massnahmen zu den umwelt-/klima-bezogenen Darstellungen, Aussagen und Angaben gefĂŒhrt haben (z.B. durch Emissionsminderung- oder -vermeidung und/oder durch Kompensationsmassnahmen). Es sind genaue Informationen zu verwenden und die Darstellungen, Aussagen und Angaben haben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zu stĂŒtzen. Soweit allgemeine Standards bestehen, sind diese zu berĂŒcksichtigen. Bei Kompensationsmassnahmen ist anzugeben, ob sich diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen beziehen (z.B. «CO2-neutral aufgrund von Kompensation durch CO2-Speicherung»). Diese BegrĂŒndung ist mindestens stichwortartig in die kommerzielle Kommunikation zu integrieren, fĂŒr Details darf mittels Weblink, QR-Code oder in Ă€hnlicher Form auf ergĂ€nzende AusfĂŒhrungen verwiesen werden;
  • –
    [Mehr als normal?] klar ist, dass die BemĂŒhungen des Werbenden ĂŒber die Anforderungen hinausgehen, welche das Gesetz oder brancheninterne Regelungen fĂŒr das Produkt oder die TĂ€tigkeiten des Werbenden vorschreiben bzw. dass die BemĂŒhungen des Werbenden ĂŒber jene BemĂŒhungen hinausgehen, welche bei entsprechenden Produkten oder TĂ€tigkeiten des Werbenden ĂŒblich (im Sinne von branchenĂŒblich) sind (keine kommerzielle Kommunikation mit SelbstverstĂ€ndlichkeiten); und
  • –
    [Heute oder morgen?] aus der kommerziellen Kommunikation klar hervorgeht, ob die Darstellungen, Aussagen und Angaben den gegenwĂ€rtigen UmstĂ€nden entsprechen oder erst kĂŒnftige BemĂŒhungen ansprechen. Soweit sich Darstellungen, Aussagen und Angaben mit Umweltbezug auf die Zukunft beziehen, ist dies besonders klar zu kommunizieren.

3. Wahrheitsbot

Das Wahrheitsgebot konkretisiert die SLK wiederum wie folgt:

Das Wahrheitsgebot erfordert, dass die Werbenden den Inhalt der umwelt-/klimabezogenen Darstellungen, Aussagen und Angaben beweisen können.

Nach Ansicht der Lauterkeitskommission entspricht es dem heutigen VerstÀndnis der Durchschnittsadressaten, dass sich Darstellungen, Aussagen und Angaben wie:

  • –
    «nachhaltig», «umweltfreundlich» etc. auf umwelt-/klimabezogene Massnahmen beziehen, welche klar ĂŒber die gesetzlichen oder brancheninternen Anforderungen hinausgehen.
  • –
    «CO2-neutral», «CO2-freundlich», «CO2-frei» etc. auf Massnahmen zur vollstÀndigen Emissionsvermeidung oder vollstÀndigen Kompensation des Treibhausgases Kohlenstoffdioxid bzw. Kohlendioxid beziehen.
  • –
    «CO2-positiv» auf Massnahmen beziehen, welche zu einer Überkompensation (mehr CO2 kompensiert als emittiert) fĂŒhren.
  • –
    «treibhausgas-neutral», «ohne Treibhausgase» auf Massnahmen zur vollstÀndigen Emissionsvermeidung oder vollstÀndigen Kompensation sÀmtlicher Treibhausgase (also neben CO2 auch Stickoxide, Methan, Lachgas und die sog. F-Gase) beziehen.
  • –
    «klimaneutral», «klimapositiv», «klimafreundlich», «ökologisch sicher», «grĂŒn» etc. nicht nur auf Massnahmen zur vollstĂ€ndigen Emissionsvermeidung oder vollstĂ€ndigen Kompensation sĂ€mtlicher Treibhausgase (siehe oben) beziehen, sondern auch auf Massnahmen zur Neutralisierung sĂ€mtlicher negativer EinflĂŒsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel.

ErklÀrt ein Werbender zum Beispiel, sein Produkt sei «CO2-neutral aufgrund von Kompensation durch CO2-Speicherung», so hat der Werbende einerseits die durch das Produkt entstehenden CO2-Emissionen, andererseits die vollstÀndige Kompensation dieser CO2-Emissionen glaubhaft nachzuweisen.

Der Schweizerischen Lauterkeitskommission mĂŒssen plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten und anerkannten Methoden vorgenommene Berechnungen vorgelegt werden. Die Kompensationsmassnahmen sind zudem hinsichtlich ihrer EffektivitĂ€t glaubhaft zu beweisen. AllfĂ€llige Zertifikate sind vorzulegen. Es liegt am Werbenden, alle UmstĂ€nde und HintergrĂŒnde des Inhalts der umwelt-/klimabezogenen Darstellungen, Aussagen und Angaben zu beweisen. Der Werbende kann verlangen, dass Beweismittel vertraulich zu behandeln sind.

II. Grundlagen der SLK-Richtlinie

Die SLK weist in ihrer Medienmitteilung darauf hin, dass die Richtlinie nicht nur die bisherige SLK-Rechtsprechung zusammenfasse, sondern auch internationale Entwicklungen aufnehme, insbesondere die EU-Richtlinie ĂŒber Umweltaussagen.

