5|2018
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Unterschiede in der Qualifikation von horizontalen und vertikalen abgestimmten Verhaltensweisen in der Praxis

Raffael GĂŒbeli

Die Kartellbehörden verweisen in der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 KG auf unverbindliche vertikale Preisempfehlungen auf die Praxis zur horizontalen Verhaltenskoordination. Anstatt auf die ErfĂŒllung der Kriterien der Abstimmung, des Parallelverhaltens und des Kausalzusammenhangs zu prĂŒfen, hat sich in der Lehre und Praxis ein sog. Befolgung-Plus-Ansatz durchgesetzt. KĂŒrzlich hat das BVGer Urteile zu beiden Fallgruppen gefĂ€llt, deren BegrĂŒndungen Zweifel an der Anwendung unterschiedlicher Kriterien aufkommen lassen. Der Autor versucht aufzuzeigen, dass die Legaldefinition der abgestimmten Verhaltensweise Tatbestandsmerkmale enthĂ€lt, die sich in gleichförmiger Weise auf beide Fallgruppen anwenden lassen.

Les autoritĂ©s anti-trust renvoient Ă  la jurisprudence sur la coordination horizontale de comportements dans l’application de l’art. 4 al. 1 LCart aux recommandations de prix verticales facultatives. À la place de l’examen portant sur la rĂ©alisation des critĂšres de la concertation, du comportement parallĂšle et du rapport de causalitĂ©, une approche dite «respect plus» s’est imposĂ©e dans la doctrine et la jurisprudence. Le TAF a rĂ©cemment rendu dans les deux groupes de cas des arrĂȘts dont les motivations jettent un doute sur l’application de critĂšres diffĂ©rents. L’auteur tente de dĂ©montrer que la dĂ©finition lĂ©gale de la pratique concertĂ©e contient des Ă©lĂ©ments constitutifs qui peuvent s’appliquer de maniĂšre uniforme aux deux groupes de cas.

I. Einleitung

Der oft genannte Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2016 in Sachen «Gaba / Elmex» hat zur Folge, dass die Definition der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG einen grösseren Stellenwert einnimmt als zuvor, weil Abreden bereits aufgrund einer rein qualitativen Erheblichkeit unter Art. 5 Abs. 1 KG fallen können. Am 19. Dezember 2017 beurteilte das BVGer in Sachen «Hors-Listen Medikamente», unter welchen Voraussetzungen eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) eine vertikale abgestimmte Verhaltensweise verkörpert. Das Gericht rief die stĂ€ndige Praxis in Erinnerung, dass die Kriterien der Praxis zu horizontalen abgestimmten Verhaltensweisen massgeblich seien. Ein Vergleich der Praxis zu den beiden Fallgruppen zeigt jedoch, dass sich ihre Aufgreifkriterien teilweise widersprechen. Nach der stĂ€ndigen Praxis der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Weko) zum | Informationsaustausch zwischen Konkurrenten muss fĂŒr das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG ein Parallelverhalten nicht nachgewiesen werden, weil ein transparenzförderndes Verhalten zwischen Konkurrenten bereits eine Wettbewerbsabrede bezwecke. BezĂŒglich vertikaler Preisempfehlungen herrscht in Literatur und Praxis hingegen Einigkeit, dass fĂŒr UVP die gleichen Kriterien gelten sollen, wie fĂŒr horizontale Verhaltensabstimmungen, diese jedoch erst als Wettbewerbsabreden aufgefasst werden, wenn sie sich wie Preisbindungen auswirken. Eine solche liegt erst vor, wenn die UVP unter AusĂŒbung von Druck oder GewĂ€hrung von Anreizen ĂŒberwiegend befolgt wurde. Wettbewerbswidrige Absichten alleine werden grundsĂ€tzlich nicht als ausreichend angesehen.

GemĂ€ss der Rechtsprechung des BGer gilt Art. 4 Abs. 1 KG als Legaldefinition, deren Begriffe einheitlich angewendet werden mĂŒssen. Zudem ĂŒbt die Klarstellung der Erheblichkeit als Bagatellklausel Druck auf die Behörden aus, mit klaren Abgrenzungen zu bestimmen, welche Verhaltensweisen den Unternehmen vorgeworfen werden können. Der vorliegende Beitrag versucht deshalb, mittels teleologischer Auslegung des Tatbestands der Wettbewerbsabrede in Form einer abgestimmten Verhaltensweise die einzelnen Kriterien so zu umschreiben, dass sie einheitlich sowohl fĂŒr horizontale als auch vertikale Verhaltensabstimmungen anwendbar sind. Einen wesentlichen Beitrag dazu hat das BVGer in einem kĂŒrzlich ergangenen Urteil in Sachen TĂŒrbeschlĂ€ge geleistet, indem es den Grundstein fĂŒr eine Neuauslegung der bezweckten und der bewirkten WettbewerbsbeschrĂ€nkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG legte.

II. Die abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG
1. Im Allgemeinen

Laut der stĂ€ndigen Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofes (EuGH) gilt als abgestimmte Verhaltensweise «[
] [jede] Form der Koordinierung zwischen Unternehmen [
], die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lĂ€ĂŸt [
] [und] daher schon ihrem Wesen nach nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung [erfĂŒllt], sondern [
] sich insbesondere auch aus einer im Verhalten der Beteiligten zutage tretenden Koordinierung [ergibt]». Es handelt sich gegenĂŒber dem Tatbestand der Vereinbarung um einen Auffangtatbestand, fĂŒr den Fall dass den Unternehmen kein Konsens ĂŒber den kĂŒnftigen Einsatz von Wettbewerbsparametern nachgewiesen werden kann.

Die Abstimmung beschreibt einen Prozess, den die Unternehmen durchlaufen, um ein gemeinsames Marktverhalten zu definieren. Sie erfasst jede Art und Weise des Zusammenwirkens zwischen Unternehmen, die noch nicht zur Bildung eines gemeinsamen Willens ĂŒber ihr kĂŒnftiges Marktverhalten gefĂŒhrt hat. Die Abstimmung hat sich sodann in einem koordinierten Marktverhalten, dem sog. Parallelverhalten, zu manifestieren. Die Qualifikation als Wettbewerbsabrede hĂ€ngt dabei nicht vom gleichförmigen Marktverhalten ab, sondern von der Art der Abstimmung. Erst wenn das Parallelverhalten in Verletzung des unternehmerischen Selbstbestimmungspostulats entstanden ist, liegt eine abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vor. GemĂ€ss dem Selbstbestimmungspostulat ist Wettbewerb vom ökonomischen Grundgedanken geleitet, dass jeder Unternehmer autonom zu bestimmen hat, welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewĂ€hren will. Stimmen sich Konkurrenten in einer Weise ab, die dem Grundsatz des selbstbestimmten Marktverhaltens widerspricht, liegt eine Abstimmung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vor, | die das höchste Unionsgericht als «FĂŒhlungnahme» bezeichnet. Ist das gleichförmige Marktverhalten jedoch auf die Marktstruktur zurĂŒckzufĂŒhren (hohe Markttransparenz, symmetrische Anbieter, oligopolistische MarktverhĂ€ltnisse), soll die Verhaltensabstimmung als «erlaubtes Parallelverhalten» nicht von der Wettbewerbsabrede erfasst werden. Folglich verbietet der EuGH «[
] jed[e] unmittelbar[e] oder mittelbar[e] FĂŒhlungnahme zwischen Unternehmen [
], die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die [
] nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen».

Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Parallelverhalten kausal zur Abstimmung erfolgte. In der unionsrechtlichen Praxis bedienen sich die Gerichte jedoch einer KausalitĂ€tsvermutung, wenn eine wettbewerbswidrige FĂŒhlungnahme vorliegt. Anbieter, die sich nachweislich an einer wettbewerbswidrigen Abstimmung beteiligten und sich anschliessend parallel verhalten, mĂŒssen den Beweis des Gegenteils erbringen, dass ihre Verhaltenskoordination auf natĂŒrliche Weise aufgrund der Marktsituation entstand. Misslingt der Beweis, gilt die Abstimmung als kausal.

Wird das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nach den obigen Kriterien bejaht, mĂŒssen diese eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung entweder bezwecken oder bewirken. Eine Wettbewerbswidrigkeit wird im genannten Verzicht gesehen, das Marktverhalten selbstĂ€ndig zu wĂ€hlen, sodass das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingeschrĂ€nkt wird. Die alternativen Tatbestandsmerkmale des Bezweckens und Bewirkens stellen derweil sicher, dass zwischen der abgestimmten Verhaltensweise und der WettbewerbsbeschrĂ€nkung ein Kausalzusammenhang besteht. Eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung wird entgegen dem Wortlaut bezweckt, wenn die Abrede objektiv geeignet ist, den Wettbewerb hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters auszuschalten. Bewirkt wird eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung dann, wenn eine tatsĂ€chliche Beeinflussung auf dem relevanten Markt mindestens wahrscheinlich ist.

2. Zwischen Konkurrenten: am Beispiel des Informationsaustauschs

Ein Informationsaustausch ermöglicht eine Abstimmung i.S.d. Kartellgesetzes, wenn er RĂŒckschlĂŒsse auf das individuelle und kĂŒnftige Marktverhalten bezĂŒglich eines Wettbewerbsparameters zulĂ€sst. Je hĂ€ufiger, detaillierter, disaggregierter und aktueller die ausgetauschten Informationen sind, desto leichter fĂ€llt die gegenseitige Abstimmung, ohne dass eine Vereinbarung nötig wĂ€re. Ein Informationsaustausch, der die Unsicherheiten ĂŒber das kĂŒnftige Marktverhalten beseitigt, verkörpert grundsĂ€tzlich auch eine wettbewerbswidrige FĂŒhlungnahme, weil der Austausch eine kĂŒnstliche Markttransparenz erzeugt, die nicht den natĂŒrlichen Bedingungen entspricht.

In der Schweizer Literatur und Praxis ist umstritten, ob das Parallelverhalten ein zwingendes Tatbestandsmerkmal darstellt. Die BefĂŒrworter dieser Auffassung begrĂŒnden dies einerseits damit, dass mangels Einigung ĂŒber das gemeinsame kĂŒnftige Marktverhalten das bewusste und gewollte Zusammenwirken einzig durch ein der Abstimmung entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könne. Andererseits sei ein Parallelverhalten gemĂ€ss dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 KG begriffsnotwendig. Die Gegner stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass bereits eine Abrede, die eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung lediglich bezwecke, vom Kartellgesetz aufgegriffen werde. Weil Unternehmen, die ihren Konkurrenten GeschĂ€ftsgeheimnisse offenlegen, eine Verminderung des Wettbewerbs im Sinn hĂ€tten, mĂŒssten die Auswirkungen der Abrede – und somit auch das Parallelverhalten – nicht abgewartet werden. Die Weko tendiert zur zweiten Auffassung. Sie anerkennt das Gleichverhalten zwar als Tatbe- | standsmerkmal, verzichtet jedoch auf dessen Nachweis, wenn die Unternehmen mit der Abrede eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezwecken. In welchem Ausmass ein Informationsaustausch den Wettbewerb effektiv ausschaltet, wird ihrer Ansicht nach unter Art. 5 KG beurteilt. Das BVGer stellte jedoch klar, dass das Parallelverhalten trotz wettbewerbswidrigen Zwecks zwingend nachgewiesen werden muss.

3. Zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen: am Beispiel von UVP

Eine echte UVP ist ein einseitiger, rechtlich und faktisch unverbindlicher Preisvorschlag eines Herstellers an seine WiederverkĂ€ufer. Von unechten UVP ist die Rede, wenn die Unverbindlichkeit bloss vorgeschoben ist und es sich in Wahrheit um eine Preisbindung handelt. In ĂŒberwiegender Lehre und Praxis herrscht ein Konsens, dass es sich bei echten UVP um eine einseitige Massnahme seitens des Herstellers handelt, die nicht unter Art. 4 Abs. 1 KG fĂ€llt. Welche zusĂ€tzlichen Verhaltensweisen und BegleitumstĂ€nde vorliegen mĂŒssen, um den Beteiligten einer UVP eine Wettbewerbsabrede vorwerfen zu können, ist in Literatur und Praxis seit jeher umstritten. Im Folgenden wird deutlich, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 KG bei UVP trotz Ansage nur bezĂŒglich des Bezweckens und Bewirkens gleichförmig angewandt werden.

In der Praxis der Weko und des BVGer zu UVP ist der Tatbestand der Vereinbarung grundsĂ€tzlich erfĂŒllt, wenn die WiederverkĂ€ufer dem Erlass von Preisempfehlungen zustimmen. Dies kann in der Praxis bspw. der Fall sein, wenn der Hersteller im Rahmen eines Vertriebsvertrags Preisempfehlungen formuliert oder wenn die Preisempfehlung auf Initiative der HĂ€ndler erlassen wurde oder ausschliesslich in deren Interesse liegt. Indem die Parteien den Vertrag unterzeichneten, wirkten sie bewusst und gewollt zusammen. Die Befolgung der vereinbarten Preisempfehlung muss nicht abgewartet werden.

Ohne Zustimmung der WiederverkĂ€ufer zum Erlass von Preisempfehlungen wird die UVP nur vom Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise erfasst, wozu auf die Lehre und Rechtsprechung zu horizontalen Preisempfehlungen zurĂŒckgegriffen wird.

Einerseits wird vorausgesetzt, dass die Empfehlung tatsĂ€chlich befolgt wird. Andererseits berĂŒcksichtigt die Praxis neben dem Befolgungsgrad zusĂ€tzliche Elemente, die darlegen, dass die Preisempfehlung in Wahrheit verbindlich ist. In der Literatur ist die Rede von einem sog. «Befolgung-Plus-Ansatz», der sich ebenfalls in den von der Weko geschaffenen Aufgreifkriterien wiederfindet. Die AusĂŒbung von Druck oder die GewĂ€hrung von Anreizen, die Preisempfehlung zu befolgen, bilden solche Elemente, sind allerdings nicht die einzigen. Von Bedeutung ist insbesondere auch die Interessenlage der EmpfehlungsempfĂ€nger, namentlich ob die WiederverkĂ€ufer ein wirtschaftliches Interesse am Erlass von UVP haben. Ohne dass die Preisempfehlung befolgt wird, erĂŒbrigt sich auch die PrĂŒfung der weiteren Kriterien. Wie hoch der Befolgungsgrad sein muss, wurde in der Praxis nicht festgelegt und ist in der Lehre umstritten.

