02 | 2016
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Christoph Schütz

|Schutz der Pressefotografie: Unterwegs Richtung Lichtbildschutz?

Christoph Schütz

Mehr als 11 Jahre sind seit den Entscheiden «Marley» und «Meili» verstrichen, hitzige Debatten wurden geführt und Vorschläge zur Lösung der unbefriedigenden Situation präsentiert. Die Rechtsunsicherheit konnte dadurch jedoch nicht beseitigt werden. Es ist deshalb höchst erfreulich, dass der Bundesrat die Problematik erkannt hat und diese nun mit einer Gesetzesänderung angehen will. Nachfolgend werden deren positiven Grundzüge und problematischen Punkte herausgearbeitet und Art. 37a URG an zwei Beispielen auf seine Praxistauglichkeit geprüft.

Plus de onze ans se sont écoulés depuis les décisions «Marley» et «Meili». De vifs débats ont eu lieu, des solutions ont été proposées mais l’insécurité juridique subsiste. C’est pourquoi, il est très réjouissant de constater que le Conseil fédéral a reconnu le problème et qu’il entend le résoudre via une modification de la loi. Les lignes qui suivent dégagent les aspects positifs et les points critiques de l’art. 37a LDA tout en examinant son efficacité à l’aide de deux exemples.

Inhaltsverzeichnis

I.Paradigmenwechsel

II.Beschränkung auf Pressefotografie – weshalb?

III.Eine Schutzdauer von einigen Tagen?

IV.Pressefotografien können keinen Schutz mehr nach Art. 2 URG erlangen?

V.Sollen Pressefotografien manipuliert werden dürfen?

VI.Art. 37a URG im Praxistest

VII.Fazit

I. Paradigmenwechsel

Art. 37a Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien

1Der Hersteller oder die Herstellerin einer Pressefotografie hat so lange das ausschliessliche Recht, die Pressefotografie zu vervielfältigen, anzubieten, veräussern oder sonst wie zu verbreiten, wie diese für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.

2Pressefotografien sind Fotografien, deren Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweist und die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden.

Dem vorgeschlagenen Art. 37a URG liegt ein bemerkenswerter Paradigmenwechsel zu Grunde: Um Pressefotografien einen minimalen Schutz zu verleihen, wird das bisherige Kriterium, die Individualität der Gestaltung, über Bord geworfen. Im Erläuternden Bericht wird richtigerweise argumentiert, dass es in der Pressefotografie nicht darum gehe, individuell gestaltete Kunstwerke zu schaffen, sondern primär um Berichterstattung, bei der das Bildmotiv im Vordergrund stehe. Dies ist richtig und wird kaum jemand bestreiten wollen. Zu bedenken ist allerdings, dass Fotografien immer etwas real Existierendes abbilden, somit das Motiv sogar in der Regel im Vordergrund steht. Und dies nicht nur in der Pressefotografie.

Das weggefallene Kriterium der gestalterischen Individualität wird in Art. 37a URG ersetzt durch den Anspruch, dass für eine Pressefotografie auch tatsächlich ein Nutzungsinteresse besteht («… für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.»). Damit baut die Argumentation auf dem schon von verschiedener Seite vorgebrachten Ansatz auf: «What is worth copying, is worth protecting». Erfreulicherweise wird hiermit auf jenes fundamentale Prinzip ökonomischen Handelns verwiesen, wonach es nicht sein darf, dass nur aufgrund des Fehlens technischer Kopierschranken eine Leistung ohne Rechteclearing vermarktet werden darf. Konsequenterweise wird Art. 37a URG denn auch als eigentliches Leistungsschutzrecht bezeichnet, mit dem «diese ungerechtfertigte Schutzlücke» für Pressefotografien geschlossen werden soll.

Positiv zu werten ist auch die im Erläuternden Bericht erwähnte Anlehnung an den Lichtbildschutz, so wie er in Deutschland und sieben weiteren europäischen Staaten praktiziert wird. Auch wenn Art. 37a URG einen massiv tieferen Schutzumfang vorsieht, scheint das Thema Lichtbildschutz für die |Schweiz erfreulicherweise künftig kein Tabu mehr zu sein.

Folgerichtig ist schliesslich auch die Feststellung im Erläuternden Bericht gemachte, dass Art. 5 lit. c UWG in der Regel als Ersatz für ein Leistungsschutzrecht nicht infrage komme, weil gemäss UWG die Übernahme und Verwertung eines fremden Arbeitsergebnisses nicht per se unlauter sei.