1. Die SLK-Rechtsprechung

Verschiedenste SLK-Entscheide zum Thema Green Marketing hat Sylvia Anthamatten in ihrem sic!-Beitrag bereits aufgelistet und zusammengefasst. Aufgrund seiner zentralen Bedeutung soll nachfolgend noch einmal auf den FIFA-Entscheid eingegangen werden. Zudem sind in der Zwischenzeit weitere Entscheide ergangen, welche auch politische Aufmerksamkeit gewonnen haben. In der Interpella|tion 24.3315, Schlatter Marionna, «Was unternimmt der Bund bei unlauterer Werbung und Greenwashing im Rahmen der Absatzförderung» vom 15. MĂ€rz 2024 weist die Interpellantin unter anderem auf die SLK-Entscheide vom 6. September 2023 Nr. 168/23 «Heizöl ist klimaneutral» und Nr. 169/23 «Unsere GlĂ€schen sind klimapositiv» hin. Auch in den neuesten Entscheiden Nr. 170/23 «Klimaneutrale HelikopterflĂŒge – Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral» vom 22. November 2023 sowie Nr. 108/24 «klimapositiv» vom 30. April 2024 hiess die SLK wie in fast allen anderen Verfahren zu Green Marketing die Beschwerde gut und beurteilte die fragliche Umweltangabe als unlauter und widerrechtlich.

a) Der FIFA-Fall Nr. 188/22

Der FIFA-Fall Nr. 188/22 kann als Leading Case zum Green Marketing bezeichnet werden. Darauf verweist auch die Lauterkeitskommission immer wieder.

Gegen die Kommunikation der FIFA zur KlimaneutralitĂ€t der Fussball-WM 2022 in Katar gingen bei der SLK Beschwerden aus fĂŒnf europĂ€ischen LĂ€ndern ein. In einem aufwĂ€ndigen Verfahren wurden alle fĂŒnf Beschwerden gutgeheissen. In ihrem Entscheid setzte sich die SLK eingehend mit der Frage auseinander, welche Anforderungen fĂŒr das Werben mit der KlimaneutralitĂ€t erfĂŒllt sein mĂŒssen. Tatsachenbehauptungen mĂŒssen von Gesetzes wegen richtig und dĂŒrfen nicht irrefĂŒhrend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Nach Auffassung der SLK muss ein strenger Massstab gelten, wenn es darum geht, die Richtigkeit von Umweltbehauptungen zu beweisen. Dabei orientiert sich die SLK an den Vorgaben des Marketing- und Werbekodex der Internationalen Chamber of Commerce ICC, der ebenfalls Soft Law darstellt.

Nach Auffassung der SLK hat die FIFA in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation teilweise absolute Aussagen verwendet und so den falschen oder irrefĂŒhrenden Eindruck erweckt, die Fussballweltmeisterschaft 2022 in Katar sei bereits vor und wĂ€hrend des Turniers klima- bzw. CO2-neutral. Dabei kommt die SLK zu folgendem Schluss: Es dĂŒrfe nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden, solange keine definitiven und allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder zur Sicherung ihrer DurchfĂŒhrung vorliegen. Die Beweislast liege jeweils beim werbenden Unternehmen. Ein von der FIFA eingereichter Ex-Ante-Bericht der die voraussichtlichen Emissionen – 3.63 Millionen Tonnen CO2 – auf provisorischer Basis berechnete, beurteilte die SLK als zu vage und nicht einer «allgemein akzeptierten Methode» entsprechend.

Zusammenfassend hat die SLK der FIFA empfohlen, insbesondere auf die Aussage zu verzichten, dass die Fussballweltmeisterschaft in Katar 2022 klima- bzw. CO2-neutral sei. Es sei denn, sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollstÀndigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller aufgrund des Turniers kausal verursachten CO2-Emissionen sowie andererseits den Nachweis der vollstÀndigen Kompensation dieser CO2-Emissionen erbringen.

b) Der Heizöl-Fall Nr. 168/23

Die Beschwerde richtete sich gegen die Werbeaussage «XXX Heizöl ist klimaneutral» auf der der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sich die Aussage auf das Unternehmen XXX und nicht auf das Produkt Heizöl beziehe. Daher sei die Aussage korrekt. Sie verfĂŒge ĂŒber das Label «Certified CO2 Neutral by Swiss Climate». Jedes Jahr erhebe sie Daten zur CO2-Bilanz, welche durch eine externe Revisionsstelle ĂŒberprĂŒft werde.

Dennoch hat die SLK die Beschwerde gutgeheissen und die fragliche Werbeaussage als unlauter beurteilt. Da bei der Aussage keine weiteren Hinweise auf die Rechtsform angegeben seien und auch kein klarer Bezug zum Unternehmen geschaffen werde, verstĂŒnden die Durchschnittsadressaten nach dem Gesamteindruck die Aussage dahingehend, dass das Produkt «Heizöl» klimaneutral sei, was nicht den Tatsachen entspreche.

Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin den hohen Beweisanforderungen nicht genĂŒgend nachkomme. Denn die SLK wendet hier die hohen Anforderungen von Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex an.Dazu hĂ€lt die SLK fest:

Vage oder unspezifische, fĂŒr die Umwelt vorteilhafte Aussagen, die fĂŒr Verbraucher verschiedene Bedeutungen haben können, dĂŒrfen nur getĂ€tigt werden, wenn sie, ohne EinschrĂ€nkung, bei jeder vernĂŒnftigerweise vorhersehbaren Sachlage gelten. Ist dies nicht der Fall, sollten allgemeine umweltbezogene Aussagen entweder qualifiziert oder vermieden werden. Insbesondere dĂŒrfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grĂŒn», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine AktivitĂ€t keinen – oder lediglich einen positiven – CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne EinschrĂ€nkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genĂŒgen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer DurchfĂŒhrung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden (Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex).