Bezwecken und Bewirken werden in der Praxis zu UVP gleich umschrieben wie bei horizontalen abgestimmten Verhaltensweisen. Im Fall «Altimum» berĂŒcksichtige das BVGer, mit welchem Ziel UVP ausgesprochen werden. UVP sind per Definition darauf ausgerichtet, das Preisverhalten der Empfehlungsadressaten zu beeinflussen. Aus diesem Grund sind sie stets objektiv geeignet, | Wettbewerb hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters auszuschalten. Die Weko hat diese Auffassung zwar nie ausdrĂŒcklich festgehalten, jedoch neben dem Bezwecken i.d.R. auch geprĂŒft, ob sich UVP als Preisbindung zweiter Hand auswirken. Damit eine Preisbindung entsteht, sind wie erwĂ€hnt aus wettbewerbsökonomischen GrĂŒnden zusĂ€tzliche Kriterien erforderlich, die gemĂ€ss Weko nicht zwingend die Form von Druck oder Anreizen annehmen mĂŒssen. Diese Praxis wird in der Lehre jedoch insofern kritisiert, dass sie der Befolgung alleine einen zu hohen Stellenwert einrĂ€umt.

In Sachen Preisempfehlungen fĂŒr «Hors-Liste-Medikamente» bĂŒsste die Weko drei Hersteller von Pharmazeutika, weil deren Abnehmer die UVP in hohem Grad befolgten, jedoch ohne dass von den Herstellern Druck ausgeĂŒbt oder Anreize gewĂ€hrt wurden. Die Weko vertrat den Standpunkt, dass der Vertikalbekanntmachung entsprechend Druck und Anreize seitens der Hersteller nicht die einzigen Indizien seien, die fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Preissetzungsfreiheit sprechen wĂŒrden. Als zusĂ€tzliche Kriterien berĂŒcksichtigte die Weko unter anderem ein ökonomisches Interesse der HĂ€ndler am Erlass von Preisempfehlungen, ein frĂŒheres kollusives Verhalten und in einem Fall den Druck der WiederverkĂ€ufer, die Preisempfehlungen nicht einzustellen. Im kĂŒrzlich ergangenen Urteil bestĂ€tigte das BVGer die Auffassung der h.L. und hob die SanktionsverfĂŒgung der Weko mit der BegrĂŒndung auf, dass der berechnete Befolgungsgrad falsch war und ohne Druck oder Anreize ohnehin keine Preisbindung vorliegen könne. Somit bestĂ€tigt es im Ergebnis den Befolgung-Plus-Ansatz in der gerichtlichen Praxis zu UVP. Diese Auffassung begrĂŒndete das Gericht damit, dass aufgrund der ambivalenten Auswirkungen von UVP die Frage nach dem Abredecharakter nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht gesondert von den Gesichtspunkten nach Art. 5 Abs. 4 und Abs. 1 KG beantwortet werden könne.

4. Abweichungen in der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG

Vergleicht man Art und Weise, wie in der Schweizer Praxis die Tatbestandsmerkmale der abgestimmten Verhaltensweise auf Informationsaustausche und UVP bisher angewandt wurden, fallen erhebliche Abweichungen auf. Erstens ist es nicht einleuchtend, weshalb die Weko bisher das Parallelverhalten fĂŒr horizontale Verhaltensabstimmungen nicht zwingend voraussetzte, bei UVP die ĂŒberwiegende Befolgung der Empfehlung jedoch nie als Tatbestandsmerkmal hinterfragte. GemĂ€ss der gĂ€ngigen Umschreibung der bezweckten WettbewerbsbeschrĂ€nkung hat jeder Hersteller beim Erlass von UVP die BeeintrĂ€chtigung des Wettbewerbs zum Programm erhoben oder zumindest in Kauf genommen. Aufgrund der AlternativitĂ€t zwischen dem Bezwecken und Bewirken, mĂŒsste der Nachweis des Parallelverhaltens bzw. der Befolgung nicht mehr nötig sein. Diese Auffassung wird in der Literatur vereinzelt vertreten, hat in der Praxis zu UVP jedoch keinen Anklang gefunden. Das BVGer sieht in seinen jĂŒngsten Urteilen das Parallelverhalten als begriffsnotwendige Voraussetzung der abgestimmten Verhaltensweise, ohne jedoch den Widerspruch aufzulösen, dass bei bejahtem Zweck die Auswirkungen gerade nicht nachzuweisen sind. Konsequenterweise mĂŒsste diesfalls nĂ€mlich eine von den HĂ€ndlern nicht befolgte vertikale Preisempfehlung eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen können.

Zweitens ist es fragwĂŒrdig, dass die Weko bei UVP grundsĂ€tzlich von keiner abgestimmten Verhaltensweise ausgeht, ohne dass sie eine bewirkte WettbewerbsbeschrĂ€nkung bejahte. Das BVGer verzichtete im Fall «Hors- | Liste Medikamente» gĂ€nzlich auf eine Unterscheidung, weil sowohl eine bezweckte als auch bewirkte WettbewerbsbeschrĂ€nkung nur dann vorliegen könne, wenn UVP mit Druck oder Anreizen verbunden wĂŒrden.

Schliesslich entfernte sich das BVGer mit dem Urteil in Sachen «Hors-Liste Medikamente» weiter von einer einheitlichen Rechtsanwendung, indem es die PrĂŒfungskriterien der abgestimmten Verhaltensweise mit den Gesichtspunkten von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 KG vermengte. Das Gericht unterliess die Abgrenzung, ob das Parallelverhalten durch eine wettbewerbswidrige FĂŒhlungnahme entstand. Vielmehr erwog es, dass konkret wettbewerbsbeeinflussende Elemente nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 KG bereits bei der Ermittlung der in Art. 4 Abs. 1 KG miterörtert werden mĂŒssten, weil dieser begrifflich eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung voraussetze. Eine solche liege jedoch erst bei einer Mindest- oder Festpreisbindung vor. Die Gesetzessystematik legt jedoch nahe, dass Art. 4 Abs. 1 KG zuerst erfĂŒllt sein muss, bevor die Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG auf ihre IntensitĂ€t und allfĂ€llige effizienzfördernde Aspekte beurteilt wird. Im vorliegenden Fall vermischte das BVGer jedoch den Tatbestand der Wettbewerbsabrede mit ihrer Auswirkung als vertikale Preisbindung, was sich anhand der AusfĂŒhrungen des Gerichts zu Höchstpreisbindungen zeigt. Es erwog, dass, ohne die Gesichtspunkte zu berĂŒcksichtigen, welche die UVP zu einer Fest- oder Mindestpreisbindung machen, auch grundsĂ€tzlich wettbewerbsneutrale Höchstpreisbindungen unter Art. 4 Abs. 1 KG fallen wĂŒrden. Darin liegt jedoch gerade die Funktion von Art. 4 Abs. 1 KG. Es eröffnet den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes, wenn Unternehmen einvernehmlich ihre Selbstbestimmungsfreiheit auf dem Markt begrenzen. Eine in Wahrheit verbindliche Preisempfehlung stellt ebenso eine Wettbewerbsabrede dar, wenn eine Höchstpreisbindung entsteht. Ob sich diese Abrede wettbewerbsbeseitigend, erheblich, neutral oder effizienzfördernd auswirkt, muss getrennt von der Frage nach dem Abredecharakter beurteilt werden.