Das Problem ist erkannt, der Lösungswille vorhanden: Auf das Kriterium der individuellen Gestaltung wird verzichtet und der Nutzeransatz eingeführt, der Begriff Leistungsschutzrecht für Fotografien ist salonfähig. Wieso wurde auf der Basis all dieser guten Vorarbeit nicht gleich der Lichtbildschutz nach deutschem Vorbild in die Vernehmlassung geschickt? Wieso wurden alle diese an sich positiven Grundzüge in der konkreten Ausgestaltung von Art. 37a URG im Keim erstickt? Wieso wird ein Vorschlag präsentiert, der insbesondere Pressefotografien sogar noch schlechter zu schützen droht als bisher?

II. Beschränkung auf Pressefotografie – weshalb?

Grundsätzlich störend ist die Begrenzung des Schutzes auf Pressefotografien. Störend erstens aufgrund einer Ungleichbehandlung innerhalb der Berufsgruppe der Fotografen: Es ist nicht nachvollziehbar, wieso nicht individuell gestaltete Bilder zum Beispiel von Architektur-, Tier- oder Porträtfotografen weiterhin Freiwild bleiben, Pressefotografien jedoch generell geschützt werden sollen. In jeder fotografischen Domäne gibt es Fotografen, aber auch Kunden, die ein nüchternes Abbild höher werten als eine künstlerische Gestaltung des Motivs, die zum Schutz nach Art. 2 URG ausreichen würde; man denke z.B. an die rein dokumentarischen Aufnahmen von Industrieanlagen des Fotografenpaars Bernd und Hilla Becher.

Störend aber auch, weil «Pressefotografie» keine klar abgrenzbare Kategorie darstellt, dadurch Anwälten und Richtern viel Interpretationsspielraum geboten wird, und somit die eigentlich angestrebte Rechtssicherheit bereits wieder ins Wanken gerät. Das im Studio fotografierte, lächelnde Gesicht der Miss Schweiz auf der Titelseite einer Monatszeitschrift: Ist das eine «Illustration eines journalistischen Beitrags»? Die von einem Werbefotografen erstellte Aufnahme des neuesten Ferrari-Modells in der TCS-Zeitung: Ist das Pressefotografie im Rahmen aktueller Berichterstattung?

III. Eine Schutzdauer von einigen Tagen?

Ebenso unglücklich ist die Anknüpfung der Schutzdauer an das «Interesse für die aktuelle Berichterstattung». Die Fotografien des frisch gewählten Bundesrats hätten am Freitag nach der Wahl – also nach rund 48 Stunden – ihren Schutz bereits wieder verloren, weil die aktuelle Berichterstattung über dieses Ereignis am Mittwoch und Donnerstag in den Medien stattgefunden hat.

Im «Medienrohstoff», den das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zum Thema zur Verfügung stellt, wird die aktuelle Ungleichbehandlung der Arbeit von Text- und jener von Bildjournalisten beklagt. Diese müsse behoben werden. Journalistische Texte sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt, Pressefotografien sollen es künftig gerade einmal einige Tage sein. Gleichbehandlung, quo vadis? Zusätzlich gilt auch hier: Wie lange im konkreten Fall eine Fotografie «für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist», ist letztlich in vielen Fällen eine Ermessensfrage, bietet also erneut Raum für Interpretationen und gefährdet die erhoffte Rechtssicherheit weiter.

IV. Pressefotografien können keinen Schutz mehr nach Art. 2 URG erlangen?

Geradezu absurd mutet die in Absatz 2 vorgeschlagene Definition an, wonach Pressefotografien – wohl in Anlehnung an den Gedanken, dass sie einfach Motive abbilden – per se keinen individuellen Charakter aufweisen würden. Dies hätte zur Folge, dass jene Pressefotografien, denen man bisher aufgrund ihrer individuellen Gestaltung den Werkschutz nach Art. 2 URG hätte attestieren können, diesen künftig verlieren würden. Sollte der Gesetzgeber dies nicht so gemeint haben, dürften individuell gestaltete und damit als Werke geschützte Fotografien, «die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden», nicht mehr als Pressefotografien bezeichnet werden, was auch nicht mehr Sinn macht. Denkbar wäre allenfalls folgende Umformulierung von Absatz 2: «Geschützt über das Leistungsschutzrecht sind Fotografien, deren Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweist und die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden.»