Basierend darauf unterscheidet die SLK sehr detailliert die Bedeutung verschiedener «Klimaaussagen» und die dafĂŒr geltenden Beweisanforderungen:

WĂ€hrend sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sĂ€mtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet |und kompensiert werden mĂŒssen. Wenn aber, wie die Beschwerdegegnerin es tut, von «klimaneutral» gesprochen wird, so umfasst dies nach dem VerstĂ€ndnis der Durchschnittsadressaten die NeutralitĂ€t aller EinflĂŒsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel. Bei der Aussage «klimaneutral» reicht es also nicht, bloss eine CO2-Bilanz oder ein Zertifikat, welches «CO2-NeutralitĂ€t» belegt, vorzulegen. Vielmehr mĂŒsste eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschĂ€dlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Ausgleichmassnahmen erbracht werden.

c) Der GlÀschen-Fall Nr. 169/23

Die Beschwerde richtete sich gegen die Werbeaussage «Unsere GlĂ€schen sind klimapositiv» auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin begrĂŒndete die Aussage damit, dass durch eigene und externe Umweltschutzprojekte CO2-Emmissionen ĂŒberkompensiert wĂŒrden. Auch in diesem Entscheid beruft sich die SLK auf Art. D1 Abs. 4 des ICC-Kodex und den darin statuierten hohen Beweisanforderungen:

Insbesondere dĂŒrfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grĂŒn», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine AktivitĂ€t keinen – oder lediglich einen positiven – CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne EinschrĂ€nkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genĂŒgen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer DurchfĂŒhrung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden.

Darauf basierend hat die SLK analog zum Fall 168/23 weiter festgehalten:

WĂ€hrend sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sĂ€mtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet und kompensiert werden mĂŒssen. Wenn aber von «klimaneutral» oder gar «klimapositiv», wie die Beschwerdegegnerin es tut, gesprochen wird, so umfasst dies nach dem VerstĂ€ndnis der Durchschnittsadressaten die NeutralitĂ€t aller EinflĂŒsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel bzw. bei «klimapositiv» ein Überschuss an Massnahmen, welche helfen, den Klimawandel zu verlangsamen. Bei der Aussage «klimapositiv» mĂŒsste der Lauterkeitskommission eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschĂ€dlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Über-Ausgleichmassnahmen erbracht werden.

Diesen Nachweis hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Entsprechend wurde die Beschwerde gutgeheissen.

d) Der HelikopterflĂŒge-Fall Nr. 170/23

Die Beschwerde richtete sich gegen die Werbeaussage «Klimaneutraler Helikopterflug – Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral» auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin fĂŒhrte aus, dass sie aufgrund des Labels «Kompensation und KlimaneutralitĂ€t aller Business- und FreizeitflĂŒge» der erwĂ€hnten Dienstleisterin berechtigt sei, die Werbeaussage zu verwenden. Das Waldprojekt im Amazonas sei ausschlaggebend gewesen fĂŒr die Evaluierung dieser Dienstleisterin. Verglichen mit anderen Kompensations-Projekten wĂŒrden Waldprojekte zu den effizientesten ihrer Art gehören. Die Dienstleisterin sei ein seriöses Unternehmen und die Beschwerdegegnerin verlasse sich auf deren Bemessungen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie keine eigene Flotte betreibe, sondern im Grunde genommen als Reiseveranstalterin zu betrachten sei. Emissionen durch Unterhalt oder Betriebsinfrastruktur der Helikopter wĂŒrden nicht bei ihr entstehen und sie trage dafĂŒr auch keine Verantwortung. Zum Beweis der beanstandeten Werbeaussage legte die Beschwerdegegnerin das Zertifikat der Dienstleisterin, die Verbrauchsrechnungen 2020–2022 sowie Rechnungen und KontoauszĂŒge der Dienstleisterin vor.

Auch hier beruft sich die SLK auf die hohen Beweisanforderungen fĂŒr den Nachweis der Richtigkeit der Werbeaussage gestĂŒtzt auf Art. D1 Abs. 4 des ICC-Kodex. In strenger Auslegung stellt die SLK zudem fest, dass KlimaneutralitĂ€t und CO2-NeutralitĂ€t «nicht dasselbe» seien. Daher fĂŒhrte die SLK dann weiter aus:

WĂ€hrend sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sĂ€mtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet und kompensiert werden mĂŒssen. Wenn aber, wie die Beschwerdegegnerin es tut, von «klimaneutral» gesprochen wird, so umfasst dies nach dem VerstĂ€ndnis der Durchschnittsadressaten die NeutralitĂ€t in Bezug auf sĂ€mtliche Treibhausgase (nicht nur CO2) sowie die Neutralisierung sĂ€mtlicher negativer EinflĂŒsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel. Bei der Aussage «klimaneutral» reicht es also nicht, bloss eine CO2-Bilanz oder ein Zertifikat, welches «CO2-NeutralitĂ€t» belegt, vorzulegen. Vielmehr mĂŒsste eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschĂ€dlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Ausgleichmassnahmen und deren EffektivitĂ€t erbracht werden.