Zusammengefasst scheint fĂŒr UVP ein individuelles PrĂŒfungsschema zu gelten, das mehr auf die Auswirkungen von UVP fokussiert als auf die wettbewerbswidrigen Absichten, die bei Informationsaustauschen im Vordergrund standen. Kraft Verweis wĂ€re es jedoch nicht ausgeschlossen, die Kriterien der Praxis zu horizontalen Verhaltensabstimmungen zu prĂŒfen, was in der Praxis jedoch zu einem ungĂŒnstigen Ergebnis fĂŒhren wĂŒrde. Setzte man bei der vertikalen abgestimmten Verhaltensweise kein Parallelverhalten voraus, lĂ€ge mangels Preisharmonisierung keine WettbewerbsbeschrĂ€nkung vor. Im Hinblick auf die Rechtsprechung in «Gaba / Elmex» stĂŒnde aufgrund der qualitativen Erheblichkeit dennoch die Möglichkeit offen, unter Art. 5 Abs. 1 KG zu fallen. Es lĂ€ge folglich im Ermessen der zustĂ€ndigen Kartellbehörde, zu entscheiden, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt oder nicht, was nicht zuletzt mit dem Bestimmtheitsgebot grundsĂ€tzlich unvereinbar wĂ€re.

Auch wenn es der Definition des Bezweckens widerspricht, besteht die Praxis auf den Nachweis eines Parallelverhaltens, was das BVGer mit der MitberĂŒcksichtigung der Auswirkungen nach Art. 5 Abs. 4 und Abs. 1 KG verdeutlichte. Der Einbezug von Art. 5 KG in der PrĂŒfung des Abredecharakters widerspricht hingegen der Systematik des Kartellgesetzes. Ausserdem ist nicht geklĂ€rt, wie es sich mit der Übereinstimmung mit dem «Gaba / Elmex»-Urteil verhĂ€lt. Weil quantitative Gesichtspunkte fĂŒr die Qualifikation unter Art. 5 Abs.1 KG nicht notwendig sind, scheint die Vorgehensweise des BVGer in «Hors-Liste Medikamente» fragwĂŒrdig, Auswirkungen nach Art. 5 Abs. 4 KG in die PrĂŒfung von Art. 4 Abs. 1 KG auszulagern.

Unter dem Strich existieren Unsicherheiten in der Auslegung der Rechtsbegriffe des Tatbestands der abgestimmten Verhaltensweise, die nach der hier vertretenen Ansicht durch die heutige Deutung der bezweckten WettbewerbsbeschrĂ€nkung verschuldet sind. WĂŒrden entgegen dem Wortlaut wettbewerbswidrige Motive und Ziele nicht mehr ausreichen, hĂ€tte das BVGer nicht die Auswirkung einer UVP als Mindest- oder Festpreisbindung unter dem Titel der Wettbewerbsabrede prĂŒfen mĂŒssen. Ohne explizit darauf einzugehen, hat das BVGer in Sachen «TĂŒrbeschlĂ€ge» zum Informationsaustausch zwischen Konkurrenten einen Entscheid gefĂ€llt, der auf die Auslegung des Bezwecken, eine Reflexwirkung haben muss, die sich auch auf die Qualifikation von UVP als vertikale abgestimmte Verhaltensweise auswirken könnte.

III. Implikationen des Urteils in Sachen TĂŒrbeschlĂ€ge auf das Bezwecken im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG
1. Sachverhalt

Die Immer AG, HĂ€ndlerin fĂŒr TĂŒrprodukte, wurde im Sommer 2007 von | den sechs fĂŒhrenden HĂ€ndlern von TĂŒrbeschlĂ€gen in der Schweiz zu einem Treffen eingeladen. An diesem Treffen sind unter dem Traktandum «Preise Markenprodukte» die Mindestfaktoren zur Preisgestaltung eines mehrstufigen Preisberechnungsmodells besprochen worden. Der am Treffen teilnehmende GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Immer AG habe gewusst, dass es unter den Konkurrenten eine Gruppe gebe, die sich ĂŒber das Pricing austausche, dachte jedoch nicht, dass es auch an diesem Treffen geschieht. WĂ€hrend des Treffens hat die Immer AG ihre eigene Preisstrategie nicht offengelegt, sondern der Konkurrenz zugehört. Im Anschluss hat sich die Immer AG ĂŒberlegt, ihre Preise den erhaltenen Konkurrenzinformationen anzupassen, entschied sich schliesslich jedoch dagegen.

2. ErwÀgungen des BVGer

Das BVGer prĂŒfte folglich, ob die Teilnahme der Immer AG am Treffen und die passive Teilnahme am Informationsaustausch betreffend Preisgestaltung den Tatbestand der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise erfĂŒllen. Eine Vereinbarung setzt laut BVGer einen zumindest konkludent geĂ€usserten Verpflichtungswillen voraus, der anhand der Regeln des allgemeinen Schuldrechts, namentlich des Vertrauensprinzips, ausgelegt wird. Aus einer einmaligen stillen Teilnahme an einem Treffen ist keine ErklĂ€rung eines Verpflichtungswillens zu deuten, zumal ĂŒber unterschiedliche Punkte diskutiert wurde. Auch lĂ€sst sich die Einladung zur Zusammenkunft mit dem Traktandum «Preise Markenprodukte» nicht als genĂŒgend bestimmte Offerte interpretieren. Selbst die Befolgung einer am Treffen kommunizierten Mindestmarge könnte nicht als stillschweigende Zustimmung zu einer verbindlichen Vereinbarung gewertet werden. Folglich seien die Voraussetzungen der abgestimmten Verhaltensweise zu prĂŒfen.

Das BVGer bestĂ€tigt, dass der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise dreierlei voraussetzt: ein Mindestmass an Koordination, ein Parallelverhalten sowie einen Kausalzusammenhang zwischen den beiden. Die Immer AG habe im Anschluss an das Treffen einen Preisvergleich durchgefĂŒhrt, weshalb das BVGer davon ausgegangen ist, dass die Teilnehmer genĂŒgend detaillierte Informationen erhalten hĂ€tten, um das eigene Preisverhalten demjenigen der Konkurrenz anzugleichen. Es fehlten jedoch Hinweise dafĂŒr, dass die Immer AG die Abstimmung tatsĂ€chlich umgesetzt hat, weshalb das Parallelverhalten nicht nachgewiesen war.

3. Anmerkung zur Abstimmung und zur KausalitÀtsvermutung

Der Sachverhalt betraf zwar lediglich eine «stille» Teilnahme an einem Informationsaustausch. Es wĂ€re jedoch widersprĂŒchlich, bei aktiven Teilnahmen auf das Parallelverhalten zu verzichten, weil die abgestimmte Verhaltensweise fĂŒr alle Erscheinungsformen dieselben Kriterien voraussetzt. Die Praxis der Weko, dass markttransparenzerhöhende Massnahmen per se Wettbewerbsabreden darstellen, kann m.E. nach diesem Urteil nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Weko hat sich ausserdem mit Verweis auf die unionsrechtliche Rechtsprechung auf die sog. «KausalitĂ€tsvermutung» berufen, dass «die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tĂ€tigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berĂŒcksichtigen». Das BVGer bezweifelte die Vereinbarkeit dieser Vermutung mit der Unschuldsvermutung, verneinte die KausalitĂ€t im Anschluss trotzdem, zumal das Fehlen eines Parallelverhaltens aufgrund der Faktura-Daten bewiesen werden konnte. Dazu ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Weko und des BVGer nicht das Parallelverhalten Inhalt der Vermutung ist. Es wird vielmehr angenommen, dass ein nachgewiesenes Parallelverhalten kausal zu einer Abstimmung erfolgt ist, wenn zuvor ein Informationsaustausch stattgefunden hat. Es handelt sich schliesslich um eine KausalitĂ€tsvermutung und nicht um die Vermutung eines Parallelverhaltens. Damit wĂ€re auch die Frage um die Verletzung der Unschuldsvermutung entschĂ€rft.