V. Sollen Pressefotografien manipuliert werden dürfen?

Da Art. 37a URG keinen Schutz der Werkintegrität verleiht, dürften Pressefotografien, die z.B. von einer Tageszeitung für die aktuelle Berichterstattung gekauft werden, vom Käufer inhaltlich abgeändert publiziert werden. Dies ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung problematisch, sondern auch für die Fotografinnen und Fotografen, weil gerade im Bereich der journalistischen Fotografie Manipulationen von Bildinhalten ein Tabu sind und den Ruf von Bildschaffenden nachhaltig schädigen.

|VI. Art. 37a URG im Praxistest

Die zwei jüngsten, höherinstanzlichen Urteile, in denen Pressefotografien der urheberrechtliche Schutz aberkannt worden ist, betreffen die Fotografie von Gisela Blau, die den UBS-Wachmann Meili zeigt, sowie das Bild eines Schweizer Bildjournalisten, der die Familie Hayek am Pool fotografiert hat. Welche Urteile dürfte man nun unter Anwendung von Art. 37a URG in diesen Fällen erwarten?

Gisela Blau hat Wachmann Meili am 13. Januar 1997 fotografiert, die aktuelle Berichterstattung über die Aktenvernichtungsaktion der UBS fand in den darauffolgenden Tagen statt. Erst im Juni 1997 wurde das Bild von der BBC im Film «Nazigold» verwendet, der sich kritisch mit der Haltung der Schweiz im Zweiten Weltkrieg auseinandersetzte. Zum Gerichtsverfahren kam es aufgrund der Verwendung der Fotografie in diesem Dokumentarfilm. Weder handelt es sich bei einem Dokumentarfilm um ein Medium der «aktuellen Berichterstattung», noch kann bei einer Verwendung 5 Monate nach dem effektiven Ereignis von «aktueller Berichterstattung» gesprochen werden. Auch unter Anwendung eines Art. 37a URG hätte also die Fotografin das Nachsehen.

Nicht besser erginge es dem Fotografen, der die Familie Hayek Mitte der 1990er-Jahre am Pool in Südfrankreich fotografiert hat.

Dieses Bild wurde aus Anlass des Todes von Nicolas Hayek im Jahr 2010 in der Schweizer Illustrierten abgedruckt, obwohl dies der Fotograf der Redaktion explizit nicht gestattet hatte. Das Handelsgericht Aargau hat mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil Meili das Bild urheberrechtlich nicht geschützt. Der erläuternde Bericht zu Art. 37a URG spricht für einen solchen Fall Klartext:

«Sobald das Kriterium der Aktualität nicht mehr erfüllt ist, erlöschen die Ausschliesslichkeitsrechte. Das gilt selbst dann, wenn eine Fotografie später, im Lichte anderer Entwicklungen, neue Bedeutung erhält und aus diesem Grund (wieder) als aktuell angesehen werden könnte.»

Also auch diesen Rechtsstreit würde der Pressefotograf trotz Art. 37a URG verlieren.

Aus diesen zwei Beispielen darf nicht geschlossen werden, dass Art. 37a URG nie Wirksamkeit entfalten würde. Die zunehmend von Gratiszeitungen praktizierten unerlaubten «Übernahmen» von Pressebildern zum Tagesgeschehen z.B. könnten damit unterbunden werden. Gleichwohl stimmt es nachdenklich, dass der nun vorgeschlagene Artikel nicht einmal ausreichen würde, den von der Fachwelt mit Kopfschütteln aufgenommenen Entscheiden «Meili» und «Hayek» einen anderen Ausgang zu bescheren.

VII. Fazit

Die im zweiten Teil dieses Beitrags geäusserte Kritik an der konkreten Ausgestaltung von Art. 37a URG soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber mit seinen grundlegenden Überlegungen einen Meilenstein gesetzt hat und grundsätzlich richtig liegt: Verzicht auf das Kriterium der «individuellen Gestaltung», Orientierung am Prinzip «What is worth copying is worth protecting», Anlehnung an das in Europa verbreitete Modell Lichtbildschutz, Einführung eines Leistungsschutzrechts für Fotografien, die dem Anspruch von Art. 2 URG nicht genügen, sowie markante Reduktion der Schutzdauer gegenüber dem Werkschutz.

Der Autor wünscht sich, dass im Lauf der nun zu führenden Diskussion und Überarbeitung des vorgelegten Entwurfs die Einsicht durchdringt, dass die konsequente Umsetzung der genannten, guten Ansätze kombiniert mit dem Wunsch nach Rechtssicherheit letztlich nur zu einer Lösung führen kann, die dem Lichtbildschutz sehr, sehr ähnlich sein wird.