Entsprechend wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin die hohen Beweisanforderungen der SLK nicht erfĂŒllen konnte. Das Entscheiddispositiv lautete demnach:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskĂŒnftig auf die beanstandeten Aussage «Klimaneutraler Helikopterflug – Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral» zu verzichten, es sei denn, sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollstĂ€ndigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller mit der Produktion verbundenen, klimarelevanten Auswirkungen sowie andererseits den unzweifelhaften Nachweis der vollstĂ€ndigen Kompensation dieser klimarelevanten Auswirkungen erbringen

d) |Der «klimapositv»-Fall Nr. 108/24

Der BeschwerdefĂŒhrer beanstandete unter anderem die Verwendung des Ausdrucks «klimapositiv» auf der Website der Beschwerdegegnerin. Aus dem Entscheid der SLK geht nicht weiter hervor, in welchem genaueren Zusammenhang diese Bezeichnung erfolgte, zum Beispiel welche Produkte der Beschwerdegegnerin so beworben wurden. Die Beschwerde wurde auch in diesem Fall gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin die folgenden hohen Beweisanforderungen nicht erfĂŒllen konnte:

Die Aussage «klimapositiv» bezieht sich nicht nur auf Massnahmen zur vollstĂ€ndigen Emissionsvermeidung oder vollstĂ€ndigen Kompensation sĂ€mtlicher Treibhausgase, sondern auch auf Massnahmen zur Neutralisierung sĂ€mtlicher negativer EinflĂŒsse eines Produkts auf den Klimawandel. Im vorliegenden Fall versteht man unter «klimapositiv», dass das konkrete Produkt keine negativen Auswirkungen auf das Klima habe und, im Gegenteil, sogar positiven Einfluss in Bezug auf den Klimawandel aufweise. Das heisst, dass nach dem VerstĂ€ndnis der Durchschnittsadressaten das beworbene Produkt hilft, den Klimawandel zu verlangsamen. Bei der Aussage «klimapositiv» mĂŒssten der Schweizerischen Lauterkeitskommission plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten und anerkannten Methoden vorgenommene Berechnungen aller klimaschĂ€dlichen Effekte vorgelegt werden sowie ein Nachweis entsprechender Über-Kompensationsmassnahmen erbracht werden.

2. Der ICC-Kodex

GemĂ€ss Art. 1 Abs. 3 ihres GeschĂ€ftsreglements hat die SLK die ihr unterbreiteten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation unter anderem auch auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien der Internationalen Handelskammer zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation zu prĂŒfen. Dieser ICC-Kodex zur Werbe- und Marketingkommunikation interpretiert seine Regelungen als «ethische GrundsĂ€tze», die der Vertrauensbildung dienen und «die Notwendigkeit gesetzlicher oder regulatorischer BeschrĂ€nkungen» minimieren soll. Die Internationale Handelskammer versteht ihren Kodex als «gold standard for advertising self regulation». Somit ist klar, dass die Bestimmungen des ICC-Kodex nicht Auslegung von geltendem Recht darstellen, sondern als «Best Practice»-Handlungsempfehlung ĂŒber dieses geltende Recht hinausgehen sollen.

Im Kapitel D stellt der ICC-Kodex spezifische Best-Practice-Empfehlungen fĂŒr Werbung und Marketing mit Umweltbezug auf. In Art. D1 Abs. 4 sieht der ICC-Kodex «hohe Beweisanforderungen» fĂŒr allgemeine Werbeaussagen wie zum Beispiel «umweltfreundlich» oder «nachhaltig» vor. Das wird wie folgt konkretisiert:

Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer DurchfĂŒhrung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden.

Mit diesen «allgemein akzeptierten Methoden» wird demnach ein unzweifelhafter wissenschaftlicher Nachweis zur Richtigkeit der entsprechenden Werbeaussage gefordert.

3. Die EU-Richtlinie ĂŒber Umweltaussagen

Die SLK weist in ihrer Medienmitteilung vom 19. Dezember 2023 ausdrĂŒcklich darauf hin, dass sich ihre Richtline zur Werbung mit Umweltbezug respektive Umweltargumenten insbesondere auch auf die EU-Richtline ĂŒber Umweltaussagen stĂŒtze.

Der Entwurf dieser Richtlinie (EU) 2024/825 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates ĂŒber die BegrĂŒndung ausdrĂŒcklicher Umweltaussagen und die diesbezĂŒgliche Kommunikation (sog. Green Claims-Richtlinie) wurde am 12. MĂ€rz 2024 durch das EuropĂ€ische Parlament angenommen. Es steht aber noch der Beschluss durch den EuropĂ€ischen Rat aus. Am 17. Juni 2024 hat der Rat seinen Standpunkt zur Richtlinie definiert und beispielsweise am Grundsatz festgehalten, dass jede Umweltaussage von unabhĂ€ngigen externen SachverstĂ€ndigen ĂŒberprĂŒft werden muss, bevor sie veröffentlicht wird. Er hat sich aber fĂŒr ein vereinfachtes Verfahren und damit eine Ausnahme fĂŒr bestimmte Arten von Umweltaussagen ausgesprochen. Die allgemeine Ausrichtung des Rates bildet die Grundlage fĂŒr Verhandlungen mit dem EuropĂ€ischen Parlament ĂŒber die endgĂŒltige Fassung der Richtlinie. Sie dĂŒrften in der neuen Legislaturperiode beginnen.

Der definitive Erlass dieser Richtlinie scheint keine reine FormalitÀt zu sein, da von verschiedenen Seiten Widerstand erwÀchst. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer DIHK hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 beispielsweise festgehalten:

Der jetzige Vorschlag der Green Claims-Richtlinie mit der Pflicht fĂŒr Unternehmen, jede nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage durch wissenschaftliche Gutachten zu belegen und diese Gutachten |auch noch durch besondere Zertifizierer zertifizieren zu lassen, wird erhebliche Kosten fĂŒr die betroffenen Unternehmen produzieren. Das wird dazu fĂŒhren, dass insbesondere KMU sich das nicht mehr leisten können und von solchen Werbeaussagen abgeschnitten werden. Aber selbst fĂŒr große Unternehmen entstehen Zweifel, ob dieser Aufwand sich lohnt, verbunden mit den unwĂ€gbaren Risiken sehr hoher Bußgelder. Letztlich wird Werbung mit Umweltaussagen so erschwert, dass Unternehmen davon abgehalten werden, mit der weiteren Folge, dass Verbraucher nicht mehr ĂŒber den umweltbezogenen Nutzen von Produkten und Dienstleistungen informiert werden.