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4. Anmerkungen zur bezweckten WettbewerbsbeschrÀnkung

Zum Bezwecken und Bewirken hat sich das BVGer im Entscheid in Sachen TĂŒrbeschlĂ€ge nicht explizit geĂ€ussert. Es bejahte in frĂŒheren Urteilen jedoch einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn sich die Abrede zum Ziel setzte, einen Wettbewerbsparameter zu beeinflussen, den die Unternehmen eigenstĂ€ndig festlegen mĂŒssten. So qualifizierte auch die Weko bspw. die Exportverbotsklausel eines Vertriebsvertrags als bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung, weil der Hersteller im Vertriebsvertrag selbst festhielt, «[m]it dieser Regel [
] die Position [seiner] Vertriebspartner sowohl im als auch ausserhalb des EWR [zu stĂ€rken]».

Mit der BestĂ€tigung des Parallelverhaltens als zwingendes Tatbestandsmerkmal lĂ€sst sich jedoch die Schlussfolgerung ziehen, dass fĂŒr die Annahme eines Bezweckens im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG die Ziele, Absichten und Motive der Unternehmen alleine nicht massgeblich sind. Auch wenn die Unsicherheiten bezĂŒglich des kĂŒnftigen Marktverhaltens durch den Informationsaustausch beseitigt wurden, ist das Parallelverhalten als Tatbestandsmerkmal anzusehen, selbst wenn die Unternehmen damit eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung beabsichtigten. Diese Klarstellung hat weiter zur Folge, dass die Auswirkungen einer Abrede im Sinne des Bewirkens nicht mit dem Parallelverhalten gleichgesetzt werden dĂŒrfen, weil sonst im Umkehrschluss das Parallelverhalten wiederum durch einen wettbewerbswidrigen Zweck ersetzt werden könnte.

Der Gesetzeswortlaut statuiert deutlich, dass nicht ein Informationsaustausch oder eine unverbindliche Preisempfehlung auf seinen/ihren Zweck oder seine/ihre Wirkung ĂŒberprĂŒft werden muss, sondern (erst) die vollendete Wettbewerbsabrede, die in der Variante der abgestimmten Verhaltensweise eines Parallelverhaltens bedarf. Folglich ist gleichgĂŒltig, mit welcher Absicht eine kollusionsfördernde Massnahme implementiert wird, solange beispielsweise die UVP oder der Informationsaustausch zu keiner Verhaltenskoordination fĂŒhrt. Denn die versuchte Verhaltensabstimmung ist nicht von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst. Folglich plĂ€diert der Autor dafĂŒr, die Anwendung der bezweckten und bewirkten WettbewerbsbeschrĂ€nkung zu ĂŒberdenken.

IV. Neudefinition von Bezwecken und Bewirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
1. Auslegungsvorschlag anhand der Praxis der Unionsgerichte

Die traditionelle Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals ist stark an die unionsrechtliche Rechtsprechung angelehnt. Die Unterscheidung zwischen Bezwecken und Bewirken will sicherstellen, dass zwischen der Abrede und der WettbewerbsbeschrĂ€nkung ein Kausalzusammenhang besteht. Damit nicht bei allen Kartellabsprachen eine detaillierte Marktanalyse durchgefĂŒhrt werden muss, wollte man die typischen und generell schĂ€dlichen Absprachen vom Nachweis der Auswirkung ausnehmen, indem solche Absprachen bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkungen darstellen. Laut der stĂ€ndigen Rechtsprechung der Unionsgerichte enthalten diejenigen Vereinbarungen eine bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung, die bereits «ihrer Natur nach» antikompetitive Wirkungen erzeugen. Denn betreffende Vereinbarungen mĂŒssen «objektiv konkret [
] geeignet [sein], zu einer Verhinderung, EinschrĂ€nkung oder VerfĂ€lschung des Wettbewerbs» zu fĂŒhren. Das Kriterium der objektiven Eignung, das in der Schweizer Praxis wortgleich ĂŒbernommen wurde, wird anhand der allgemeinen ökonomischen Erfahrung beurteilt. Objektiv geeignet sind laut der unionsrechtlichen Praxis KernbeschrĂ€nkungen wie Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen. Liegt keine klassische KernbeschrĂ€nkung vor, wird eine eingehende Analyse des Inhalts, des Zwecks und des «jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs» der Abrede vorgenommen. Gegen einen wettbewerbswidrigen Zweck einer Abrede | könnte bspw. eine legitime Zielsetzung des Unternehmens oder die objektive Unmöglichkeit der WettbewerbsbeschrĂ€nkung im konkreten Fall sprechen. FĂŒr Abreden, die keine KernbeschrĂ€nkung beinhalten und nicht aufgrund der oben genannten BegleitumstĂ€nde ihrer Natur nach schĂ€dlich sind, gilt die «Quasivermutung» der WettbewerbsbeschrĂ€nkung nicht. In diesen FĂ€llen muss mittels umfassender Marktanalyse nachgewiesen werden, dass die betreffende Kartellabsprache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bewirkt.

Welche Absprachen neben den KernbeschrÀnkungen sonst noch unter das Bezwecken fallen, ist weder in der Literatur noch in der Praxis geklÀrt. Das höchste Unionsgericht hat jedoch im Urteil in Sachen «Cartes Bancaires» die Vorinstanzen zu Recht angehalten, das Bezwecken im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eng auszulegen. Die Unterscheidung zwischen Wirkung und Zweck dient lediglich als Beweiserleichterung, sodass bei gewissen Absprachen kein Nachweis erforderlich ist, wenn sie mit höchster Wahrscheinlichkeit die WettbewerbsbeschrÀnkung erzeugen.

Die wichtigste Erkenntnis ist jedoch, dass das Bezwecken und Bewirken gemĂ€ss Art. 4 Abs. 1 KG nicht anhand des Informationsaustauschs gemessen wird (welche Informationen wie vermittelt wurden), sondern anhand der darauffolgenden Verhaltenskoordination. Der Informationsaustausch stellt eine kollusionsfördernde Massnahme dar und gilt lediglich als Mittel zum Zweck, indem er ein koordiniertes Marktverhalten ohne Absprache ermöglicht. Bei der abgestimmten Verhaltensweise grenzt sich folglich das Bezwecken vom Bewirken anhand des Parameters ab, bezĂŒglich dessen sich die Unternehmen parallel verhalten. Schliesslich soll die PrĂŒfung der objektiven Eignung einer Triage dienen, bestimmte Absprachen nicht auf ihre Auswirkungen ĂŒberprĂŒfen zu mĂŒssen. In der Schweiz galt bisher jedoch das Gegenteil, nĂ€mlich, dass die Weko regelmĂ€ssig auf die Wirkung abstellt, da so der «aufwendige Nachweis des Bezweckens entfĂ€llt», was, wie ausgefĂŒhrt, der europĂ€ischen Auffassung widerspricht.

2. Auswirkungen auf UVP als abgestimmte Verhaltensweisen

GemĂ€ss der oben vorgeschlagenen Umdeutung der bezweckten WettbewerbsbeschrĂ€nkung misst sich die objektive Eignung nicht an den allfĂ€lligen wettbewerbswidrigen Absichten der Unternehmen. FĂŒr die Praxis zu UVP hĂ€tte diese Rechtsauffassung zur Folge, dass nicht bereits der Erlass von Preisempfehlungen eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt und die Frage, ob sich eine UVP als versteckte Preisbindung entpuppt, ohne Einbezug von Art. 5 KG abgehandelt werden kann.

Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, wÀre es möglich, auf UVP und Informationsaustausche die identischen Kriterien aus Art. 4 Abs. 1 KG anzuwenden. Diese Auffassung mag auf den ersten Blick verwundern, zumal der EuGH in seiner Definition verlangt, dass eine «praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs» tritt, was das Zusammenwirken zwischen Unternehmen von verschiedenen Marktstufen grundsÀtzlich ausschliesst. Die ratio legis des Art. 4 Abs. 1 KG erfasst jedoch auch vertikale Sachverhalte als abgestimmte Verhaltensweisen, solange die Unternehmen einvernehmlich auf die selbstÀndige Festlegung des Marktverhaltens verzichten.

a) Abstimmung und Verhaltensweise

Die Abstimmung durch UVP ist so lange erfĂŒllt, wie die Empfehlungsadressaten das verlangte Preisverhalten daraus ablesen können, was aufgrund des Zwecks von UVP stets angenommen werden darf. Das Parallelverhalten nimmt bei UVP die Form der direkten Umsetzung des Preisvorschlags an, wobei das teilweise bis vereinzelte GewĂ€hren von Rabatten nicht gegen eine Befolgung der UVP sprechen muss. Die herrschende Lehre und Praxis sind der Auffassung, dass erst ein genĂŒgend hoher Befolgungsgrad indiziert, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt oder nicht. Das BGer hat in «Gaba / Elmex» hingegen klargestellt, dass bereits qualitativ erhebliche Abreden unter Art. 5 Abs. 1 KG fallen. Dementsprechend ist es alleine von der Gesetzessystematik her ausgeschlossen, die Wettbewerbsabrede von einem quantitativen Element abhĂ€ngig zu machen. Wie viele HĂ€ndler die UVP umsetzen, in welchem Umfang sie es tun und welchen Anteil die betroffenen Produkte am gehandel- | ten Marktvolumen haben, sind allesamt Fragen, die sich erst unter Art. 5 Abs. 4 KG stellen. Bei der PrĂŒfung des Abredecharakters geht es vielmehr um die Vorwerfbarkeit eines objektiven Verhaltens, mit welchem die beteiligten Unternehmen zugunsten einer kollektiven Strategie auf ihre unternehmerische Selbstbestimmungsfreiheit verzichten. Ein entsprechender Verzicht liegt auch vor, wenn lediglich ein einziger HĂ€ndler die Preisempfehlung befolgt, obwohl sie gegen Hunderte gerichtet war. Nur sind diesfalls die Auswirkungen auf den Wettbewerb geringer.

b) FĂŒhlungnahme

Die entscheidende Frage, ob eine UVP in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fĂ€llt, misst sich folglich anhand der FĂŒhlungnahme bzw. der kĂŒnstlichen BeeintrĂ€chtigung der Marktbedingungen. Sowohl im vertikalen als auch im horizontalen VerhĂ€ltnis will der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise verhindern, dass Preisempfehlungen in Verletzung des SelbstĂ€ndigkeitspostulats zu einem Parallelverhalten fĂŒhren. Dabei ist das Selbstbestimmungspostulat verletzt, wenn sich die Preisempfehlung in einer Weise auf den Adressaten auswirkt, dass er anstatt seinen bestmöglichen kompetitiven Angebotspreis autonom zu bestimmen, die Preisempfehlung befolgt, um die gemeinsamen Gewinnaussichten zulasten der Abnehmer zu maximieren. Der Unterscheid liegt jedoch darin, dass bei horizontalen Preisempfehlungen, die Konkurrenten einer anderen, intensiveren Anreizstruktur ausgesetzt sind. Aufgrund der Wettbewerbssituation der Beteiligten ist die Entscheidung, die Empfehlung umzusetzen, vom Konkurrenzverhalten abhĂ€ngig. Somit stellt das erwartete Parallelverhalten der Konkurrenz einen genĂŒgend hohen Anreiz dar, die Empfehlung zu befolgen. Ein anschliessendes Parallelverhalten ist den Kartellanten vorwerfbar, weil es in Form einer Verbandsempfehlung marktfremd ermöglicht wurde.

Im vertikalen VerhĂ€ltnis fehlt die gegenseitige Reaktionsverbundenheit, weil Hersteller und WiederverkĂ€ufer nicht in direktem Wettbewerb stehen. Die Preisempfehlung stammt nicht von den Konkurrenten selbst, sondern von der vorgelagerten Marktstufe, weshalb die Empfehlung den Adressaten nicht mit seiner Konkurrenz abstimmt, sondern mit dem Hersteller. Die UVP verkörpert folglich keine eigenstĂ€ndige Koordinationshandlung, die beim WiederverkĂ€ufer den Anreiz auslöst, durch die Befolgung den Wettbewerbsdruck zu verringern. Ein HĂ€ndler wĂŒrde eine echte UVP lediglich freiwillig oder zufĂ€llig befolgen und nicht, weil ihn kollusive Anreize dazu treiben. Damit eine UVP das Selbstbestimmungspostulat verletzt, mĂŒssten zusĂ€tzlich zur UVP fĂŒr den Empfehlungsadressaten Anreize geschaffen werden, die ihn die Befolgung einer autonomen Preissetzung bevorzugen lassen. Am hĂ€ufigsten werden diesbezĂŒglich das GewĂ€hren von Anreizen oder das AusĂŒben von Druck im engeren Sinn genannt, wie bspw. bessere Lieferbedingungen oder Androhung von Lieferstopps. Aus wettbewerbsökonomischer Sicht sind andere unternehmerische Massnahmen ebenso denkbar, solange sie in den WiederverkĂ€ufern einen Anreiz im weiteren Sinn wecken, ihre individuelle Preisstrategie zugunsten der UVP aufzugeben. Dem Hersteller ist bei der vertikalen abgestimmten Verhaltensweise folglich das Schaffen von wettbewerbswidrigen Marktbedingungen vorzuwerfen und den befolgenden WiederverkĂ€ufern der Verzicht auf das autonome Marktverhalten bzw. dass sie den kĂŒnstlich geschaffenen Anreizen nicht standgehalten haben.

Mit Blick auf «Hors-Liste Medikamente» hat das BVGer offen gelassen, Druck seitens eines WiederverkĂ€ufers oder ein frĂŒheres kollusives Verhalten unter den HĂ€ndlern als ein zusĂ€tzliches Kriterium im Sinne der FĂŒhlungnahme gelten zu lassen. Nach dem hier Gesagten muss dies hingegen verneint werden, weil es sich um keine mit der UVP verbundene unternehmerische Massnahmen handelt, die den Beteiligten vorgeworfen werden könnten. Wenn WiederverkĂ€ufer vom Hersteller | UVP verlangen oder deren Erlass zustimmen, werden keine kĂŒnstlichen Marktbedingungen geschaffen, die ein kollusives Verhalten fördern, auch wenn die Befolgung durch die WiederverkĂ€ufer wahrscheinlicher wird. Die Zustimmung durch die WiederverkĂ€ufer indiziert vielmehr, dass auf Stufe der WiederverkĂ€ufer ein kollusives Verhalten vorbesteht. Dieses wĂ€re jedoch im Sinne einer horizontalen Preiskoordination zu verfolgen gewesen und nicht der vertikalen Vertragsbeziehung mit den Herstellern zuzuschreiben, .