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Wenn Unternehmen mit ihren umweltbezogenen BemĂŒhungen faktisch nicht mehr werben können, werden sich einige sicherlich auch die Frage stellen, wofĂŒr sie ihre Produktion in ökologischer Hinsicht verbessern sollen. Der Aufwand fĂŒr eine «grĂŒnere» Wirtschaft ist hoch, kann dann aber nicht mehr ohne zusĂ€tzliche, große finanzielle und bĂŒrokratische Belastungen werblich zur Abgrenzung von Wettbewerbern genutzt werden.

GemĂ€ss Art. 3 (1) der Richtlinie mĂŒssen Werbetreibende fĂŒr ihre Umweltaussagen Nachweise vorlegen können, die sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stĂŒtzten. In diesem Sinne sieht die EU-Richtlinie analog zur SLK-Richtlinie erhöhte Beweisanforderungen an Umweltbehauptungen in der Werbung vor. Im Gegensatz zur SLK-Richtlinie gelten diese Anforderungen aber nicht fĂŒr Kleinunternehmen mit weniger als 10 BeschĂ€ftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR.

Diese erhöhten Beweisanforderungen sind im Zusammenhang mit der Zertifizierungspflicht von Umweltaussagen durch eine akkreditierte, unabhĂ€ngige KonformitĂ€tsbewertungsstelle zu sehen. Eine solche Zertifizierungspflicht respektive Zertifizierungsmöglichkeit sieht die SLK-Richtlinie ebenfalls nicht vor. Da diese hohen Beweisanforderungen und die entsprechenden Zertifizierungen hohe Kosten fĂŒr kleine und mittlere Unternehmen verursachen, verpflichtet die EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten, Massnahmen zur UnterstĂŒtzung solcher Unternehmen zu treffen (zum Beispiel finanzielle UnterstĂŒtzung oder Zugang zu Finanzmitteln). Auch dies sieht die SLK-Richtlinie nicht vor.

Zusammenfassend erscheint es erstaunlich, dass die SLK-Richtlinie Bezug auf eine EU-Richtlinie nimmt, deren definitive Verabschiedung noch aussteht. Und selbst wenn die EU-Richtlinie in der vorliegenden Form in Kraft treten sollte, berĂŒcksichtigt die SLK-Richtlinie nicht, dass erhöhte Beweisanforderungen gemĂ€ss EU-Richtlinie durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle erfĂŒllt werden sollen und dass die EU Massnahmen zugunsten der Unternehmen vorsieht, um diese vom grossen Aufwand und den hohen Kosten von erhöhten Beweisanforderungen zu entlasten.

III. Das UWG und die neue Bestimmung Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG

Wie bereits Anthamatten ausgefĂŒhrt hat, unterstehen Werbeaussagen dem lauterkeitsrechtlichen Wahrheits- und Klarheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 lit. b und i UWG. Zudem hat das Parlament mit der erneuten Anpassung des CO2-Gesetzes eine ErgĂ€nzung des UWG vorgesehen (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer 
 «Angaben ĂŒber sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und ĂŒberprĂŒfbare Grundlagen belegt werden können.»

Wird gegen diese GesetzesÀnderung kein Referendum ergriffen, wird der Bundesrat die neuen Bestimmungen per 1. Januar 2025 in Kraft setzen. Angaben zu Klimabelastungen sind beispielsweise Werbeaussagen wie «klimaneutral», «emissionsfrei», «nachhaltig» oder «CO2-frei».

Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG kann demnach als Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 lit. b und i UWG und in Abkehr von Art. 13a UWG als generelle Beweislastumkehr zum Richtigkeitsnachweis verstanden werden. Weder die bestehenden UWG-Bestimmungen noch dieser neue Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG sehen aber generell erhöhte Beweisanforderungen fĂŒr den Richtigkeitsnachweis von Umweltaussagen vor. Zum nicht geĂ€nderten Art. 13a UWG halten beispielsweise P. Spitz und P. Blank fest:

Mit dem Beweismass, dem Recht auf Beweis, mit der eigentlichen BeweisfĂŒhrung im Sinne der BeweisfĂŒhrungslast und dem Grundsatz der freien BeweiswĂŒrdigung befasst sich Art. 13a UWG nicht, sodass diesbezĂŒglich die allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen.

IV. Die prozessualen Bestimmungen zum Beweismass und der BeweiswĂŒrdigung

GemĂ€ss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. DemgemĂ€ss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegrĂŒndenden Tatsachen zu beweisen, wĂ€hrend die Beweislast fĂŒr die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrĂ€ngt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Art. 13a UWG stellt eine solche Ausnahmeregel dar, welche aber keine generelle Beweislastumkehr vorsieht. Sie rĂ€umt dem Gericht nur die Möglichkeit ein, im Einzel|fall vom Werbenden den Beweis der Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn dies unter BerĂŒcksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint. Die zukĂŒnftige neue Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG kann mit Bezug auf Angaben zu Klimabelastungen hingegen als generelle Beweislastumkehr verstanden werden.