c) Abgrenzung zur einseitigen Massnahme

Kartellrechtlich aufgreifbar ist die Befolgung der UVP als vertikale Preiskoordination zwischen Hersteller und WiederverkĂ€ufer, wenn sie auf einer unternehmerischen Massnahme seitens der Hersteller basiert, die bei den HĂ€ndlern einen ökonomischen Anreiz zur Empfehlungsbefolgung erzeugen, der unter den gegebenen Markstrukturen nicht bestehen wĂŒrde. Ohne dass die Anreize zur Befolgung kĂŒnstlich und marktfremd erzeugt wurden, könnte die von den HĂ€ndlern umgesetzte Preisempfehlung als einseitige Massnahme diese nicht als abgestimmte Verhaltensweise vorgehalten werden. Wird eine UVP bspw. von den HĂ€ndlern befolgt, ohne dass sie mit Druck oder Anreizen verbunden wurde, kann dem Hersteller die daraus folgende WettbewerbsbeschrĂ€nkung einzig unter den Voraussetzungen von Art. 7 ff. KG zugerechnet werden. Das Parallelverhalten kann hingegen den HĂ€ndlern auf der horizontalen Ebene vorgehalten werden, wenn sie sich ĂŒber die Befolgung abgesprochen haben.

d) KausalitÀtsvermutung

Schliesslich muss die Befolgung kausal zur Verletzung des SelbstĂ€ndigkeitspostulats sein. Analog zum Informationsaustausch spricht auch hinsichtlich von UVP nichts gegen die EinfĂŒhrung einer KausalitĂ€tsvermutung. Hat ein Hersteller eine UVP erlassen, die gleichzeitig mit Massnahmen verknĂŒpft wurde, welche die Befolgungswahrscheinlichkeit der WiederverkĂ€ufer kĂŒnstlich erhöht, wĂ€re die KausalitĂ€t der Massnahmen in Verbindung mit der UVP zu vermuten.

e) Bezwecken und Bewirken

Mit der neuen Definition des Bezweckens und Bewirkens steht die Beweiserleichterung im Vordergrund, dass die von Natur aus schĂ€dlichen Verhaltenskoordinationen nicht auf ihre wettbewerbsbeschrĂ€nkenden Auswirkungen hin ĂŒberprĂŒft werden mĂŒssen. ErfĂŒllt eine UVP die oben genannten Voraussetzungen, liegt eine Verletzung der Preissetzungsfreiheit der HĂ€ndler vor. Aufgrund der hohen Bedeutung des Preises in den meisten MĂ€rkten, wird eine vertikale Preisbindung grundsĂ€tzlich eine bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung verkörpern.

f) IntensitÀt der abgestimmten Verhaltensweise

Von Art. 5 Abs. 4 KG werden UVP erfasst, die sich als Fest– oder Mindestpreisbindungen auswirken. Weil die durch UVP ermöglichte Wettbewerbsabrede bereits eine Preisbindung beinhaltet, muss diese von der grundsĂ€tzlich wettbewerbsneutralen Höchstpreisbindung abgegrenzt werden. Andernfalls findet die von Art. 5 Abs. 4 KG erfasste Tatsachenvermutung Anwendung, dass durch die Preisbindung der Wettbewerb im relevanten Markt beseitigt wird. Die Umstossung der gesetzlichen Vermutung erfolgt nach den von Lehre und Praxis entwickelten GrundsĂ€tzen. Die Widerlegung erfordert den Nachweis, dass der wirksame Wettbewerb durch die Mindest- oder Festpreisbindung nicht vollstĂ€ndig beseitigt ist, sondern trotzdem ein gewisser Innen- und Aussenwettbewerb herrscht. FĂŒr einen funktionierenden Innenwettbewerb spricht, wenn trotz der Preisbindung aufgrund der ĂŒbrigen Parameter ein gewisser Rest- oder Teilwettbewerb besteht oder sich im Wettbewerb die ĂŒbrigen Produkte von tatsĂ€chlichen oder potenziellen Konkurrenten aufwiegen (Interbrand-Wettbewerb). GenĂŒgender Aussenwettbewerb liegt vor, wenn die nicht an der Abrede Beteiligten einen so hohen Konkurrenzdruck schaffen, dass der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt erscheint. Gerade wenn nach der hier vertretenen Meinung ein ĂŒberwiegender Befolgungsgrad nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht vorausgesetzt ist, spielt der Wettbewerbsdruck durch nicht befolgende HĂ€ndler eine umso grössere Rolle bei | der Umstossung der Vermutung nach Art. 5 Abs. 4 KG (Intrabrand-Wettbewerb).

Nach der Klarstellung des BGer sind quantitative Aspekte bei der Qualifikation einer Preisbindung als erhebliche WettbewerbsbeschrĂ€nkung nach Art. 5 Abs. 1 KG nicht mehr zwingend. Kann die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt werden, ist Art. 5 Abs. 1 KG grundsĂ€tzlich bereits aufgrund der qualitativen Erheblichkeit erfĂŒllt. Fraglich ist jedoch, ob dieser Grundsatz gilt, wenn sich die mittels UVP erzeugte vertikale abgestimmte Verhaltensweise als Höchstpreisbindung auswirkt. Davon abgesehen liegt der Schwerpunkt der materiellen PrĂŒfung einer Wettbewerbsrede in der Beurteilung ihrer effizienzfördernden Aspekte nach Art. 5 Abs. 2 KG, die bejahendenfalls im Anschluss stattfindet.

Im Ergebnis mag die hier vorgeschlagene Anwendung der abgestimmten Verhaltensweise auf UVP stossend wirken, weil bereits die Befolgung eines einzigen HĂ€ndlers als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden kann. Die vom BGer statuierte GrundsĂ€tzlichkeit erlaubt den Kartellbehörden jedoch, ein Verfolgungsermessen auszuĂŒben und solche BagatellfĂ€lle unterhalb der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln. Das folgende – freilich theoretische – Beispiel dient dazu, die hier vorgeschlagene Anwendung der abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG besser zu illustrieren.

g) Beispiel

Ein Hersteller erlĂ€sst seinen 100 HĂ€ndlern eine «unverbindliche» Preisempfehlung, droht jedoch mit einem Lieferstopp, falls sie der Empfehlung keine Folge leisten. Lediglich 10 % der WiederverkĂ€ufer halten sich an die Preisempfehlung.

Die Preisempfehlung dient den HĂ€ndlern als Referenzpunkt, nach welchem sich ihre Preissetzung richten soll. Die Verbindung der UVP mit der Androhung eines Lieferstopps stellt eine unternehmerische Massnahme dar, die geeignet ist, bei den WiederverkĂ€ufern einen marktfremden und kĂŒnstlichen Anreiz auszulösen, auf eine autonome Preissetzung zu verzichten und die UVP umzusetzen. Durch die Drohung des Herstellers lĂ€sst sich die vermeintlich unverbindliche Preisempfehlung von einer einseitigen Massnahme abgrenzen. Die Befolgung der UVP verkörpert das begriffsnotwendige Parallelverhalten, was lediglich auf zehn HĂ€ndler zutrifft. Misslingt der Beweis, dass die HĂ€ndler den Preis aufgrund von exogenen Faktoren gewĂ€hlt haben, wird die KausalitĂ€t zwischen der Befolgung und der Androhung des Lieferstopps vermutet. Unter der Annahme, dass der Beweis des Gegenteils misslingt, ist der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise zwischen dem Hersteller und den zehn befolgenden WiederverkĂ€ufern erfĂŒllt.

Der Inhalt der Verhaltenskoordination betrifft den Parameter «Preis». Preisbindungen werden als von Natur aus schĂ€dlich betrachtet, sodass sich ein Nachweis einer (höchstwahrscheinlichen) WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung erĂŒbrigt.

Aus der PrĂŒfung der Art, wie die UVP von den zehn HĂ€ndlern befolgt wurde, ergibt sich die Abgrenzung zwischen Fest-, Mindest- und Höchstpreisbindung. Angenommen, die zehn HĂ€ndler haben mit ihren Preisen der Empfehlung genau entsprochen, liegt eine Festpreisbindung vor, die den gesetzlichen Vermutungstatbestand aus Art. 5 Abs. 4 KG erfĂŒllt. Diese kann im vorliegenden Fall mit der BegrĂŒndung wiederlegt werden, dass sich 90 % der Konkurrenten nicht an die UVP gehalten haben und somit genĂŒgend Intrabrand-Wettbewerb vorliegt. Aufgrund der qualitativen Erheblichkeit der abgestimmten Verhaltensweise ist die Bagatellschwelle von Art. 5 Abs. 1 KG grundsĂ€tzlich ĂŒberschritten. Es liegt jedoch im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden, aufgrund der geringen Befolgung von einer Verfolgung abzusehen. Ansonsten wĂ€re die Untersuchung auf die Kernfrage zu richten, ob die vertikale Preisbindung zwischen dem Hersteller und zehn seiner HĂ€ndler nach Art. 5 Abs. 2 KG aus EffizienzgrĂŒnden gerechtfertigt ist.

Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag zeigt, dass in der Vergangenheit fĂŒr horizontale und vertikale abgestimmte Verhaltensweisen unterschiedliche Kriterien angewandt wurden, obwohl sie gemĂ€ss Lehre und Praxis demselben PrĂŒfungsschema unterliegen. Dies fĂŒhrte dazu, dass bei Informationsaustauschen das Parallelverhalten als zwingendes Tatbestandsmerkmal infrage gestellt wurde, wenn die Konkurrenten damit beabsichtigen, den Wettbewerbsdruck zu verringern. Bei UVP wurde die Notwendigkeit der Befolgung zur TatbestandsmĂ€ssigkeit von Art. 4 Abs. 1 KG nie infrage gestellt, weil – trotz feststellbaren wettbewerbswidrigen Absichten – jeweils auch eine bewirkte WettbewerbsbeschrĂ€nkung vorausgesetzt wurde.

Mit der Klarstellung des BVGer, dass bezĂŒglich Informationsaustauschen ein Parallelverhalten begriffsnotwendig ist, stellte es implizit die gĂ€ngige Auslegung der bezweckten und bewirkten WettbewerbsbeschrĂ€nkung infrage. Weil wett- | bewerbswidrige Motive das Parallelverhalten nicht zu ersetzen vermögen, darf das Bezwecken nicht streng wörtlich ausgelegt werden. Ein Blick ins europĂ€ische Recht zeigt vielmehr, dass zwischen den Alternativen von Zweck und Wirkung unterschieden wird, um von Natur aus schĂ€dliche Abreden nicht einer ausfĂŒhrlichen PrĂŒfung der WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung unterziehen zu mĂŒssen. Diese Neudefinition des Bezweckens erlaubt im Folgeschluss, FĂ€lle von unverbindlichen Preisempfehlungen den gleichen PrĂŒfungskriterien von horizontalen abgestimmten Verhaltensweisen zu unterziehen.

Mit dem Urteil in Sachen «Hors-Liste Medikamente» ist das BVGer der Forderung der h.L. nachgekommen, UVP nach den Kriterien des Befolgung-Plus-Ansatzes zu beurteilen, obwohl dieser Ansatz nicht der Praxis zu horizontalen Verhaltensabstimmungen entspricht. Aus diesem Grund besteht zurzeit wenig Anlass, eine soeben bestĂ€tigte Praxis wieder infrage zu stellen. Erkennt man in der Auffassung des BGer, die Erheblichkeit als Bagatellschwelle zu behandeln, jedoch die Notwendigkeit, die TatbestĂ€nde der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG mittels klarer Abgrenzungen zu definieren, mĂŒsste der hier aufgezeigten Problematik Aufmerksamkeit geschenkt werden. Denn sowohl die Weko als auch das BVGer verweisen bei der Subsumption von UVP auf die Praxis zu horizontalen abgestimmten Verhaltensweisen. Folglich ist die Zeit heute schon reif, diesem Verweis eine grössere Bedeutung beizumessen.

Résumé

La prĂ©sente contribution montre qu’on a appliquĂ© par le passĂ© des critĂšres diffĂ©rents aux pratiques concertĂ©es horizontales et verticales, bien que la doctrine et la jurisprudence soumettent celles-ci au mĂȘme schĂ©ma d’examen. Cela a conduit Ă  remettre en question le comportement parallĂšle en tant qu’élĂ©ment constitutif contraignant en cas d’échanges d’informations lorsque les concurrents entendent rĂ©duire par ce moyen la pression de la concurrence. S’agissant de recommandations de prix verticales facultatives, la nĂ©cessitĂ© du respect pour constater la rĂ©alisation des Ă©lĂ©ments constitutifs de l’art. 4 al. 1 LCart n’a jamais Ă©tĂ© remise en question parce que, malgrĂ© des intentions constatables de fausser la concurrence, on a aussi Ă  chaque fois prĂ©supposĂ© la rĂ©alisation d’une restriction de la concurrence.

La mise au point du TAF, selon laquelle un comportement parallĂšle est nĂ©cessaire en cas d’échanges d’informations, a remis implicitement en question l’interprĂ©tation actuelle de l’intention et de la rĂ©alisation de la restriction de concurrence. Du fait que des motifs contraires Ă  la concurrence ne peuvent pas remplacer le comportement parallĂšle, l’interprĂ©tation de l’intention ne doit pas ĂȘtre strictement littĂ©rale. En revanche, on remarque que le droit europĂ©en fait une diffĂ©rence entre les alternatives de l’objectif et de l’effet afin de ne pas devoir soumettre des accords par nature dommageables Ă  un examen exhaustif de l’atteinte Ă  la concurrence. En conclusion, cette nouvelle dĂ©finition permet de soumettre les cas de recommandations de prix verticales facultatives aux mĂȘmes critĂšres d’examen que les pratiques concertĂ©es horizontales.

L’arrĂȘt du TAF dans la cause «Hors-Liste Medikamente» a satisfait Ă  l’exigence de la doctrine dominante de juger les recommandations de prix verticales facultatives selon le critĂšre de l’approche «respect plus», bien que celle-ci ne corresponde pas Ă  la jurisprudence relative aux concertations horizontales. Pour cette raison, il n’y a pas Ă  l’heure actuelle de quoi remettre en question une jurisprudence par ailleurs confirmĂ©e. Si l’on reconnaĂźt dans l’opinion du TAF la prise en compte du caractĂšre notable de l’atteinte comme seuil du cas bagatelle, mais aussi la nĂ©cessitĂ© de dĂ©finir au moyen de dĂ©limitations prĂ©cises les Ă©lĂ©ments constitutifs de l’accord en matiĂšre de concurrence selon l’art. 4 al. 1 LCart, il conviendrait de se pencher plus avant sur la problĂ©matique susmentionnĂ©e. En effet, tant la Comco que le TAF renvoient pour le rattachement des recommandations de prix verticales facultatives Ă  la jurisprudence en matiĂšre de pratiques concertĂ©es horizontales. Par consĂ©quent, c’est le moment aujourd’hui d’accorder Ă  ce renvoi une attention plus soutenue.