Ein Beweis ist erbracht, wenn sich ein erhobener Vorwurf nicht halten lĂ€sst, und gescheitert, wenn der Vorwurf sich auf genĂŒgend Anhaltspunkte zu stĂŒtzen vermochte. Gleiches muss auch bei einer allfĂ€lligen Beweislastumkehr gelten. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein solcher Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung ĂŒberzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine ĂŒberwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweisnot» besteht. Nach dem Beweismass der ĂŒberwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn fĂŒr die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige GrĂŒnde sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernĂŒnftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Sinne einer Veranschaulichung und Konkretisierung beziffert Berger-Steiner das Regelbeweismass mit einer Wahrscheinlichkeit von 90%. Das erforderliche Beweismass stellt eine Rechtsfrage dar, die BeweiswĂŒrdigung selber ist Tatfrage.

Im Rahmen dieser Beweislastverteilung, dem anzuwendenden Beweismass und der BeweiswĂŒrdigung im Einzelfall gilt der bundesrechtliche Grundsatz der freien BeweiswĂŒrdigung. Art. 157 ZPO formuliert dieses Kernprinzip des Prozessrechts wie folgt: «Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier WĂŒrdigung der Beweise.» Aus diesem Prinzip der freien BeweiswĂŒrdigung folgt das Verbot fester Beweisregeln. Es ist daher nicht zulĂ€ssig, einem Beweismittel jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen.

Verlangt die SLK fĂŒr Umweltbehauptungen erhöhte Beweisanforderungen oder richtet sich nach der EU Green Claim Richtlinie, welche wissenschaftliche Nachweise fordert, so ist das demnach kaum mit dem geltenden Bundesrecht vereinbar. Es stellt vielmehr klassische Selbstregulierung im Sinne eines «Golden Standard» des ICC-Kodex dar.

V. Aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen

Die Interpellation 23.3313 Schlatter Marionna «Was unternimmt der Bund bei unlauterer Werbung und Greenwashing im Rahmen der Absatzförderung» vom 15. MĂ€rz 2024 nimmt ausdrĂŒcklich Bezug auf die SLK-Entscheide Nr. 168/23 «Heizöl» und Nr. 169/23 «GlĂ€schen» und verweist auf die neue SLK-Richtlinie. Der Bundesrat wird angefragt, ob er Kenntnis von dieser Richtlinie und Entscheiden der SLK habe. Zudem wird die Frage gestellt, welche bundesrechtlichen Massnahmen der Bundesrat fĂŒr notwendig erachte. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024 hĂ€lt der Bundesrat fest, dass ihm die SLK-Richtlinie und die Entscheide der Lauterkeitskommission bekannt seien. Er konzediert den Unternehmen in der Schweiz SeriositĂ€t und sieht aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf:

GrundsĂ€tzlich kann festgestellt werden, dass den Branchen die GlaubwĂŒrdigkeit ihrer Kommunikation wichtig ist. Ein Indiz dafĂŒr ist, dass nur vereinzelt Beschwerden bei der SLK eingereicht werden und die in EinzelfĂ€llen beanstandete Kommunikation jeweils umgehend prĂ€zisiert, korrigiert oder eingestellt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Massnahmen, Vorgaben oder Vereinbarungen geplant. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Parlament im Rahmen der CO2-Gesetzesrevision fĂŒr die Zeit nach 2024 eine neue Bestimmung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verabschiedet hat, wonach unlauter handelt, wer Angaben ĂŒber sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und ĂŒberprĂŒfbare Grundlagen belegt werden können (nArt. 3 Absatz 1 Bst. x UWG).

Fast zeitgleich, am 14. MĂ€rz 2024, wurde die Motion 24.3198 Stocker Simon «Durch einheitliche Standards irrefĂŒhrende Werbung mit Umweltbezug verhindern» eingereicht. Der Bundesrat soll mit dieser Motion beauftragt werden, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit umweltbezogene Werbeversprechen («nachhaltig», «umweltvertrĂ€glich», «klimavertrĂ€glich», «ökologisch» etc.) inskĂŒnftig nur noch verwendet werden, wenn sie durch die Anwendung staatlich anerkannter Standards belegt sind. Solche Werbeversprechen sollen auf ĂŒberprĂŒfbaren und öffentlich einsehbaren Belegen beruhen. Diese sollen nachweisen, dass der beworbene Gegenstand (Produkt, Dienstleistung, Unternehmen) klar definierten Anforderungen an die Schonung natĂŒrlicher Ressourcen sowie an die Minimierung des Eintrags schĂ€dlicher Stoffe und Substanzen in die Umwelt, einschliesslich des Ausstosses von Emissionen, die zur VerstĂ€rkung des natĂŒrlichen Treibhauseffekts beitragen, |genĂŒgt. Gleichzeitig soll der Bundesrat beauftragt werden, die Kriterien festzulegen, die fĂŒr die staatliche Anerkennung der relevanten Standards zur Anwendung kommen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2024 beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Er begrĂŒndet das mit den bestehenden Bestimmungen des UWG und dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Zudem verweist der Bundesrat auf die in der FrĂŒhjahrssession 2024 neu erlassene Bestimmung des Umweltschutzgesetzes (Art. 35i USG), welche dem Bundesrat die Kompetenz einrĂ€umt, Anforderungen an eine einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verstĂ€ndliche Kennzeichnung von und Information ĂŒber Produkte zu stellen. Auch diese Bestimmung diene letztlich dem BedĂŒrfnis der Konsumierenden nach klarer und nachvollziehbarer Information. Ablauf der Referendumsrist zu dieser Revision des Umweltschutzgesetzes war am 4. Juli 2024. Über das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat.

Diese Argumentation des Bundesrates schien den MotionĂ€r ĂŒberzeugt zu haben. Am 10. Juni 2024 hat er seine Motion zurĂŒckgezogen. Seine BegrĂŒndung dazu lautete wie folgt:

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bisherigen Gesetze ausreichen. Er verweist zudem auf verschiedene anstehende GesetzesĂ€nderungen. Ich möchte ihre Umsetzung abwarten und wĂŒrde mich freuen, wenn es hier tatsĂ€chlich Verbesserungen fĂŒr Konsumenten und Unternehmen geben wĂŒrde. In diesem Sinne ziehe ich den Vorstoss zurĂŒck.

Aufgrund der detaillierten Regelungen der Richtlinie der SLK und der grossen Anerkennung der SLK in Lehre, Rechtsprechung, Praxis und Politik wĂ€re es wĂŒnschenswert gewesen, wenn der MotionĂ€r in seinem Votum zum RĂŒckzug auch auf diese Selbstregulierung hingewiesen hĂ€tte. Abzuwarten sind nicht nur die Effekte der neuen gesetzlichen Grundlagen. Vielmehr sollte auch der grosse Beitrag der lauterkeitsrechtlichen Selbstregulierung durch die SLK gewĂŒrdigt und weiter beobachtet werden.

Zusammenfassung

Die SLK-Richtlinie zur Werbung mit Umweltargumenten ist eine fĂŒr die Unternehmen wertvolle Hilfestellung, wenn mit Umweltargumenten geworben und rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden sollen. >

Von Gesetzes wegen mĂŒssen Werbebehauptungen mit Umweltbezug richtig und nicht irrefĂŒhrend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b, i und x UWG). Ein Gericht ist bei der Anwendung und Auslegung dieser sowie allfĂ€lliger weiterer Bestimmungen dem Prinzip der DreidimensionalitĂ€t des schweizerischen Lauterkeitsrechts verpflichtet. Es muss in seiner lauterkeitsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes gleichwertig die Interessen der Marktteilnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Öffentlichkeit einfliessen lassen. Unbestritten muss ein Unternehmen, welches mit Umweltargumenten wirbt, in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachweisen zu können. Das ergibt sich generell aus Art. 13a UWG und fĂŒr Behauptungen zu Umweltbelastungen aus dem zukĂŒnftigen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Es fragt sich aber, ob ein Gericht der zusĂ€tzlichen Voraussetzung der «hohen Beweisanforderung», welche die SLK aus dem ICC-Kodex ableitet, folgen wĂŒrde. Der ICC-Kodex definiert sich als «Golden Standard» des Marketings, dessen Regeln im Sinne einer Selbstregulierung eines Unternehmens ĂŒber die gesetzlichen Minimalanforderungen hinausgehen. Bemerkenswert ist, dass seit EinfĂŒhrung der neuen SLK-Richtlinie sĂ€mtliche Beschwerden gegen Werbeaussagen mit Umweltargumenten gutgeheissen wurden. Mit anderen Worten ist es noch keinem Unterneh|men als Beschwerdegegnerin gelungen, die erhöhten Anforderungen an das Beweismass der Richtigkeit der Aussage zu erfĂŒllen. Dies ist auch insofern erstaunlich, als die Gesamtquote der Gutheissung von Beschwerden bei der SLK ansonsten rund 50% betrĂ€gt.

Die Voraussetzung der «hohen Beweisanforderungen» lĂ€sst sich weder aus den bestehenden UWG-Bestimmungen noch dem zukĂŒnftigen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ableiten. Diese neue Erschwernis stellt eine materielle GesetzesĂ€nderung zur prozessrechtlich zentralen freien BeweiswĂŒrdigung eines Gerichts im Rahmen des gesetzlichen Regelbeweismasses und des Verbotes fester Beweisregeln dar. Will der Gesetzgeber eine solche Anforderung trotz der Selbstregulierung durch die SLK gesetzlich einfĂŒhren, mĂŒsste er in WĂŒrdigung der genannten Gleichwertigkeit der Interessen der Marktteilnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Öffentlichkeit eine sorgsame GĂŒterabwĂ€gung vornehmen. Dabei ist zu bedenken, dass eine gesetzliche Strenge analog zur SLK, dem ICC-Kodex oder der EU-Richtlinie dazu fĂŒhren könnte, dass inskĂŒnftig Unternehmen darauf verzichten, Investitionen in Umweltmassnahmen vorzunehmen. Denn solche machen nur einen Sinn, wenn sie angemessen und ohne ĂŒberhöhtes Risiko von Rechtsverfahren beworben resp. kommuniziert werden können. Vor allem KMUs dĂŒrften kaum in der Lage sein abzuschĂ€tzen und nachzuweisen, ob in ihrem Einzelfall beispielsweise Nachhaltigkeitsbehauptungen abschliessend definitiven, allgemein akzeptierten und damit wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Messung von Nachhaltigkeit entsprechen oder ob Aussagen wie «CO2-freundlich» oder «umweltfreundlich» hohen wissenschaftlichen Beweisanforderungen genĂŒgen, wie das Art. D1 Abs. 4 des ICC-Kodex fordert. Das hĂ€tte zur Folge, dass auf solche Umweltaussagen möglichst verzichtet werden sollte. Zudem sollte auch bei Umweltaussagen das Leitbild des mĂŒndigen und aufgeklĂ€rten Durchschnittsadressaten, der das Spiel der Werbung mit reklamehaften Anpreisungen erkennt, nicht aufgegeben werden.

Selbst Vertreter der ICC Ă€ussern in der Zwischenzeit Kritik an den hohen Beweisanforderungen des «wissenschaftlichen Nachweises der Richtigkeit», der gemĂ€ss EU-Richtlinie nur durch vorgĂ€ngige Zertifizierungen zu erfĂŒllen ist. Das berechtigte Anliegen, Greenwashing eindĂ€mmen zu wollen, könnte so zu einem kontraproduktiven Greenhushing fĂŒhren.

Résumé

La directive de la CSL sur la publicité avec des arguments environnementaux est une aide précieuse pour les entreprises souhaitant faire de la publicité dans ce sens et éviter les litiges.

Selon la loi, les allĂ©gations publicitaires ayant trait Ă  l’environnement doivent ĂȘtre exactes et non fallacieuses (art. 3 al. 1 let. b, i et x LCD). Lors de l’application et de l’interprĂ©tation de ces dispositions et d’autres normes Ă©ventuelles, un tribunal est tenu de respecter le principe de la tridimensionnalitĂ© du droit suisse de la concurrence dĂ©loyale. Dans son apprĂ©ciation d’un Ă©tat de fait au regard du droit de la concurrence, il doit prendre en compte de maniĂšre Ă©quivalente les intĂ©rĂȘts des acteurs du marchĂ©, des consommateurs et du public. Il est incontestable qu’une entreprise qui fait de la publicitĂ© avec des arguments environnementaux doit ĂȘtre en mesure de prouver l’exactitude de ses affirmations. Cela dĂ©coule de maniĂšre gĂ©nĂ©rale de l’art. 13a LCD et, pour les allĂ©gations relatives aux atteintes Ă  l’environnement, du futur art. 3, al. 1, let. x LCD. On peut toutefois se demander si un tribunal suivrait la condition supplĂ©mentaire d’un «niveau de preuve trĂšs Ă©levé» que la CSL dĂ©duit du Code de la CCI. Le Code de la CCI se dĂ©finit comme le «Golden Standard» du marketing, dont les rĂšgles vont au-delĂ  des exigences lĂ©gales minimales dans le sens d’une autorĂ©gulation de l’entreprise. Il est Ă  noter que depuis l’introduction de la nouvelle directive de la CSL, toutes les plaintes contre des allĂ©gations publicitaires contenant des arguments environnementaux ont Ă©tĂ© acceptĂ©es. En d’autres termes, aucune entreprise n’a encore rĂ©ussi, en tant que partie dĂ©fenderesse, Ă  satisfaire aux exigences accrues en matiĂšre de niveau de preuve de l’exactitude de l’allĂ©gation. Cela est Ă©galement Ă©tonnant dans la mesure oĂč le taux global d’acceptation des plaintes par la CSL est par ailleurs d’environ 50%.

La condition d’un «niveau de preuve trĂšs Ă©levé» ne peut ĂȘtre dĂ©duite ni des dispositions existantes de la LCD ni du futur art. 3, al. 1, let. x LCD. Cette nouvelle difficultĂ© constitue une modification matĂ©rielle de la loi relative Ă  la libre apprĂ©ciation des preuves par un tribunal dans le cadre du degrĂ© de preuve requis lĂ©galement et de l’interdiction d’imposer des rĂšgles strictes de preuve, ce qui est central en droit procĂ©dural. Si le lĂ©gislateur souhaite introduire une telle exigence dans la loi malgrĂ© l’autorĂ©gulation de la CSL, il devrait procĂ©der Ă  une pesĂ©e minutieuse des intĂ©rĂȘts des acteurs du marchĂ©, des consommateurs et du public en tenant compte de l’équivalence mentionnĂ©e plus haut. Il ne faut pas oublier qu’une rigiditĂ© lĂ©gale analogue Ă  celle de la CSL, du Code de la CCI ou de la directive europĂ©enne pourrait conduire Ă  l’avenir les entreprises Ă  renoncer Ă  investir dans des mesures environnementales. En effet, de telles mesures n’ont de sens que si elles peuvent ĂȘtre promues ou communiquĂ©es de maniĂšre appropriĂ©e et sans risque excessif de procĂ©dures judiciaires. Les PME, en particulier, ne sont guĂšre en mesure d’évaluer et de prouver si, dans leur cas particulier, les affirmations de durabilitĂ© correspondent Ă  des mĂ©thodes dĂ©finitives, gĂ©nĂ©ralement acceptĂ©es et donc scientifiquement reconnues pour mesurer la durabilitĂ© ou si des allĂ©gations telles que «rĂ©duction des Ă©missions de CO2» ou «respectueux de l’environnement» satisfont Ă  des exigences trĂšs Ă©levĂ©es en matiĂšre de preuves scientifiques, comme le prĂ©voit l’art. D1 al. 4 du Code de la CCI. Cela aurait pour consĂ©quence qu’il conviendrait de renoncer Ă  faire de telles allĂ©gations environnementales dans toute la mesure possible. En outre, il ne faudrait pas renoncer, Ă©galement pour les allĂ©gations environnementales, Ă  faire rĂ©fĂ©rence au destinataire moyen majeur et Ă©clairĂ©, qui reconnaĂźt le jeu de la publicitĂ© comportant des allĂ©gations Ă  caractĂšre publicitaire.

MĂȘme les reprĂ©sentants de la CCI ont Ă©mis depuis lors des critiques Ă  l’encontre des exigences trĂšs Ă©levĂ©es en matiĂšre de «preuve scientifique de la vĂ©racité» qui, selon la directive de l’UE, ne peut ĂȘtre remplie que par des certifications prĂ©alables. Le souhait lĂ©gitime de vouloir endiguer le greenwashing pourrait ainsi conduire Ă  un greenhushing contre-productif.